{"id":"bgbl1-2009-48-11","kind":"bgbl1","year":2009,"number":48,"date":"2009-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/48#page=58","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-48-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_48.pdf#page=58","order":11,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung (Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)","law_date":"2009-07-29T00:00:00Z","page":2302,"pdf_page":58,"num_pages":3,"content":["2302              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nGesetz\nzur Bekämpfung der Steuerhinterziehung\n(Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)\nVom 29. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                       auf völlige oder teilweise Entlastung vom\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 oder\n§ 44a Absatz 9 hat, soweit sie die Ansässigkeit\nArtikel 1                                    der an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten\nÄnderung                                      natürlichen Personen, deren Anteil unmittelbar\ndes Einkommensteuergesetzes                               oder mittelbar 10 Prozent übersteigt, darlegt\nund nachweisen kann;\nIn § 51 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                    cc) dass § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und\n19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das                § 43 Absatz 5 in Bezug auf Einkünfte im Sinne\nzuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009                des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und die steuer-\n(BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird das ab-                   freien Einnahmen nach § 3 Nummer 40 Satz 1\nschließende Semikolon durch ein Komma ersetzt und                     und 2 nur dann anzuwenden sind, wenn die\nfolgender Buchstabe f angefügt:                                       Finanzbehörde bevollmächtigt wird, im Namen\ndes Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsan-\n„f) in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermitteln und\nsprüche gegenüber den von der Finanzbehörde\nsteuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vor-\nbenannten Kreditinstituten außergerichtlich und\ngänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses\ngerichtlich geltend zu machen.\nGesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes ansässige Beteiligte oder            Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflich-\nandere Personen nicht wie bei Vorgängen innerhalb             ten aufgrund dieses Buchstabens gelten nicht,\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwir-              wenn die außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nkung bei der Ermittlung des Sachverhalts herange-             Gesetzes ansässigen Beteiligten oder andere Per-\nzogen werden können, zu bestimmen,                            sonen in einem Staat oder Gebiet ansässig sind,\nmit dem ein Abkommen besteht, das die Erteilung\naa) in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne\nvon Auskünften entsprechend Artikel 26 des Mus-\ndes § 4 Absatz 4 oder des § 9 den Gewinn oder\nterabkommens der OECD zur Vermeidung der Dop-\nden Überschuss der Einnahmen über die Wer-\npelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom\nbungskosten nur unter Erfüllung besonderer\nEinkommen und vom Vermögen in der Fassung\nMitwirkungs- und Nachweispflichten mindern\nvon 2005 vorsieht oder der Staat oder das Gebiet\ndürfen. Die besonderen Mitwirkungs- und Nach-\nAuskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt\nweispflichten können sich erstrecken auf\noder die Bereitschaft zu einer entsprechenden Aus-\naaa) die Angemessenheit der zwischen nahe-                kunftserteilung besteht;“.\nstehenden Personen im Sinne des § 1 Ab-\nsatz 2 des Außensteuergesetzes in ihren                                  Artikel 2\nGeschäftsbeziehungen vereinbarten Be-\nÄnderung\ndingungen,\ndes Körperschaftsteuergesetzes\nbbb) die Angemessenheit der Gewinnabgren-\nzung zwischen unselbständigen Unterneh-            In § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuer-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nmensteilen,\n15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch\nccc) die Pflicht zur Einhaltung von für naheste-      Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I\nhende Personen geltenden Dokumentati-           S. 1959) geändert worden ist, wird der abschließende\nons- und Nachweispflichten auch bei Ge-         Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Buch-\nschäftsbeziehungen zwischen nicht nahe-         stabe e wird angefügt:\nstehenden Personen,\n„e) die die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1\nddd) die Bevollmächtigung der Finanzbehörde               und Absatz 2 Satz 1 sowie vergleichbare Vorschrif-\ndurch den Steuerpflichtigen, in seinem Na-          ten in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nmen mögliche Auskunftsansprüche ge-                 steuerung von der Erfüllung besonderer Nachweis-\ngenüber den von der Finanzbehörde be-               und Mitwirkungspflichten abhängig machen, wenn\nnannten Kreditinstituten außergerichtlich           außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nund gerichtlich geltend zu machen;                  ansässige Beteiligte oder andere Personen nicht\nbb) dass eine ausländische Gesellschaft ungeachtet            wie inländische Beteiligte bei Vorgängen innerhalb\ndes § 50d Absatz 3 nur dann einen Anspruch                des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwir-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009              2303\nkung bei der Ermittlung des Sachverhalts herange-                                     „§ 147a\nzogen werden können. Die besonderen Nachweis-                                     Vorschriften für\nund Mitwirkungspflichten können sich auf die Ange-                   die Aufbewahrung von Aufzeichnungen\nmessenheit der zwischen nahestehenden Personen                    und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger\nim Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergeset-\nzes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten Be-              Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positi-\ndingungen und die Bevollmächtigung der Finanzbe-             ven Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des\nhörde, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche               Einkommensteuergesetzes (Überschusseinkünfte)\nAuskunftsansprüche gegenüber den von der Fi-                 mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr beträgt, ha-\nnanzbehörde benannten Kreditinstituten außerge-              ben die Aufzeichnungen und Unterlagen über die\nrichtlich und gerichtlich geltend zu machen, erstre-         den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Ein-\ncken. Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungs-              nahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzube-\npflichten auf der Grundlage dieses Buchstabens               wahren. Im Falle der Zusammenveranlagung sind für\ngelten nicht, wenn die außerhalb des Geltungsbe-             die Feststellung des Überschreitens des Betrags\nreichs dieses Gesetzes ansässigen Beteiligten oder           von 500 000 Euro die Summe der positiven Ein-\nanderen Personen in einem Staat oder Gebiet an-              künfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten maßge-\nsässig sind, mit dem ein Abkommen besteht, das               bend. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn\ndie Erteilung von Auskünften entsprechend Arti-              des Kalenderjahrs an zu erfüllen, das auf das Kalen-\nkel 26 des Musterabkommens der OECD zur Ver-                 derjahr folgt, in dem die Summe der positiven Ein-\nmeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet                 künfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen                   beträgt. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ab-\nin der Fassung von 2005 vorsieht oder der Staat              lauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalender-\noder das Gebiet Auskünfte in einem vergleichbaren            jahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1\nUmfang erteilt oder die Bereitschaft zu einer ent-           nicht erfüllt sind. § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3\nsprechenden Auskunftserteilung besteht.“                     und die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die\nSätze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den Fäl-\nlen, in denen die zuständige Finanzbehörde den\nArtikel 3\nSteuerpflichtigen für die Zukunft zur Aufbewahrung\nÄnderung der Abgabenordnung                         der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unter-\nlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflich-\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                ten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I             ist.“\nS. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird     4. Dem § 162 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nwie folgt geändert:                                              „Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu               nach § 90 Absatz 2 Satz 3 verletzt, so wird widerleg-\n§ 147 folgende Angabe eingefügt:                              bar vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte in\nStaaten oder Gebieten im Sinne des § 90 Absatz 2\n„§ 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Auf-            Satz 3 vorhanden oder höher als die erklärten Ein-\nzeichnungen und Unterlagen bestimmter              künfte sind.“\nSteuerpflichtiger“.\n5. § 193 wird wie folgt geändert:\n2. Nach § 90 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngefügt:\n„(1) Eine Außenprüfung ist zulässig bei Steuer-\n„Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte für die               pflichtigen, die einen gewerblichen oder land-\nAnnahme, dass der Steuerpflichtige über Geschäfts-                und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die\nbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder               freiberuflich tätig sind und bei Steuerpflichtigen\nGebiet verfügt, mit dem kein Abkommen besteht,                    im Sinne des § 147a.“\ndas die Erteilung von Auskünften entsprechend Ar-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Ver-\nmeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der                  aa) In Nummer 1 wird das abschließende Wort\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen in der                          „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nFassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das                bb) In Nummer 2 wird der abschließende Punkt\nGebiet keine Auskünfte in einem vergleichbaren Um-                     durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende\nfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entspre-                 Nummer 3 angefügt:\nchenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuer-\npflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die                     „3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwir-\nRichtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an                          kungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3\nEides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu                         nicht nachkommt.“\nbevollmächtigen, in seinem Namen mögliche Aus-\nkunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbe-                                      Artikel 4\nhörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich                                 Änderung des\nund gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung              Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\nan Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen wer-\nden.“                                                         Artikel 97 § 22 des Einführungsgesetzes zur Abga-\nbenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;\n3. Nach § 147 wird folgender § 147a eingefügt:                1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-","2304            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2009\nzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert             truges zu Lasten der Sozialleistungsträger nach\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             § 263 des Strafgesetzbuches beziehungsweise der\n1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                         missbräuchlichen Inanspruchnahme von Sozialleis-\ntungen nach § 404 Absatz 2 Nummer 26 des Dritten\n2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:                             Buches Sozialgesetzbuch oder § 63 Absatz 1 Num-\n„(2) Die Bundesregierung        bestimmt     durch         mer 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-                 gefügt.\ntes den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung von\n2. § 12a Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n§ 90 Absatz 2 Satz 3, § 147a, § 162 Absatz 2 Satz 3\nund § 193 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 in der               a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nFassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 29. Juli\n„Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung weite-\n2009 (BGBl. I S. 2302).“\nrer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammen-\nhang mit dem grenzüberschreitenden Verkehr\nArtikel 5\nvon Bargeld oder gleichgestellten Zahlungsmit-\nÄnderung                                      teln stehen, ist nur zulässig, soweit Tatsachen\ndes Zollverwaltungsgesetzes                             auf einen in § 1 Absatz 3a Satz 3 oder Absatz 4a\nDas Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992                   bezeichneten Verstoß schließen lassen.“\n(BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch             b) Nach der Angabe „§ 31b Absatz 3“ wird ein\nArtikel 17 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. März 2009                   Komma und die Wörter „die nach § 31a Absatz 1\n(BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird wie folgt ge-             Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der\nändert:                                                              Abgabenordnung zuständigen Sozialleistungsträ-\n1. In § 1 Absatz 3a Satz 3 wird nach den Wörtern „§ 261              ger“ eingefügt.\ndes Strafgesetzbuches“ das Wort „und“ durch ein\nKomma ersetzt sowie nach der Angabe „§ 129b                                         Artikel 6\ndes Strafgesetzbuches“ ein Komma und die Wörter\nInkrafttreten\n„der Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgaben-\nordnung und Steuerordnungswidrigkeiten nach den               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n§§ 377 bis 380 der Abgabenordnung sowie des Be-            Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 29. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}