{"id":"bgbl1-2009-45-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":45,"date":"2009-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/45#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-45-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_45.pdf#page=38","order":5,"title":"Verordnung des Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente (Bundesleistungsbesoldungsverordnung   BLBV)","law_date":"2009-07-23T00:00:00Z","page":2170,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["2170             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009\nVerordnung\ndes Bundes über leistungsbezogene Besoldungsinstrumente\n(Bundesleistungsbesoldungsverordnung – BLBV)\nVom 23. Juli 2009\nAuf Grund des § 27 Absatz 7 und des § 42a Absatz 1        Besoldungsempfänger zum Zeitpunkt der Entschei-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der              dung angehört.\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434)\nverordnet die Bundesregierung:                                                           §5\nLeistungszulage\n§1\nGeltungsbereich                             (1) Die Leistungszulage dient der Anerkennung einer\nherausragenden besonderen Leistung, die bereits über\nDiese Verordnung gilt für Besoldungsempfängerin-          einen Zeitraum von mindestens drei Monaten erbracht\nnen und Besoldungsempfänger des Bundes in Besol-             worden ist und auch für die Zukunft erwartet wird. Zu-\ndungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A.                  gleich ist sie Anreiz, diese Leistung auch künftig zu er-\nbringen. Die Leistungszulage kann für bis zu drei Mo-\n§2                                nate rückwirkend gewährt werden. Bei Leistungsabfall\nBegriffsbestimmungen                        ist sie für die Zukunft zu widerrufen.\n(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente im               (2) Die Höhe und die Dauer der Gewährung sind der\nSinne dieser Verordnung sind Leistungsstufe, Leis-           erbrachten Leistung entsprechend zu bemessen. Es\ntungsprämie und Leistungszulage.                             kann monatlich ein Betrag bis zur Höhe von 7 Prozent\ndes Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe ge-\n(2) Besoldungsempfängerinnen im Sinne dieser Ver-         währt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der\nordnung sind Beamtinnen und Soldatinnen. Besol-              Besoldungsempfänger bei der Festsetzung der Leis-\ndungsempfänger im Sinne dieser Verordnung sind Be-           tungszulage angehört. Die Leistungszulage darf längs-\namte und Soldaten.                                           tens für einen zusammenhängenden Zeitraum von ei-\nnem Jahr gewährt werden; innerhalb dieses Zeitraums\n§3                                ist die Verlängerung der Zahlung zulässig. Eine weitere\nLeistungsstufe                          Leistungszulage darf frühestens ein Jahr nach Ablauf\ndieses Zeitraums gewährt werden. Die Leistungszulage\nDie Leistungsstufe dient der Anerkennung dauerhaft        wird nachträglich gezahlt.\nherausragender Leistungen. Besoldungsempfängerin-\nnen und Besoldungsempfängern, die dauerhaft heraus-\n§6\nragende Leistungen erbringen, kann für den Zeitraum\nbis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt                           Vergabemöglichkeiten\nder nächsthöheren Stufe gezahlt werden.\n(1) Die Zahl der in einem Kalenderjahr bei einem\nDienstherrn vergebenen Leistungsstufen darf 15 Pro-\n§4                                zent der Zahl der bei dem Dienstherrn am 1. Januar\nLeistungsprämie                           vorhandenen Besoldungsempfängerinnen und Besol-\ndungsempfänger in Besoldungsgruppen der Bundes-\n(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer\nbesoldungsordnung A, die das Endgrundgehalt noch\nherausragenden besonderen Leistung; sie soll in en-\nnicht erreicht haben, nicht übersteigen. Bei Anstalten,\ngem zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung ste-\nStiftungen und Körperschaften mit weniger als sieben\nhen.\nBesoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfän-\n(2) Die Leistungsprämie wird als Einmalzahlung ge-        gern in Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungs-\nwährt. Die Höhe ist der erbrachten Leistung entspre-         ordnung A, die das Endgrundgehalt noch nicht erreicht\nchend zu bemessen. Es kann ein Betrag bis zur Höhe           haben, kann in jedem Kalenderjahr einer Besoldungs-\ndes Anfangsgrundgehaltes der Besoldungsgruppe ge-            empfängerin oder einem Besoldungsempfänger eine\nwährt werden, der die Besoldungsempfängerin oder der         Leistungsstufe gewährt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009             2171\n(2) Die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr bei ei-     2. Zulagen nach der Postleistungszulagenverordnung,\nnem Dienstherrn vergebenen Leistungsprämien und                 Leistungsentgelt nach der Postleistungsentgeltver-\nLeistungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der bei               ordnung oder der Postbankleistungsentgeltverord-\ndem Dienstherrn am 1. Januar vorhandenen Besol-                 nung oder\ndungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in\nBesoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A             3. Zulagen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft oder\nnicht übersteigen. Eine Überschreitung des Prozentsat-          der ausgegliederten Gesellschaften nach § 2 Ab-\nzes nach Satz 1 ist jedoch in dem Umfang zulässig, in           satz 1 oder § 3 Absatz 3 des Deutsche Bahn Grün-\ndem von der Möglichkeit der Vergabe von Leistungs-              dungsgesetzes.\nstufen kein Gebrauch gemacht wird. Bei Anstalten, Stif-\ntungen und Körperschaften mit weniger als sieben Be-\nsoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern                                       §9\nin Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung\nA kann in jedem Kalenderjahr einer Besoldungsempfän-               Entscheidungsberechtigte und Verfahren\ngerin oder einem Besoldungsempfänger eine Leis-\ntungsprämie oder Leistungszulage gewährt werden.               (1) In den obersten Bundesbehörden entscheidet die\nLeitung der Abteilung über die Gewährung der leis-\n§7                                tungsbezogenen Besoldungsinstrumente. Für Bereiche\nin obersten Bundesbehörden, die nicht der Leitung ei-\nTeamregelungen                           ner Abteilung unterstehen, legt die Leitung der obersten\n(1) Leistungsprämien oder Leistungszulagen, die          Bundesbehörde die Entscheidungsberechtigten fest. In\nwegen einer wesentlichen Beteiligung an einer durch         den übrigen Bundesbehörden bestimmt deren Leitung\nenges arbeitsteiliges Zusammenwirken erbrachten             die Entscheidungsberechtigten; dabei ist der Grundsatz\nLeistung an mehrere Besoldungsempfängerinnen oder           der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen. Die Lei-\nBesoldungsempfänger gewährt werden, gelten zusam-           tung der obersten Bundesbehörde kann abweichende\nmen nur als eine Leistungsprämie oder Leistungszulage       Regelungen treffen; dabei ist der Grundsatz der dezen-\nim Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 1.                           tralen Vergabe zu berücksichtigen.\n(2) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen\n(2) Die Zahl der von den Entscheidungsberechtigten\nzusammen 250 Prozent des in § 4 Absatz 2 Satz 3\njeweils vergebenen Leistungsstufen darf 15 Prozent der\nund § 5 Absatz 2 Satz 2 geregelten Umfangs nicht\nZahl der ihnen unterstellten Besoldungsempfängerin-\nübersteigen; maßgeblich ist die höchste Besoldungs-\nnen und Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen\ngruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der die an\nder Bundesbesoldungsordnung A, die das Endgrund-\nder Leistung wesentlich Beteiligten angehören. Für Teil-\ngehalt noch nicht erreicht haben, nicht übersteigen.\nprämien und Teilzulagen, die sich für die einzelnen Be-\nDie Gesamtzahl der von den Entscheidungsberechtig-\nsoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger\nten jeweils vergebenen Leistungsprämien und Leis-\nergeben, gilt § 4 Absatz 2 Satz 3 und § 5 Absatz 2\ntungszulagen darf 15 Prozent der Zahl der ihnen unter-\nSatz 2 entsprechend.\nstellten Besoldungsempfängerinnen und Besoldungs-\nempfänger in Besoldungsgruppen der Bundesbesol-\n§8                                dungsordnung A nicht überschreiten. Die Entschei-\nAusschluss- und Konkurrenzregelungen                dungsberechtigten können den Prozentsatz nach Satz 2\nin dem Umfang überschreiten, in dem sie von der Mög-\n(1) Leistungsbezogene Besoldungsinstrumente dür-         lichkeit der Vergabe von Leistungsstufen keinen Ge-\nfen nicht neben einer Zulage nach § 45 oder § 46 des        brauch machen.\nBundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, soweit\nsie auf Grund desselben Sachverhalts gewährt werden.           (3) Die Entscheidungsberechtigten haben die jewei-\nNeben einer Zulage für die Tätigkeit bei obersten Bun-      lige herausragende Leistung zu dokumentieren. Sie sol-\ndesbehörden sowie bei obersten Gerichtshöfen des            len alle Laufbahngruppen und das zahlenmäßige Ver-\nBundes können leistungsbezogene Besoldungsinstru-           hältnis von Besoldungsempfängerinnen und Besol-\nmente nur insoweit gewährt werden, als die Gesamtheit       dungsempfängern berücksichtigen. Vor der Entschei-\naller Instrumente 15 Prozent der Zahl der dort am 1. Ja-    dung sollen die übrigen Vorgesetzten der Besoldungs-\nnuar jeweils vorhandenen Besoldungsempfängerinnen           empfängerin oder des Besoldungsempfängers gehört\nund Besoldungsempfänger in Besoldungsgruppen der            werden.\nBundesbesoldungsordnung A nicht übersteigt.\n(2) Eine Leistungsstufe darf nicht gewährt werden           (4) Die Leitung der obersten Bundesbehörde kann\nvor Ablauf eines Jahres seit der Berufung in ein Beam-      bis zu einem Fünftel der jeweiligen Vergabemöglichkei-\ntenverhältnis auf Probe. Sie soll nicht gewährt werden      ten von Entscheidungsberechtigten auf andere übertra-\ninnerhalb eines Jahres nach der letzten Verleihung ei-      gen. Für die Leitungen der übrigen Bundesbehörden\nnes Amtes mit höherem Endgrundgehalt.                       gilt Satz 1 entsprechend für ihren Bereich, soweit die\nLeitung der obersten Bundesbehörde nichts anderes\n(3) Leistungsprämien und Leistungszulagen dürfen         bestimmt.\nnicht gewährt werden in Bereichen, in denen folgende\nLeistungselemente gewährt werden:\n(5) Die Leitungen der obersten Bundesbehörden und\n1. Zuwendungen für besondere Leistungen nach § 31           die Leitungen der übrigen Bundesbehörden können die\nAbsatz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundes-         Befugnisse nach den Absätzen 1 und 4 einer Vertretung\nbank,                                                   übertragen.","2172                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-\nkanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-\nblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-\ngefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger\nVerlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder\ngegen Vorausrechnung.                                                                    Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nPreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt\nLieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1095\n§ 10                                        bahnen des Bundes zugewiesen sind, Regelungen zu\nden Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren.\nVorschriften für\nbesondere Teile des öffentlichen Dienstes\n§ 11\n(1) Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,                                             Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nder Bundesagentur für Arbeit und den bundesunmittel-\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009\nbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besit-\nin Kraft. Gleichzeitig treten die Leistungsstufenverord-\nzen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\nVorstand die Entscheidungsberechtigten; dabei ist der\n25. September 2002 (BGBl. I S. 3743), die zuletzt durch\nGrundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen.\nArtikel 348 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nDie Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversiche-\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und die Leis-\nrungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäfts-\ntungsprämien- und -zulagenverordnung in der Fassung\nführung übertragen.\nder Bekanntmachung vom 25. September 2002 (BGBl. I\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und                                 S. 3745), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 37 des Ge-\nStadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle                                 setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert\ntrifft für die Beamtinnen und Beamten, die den Eisen-                               worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 23. Juli 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}