{"id":"bgbl1-2009-46-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":46,"date":"2009-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/46#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-46-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_46.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung  BioSt-NachV)","law_date":"2009-07-23T00:00:00Z","page":2174,"pdf_page":2,"num_pages":29,"content":["2174                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\nVerordnung\nüber Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung\nvon flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung\n(Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV)*)\nVom 23. Juli 2009\nEs verordnen auf Grund                                            § 20 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen\n§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Anga-\n– des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 des Erneuer-\nben\nbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008\n§ 22 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Bio-\n(BGBl. I S. 2074) die Bundesregierung sowie                            kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\n– des § 64 Absatz 2 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-                   § 23 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise\ngien-Gesetzes das Bundesministerium für Umwelt,                   § 24 Nachhaltigkeits-Teilnachweise\nNaturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen\nmit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                         Abschnitt 3\nschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des\nZertifikate für Schnittstellen\nBundestages:\n§ 25 Anerkannte Zertifikate\nInhaltsübersicht                               § 26 Ausstellung von Zertifikaten\nTeil 1                                § 27 Inhalt der Zertifikate\n§ 28 Folgen fehlender Angaben\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 29 Gültigkeit der Zertifikate\n§ 1 Anwendungsbereich\n§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nach-\n§ 2 Begriffsbestimmungen                                                   haltigkeitsverordnung\n§ 31 Weitere anerkannte Zertifikate\nTeil 2\nNachhaltigkeitsanforderungen                                                Abschnitt 4\n§    3   Anforderungen für die Vergütung\nZertifizierungssysteme\n§    4   Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert\n§    5   Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand              § 32 Anerkannte Zertifizierungssysteme\n§    6   Schutz von Torfmoor                                          § 33 Anerkennung von Zertifizierungssystemen\n§    7   Nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaftung              § 34 Verfahren zur Anerkennung\n§    8   Treibhausgas-Minderungspotenzial                             § 35 Inhalt der Anerkennung\n§    9   (weggefallen)                                                § 36 Nachträgliche Änderungen der Anerkennung\n§  10    Bonus für nachwachsende Rohstoffe                            § 37 Erlöschen der Anerkennung\n§ 38 Widerruf der Anerkennung\nTeil 3                                § 39 Berichte und Mitteilungen\nNachweis                                § 40 Anerkannte Zertifizierungssysteme auf Grund der Biokraft-\nstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\nAbschnitt 1                                § 41 Weitere anerkannte Zertifizierungssysteme\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die                                     Abschnitt 5\nVergütung\nZertifizierungsstellen\n§ 12 Weitere Nachweise\n§ 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde                                     Unterabschnitt 1\nAnerkennung von Zertifizierungsstellen\nAbschnitt 2\nNachhaltigkeitsnachweise                             § 42 Anerkannte Zertifizierungsstellen\n§ 43 Anerkennung von Zertifizierungsstellen\n§  14    Anerkannte Nachweise\n§ 44 Verfahren zur Anerkennung\n§  15    Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen\n§ 45 Inhalt der Anerkennung\n§  16    Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen\n§ 46 Erlöschen der Anerkennung\n§  17    Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen\n§ 47 Widerruf der Anerkennung\n§  18    Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise\n§  19    Nachtrag fehlender Angaben\nUnterabschnitt 2\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG                  Aufgaben von Zertifizierungsstellen\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009\nzur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen     § 48 Führen von Schnittstellenverzeichnissen\nund zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtli-         § 49 Kontrolle der Schnittstellen\nnien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).   § 50 Kontrolle des Anbaus\nDie Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-  § 51 Kontrolle des Anbaus bei nachhaltiger landwirtschaftlicher\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften        Bewirtschaftung\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft  § 52 Berichte über Kontrollen\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtli-  § 53 Weitere Berichte und Mitteilungen\nnie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden\nist, sind beachtet worden.                                         § 54 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009              2175\nUnterabschnitt 3                                                 Te i l 1\nÜberwachung von Zertifizierungsstellen                       Allgemeine Bestimmungen\n§ 55 Kontrollen und Maßnahmen\n§1\nUnterabschnitt 4                                          Anwendungsbereich\nWeitere                              Diese Verordnung gilt für flüssige Biomasse, die\nanerkannte Zertifizierungsstellen              nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung\n§ 56 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraft-  von Strom eingesetzt wird, mit Ausnahme von flüssiger\nstoff-Nachhaltigkeitsverordnung                          Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder Stützfeue-\n§ 57 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen                  rung eingesetzt wird.\nAbschnitt 6                                                       §2\nBesondere und Übergangs-                                           Begriffsbestimmungen\nbestimmungen zum Nachweis\n(1) Biomasse im Sinne dieser Verordnung ist Bio-\n§ 58 Nachweis      über die Erfüllung der Anforderungen für den masse im Sinne der Biomasseverordnung vom 21. Juni\nBonus für  nachwachsende Rohstoffe                       2001 (BGBl. I S. 1234), die durch die Verordnung vom\n§ 59 Nachweis      durch Umweltgutachterinnen und Umweltgut-    9. August 2005 (BGBl. I S. 2419) geändert worden ist, in\nachter                                                   der jeweils geltenden Fassung. Flüssige Biomasse ist\n§ 60 Nachweis     durch vorläufige Anerkennungen                Biomasse nach Satz 1, die zum Zeitpunkt des Eintritts\nin den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist.\nTeil 4\n(2) Herstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst\nZentrales                          alle Arbeitsschritte von dem Anbau der erforderlichen\nAnlagen- und Informationsregister                Biomasse, insbesondere der Pflanzen, bis zur Aufberei-\n§ 61   Anlagenregister                                          tung der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die\n§ 62   Registrierungspflicht                                    für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erfor-\n§ 63   Inhalt der Registrierung                                 derlich ist.\n§ 64   Zeitpunkt der Registrierung                                 (3) Schnittstellen im Sinne dieser Verordnung sind\n§ 65   Verspätete Registrierung\n1. die Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die\n§ 66   Informationsregister\nBiomasse, die für die Herstellung der flüssigen Bio-\n§ 67   Datenabgleich\nmasse erforderlich ist, erstmals von den Betrieben,\n§ 68   Maßnahmen der zuständigen Behörde\ndie diese Biomasse anbauen und ernten, zum Zweck\n§ 69   Clearingstelle\ndes Weiterhandelns aufnehmen,\nTeil 5                           2. Ölmühlen und\nDatenerhebung und -verarbeitung,                 3. Raffinerien sowie sonstige Betriebe zur Aufbereitung\nBerichtspflichten, behördliches Verfahren                der flüssigen Biomasse auf die Qualitätsstufe, die für\nden Einsatz in Anlagen zur Stromerzeugung erfor-\n§ 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde\nderlich ist.\n§ 71 Berichtspflicht der zuständigen Behörde\n§ 72 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-     (4) Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter im\nschutz und Reaktorsicherheit                             Sinne dieser Verordnung sind\n§ 73 Datenübermittlung                                          1. Personen oder Organisationen, die nach dem Um-\n§ 74 Zuständigkeit                                                  weltauditgesetz in der Fassung der Bekanntma-\n§ 75 Verfahren vor der zuständigen Behörde                          chung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490),\n§ 76 Muster und Vordrucke                                           das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom\n§ 77 Außenverkehr                                                   17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist,\nin der jeweils geltenden Fassung für den Bereich\nTeil 6                               Land- oder Forstwirtschaft als Umweltgutachterin,\nÜbergangs-                              Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation\nund Schlussbestimmungen                          tätig werden dürfen, und\n§ 78 Übergangsbestimmungen                                      2. sonstige Umweltgutachterinnen, Umweltgutachter\n§ 79 Inkrafttreten                                                  und Umweltgutachterorganisationen, sofern sie in\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nAnlage 1 (zu § 8 Absatz 3): Methode zur Berechnung des              Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nTreibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte        kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nAnlage 2 (zu § 8 Absatz 4): Standardwerte zur Berechnung des        für den Bereich Land- oder Forstwirtschaft oder ei-\nTreibhausgas-Minderungspotenzials\nnen vergleichbaren Bereich zugelassen sind, nach\nAnlage 3 (zu § 18 Absatz 2): Muster eines Nachhaltigkeitsnach-      Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes.\nweises\nAnlage 4 (zu § 24 Absatz 1): Muster eines Nachhaltigkeits-         (5) Zertifikate im Sinne dieser Verordnung sind Kon-\nTeilnachweises                                                  formitätsbescheinigungen darüber, dass Schnittstellen\nAnlage 5 (zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1): Inhaltliche         einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder\nAnforderungen an Zertifizierungssysteme                         dem Transport und Vertrieb (Lieferung) der Biomasse","2176              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\nunmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe die An-                                     §4\nforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.                    Schutz von Flächen mit hohem Naturschutzwert\n(6) Zertifizierungsstellen im Sinne dieser Verordnung         (1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Bio-\nsind unabhängige natürliche oder juristische Personen,        masse verwendet wird, darf nicht von Flächen mit ei-\ndie in einem anerkannten Zertifizierungssystem                nem hohen Wert für die biologische Vielfalt stammen.\n1. Zertifikate für Schnittstellen ausstellen, wenn diese         (2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die biolo-\ndie Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen,        gische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenz-\nund                                                       zeitpunkt oder später folgenden Status hatten, unab-\nhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch ha-\n2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord-\nben:\nnung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten\nkontrollieren.                                            1. bewaldete Flächen nach Absatz 3,\n(7) Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verord-         2. Naturschutzzwecken dienende Flächen nach Ab-\nnung sind Systeme, die die Erfüllung der Anforderun-              satz 4 oder\ngen nach dieser Verordnung für die Herstellung und            3. Grünland mit großer biologischer Vielfalt nach Ab-\nLieferung der Biomasse organisatorisch sicherstellen              satz 5.\nund insbesondere Standards zur näheren Bestimmung                (3) Bewaldete Flächen sind\nder Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nach-\nweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nach-         1. Primärwälder und\nweises enthalten.                                             2. sonstige naturbelassene Flächen,\na) die mit einheimischen Baumarten bewachsen\nTe i l 2                                   sind,\nNachhaltigkeitsanforderungen                                b) in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen\nfür menschliche Aktivität gibt und\n§3                                    c) in denen die ökologischen Prozesse nicht we-\nsentlich gestört sind.\nAnforderungen für die Vergütung\n(4) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Flä-\n(1) Für Strom aus flüssiger Biomasse besteht der           chen, die durch Gesetz oder von der zuständigen Be-\nAnspruch auf Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneu-          hörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen worden\nerbare-Energien-Gesetzes nur, wenn                            sind. Sofern die Kommission der Europäischen Ge-\n1. die Anforderungen an                                       meinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unter-\nabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäi-\na) den Schutz natürlicher Lebensräume nach den            schen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009\n§§ 4 bis 6 und                                         zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba-\nb) eine nachhaltige landwirtschaftliche Bewirtschaf-      ren Quellen und zur Änderung und anschließenden Auf-\ntung nach § 7                                          hebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG\n(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) Flächen für den Schutz\nerfüllt worden sind,                                      seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder\n2. die eingesetzte flüssige Biomasse das Treibhaus-           Arten, die\ngas-Minderungspotenzial nach § 8 aufweist und             1. in internationalen Übereinkünften anerkannt werden\noder\n3. die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage, in der\ndie flüssige Biomasse zur Stromerzeugung einge-           2. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisa-\nsetzt wird, die Registrierung dieser Anlage im Anla-          tionen oder der Internationalen Union für die Erhal-\ngenregister nach den §§ 61 bis 63 beantragt hat.              tung der Natur aufgeführt sind,\n(2) Für die Beurteilung der Anforderungen an den           für die Zwecke des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe b\nSchutz natürlicher Lebensräume nach den §§ 4 bis 6            Nummer ii dieser Richtlinie anerkennt, gelten diese Flä-\nist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern keine        chen auch als Naturschutzzwecken dienende Flächen.\nhinreichenden Daten vorliegen, mit denen die Erfüllung        Absatz 1 gilt nicht, sofern Anbau und Ernte der Bio-\nder Anforderungen für diesen Tag nachgewiesen wer-            masse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwi-\nden kann, kann als Referenzzeitpunkt ein anderer Tag          derlaufen.\nim Januar 2008 gewählt werden.                                   (5) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist Grün-\nland, das ohne Eingriffe von Menschenhand\n(3) Absatz 1 gilt sowohl für flüssige Biomasse, die in\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Union hergestellt        1. Grünland bleiben würde und dessen natürliche Ar-\nwird, als auch für flüssige Biomasse, die aus Staaten,            tenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale\ndie nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind             und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder\n(Drittstaaten), importiert wird, soweit sich aus den fol-     2. kein Grünland bleiben würde und das artenreich und\ngenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.                        nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes Grün-\n(4) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für flüssige Biomas-          land), es sei denn, dass die Ernte der Biomasse zur\nse, die aus Abfall oder aus Reststoffen hergestellt wor-          Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist.\nden ist, es sei denn, die Reststoffe stammen aus der          Als Grünland mit großer biologischer Vielfalt gelten ins-\nLand-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aquakultu-        besondere Gebiete, die die Kommission der Europäi-\nren.                                                          schen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 17 Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009              2177\nsatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG als sol-     chen Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäi-\nche festgelegt hat. Die von der Kommission zur Bestim-      schen Union\nmung von natürlichem oder künstlich geschaffenem            1. gemäß den Bestimmungen, die in Anhang II Num-\nGrünland auf Grund des Artikels 17 Absatz 3 Unterab-            mer 1 bis 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009\nsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Kriterien         des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen\nsind bei der Auslegung des Satzes 1 zu berücksichti-            Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemein-\ngen.                                                            samen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungs-\nregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe\n§5                                   (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16) aufgeführt sind, und\nSchutz von                           2. im Einklang mit den Mindestanforderungen an den\nFlächen mit hohem Kohlenstoffbestand                    guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zu-\n(1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Bio-         stand im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verord-\nmasse verwendet wird, darf nicht von Flächen mit ei-            nung (EG) Nr. 73/2009\nnem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlen-         erfolgen.\nstoffbestand stammen.\n(2) Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder                                   §8\nunterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen,\nTreibhausgas-Minderungspotenzial\ndie zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Sta-\ntus hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau           (1) Die eingesetzte flüssige Biomasse muss ein\nund Ernte der Biomasse nicht mehr haben:                    Treibhausgas-Minderungspotenzial von mindestens\n35 Prozent aufweisen. Dieser Wert erhöht sich\n1. Feuchtgebiete nach Absatz 3 oder\n2. kontinuierlich bewaldete Gebiete nach Absatz 4.          1. am 1. Januar 2017 auf mindestens 50 Prozent und\n(3) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für     2. am 1. Januar 2018 auf mindestens 60 Prozent, so-\neinen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser be-             fern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2\ndeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten           nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen\ninsbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste inter-        worden ist.\nnational bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Ab-          (2) Absatz 1 Satz 1 ist erst ab dem 1. April 2013 ein-\nsatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über          zuhalten, sofern die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3\nFeuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Was-         Nummer 2 vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genom-\nser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung            men worden ist.\n(BGBl. 1976 II S. 1266) aufgenommen worden sind.\n(3) Die Berechnung des Treibhausgas-Minderungs-\n(4) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen        potenzials erfolgt anhand tatsächlicher Werte nach der\nvon mehr als 1 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen         in Anlage 1 festgelegten Methode. Die tatsächlichen\nund                                                         Werte der Treibhausgasemissionen sind anhand genau\n1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Pro-        zu messender Daten zu bestimmen. Messungen von\nzent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen            Daten werden als genau anerkannt, wenn sie insbeson-\nStandort diese Werte erreichen können, oder             dere nach Maßgabe\n2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Pro-          1. eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizie-\nzent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen                rungssystems oder\nStandort diese Werte erreichen können, es sei denn,     2. einer Regelung, die\ndass die Fläche vor und nach der Umwandlung ei-\na) die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nnen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die flüs-\nten auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterab-\nsige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspoten-\nsatz 2 Satz 1 oder Unterabsatz 3 der Richtlinie\nzial nach § 8 Absatz 1 auch bei einer Berechnung\n2009/28/EG oder\nnach § 8 Absatz 3 aufweist.\nb) die zuständige Behörde\n§6                                   als Grundlage für die Messung genauer Daten aner-\nSchutz von Torfmoor                            kannt hat,\n(1) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Bio-     durchgeführt werden. Die zuständige Behörde macht\nmasse verwendet wird, darf nicht von Flächen stam-          die Regelungen nach Satz 3 Nummer 2 durch geson-\nmen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torfmoor         dertes Schreiben im elektronischen Bundesanzeiger\nwaren.                                                      bekannt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Anbau und Ernte der           (4) Bei der Berechnung des Treibhausgas-Minde-\nBiomasse keine Entwässerung von Flächen erfordert           rungspotenzials nach Absatz 3 können die in Anlage 2\nhaben.                                                      aufgeführten Standardwerte ganz oder teilweise für die\nFormel in Anlage 1 Nummer 1 herangezogen werden.\n§7                               Satz 1 gilt für die Teilstandardwerte in Anlage 2 Num-\nmer 1 Buchstabe a nur, wenn\nNachhaltige\nlandwirtschaftliche Bewirtschaftung               1. die Biomasse\nDer Anbau von Biomasse zum Zweck der Herstel-                a) außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen\nlung von flüssiger Biomasse muss bei landwirtschaftli-             Union oder","2178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\nb) in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in       legen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde\nGebieten, die in einer Liste nach Artikel 19 Ab-       schriftlich übermitteln. Den Kopien ist im Fall des § 27\nsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG aufgeführt sind,      Absatz 3 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nangebaut worden ist oder                                  zes eine Kopie des Einsatzstoff-Tagebuches beizufü-\ngen.\n2. die flüssige Biomasse aus Abfall oder aus Reststof-\nfen hergestellt worden ist, es sei denn, die Rest-\nstoffe stammen aus der Land- oder Fischwirtschaft                                Abschnitt 2\noder aus Aquakulturen.                                                   Nachhaltigkeitsnachweise\n(5) Sofern die Kommission der Europäischen Ge-\nmeinschaften den Anhang V Teil C oder D der Richtli-                                     § 14\nnie 2009/28/EG auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 die-\nAnerkannte Nachweise\nser Richtlinie an den technischen und wissenschaftli-\nchen Fortschritt anpasst, sind die Änderungen auch               Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anfor-\nbei der Berechnung des Treibhausgas-Minderungspo-             derungen nach den §§ 4 bis 8 sind:\ntenzials nach den Absätzen 3 und 4 anzuwenden.                1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie\nnach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,\n§9\n2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22,\n(weggefallen)\n3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und\n§ 10\n4. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und\nBonus für nachwachsende Rohstoffe                       Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.\nFür Strom aus flüssiger Biomasse besteht der An-\nspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe                                         § 15\nnach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Ener-\nAusstellung\ngien-Gesetzes nur, wenn die Anforderungen nach den\nvon Nachhaltigkeitsnachweisen\n§§ 3 bis 8 erfüllt werden, wobei § 8 Absatz 2 nicht an-\nzuwenden ist.                                                    (1) Schnittstellen können für flüssige Biomasse, die\nsie hergestellt haben, einen Nachhaltigkeitsnachweis\nTe i l 3                            ausstellen, wenn\nNachweis                                1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung\nanerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Ausstel-\nAbschnitt 1                                lung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,\nAllgemeine Bestimmungen                        2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen\na) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die\n§ 11                                     nach dieser Verordnung anerkannt sind und die\nNachweis über die Erfüllung                            zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vorge-\nder Anforderungen für die Vergütung                        nommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder\nsonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig\nAnlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müs-\nwaren,\nsen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass\ndie Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1             b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den\nerfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt                            §§ 4 bis 7 bei der Herstellung der Biomasse erfüllt\n1. für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit                 worden sind, und\nden §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nachweises             c) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me-\nnach § 14 und                                                    gajoule Biomasse (g CO2eq/MJ) die Treibhaus-\n2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den                   gasemissionen angeben, die durch sie und alle\n§§ 61 bis 63 durch die Vorlage der Bescheinigung                 von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der\nder zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4.                      Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten\nBetriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind,\n§ 12                                     bei der Herstellung und Lieferung der Biomasse\nverursacht worden sind, soweit sie für die Be-\nWeitere Nachweise\nrechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzi-\nWeitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen                 als nach § 8 berücksichtigt werden müssen,\nnach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Vergütung\nnach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset-            3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu\nzes nicht verlangt werden. § 58 bleibt unberührt.                 der Schnittstelle mindestens mit einem Massenbi-\nlanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderun-\n§ 13                                  gen nach § 16 erfüllt, und\nÜbermittlung der                          4. die Biomasse das Treibhausgas-Minderungspoten-\nNachweise an die zuständige Behörde                      zial nach § 8 aufweist.\nAnlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müs-               (2) Die Ausstellung muss in einem Zertifizierungs-\nsen Kopien der Nachweise nach § 11 Satz 2 Nummer 1,           system erfolgen, das nach dieser Verordnung aner-\ndie sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung vor-        kannt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009                2179\n(3) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen                                     § 17\nsind nur Schnittstellen berechtigt, denen keine weitere                             Lieferung auf\nSchnittstelle nachgelagert ist.                                          Grund von Massenbilanzsystemen\n(1) Um die Herkunft der flüssigen Biomasse von der\n§ 16\nSchnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausge-\nAusstellung auf                         stellt hat, nachzuweisen, muss\nGrund von Massenbilanzsystemen                    1. die flüssige Biomasse von dieser Schnittstelle bis zu\n(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die            der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber\nHerstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsys-                ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden,\nteme verwendet werden, die mindestens die Anforde-               die die Lieferung der Biomasse in einem Massenbi-\nrungen nach Absatz 2 erfüllen.                                   lanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen\nnach § 16 Absatz 2 erfüllt, und\n(2) Massenbilanzsysteme       müssen      sicherstellen,\n2. die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach\ndass\nNummer 1 sichergestellt sein.\n1. im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer           (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als er-\nBiomasse, die nicht die Anforderungen dieser Ver-        füllt, wenn\nordnung erfüllt,\n1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforde-\na) die Menge der Biomasse, die die Anforderungen             rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten\nnach dieser Verordnung erfüllt und diesem Ge-             Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses\nmisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und              auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Bio-\nb) die Menge der Biomasse, die dem Gemisch ent-              masse enthält,\nnommen wird und als Biomasse nach dieser Ver-         2. alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der\nordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge        flüssigen Biomasse einschließlich der Angaben des\nnach Buchstabe a und                                      Nachhaltigkeitsnachweises sowie des Orts und des\nDatums, an dem sie diese Biomasse erhalten oder\n2. im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen\nweitergegeben haben, in einer der folgenden elek-\nvon\ntronischen Datenbanken dokumentiert haben:\na) flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltig-           a) der Datenbank eines Zertifizierungssystems, so-\nkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die                fern sich die Anerkennung des Zertifizierungssys-\nunterschiedliche    Treibhausgas-Minderungspo-                tems nach § 33 Absatz 2 auch auf den Betrieb\ntenziale aufweisen, diese Treibhausgas-Minde-                 oder die Nutzung dieser Datenbank bezieht, oder\nrungspotenziale nur saldiert werden, wenn alle\nMengen, die dem Gemisch beigefügt werden,                 b) der Datenbank einer Zertifizierungsstelle oder ei-\nvor der Vermischung das Treibhausgas-Minde-                   ner anderen juristischen oder einer natürlichen\nrungspotenzial nach § 8 aufgewiesen haben, oder               Person, sofern sie von der zuständigen Behörde\nim elektronischen Bundesanzeiger als anerkann-\nb) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Bio-              ter Nachweis der Erfüllung der Anforderungen\nmasse nach dieser Verordnung verwendet                        nach Absatz 1 bekannt gemacht worden ist;\nwerden und für die noch keine Nachhaltigkeits-\nbei öffentlichem Interesse kann eine Datenbank\nnachweise ausgestellt worden sind und die unter-\nauch von der zuständigen Behörde betrieben wer-\nschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen,\nden; die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteil-\ndiese Treibhausgasemissionen nur saldiert\nnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebs-\nwerden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch\ngeheimnisse, sind zu wahren, oder\nbeigefügt werden, vor der Vermischung den Wert\naufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt      3. die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferung von\nder Herstellung festgelegt worden ist                     Biomasse in einem Massenbilanzsystem nach Maß-\ngabe einer Verordnung über Anforderungen an eine\naa) von der Kommission der Europäischen Ge-               nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwen-\nmeinschaften oder                                     dung als Biokraftstoff kontrolliert wird, die auf Grund\nbb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Na-             des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3\nturschutz und Reaktorsicherheit.                      Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-\n(3) Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b              tember 2002 (BGBl. I S. 3830), der zuletzt durch Ar-\nDoppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten                   tikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\nnach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes                   S. 1804) geändert worden ist, und des § 66 Absatz 1\nSchreiben im elektronischen Bundesanzeiger bekannt               Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuer-\nzu machen. Sie gelten nur, sofern nicht die Kommission           gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534), der\nder Europäischen Gemeinschaften Werte für den jewei-             zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli\nligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der            2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, in ihrer\nEuropäischen Union veröffentlicht hat.                           jeweils geltenden Fassung, erlassen worden ist.\n(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungs-         (3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1\nsystemen, die die Vermischung der flüssigen Biomasse         ist von dem Lieferanten, der die flüssige Biomasse an\nmit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschlie-          die Anlagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber lie-\nßen, bleiben unberührt.                                      fert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.","2180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\n§ 18                             1. durch die Schnittstelle, die den Nachhaltigkeits-\nInhalt und                              nachweis ausgestellt hat, oder\nForm der Nachhaltigkeitsnachweise                  2. durch eine Zertifizierungsstelle, die nach dieser Ver-\n(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens                ordnung anerkannt ist.\ndie folgenden Angaben enthalten:\n§ 20\n1.   den Namen und die Anschrift der ausstellenden\nSchnittstelle,                                                                Unwirksamkeit\nvon Nachhaltigkeitsnachweisen\n1a. das Datum der Ausstellung,\nNachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn\n2.   eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindes-\n1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 18 Absatz 1\ntens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden\nmit Ausnahme von Nummer 5 Buchstabe b Doppel-\nSchnittstelle und einer von dieser Schnittstelle ein-\nbuchstabe dd nicht enthalten,\nmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,\n2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ent-\n3.   den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der\nhalten,\nNachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,\n3. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum\n4.   die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf\nZeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnach-\ndie sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,\nweises nicht oder nicht mehr gültig war,\n5.   die Bestätigung, dass die flüssige Biomasse, auf        4. der Nachhaltigkeitsnachweis oder das Zertifikat der\ndie sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die           ausstellenden Schnittstelle in einem Zertifizierungs-\nAnforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt, ein-             system ausgestellt worden ist, das zum Zeitpunkt\nschließlich                                                 der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnachweises\na) im Fall des § 8 Absatz 2 der Angabe, dass die            oder des Zertifikates nicht oder nicht mehr nach die-\nSchnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 vor             ser Verordnung anerkannt war, oder\ndem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen wor-         5. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle von ei-\nden ist, oder                                            ner Zertifizierungsstelle ausgestellt worden ist, die\nb) der folgenden Angaben:                                   zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zertifikates nicht\naa) der Energiegehalt der flüssigen Biomasse in          oder nicht mehr nach dieser Verordnung anerkannt\nMegajoule,                                           war.\nbb) die Treibhausgasemissionen der Herstellung                                   § 21\nund Lieferung der flüssigen Biomasse in\nGramm Kohlendioxid-Äquivalent je Mega-                           Weitere Folgen fehlender\njoule flüssiger Biomasse (g CO2eq/MJ),                     oder nicht ausreichender Angaben\ncc) der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe, der       (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den An-\nfür die Berechnung des Treibhausgas-Min-         gaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht\nderungspotenzials nach Anlage 1 verwendet        den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen\nworden ist, und                                  Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss\ndie Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber ge-\ndd) die Länder oder Staaten, in denen die flüs-      genüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüs-\nsige Biomasse eingesetzt werden kann;            sige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial\ndiese Angabe kann das gesamte Gebiet um-         auch bei dieser Verwendung aufweist. Die zuständige\nfassen, in das die flüssige Biomasse gelie-      Behörde kann eine Methode zur Umrechnung des\nfert und in dem sie eingesetzt werden kann,      Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedli-\nohne dass die Treibhausgasemissionen der         che Verwendungen im elektronischen Bundesanzeiger\nHerstellung und Lieferung das Treibhaus-         bekannt machen.\ngas-Minderungspotenzial nach § 8 unter-\n(2) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis keine An-\nschreiten würden,\ngabe nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Dop-\n6.   den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an         pelbuchstabe dd oder wird die Anlage zur Stromerzeu-\nden die Biomasse weitergegeben wird, und                gung nicht in dem Land oder Staat nach § 18 Absatz 1\n7.   die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17       Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd betrie-\nAbsatz 3.                                               ben, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbe-\ntreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass\n(2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher\ndie flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungs-\nForm nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt wer-\npotenzial auch bei einem Betrieb in diesem Land oder\nden.\nStaat aufweist.\n(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbe-\ntreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden.                                           § 22\nAnerkannte\n§ 19                                          Nachhaltigkeitsnachweise auf\nNachtrag fehlender Angaben                      Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\nAngaben, die entgegen § 18 Absatz 1 nicht in einem           (1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als aner-\nNachhaltigkeitsnachweis enthalten sind, können nur           kannt, solange und soweit sie auf Grund einer Verord-\nnachgetragen werden                                          nung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009              2181\nlung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff             nachgewiesen werden, wenn und soweit der Vertrag\nanerkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Num-          die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 17 Ab-\nmer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-                satz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/28/EG feststellt oder\nImmissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1                 eine solche Feststellung ermöglicht. Sofern in diesem\nNummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuerge-              Vertrag keine Stelle benannt ist, werden als Nachweis\nsetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen wor-        Bescheinigungen anerkannt, die von den Stellen des\nden ist.                                                       Drittstaates entsprechend Absatz 1 Nummer 1 bis 3\n(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltig-             ausgestellt worden sind.\nkeitsnachweise nicht als anerkannt, sobald für sie eine           (4) § 21 ist entsprechend anzuwenden.\nAnerkennung nach den Bestimmungen der in Absatz 1\ngenannten Verordnung bei dem zuständigen Hauptzoll-\n§ 24\namt beantragt wird, das für die Steuerentlastung nach\n§ 50 des Energiesteuergesetzes zuständig ist, es sei                        Nachhaltigkeits-Teilnachweise\ndenn, dass für die Biomasse, auf die sich der Nachhal-\ntigkeitsnachweis bezieht, eine gleichzeitige Förderung            (1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von\nnach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Ener-             flüssiger Biomasse, für die bereits ein Nachhaltigkeits-\ngiesteuergesetz möglich ist.                                   nachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inha-\nberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachwei-\n(3) Die §§ 20 und 21 sind entsprechend anzuwen-            ses Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist\nden.                                                           elektronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnach-\nweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vor-\n§ 23                               lage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnach-\nWeitere                              weise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 18 Absatz 1\nanerkannte Nachhaltigkeitsnachweise                  ist entsprechend anzuwenden. Die Teilnachweise wer-\nden nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.\n(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als aner-\nkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Eu-              (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssiger Biomas-\nropäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates            se, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus-\nder Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-            gestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.\nstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden,                (3) Werden        Treibhausgas-Minderungspotenziale\ndass die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6          oder Werte für Treibhausgasemissionen verschiedener\nder Richtlinie 2009/28/EG erfüllt wurden, und wenn sie         Mengen von flüssiger Biomasse, für die Nachhaltig-\nin dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind           keitsnachweise oder Nachhaltigkeits-Teilnachweise\nausgestellt worden sind, nach Maßgabe des § 16 Ab-\n1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die        satz 2 Nummer 2 Buchstabe a saldiert, stellt die zu-\nNachweisführung zuständig ist,                            ständige Behörde auf Antrag der Inhaberin oder des\n2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän-           Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises oder Nach-\ndigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt           haltigkeits-Teilnachweises einen Nachhaltigkeits-Teil-\nworden ist, oder                                          nachweis aus, der die Werte enthält, die sich aus der\nSaldierung ergeben. Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entspre-\n3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Ak-\nchend anzuwenden.\nkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund all-\ngemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizie-     (4) Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachweises nach\nren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.            § 15 oder § 22 muss die zuständige Behörde eine Ko-\n(2) Soweit die Kommission der Europäischen Ge-             pie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich\nmeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unter-         und elektronisch nach der Ausstellung an die Zertifizie-\nabsatz 1 Satz 2 der Richtlinie 2009/28/EG beschließt,          rungsstelle übermitteln, die der Schnittstelle, die den\ndass die Nachhaltigkeitsanforderungen an die Herstel-          Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, das Zertifikat\nlung von Biomasse in einem bilateralen oder multilate-         ausgestellt hat. Im Fall eines Nachhaltigkeitsnachwei-\nralen Vertrag, den die Europäische Gemeinschaft mit            ses nach § 23 kann sie eine Kopie des Nachhaltig-\neinem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeits-         keits-Teilnachweises an die Behörde oder Stelle elek-\nanforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 5 der Richt-        tronisch übermitteln, die den Nachhaltigkeitsnachweis\nlinie 2009/28/EG entsprechen, kann die Erfüllung der           ausgestellt hat.\nAnforderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch einen                (5) Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach den Absät-\nNachhaltigkeitsnachweis nachgewiesen werden, der               zen 1 bis 3 können bei flüssiger Biomasse, die durch\nbelegt, dass die Biomasse in diesem Drittstaat herge-          Lieferanten geliefert wird, die den Erhalt und die Wei-\nstellt worden ist. Im Übrigen sind die Bestimmungen            tergabe der Biomasse in einer elektronischen Daten-\ndes bilateralen oder multilateralen Vertrages für den          bank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2 dokumentieren,\nNachweis zu beachten.                                          auch durch den Betreiber der elektronischen Daten-\n(3) Unabhängig von Absatz 2 kann bei der Herstel-          bank ausgestellt werden. Im Fall des Satzes 1 hat der\nlung der Biomasse in einem Drittstaat, der mit der Eu-         Betreiber der Datenbank der zuständigen Behörde eine\nropäischen Gemeinschaft einen bilateralen oder multi-          Kopie des Nachhaltigkeits-Teilnachweises unverzüglich\nlateralen Vertrag über die nachhaltige Erzeugung von           und elektronisch zu übermitteln; Absatz 4 ist nicht an-\nBiomasse abgeschlossen hat, die Erfüllung der Anfor-           zuwenden. Weiter gehende Anforderungen in der Aner-\nderungen nach den §§ 4 bis 8 auch durch Nachhaltig-            kennung der elektronischen Datenbank oder in Zertifi-\nkeitsnachweise der in dem Vertrag benannten Stelle             zierungssystemen bleiben unberührt.","2182               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\n(6) Für die nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 ausge-                 lygonzug in geografischen Koordinaten mit einer\nstellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestim-               Genauigkeit von 20 Metern für jeden Einzelpunkt,\nmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden,                     und\nsoweit sich aus den Absätzen 1 bis 3 oder 5 nichts\nd) jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Me-\nanderes ergibt.\ngajoule Biomasse (g CO2eq/MJ) die Treibhaus-\ngasemissionen, die durch die Schnittstellen und\nAbschnitt 3                                  alle von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung\nZertifikate für Schnittstellen                        der Biomasse unmittelbar oder mittelbar befass-\nten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle\n§ 25                                    sind, bei der Herstellung und Lieferung der Bio-\nmasse verursacht worden sind, soweit sie für die\nAnerkannte Zertifikate\nBerechnung des Treibhausgas-Minderungspo-\nAnerkannte Zertifikate im Sinne dieser Verordnung                  tenzials nach § 8 berücksichtigt werden müssen,\nsind:                                                                 und\n1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 26 ausge-        5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num-\nstellt worden sind,                                            mern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert\n2. Zertifikate nach § 30 und                                       worden ist.\n3. Zertifikate nach § 31.                                         (2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann\nSchnittstellen auf Antrag ein neues Zertifikat nur aus-\n§ 26                             gestellt werden, wenn\nAusstellung von Zertifikaten                   1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4\n(1) Schnittstellen kann auf Antrag ein Zertifikat aus-          während der Dauer der Gültigkeit des vorherigen\ngestellt werden, wenn                                              Zertifikates erfüllt haben,\n1. sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von        2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nach-\nBiomasse im Anwendungsbereich dieser Verord-                   vollziehbar ist und\nnung mindestens die Anforderungen eines Zertifizie-\nrungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verord-          3. die Kontrollen nach § 49 keine anderslautenden Er-\nnung anerkannt ist,                                            kenntnisse erbracht haben.