{"id":"bgbl1-2009-47-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":47,"date":"2009-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches","law_date":"2009-07-24T00:00:00Z","page":2205,"pdf_page":1,"num_pages":39,"content":["Bundesgesetzblatt\n2205\nTeil I                                                                  G 5702\n2009                            Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009                                                                      Nr. 47\nTag                                                          Inhalt                                                                  Seite\n24. 7. 2009  Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                2205\nFNA: 2125-44\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2244\nBekanntmachung\nder Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nVom 24. Juli 2009\nAuf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und\nFuttermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 29. Juni 2009 (BGBl. I\nS. 1659) wird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelge-\nsetzbuches in der seit dem 4. Juli 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I\nS. 945),\n2. den am 10. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n5. November 2007 (BGBl. I S. 2558),\n3. den am 1. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom\n26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215),\n4. den am 4. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 24. Juli 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","2206                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\nLebensmittel-, Bedarfs-\ngegenstände- und Futtermittelgesetzbuch\n(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)1)2)\nInhaltsübersicht                                § 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\nAbschnitt 1                                § 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\nAllgemeine Bestimmungen\nAbschnitt 6\n§    1   Zweck des Gesetzes\nGemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse\n§    2   Begriffsbestimmungen\n§    3   Weitere Begriffsbestimmungen                                   § 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit\n§    4   Vorschriften zum Geltungsbereich                               § 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur\nUnterrichtung\nAbschnitt 2                                § 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-\nnahmen\nVerkehr mit Lebensmitteln                         § 37 Weitere Ermächtigungen\n§    5   Verbote zum Schutz der Gesundheit\n§    6   Verbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe                                                    Abschnitt 7\n§    7   Ermächtigungen für Lebensmittel-Zusatzstoffe\nÜberwachung\n§    8   Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung\n§    9   Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel                           § 38 Zuständigkeit, gegenseitige Information\n§   10   Stoffe mit pharmakologischer Wirkung                           § 39 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden\n§   11   Vorschriften zum Schutz vor Täuschung                          § 40 Information der Öffentlichkeit\n§   12   Verbot der krankheitsbezogenen Werbung                         § 41 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen\nund Transportunternehmen\n§   13   Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor\nTäuschung                                                      § 42 Durchführung der Überwachung\n§ 14 Weitere Ermächtigungen                                             § 43 Probenahme\n§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch                                         § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten\n§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission                               § 45 Schiedsverfahren\n§ 46 Ermächtigungen\nAbschnitt 3                                § 47 Weitere Ermächtigungen\n§ 48 Landesrechtliche Bestimmungen\nVerkehr mit Futtermitteln\n§ 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten\n§   17   Verbote\n§   18   Verfütterungsverbot und Ermächtigungen                                                   Abschnitt 8\n§   19   Verbote zum Schutz vor Täuschung\nMonitoring\n§   20   Verbot der krankheitsbezogenen Werbung\n§   21   Weitere Verbote sowie Beschränkungen                           § 50 Monitoring\n§   22   Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit                       § 51 Durchführung des Monitorings\n§   23   Weitere Ermächtigungen                                         § 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften\n§   24   Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorben-\nheit                                                                                     Abschnitt 9\n§ 25 Mitwirkung bestimmter Behörden                                                 Verbringen in das und aus dem Inland\nAbschnitt 4                                § 53 Verbringungsverbote\n§ 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder\nVerkehr mit kosmetischen Mitteln                           anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\n§   26   Verbote zum Schutz der Gesundheit                                   päischen Wirtschaftsraum\n§   27   Vorschriften zum Schutz vor Täuschung                          § 55 Mitwirkung von Zollstellen\n§   28   Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit                       § 56 Ermächtigungen\n§   29   Weitere Ermächtigungen                                         § 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland\nAbschnitt 5                                                         Abschnitt 10\nVerkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen                                   Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit                                  § 58 Strafvorschriften\n§ 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel                              § 59 Strafvorschriften\n§ 60 Bußgeldvorschriften\n1\n) Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote1) des   § 61 Einziehung\nGesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittel-     § 62 Ermächtigungen\nrechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den Num-\nmern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte.\n2\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen                             Abschnitt 11\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                        Schlussbestimmungen\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft   § 63 Gebühren und Auslagen\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,  § 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Be-\nsind beachtet worden.                                                    kanntmachungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009             2207\n§ 65   Aufgabendurchführung                                        (3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und\n§ 66   Statistik                                                Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-\n§ 67   Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten                  meinschaft, die Sachbereiche dieses Gesetzes betref-\n§ 68   Zulassung von Ausnahmen                                  fen, wie durch ergänzende Regelungen zur Verordnung\n§ 69   Zulassung weiterer Ausnahmen                             (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und\n§ 70   Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen                  des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der all-\n§ 71   Beteiligung der Öffentlichkeit                           gemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens-\n§ 72   Außenverkehr                                             mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde\n§ 73   Verkündung von Rechtsverordnungen                        für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Ver-\n§ 74   Geltungsbereich bestimmter Vorschriften                  fahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),\nzuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/\nAbschnitt 1                             2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. EU\nNr. L 100 S. 3).\nAllgemeine Bestimmungen\n§2\n§1\nBegriffsbestimmungen\nZweck des Gesetzes\n(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich\n(1) Zweck des Gesetzes ist es,                               Lebensmittel-Zusatzstoffe, Futtermittel, kosmetische\nMittel und Bedarfsgegenstände.\n1. vorbehaltlich des Absatzes 2 bei Lebensmitteln,\nFuttermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-               (2) Lebensmittel sind Lebensmittel im Sinne des\ngegenständen den Schutz der Verbraucherinnen                Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.\nund Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine oder\n(3) Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder\nAbwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit\nohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Le-\nsicherzustellen,\nbensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat\n2. vor Täuschung beim Verkehr mit Lebensmitteln, Fut-           eines Lebensmittels verwendet werden und die einem\ntermitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen-          Lebensmittel aus technologischen Gründen beim\nständen zu schützen,                                        Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch\nsie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte\n3. die Unterrichtung der Wirtschaftsbeteiligten und             mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des\na) der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Ver-           Lebensmittels werden oder werden können. Den Le-\nkehr mit Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln             bensmittel-Zusatzstoffen stehen gleich\nund Bedarfsgegenständen,                                 1. Stoffe mit oder ohne Nährwert, die üblicherweise\nb) der Verwenderinnen und Verwender beim Verkehr                weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als cha-\nmit Futtermitteln                                            rakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet\nwerden und die einem Lebensmittel aus anderen\nsicherzustellen,                                                als technologischen Gründen beim Herstellen oder\n4. a) bei Futtermitteln                                             Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst\noder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar\naa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung                   oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebens-\ngegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die             mittels werden oder werden können; ausgenommen\ntierische Gesundheit sicherzustellen,                   sind Stoffe, die natürlicher Herkunft oder den natür-\nbb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch             lichen chemisch gleich sind und nach allgemeiner\nin tierischen Ausscheidungen vorhandene un-             Verkehrsauffassung überwiegend wegen ihres\nerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in            Nähr-, Geruchs- oder Geschmackswertes oder als\nFuttermitteln vorhanden gewesen sind, zu                Genussmittel verwendet werden,\nschützen,                                           2. Mineralstoffe und Spurenelemente sowie deren Ver-\nb) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu             bindungen außer Kochsalz,\nfördern, dass                                            3. Aminosäuren und deren Derivate,\naa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten        4. Vitamine A und D sowie deren Derivate.\nund verbessert wird und\nAls Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten nicht\nbb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel\n1. Stoffe, die nicht selbst als Zutat eines Lebensmittels\nund sonstigen Produkte den an sie gestellten\nverzehrt werden, jedoch aus technologischen Grün-\nqualitativen Anforderungen, auch im Hinblick\nden während der Be- oder Verarbeitung von Lebens-\nauf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche\nmitteln verwendet werden und unbeabsichtigte,\nGesundheit, entsprechen.\ntechnisch unvermeidbare Rückstände oder Abbau-\n(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der                 oder Reaktionsprodukte von Rückständen in ge-\nmenschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Be-                  sundheitlich unbedenklichen Anteilen im für die\nreich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer                 Verbraucherin oder den Verbraucher bestimmten\nGefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen                  Lebensmittel hinterlassen können, die sich techno-\nkann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz                 logisch nicht auf dieses Lebensmittel auswirken\nangeordnet ist.                                                     (Verarbeitungshilfsstoffe),","2208              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\n2. zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmte Aro-                                         §3\nmen, ausgenommen künstliche Aromastoffe im                            Weitere Begriffsbestimmungen\nSinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Unter-\nbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG des Rates            Im Sinne dieses Gesetzes sind:\nvom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts-              1. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des\nvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur              Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/\nVerwendung in Lebensmitteln und über Ausgangs-                2002; für kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände\nstoffe für ihre Herstellung (ABl. EG Nr. L 184 S. 61),        und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte\n3. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutz-              gilt Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG)\ngesetzes.                                                     Nr. 178/2002 entsprechend,\n(4) Futtermittel sind Futtermittel im Sinne des Arti-       2. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des\nkels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.                 Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren\n(5) Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitun-            Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist,\ngen aus Stoffen, die ausschließlich oder überwiegend              das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Verar-\ndazu bestimmt sind, äußerlich am Körper des Men-                  beiten und das Mischen,\nschen oder in seiner Mundhöhle zur Reinigung, zum              3. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Ab-\nSchutz, zur Erhaltung eines guten Zustandes, zur Par-             füllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen,\nfümierung, zur Veränderung des Aussehens oder dazu                Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbe-\nangewendet zu werden, den Körpergeruch zu beein-                  wahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit,\nflussen. Als kosmetische Mittel gelten nicht Stoffe oder          die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen anzu-\nZubereitungen aus Stoffen, die zur Beeinflussung der              sehen ist,\nKörperformen bestimmt sind.                                    4. Verbraucherin oder Verbraucher: Endverbraucher\n(6) Bedarfsgegenstände sind                                    im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung\n1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1            (EG) Nr. 178/2002, im Übrigen diejenige, an die oder\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des                derjenige, an den ein kosmetisches Mittel oder ein\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                     Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung\n27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstän-              oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege-\nde, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in              ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein\nBerührung zu kommen und zur Aufhebung der                     kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand\nRichtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU                zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-\nNr. L 338 S 4),                                               hen, der Verbraucherin oder dem Verbraucher\ngleichstehen,\n2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllun-\ngen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mit-         5. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln\nteln in Berührung zu kommen,                                  durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken\nsowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in\n3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den\nSchleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom-                 den Magen,\nmen,                                                       6. Lebensmittelunternehmen: Lebensmittelunterneh-\n4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,               men im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verord-\nnung (EG) Nr. 178/2002,\n5. Spielwaren und Scherzartikel,\n7. Lebensmittelunternehmerin oder Lebensmittelun-\n6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur\nternehmer: Lebensmittelunternehmer im Sinne des\nvorübergehend mit dem menschlichen Körper in\nArtikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/\nBerührung zu kommen, wie Bekleidungsgegenstän-\n2002,\nde, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile,\nkünstliche Wimpern, Armbänder,                             8. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem\ngesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder\n7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen\nauf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen\nBedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der\nÜberschreitung Untersuchungen vorgenommen\nNummer 1 bestimmt sind,\nwerden müssen, um die Ursachen für das Vor-\n8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmit-              handensein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu\ntel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6,             ermitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder\ndie für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,                  Beseitigung einzuleiten,\n9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung              9. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro-\nin Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen be-                dukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen\nstimmt sind.                                                  jedoch auf Grund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer\nBedarfsgegenstände sind nicht Gegenstände, die nach               Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer\n§ 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel            Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe\ngelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medi-                vorhersehbar ist, dass sie von den Verbraucherin-\nzinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder                 nen und Verbrauchern, insbesondere von Kindern,\nnach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte                 mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb\nsind, sowie nicht die in Artikel 1 Absatz 3 der Verord-           zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt\nnung (EG) Nr. 1935/2004 genannten Materialien und                 werden, wodurch insbesondere die Gefahr des\nGegenstände, Überzugs- und Beschichtungsmateria-                  Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder\nlien und Wasserversorgungsanlagen.                                des Verschlusses des Verdauungskanals entstehen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009             2209\nkann; ausgenommen sind Arzneimittel, die einem                d) die Leistung von Nutztieren oder als Rückstände\nZulassungs- oder Registrierungsverfahren unterlie-               in von Nutztieren gewonnenen Lebensmitteln\ngen,                                                             oder sonstigen Produkten die Qualität dieser\n10. Futtermittelunternehmen: Futtermittelunternehmen                 Lebensmittel oder Produkte nachteilig beeinflus-\nim Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung                  sen\n(EG) Nr. 178/2002, auch soweit sich deren Tätigkeit           können,\nauf Futtermittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung   18. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz-\nvon nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden                 mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes,\nTieren bestimmt sind,                                         Vorratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämp-\n11. Futtermittelunternehmerin oder Futtermittelunter-             fungsmitteln, soweit sie in Rechtsakten der Euro-\nnehmer: Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti-            päischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich\nkels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,             dieses Gesetzes aufgeführt sind und die in oder\nauch soweit sich deren Verantwortung auf Futter-              auf Futtermitteln vorhanden sind,\nmittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht   19. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,\nder Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren be-                Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wir-\nstimmt sind,                                                  kungsgefüge zwischen ihnen,\n12. Einzelfuttermittel: einzelne Stoffe, mit Futtermittel-   20. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum\nZusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatzstoffe,            Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder\ndie dazu bestimmt sind, in unverändertem, zuberei-            sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,\ntetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustand an\nTiere verfüttert zu werden; ausgenommen sind             21. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an\nStoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind, zu an-            einem unerwünschten Stoff, bei dessen Über-\nderen Zwecken als zur Tierernährung verwendet zu              schreitung Untersuchungen vorgenommen werden\nwerden; den Einzelfuttermitteln stehen einzelne               müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein\nStoffe gleich, die zur Verwendung als Trägerstoffe            des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu ermit-\nfür Vormischungen bestimmt sind,                              teln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Be-\nseitigung einzuleiten.\n13. Mischfuttermittel: Stoffe in Mischungen, mit Futter-\nmittel-Zusatzstoffen oder ohne Futtermittel-Zusatz-                                  §4\nstoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem,\nzubereitetem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zu-                   Vorschriften zum Geltungsbereich\nstand an Tiere verfüttert zu werden; ausgenommen            (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes\nsind Stoffe, die überwiegend dazu bestimmt sind,         1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die\nzu anderen Zwecken als zur Tierernährung verwen-             der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit\ndet zu werden,                                               dieses Gesetz dies bestimmt,\n14. Diätfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu be-        2. für Lebensmittel-Zusatzstoffe gelten auch für die\nstimmt sind, den besonderen Ernährungsbedarf                 ihnen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 oder auf Grund des\nder Tiere zu decken, bei denen insbesondere Ver-             Absatzes 3 Nummer 2 gleichgestellten Stoffe,\ndauungs-, Resorptions- oder Stoffwechselstörun-\ngen vorliegen oder zu erwarten sind,                     3. für kosmetische Mittel gelten auch für Mittel zum\nTätowieren einschließlich vergleichbarer Stoffe und\n15. Futtermittel-Zusatzstoffe: Futtermittelzusatzstoffe          Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,\nim Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe a der             zur Beeinflussung des Aussehens in oder unter die\nVerordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen               menschliche Haut eingebracht zu werden und dort,\nParlaments und des Rates vom 22. September                   auch vorübergehend, zu verbleiben,\n2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tier-\nernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192       4. und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nS. 34, 2007 Nr. L 98 S. 29), die durch die Verordnung        Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse\n(EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März                 im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in\n2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist,            § 1 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Erzeug-\nnisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz\n16. Vormischungen: Vormischungen im Sinne des Arti-              oder auf Grund des Weingesetzes erlassene Rechts-\nkels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG)              verordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes oder\nNr. 1831/2003,                                               der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\n17. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen-             verordnungen verweisen.\nerregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten         (2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-\nsind und                                                 nen\na) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen           1. Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-\nLebensmitteln oder sonstigen Produkten eine               pflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie in § 2\nGefahr für die menschliche Gesundheit darstel-            Absatz 2, 5 und 6 genannte Erzeugnisse zum Ver-\nlen,                                                      brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, der\nb) eine Gefahr für die tierische Gesundheit darstel-         Verbraucherin oder dem Verbraucher gleichgestellt\nlen,                                                      werden,\nc) vom Tier ausgeschieden werden und als solche          2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffs-\neine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen              bestimmungen oder davon abweichende Begriffs-\noder                                                      bestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch","2210              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\nder Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht er-               c) Verfahren zu dem Zweck anzuwenden, nicht\nweitert wird.                                                    zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in den\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                Lebensmitteln zu erzeugen,\nschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)              2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die ent-\nwird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                gegen dem Verbot der Nummer 1 hergestellt oder\nnisterium für Wirtschaft und Technologie durch Rechts-            behandelt sind oder einer nach § 7 Absatz 1 oder 2\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit                 Nummer 1 oder 5 erlassenen Rechtsverordnung\nes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch               nicht entsprechen,\nin Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erfor-\n3. Lebensmittel-Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher,\nderlich ist,\ndie bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens-\n1. andere Gegenstände und Mittel des persönlichen                 mitteln nicht verwendet werden dürfen, für eine\noder häuslichen Bedarfs, von denen bei bestim-                solche Verwendung oder zur Verwendung bei dem\nmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch                   Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln durch\nauf Grund ihrer stofflichen Zusammensetzung, ins-             die Verbraucherin oder den Verbraucher in den Ver-\nbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe                 kehr zu bringen.\noder durch Verunreinigungen, gesundheitsgefähr-\ndende Einwirkungen auf den menschlichen Körper               (2) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a findet keine\nausgehen können, den Bedarfsgegenständen,                 Anwendung auf Enzyme und Mikroorganismenkulturen.\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe c findet keine Anwen-\n2. bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, auch            dung auf Stoffe, die bei einer allgemein üblichen\nnur für bestimmte Verwendungszwecke, den Le-              küchenmäßigen Zubereitung von Lebensmitteln ent-\nbensmittel-Zusatzstoffen                                  stehen.\ngleichzustellen.\n§7\nAbschnitt 2\nErmächtigungen\nVe r k e h r m i t L e b e n s m i t t e l n                    für Lebensmittel-Zusatzstoffe\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n§5\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nVerbote zum Schutz der Gesundheit                   und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n(1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart        mung des Bundesrates, soweit es unter Berücksichti-\nherzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr ge-          gung technologischer, ernährungsphysiologischer oder\nsundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2          diätetischer Erfordernisse mit den in § 1 Absatz 1 Num-\nBuchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist.             mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,\nUnberührt bleiben                                             genannten Zwecken vereinbar ist,\n1. das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung          1. Lebensmittel-Zusatzstoffe allgemein oder für be-\nmit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)                  stimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-\nNr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesund-                dungszwecke zuzulassen,\nheitsschädlicher Lebensmittel und                         2. Ausnahmen von den Verboten des § 6 Absatz 1 zu-\n2. Regelungen in Rechtsverordnungen auf Grund des                 zulassen.\n§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nprivaten häuslichen Bereich gelten.