\n2. sie sich im Fall von Schnittstellen nach § 15 Absatz 3      Wenn eine Schnittstelle die Anforderungen nach Ab-\nverpflichtet haben,                                        satz 1 Nummer 1 bis 4 während der Dauer der Gültig-\nkeit des vorherigen Zertifikates nicht erfüllt hat und der\na) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei-\nUmfang der Unregelmäßigkeiten und Verstöße nicht er-\nsen die Anforderungen nach den §§ 15 und 18\nheblich ist, kann abweichend von Satz 1 Nummer 1 ein\nAbsatz 1 und 2 zu erfüllen,\nneues Zertifikat auch ausgestellt werden, wenn die\nb) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie          Schnittstelle die Anforderungen weder vorsätzlich noch\nauf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben,         grob fahrlässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der\nunverzüglich der Zertifizierungsstelle zu übermit-     Anforderungen für die Dauer der Gültigkeit des neuen\nteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und          Zertifikates sichergestellt ist.\nc) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für              (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht\nihre Ausstellung erforderlichen Dokumente min-         der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe\ndestens zehn Jahre aufzubewahren,                      herzustellen, die nicht als flüssige Biomasse nach die-\n3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der         ser Verordnung gelten.\nHerstellung oder Lieferung der Biomasse unmittel-\nbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht              (4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absät-\nselbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben,        zen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt,\nbei der Herstellung von Biomasse im Anwendungs-            die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die\nbereich dieser Verordnung mindestens die Anforde-          von dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Num-\nrungen eines nach dieser Verordnung anerkannten            mer 1 benannt worden sind; die Zertifikate müssen in\nZertifizierungssystems zu erfüllen, und diese Anfor-       diesem Zertifizierungssystem ausgestellt werden.\nderungen auch tatsächlich erfüllen,\n§ 27\n4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumen-\ntieren:                                                                       Inhalt der Zertifikate\na) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4              Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:\nbis 7 durch die Schnittstellen und alle von ihnen\nmit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse        1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindes-\nunmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die         tens aus der Registriernummer des Zertifizierungs-\nnicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem Zerti-        systems, der Registriernummer der Zertifizierungs-\nfizierungssystem,                                          stelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle ein-\nmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,\nb) die Menge und die Art der zur Herstellung einge-\nsetzten Biomasse,                                      2. das Datum der Ausstellung und\nc) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Num-       3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das\nmer 1 den Ort des Anbaus der Biomasse, als Po-             Zertifikat ausgestellt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009               2183\n§ 28                                                          § 33\nFolgen fehlender Angaben                            Anerkennung von Zertifizierungssystemen\nZertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder meh-           (1) Zertifizierungssysteme werden auf Antrag aner-\nrere Angaben nach § 27 nicht enthalten.                       kannt, wenn\n1. für sie folgende Angaben benannt sind:\n§ 29\na) eine natürliche oder juristische Person, die orga-\nGültigkeit der Zertifikate                          nisatorisch verantwortlich ist,\nZertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten          b) eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mit-\nab dem Datum der Ausstellung des Zertifikates gültig.                gliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\n§ 30                                     Europäischen Wirtschaftsraum,\nAnerkannte Zertifikate auf Grund                      c) Zertifizierungsstellen, die nach dieser Verordnung\nder Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung                     anerkannt sind und die das jeweilige Zertifizie-\n(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange                rungssystem verwenden, und\nund soweit sie auf Grund einer Verordnung über Anfor-             d) die Länder oder Staaten, auf die sie sich bezie-\nderungen an eine nachhaltige Herstellung von Bio-                    hen,\nmasse zur Verwendung als Biokraftstoff anerkannt sind,\ndie auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4               2. sie geeignet sind sicherzustellen, dass die Anfor-\nsowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissions-                    derungen nach den Artikeln 17 bis 19 der Richtli-\nschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a                   nie 2009/28/EG, wie sie in dieser Verordnung näher\nBuchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer              bestimmt werden, erfüllt werden,\njeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.                3. sie genau, verlässlich und vor Missbrauch geschützt\n(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.                          sind und die Häufigkeit und Methode der Probe-\nnahme sowie die Zuverlässigkeit der Daten bewer-\nten,\n§ 31\n4. sie eine angemessene und unabhängige Überprü-\nWeitere anerkannte Zertifikate\nfung der Daten sicherstellen und nachweisen, dass\n(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange             eine solche Überprüfung erfolgt ist, und\nund soweit sie nach dem Recht der Europäischen\n5. sie zu diesem Zweck Standards enthalten, die min-\nUnion oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-\ndestens den Anforderungen nach Anhang III zu dem\nschen Union oder eines anderen Vertragsstaates des\nÜbereinkommen über technische Handelshemm-\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nnisse (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 86) und den\nals Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine\nAnforderungen nach Anlage 5 entsprechen.\noder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach\nArtikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG er-          (2) Sofern das Zertifizierungssystem eine elektroni-\nfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat aus-        sche Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber\ngestellt worden sind                                          betreibt oder nutzt, dass bei der Lieferung der flüssigen\nBiomasse die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt\n1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die\nwerden, kann sich die Anerkennung auch hierauf bezie-\nNachweisführung zuständig ist,\nhen.\n2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän-\n(3) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge-\ndigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt\nnannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vor-\nworden ist, oder\nlage geeigneter Unterlagen zu führen. Die zuständige\n3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Ak-     Behörde kann über die vorgelegten Unterlagen hinaus\nkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund all-    weitere Unterlagen anfordern und im Rahmen des An-\ngemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizie-  erkennungsverfahrens bei den Zertifizierungssystemen\nren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.            Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Ent-\n(2) § 23 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-          scheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich\nden.                                                          ist. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat\nder Europäischen Union oder einem Drittstaat wird nur\nAbschnitt 4                           durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung\nzustimmt.\nZertifizierungssysteme\n(4) Die Anerkennung kann Änderungen oder Ergän-\nzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der\n§ 32\nStandards zur näheren Bestimmung der Anforderungen\nAnerkannte Zertifizierungssysteme                  nach den §§ 4 bis 8, enthalten oder auch nachträglich\nAnerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser          mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich\nVerordnung sind:                                              ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.\n1. Zertifizierungssysteme, solange und soweit sie nach           (5) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung\n§ 33 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind,                   nach einer Verordnung über Anforderungen an eine\nnachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung\n2. Zertifizierungssysteme nach § 40 und                       als Biokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund des\n3. Zertifizierungssysteme nach § 41.                          § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Num-","2184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\nmer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des                                          § 36\n§ 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des\nNachträgliche Änderungen der Anerkennung\nEnergiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fas-\nsung erlassen worden ist.                                        Änderungen eines anerkannten Zertifizierungssys-\n(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf             tems sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. We-\nsentliche Änderungen eines anerkannten Zertifizie-\n1. einzelne Arten von Biomasse,                               rungssystems bedürfen der Anerkennung; die §§ 33\n2. einzelne Länder oder Staaten,                              und 34 sind entsprechend anzuwenden.\n3. einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder\n4. den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum                                          § 37\nZweck des Nachweises darüber, dass bei der Liefe-                        Erlöschen der Anerkennung\nrung der flüssigen Biomasse die Anforderungen\n(1) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems\nnach § 17 Absatz 1 erfüllt werden.\nerlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander-\nIm Fall einer Beschränkung nach Satz 1 Nummer 3               weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf an-\noder 4 kann die zuständige Behörde bestimmen, dass            dere Weise erledigt ist.\ndas Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem\nanderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.                (2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund\nfür das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zustän-\n§ 34                              digen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger be-\nkannt zu machen.\nVerfahren zur Anerkennung\n(1) Bei der Anerkennung von Zertifizierungssyste-                                       § 38\nmen ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Behörde\nzu beteiligen. Der Entwurf des Zertifizierungssystems                         Widerruf der Anerkennung\nsowie Informationen über das Anerkennungsverfahren               Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems soll\nsind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentli-         widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine ord-\nchen. Natürliche und juristische Personen sowie sons-         nungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser\ntige Vereinigungen, insbesondere Vereinigungen zur            Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung\nFörderung des Umweltschutzes, haben innerhalb einer           soll insbesondere widerrufen werden, wenn\nFrist von sechs Wochen ab Veröffentlichung Gelegen-\nheit zur schriftlichen Stellungnahme gegenüber der zu-        1. eine Voraussetzung nach § 33 Absatz 1 nicht oder\nständigen Behörde. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist             nicht mehr erfüllt ist oder\nbei der Veröffentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Frist-      2. das Zertifizierungssystem seine Pflichten nach § 39\ngemäß eingegangene Stellungnahmen der Öffentlich-                 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nkeit werden von der zuständigen Behörde bei der Ent-              zeitig erfüllt.\nscheidung über die Anerkennung des Zertifizierungs-\nsystems angemessen berücksichtigt.                            Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn\neine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Bei der\n(2) Das Anerkennungsverfahren kann über eine ein-          Prüfung nach Satz 2 Nummer 1 können insbesondere\nheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungs-       die Erfahrungen der Zertifizierungsstellen und Schnitt-\nverfahrensgesetzes abgewickelt werden.                        stellen mit dem Zertifizierungssystem und die Berichte\n(3) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer       nach § 52 und § 53 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt\nFrist von sechs Monaten entschieden, gilt die Anerken-        werden. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-\nnung als erteilt.                                             setzes über die Rücknahme und den Widerruf von Ver-\n(4) Unbeschadet der Bekanntgabe gegenüber dem              waltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.\nAntragsteller ist die Anerkennung im elektronischen\nBundesanzeiger bekannt zu machen. Bei der Bekannt-                                         § 39\nmachung ist in zusammengefasster Form über den Ab-\nBerichte und Mitteilungen\nlauf des Anerkennungsverfahrens und über die Gründe\nund Erwägungen zu unterrichten, auf denen die Aner-              (1) Zertifizierungssysteme müssen der zuständigen\nkennung beruht. Die berechtigten Interessen des An-           Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar\ntragstellers sind zu wahren.                                  des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Ver-\nlangen folgende Informationen elektronisch übermit-\n§ 35                              teln:\nInhalt der Anerkennung                       1. eine Liste aller Schnittstellen, Betriebe und Lieferan-\nDie Anerkennung eines Zertifizierungssystems muss              ten, die bei der Herstellung oder Lieferung von Bio-\ndie folgenden Angaben enthalten:                                  masse nach dieser Verordnung dieses Zertifizie-\nrungssystem verwenden, einschließlich der Angabe,\n1. eine einmalige Registriernummer,\nvon welcher Zertifizierungsstelle sie kontrolliert wer-\n2. das Datum der Anerkennung,                                     den, und\n3. im Fall des § 33 Absatz 2 den Namen der elektroni-         2. eine Liste aller Maßnahmen, die gegenüber Schnitt-\nschen Datenbank, die zum Zweck des Nachweises                 stellen, Betrieben oder Lieferanten ergriffen worden\ndarüber, dass die Anforderungen nach § 17 Absatz 1            sind, die die Anforderungen nach dieser Verordnung\nerfüllt werden, genutzt werden muss, und                      oder nach dem Zertifizierungssystem nicht oder\n4. Beschränkungen nach § 33 Absatz 6.                             nicht mehr erfüllt haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009                       2185\n(2) Zertifizierungssysteme müssen Veränderungen            2. nachweisen, dass sie\nder Listen nach Absatz 1 der zuständigen Behörde mo-\nnatlich elektronisch mitteilen.                                     a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruktur\nverfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten\n(3) Zertifizierungssysteme müssen alle Zertifikate                 erforderlich sind,\nvon Schnittstellen, die ihre Vorgaben verwenden, auf\nihren Internetseiten veröffentlichen.                               b) über eine ausreichende Zahl entsprechend quali-\nfizierter und erfahrener Mitarbeiterinnen und Mit-\n§ 40                                     arbeiter verfügen und\nAnerkannte                                 c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen über-\nZertifizierungssysteme auf Grund                          tragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifi-\nder Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung                      zierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und\nZertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt,                  Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessen-\nsolange und soweit sie auf Grund einer Verordnung                      konflikt sind,\nüber Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung\n3. die Anforderungen der DIN EN 45011, Ausgabe März\nvon Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff aner-\n1998, erfüllen, ihre Konformitätsbewertungen nach\nkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3\nden Standards der ISO/IEC Guide 60, Ausgabe Sep-\nund 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissi-\ntember 2004, durchführen und ihre Kontrollen den\nonsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a\nAnforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe De-\nBuchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer\nzember 2002, genügen*),\njeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.