\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\n(2) Es ist ferner verboten,                                schaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit\n1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren Ver-         Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung\nzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14        der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in\nAbsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/         Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforder-\n2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu bringen,     lich ist,\n2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an-          1. Höchstmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zu-\ndere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr           satzstoffen oder deren Umwandlungsprodukten in\nzu bringen.                                                   Lebensmitteln sowie Reinheitsanforderungen für\nLebensmittel-Zusatzstoffe oder für Ionenaustau-\n§6                                  scher festzusetzen,\nVerbote für Lebensmittel-Zusatzstoffe                2. Mindestmengen für den Gehalt an Lebensmittel-Zu-\n(1) Es ist verboten,                                           satzstoffen in Lebensmitteln festzusetzen,\n1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens-              3. Vorschriften über das Herstellen, das Behandeln\nmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr               oder das Inverkehrbringen von Ionenaustauschern\ngebracht zu werden,                                           zu erlassen,\na) nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe            4. bestimmte Enzyme oder Mikroorganismenkulturen\nunvermischt oder in Mischungen mit anderen                 von der Regelung des § 6 Absatz 2 Satz 1 auszu-\nStoffen zu verwenden,                                      nehmen,\nb) Ionenaustauscher zu benutzen, soweit dadurch           5. die Verwendung bestimmter Ionenaustauscher bei\nnicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe in             dem Herstellen von Lebensmitteln zu verbieten oder\ndie Lebensmittel gelangen,                                 zu beschränken.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009                2211\n§8                                 und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates,\nBestrahlungsverbot\nund Zulassungsermächtigung                      1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\noder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ge-\n(1) Es ist verboten,\nnannten Zwecke erforderlich ist,\n1. bei Lebensmitteln eine nicht zugelassene Bestrah-\na) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder\nlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen\nderen Umwandlungs- und Reaktionsprodukte\nanzuwenden,\nHöchstmengen festzusetzen, die in oder auf\n2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die entge-                Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht über-\ngen dem Verbot der Nummer 1 oder einer nach Ab-                  schritten sein dürfen,\nsatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt sind.\nb) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei de-\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-                nen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte\nvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und                  Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel\nForschung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-                   angewendet worden sind, zu verbieten,\nsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nc) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder\ndes Bundesrates,\nEntkeimung von Räumen oder Geräten, in denen\n1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 oder 2,                oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behan-\njeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, vereinbar               delt oder in den Verkehr gebracht werden, von\nist, eine solche Bestrahlung allgemein oder für be-              einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu\nstimmte Lebensmittel oder für bestimmte Verwen-                  machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel,\ndungszwecke zuzulassen,                                          Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen\n2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 oder 2,               vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän-\njeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten               ken,\nZwecke erforderlich ist, bestimmte technische Ver-        2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder\nfahren für zugelassene Bestrahlungen vorzuschrei-             Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,\nben.                                                          genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von\ndem Verbot\n§9                                     a) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder\nPflanzenschutz- oder sonstige Mittel                    b) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Arti-\n(1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu               kels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/\nbringen,                                                             2005\n1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im                 zuzulassen.\nSinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im\nSinne des Düngemittelgesetzes, andere Pflanzen-                                      § 10\noder Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im\nStoffe mit pharmakologischer Wirkung\nSinne des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem\nVorratsschutz, der Schädlingsbekämpfung oder                 (1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebensmit-\ndem Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzen-            tel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf ihnen\nschutz- oder sonstige Mittel) oder deren Umwand-          Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder deren Um-\nlungs- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die         wandlungsprodukte vorhanden sind, die\nnach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte\n1. nach Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG)\nHöchstmengen überschreiten,\nNr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaf-\n2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im                 fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festset-\nSinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind,              zung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrück-\ndie nicht zugelassen sind oder die bei den Lebens-            stände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs\nmitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewen-             (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), die zuletzt durch die Verord-\ndet werden dürfen,                                            nung (EG) Nr. 703/2007 der Kommission vom\n21. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 161 S. 28) geändert\n3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,\nworden ist, bei den dort genannten Tieren nicht an-\nauch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der\ngewendet werden dürfen,\nVerordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 23. Februar 2005             2. nach Artikel 2 oder 4 der Verordnung (EWG)\nüber Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder             Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen überschrei-\nauf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri-         ten,\nschen Ursprungs und zur Änderung der Richt-\n3. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte\nlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1)\nHöchstmengen überschreiten,\nnicht entsprechen.\n4. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem Tier,\nSatz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genann-\nvon dem die Lebensmittel gewonnen werden, zuge-\nten Mittel Höchstmengen nach Absatz 2 Nummer 1\nlassen oder registriert sind oder, ohne entspre-\nBuchstabe a festgesetzt sind.\nchende Zulassung oder Registrierung, nicht auf\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-             Grund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                angewendet werden dürfen,","2212              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\n5. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier,          (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nvon dem die Lebensmittel stammen, zugelassen          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsind,\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\nb) als Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von       oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ge-\ndem die Lebensmittel stammen, zugelassen sind,            nannten Zwecke erforderlich ist,\nim Rahmen der Zulassung festgesetzte Höchst-\nmengen überschreiten oder, sofern solche                  a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder\nHöchstmengen im Rahmen der Zulassung nicht                    deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen\nfestgesetzt worden sind, in nicht zulässigen Ge-              festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim\nhalten verfüttert worden sind.                                Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,\nSatz 1 Nummer 4 und 5 gilt nicht, soweit                          b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wir-\nkung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel-\n1. für die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder                  Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder ver-\nderen Umwandlungsprodukte                                         wendet werden dürfen, von der Anwendung bei\na) Höchstmengen hinsichtlich des jeweiligen Le-                   Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungs-\nbensmittels nach Absatz 4 Nummer 1 Buch-                      zwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten\nstabe a festgesetzt sind und diese nicht über-                auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen\nschritten werden oder                                         solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel\noder für eine verbotene Anwendung bestimmte\nb) nach Artikel 2 oder Artikel 4 der Verordnung                   Stoffe in den Verkehr gebracht werden,\n(EWG) Nr. 2377/90 festgesetzte Höchstmengen\nnicht überschritten werden,                               c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, aus-\ngenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel oder\n2. die Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in An-                    Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatzstoffe\nhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 für die                  in den Verkehr gebracht oder verwendet werden\nTierart, von der das Lebensmittel gewonnen worden                 dürfen, den Stoffen mit pharmakologischer\nist, aufgeführt sind und die für diese dort festgeleg-            Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen die\nten sonstigen Vorschriften eingehalten sind oder die              Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in von\nin Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90                     Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,\naufgeführten Stoffe auf Grund sonstiger arzneimit-\ntelrechtlicher Vorschriften angewendet werden dür-        2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\nfen.                                                          oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ge-\nnannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen des\n(2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne des         Absatzes 1 auf andere als die im einleitenden Satz-\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen,                  teil des Absatzes 1 Satz 1 genannten Lebensmittel\nwenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer               ganz oder teilweise zu erstrecken,\nWirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden\nsind, die                                                     3. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2\ngenannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von\n1. nach Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG)              dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen.\nNr. 2377/90 bei den dort genannten Tieren nicht an-\ngewendet werden dürfen,                                      (5) Sobald und soweit ein Bescheid nach § 41 Ab-\nsatz 2 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit Absatz 4,\n2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei dem leben-\nergangen ist, sind die Absätze 1 bis 3 nicht mehr anzu-\nden Tier im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 zu-\nwenden.\ngelassen oder registriert sind oder, ohne entspre-\nchende Zulassung oder Registrierung, nicht auf\nGrund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschriften                                  § 11\nangewendet werden dürfen,                                          Vorschriften zum Schutz vor Täuschung\n3. a) nicht als Futtermittel-Zusatzstoffe für das Tier,          (1) Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender\nvon dem die Lebensmittel gewonnen werden, zu-         Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr\ngelassen sind,                                        zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im\nb) als Futtermittel-Zusatzstoffe, die für das Tier, von   Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonsti-\ndem die Lebensmittel gewonnen werden, zuge-           gen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbe-\nlassen sind, in nicht zulässigen Gehalten verfüt-     sondere dann vor, wenn\ntert worden sind.                                     1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete\n(3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die             Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-\nals Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder als        lungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften,\nFuttermittel-Zusatzstoffe zugelassen sind, einem le-              insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen-\nbenden Tier zugeführt worden, so dürfen                           setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft\noder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet\n1. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,                 werden,\n2. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den\n2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden,\nVerkehr gebracht werden,\ndie ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft\nwenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor-               nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hin-\nden sind.                                                         reichend gesichert sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009             2213\n3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel                                       § 13\nbesondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich-                     Ermächtigungen zum Schutz\nbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,                   der Gesundheit und vor Täuschung\n4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels           (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den\ngegeben wird.                                             Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit\n(2) Es ist ferner verboten,                                dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\n1. andere als dem Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in          logie, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nVerbindung mit Absatz 2 Buchstabe b der Verord-           Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1\nnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegende Lebensmittel,        Nummer 1, in den Fällen der Nummer 3, soweit diese\ndie für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet         zu Regelungen über das Herstellen oder Behandeln er-\nsind, in den Verkehr zu bringen,                          mächtigt, und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in Ab-\nsatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,\n2. a) nachgemachte Lebensmittel,                              genannten Zwecke erforderlich ist,\nb) Lebensmittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit\n1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-\nvon der Verkehrsauffassung abweichen und da-\nteln\ndurch in ihrem Wert, insbesondere in ihrem\nNähr- oder Genusswert oder in ihrer Brauchbar-             a) die Verwendung bestimmter Stoffe, Gegenstände\nkeit nicht unerheblich gemindert sind oder                    oder Verfahren zu verbieten oder zu beschränken,\nc) Lebensmittel, die geeignet sind, den Anschein ei-          b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-\nner besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit             schreiben,\nzu erwecken,                                           2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das\nohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr                 Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbrin-\nzu bringen.                                                       gen zu stellen,\n3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr-\n§ 12                                   bringen von\nVerbot der krankheitsbezogenen Werbung                      a) bestimmten Lebensmitteln,\n(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln            b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-\noder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im               mer 1\nEinzelfall\nvon einer amtlichen Untersuchung abhängig zu\n1. Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung              machen,\noder Verhütung von Krankheiten beziehen,\n4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach\n2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche             dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind,\nGutachten,\n5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten\n3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,\nStoffen, die im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 Buch-\n4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerken-               stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gesund-\nnungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich             heitsschädlich sind, in Lebensmittelunternehmen\nauf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten            sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu\nbeziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,               beschränken,\n5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufs-        6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige\nkleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von              warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkeh-\nAngehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder             rungen vorzuschreiben,\ndes Arzneimittelhandels,\n7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2\n6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervor-              Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er-\nzurufen oder auszunutzen,                                     wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel\n7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anlei-           enthalten ist, festzusetzen.\nten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln,             (2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1\nzu verwenden.                                                 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt\n(2) Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die        oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr ge-\nWerbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des             bracht werden.\nHeilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des           (3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nAbsatzes 1 Nummer 1 und 7 gelten nicht für diätetische        durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nLebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium              rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3,\nrates etwas anderes bestimmt.                                 genannten Zwecke erforderlich ist,\n(3) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/      1. vorzuschreiben, dass der Gehalt der Lebensmittel an\n2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom                den in Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 Num-\n20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheits-                 mer 1 zugelassenen Zusatzstoffen und die Anwen-\nbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr.                   dung der in Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2\nL 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) über die Verwendung               Nummer 1 zugelassenen Behandlung oder Bestrah-\nvon Angaben über die Verringerung eines Krankheits-               lung kenntlich zu machen sind und dabei die Art der\nrisikos bleibt unberührt.                                         Kenntlichmachung zu regeln,","2214             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\n2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder        2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er-\nauf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der            wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebens-\n§§ 9 und 10 zu erlassen.                                     mittel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen\nRechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen                 der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium für                  war, enthalten ist, festzusetzen.\nWirtschaft und Technologie.                                  Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Ein-\n(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,         vernehmens mit dem Bundesministerium und dem\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-          Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung                                      § 14\nder in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit                         Weitere Ermächtigungen\nAbsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,                    (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n1. vorzuschreiben, dass                                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nsoweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\na) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen\noder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur\nnur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn\nErfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbin-\nsie bestimmten Anforderungen an die Herstel-\ndung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\nlung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit\nentsprechen,                                          1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Le-\nbensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie\nb) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an\nvon einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von\ndie Herstellung, Zusammensetzung oder Be-\neiner vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen\nschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige\nDokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form\nLebensmittel von bestimmter Art oder Beschaf-\nund Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente\nfenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlich-\nzu regeln,\nmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnun-\ngen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in           2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbrin-\nden Verkehr gebracht werden dürfen, und die               gen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen\nEinzelheiten hierfür zu bestimmen,                        Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen\nKennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder\nc) Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung\ndas Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwäs-\ngeeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Auf-\nsern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu\nmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden\nmachen sowie Inhalt, Art und Weise und das Verfah-\ndürfen und dass für sie mit bestimmten zur Irre-\nren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen Kenn-\nführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen\nzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu regeln,\nAussagen nicht geworben werden darf,\n3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen\nd) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren an-\nvom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiö-\ngewendet worden sind, nur unter bestimmten\nsem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie\nVoraussetzungen in den Verkehr gebracht werden\ndie erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die\ndürfen,\nSicherstellung und unschädliche Beseitigung zu re-\ne) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer        geln,\nBeschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt\n4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen\nwerden müssen,\nmilchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Be-\nf) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den           zeichnungen führen dürfen,\nVerkehr gebracht werden dürfen,\n5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Le-\ng) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben,               bensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder an-\ninsbesondere über die Anwendung von Stoffen               deren Vertragsstaaten des Abkommens über den\noder über die weitere Verarbeitung der Erzeugnis-         Europäischen Wirtschaftsraum, auch während der\nse, beizufügen sind,                                      Beförderung, daraufhin überprüft oder untersucht\n2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei           werden können, ob sie von den vorgeschriebenen\ndem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens-                Urkunden begleitet werden und den Vorschriften\nmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese             dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes er-\nZwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht              lassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar\nwerden, auch wenn die Verwendung nur für den ei-             geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-\ngenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.                    schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ent-\nsprechen,\n(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechts-         6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit                § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zu regeln.\nes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch             (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nin Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erfor-          durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nderlich ist,                                                 rates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1\n1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer         Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, genann-\nEinwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des          ten Zwecke erforderlich ist,\nWassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu             1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung\nverbieten oder zu beschränken,                               durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009                   2215\n§ 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 des         lichung von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fach-\nInfektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vor-        lichen Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht\nschriften zu erlassen, die eine einwandfreie Beschaf-    werden.\nfenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung bis zur\nAbgabe an die Verbraucherin oder den Verbraucher                                       § 16\nsicherstellen und dabei auch zu bestimmen, welche\nDeutsche Lebensmittelbuch-Kommission\ngesundheitlichen oder hygienischen Anforderungen\nlebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,           (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission\ndie Lebensmittelunternehmen oder die dort beschäf-       wird beim Bundesministerium gebildet.\ntigten Personen hinsichtlich der Gewinnung be-              (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen\nstimmter Lebensmittel erfüllen müssen, um eine           mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nnachteilige Beeinflussung dieser Lebensmittel zu         logie die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen\nvermeiden,                                               der Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der\n2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung          Verbraucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in\ndurch Rechtsverordnung nach § 79 Absatz 1 Num-           zahlenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministe-\nmer 1, Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 17            rium bestellt den Vorsitzenden der Kommission und\nAbsatz 1 Nummer 11 und 14 und Absatz 3 Nummer 4          seine Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der\nund 5 des Tierseuchengesetzes nicht erfüllt sind,        Kommission eine Geschäftsordnung.\nvorzuschreiben, dass und in welcher Weise Räume,            (3) Die Kommission soll über die Leitsätze grund-\nAnlagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere       sätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen\nim Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten wer-         nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommis-\nden, gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf  sion zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere\ndie Einhaltung hygienischer Anforderungen behan-         regelt die Geschäftsordnung.\ndelt werden müssen sowie die Führung von Nach-\nweisen zu regeln,                                                               Abschnitt 3\n3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Desin-                   Ve r k e h r m i t F u t t e r m i t t e l n\nfektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im\nHinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anfor-                                    § 17\nderungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder\nVerbote\nBeförderungsmitteln, in denen Lebensmittel her-\ngestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht            (1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen\nwerden, Nachweise zu führen sind,                        oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsge-\nmäßen und sachgerechten Verfütterung die von der\n4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise\nLebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere\nnach den Nummern 2 und 3 sowie über die Dauer\ngewonnenen Lebensmittel\nihrer Aufbewahrung zu regeln,\n1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kön-\n5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung              nen,\nder hygienischen Anforderungen nach Nummer 1\nzu regeln.                                               2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet\nsind.\n(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                Die Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit\nWirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung            Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das\nmit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur              1. Inverkehrbringen,\nErfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch-       2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende\nstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ge-            Tiere\nnannten Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die\nWerbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenah-            von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt.\nrung zu erlassen.                                               (2) Es ist ferner verboten,\n1. Futtermittel\n§ 15\na) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,\nDeutsches Lebensmittelbuch                            dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachge-\n(1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm-                 rechter Verwendung geeignet sind, die tierische\nlung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen-              Gesundheit zu schädigen,\nheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für           b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie\ndie Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung                bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter\nsind, beschrieben werden.                                           Verwendung geeignet sind,\n(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-               aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen\nmittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des                        Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu be-\nvon der Bundesregierung anerkannten internationalen                     einträchtigen,\nLebensmittelstandards beschlossen.\nbb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan-\n(3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im                    dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-                        reits in Futtermitteln enthalten gewesen sind,\nschaft und Technologie veröffentlicht. Die Veröffent-                   den Naturhaushalt zu gefährden,","2216              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\n2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei                                  § 19\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen-                        Verbote zum Schutz vor Täuschung\ndung geeignet sind,\n(1) Es ist verboten, Futtermittel unter irreführender\na) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens-       Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr\nmittelgewinnung dienen, zu schädigen,                 zu bringen oder für Futtermittel allgemein oder im Ein-\nb) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le-         zelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen\nbensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-          Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbeson-\nträchtigen,                                           dere dann vor, wenn\nc) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene          1. einem Futtermittel Wirkungen beigelegt werden, die\nunerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in            ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht\nFuttermitteln enthalten gewesen sind, den Natur-          zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinrei-\nhaushalt zu gefährden,                                    chend gesichert sind,\n3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,             2. einem Futtermittel der Anschein eines Arzneimittels\na) die Gesundheit von Tieren, die nicht der Lebens-           gegeben wird,\nmittelgewinnung dienen, zu schädigen,                 3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Futtermittel\nb) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Le-             besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleich-\nbensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-              baren Futtermittel dieselben Eigenschaften haben,\nträchtigen,                                           4. bei einem Futtermittel zur Täuschung geeignete\nc) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene              Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstel-\nunerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in            lungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften,\nFuttermitteln enthalten gewesen sind, den Natur-          insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammen-\nhaushalt zu gefährden.                                    setzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft\noder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet\n§ 18                                  werden.\nVerfütterungsverbot und Ermächtigungen                    (2) Es ist ferner verboten,\n(1) Das Verfüttern von Fetten aus Gewebe warm-             1. nachgemachte Futtermittel,\nblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Mischfut-        2. Futtermittel, die hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von\ntermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an            der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in\nNutztiere, soweit es sich um Wiederkäuer handelt, ist             ihrem Wert, insbesondere ihrem Futterwert, oder in\nverboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht für Milch            ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind\nund Milcherzeugnisse. Vorschriften über die Verfütte-             oder\nrung von Speise- und Küchenabfällen bleiben unbe-             3. Futtermittel, die geeignet sind, den Anschein einer\nrührt. Unberührt bleiben auch die Verfütterungsverbote            besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu\nnach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäi-                erwecken,\nschen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001\nmit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung         ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr\nbestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopa-           zu bringen.\nthien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden\nFassung.                                                                                 § 20\n(2) Abweichend von tierseuchenrechtlichen Vor-                                     Verbot der\nschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen                       krankheitsbezogenen Werbung\nund die Ausfuhr dürfen Futtermittel im Sinne des Ab-             (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln,\nsatzes 1 nicht nach                                           ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung\n1. anderen Mitgliedstaaten verbracht oder                     für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu ver-\nwenden, die sich\n2. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum oder andere Drittländer aus-        1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten\ngeführt                                                       oder\nwerden.                                                       2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht\nFolge mangelhafter Ernährung sind,\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,              beziehen.\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1          (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich\noder Nummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in              nicht auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese\nVerbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erfor-          Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe ent-\nderlich ist, die Verbote der Absätze 1 und 2 auf an-      sprechen.\ndere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Futtermit-\ntel oder Tiere ganz oder teilweise zu erstrecken, oder                               § 21\n2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder                    Weitere Verbote sowie Beschränkungen\nNummer 4 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung           (1) Diätfuttermittel dürfen nur zu einem durch\nmit Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist,            Rechtsverordnung auf Grund von Ermächtigungen\nAusnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2            nach diesem Abschnitt festgesetzten Verwendungs-\nzuzulassen.                                               zweck in den Verkehr gebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009               2217\n(2) Einzelfuttermittel, die unter die im Anhang der           (4) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr ge-\nRichtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982              bracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverordnung\nüber bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl.         auf Grund von Ermächtigungen nach diesem Abschnitt\nEG Nr. L 213 S. 8), zuletzt geändert durch die Richt-          festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.\nlinie 2004/116/EG der Kommission vom 23. Dezember                 (5) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen im\n2004 (ABl. EU Nr. L 379 S. 81), aufgeführten Erzeugnis-        Übrigen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn\ngruppen fallen, dürfen nur in den Verkehr gebracht wer-        sie einer durch Rechtsverordnung auf Grund von Er-\nden, wenn sie durch Rechtsverordnung auf Grund von             mächtigungen nach diesem Abschnitt festgesetzten\nErmächtigungen nach diesem Abschnitt zugelassen                Anforderung nicht entsprechen.\nsind.\n(3) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, dür-                                 § 22\nfen Futtermittel,                                                                    Ermächtigungen\n1. bei deren Herstellen oder Behandeln                                        zum Schutz der Gesundheit\na) ein Futtermittel-Zusatzstoff der in Artikel 6             Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nAbsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG)               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nNr. 1831/2003 genannten Kategorie der Kokzidio-        soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,\nstatika und Histomonostatika oder                      auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke\nerforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behandeln\nb) ein Futtermittel-Zusatzstoff einer anderen als der\nvon Futtermitteln die Verwendung bestimmter Stoffe\nin Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung\noder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten oder zu\n(EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie\nbeschränken.\nverwendet worden ist,\n2. die einer durch                                                                         § 23\na) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1                                Weitere Ermächtigungen\nBuchstabe a,                                              Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nb) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1               Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nBuchstabe b,                                           soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3\nBuchstabe b oder Nummer 4, in den Fällen der Num-\nc) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 3,              mer 1 Buchstabe a und der Nummern 13 bis 15 auch\nd) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 12              zur Erfüllung der in Absatz 1 Nummer 1, jeweils auch in\nfestgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder         Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforder-\nlich ist,\n3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,\nauch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der             1. den Höchstgehalt an\nVerordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen,                a) unerwünschten Stoffen,\nnicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.              b) Mittelrückständen\nSatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der verwendete Fut-                festzusetzen,\ntermittel-Zusatzstoff durch einen unmittelbar geltenden\n2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe fest-\nRechtsakt der Europäischen Gemeinschaft zugelassen\nzusetzen,\nist und der verwendete Futtermittel-Zusatzstoff oder\ndas Futtermittel einer im Rahmen dieses unmittelbar              3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-\ngeltenden Rechtsaktes oder in der Verordnung (EG)                   Zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Mischfut-\nNr. 1831/2003 festgesetzten Anforderung entspricht,                 termitteln festzusetzen,\nsofern eine solche Anforderung dort festgesetzt wor-             4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzuset-\nden ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Futtermittel in               zen,\nden Fällen des Satzes 1                                          5. bestimmte Futtermittel\n1. Nummer 2 Buchstabe b und                                         a) allgemein,\n2. Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23 Num-                  b) für bestimmte Zwecke oder\nmer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschritten\nc) für bestimmte Verwendungszwecke\nwird,\nzuzulassen,\nverfüttert werden. Das Bundesministerium wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                  6. Futtermittel-Zusatzstoffe für bestimmte andere\ndes Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1                  Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittel-Zusatz-\nNummer 1, 2 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin-                  stoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung\ndung mit Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist,                 bedürfen,\n1. abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a                    7. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet auf-\nund b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten               tretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, als\nFällen oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen                   Futtermittel-Zusatzstoffe zuzulassen,\nund, soweit erforderlich, von einer Genehmigung             8. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel-\nabhängig zu machen,                                            futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver-\n2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 3                   kehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,\noder Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)               9. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbrin-\nNr. 396/2005 zuzulassen.                                       gen oder die Verwendung von bestimmten Futter-","2218             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\nmitteln oder die Verwendung von Stoffen für die              ist, dass gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile\nHerstellung von Futtermitteln                                eines Stoffs in ein Futtermittel übergehen.\na) zu verbieten,\n§ 24\nb) zu beschränken,\nGewähr für die\nc) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie\nhandelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit\ndie Voraussetzungen und das Verfahren für die\nZulassung einschließlich des Ruhens der Zulas-           Macht der Veräußerer bei der Abgabe von Futter-\nsung zu regeln,                                       mitteln keine Angaben über die Beschaffenheit, so\nd) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel           übernimmt er damit die Gewähr für die handelsübliche\nhinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere Fut-       Reinheit und Unverdorbenheit. Futtermittel gelten ins-\ntermittel und die tierische Erzeugung abhängig        besondere nicht als von handelsüblicher Reinheit, wenn\nzu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-      sie einer nach § 23 Nummer 1 Buchstabe a erlassenen\nsamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-          Rechtsverordnung nicht entsprechen.\nzung und technologischen Beschaffenheit, ihres\nGehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, ihres                                       § 25\nEnergiewertes, ihrer Beschaffenheit oder ihrer                   Mitwirkung bestimmter Behörden\nZusammensetzung,\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n10. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfutter-       Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nmittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschrei-      Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1\nben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische           Absatz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung\nProdukte als Lebensmittel nicht gewonnen werden          mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die\ndürfen,                                                  Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz\n11. Anforderungen an                                         und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes\nfür Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser\na) Futtermittel-Zusatzstoffe oder Vormischungen\nMitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen\nhinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzelfut-\nGemeinschaft vorgesehenen\ntermittel oder Mischfuttermittel und die tierische\nErzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer Wirk-      1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines\nsamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammenset-             Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft,\nzung und technologischen Beschaffenheit,\n2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter-\nb) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hinsicht-      mittel,\nlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen,\nihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit und         3. Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs-\nihrer Zusammensetzung                                    oder Erhebungsprogramme\nfestzusetzen,                                            zu regeln.\n12. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futtermit-\nAbschnitt 4\nteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder Ge-\ngenstände oder die Anwendung bestimmter Verfah-               Ve r k e h r m i t k o s m e t i s c h e n M i t t e l n\nren vorzuschreiben, zu verbieten, zu beschränken\noder von einer Zulassung abhängig zu machen,                                          § 26\n13. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die                    Verbote zum Schutz der Gesundheit\neine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel\nvon ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicher-          Es ist verboten,\nstellen,                                                 1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen\n14. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat-            oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä-\ntung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu                ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet\nstellen, in denen Futtermittel hergestellt oder be-         sind, die Gesundheit zu schädigen,\nhandelt werden,                                          2. Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die bei\n15. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der in         bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem\nNummer 14 bezeichneten Räume, Anlagen oder                  Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädi-\nBehältnisse, der zur Beförderung von Futtermitteln          gen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu brin-\ndienenden Transportmittel, der bei einer solchen            gen.\nBeförderung benutzten Behältnisse und Gerät-             Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-\nschaften und der Ladeplätze sowie die Führung            brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung\nvon Nachweisen über die Reinigung und Desinfek-          der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe\ntion zu regeln,                                          und Zubereitungen aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung,\n16. das Verwenden von Gegenständen, die dazu be-             soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung\nstimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln, In-          und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller\nverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln         sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Zubereitungen\nverwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln in       aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen\nBerührung zu kommen oder auf diese einwirken, zu         seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbrin-\nverbieten oder zu beschränken, wenn zu befürchten        gen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009             2219\n§ 27                             1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem-\nVorschriften                              jenigen, der das kosmetische Mittel in den Verkehr\nzum Schutz vor Täuschung                          bringt, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\nLebensmittelsicherheit bestimmte Angaben über\n(1) Es ist verboten, kosmetische Mittel unter irrefüh-         das kosmetische Mittel, insbesondere Angaben zu\nrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den                 seiner Identifizierung, über seine Verwendungs-\nVerkehr zu bringen oder für kosmetische Mittel allge-             zwecke, über die in dem kosmetischen Mittel ent-\nmein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen           haltenen Stoffe und deren Menge sowie jede Ver-\noder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung               änderung dieser Angaben mitzuteilen sind, und die\nliegt insbesondere dann vor, wenn                                 Einzelheiten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und\n1. einem kosmetischen Mittel Wirkungen beigelegt                  Zeitpunkt der Mitteilungen zu bestimmen,\nwerden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wis-           2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbrau-\nsenschaft nicht zukommen oder die wissenschaft-               cherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben\nlich nicht hinreichend gesichert sind,                        nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeich-\n2. durch die Bezeichnung, Angabe, Aufmachung, Dar-                nenden medizinischen Einrichtungen, die Erkennt-\nstellung oder sonstige Aussage fälschlich der Ein-            nisse über die gesundheitlichen Auswirkungen\ndruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit            kosmetischer Mittel sammeln und auswerten und\nerwartet werden kann,                                         bei Stoff bezogenen gesundheitlichen Beeinträchti-\n3. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,                gungen durch Beratung und Behandlung Hilfe\nAufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussa-              leisten (Informations- und Behandlungszentren für\ngen über                                                      Vergiftungen), weiterleiten kann,\na) die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge        3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand-\ndes Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen       lungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für\nPersonen,                                                 Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über\nErkenntnisse auf Grund ihrer Tätigkeit berichten, die\nb) Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaf-\nfür die Beratung bei und die Behandlung von Stoff\nfenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit,\nbezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen\nHerkunft oder Art der Herstellung\nvon allgemeiner Bedeutung sind.\nverwendet werden,\nDie Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ver-\n4. ein kosmetisches Mittel für die vorgesehene Verwen-        traulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck\ndung nicht geeignet ist.                                  verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von ge-\n(2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Werbung         sundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. In\nauf dem Gebiete des Heilwesens bleiben unberührt.             Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2\nkönnen nähere Bestimmungen über die vertrauliche\n§ 28                             Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 er-\nlassen werden.\nErmächtigungen\nzum Schutz der Gesundheit\n§ 29\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                             Weitere Ermächtigungen\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-               (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in          vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\n§ 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit                 und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nAbsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,                  mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in\n1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen-          § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-\nheit bestimmter kosmetischer Mittel zu stellen,           dung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\n2. für kosmetische Mittel Vorschriften zu erlassen, die       1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem\nden in § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 für Be-             Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über\ndarfsgegenstände vorgesehenen Regelungen ent-                 das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zu-\nsprechen.                                                     sammensetzung kosmetischer Mittel, über die hier-\n(2) Kosmetische Mittel, die einer nach Absatz 1                bei verwendeten Stoffe, über die Wirkungen von\nNummer 1 oder nach Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-                   kosmetischen Mitteln sowie über die Bewertungen,\ndung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a                 aus denen sich die gesundheitliche Beurteilung kos-\noder Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung nicht                   metischer Mittel ergibt, und über den für die Bewer-\nentsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht wer-            tung Verantwortlichen für die für die Überwachung\nden.                                                              des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln zuständigen\nBehörden bereitgehalten werden müssen sowie den\n(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-             Ort und die Einzelheiten über die Art und Weise des\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nBereithaltens zu bestimmen,\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates, soweit es für eine medizinische         2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einfüh-\nBehandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen,               rer den für die Überwachung des Verkehrs mit kos-\ndie auf die Einwirkung von kosmetischen Mitteln zu-               metischen Mitteln zuständigen Behörden bestimmte\nrückgehen können, erforderlich ist,                               Angaben nach Nummer 1 mitzuteilen hat,","2220              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\n3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsver-                                        § 31\nfahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenk-                  Übergang von Stoffen auf Lebensmittel\nlichkeit kosmetischer Mittel zu bestimmen und zu\nbeurteilen ist, festzulegen und das Herstellen, das          (1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im\nBehandeln und das Inverkehrbringen von kosmeti-           Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die den in\nschen Mitteln hiervon abhängig zu machen,                 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004\nfestgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht\n4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Einfüh-       entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden\nrer bestimmte Angaben über                                oder in den Verkehr zu bringen.\na) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen-               (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nsetzung kosmetischer Mittel oder                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\nb) Nebenwirkungen kosmetischer Mittel auf die             soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1\nmenschliche Gesundheit                                oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, ge-\nauf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht     nannten Zwecke erforderlich ist,\nzugänglich zu machen hat, soweit die Angaben nicht        1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betreffen.                als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,              Satz 1 Nummer 1 nur so hergestellt werden dürfen,\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-               dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren\nschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit                 Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Le-\nZustimmung des Bundesrates, soweit es                             bensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abge-\nben, die geeignet sind,\n1. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in\nVerbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erfor-              a) die menschliche Gesundheit zu gefährden,\nderlich ist, vorzuschreiben, dass kosmetische Mittel          b) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack\nunter bestimmten zur Irreführung geeigneten Be-                  oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchti-\nzeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in                  gen,\nden Verkehr gebracht werden dürfen und dass für           2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen fest-\nsie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Dar-            zulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen\nstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben             die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.