\n4. sich entsprechend der Anlage 5 Nummer 1 Buch-\n§ 41                                  stabe e schriftlich verpflichtet haben und\nWeitere anerkannte Zertifizierungssysteme               5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitglied-\nZertifizierungssysteme gelten auch als anerkannt,               staat der Europäischen Union oder in einem anderen\nsolange und soweit sie                                              Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-\n1. von der Kommission der Europäischen Gemein-                      schen Wirtschaftsraum haben.\nschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unter-            (2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge-\nabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 2009/28/EG oder            nannten Anforderungen erfüllt werden, ist durch Vor-\n2. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den       lage geeigneter Unterlagen über die betriebliche Aus-\ndie Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat         stattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Auf-\nabgeschlossen hat,                                        bau und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen.\nals Zertifizierungssystem zur näheren Bestimmung der           Bei Zertifizierungsstellen, die von mindestens zwei Um-\nAnforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richt-        weltgutachterinnen oder Umweltgutachtern betrieben\nlinie 2009/28/EG anerkannt sind.                               werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Num-\nmer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die\nAbschnitt 5                           vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen an-\nfordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens\nZertifizierungsstellen                     bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vorneh-\nmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag\nUnterabschnitt 1                           nach Absatz 1 erforderlich ist. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist\nAnerkennung                             entsprechend anzuwenden.\nvon Zertifizierungsstellen\n(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit\nAuflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsge-\n§ 42\nmäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizie-\nAnerkannte Zertifizierungsstellen                 rungsstelle erforderlich ist.\nAnerkannte Zertifizierungsstellen im Sinne dieser\n(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung\nVerordnung sind:\nnach einer Verordnung über Anforderungen an eine\n1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach         nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung\n§ 43 Absatz 1 oder § 60 Absatz 1 anerkannt sind,          als Biokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund des\n2. Zertifizierungsstellen nach § 56 und                        § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Num-\nmer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des\n3. Zertifizierungsstellen nach § 57.\n§ 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des\nEnergiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fas-\n§ 43\nsung erlassen worden ist.\nAnerkennung von Zertifizierungsstellen\n(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf\n(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag aner-\nkannt, wenn sie                                                1. einzelne Arten von Biomasse oder\n1. folgende Angaben benennen:                                  2. einzelne Länder oder Staaten.\na) die Namen und Anschriften der verantwortlichen\nPersonen sowie                                         *) Sämtliche DIN-, ISO/IEC- und DIN EN ISO-Normen, auf die in dieser\nVerordnung verwiesen wird, sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin,\nb) die Länder oder Staaten, in denen sie Aufgaben            zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-\nnach dieser Verordnung wahrnehmen,                        chen archivmäßig gesichert niedergelegt.","2186               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\n§ 44                                                         § 49\nVerfahren zur Anerkennung                                     Kontrolle der Schnittstellen\nAuf das Anerkennungsverfahren ist § 34 Absatz 2\nund 3 entsprechend anzuwenden. Die Anerkennung                    Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens\nist von der zuständigen Behörde im elektronischen              sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates\nBundesanzeiger bekannt zu machen.                              und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die\nSchnittstellen die Voraussetzungen für die Ausstellung\n§ 45                             eines Zertifikates nach § 26 weiterhin erfüllen. Die zu-\nständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, ins-\nInhalt der Anerkennung                       besondere auf Grund der Berichte nach § 52, bestim-\nDie Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die       men, dass eine Schnittstelle in kürzeren Zeitabschnit-\nfolgenden Angaben enthalten:                                   ten kontrolliert werden muss; dies gilt auch in den Fäl-\nlen des § 26 Absatz 2 Satz 2.\n1. eine einmalige Registriernummer,\n2. das Datum der Anerkennung und\n§ 50\n3. Beschränkungen nach § 43 Absatz 5.\nKontrolle des Anbaus\n§ 46\nDie Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2\nErlöschen der Anerkennung                      Absatz 3 Nummer 1 ein Zertifikat ausstellen, kontrollie-\n(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle er-        ren auf Grund geeigneter Kriterien, ob die von den\nlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander-            Schnittstellen benannten Betriebe, in denen die Bio-\nweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf an-           masse zum Zweck der Herstellung flüssiger Biomasse\ndere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die Zer-      angebaut oder geerntet wird, die Anforderungen nach\ntifizierungsstelle ihre Tätigkeit nicht innerhalb eines        den §§ 4 bis 7 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrol-\nJahres nach Erteilung der ersten Anerkennung aufge-            len nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der\nnommen oder seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als               Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug\nein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.                              auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßig-\nkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. Es sind min-\n(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund            destens 5 Prozent der Betriebe jährlich zu kontrollieren.\nfür das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zustän-\ndigen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger be-\nkannt zu machen.                                                                           § 51\nKontrolle\n§ 47                                           des Anbaus bei nachhaltiger\nWiderruf der Anerkennung                               landwirtschaftlicher Bewirtschaftung\nDie Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll wi-          Wird Biomasse zum Zweck der Herstellung von flüs-\nderrufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungs-            siger Biomasse im Rahmen von landwirtschaftlichen\ngemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Ver-              Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll           Union angebaut, gilt die Erfüllung der Anforderungen\ninsbesondere widerrufen werden, wenn                           nach § 7 als nachgewiesen, wenn Betriebe\n1. eine Voraussetzung nach § 43 Absatz 1 nicht oder\nnicht mehr erfüllt ist oder                               1. Direktzahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 73/\n2009 oder Beihilfen für flächenbezogene Maßnah-\n2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 48        men nach Artikel 36 Buchstabe a Nummer i bis v\nbis 54 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht    und Buchstabe b Nummer i, iv und v der Verordnung\nrechtzeitig erfüllt.                                         (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September\nDie Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn                 2005 über die Förderung der Entwicklung des länd-\neine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vor-         lichen Raums durch den Europäischen Landwirt-\nschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die              schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen\nRücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten                   Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1) er-\nbleiben im Übrigen unberührt.                                     halten, die zur Erfüllung der Anforderungen der\nCross Compliance verpflichten, oder\nUnterabschnitt 2\n2. als Organisation nach der Verordnung (EG) Nr. 761/\nAufgaben von Zertifizierungsstellen                           2001 des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung\n§ 48                                von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem\nFühren von Schnittstellenverzeichnissen                   für das Umweltmanagement und die Umweltbe-\ntriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001,\nDie Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis             S. 1) in der jeweils geltenden Fassung registriert sind.\naller Schnittstellen, denen sie Zertifikate ausgestellt\nhaben, führen. Das Verzeichnis muss mindestens den             Von diesen Betrieben müssen nur 3 Prozent jährlich\nNamen, die Anschrift und die Registriernummer der              nach § 50 kontrolliert werden; die Kontrolle beschränkt\nSchnittstellen enthalten. Die Zertifizierungsstellen müs-      sich darauf, ob diese Betriebe die Anforderungen nach\nsen das Verzeichnis laufend aktualisieren.                     den §§ 4 bis 6 erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009              2187\n§ 52                                                 Unterabschnitt 3\nBerichte über Kontrollen                                          Überwachung\nvon Zertifizierungsstellen\nZertifizierungsstellen müssen nach Abschluss jeder\nKontrolle einen Bericht erstellen, der insbesondere\ndas Kontrollergebnis enthält. Sofern die Kontrolle erge-                                  § 55\nben hat, dass die Schnittstelle, der Betrieb oder der                        Kontrollen und Maßnahmen\nLieferant die Anforderungen nach dieser Verordnung               (1) Die zuständige Behörde überwacht die nach die-\nnicht erfüllt hat, ist der Bericht der zuständigen Be-        ser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. § 33\nhörde unverzüglich nach Abschluss der Kontrolle und           Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.\nelektronisch zu übermitteln.\n(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi-\n§ 53                              zierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig\nsind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künf-\nWeitere Berichte und Mitteilungen                  tige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie anord-\n(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen          nen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer\nBehörde unverzüglich und elektronisch Kopien von fol-         Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit,\ngenden Nachweisen übermitteln:                                Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollie-\nren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung\n1. Nachhaltigkeitsnachweise aller von ihnen zertifizier-      erfüllt werden.\nten Schnittstellen,\n(3) Sofern Umweltgutachterinnen oder Umweltgut-\n2. Nachträge nach § 19,                                       achter als Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung\n3. Zertifikate nach § 26 Absatz 1 und 2 und                   anerkannt sind, bleiben Befugnisse der Zulassungs-\nstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes von den Ab-\n4. Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buchstabe b.            sätzen 1 und 2 unberührt.\nZertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der\nNachhaltigkeitsnachweise nach Satz 1 Nummer 1 der                                Unterabschnitt 4\nzuständigen Behörde zu übermitteln, auf die Schnitt-\nWeitere\nstelle übertragen.\nanerkannte Zertifizierungsstellen\n(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen\nBehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar                                        § 56\ndes folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Ver-\nAnerkannte\nlangen folgende Berichte und Informationen elektro-\nZertifizierungsstellen auf Grund\nnisch übermitteln:\nder Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung\n1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis\n(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,\nnach § 48 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe\nsolange und soweit sie auf Grund einer Verordnung\nund Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüs-\nüber Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung\nselt nach Zertifizierungssystemen,\nvon Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff aner-\n2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalender-      kannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3\njahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten        und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissi-\nvorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifi-          onsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a\nzierungssystemen, mit Ausnahme der Kontrollen,            Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer\nüber die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist, und       jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.\n3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ih-           (2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts\nnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser          sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der\nBericht muss alle Tatsachen umfassen, die für die         in Absatz 1 genannten Verordnung nichts anderes er-\nBeurteilung wesentlich sein könnten, ob die Zertifi-      gibt.\nzierungssysteme die Voraussetzungen für die Aner-\nkennung nach § 33 weiterhin erfüllen.                                                 § 57\nWeitere\n§ 54                                          anerkannte Zertifizierungsstellen\nAufbewahrung,                              (1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,\nUmgang mit Informationen                      solange und soweit sie\n(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergeb-       1. von der Kommission der Europäischen Gemein-\nnisse und Kopien aller Zertifikate, die sie auf Grund die-        schaften,\nser Verordnung ausstellen, mindestens zehn Jahre auf-\nbewahren.                                                     2. von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder\n(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach die-\nser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informati-          3. in einem bilateralen oder multilateralen Vertrag, den\nonspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des              die Europäische Gemeinschaft mit einem Drittstaat\nUmweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004                  abgeschlossen hat,\n(BGBl. I S. 3704) im Geltungsbereich des Umweltinfor-         als Zertifizierungsstellen zur verbindlichen Überwa-\nmationsgesetzes.                                              chung der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 17","2188              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\nAbsatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG anerkannt            5. im Fall einer Berechnung des Treibhausgas-Minde-\nsind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch                 rungspotenzials nach § 8 Absatz 3 die tatsächlichen\nin einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach               Werte, getrennt nach den einzelnen Arbeitsschritten\ndieser Verordnung anerkannt ist.                                  der Herstellung und Lieferung in Gramm Kohlendi-\n(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts              oxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Biomasse\nsind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit                 (g CO2eq/MJ).\nden Bestimmungen der Kommission der Europäischen                 (3) Sofern die zuständige Behörde Zertifizierungs-\nGemeinschaften oder des jeweiligen bilateralen oder           systeme nach dieser Verordnung anerkannt hat, sollen\nmultilateralen Vertrages vereinbar ist.                       die Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter bei\nder Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 1\nAbschnitt 6                            die Standards eines Zertifizierungssystems verwenden.