\nwerden darf,\nMaterialien oder Gegenstände, die den Anforderungen\n2. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3       des Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen nicht\nBuchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Ab-           als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6\nsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das Inver-     Satz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr ge-\nkehrbringen von kosmetischen Mitteln zu verbieten         bracht werden.\noder zu beschränken.\n(3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen-\nAbschnitt 5                             dung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegenstan-\ndes hergestellt oder behandelt worden sind, als Le-\nVe r k e h r m i t                      bensmittel in den Verkehr zu bringen.\nsonstigen Bedarfsgegenständen\n§ 32\n§ 30\nErmächtigungen\nVerbote zum Schutz der Gesundheit                                  zum Schutz der Gesundheit\nEs ist verboten,                                              (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\n1. Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen          vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\noder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä-          und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet               mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in\nsind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam-         § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit\nmensetzung, insbesondere durch toxikologisch              Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\nwirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu           1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen\nschädigen,                                                    oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Be-\n2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge-                handeln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu\nmäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet                 verbieten oder zu beschränken,\nsind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam-         2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter\nmensetzung, insbesondere durch toxikologisch                  Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen\nwirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu               nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,\nschädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr\nzu bringen,                                               3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-\nstellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu\n3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6                   verbieten oder zu beschränken,\nSatz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behan-\ndeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die          4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die\nBedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Auf-                a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf Ver-\nnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädi-                 braucherinnen oder Verbraucher einwirken oder\ngen.                                                             übergehen können oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009              2221\nb) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-        1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maß-\nbringen von bestimmten Bedarfsgegenständen               nahmen, insbesondere die Sicherstellung und un-\nin oder auf diesen vorhanden sein dürfen,                schädliche Beseitigung, zu regeln,\n5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe festzu-       2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen\nsetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Bedarfs-          Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbeson-\ngegenstände verwendet werden,                               dere vorgeschrieben werden, dass die Erzeugnisse\n6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfs-             nur von bestimmten Betrieben oder unter Einhaltung\ngegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1               bestimmter gesundheitlicher Anforderungen herge-\nNummer 1 zu erlassen,                                       stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-\nden dürfen,\n7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegen-\nstände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3         3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer\nbis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,            Genehmigung abhängig zu machen,\nwenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiolo-         4. von einer Anzeige abhängig zu machen,\ngische Beschaffenheit eingehalten werden,                5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die\n8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen              Zulassung, die Registrierung und die Genehmigung\nWarnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,               nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der\nSicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für das            Zulassung, der Registrierung oder der Genehmigung\nVerhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.                zu regeln,\n(2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1           6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und\nNummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 oder 6 erlas-              für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des\nsenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen                Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu re-\nnicht in den Verkehr gebracht werden.                           geln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis den\nAnforderungen dieses Gesetzes oder der auf Grund\n§ 33                                dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\nnicht entspricht,\nVorschriften zum Schutz vor Täuschung\n7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab-\n(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände im\nhängig zu machen; dies gilt auch für die Durchfüh-\nSinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unter irrefüh-\nrung von Bewertungen, aus denen sich die gesund-\nrender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den\nheitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt.\nVerkehr zu bringen oder beim Verkehr mit solchen Be-\ndarfsgegenständen hierfür allgemein oder im Einzelfall       In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5\nmit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussa-        oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige\ngen zu werben.                                               Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Ge-\nnehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-        das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           telsicherheit ist.\nund Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in\n§ 35\n§ 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit\nAbsatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vorzu-                        Ermächtigungen zum Schutz\nschreiben, dass andere als in Absatz 1 genannte Be-                   vor Täuschung und zur Unterrichtung\ndarfsgegenstände nicht unter irreführender Bezeich-             Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-\nnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr ge-              nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nbracht werden dürfen oder für solche Bedarfsgegen-           Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nstände allgemein oder im Einzelfall nicht mit irreführen-    des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-\nden Darstellungen oder sonstigen Aussagen geworben           satz 1 Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit\nwerden darf und die Einzelheiten dafür zu bestimmen.         Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\n1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeich-\nAbschnitt 6\nnung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen\nG e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n           oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere\nfür alle Erzeugnisse                            a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder des\nVolumens sowie\n§ 34\nb) Angaben über\nErmächtigungen\nzum Schutz der Gesundheit                           aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusam-\nmensetzung, die Beschaffenheit, Inhaltsstoffe\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-                    oder Energiewerte,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nTechnologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                  bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-                 Verantwortlichen, die Anwendung von Verfah-\nsatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 3,                       ren, den Zeitpunkt oder die Art und Weise der\ngenannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen, das                  Herstellung, die Haltbarkeit, die Herkunft, die\nBehandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich des § 13                   Zubereitung, den Verwendungszweck oder,\nAbsatz 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von bestimmten                    für bestimmte Erzeugnisse, eine Wartezeit\nErzeugnissen                                                    vorzuschreiben,","2222            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\n2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass           dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mit-\na) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonsti-       teilenden oder Aushändigenden verwendet werden.\ngen Umhüllungen, auch verschlossen oder von\nbestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden                                    § 37\ndürfen und dabei die Art oder Sicherung eines                          Weitere Ermächtigungen\nVerschlusses zu regeln,                                  (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nb) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnis-       vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nsen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder sonst     und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nzum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt      mung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in\nanzugeben ist,                                        § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4, jeweils auch in Ver-\nc) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzu-          bindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich\ngeben sind,                                           ist,\n3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das          1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-\nHerstellen oder das Behandeln zu erlassen,                   zeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr\nbringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen\n4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichungen              oder registriert sein müssen sowie das Verfahren\nbei bestimmten vorgeschriebenen Angaben festzu-              für die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung\nlegen.                                                       einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder\nZulassung zu regeln,\n§ 36\n2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine\nErmächtigungen für                            Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu er-\nbetriebseigene Kontrollen und Maßnahmen                    teilen ist.\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-           (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und         mer 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das\nTechnologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1         Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuch-\n1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun-\nstabe aa, auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten\ngen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene\nZwecke erforderlich ist,\nTätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun-\n1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-             gen,\nzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr\n2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrie-\nbringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und\nben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrie-\nMaßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulun-\nrung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften\ngen von Personen in der erforderlichen Hygiene\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\ndurchzuführen und darüber Nachweise zu führen\nerlassenen Rechtsverordnungen,\nhaben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs-\nund Mitteilungspflichten unterliegen,                    3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits-\nschutz,\n2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der\nbetriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach            4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene\nNummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung                 Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Betriebs-\nder Kontrollergebnisse zu regeln,                            inhaberin oder des Betriebsinhabers oder der von\nder Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber\n3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise\nbestellten verantwortlichen Person,\nnach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer Aufbe-\nwahrung zu regeln,                                       5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforder-\nliche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des\n4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-\nBetriebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin\nzeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr\noder vom Betriebsinhaber bestellten verantwortli-\nbringen, oder von diesen Betrieben beauftragte\nchen Person,\nLabors, bei der Durchführung mikrobiologischer\nUntersuchungen im Rahmen der betriebseigenen             6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbe-\nKontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Untersu-                 wahrung\nchungsmaterial aufzubewahren und der zuständigen         festgelegt werden.\nBehörde auf Verlangen auszuhändigen haben sowie\ndie geeignete Art und Weise und die Dauer der                                  Abschnitt 7\nAufbewahrung und die Verwendung des ausgehän-\ndigten Untersuchungsmaterials zu regeln.                                     Überwachung\nSatz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen,                                   § 38\nin denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-\nmer 1 gehalten werden. Eine Mitteilung auf Grund einer              Zuständigkeit, gegenseitige Information\nRechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 oder eine                (1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaß-\nAushändigung von Untersuchungsmaterial auf Grund            nahmen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses\neiner Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 darf            Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den\nnicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden      unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen\noder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach             Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009            2223\nrichtet sich nach Landesrecht, soweit in diesem Gesetz          (8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von\nnichts anderes bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.          Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und\n(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums            futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4,\nder Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Ge-         6 und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des\nsetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen             Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nRechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden             als Mitgliedstaaten betreffen, an die Kommission der\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-           Europäischen Gemeinschaft.\ndungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Stellen\nund Sachverständigen der Bundeswehr. Das Bundes-                                       § 39\nministerium der Verteidigung kann für seinen Ge-                                   Aufgabe und\nschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesmi-                     Maßnahmen der zuständigen Behörden\nnisterium Ausnahmen von diesem Gesetz und auf                   (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-            dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ngen zulassen, wenn dies zur Durchführung der beson-          senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gelten-\nderen Aufgaben der Bundeswehr gerechtfertigt ist und         den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im An-\nder vorbeugende Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.            wendungsbereich dieses Gesetzes über Erzeugnisse\n(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes              und lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1\nzuständigen Behörden und Stellen des Bundes und              ist Aufgabe der zuständigen Behörden. Dazu haben sie\nder Länder haben sich gegenseitig                            sich durch regelmäßige Überprüfungen und Proben-\n1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen              nahmen davon zu überzeugen, dass die Vorschriften\nStellen mitzuteilen und                                  eingehalten werden.\n2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.                (2) Die zuständigen Behörden treffen die notwen-\ndigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Fest-\n(4) Die zuständigen Behörden                              stellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden\n1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen            Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festge-\nMitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus-            stellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße\nkünfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden       sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit\nund Schriftstücke, um ihr die Überwachung der            oder vor Täuschung erforderlich sind. Sie können ins-\nEinhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmit-        besondere\nteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschrif-        1. anordnen, dass derjenige, der ein Erzeugnis herge-\nten zu ermöglichen,                                          stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht hat\n2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines             oder dies beabsichtigt,\nanderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte,           a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt\nteilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unter-              und das Ergebnis der Prüfung mitteilt,\nrichten das Bundesministerium darüber.\nb) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt,\n(5) Hat die nach § 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhal-\nwenn Grund zu der Annahme besteht, dass das\ntung der Vorschriften über den Verkehr mit Futtermitteln\nErzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der\nzuständige Behörde Grund zu der Annahme, dass\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-\nFuttermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren\nordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechts-\ngewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbe-\nakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-\ndenklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beein-\ndungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,\nträchtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie\ndie für die Durchführung des § 41 zuständige Behörde         2. vorübergehend verbieten, dass ein Erzeugnis in den\nüber die ihr bekannten Tatsachen.                                Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis einer\nentnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 an-\n(6) Die zuständigen Behörden teilen den zuständi-             geordneten Prüfung vorliegt,\ngen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsa-\nchen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung           3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehrbrin-\nder Einhaltung der für Erzeugnisse und mit Lebensmit-            gen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken,\nteln verwechselbare Produkte geltenden Vorschriften in       4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,\ndiesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere             anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein\nbei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwider-              Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht\nhandlungen gegen für Erzeugnisse und mit Lebensmit-              hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter\nteln verwechselbare Produkte geltende Vorschriften.              in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die\n(7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies              auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten\nzur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes                 Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den\noder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                    Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben\nRechtsverordnungen erforderlich oder durch Rechts-               könnte (Rückruf),\nakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft                5. Erzeugnisse, auch vorläufig, sicherstellen und,\nvorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der                 soweit dies zum Erreichen der in § 1 Absatz 1 Num-\nÜberwachung gewonnen haben, anderen zuständigen                  mer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder\nBehörden desselben Landes, den zuständigen Behör-                Absatz 2, stets jeweils auch in Verbindung mit\nden anderer Länder, des Bundes oder anderer Mitglied-            Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die\nstaaten oder der Kommission der Europäischen Ge-                 unschädliche Beseitigung der Erzeugnisse veran-\nmeinschaft mitteilen.                                            lassen,","2224              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\n6. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-        chung durchführt oder durchführen lässt und das\nbender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,          Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen\nin das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten       Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall\noder beschränken, wenn                                    einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1\na) die Bundesrepublik Deutschland von der Kom-            Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt,\nmission hierzu ermächtigt worden ist und dies         Naturschutz und Reaktorsicherheit, oder im Fall einer\ndas Bundesministerium im Bundesanzeiger be-           Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt\nkannt gemacht hat oder                                für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit un-\nverzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhanden-\nb) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen,      sein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs und\ndass die Erzeugnisse oder lebenden Tiere ein          die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ursachen\nRisiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier        angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Information\nmit sich bringen,                                     der Kommission und der anderen Mitgliedstaaten.\n7. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem in\nVerkehr gebrachten Erzeugnis ausgehenden Gefahr              (6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung\nausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter         der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln\nForm auf diese Gefahr hingewiesen werden,                 führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-\nschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 23\n8. Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des               Nummer 1 Buchstabe a festgesetzten Höchstgehalten\nLebensmittelunternehmers zur Unterrichtung der            für Futtermittel oder durch Rechtsverordnung nach § 23\nVerbraucher nach Artikel 19 der Verordnung (EG)           Nummer 2 festgesetzten Aktionsgrenzwerten fest-\nNr. 178/2002 und der Pflicht des Futtermittelunter-       gestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die\nnehmers zur Unterrichtung der Verwender nach              Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe\nArtikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 treffen       zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zustän-\nund                                                       dige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der\n9. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informie-         Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe\nren.                                                      erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie\nArtikel 54 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/        auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst\n2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom            eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt\n29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprü-          und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zu-\nfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel-       ständigen Behörden informieren das Bundesministe-\nrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit             rium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72\nund Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1)       Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und\nüber Maßnahmen im Fall eines Verstoßes bleibt unbe-           Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte\nrührt.                                                        Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe\nund die zur Verringerung oder Beseitigung dieser Ur-\n(3) Eine Anordnung nach                                    sachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der In-\n1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 5 kann auch in                formation der Kommission und der anderen Mitglied-\nBezug auf das Verwenden eines zugelassenen                staaten.\nErzeugnisses ergehen, soweit dies erforderlich ist,\num eine unmittelbare drohende Gefahr für die Ge-             (7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-\nsundheit des Menschen abzuwehren; die Anordnung           ordnungen, die der Durchführung von Verboten nach\nist zu befristen, bis über die weitere Zulassung des      1. Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buch-\nbetroffenen Erzeugnisses von der zuständigen Stelle           stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,\nentschieden ist,\n2. Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 erster\n2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 kann auch in\nAnstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder\nBezug auf das Verfüttern eines Futtermittels erge-\nhen.                                                      3. § 5, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26 oder § 30\n(4) Die Absätze 1 bis 3 Satz 1 und 2 sowie § 40            dienen, haben keine aufschiebende Wirkung.\ngelten für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte\nentsprechend.                                                    (7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung\noder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf\n(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung\nGrund der Absätze 2 bis 4 getroffen werden kann,\nder Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünsch-\nbleiben weitergehende Regelungen der Länder, ein-\nten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten\nschließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizei-\nist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-\nrechts, auf Grund derer eine solche Anordnung oder\nschreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Ab-\nMaßnahme getroffen werden kann, anwendbar.\nsatz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\nfestgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Untersu-          (8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abwei-\nchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das              chend von Absatz 1 Satz 1 durch Rechtsverordnung\nVorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten            mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit den\nStoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die     in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch\nzuständige Behörde die zur Verringerung oder Besei-           in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecken ver-\ntigung der Ursachen für das Vorhandensein des ge-             einbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige Behörde\nsundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen          im Fall erlegter Wildschweine oder anderer fleischfres-\nMaßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen,             sender Tiere, die Träger von Trichinen sein können, bei\ndass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersu-           denen keine Merkmale festgestellt werden, die das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009              2225\nFleisch als bedenklich für den Verzehr erscheinen las-            Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehrbringers,\nsen,                                                              unter dessen Namen oder Firma das Erzeugnis her-\n1. einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagd-               gestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr\nbezirk oder                                                   gelangt ist, erhebliche Nachteile für die Hersteller\noder Vertreiber gleichartiger oder ähnlicher Erzeug-\n2. einem Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsbe-                 nisse nicht vermieden werden können.\nrechtigten gestattet worden ist,\nIn den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 bis 5 ist eine\nin dessen Person die Voraussetzungen des Artikels 1\nInformation der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung\nAbsatz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Verord-\nder Belange der Betroffenen mit den Interessen der\nnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments\nÖffentlichkeit an der Veröffentlichung.\nund des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hy-\ngienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs          (2) Eine Information der Öffentlichkeit durch die Be-\n(ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) vorliegen, die     hörde ist nur zulässig, wenn andere ebenso wirksame\nEntnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen            Maßnahmen, insbesondere eine Information der Öffent-\nund die Kennzeichnung übertragen kann. In der                 lichkeit durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunter-\nRechtsverordnung nach Satz 1 sind die Voraussetzun-           nehmer oder den Wirtschaftsbeteiligten, nicht oder\ngen und das Verfahren für die Übertragung und die             nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbrauche-\nÜberwachung der Einhaltung der Vorschriften zu re-            rinnen und Verbraucher nicht erreichen. Unbeschadet\ngeln.                                                         des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffentlich-\nkeit auf\n§ 40\n1. eine Information der Öffentlichkeit oder\nInformation der Öffentlichkeit\n2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion\n(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit un-\nter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder            durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer\nFuttermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittel-        oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen.\nunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das\n(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit informiert,\nLebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behan-\nhat sie den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzu-\ndelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn\nhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der\ndies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter\nMaßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird.\nNennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des\nArtikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informie-           (4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffent-\nren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in Satz 1     lichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als\ngenannten Art und Weise soll auch erfolgen, wenn              falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als\n1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosme-         unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüg-\ntisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko      lich öffentlich bekannt zu machen, sofern der betrof-\nfür die menschliche Gesundheit mit sich bringen           fene Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur\nkann,                                                     Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls erfor-\nderlich ist. Diese Bekanntmachung soll in derselben\n2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vor-         Weise erfolgen, in der die Information der Öffentlichkeit\nschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,           ergangen ist.\ndie\na) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-                                      § 41\ncher vor Gesundheitsgefährdungen dienen, ver-\nstoßen wurde, oder                                                Maßnahmen im Erzeugerbetrieb,\nViehhandelsunternehmen und Transportunternehmen\nb) dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbrau-\ncher vor Täuschung dienen, in nicht unerheb-             (1) Die zuständige Behörde hat zur Durchführung der\nlichem Ausmaß verstoßen wurde,                        Richtlinie 96/23/EG in einem Erzeugerbetrieb, Viehhan-\ndelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermitt-\n3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor-\nlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von\nliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung\nRückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe oder\nfür die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder aus-\nderen Umwandlungsprodukte sowie von anderen\ngegangen ist und auf Grund unzureichender wissen-\nStoffen, die von Tieren auf von ihnen gewonnene\nschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen\nErzeugnisse übergehen und für den Menschen gesund-\ndie Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit\nheitlich bedenklich sein können, anzustellen, wenn\nbehoben werden kann,\n4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr         1. bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-\nungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Le-                 mer 1 in oder aus diesem Betrieb oder Unternehmen\nbensmittel in nicht unerheblicher Menge in den                oder bei von ihnen gewonnenen Lebensmitteln\nVerkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein sol-           a) Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, deren\nches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur in              Anwendung verboten ist, oder\ngeringen Mengen, aber über einen längeren Zeit-\nraum in den Verkehr gelangt ist,                              b) die Anwendung von Stoffen mit pharmakologi-\nscher Wirkung für Tiere oder Anwendungsgebie-\n5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begründen,\nte, für die die Anwendung ausgeschlossen ist,\ndass ohne namentliche Nennung des zu beanstan-\ndenden Erzeugnisses und erforderlichenfalls des               nachgewiesen oder","2226             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\n2. bei von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1         1. eine Gefährdung der Gesundheit des Menschen\nNummer 1 aus diesem Betrieb oder Unternehmen                 durch Rückstände ausgeschlossen ist oder\ngewonnenen Lebensmitteln, bei denen festgestellt         2. der Verfügungsberechtigte durch Untersuchung\nwurde, dass festgesetzte Höchstmengen für Rück-              jedes einzelnen Tieres nachweist, dass keine Rück-\nstände von Stoffen nach Anhang I der Richtlinie 96/          stände von Stoffen mehr vorliegen, deren Anwen-\n23/EG oder deren Umwandlungsprodukte über-                   dung verboten ist.\nschritten\n(5) Die zuständige Behörde hat im Fall einer Anord-\nwurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen          nung nach Absatz 3 vor deren Vollzug eine Unter-\nlassen. Die Ermittlungen nach Satz 1 betreffen auch          suchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsen-\nfür die in Satz 1 Nummer 1 genannten Tiere bestimmte         tativen Zahl von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-\nFuttermittel.                                                satz 1 Nummer 1 des in Absatz 3 genannten Betriebes\n(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder            oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe\nBeförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4 Ab-         mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absat-\nsatz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewonnener Lebens-            zes 3 angewendet worden sein könnten. Die Inhaberin\nmittel aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten,        oder der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat\nwenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort          die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl\nvorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend           der Tiere hat nach international anerkannten wissen-\nvon Satz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige             schaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.\nBehörde die Abgabe oder Beförderung von lebenden                (6) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere\nTieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von           im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des in Absatz 3\nihnen gewonnener Lebensmittel zu einem anderen               genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen\nBetrieb oder Unternehmen mit Zustimmung der für              Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des\ndiesen Betrieb oder dieses Unternehmen zuständigen           Absatzes 3 angewendet worden sein könnten, und\nBehörde genehmigen, soweit Belange der vorgesehe-            deren unschädliche Beseitigung anzuordnen, wenn\nnen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch           diese Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach\nausstehenden Ermittlungen dort durchgeführt werden           Absatz 5 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wur-\nkönnen. Die zuständige Behörde hat Anordnungen               de. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte\nnach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen             sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen\nfür sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und             Tieres in einem Labor, das die Anforderungen nach\nAnfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1               Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                           vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im\n(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines           Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl.\nlebenden Tieres im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1           EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen\neines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens             einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige\noder Transportunternehmens und dessen unschädliche           Behörde die Tötung und unschädliche Beseitigung der\nBeseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage            Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung\neiner Untersuchung nachgewiesen wurde, dass                  Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne von\nAbsatz 3 nachgewiesen wurden.\n1. Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die nach Ar-\ntikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90           (7) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den\nnicht angewendet werden dürfen, oder                     Absätzen 3 und 6 durchgeführt worden sind, hat die\nKosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung der\n2. Stoffe, die nach Maßgabe einer auf Grund des § 10         Tiere zu tragen.\nAbsatz 4 Nummer 1 Buchstabe b zur Umsetzung\nvon Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft                                      § 42\nerlassenen Rechtsverordnung lebenden Tieren im\nSinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 nicht oder nur                      Durchführung der Überwachung\nzu bestimmten Zwecken zugeführt werden dürfen,              (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Ge-\nnachweislich entgegen den Vorschriften dieser            setzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnung, sofern dort jeweils ausdrücklich       Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden\nauf die Umsetzung verwiesen wird,                        Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwen-\nangewendet worden sind.                                      dungsbereich dieses Gesetzes ist durch fachlich aus-\ngebildete Personen durchzuführen. Das Bundesminis-\n(4) Sind die in Absatz 3 genannten Stoffe bei dem         terium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nTier, nicht aber deren Anwendung nachgewiesen wor-           Zustimmung des Bundesrates\nden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Ab-\nsatz 2 Satz 1 aufrechtzuerhalten. Abweichend von             1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs-\nSatz 1 und § 10 Absatz 2 kann die zuständige Behörde             maßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten\ndie Abgabe oder Beförderung von lebenden Tieren                  Person obliegen und dabei andere fachlich ausge-\nvorbehaltlich des Satzes 3 nach Zustimmung der für               bildete Personen nach Weisung der zuständigen\nden Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers                  Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer\nzuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige                   wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt\nBehörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tieren              werden können,\nzu einem Schlachtbetrieb nur im Fall des Nachweises          2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be-\nvon Stoffen nach Absatz 3 Nummer 1 und nur unter der             stimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundi-\nVoraussetzung genehmigen, dass                                   gen Personen durchgeführt werden können,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009               2227\n3. Vorschriften über die                                      5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht\na) Anforderungen an die Sachkunde zu erlassen, die            rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder-\nan die in Nummer 1 genannte wissenschaftlich               lichen Auskünfte, insbesondere solche über die\nausgebildete Person und die in Nummer 2 ge-                Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung\nnannten sachkundigen Personen,                             gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inver-\nkehrbringen und das Verfüttern zu verlangen;\nb) fachlichen Anforderungen zu erlassen, die an die\nin Satz 1 genannten Personen                           6. entsprechend § 43 Proben zu fordern oder zu ent-\nnehmen.\nzu stellen sind, sowie das Verfahren des Nachweises\nder Sachkunde und der fachlichen Anforderungen zu            (3) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die\nregeln.                                                   durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft,\ndieses Gesetz oder durch auf Grund dieses Gesetzes\nDie Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-\nerlassene Rechtsverordnungen geregelt sind, erforder-\nordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit\nlich ist, sind auch die Sachverständigen der Mitglied-\ndas Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Ge-\nstaaten, der Kommission und der EFTA-Überwa-\nbrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, die\nchungsbehörde in Begleitung der mit der Überwachung\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Be-\nbeauftragten Personen berechtigt, Befugnisse nach\nhörden zu übertragen.\nAbsatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 5 wahrzunehmen und\n(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der           Proben nach Maßgabe des § 43 Absatz 1 Satz 1 und\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses              Absatz 4 zu entnehmen. Die Befugnisse nach Absatz 2\nGesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlasse-           Nummer 1, 3 und 4 gelten auch für diejenigen, die sich\nnen Rechtsverordnungen erforderlich ist, sind die mit         in der Ausbildung zu einer die Überwachung durchfüh-\nder Überwachung beauftragten Personen, bei Gefahr             renden Person befinden.\nim Verzug auch alle Beamten der Polizei, befugt,\n(4) Die Zollstellen können den Verdacht von Ver-\n1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in         stößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses Ge-\noder auf denen                                            setzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen\na) Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den         Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung\nVerkehr gebracht werden,                               des Gesetzes über das Branntweinmonopol ergibt,\nb) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1           den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.\nNummer 1 befinden oder                                    (5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Ab-\nc) Futtermittel verfüttert werden,                        satz 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über\ndie Einleitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf\nsowie die dazugehörigen Geschäftsräume während\nVerstöße gegen Verbote und Beschränkungen dieses\nder üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betre-\nGesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-\nten;\nverordnungen oder der unmittelbar geltenden Rechts-\n2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli-        akte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungs-\nche Sicherheit und Ordnung                                bereich dieses Gesetzes bezieht, unter Angabe der\na) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be-          Rechtsvorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt nicht,\ntriebsräume und Räume auch außerhalb der dort          wenn das Verfahren auf Grund einer Abgabe der Ver-\ngenannten Zeiten,                                      waltungsbehörde nach § 41 Absatz 1 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten eingeleitet worden ist. Eine\nb) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft\nÜbermittlung personenbezogener Daten nach Satz 1\nVerpflichteten\nunterbleibt, wenn ihr besondere bundesgesetzliche\nzu betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit         oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungs-\nder Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird           regelungen entgegenstehen; eine Übermittlung nach\ninsoweit eingeschränkt;                                   Satz 1 unterbleibt ferner in der Regel, solange und so-\n3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe-       weit ihr Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen.\nsondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstel-               (6) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume.\nlungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei\nder Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen\n§ 43\nund hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder\nKopien, auch von Datenträgern, anzufertigen oder                                Probenahme\nAusdrucke von elektronisch gespeicherten Daten               (1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen\nzu verlangen sowie Mittel, Einrichtungen und Geräte       und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei sind\nzur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden            befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach\nTieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 zu be-          ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu fordern\nsichtigen;                                                oder zu entnehmen. Soweit in Rechtsverordnungen\n4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beför-         nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist\nderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im           ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder\nSinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den             ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht in\nin Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebs-          Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites\nräumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -auf-               Stück der gleichen Art und, soweit vorhanden aus dem-\nzeichnungen anzufertigen; personenbezogene Da-            selben Los, und von demselben Hersteller wie das als\nten dürfen dabei nicht aufgenommen oder aufge-            Probe entnommene, zurückzulassen; der Hersteller\nzeichnet werden;                                          kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.","2228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\n(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver-              (4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Ver-\nschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum          ordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunter-\nder Probenahme und dem Datum des Tages zu verse-              nehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass\nhen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Ver-          1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder\nsiegelung als aufgehoben gelten.\n2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er\n(3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen                die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt\nworden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die Probe        hat,\nsachgerecht zu lagern und aufzubewahren und sie auf\nVerlangen des Herstellers auf dessen Kosten und Ge-           einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der Ver-\nfahr einem vom Hersteller bestimmten, nach lebensmit-         ordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die\ntelrechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sach-       für die Überwachung zuständige Behörde schriftlich\nverständigen zur Untersuchung auszuhändigen.                  oder elektronisch unter Angabe seines Namens und\nseiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens\n(4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-          und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Le-\nwachung nach diesem Gesetz entnommen werden,                  bensmittel angeliefert worden ist oder von dem er das\nwird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im          Lebensmittel erworben hat, und des Datums der Anlie-\nEinzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver-       ferung oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet\nkaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige      dabei auch über von ihm hinsichtlich des Lebensmittels\nHärte eintreten würde.                                        getroffene oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unter-\n(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten         richtung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei einem\nnicht für Proben von Futtermitteln.                           Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, das der Lebensmit-\ntelunternehmer\n§ 44                               1. unschädlich beseitigt hat oder\nDuldungs-,                            2. so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollzieh-\nMitwirkungs- und Übermittlungspflichten                    bar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt,\ndass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Ab-\n(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 Ab-\nsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr\nsatz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Einrichtun-\nunterliegt.\ngen und Geräte und die von ihnen bestellten Vertreter\nsind verpflichtet, die Maßnahmen nach den §§ 41 bis 43           (5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Ver-\nzu dulden und die in der Überwachung tätigen Per-             ordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Futtermittelunter-\nsonen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen,        nehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass\ninsbesondere ihnen auf Verlangen                              1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder\n1. die Räume und Geräte zu bezeichnen,                        2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die\n2. Räume und Behältnisse zu öffnen und                            tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt\nhat,\n3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen.\neinem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Ver-\n(2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Per-           ordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich die\nsonen und Personenvereinigungen sind verpflichtet,            für die Überwachung zuständige Behörde schriftlich\nden in der Überwachung tätigen Personen auf Ver-              oder elektronisch unter Angabe seines Namens und\nlangen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu           seiner Anschrift darüber unter Angabe des Namens\nerteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur           und der Anschrift desjenigen, von dem ihm das Futter-\nAuskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen         mittel angeliefert worden ist oder von dem er das Fut-\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen          termittel erworben hat, und des Datums der Anlieferung\nder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess-        oder des Erwerbs zu unterrichten. Er unterrichtet dabei\nordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafge-          auch über von ihm hinsichtlich des Futtermittels getrof-\nrichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem         fene oder beabsichtigte Maßnahmen. Eine Unterrich-\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.             tung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei\n(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit-        1. einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer\ntelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwachung           unschädlich beseitigt hat,\ntätigen Personen auf Verlangen Informationen, die\n2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der\n1. er auf Grund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unter-             Futtermittelunternehmer so hergestellt oder behan-\nabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 einge-              delt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder\nrichteten Systems oder Verfahrens besitzt und                 zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrs-\n2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel                 verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG)\noder Futtermittel erforderlich sind,                          Nr. 178/2002 nicht mehr unterliegt.\nzu übermitteln. Sind die in                                      (6) Eine\n1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1\n1. Satz 1 oder\noder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verord-\n2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)                 nung (EG) Nr. 178/2002,\nNr. 178/2002\n2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach\ngenannten Informationen in elektronischer Form ver-               Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)\nfügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.                     Nr. 178/2002","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009               2229\ndarf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrich-          nissen, einschließlich lebender Tiere im Sinne des\ntenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren nach             § 4 Absatz 1 Nummer 1, auch in den Fällen der\ndem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Un-                 Nummer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probe-\nterrichtenden oder Übermittelnden verwendet werden.                nahmeverfahren und der Analysemethoden, zu er-\nSatz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unterrichtung                  lassen,\neine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5          3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von\nSatz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine Unterrich-               bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stich-\ntung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 oder Arti-             probenuntersuchung dieser Partie abhängig zu ma-\nkel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)                  chen,\nNr. 178/2002 erlangten Informationen dürfen von der\nfür die Überwachung zuständigen Behörde nur für                4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Proben\nMaßnahmen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1               in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen vorzu-\noder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa oder                  schreiben,\nAbsatz 2 genannten Zwecke verwendet werden.                    5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in wel-\ncher Art und Weise und von wem der Hersteller eines\n§ 45                                   Erzeugnisses oder eines mit einem Lebensmittel ver-\nSchiedsverfahren                             wechselbaren Produkts über eine zurückgelassene\nProbe, die zum Zweck der Untersuchung entnom-\n(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene\nmen wurde, zu unterrichten ist.\nMaßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln\ntierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten be-            Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4\nzieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten             Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betrof-\nstreitig, so können beide Parteien einvernehmlich den          fen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das\nStreit durch den Schiedsspruch eines Sachverständi-            Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\ngen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines       torsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nMonats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem                     rium.\nSachverständigen zu unterbreiten, der in einem von                (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nder Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt            durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen              rates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleich-\n72 Stunden zu erstatten.                                       mäßigen Überwachung,\n(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter-          1. vorzuschreiben,\nliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025\nbis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An-                 a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das In-\nwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro-                    verkehrbringen, das Verbringen in das Inland oder\nzessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,                    das Verbringen aus dem Inland von Erzeugnissen\nGericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung                   und das Verfüttern von Futtermitteln Buch zu füh-\ndas zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend                     ren ist und die zugehörigen Unterlagen aufzube-\nvon § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung                    wahren sind,\nmuss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats                   b) dass Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder\nbei Gericht eingereicht werden.                                       