\nBesondere und                              (4) Das erstmalige Ausstellen einer Bescheinigung\nÜbergangsbestimmungen zum Nachweis                     nach Absatz 1 muss die Umweltgutachterin oder der\nUmweltgutachter der zuständigen Behörde anzeigen.\n§ 58                              Vor dem erstmaligen Ausstellen einer Bescheinigung\nfür Biomasse, die außerhalb der Mitgliedstaaten der\nNachweis\nEuropäischen Union und der anderen Vertragsstaaten\nüber die Erfüllung der Anforderungen\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nfür den Bonus für nachwachsende Rohstoffe\nraum angebaut wird, muss die Umweltgutachterin oder\nAnerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anfor-         der Umweltgutachter zusätzlich gegenüber der zustän-\nderungen nach § 10 sind:                                      digen Behörde schriftlich das Einverständnis erklären,\n1. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 Absatz 1           eine Beaufsichtigung bei der Durchführung von Kon-\nbis 3 anerkannt sind, sofern                              trollen auch außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäi-\nschen Union nach Maßgabe des Umweltauditgesetzes\na) sie die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 5            zu dulden. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend an-\nBuchstabe b enthalten oder                             zuwenden.\nb) diese Angaben durch eine zusätzliche Bescheini-\ngung                                                                              § 60\naa) der Schnittstelle nach § 15 Absatz 3 oder                                  Nachweis\nbb) einer Zertifizierungsstelle, die nach dieser                  durch vorläufige Anerkennungen\nVerordnung anerkannt ist,\n(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungssys-\nnachgewiesen werden; wenn diese Bescheini-             teme und Zertifizierungsstellen vorläufig anerkennen,\ngung von einer Schnittstelle ausgestellt wird, un-     wenn eine abschließende Prüfung der Voraussetzungen\nterliegt diese der Kontrolle nach § 49, oder           nach § 33 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 nicht möglich\n2. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und               ist, die Voraussetzungen jedoch mit hinreichender\nUmweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.                      Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei der vorläu-\nfigen Anerkennung von Zertifizierungssystemen bleibt\n§ 59                              § 33 Absatz 1 Nummer 1 unberührt; § 34 Absatz 1 ist\nnicht anzuwenden und § 34 Absatz 3 ist mit der Maß-\nNachweis durch                           gabe anzuwenden, dass die Frist drei Monate beträgt.\nUmweltgutachterinnen und Umweltgutachter                 Bei der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungs-\n(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Ver-       stellen bleibt § 43 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unbe-\nordnung kann bei flüssiger Biomasse, die bis zum              rührt.\n31. Dezember 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt\n(2) Die vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Monate\nwird, gegenüber dem Netzbetreiber auch durch eine             befristet.\nBescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines\nUmweltgutachters nachgewiesen werden.                            (3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung\nbesteht nicht.\n(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die fol-\ngenden Angaben enthalten:                                        (4) Zertifizierungssysteme und Zertifizierungsstellen\n1. eine Bestätigung, dass die Anforderungen nach den          können aus einer vorläufigen Anerkennung keine\n§§ 4 bis 8 und im Fall, dass der Anspruch auf den         Rechtsansprüche ableiten.\nBonus für nachwachsende Rohstoffe geltend ge-\nmacht wird, auch nach § 10 erfüllt werden,                                         Te i l 4\n2. eine lückenlose Dokumentation der Herstellung und                                Zentrales\nLieferung und die Bestätigung, dass die Herkunft der\nAnlagen- und Informationsregister\nflüssigen Biomasse nach Maßgabe des § 16 nach-\ngewiesen worden ist,\n§ 61\n3. den Energiegehalt der Menge der flüssigen Bio-\nmasse in Megajoule,                                                            Anlagenregister\n4. das Treibhausgas-Minderungspotenzial der flüssi-              Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register\ngen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent             über alle Anlagen, in denen flüssige Biomasse zur\nje Megajoule flüssiger Biomasse (g CO2eq/MJ) und          Stromerzeugung eingesetzt wird (Anlagenregister).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009                     2189\n§ 62                                                             § 67\nRegistrierungspflicht                                               Datenabgleich\nAnlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, die              (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im An-\nflüssige Biomasse zur Stromerzeugung einsetzen,               lagen- und Informationsregister sowohl untereinander\nmüssen ihre Anlage im Anlagenregister registrieren las-       als auch mit allen Daten ab, die der für Biokraftstoffe\nsen.                                                          zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes vorliegen.\n§ 63                                 (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann\nInhalt der Registrierung                     die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder\nDer Antrag zur Registrierung der Anlage muss die          Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen.\nfolgenden Angaben enthalten:                                  § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.\n1. den Namen und die Anschrift der Anlagenbetreiberin\n§ 68\noder des Anlagenbetreibers,\nMaßnahmen der zuständigen Behörde\n2. den Standort der Anlage,\nDie zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an\n3. die elektrische und thermische Leistung der Anlage,\ndessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung ange-\n4. das Datum der geplanten oder tatsächlichen Inbe-           schlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf\ntriebnahme der Anlage,                                   die in dieser Anlage eingesetzte flüssige Biomasse be-\n5. die Art und die Menge der geplanten oder tatsäch-          zieht:\nlich eingesetzten flüssigen Biomasse und                 1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 13,\n6. den Namen und die Anschrift des Netzbetreibers, an         2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die\ndessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung ange-              im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden\nschlossen worden ist oder wird.                              sind, und\n3. sonstige Zweifel an\n§ 64\na) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachwei-\nZeitpunkt der Registrierung\nses, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung\n(1) Die Registrierung im Anlagenregister muss vor                oder\nder Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden.\nb) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsa-\n(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Registrie-                  chen.\nrung von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Be-\ntrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2010                                            § 69\nbeantragt werden.\nClearingstelle\n(3) Maßgeblicher Zeitpunkt nach den Absätzen 1\nund 2 ist das Datum, an dem der vollständige Antrag              (1) Wenden sich die Anlagenbetreiberin oder der An-\nbei der zuständigen Behörde eingeht.                          lagenbetreiber und der Netzbetreiber zur Klärung von\nStreitigkeiten über die Wirksamkeit eines Nachweises\n(4) Die zuständige Behörde bescheinigt der Anla-          nach dieser Verordnung an die Clearingstelle nach\ngenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber den Zeit-            § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soll die\npunkt nach Absatz 3 unverzüglich nach Eingang des             Clearingstelle eine Stellungnahme der zuständigen Be-\nvollständigen Antrages.                                       hörde einholen.\n§ 65                                 (2) Die Clearingstelle legt der zuständigen Behörde\nfür jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgen-\nVerspätete Registrierung                     den Kalenderjahres, erstmals zum 28. Februar 2011,\nFür Strom aus Anlagen, deren Registrierung erst           einen Bericht über die Verfahren nach Absatz 1 vor.\nnach dem in § 64 benannten Zeitpunkt beantragt wird,          Die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten\nbesteht für den Zeitraum bis zur Antragstellung weder         sind zu wahren.\nein Anspruch auf die Vergütung nach § 27 Absatz 1 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes noch ein Anspruch auf                                        Te i l 5\nden Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27\nAbsatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-                                  Datenerhebung\nzes. Die verspätete Beantragung führt nicht dazu, dass                und -verarbeitung, Berichts-\nder Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach Num-                  p f l i c h t e n , b e h ö r d l i c h e s Ve r f a h re n\nmer VII.1 der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Ge-\nsetz endgültig entfällt.                                                                     § 70\nAuskunftsrecht der zuständigen Behörde\n§ 66\nDie zuständige Behörde kann von Anlagenbetreibe-\nInformationsregister                       rinnen und Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen,\nDie zuständige Behörde führt ein zentrales Register       Schnittstellen, im Fall von Zertifizierungssystemen von\nüber alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen,     den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nZertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte          stabe a und im Fall von § 59 von Umweltgutachterinnen\nim Zusammenhang mit der Nachweisführung nach die-             und Umweltgutachtern weitere Informationen verlan-\nser Verordnung (Informationsregister).                        gen, soweit dies erforderlich ist, um","2190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\n1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,                                      § 74\n2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser                                 Zuständigkeit\nVerordnung erfüllt werden, oder                             Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung\n3. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutsch-         ist zuständig für\nland gegenüber den Organen der Europäischen                1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3\nUnion zu erfüllen.                                            Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntma-\nchung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekannt-\n§ 71                                   machungen nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 und\nBerichtspflicht der zuständigen Behörde                    Anlage 2 Nummer 3 Satz 3,\nDie zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung           2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,\nregelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum           3. die Bekanntmachung einer elektronischen Daten-\n31. Dezember 2010 und sodann jedes Jahr einen Erfah-              bank und, sofern die Datenbank nicht von einer\nrungsbericht vor.                                                 Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen\noder einer natürlichen Person betrieben wird, den\n§ 72                                   Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Num-\nBerichtspflicht des Bundesministeriums                    mer 2,\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit               4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,\nAuf der Grundlage der Berichte nach § 71 berichtet          5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachwei-\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                 sen nach § 24,\nReaktorsicherheit der Kommission der Europäischen\n6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizie-\nGemeinschaften im Rahmen der Berichte nach Arti-\nrungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach\nkel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über\n§ 60,\n1. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord-\n7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifi-\nnung sowie\nzierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterab-\n2. die Auswirkungen der Herstellung der in der Bun-               schnitt 1 bis 3 und § 60,\ndesrepublik Deutschland zur Stromerzeugung ein-\n8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen\ngesetzten flüssigen Biomasse auf die Nachhaltig-\nnach § 59 Absatz 4,\nkeit.\n9. das Führen des zentralen Anlagen- und Informati-\nIm Bericht muss bewertet werden, ob der Einsatz flüs-             onsregisters nach Teil 4,\nsiger Biomasse für die Stromerzeugung sozial zu ver-\ntreten ist.                                                  10. das Einholen von Auskünften nach § 70,\n11. die Berichte nach § 71,\n§ 73                              12. die Übermittlung von Daten nach § 73,\nDatenübermittlung                         13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken\n(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung er-            nach § 76 Absatz 2,\nforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informatio-      14. die Entgegennahme von Erklärungen nach § 78 Ab-\nnen übermitteln an                                                satz 2 Nummer 2 und\n1. folgende Bundesbehörden:                                  15. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Aus-\na) das Bundesministerium der Finanzen,                        nahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.\nb) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Verbraucherschutz,                                                     § 75\nc) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                 Verfahren vor der zuständigen Behörde\nund Reaktorsicherheit und                                Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei\nd) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien,       der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle\ninsbesondere an die für Biokraftstoffe zuständige     Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen\nStelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissi-        Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt\nonsschutzgesetzes,                                    werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder\nmit einer Übersetzung in die deutsche Sprache verse-\n2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäi-         hen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungs-\nschen Union sowie von Drittstaaten und ihre sons-        verfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\ntigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\nund                                                                                  § 76\n3. Organe der Europäischen Union.                                              Muster und Vordrucke\n(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an              (1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24\ndie Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig          Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente\nunter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdaten-          Vordrucke und Muster zu verwenden:\nschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die\nStellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den       1. die Zertifikate nach § 26,\nVoraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdaten-            2. die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53\nschutzgesetzes zulässig.                                         sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009                     2191\n3. die Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buch-                masse, aus der die flüssige Biomasse hergestellt wor-\nstabe b und § 59 Absatz 1.                                 den ist, vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist.\n(2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordru-       Bei flüssiger Biomasse, die vor dem 1. Juli 2010 zur\ncke und Muster sowie das Datensatzformat einer elek-           Stromerzeugung eingesetzt wird, gilt die Biomasse als\ntronischen Datenübermittlung im elektronischen Bun-            vor dem 1. Januar 2010 geerntet. Im Übrigen ist der\ndesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für        Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen nach\nNachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teil-             Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung nach\nnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4             Teil 3 dieser Verordnung gebunden.