Behandlung bestimmte Stoffe nur mit einem Be-\ngleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland\n§ 46                                      oder aus dem Inland verbracht werden dürfen,\nErmächtigungen                               c) dass und in welcher Weise\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Er-                 aa) Vorhaben, Futtermittel zu behandeln, herzu-\nfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere um                       stellen, in den Verkehr zu bringen oder zu ver-\neine einheitliche Durchführung der Überwachung zu                          füttern,\nfördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates                                                           bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweg-\nlichen Anlagen zum Behandeln, Herstellen,\n1. Vorschriften über                                                       Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futter-\na) die personelle, apparative und sonstige techni-                     mitteln und der Einsatz solcher Anlagen\nsche Mindestausstattung von Einrichtungen, die                 anzuzeigen sind,\namtliche Untersuchungen durchführen,\n2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von Nach-\nb) die Voraussetzungen und das Verfahren für die\nweisen über die Feststellung von\nZulassung privater Sachverständiger, die zur\nUntersuchung von amtlichen oder amtlich zu-                 a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Er-\nrückgelassenen Proben befugt sind,                             zeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne des\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von anderen\nzu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buch-\nBetrieben beziehen oder an andere Betriebe ab-\nstabe b kann vorgesehen werden, dass private\ngeben,\nSachverständige sich nur solcher Dritter zur Unter-\nsuchung von amtlichen oder amtlich zurückgelasse-              b) Name und Anschrift der Lieferanten und der Ab-\nnen Proben bedienen dürfen, die zugelassen oder                   nehmer der in Nummer 1 genannten Erzeugnisse\nregistriert sind,                                                 und lebenden Tiere,\n2. Vorschriften über die Art und Weise der Untersu-                und Art, Form und Umfang solcher Nachweise und\nchung oder Verfahren zur Untersuchung von Erzeug-              die Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,","2230              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\n3. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise              des § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder bei Lebensmitteln\nBetriebe Rückstellproben zu bilden haben und die              erforderlich ist,\nDauer ihrer Aufbewahrung zu regeln.                       4. das Verfahren der\nIn Rechtsverordnungen nach                                        a) Überwachung von Betrieben oder Unternehmen,\n1. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a können Art, Form                      die in § 41 Absatz 2 bis 5 genannt sind,\nund Umfang der Buchführung und die Dauer der                  b) der Ursachenermittlung für das Vorhandensein\nAufbewahrung von Unterlagen,                                     von Rückständen bei Tieren im Sinne des § 4\n2. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können Art, Form,                     Absatz 1 Nummer 1 oder in von diesen gewonne-\nInhalt, Erteilung, Verwendung und Aufbewahrung                   nem Fleisch\nvon Begleitpapieren                                           zu regeln.\nnäher geregelt werden.                                           (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\n(3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,          um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-             Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuarti-\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-       gen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsver-\nmer 4 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Absatz 3,           ordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngenannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben,            1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\ndass, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Weise der-              mittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbe-\njenige, der Grund zu der Annahme hat, dass ein Futter-            hörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh-\nmittel, das für andere als der Lebensmittelgewinnung              migungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen\ndienende Tiere bestimmt ist, den unmittelbar geltenden            Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim-\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im An-                  men sowie\nwendungsbereich dieses Gesetzes, diesem Gesetz                2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der\noder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                     nach § 38 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie\nRechtsverordnungen nicht entspricht und dadurch bei               die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobe-\nbestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung                   wertung, zu regeln.\neine Gefahr für die tierische Gesundheit darstellen\nkann, die für die Überwachung zuständige Behörde da-          Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen\nrüber und über die Maßnahmen zu unterrichten hat, die         des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für\ngetroffen worden sind, um eine Gefahr für die tierische       Wirtschaft und Technologie. § 38 Absatz 7 gilt für bei\nGesundheit durch die Verfütterung des Erzeugnisses zu         der Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren\nverhindern. Eine Unterrichtung auf Grund einer Rechts-        gewonnene Daten entsprechend.\nverordnung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen\nVerfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren                                     § 48\nnach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen                           Landesrechtliche Bestimmungen\nden Unterrichtenden verwendet werden.\nDie Länder können zur Durchführung der Überwa-\nchung weitere Vorschriften erlassen.\n§ 47\nWeitere Ermächtigungen                                                    § 49\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                          Erstellung eines Lagebildes,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,                           Verwendung bestimmter Daten\nsoweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,          (1) Das Bundesministerium kann\nauch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke\n1. in den in § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1\nerforderlich ist,\ngenannten Fällen oder\n1. ergänzend zu § 41 Absatz 2 bis 5 Verbote und\n2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschädliches,\nBeschränkungen des Inverkehrbringens oder der\naber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekel-\nBeförderung von lebenden Tieren im Sinne des § 4\nerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt\nAbsatz 1 Nummer 1 oder von diesen gewonnenen\noder gelangt ist,\nLebensmitteln einschließlich der Voraussetzungen\ndafür zu erlassen,                                        ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit hin-\nreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der\n2. zusätzlich zu den in § 41 Absatz 1 bis 5 aufgeführten\njeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze\nMaßnahmen Vorschriften zur Durchführung der Kon-          eines Landes überschreitende Wirkung hat. Das Lage-\ntrolle im Erzeugerbetrieb, Viehhandels- oder Trans-\nbild dient der Einschätzung eines sich insbesondere zur\nportunternehmen bei lebenden Tieren im Sinne des\nErfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten\n§ 4 Absatz 1 Nummer 1 oder in von diesen Tieren           Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs durch das Bun-\ngewonnenen Lebensmitteln, einschließlich der\ndesministerium sowie, soweit erforderlich, zur Unter-\nKennzeichnung von Tieren, zu erlassen,\nrichtung insbesondere des Deutschen Bundestages.\n3. andere als von § 41 erfasste lebende Tiere im Sinne        Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-\ndes § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder von ihnen gewon-           telsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lagebildes mit.\nnene Lebensmittel den Vorschriften des § 41 Ab-           Eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung\nsatz 1 bis 5 zu unterstellen, soweit dies zur Umset-      nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Grund zu der\nzung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften zur            Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in\nRückstandskontrolle bei lebenden Tieren im Sinne          dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009             2231\nist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden          anderen Gesamtheit desselben Erzeugnisses durchge-\nist.                                                         führt werden.\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-\nmitteln dem Bundesministerium auf Anforderung die                                        § 51\nzur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten La-                     Durchführung des Monitorings\ngebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der             (1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln\nÜberwachung gewonnen haben. Die Aufbereitung die-            den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf\nser Daten erfolgt durch das Bundesministerium.\nErzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal-\n(3) Einer Übermittlung von Daten nach Absatz 2            tungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage.\nSatz 1 bedarf es nicht, soweit                                   (2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per-\n1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-           sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des\nmittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes     Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach\nnotwendigen Daten bereits auf Grund einer Vor-           Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung\nschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemein-          zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Absatz 4 findet\nschaft gemeldet oder übermittelt worden sind oder        Anwendung.\n2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-               (3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings er-\nmittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur Er-    forderlich ist, sind die mit der Durchführung beauftrag-\nstellung eines Lagebildes notwendigen Daten ge-          ten Personen befugt, Grundstücke und Betriebsräume,\nwährt wird.                                              in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, behandelt\noder in den Verkehr gebracht werden, sowie die dazu-\nDaten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und\ngehörigen Geschäftsräume während der üblichen Be-\nLebensmittelsicherheit auf Grund einer in Satz 1 ge-\ntriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die Inhaberin-\nnannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf\nnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Grund-\ndie ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen\nstücke und Räume und die von ihnen bestellten Vertre-\nauch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mit-\nter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 sowie\nwirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für\ndie Entnahme der Proben zu dulden und die in der\nVerbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die\nDurchführung des Monitorings tätigen Personen bei\nDaten unverzüglich dem Bundesministerium zur Ver-\nder Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbeson-\nfügung zu stellen.\ndere ihnen auf Verlangen die Räume und Einrichtungen\n(4) Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zu-         zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen und\nständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach         die Entnahme der Proben zu ermöglichen. Die in Satz 2\n§ 39 Absatz 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften     genannten Personen sind über den Zweck der Ent-\nüber Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen       nahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 sind\nBehörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen        sie auch darüber zu unterrichten, dass die Überprüfung\nDaten. Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1            der Probe eine anschließende Durchführung der Über-\ndurch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des       wachung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3\nBundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrechtli-          zur Folge haben kann.\nchen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.\n(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung\n(5) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet           nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3, und\nund genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden            Proben, die zur Durchführung des Monitorings entnom-\nsind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jah-       men werden, können jeweils auch für den anderen\nren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf          Zweck verwendet werden. In diesem Fall sind die für\ndesjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt wor-         beide Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhal-\nden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die        ten.\nDaten zu löschen, sofern nicht auf Grund anderer\n(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der\nVorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung be-\nDurchführung des Monitorings erhobenen Daten an das\nsteht.\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung, Doku-\nAbschnitt 8                            mentation und Erstellung von Berichten; das Bundes-\nMonitoring                             amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit\nübermittelt dem Bundesinstitut für Risikobewertung die\n§ 50                             bei der Durchführung des Monitorings erhobenen Da-\nten zur Bewertung. Personenbezogene Daten dürfen\nMonitoring                           nicht übermittelt werden; sie sind zu löschen, soweit\nMonitoring ist ein System wiederholter Beobachtun-        sie nicht zur Durchführung der Überwachung nach\ngen, Messungen und Bewertungen von Gehalten an               § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3 oder zur\ngesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzen-       Durchführung des Monitorings erforderlich sind. Sofern\nschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer Wirkung,        die übermittelten Angaben die Gemeinde bezeichnen,\nSchwermetallen, Mykotoxinen und Mikroorganismen in           in der die Probe entnommen worden ist, darf das Bun-\nund auf Erzeugnissen, einschließlich lebender Tiere im       desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nSinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die zum frühzeitigen        heit diese Angabe nur in Berichte aufnehmen, die für\nErkennen von Gefahren für die menschliche Gesundheit         das Bundesministerium, für das Bundesministerium\nunter Verwendung repräsentativer Proben einzelner Er-        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie\nzeugnisse oder Tiere, der Gesamtnahrung oder einer           für die zuständigen Behörden des Landes bestimmt","2232             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\nsind, das die Angaben übermittelt hat. In den Berichten      2. aus einem Drittland stammen und sich in einem\nan die Länder sind außerdem die Besonderheiten des               Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\njeweiligen Landes angemessen zu berücksichtigen.                 anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nDas Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-               Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Ver-\ntelsicherheit veröffentlicht jährlich einen Bericht über         kehr befinden,\ndie Ergebnisse des Monitorings.\nin das Inland verbracht und hier in den Verkehr ge-\n§ 52                             bracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepu-\nblik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebensmit-\nErlass von Verwaltungsvorschriften                 tel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände nicht\nDie zur Durchführung des Monitorings erforderlichen       entsprechen. Satz 1 gilt nicht für die dort genannten\nVorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, wer-         Erzeugnisse, die\nden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Beneh-\n1. den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 oder\nmen mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder\ndes § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der\nvorbereitet werden. Das Bundesministerium beruft die\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 oder des Artikels 3\nMitglieder des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.\nAbsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)\nNr. 1935/2004 nicht entsprechen oder\nAbschnitt 9\nVe rb r i n g e n                      2. anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1,\nin das und aus dem Inland                             auch in Verbindung mit Absatz 3, erlassenen\nRechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht\n§ 53                                 die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bun-\ndesrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine\nVerbringungsverbote                            Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbrau-\n(1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-             cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes-\nbare Produkte, die nicht den im Inland geltenden Be-             anzeiger bekannt gemacht worden ist.\nstimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der                  (2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2\nunmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen            Nummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher-\nGemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes            schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen\nentsprechen, dürfen nicht in das Inland verbracht wer-       mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-\nden. Dies gilt nicht für die Durchfuhr unter zollamtlicher   trolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des Ge-\nÜberwachung. Das Verbot nach Satz 1 steht der zoll-          sundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von dem-\namtlichen Abfertigung nicht entgegen, soweit sich aus        jenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeugnisse in\nden auf § 56 gestützten Rechtsverordnungen über das          das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei der Beurtei-\nVerbringen der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder          lung der gesundheitlichen Gefahren eines Erzeugnisses\nder mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte nichts        sind die Erkenntnisse der internationalen Forschung\nanderes ergibt.                                              sowie bei Lebensmitteln die Ernährungsgewohnheiten\nin der Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-        Allgemeinverfügungen nach Satz 1 wirken zugunsten\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen             aller Einführer der betreffenden Erzeugnisse aus Mit-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-            gliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe-     anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den\ncke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar ist,      Europäischen Wirtschaftsraum.\nabweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen von\nbestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebensmitteln              (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung des\nverwechselbaren Produkten in das Inland zuzulassen           Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung erforderli-\nsowie die Voraussetzungen und das Verfahren hierfür          chen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über den An-\neinschließlich der Festlegung mengenmäßiger Be-              trag ist in angemessener Frist zu entscheiden. Sofern\nschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften nach           innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Entscheidung\n§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu erlassen;        über den Antrag noch nicht möglich ist, ist der Antrag-\n§ 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                      steller über die Gründe zu unterrichten.\n(4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften die-\n§ 54\nses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes\nBestimmte Erzeugnisse                        erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abwei-\naus anderen Mitgliedstaaten oder                  chungen angemessen kenntlich zu machen, soweit\nanderen Vertragsstaaten des Abkommens                  dies zum Schutz der Verbraucherinnen oder Verbrau-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum                 cher erforderlich ist.\n(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen\nLebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegen-                                     § 55\nstände, die\nMitwirkung von Zollstellen\n1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-              (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum            von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwa-\nrechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Ver-       chung des Verbringens von Erzeugnissen und von mit\nkehr gebracht werden oder                                Lebensmitteln verwechselbaren Produkten in das In-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009             2233\nland oder die Europäische Union, aus dem Inland oder        2. abhängig zu machen von\nbei der Durchfuhr mit. Eine nach Satz 1 zuständige Be-         a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum\nhörde kann                                                        Genuss für den Menschen,\n1. Sendungen von Erzeugnissen und von mit Lebens-              b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zu-\nmitteln verwechselbaren Produkten sowie deren Be-             lassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder\nförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs-            Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt\nmittel bei dem Verbringen in das oder aus dem                 oder behandelt werden, und die Einzelheiten da-\nInland oder bei der Durchfuhr zur Überwachung an-             für festzulegen,\nhalten,\nc) von einer Zulassung, einer Registrierung, einer\n2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-               Genehmigung oder einer Anzeige sowie die Vo-\nschränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem                 raussetzungen und das Verfahren für die Zulas-\nGesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der                 sung, die Registrierung, die Genehmigung und\nunmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen             die Anzeige einschließlich des Ruhens der Zulas-\nGemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Geset-               sung, der Registrierung oder der Genehmigung\nzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach            zu regeln,\n§ 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden mittei-          d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zuständi-\nlen,                                                          gen Behörde und die Einzelheiten dafür festzule-\ngen,\n3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die\nSendungen von Erzeugnissen und von mit Lebens-             e) einer Dokumenten- oder Nämlichkeitsprüfung\nmitteln verwechselbaren Produkten auf Kosten und              oder einer Warenuntersuchung und deren Einzel-\nGefahr des Verfügungsberechtigten einer für die               heiten, insbesondere deren Häufigkeit und Ver-\nÜberwachung jeweils zuständigen Behörde vorge-                fahren, festzulegen sowie Vorschriften über die\nführt werden.                                                 Beurteilung im Rahmen solcher Untersuchungen\nzu erlassen,\n(2) Wird bei der Überwachung nach Absatz 1 fest-\ngestellt, dass ein Futtermittel nicht zum freien Verkehr       f) der Begleitung durch\nabgefertigt werden soll, stellen die Zollstellen, soweit          aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder\nerforderlich im Benehmen mit den für die Futtermittel-                 durch eine vergleichbare Urkunde oder durch\nüberwachung zuständigen Behörden, dem Verfügungs-                      Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie\nberechtigten eine Bescheinigung mit Angaben über die                   Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe\nArt der durchgeführten Kontrollen und deren Ergeb-                     dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu re-\nnisse aus.                                                             geln,\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im               bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium durch                           Zusammensetzung oder der Beschaffenheit\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                       sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt\ndie Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann                 der Nachweise, über das Verfahren ihrer Ertei-\ndabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun-                    lung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbe-\ngen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten bei                 wahrung zu regeln,\nder Durchführung von Überwachungsmaßnahmen so-                 g) von einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeich-\nwie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspa-                 nung oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt,\npiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von                 Art und Weise und das Verfahren einer solchen\nBesichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher                  Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder\nMuster und Proben vorsehen. Soweit Rechtsverord-                  amtlichen Anerkennung zu regeln,\nnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind,\nh) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-\nbedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch\nzeugnisses oder einer amtlichen Gesundheitsbe-\ndes Einvernehmens mit dem Bundesministerium für\nscheinigung oder der Vorlage einer vergleichba-\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.\nren Urkunde,\ni) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Be-\n§ 56\ngleitung durch eine, auch amtliche, Bescheini-\nErmächtigungen                                gung und deren Verwendung über Art, Umfang\noder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-             und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen                  der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer Ertei-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                 lung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbewah-\nrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num-           rung zu regeln,\nmer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch\nin Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke erfor-            j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder\nderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein-                der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Beför-\nschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1              derung zwischen zwei Lagerstätten sowie der\nNummer 1, in das Inland oder die Europäische Union,               Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von\nin eine Freizone, in ein Freilager oder in ein Zolllager          Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie\nüber den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das\n1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu              Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs-\nbeschränken,                                                  pflichten zu regeln.","2234               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\nIn Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrie-               (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1\nben werden, dass                                               kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeugnisse,\n1. die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfung sowie               einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1\ndie Warenuntersuchung in oder bei einer Grenzkon-         Nummer 1, nur über bestimmte Zollstellen, Grenzkon-\ntrollstelle oder Grenzeingangsstelle oder von einer       trollstellen, Grenzein- oder -übergangsstellen oder an-\noder unter Mitwirkung einer Zolldienststelle,             dere amtliche Stellen in das Inland verbracht werden\ndürfen und solche Stellen von einer wissenschaftlich\n2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer             ausgebildeten Person geleitet werden. Das Bundesamt\nGrenzkontrollstelle oder Grenzeingangsstelle              für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt\nvorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechts-            die in Satz 1 genannten Stellen im Einvernehmen mit\nverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,          dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzei-\ntritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-         ger bekannt, soweit diese Stellen nicht im Amtsblatt der\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-               Europäischen Union bekannt gegeben sind oder nicht\nsicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5            in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft eine\nSatz 2 genannten Bundesministerien.                            Bekanntgabe durch die Europäische Kommission vor-\ngesehen ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,          die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 2 auf Mit-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                  telbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.\nFinanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 ge-           (4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nnannten Zwecke erforderlich ist,                               im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-\nnanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über-        Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1\nwachung von Erzeugnissen oder deren Überwa-               Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Ab-\nchung durch die zuständige Behörde bei dem Ver-           satz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,\nbringen in das Inland,\n1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich le-\n2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die zu             bender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,\nergreifen sind, wenn zum Verbringen in das Inland             oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren Pro-\nbestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden                   dukten sowie deren Lagerung in Freilagern, in La-\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die-               gern in Freizonen oder in Zolllagern abhängig zu\nsem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes               machen von\nerlassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen,\na) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und\n3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeug-                   dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der\nnissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln,               Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder\n4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-                   die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu\nzeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte                    regeln,\nbetriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie                 b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung\nUnterrichtungen oder Schulungen von Personen in                  im Inland,\nder Lebensmittelhygiene durchzuführen und darüber             c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb\nNachweise zu führen haben, sowie bestimmten Prü-                 bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkon-\nfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen,                     trollstellen und die Einzelheiten hierfür festzule-\n5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen bestimm-                  gen,\nter Erzeugnisse in das Inland oder über                       d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem In-\na) die Reinigung,                                                land unter Mitwirkung einer Zollstelle,\nb) die Desinfektion oder                                      e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer\nÜberwachung durch die zuständige Behörde,\nc) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick\nauf die Einhaltung der hygienischen Anforderun-            f) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in\ngen                                                           Freizonen oder der Zolllager durch die zuständige\nBehörde und dabei das Nähere über Art, Form\nvon Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beför-                   und Inhalt der Anerkennung, über das Verfahren\nderungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland               ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung zu re-\nverbracht werden, Nachweise zu führen sind,                      geln,\n6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufigkeit         2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2\nder Kontrollen nach Nummer 4 sowie das Nähere                 zu erlassen.\nüber Art, Form und Inhalt der Nachweise nach Num-\nmer 5 und über die Dauer ihrer Aufbewahrung zu                                        § 57\nregeln,\nAusfuhr;\n7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter                    sonstiges Verbringen aus dem Inland\ndenen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver-              (1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von kosmeti-\nbracht werden dürfen,                                     schen Mitteln, Bedarfsgegenständen und mit Lebens-\n8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung            mitteln verwechselbaren Produkten gilt Artikel 12 der\nvon gesundheitlichen, insbesondere hygienischen           Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass\nAnforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln           an die Stelle der dort genannten Anforderungen des\nin das Inland zu regeln.                                  Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009               2235\nfür mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gel-          se, die für die Ausrüstung von Seeschiffen bestimmt\ntenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund           sind, keine Anwendung.\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nder unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäi-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nschen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses\nGesetzes treten.                                             1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf\nGrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnun-\n(2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die\ngen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von\n1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen nach             Seeschiffen bestimmt sind, für anwendbar zu erklä-\n§ 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge-        ren, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten\nbracht oder verfüttert werden dürfen,                        Zwecke erforderlich ist,\n2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1           2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er-\nBuchstabe a festgesetzten Anforderung nicht ent-             zeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von\nsprechen.                                                    Seeschiffen bestimmt sind, soweit es mit den in\nAbweichend von Satz 1 dürfen dort genannte Futter-               § 1 genannten Zwecken vereinbar ist,\nmittel, die eingeführt worden sind, nach Maßgabe des         3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\nArtikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wieder              erforderlich ist,\nausgeführt werden.\na) die Registrierung von Betrieben, die Seeschiffe\n(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter-           ausrüsten, vorzuschreiben,\nmittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und\nim Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rückstän-            b) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Aus-\nden von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln als                  rüstung von Seeschiffen bestimmt sind, in Freila-\ndurch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Nummer 1                   gern, in Lagern in Freizonen oder in Zolllagern\nBuchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln oder               abhängig zu machen von\nMischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrückstän-                aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und\nden als durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1                       dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt\nBuchstabe b festgesetzt aufweisen, dürfen in einen                      der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Ertei-\nStaat, der der Europäischen Union nicht angehört, nur                   lung oder die Dauer ihrer Geltung und Aufbe-\nverbracht werden, sofern nachgewiesen wird, dass                        wahrung zu regeln,\n1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung                    bb) Anforderungen an die Beförderung und Lage-\nmit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von                  rung im Inland,\nSchadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzu-\nbeugen, oder                                                    cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-\nhalb bestimmter Fristen, über bestimmte\n2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse                     Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-\nwährend des Transports nach dem Bestimmungs-                        für festzulegen,\nland und der Lagerung in diesem Land vor Schad-\norganismen zu schützen.                                         dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem\nInland unter Mitwirkung einer Zollstelle,\n(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-\nbare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1                      ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer\noder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund                  Überwachung durch die zuständige Behörde,\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder                  ff) einer Anerkennung der Freilager, der Lager in\nder unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäi-                       Freizonen oder der Zolllager durch die zu-\nschen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses                          ständige Behörde und dabei das Nähere über\nGesetzes nicht entsprechen, müssen von Erzeugnis-                       Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über\nsen, die für das Inverkehrbringen im Inland oder in an-                 das Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer\nderen Mitgliedstaaten bestimmt sind, getrennt gehalten                  ihrer Geltung zu regeln,\nund kenntlich gemacht werden.\nc) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von See-\n(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-\nschiffen bestimmt sind, Vorschriften nach § 56\nwechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen an-\nAbsatz 1 oder 2 zu erlassen.\nderen Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der\nVerordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass           Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1\nan die Stelle der dort genannten Anforderungen des           betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeri-\nLebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und die         ums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nfür mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte gel-          und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bun-\ntenden Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund           desministerium.\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und\n(8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,\nder unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäi-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nschen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses\nrates,\nGesetzes treten.\n1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke\n(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf\nerforderlich ist, das Verbringen von\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\ngen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1                 a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-\nSatz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeugnis-                 mer 1,","2236              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\nb) Erzeugnissen oder                                      12. entgegen § 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in\nc) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten                 den Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung\nnach § 28 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit\naus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,               § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 nicht entspricht,\n2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs            13. entgegen § 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegenstand\nbeiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht                 herstellt oder behandelt,\nentgegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen\nbestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere            14. entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder\nKontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom               ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr\nBestimmungsland von der Erteilung einer solchen                bringt,\nKontrollnummer abhängig gemacht wird und die              15. entgegen § 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegenstand\nzuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in              verwendet,\ndieses Land zugelassen hat, sowie die Vorausset-\nzungen und das Verfahren für die Erteilung der be-        16. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nsonderen Kontrollnummer zu regeln.                             Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2\noder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr\n(9) Die Vorschrift des § 18 Absatz 2 bleibt unberührt.\nbringt,\nAbschnitt 10                             17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Absatz 2\nSatz 1, die der Durchführung eines in § 39 Absatz 7\nStraf- und Bußgeldvorschriften\nbezeichneten Verbots dient, zuwiderhandelt oder\n§ 58                             18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Num-\nmer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 1\nStrafvorschriften\noder 2, § 22, § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit             jeweils auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1\nGeldstrafe wird bestraft, wer                                      Nummer 2, oder § 34 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder\n1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel her-             einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer\nstellt oder behandelt,                                        solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-\n2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als                 bestand auf diese Strafvorschrift verweist.\nLebensmittel in den Verkehr bringt,\n(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung\n3. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebens-            (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und\nmitteln verwechselbares Produkt herstellt, behan-        des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der all-\ndelt oder in den Verkehr bringt,                         gemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens-\n4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4              mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde\noder 5, auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-       für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Ver-\nnung nach Absatz 4 Nummer 2, § 10 Absatz 1               fahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1),\nSatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit einer Rechts-          zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/\nverordnung nach § 10 Absatz 4 Nummer 1 Buch-             2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. EU\nstabe a oder entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 ein         Nr. L 100 S. 3), verstößt, indem er\nLebensmittel in den Verkehr bringt,\n1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-\n5. entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr                satz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr\nbringt,                                                      bringt oder\n6. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 Lebensmittel              2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\nvon einem Tier gewinnt,                                      Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die\n7. entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer                Gesundheit des Menschen bezieht, ein Futtermittel\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein                  in den Verkehr bringt oder verfüttert.\nLebensmittel in den Verkehr bringt,                         (3) Ebenso wird bestraft, wer\n8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nFuttermittel herstellt oder behandelt,\nten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,\n9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung             die inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 17\nmit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 Num-                genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit\nmer 1, ein Futtermittel verfüttert,                          eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num-\n10. entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit                mer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 3 Nummer 1,               Strafvorschrift verweist oder\nein Futtermittel verbringt oder ausführt,                2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar\n11. entgegen                                                      geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäi-\nschen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich\na) § 26 Satz 1 Nummer 1 ein kosmetisches Mittel              einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1\nherstellt oder behandelt oder                             Nummer 18 genannten Vorschriften ermächtigen,\nb) § 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder eine                soweit eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1\nZubereitung aus Stoffen als kosmetisches Mittel           Nummer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf\nin den Verkehr bringt,                                    diese Strafvorschrift verweist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009            2237\n(4) Der Versuch ist strafbar.                              11. entgegen\n(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Frei-          a) § 19 Absatz 1 Satz 1 ein Futtermittel unter einer\nheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein                irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Auf-\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn                 machung in den Verkehr bringt oder mit einer\nder Täter durch eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeich-              irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt\nneten Handlungen                                                     oder\n1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen ge-              b) § 19 Absatz 2 ein Futtermittel ohne ausrei-\nfährdet,                                                         chende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,\n2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer           12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nschweren Schädigung an Körper oder Gesundheit                 stabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder\nbringt oder                                                   verfüttert,\n13. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein kosmetisches\n3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen\nMittel unter einer irreführenden Bezeichnung, An-\nVermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.\ngabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder\n(6) Wer eine der in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneten            mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage\nHandlungen fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe            wirbt,\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.               14. entgegen § 28 Absatz 2 ein kosmetisches Mittel in\nden Verkehr bringt, das einer Rechtsverordnung\n§ 59                                  nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in Verbindung\nStrafvorschriften                            mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder\nNummer 5 nicht entspricht,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n15. entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material\nGeldstrafe wird bestraft, wer\noder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand ver-\n1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit              wendet oder in den Verkehr bringt,\neiner Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Num-            16. entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den\nmer 1 einen nicht zugelassenen Lebensmittel-                 Verkehr bringt,\nZusatzstoff verwendet, Ionenaustauscher benutzt\noder ein Verfahren anwendet,                             17. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4 Buch-\n2. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit              stabe a oder Nummer 5 einen Bedarfsgegenstand\neiner Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Num-                in den Verkehr bringt,\nmer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 5 ein Lebens-\nmittel in den Verkehr bringt,                            18. entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen Ge-\ngenstand unter einer irreführenden Bezeichnung,\n3. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit              Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt\neiner Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 Num-                oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aus-\nmer 1 oder Absatz 2 Nummer 5 einen Lebensmit-                sage wirbt,\ntel-Zusatzstoff oder Ionenaustauscher in den Ver-\n19. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nkehr bringt,\na) § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel,\n4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1                b) § 26 Satz 1 ein kosmetisches Mittel, einen Stoff\neine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet,                    oder eine Zubereitung,\n5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit              c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen-\neiner Rechtsverordnung nach Absatz 2 ein Lebens-                stand oder ein Mittel oder\nmittel in den Verkehr bringt,                                d) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung\n(EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschädliches\n6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbin-\nLebensmittel\ndung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2\nNummer 1 Buchstabe a oder entgegen § 9 Absatz 1              in das Inland verbringt,\nSatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ein Lebensmittel           20. einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Absatz 2\nin den Verkehr bringt,                                       Satz 1, Absatz 3 oder 6 Satz 1 oder 3 zuwiderhan-\n7. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel                delt oder\nunter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe            21. einer Rechtsverordnung nach\noder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit\neiner irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,          a) § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 oder 5, § 8 Absatz 2\nNummer 2, § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b,\n8. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 ein Lebensmittel                 § 13 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 oder 6, Absatz 3\nin den Verkehr bringt,                                          Satz 1 oder Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b\noder c oder Nummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3,\n9. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 ein Lebensmittel\n§ 31 Absatz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4\nohne ausreichende Kenntlichmachung in den Ver-\nBuchstabe b, auch in Verbindung mit § 28 Ab-\nkehr bringt,\nsatz 1 Nummer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33\n10. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein Fut-                  Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56\ntermittel herstellt oder behandelt,                             Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 Num-","2238              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\nmer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 Num-                ordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen\nmer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3                    bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvor-\nBuchstabe c in Verbindung mit § 56 Absatz 1                 schrift verweist,\nSatz 1 Nummer 1 oder                                     b) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten\nb) § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1                               Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer             ordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimmten\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit                Straftatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nstand auf diese Strafvorschrift verweist.                                            § 60\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                                                   Bußgeldvorschriften\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,              (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in\nindem er                                                  1. § 59 Absatz 1 Nummer 8 oder Absatz 2 Nummer 1,\na) entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit         2. § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 9 bis 21, Absatz 2\nAbsatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den              Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 3\nVerkehr bringt oder\nbezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.\nb) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nAbsatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den\nfahrlässig\nVerkehr bringt oder verfüttert,\n1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Aussage, einen Hin-\n2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 396/\nweis, eine Krankengeschichte, eine Äußerung Drit-\n2005 des Europäischen Parlaments und des Rates\nter, eine bildliche Darstellung, eine Schrift oder eine\nvom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pesti-\nschriftliche Angabe verwendet,\nzidrückständen in oder auf Lebens- und Futter-\nmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und          2. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel her-\nzur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates               stellt oder behandelt,\n(ABl. EU Nr. L 70 S. 1) ein Erzeugnis, soweit es sich      3. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in\ndabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet oder            den Verkehr bringt,\nmit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich dabei\n4. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel ver-\num ein Lebensmittel handelt, mischt oder\nfüttert,\n3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Euro-\n5. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Angabe\npäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem-\nverwendet,\nber 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene\nAngaben über Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9,         6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer\n2007 Nr. L 12 S. 3) verstößt, indem er entgegen                Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 4 Diätfutter-\nArtikel 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit                      mittel in den Verkehr bringt,\na) Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d            7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nSatz 1 oder Buchstabe e,                                   Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 5 Einzelfut-\ntermittel in den Verkehr bringt,\nb) Artikel 4 Absatz 3,\n8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nc) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Ab-\nstabe b oder Nummer 3 ein Futtermittel in den Ver-\nsatz 2,\nkehr bringt oder verfüttert,\nd) Artikel 8 Absatz 1,\n9. und 10. (weggefallen)\ne) Artikel 9 Absatz 2,\n11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nf) Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder                   stabe a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\ng) Artikel 12                                                  nach § 23 Nummer 1 Buchstabe a Futtermittel in\neine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe                 den Verkehr bringt oder verfüttert,\nbei der Kennzeichnung oder Aufmachung eines Le-           12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nbensmittels oder bei der Werbung verwendet.                    stabe b in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\n(3) Ebenso wird bestraft, wer                                   nach § 23 Nummer 1 Buchstabe b Futtermittel in\nden Verkehr bringt,\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,         13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-\ndie inhaltlich einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 19               stabe c in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\nbezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit              nach § 23 Nummer 3 Futtermittel in den Verkehr\neine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num-                  bringt oder verfüttert,\nmer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese           14. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nStrafvorschrift verweist oder                                  stabe d in Verbindung mit einer Rechtsverordnung\n2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar             nach § 23 Nummer 12 Futtermittel in den Verkehr\ngeltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäi-               bringt oder verfüttert,\nschen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich         15. (weggefallen)\neiner Regelung entspricht, zu der die in                  16. entgegen § 21 Absatz 4 in Verbindung mit einer\na) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten                    Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 11 Buch-\nVorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver-           stabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009                2239\n17. entgegen § 21 Absatz 5 in Verbindung mit einer                a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit\nRechtsverordnung nach § 23 Nummer 11 Buch-                      Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf\nstabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in            die Gesundheit des Tieres bezieht, ein Futtermit-\nden Verkehr bringt,                                             tel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\n18. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer                b) entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6 einen                   Absatz 3 Satz 1 ein System oder Verfahren nicht,\nBedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,                        nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet,\n19. entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach § 42                c) entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 eine Informa-\nAbsatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probenahme                   tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet oder eine in             nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,\nder Überwachung tätige Person nicht unterstützt,\nd) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren\n20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht,               nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig         leitet,\nerteilt,\ne) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder Arti-\n21. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1 eine Information                   kel 20 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nrechtzeitig übermittelt,                                        macht,\n22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder                f) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder Arti-\nAbsatz 5 Satz 1 oder Satz 2 die zuständige Be-                  kel 20 Absatz 3 Satz 2 die Behörde nicht, nicht\nhörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder              richtig oder nicht vollständig unterrichtet oder\nnicht rechtzeitig unterrichtet,\ng) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren\n23. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte                 nicht oder nicht rechtzeitig einleitet oder die Be-\nMaßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht                    hörde nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nduldet oder eine in der Durchführung des Monito-                unterrichtet oder\nrings tätige Person nicht unterstützt,\n2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der\n24. in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19                 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit\nbezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1            es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbeitet\nein Erzeugnis in das Inland verbringt,                       oder mit einem anderen Erzeugnis mischt.\n25. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Ver-               (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23             fahrlässig\nNummer 1 Buchstabe a ein Futtermittel ausführt,\n1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\n26. einer Rechtsverordnung nach                                   ten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt,\na) § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d, e, f                  die inhaltlich einem in Absatz 2\noder g, § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Ab-             a) Nummer 1 bis 18, 24 oder 25 bezeichneten Gebot\nsatz 2 oder 3, § 23 Nummer 5 bis 10 oder Num-                oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverord-\nmer 12 bis 16, § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1                 nung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a\noder 3, § 29 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder                für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\nAbsatz 2, § 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Ver-               geldvorschrift verweist,\nbindung mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34\nb) Nummer 19, 20, 21, 22 oder 23 bezeichneten\nSatz 1 Nummer 7, § 35 Nummer 1, § 36 Satz 1,\nGebot oder Verbot entspricht, soweit eine\nauch in Verbindung mit Satz 2, § 37 Absatz 1,\nRechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2\n§ 46 Absatz 2 oder § 47 Absatz 1 Nummer 2\nBuchstabe b für einen bestimmten Tatbestand auf\noder\ndiese Bußgeldvorschrift verweist, oder\nb) § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 Ab-\n2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar\nsatz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 oder 3,\ngeltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäi-\n§ 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 3\nschen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich\nSatz 1, § 55 Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Ab-\neiner Regelung entspricht, zu der die in Absatz 2\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder\nAbsatz 4 Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit                a) Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder                 ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach\n§ 57 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch-                § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen\nstabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Absatz 1            bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nSatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 Ab-                 schrift verweist,\nsatz 8 Nummer 1                                           b) Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer              ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit                 § 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-                bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                     schrift verweist.\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer                               (5) Die Ordnungswidrigkeit kann\n1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,           1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig                          Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,","2240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\n2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absat-                                    § 64\nzes 2 Nummer 1 bis 18, 24, 25 und 26 Buchstabe a,                        Amtliche Sammlung von\ndes Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe a, b oder                  Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen\nBuchstabe c sowie des Absatzes 4 Nummer 1 Buch-\nstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer                  (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\nGeldbuße bis zu zwanzigtausend Euro,                     bensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm-\nlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung\n3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu           von den in § 2 Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeug-\nzehntausend Euro                                         nissen sowie von mit Lebensmitteln verwechselbaren\ngeahndet werden.                                             Produkten. Die Verfahren werden unter Mitwirkung von\nSachkennern aus den Bereichen der Überwachung, der\n§ 61                                Wissenschaft und der beteiligten Wirtschaft festgelegt.\nDie Sammlung ist laufend auf dem neuesten Stand zu\nEinziehung\nhalten.\nGegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58\n(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-\noder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60\nbensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche Samm-\nbezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf-\nlung von Analysemethoden für die Untersuchung von\ngesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs-\nFuttermitteln. Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils\nwidrigkeiten sind anzuwenden.\nauszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft,\nder Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung,\n§ 62\nder Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und\nErmächtigungen                           der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit            (3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen\ndies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäi-            und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbraucher-\nschen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechts-           schutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die               bekannt gemacht, soweit dies durch dieses Gesetz\nTatbestände zu bezeichnen, die                               oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechts-\n1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3        verordnung bestimmt ist.\nNummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder\n§ 65\n2. als Ordnungswidrigkeit nach\nAufgabendurchführung\na) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder\nNummer 2 Buchstabe a oder                                Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nb) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder               1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nNummer 2 Buchstabe b                                      Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 ge-\nnannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt für\ngeahndet werden können.                                      Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, dem\n(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz             Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem Max\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit dies zur           Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernäh-\nDurchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Ge-                 rung und Lebensmittel, die Funktion eines gemein-\nmeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung              schaftlichen oder nationalen Referenzlabors mit den\nohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände                  dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen,\nzu bezeichnen, die als Straftat nach § 59 Absatz 3           2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf\nNummer 2 Buchstabe b zu ahnden sind.                             Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der\nEuropäischen Gemeinschaft ergeben und gegen-\nAbschnitt 11                                 über den Organen der Europäischen Gemeinschaft\nSchlussbestimmungen                                 bestehen, zu fördern, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass\n§ 63                                    die zuständigen Behörden der Länder die zur Erfül-\nlung dieser Berichtspflichten erforderlichen Daten\nGebühren und Auslagen                            dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-\n(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-               mittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risiko-\nbensmittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen im                bewertung zu übermitteln haben,\nZusammenhang mit den Aufgaben nach § 68 Kosten               3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n(Gebühren und Auslagen).                                         desrates das Bundesamt für Verbraucherschutz und\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-            Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch § 2\nvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen                 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Tätigkei-\nund für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-              ten, das Bundesinstitut für Risikobewertung im\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates                Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BfR-Geset-\nbedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne             zes zugewiesenen Tätigkeiten oder die Bundesan-\ndes Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu                stalt für Landwirtschaft und Ernährung im Rahmen\nbestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze                 der ihr durch § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 des Ge-\nvorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können                  setzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für\nabweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt                  Landwirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufga-\nwerden.                                                          ben als zuständige Stelle für die Durchführung von","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009                2241\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im An-          nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen\nwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen,             nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen wer-\nsoweit dies zu einer einheitlichen Durchführung von       den. Satz 1 gilt nicht für\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erfor-\n1. die Verbote der §§ 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1\nderlich ist.\nNummer 1 und der §§ 18, 20, 26 und 30 und\nSoweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der Anwen-\n2. nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5\ndungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,\nSatz 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1, § 18 Absatz 3\ntritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-\nNummer 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen.\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\ncherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.               (2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden\n1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen\n§ 66                                   bestimmter Lebensmittel, kosmetischer Mittel oder\nStatistik                                 Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten\n(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung             sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für\nund deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die               Lebensmittel, kosmetische Mittel oder Bedarfsge-\nvom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzube-                genstände geltenden Vorschriften von Bedeutung\nreiten ist.                                                        sein können, unter amtlicher Beobachtung oder\nsofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch               Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                    schaft noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutz-\nzur Erlangung einer umfassenden Übersicht                          würdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Fakto-\n1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach               ren, die die allgemeine Wettbewerbslage des betref-\nAbsatz 1 zu regeln,                                           fenden Industriezweiges beeinflussen können, ange-\nmessen berücksichtigt werden,\n2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Unter-\nsuchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind         2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen\ndie zuständigen Behörden.                                     bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für\nAngehörige\n§ 67                                   a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,\nAusnahmeermächtigungen für Krisenzeiten                     b) der Bundespolizei und der Polizei,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nc) des Katastrophenschutzes, des Warn- und\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft\nAlarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Not-\nund Technologie durch Rechtsverordnung ohne Zu-\ndienste\nstimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vor-\nschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses                 einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen,                 sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere,\nwenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölke-                  wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung er-\nrung mit in § 2 Absatz 2, 5 und 6 genannten Erzeug-                forderlich ist,\nnissen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht       3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe\nfür die Verbote der §§ 5, 12, 26 und 30 sowie für nach             bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die\n§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und               Bevölkerung,\nnach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverord-\nnungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen              4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände,\nzusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2               insbesondere der drohende Verderb von Lebensmit-\ngenannten Bundesministerien.                                       teln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln,\ndies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten er-\n(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,              scheinen lassen; das Bundesministerium ist von\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-                    den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten,\ndesrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge-\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen            5. für Versuchszwecke in den Fällen des § 21 Absatz 2\nRechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot-                 und 5 und den durch Rechtsverordnung nach § 23\nwendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder die            Nummer 10 erlassenen Vorschriften, sofern Ergeb-\nProduktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger Pro-              nisse zu erwarten sind, die für eine Änderung futter-\ndukte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht            mittelrechtlicher Vorschriften von Bedeutung sein\nfür die Verbote der §§ 17 bis 20.                                  können.\n(3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen                  (3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn\nnach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverordnun-        Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr\ngen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn die             für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu\nGefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnahmen              erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen wer-\nwar, beendet ist.                                              den\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 von\n§ 68                                   den Rechtsvorschriften über ausreichende Kennt-\nZulassung von Ausnahmen                           lichmachung,\n(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der           2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 von den\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-                 Verboten der §§ 6, 8 und 10.","2242              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009\n(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen                  verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und\nnach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 5 ist das Bundesamt                 Untersuchungszwecke zulassen.\nfür Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, in\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann darü-\nden Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 3 im Einver-\nber hinaus\nnehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-\nfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nummer 3 auch           1. Stoffe als Futtermittel-Zusatzstoffe nach Maßgabe\nim Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches                 des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in\nHilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 ist              der jeweils geltenden Fassung,\nhinsichtlich der Organisationen des Bundes und der            2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21\nverbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im                 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Nummer 1\nEinvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen\nBundesministerium zuständig. In den übrigen Fällen            zulassen.\ndes Absatzes 2 Nummer 2 sowie in den Fällen des\nAbsatzes 2 Nummer 4 sind die von den Landesregie-                                        § 70\nrungen bestimmten Behörden zuständig. Die Zulassung                 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen\nkann mit Auflagen versehen werden.\n(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die\n(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist         der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können\nauf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des      bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches\nAbsatzes 2 Nummer 1 und 5 kann sie auf Antrag drei-           Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der\nmal, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3              Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zu-\nwiederholt um jeweils längstens drei Jahre verlängert         stimmung des Bundesrates erlassen werden.\nwerden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung\nfortdauern.                                                      (2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zu-\nstimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach\n(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit            § 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder § 10 Absatz 4\naus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist            ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Be-\nbei der Zulassung hinzuweisen.                                denken eine sofortige Änderung einer Rechtsverord-\n(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch           nung erfordern.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                  (3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach ge-\nin den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es           meinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann\nsich um Organisationen des Bundes oder um verbün-             das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne\ndete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 und 5 Vor-            Zustimmung des Bundesrates zum Zweck des § 1 Ab-\nschriften über das Verfahren bei der Zulassung von            satz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a die Anwendung\nAusnahmen, insbesondere über Art und Umfang der               eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäi-\nvom Antragsteller beizubringenden Nachweise und               schen Gemeinschaft aussetzen oder beschränken.\nsonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung\nvon Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.               (4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3\nbedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu\n§ 69                               beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverord-\nnungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem\nZulassung weiterer Ausnahmen                     Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur\nDie nach Landesrecht zuständige Behörde kann im            mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.\nEinzelfall                                                       (5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die\n1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2, 5         ausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni-\nund 6 und den durch Rechtsverordnung nach § 23            scher Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen\nNummer 9 und 10 erlassenen Vorschriften für ent-          der Organe der Europäischen Gemeinschaft dienen,\nsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu For-            können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen\nschungs- und Untersuchungszwecken zulassen,               werden.\nwenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Leitung           (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\noder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bundes-         Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nministerium von den getroffenen Maßnahmen,                Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der\n2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 6 und        Europäischen Gemeinschaft in diesem Gesetz oder in\nden für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2             auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nBuchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulas-          nungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Ände-\nsen, soweit besondere Umstände, insbesondere              rungen dieser Vorschriften erforderlich ist.\nNaturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung            (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nunbilliger Härten geboten erscheinen lassen und es        Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nmit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist; sie       Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses\nsorgt für eine entsprechende Kennzeichnung und            Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen\nunterrichtet das Bundesministerium von den getrof-        oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-\nfenen Maßnahmen,                                          dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass\n3. Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich            entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden\nFuttermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur           Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im An-\nTeilnahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstal-        wendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar ge-\ntungen aus einem Drittland in die Europäische Union       worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2009                       2243\n(8) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz          rungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechtsver-\nfür Lebensmittel erlassen werden können, können sol-         ordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu\nche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im             übertragen.\nSinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 erlassen werden.\n(9) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen, ein-                                        § 71\nschließlich lebender Tiere nach § 4 Absatz 1 Nummer 1,                        Beteiligung der Öffentlichkeit\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen\nwerden können, können solche Rechtsverordnungen                   Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem\nauch für                                                     Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 178/\n2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlichkeit durch-\n1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-\nzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverordnungen nach\nbender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,\nden §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7.\nunter Abfertigung zum freien Verkehr oder\n2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich le-                                         § 72\nbender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,\nmit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr                                     Außenverkehr\nerlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1             Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer\ngenannten Zwecke erforderlich ist.                           Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(10) Abweichend von § 9 Absatz 2 oder § 21 Ab-\nsowie mit der Kommission der Europäischen Gemein-\nsatz 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 9\nschaft und der EFTA-Überwachungsbehörde obliegt\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Ab-\ndem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch\nsatz 3 Satz 4 Nummer 2 nicht der Zustimmung des\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nBundesrates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Num-\nauf Bundesoberbehörden oder bundesunmittelbare\nmer 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des\nrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts, durch\nBundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-\nauf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Be-\ngen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der\nfugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9\nzuständigen obersten Landesbehörde dieser die Be-\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21 Ab-\nfugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden\nsatz 3 Satz 4 Nummer 2 ganz oder teilweise auf das\nkönnen die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf\nBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nandere Behörden übertragen.\nsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen des\nBundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittel-\nsicherheit auf Grund einer Rechtsverordnung nach                                               § 73\nSatz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-                        Verkündung von Rechtsverordnungen\nrates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Nummer 2\nRechtsverordnungen nach diesem Gesetz können\nBuchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bundes-\nministeriums für Wirtschaft und Technologie.                 abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung\nvon Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bun-\n(11) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses           desanzeiger*) verkündet werden. Auf Rechtsverordnun-\nGesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder           gen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet\nteilweise auf die Landesregierungen übertragen wer-          werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentli-\nden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord-         chung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich\nnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts-            im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.\nverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Er-\nmächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-                                              § 74\nweise auf andere Behörden zu übertragen.\nGeltungsbereich bestimmter Vorschriften\n(12) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nRechtsverordnungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 4                    § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 3 Satz 1\nhinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milch-         Nummer 3, § 59 Absatz 1 Nummer 6, soweit er auf § 9\nwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnun-            Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 2\ngen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei führen      Nummer 2 und § 60 Absatz 2 Nummer 8, soweit er\ndürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner             auf § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Ab-\nErmächtigung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 insoweit            satz 3 Nummer 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die\nkeinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer               nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung\nRechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegen-              (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III\nstände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregie-        der vorgenannten Verordnung nicht gelten.\n*\n) Amtlicher Hinweis zu § 73: http://www.ebundesanzeiger.de"]}