\nin englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt              (2) Im Übrigen ist diese Verordnung auf flüssige Bio-\nworden sind, eine Übersetzung im elektronischen Bun-           masse, die nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem\ndesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentli-         1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird,\nchen.                                                          nur mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:\n1. § 8 Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden;\n§ 77\nAußenverkehr                              2. die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 gelten auch\nals erfüllt, wenn alle Lieferanten, die die flüssige Bio-\nDer Verkehr mit den Behörden anderer Mitgliedstaa-              masse erhalten haben, der zuständigen Behörde un-\nten der Europäischen Union und Drittstaaten sowie mit              verzüglich und elektronisch die Weitergabe an einen\nden Organen der Europäischen Union obliegt dem Bun-                Dritten mitteilen; zu diesem Zweck müssen sie der\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-              zuständigen Behörde die folgenden Angaben mittei-\ncherheit. Es kann den Verkehr mit den zuständigen Mi-              len:\nnisterien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Eu-\nropäischen Union und Drittstaaten sowie den Organen                a) die Nummer des für die erhaltene Biomasse aus-\nder Europäischen Union im Einvernehmen mit dem                        gestellten Nachhaltigkeitsnachweises oder Nach-\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                   haltigkeits-Teilnachweises,\nVerbraucherschutz auf die Bundesanstalt für Landwirt-              b) die Menge und die Art der erhaltenen Biomasse\nschaft und Ernährung übertragen.                                      sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese\nBiomasse erhalten haben,\nTe i l 6                                  c) die Menge und die Art der weitergegebenen Bio-\nÜbergangs-                                        masse sowie den Ort und das Datum, an dem sie\nund Schlussbestimmungen                                       diese Biomasse weitergegeben haben,\nd) den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an\n§ 78                                        den sie die Biomasse weitergegeben haben, und\nÜbergangsbestimmungen                               e) die Erfüllung der Anforderungen nach § 17 Ab-\n(1) Diese Verordnung ist nicht auf flüssige Biomasse               satz 1.\nanzuwenden, die vor dem 1. Januar 2010 zur Strom-\nerzeugung eingesetzt wird.                                                                  § 79\n(1a) Bei flüssiger Biomasse, die nach dem 31. De-                                   Inkrafttreten\nzember 2009 und vor dem 1. Januar 2011 zur Strom-\nerzeugung eingesetzt wird, gelten die Anforderungen               (1) Die §§ 24 und 34 Absatz 2 treten am 1. Januar\nnach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10 als erfüllt,         2010 in Kraft.\nwenn die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber             (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 24. August\ngegenüber dem Netzbetreiber nachweist, dass die Bio-           2009 in Kraft.\nBerlin, den 23. Juli 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","2192              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 3)\nMethode zur Berechnung des\nTreibhausgas-Minderungspotenzials anhand tatsächlicher Werte\n1. Die Treibhausgasemissionen bei der Herstellung, Lieferung und Verwendung von flüssigen Brennstoffen (flüs-\nsige Biomasse und Fossilbrennstoffe) werden wie folgt berechnet:\nE     = eec + el + ep + etd + eu – esca – eccs – eccr – eee\nDabei sind:\nE     = Gesamtemissionen bei der Verwendung des flüssigen Brennstoffs,\neec   = Emissionen bei der Gewinnung der Rohstoffe, insbesondere bei Anbau und Ernte der Biomasse,\naus der die flüssige Biomasse hergestellt wird,\nel    = auf das Jahr umgerechnete Emissionen auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von\nLandnutzungsänderungen,\nep    = Emissionen bei der Verarbeitung,\netd   = Emissionen bei der Lieferung,\neu    = Emissionen bei der Nutzung des flüssigen Brennstoffs,\nesca  = Emissionseinsparungen durch Anreicherung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirt-\nschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken,\neccs  = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid,\neccr  = Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid,\neee   = Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung.\nDie mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt.\n2. Die durch flüssige Brennstoffe verursachten Treibhausgasemissionen (E) werden in Gramm Kohlendioxid-Äqui-\nvalent je Megajoule flüssiger Brennstoff (g CO2eq/MJ) angegeben.\n3. (nicht belegt).\n4. Die durch die Verwendung von flüssiger Biomasse erzielten Einsparungen bei den Treibhausgasemissionen\nwerden wie folgt berechnet:\nEINSPARUNG = (EF – EB)/EF\nDabei sind:\nEB    = Gesamtemissionen bei der Verwendung der flüssigen Biomasse,\nEF    = Gesamtemissionen des Vergleichswerts für Fossilbrennstoffe.\n5. Die für die in Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind Kohlendioxid (CO2), Distick-\nstoffoxid (N2O) und Methan (CH4). Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:\nCO2:      1\nN2O: 296\nCH4:    23\n6. Die Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Biomasse (eec) schließen die Emissionen des Gewin-\nnungs- oder Anbauprozesses selbst, beim Sammeln der Rohstoffe, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der\nHerstellung der zur Gewinnung oder zum Anbau verwendeten Chemikalien ein. Die Kohlendioxid-Bindung\nbeim Anbau der Biomasse wird nicht berücksichtigt. Alternativ zu den tatsächlichen Werten können für die\nEmissionen beim Anbau Schätzungen aus den Durchschnittswerten abgeleitet werden, die für kleinere als die\nbei der Berechnung der Standardwerte herangezogenen geografischen Gebiete berechnet wurden.\n7. Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnut-\nzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet.\nDiese Emissionen werden wie folgt berechnet:\nel    = (CSR – CSA) x 3 664 x 1/20 x 1/P – eB\nDabei sind:\nel    = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge\nvon Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse an Kohlendioxid-Äquivalent je Energieeinheit\nder flüssigen Biomasse),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009             2193\nCSR    = der mit der Bezugsfläche verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemessen als Masse\nan Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Die Landnutzung der Be-\nzugsflächen ist die Landnutzung zum Referenzzeitpunkt oder 20 Jahre vor der Gewinnung des\nRohstoffes, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist,\nCSA    = der mit der tatsächlichen Landnutzung verbundene Kohlenstoffbestand je Flächeneinheit (gemes-\nsen als Masse an Kohlenstoff je Flächeneinheit einschließlich Boden und Vegetation). Wenn sich\nder Kohlenstoffbestand über mehr als ein Jahr anreichert, gilt als CSA-Wert der geschätzte Kohlen-\nstoffbestand je Flächeneinheit nach 20 Jahren oder zum Zeitpunkt der Reife der Pflanzen, je nach-\ndem, welcher Zeitpunkt der frühere ist,\nP      = die Pflanzenproduktivität (gemessen als Energie der flüssigen Biomasse je Flächeneinheit je Jahr) und\neB     = Bonus von 29 g CO2eq/MJ flüssiger Biomasse, wenn die Biomasse nach Maßgabe der Nummer 8\nauf wiederhergestellten degradierten Flächen angebaut wird.\n8. Der Bonus von 29 g CO2eq/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche\na) zum Referenzzeitpunkt nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und\nb) unter eine der folgenden zwei Kategorien fällt:\naa) stark degradierte Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Flächen oder\nbb) stark verschmutzte Flächen.\nDer Bonus von 29 g CO2eq/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwand-\nlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbe-\nstands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf Flächen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe\naa gewährleistet werden und die Bodenverschmutzung auf Flächen nach Doppelbuchstabe bb gesenkt wird.\n9. Die Kategorien nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b werden wie folgt definiert:\na) stark degradierte Flächen sind Flächen,\naa) die während eines längeren Zeitraums versalzt wurden oder\nbb) denen sehr wenige organische Substanzen zugeführt wurden\nund die stark erodiert sind, und\nb) stark verschmutzte Flächen sind Flächen, die auf Grund der Bodenverschmutzung ungeeignet für den An-\nbau von Lebens- und Futtermitteln sind.\nAls Flächen nach Nummer 8 Satz 1 Buchstabe b gelten auch alle Flächen, die durch eine Entscheidung der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Richt-\nlinie 2009/28/EG als stark geschädigte oder stark verschmutzte Flächen anerkannt worden sind.\n10. Sobald die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Grund des Anhangs V Teil C Nummer 10 Satz 1\nder Richtlinie 2009/28/EG Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands erstellt hat, sind diese\nder Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands nach dieser Anlage zugrunde zu legen. Die zuständige Be-\nhörde macht den Inhalt dieser Leitlinien im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.\n11. Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen\nund Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Pro-\ndukte ein. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an Strom, der nicht in der Anlage zur Herstellung des\nflüssigen Brennstoffes erzeugt wurde, wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeu-\ngung und Verteilung dieses Stroms der durchschnittlichen Emissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung\nvon Strom in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von Satz 2 können die Hersteller für den von\neiner einzelnen Stromerzeugungsanlage erzeugten Strom einen Durchschnittswert verwenden, sofern diese\nAnlage nicht an das Stromnetz angeschlossen ist.\n12. Die Emissionen bei der Lieferung (etd) schließen die bei dem Transport und der Lagerung von Rohstoffen und\nHalbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emis-\nsionen ein. Satz 1 gilt nicht für die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die nach Nummer 6 berücksichtigt\nwerden.\n13. Die Emissionen bei der Nutzung des flüssigen Brennstoffs (eu) werden für flüssige Biomasse auf null festge-\nsetzt.\n14. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die\nnoch nicht in ep berücksichtigt wurden, werden begrenzt auf die Emissionen, die durch Abscheidung und\nSequestrierung von emittiertem Kohlendioxid vermieden wurden und die unmittelbar mit der Gewinnung,\ndem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb des flüssigen Brennstoffes verbunden sind.\n15. Die Emissionseinsparungen durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid (eccr) werden begrenzt auf die\ndurch Abscheidung von Kohlendioxid vermiedenen Emissionen, bei denen der Kohlenstoff aus Biomasse\nstammt und anstelle des auf fossile Brennstoffe zurückgehenden Kohlendioxids für gewerbliche Erzeugnisse\nund Dienstleistungen verwendet wird.","2194            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\n16. Die Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) werden im Verhält-\nnis zu dem von Brennstoffherstellungssystemen mit Kraft-Wärme-Kopplung, welche als Brennstoff andere\nNebenerzeugnisse als Ernterückstände einsetzen, erzeugten Stromüberschuss berücksichtigt. Für die Berück-\nsichtigung dieses Stromüberschusses wird davon ausgegangen, dass die Größe der Kraft-Wärme-Kopplungs-\n(KWK-) Anlage der Mindestgröße entspricht, die erforderlich ist, um die für die Herstellung des flüssigen Brenn-\nstoffs benötigte Wärme zu liefern. Die mit diesem Stromüberschuss verbundenen Minderungen an Treibhaus-\ngasemissionen werden der Treibhausgasmenge gleichgesetzt, die bei der Erzeugung einer entsprechenden\nStrommenge in einem Kraftwerk emittiert würde, das den gleichen Brennstoff einsetzt wie die KWK-Anlage.\n17. Werden bei einem Verfahren zur Herstellung flüssiger Brennstoffe neben dem Brennstoff, für den die Emissio-\nnen berechnet werden, weitere Erzeugnisse (Nebenerzeugnisse) hergestellt, so werden die anfallenden Treib-\nhausgasemissionen zwischen dem flüssigen Brennstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebener-\nzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts aufgeteilt. Der Energiegehalt wird bei anderen Nebenerzeug-\nnissen als Strom durch den unteren Heizwert bestimmt.\n18. Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el, + die Anteile von\nep, etd und eee, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenerzeugnis erzeugt\nwird. Wurden Emissionen in einem früheren Verfahrensschritt Nebenerzeugnissen zugewiesen, so wird für\ndiesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Ver-\nfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.\nIm Fall von flüssiger Biomasse werden sämtliche Nebenerzeugnisse einschließlich des Stroms, der nicht unter\nNummer 16 fällt, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, mit Ausnahme von Ernterückständen wie\nStroh, Bagasse, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt\nvon Nebenerzeugnissen mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt.\nDie Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen, Ernterückständen wie Stroh, Bagasse, Hülsen, Mais-\nkolben und Nussschalen sowie Produktionsrückständen einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin)\nwerden bis zur Sammlung dieser Materialien mit null festgesetzt.\nBei flüssigen Brennstoffen, die in Raffinerien hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der\nBerechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.\n19. Bei flüssiger Biomasse, die zur Stromerzeugung verwendet wird, ist für die Zwecke der Berechnung nach\nNummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 91 g CO2eq/MJ.\nBei flüssiger Biomasse, die zur Stromerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung verwendet wird, ist für die Zwecke\nder Berechnung nach Nummer 4 der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe EF 85 g CO2eq/MJ.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009             2195\nAnlage 2\n(zu § 8 Absatz 4)\nStandardwerte zur Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials\n1. S t a n d a r d w e r t e f ü r f l ü s s i g e B i o m a s s e\na) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der flüssigen Biomasse               hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)      Ethanol aus Zuckerrüben                                                                 12\nbb)      Ethanol aus Weizen                                                                      23\ncc)      Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt             20\ndd)      Ethanol aus Zuckerrohr                                                                  14\nee)      Biodiesel aus Raps                                                                      29\nff)      Biodiesel aus Sonnenblumen                                                              18\ngg)      Biodiesel aus Sojabohnen                                                                19\nhh)      Biodiesel aus Palmöl                                                                    14\nii)      Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl mit Ausnahme von tieri-\nschen Ölen aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG)\nNr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober\n2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr be-\nstimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1) als Material\nder Kategorie 3 eingestuft werden                                                        0\njj)      hydriertes Rapsöl                                                                       30\nkk)      hydriertes Sonnenblumenöl                                                               18\nll)      hydriertes Palmöl                                                                       15\nmm)      reines Rapsöl                                                                           30\nnn)      reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich\nnicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                                                15,5\noo)      reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                     20,9\nb) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep – eee gemäß Definition in\nAnlage 1):\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der flüssigen Biomasse               hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)      Ethanol aus Zuckerrüben                                                                 26\nbb)      Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)                               45\ncc)      Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                     45\ndd)      Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)             30\nee)      Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                         19\nff)      Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                           1\ngg)      Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt\n(Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                                            21\nhh)      Ethanol aus Zuckerrohr                                                                   1\nii)      Biodiesel aus Raps                                                                      22\njj)      Biodiesel aus Sonnenblumen                                                              22\nkk)      Biodiesel aus Sojabohnen                                                                26\nll)      Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)                             49","2196          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der flüssigen Biomasse                   hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\nmm)    Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)                    18\nnn)    Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl                                     13\noo)    hydriertes Rapsöl                                                                       13\npp)    hydriertes Sonnenblumenöl                                                               13\nqq)    hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)                                          42\nrr)    hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)                        9\nss)    reines Rapsöl                                                                            5\ntt)    reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich\nnicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                                                 4,9\nuu)    reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                     11,9\nc) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der flüssigen Biomasse                   hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)    Ethanol aus Zuckerrüben                                                                  2\nbb)    Ethanol aus Weizen                                                                       2\ncc)    Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt              2\ndd)    Ethanol aus Zuckerrohr                                                                   9\nee)    Biodiesel aus Raps                                                                       1\nff)    Biodiesel aus Sonnenblumen                                                               1\ngg)    Biodiesel aus Sojabohnen                                                                13\nhh)    Biodiesel aus Palmöl                                                                     5\nii)    Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl                                      1\njj)    hydriertes Rapsöl                                                                        1\nkk)    hydriertes Sonnenblumenöl                                                                1\nll)    hydriertes Palmöl                                                                        5\nmm)    reines Rapsöl                                                                            1\nnn)    reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich\nnicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                                                  5\noo)    reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                      13\nd) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der flüssigen Biomasse                   hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)    Ethanol aus Zuckerrüben                                                                 40\nbb)    Ethanol aus Weizen (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)                               70\ncc)    Ethanol aus Weizen (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                     70\ndd)    Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage)             55\nee)    Ethanol aus Weizen (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                         44\nff)    Ethanol aus Weizen (Stroh als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                          26","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009                            2197\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der flüssigen Biomasse                                 hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\ngg)       Ethanol aus Mais, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt\n(Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage)                                                            43\nhh)       Ethanol aus Zuckerrohr                                                                                  24\nii)       Biodiesel aus Raps                                                                                      52\njj)       Biodiesel aus Sonnenblumen                                                                              41\nkk)       Biodiesel aus Sojabohnen                                                                                58\nll)       Biodiesel aus Palmöl (Prozessbrennstoff nicht spezifiziert)                                             68\nmm)       Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)                                    37\nnn)       Biodiesel aus pflanzlichem oder tierischem Abfallöl                                                     14\noo)       hydriertes Rapsöl                                                                                       44\npp)       hydriertes Sonnenblumenöl                                                                               32\nqq)       hydriertes Palmöl (Prozess nicht spezifiziert)                                                          62\nrr)       hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle)                                       29\nss)       reines Rapsöl                                                                                           36\ntt)       reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle), soweit sich\nnicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                                                                25,4\nuu)       reines Sojaöl, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt                                     45,8\n2. G e s c h ä t z t e S t a n d a r d w e r t e f ü r k ü n f t i g e f l ü s s i g e B i o m a s s e , d i e z u m R e f e r e n z -\nzeitpunkt nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt war\na) Teilstandardwerte für den Anbau (eec gemäß Definition in Anlage 1):\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der flüssigen Biomasse                                 hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)       Ethanol aus Weizenstroh                                                                                  3\nbb)       Ethanol aus Holz                                                                                         1\ncc)       Ethanol aus Kulturholz                                                                                   6\ndd)       Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz                                                                    1\nee)       Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz                                                                    4\nff)       Dimethylether (DME) aus Abfallholz                                                                       1\ngg)       DME aus Kulturholz                                                                                       5\nhh)       Methanol aus Abfallholz                                                                                  1\nii)       Methanol aus Kulturholz                                                                                  5\nb) Teilstandardwerte für die Verarbeitung einschließlich Stromüberschuss (ep – eee gemäß Anlage 1):\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der flüssigen Biomasse                                 hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)       Ethanol aus Weizenstroh                                                                                  7\nbb)       Ethanol aus Holz                                                                                        17\ncc)       Fischer-Tropsch-Diesel aus Holz                                                                          0\ndd)       DME aus Holz                                                                                             0\nee)       Methanol aus Holz                                                                                        0","2198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\nc) Teilstandardwerte für die Lieferung (etd gemäß Definition in Anlage 1):\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der flüssigen Biomasse                hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)      Ethanol aus Weizenstroh                                                                  2\nbb)      Ethanol aus Abfallholz                                                                   4\ncc)      Ethanol aus Kulturholz                                                                   2\ndd)      Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz                                                    3\nee)      Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz                                                    2\nff)      DME aus Abfallholz                                                                       4\ngg)      DME aus Kulturholz                                                                       2\nhh)      Methanol aus Abfallholz                                                                  4\nii)      Methanol aus Kulturholz                                                                  2\nd) Gesamtstandardwerte für Herstellung und Lieferung:\nStandardtreib-\nHerstellungsweg der flüssigen Biomasse                hausgasemissionen\n(g CO2eq/MJ)\naa)      Ethanol aus Weizenstroh                                                                 13\nbb)      Ethanol aus Abfallholz                                                                  22\ncc)      Ethanol aus Kulturholz                                                                  25\ndd)      Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz                                                    4\nee)      Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz                                                    6\nff)      DME aus Abfallholz                                                                       5\ngg)      DME aus Kulturholz                                                                       7\nhh)      Methanol aus Abfallholz                                                                  5\nii)      Methanol aus Kulturholz                                                                  7\n3. G e m e i n s c h a f t s r a h m e n ( S u b s i d i a r i t ä t )\nDie in Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe nn und oo, Buchstabe b Doppelbuchstabe tt und uu, Buch-\nstabe c Doppelbuchstabe nn und oo sowie Buchstabe d Doppelbuchstabe tt und uu aufgeführten Standard-\nwerte gelten nicht für flüssige Biomasse, die nach dem 31. Dezember 2010 zur Stromerzeugung eingesetzt\nwird. Für flüssige Biomasse, die vor dem 1. Januar 2011 zur Stromerzeugung eingesetzt wird, gelten die in\nSatz 1 genannten Standardwerte nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Stan-\ndardwerte für diese Biomasse auf Grund des Artikels 19 Absatz 7 der Richtlinie 2009/28/EG im Amtsblatt der\nEuropäischen Union veröffentlicht hat. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung macht diese Stan-\ndardwerte im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009          2199\nAnlage 3\n(zu § 18 Absatz 2)\nMuster eines Nachhaltigkeitsnachweises","2200           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\nAnlage 4\n(zu § 24 Absatz 1)\nMuster eines Nachhaltigkeits-Teilnachweises","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009              2201\nAnlage 5\n(zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1)\nInhaltliche Anforderungen an Zertifizierungssysteme\n1. Zertifizierungssysteme enthalten mindestens Regelungen darüber,\na) wie die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 für die Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse unter\nBerücksichtigung eines Massenbilanzsystems nach Maßgabe des § 16 näher bestimmt, umgesetzt und bei\nden Schnittstellen, den Anbau- und sonstigen Betrieben sowie den Lieferanten kontrolliert werden;\nb) welche Anforderungen die Schnittstellen einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung der\nBiomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, für die Aus-\nstellung eines Zertifikates erfüllen müssen, insbesondere\naa) welche Unterlagen sie der Zertifizierungsstelle zum Nachweis darüber vorlegen müssen, dass sie die\nAnforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllen,\nbb) welchen Inhalt und Umfang die Dokumentation nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 haben muss, wie das\nRisiko einer fehlerhaften Dokumentation in den Stufen „hoch“, „mittel“ und „niedrig“ bewertet wird und\nwie die Schnittstellen und sonstigen Betriebe unabhängig von § 39 Absatz 3 verpflichtet werden, die\nDokumentation vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen,\ncc) welche Daten für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 gemessen werden\nmüssen und wie genau diese Daten sein müssen,\ndd) wie in dem Fall, dass eine Zertifizierungsstelle feststellt, dass ein Betrieb oder eine Schnittstelle die\nAnforderungen nach dieser Verordnung nicht oder nicht mehr erfüllt, gewährleistet wird, dass der Betrieb\noder die Schnittstelle durch geeignete Maßnahmen sanktioniert wird; als geeignete Sanktion kann ins-\nbesondere die Informierung aller weiteren Zertifizierungsstellen und Schnittstellen, für die diese Informa-\ntion wesentlich ist, vorgesehen werden, und\nee) welches Verfahren Schnittstellen nach § 15 Absatz 3 zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen\nanwenden müssen;\nc) welche Anforderungen die Zertifizierungsstellen, die zur Kontrolle der Anforderungen dieses Zertifizierungs-\nsystems benannt worden sind, erfüllen müssen, insbesondere\naa) wie sie die Erfüllung der Anforderungen nach § 43 Absatz 1 Nummer 2 nachweisen müssen,\nbb) welches Verfahren sie zur Ausstellung von Zertifikaten anwenden müssen und\ncc) wie sie die Schnittstellen, die Betriebe, in denen die Biomasse angebaut oder geerntet wird, und die\nLieferanten nach den §§ 49 bis 51 kontrollieren müssen;\nd) welche weiteren Maßnahmen zur Transparenz und zur Vorsorge gegen Missbrauch und Betrug vorgesehen\nsind;\ne) dass sich die Zertifizierungsstellen und die Schnittstellen, die sich zur Erfüllung der Anforderungen dieses\nZertifizierungssystems verpflichtet haben, einschließlich aller von ihnen mit der Herstellung oder Lieferung\nder flüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind,\nschriftlich verpflichten,\naa) die Anforderungen dieses Zertifizierungssystems und im Fall einer Schnittstelle die Anforderungen nach\n§ 26 Absatz 1 zu erfüllen,\nbb) im Fall einer Zertifizierungsstelle Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde sowie ihren\nBeauftragten und im Fall einer Schnittstelle und aller von ihr mit der Herstellung oder Lieferung der\nflüssigen Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einer\nvon diesem Zertifizierungssystem benannten Zertifizierungsstelle das Recht einzuräumen,\naaa) während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume\nsowie Transportmittel zu betreten,\nbbb) Besichtigungen vorzunehmen,\nccc) alle schriftlich und elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hier-\naus Kopien anzufertigen,\nddd) die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und\neee) Proben zu ziehen;\ndieses Recht bezieht sich auf alle Orte, an denen die Zertifizierungsstelle oder die Schnittstelle im Zu-\nsammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach\ndieser Verordnung ausgestellt wird, eine Tätigkeit ausüben, und\nf) auf welche Länder oder Staaten sich die in den Buchstaben a bis e genannten Anforderungen beziehen.\n2. Zertifizierungssysteme müssen sicherstellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung\nkeine unverhältnismäßigen Kosten für kleinbäuerliche Betriebe, Produzentenorganisationen und Genossen-","2202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 2009\nschaften verursacht. Sie können zu diesem Zweck in begründeten Fällen von den Anforderungen nach Teil 4\ndieser Verordnung abweichen.\n3. Zertifizierungssysteme können Regelungen über die Verwendung einer elektronischen Datenbank für den Nach-\nweis der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 16 und 17 enthalten.\n4. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann die in den Nummern 1 bis 3 ge-\nnannten Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\nbraucherschutz durch ein Referenzsystem näher bestimmen und als Verwaltungsvorschrift im elektronischen\nBundesanzeiger bekannt machen. Satz 1 gilt nicht für die Angaben, die von der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften auf Grund des Artikels 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/28/EG zu dem Zweck\nfestgelegt werden, dass die Wirtschaftsteilnehmer diese Angaben an die Mitgliedstaaten der Europäischen\nUnion übermitteln sollen."]}