{"id":"bgbl1-2009-45-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":45,"date":"2009-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/45#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-45-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_45.pdf#page=33","order":4,"title":"Verordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin (Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung  FoMaFüPrV)","law_date":"2009-07-23T00:00:00Z","page":2165,"pdf_page":33,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009             2165\nVerordnung\nüber die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin\n(Forstmaschinenführer-Prüfungsverordnung – FoMaFüPrV)\nVom 23. Juli 2009\nAuf Grund des § 53 Absatz 3 in Verbindung mit Ab-         5. Erfassen, Übermitteln, Kontrollieren und Bewerten\nsatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März             elektronischer Daten; Anwenden von Mess- und\n2005 (BGBl. I S. 931), dessen Absätze 1 und 3 durch              Kontrollsystemen,\nArtikel 232 Nummer 3 Buchstabe a und b der Verord-           6. Planen, Betreuen, Optimieren und Dokumentieren\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert             von Arbeitsprozessen beim Einsatz der Forstma-\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für Er-             schinen,\nnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung           7. Leiten, Überwachen und Dokumentieren des Perso-\nund Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses                 nal- und Maschineneinsatzes,\ndes Bundesinstituts für Berufsbildung:                       8. Erstellen von Kalkulationen und Angeboten im Ein-\nsatzbereich.\n§1                                  (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nZiel der Prüfung                        erkannten Abschluss „Geprüfter Forstmaschinenführer/\nund Bezeichnung des Abschlusses                   Geprüfte Forstmaschinenführerin“.\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-\ndungsprüfungen zum Geprüften Forstmaschinenführer/                                       §2\nzur Geprüften Forstmaschinenführerin nach den §§ 2                          Zulassungsvoraussetzungen\nbis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen\n(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nAufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                             1. im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse T\noder einer vergleichbaren Fahrerlaubnis ist und\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung,\nfahrbare forstliche Arbeitsmaschinen und Forstspezial-       2. über\nmaschinen fachgerecht unter Beachtung der Ansprü-                a) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im\nche einer nachhaltigen Waldwirtschaft zu führen, dabei              staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Forst-\nquantitative und qualitative Anforderungen umzuset-                 wirt/Forstwirtin“ oder\nzen, den Maschineneinsatz zu organisieren, planen\nb) eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in ei-\nund kalkulieren sowie verfahrenstechnische Prozesse\nnem anderen staatlich anerkannten Ausbildungs-\nund Arbeitsabläufe zu steuern. Durch die Prüfung ist\nberuf und danach eine mindestens zweijährige\nfestzustellen, ob der Prüfling die notwendigen Fertig-\neinschlägige Berufspraxis in Betrieben und Unter-\nkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen be-\nnehmen der Forstwirtschaft oder\nsitzt, folgende Aufgaben eines Geprüften Forstmaschi-\nnenführers/einer Geprüften Forstmaschinenführerin                c) eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufs-\nbeim Einsatz der Maschinen und in der forsttechni-                  praxis in Betrieben und Unternehmen der Forst-\nschen Arbeitsorganisation unter Berücksichtigung be-                wirtschaft\nrufsbezogener Rechtsvorschriften, des Arbeits- und               verfügt.\nGesundheitsschutzes und von Umweltaspekten sowie\n(2) Abweichend von den in Absatz 1 Nummer 2 ge-\ntechnischer und betriebswirtschaftlicher Zusammen-\nhänge und von Maßnahmen zur Qualitätssicherung               nannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zuge-\nselbstständig wirtschaftlich und nachhaltig auszuführen      lassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder\nauf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten,\nund auf sich verändernde Rahmenbedingungen reagie-\nren kann:                                                    Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-\nhigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur\n1. Vorbereiten und Durchführen umweltverträglicher           Prüfung rechtfertigen.\nMaschineneinsätze unter besonderer Beachtung\nder Prozess- und Produktqualität sowie ökonomi-                                      §3\nscher und ökologischer Zusammenhänge,\nGliederung der Prüfung\n2. Vorbereiten und Durchführen von Pflege- und War-\ntungsarbeiten, Erkennen und Analysieren von Feh-            (1) Die Prüfung beinhaltet die Prüfungsteile\nlern, Beheben von Defekten und Einleiten von Repa-       1. Betriebsorganisation und umweltverträglicher Ein-\nraturmaßnahmen,                                              satz von Forsttechnik,\n3. Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit von       2. Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten\nMaschinen und Geräten,                                       Holzernte,\n4. Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen          3. Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Ver-\nund Entladen,                                                fahren.","2166             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009\n(2) Die Prüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzufüh-       beitsprojekts sowie auf die in Absatz 2 aufgeführten In-\nren.                                                         halte. Es soll nicht länger als 45 Minuten dauern.\n(5) Bei der schriftlichen Prüfung sind komplexe Fra-\n§4                                gestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten\nPrüfungsanforderungen                        zu bearbeiten. Für die schriftliche Arbeit stehen 120 Mi-\nim Prüfungsteil „Betriebsorganisation und             nuten zur Verfügung.\numweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik“\n§5\n(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er den um-\nweltverträglichen Einsatz von Forstmaschinen vorberei-                       Prüfungsanforderungen\nten und organisieren sowie dafür relevante Arbeitspro-               im Prüfungsteil „Fällen und Aufarbeiten\nzesse strukturieren kann. Hierbei soll gezeigt werden,               bei der hochmechanisierten Holzernte“\ndass die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorien-               (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Fällen\ntiert und wirtschaftlich sowie unter Beachtung des Um-       und Aufarbeiten von Holz mit Vollerntern unter fach-\nweltschutzes, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,          gerechter Nutzung von Mess- und Kontrollsystemen\nder Prinzipien einer nachhaltigen Waldwirtschaft und         qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaftlich un-\nberufsbezogener Rechtsvorschriften vorbereitet wer-          ter Beachtung des Umweltschutzes, des Arbeits- und\nden können.                                                  Gesundheitsschutzes und geltender waldbaulicher Vor-\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:      gaben organisieren, durchführen und bewerten sowie\ndie jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen\n1. Anforderungen an den umweltverträglichen Forst-         fachlichen Hintergründe aufzeigen kann. Weiterhin soll\ntechnikeinsatz,                                         gezeigt werden, dass Pflege- und Wartungsarbeiten an\n2. verfahrenstechnische und technologische Grundla-        Vollerntern durchgeführt, beim Maschineneinsatz auf-\ngen des Forstmaschineneinsatzes,                        tretende technische Probleme analysiert, Defekte be-\nhoben oder entsprechende Maßnahmen zu deren Be-\n3. Grundlagen der Forsttechnik und Einsatzplanung,\nseitigung eingeleitet werden können.\n4. Betriebskontrolle und Qualitätssicherung,\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n5. Organisation der Arbeit sowie des Arbeitskräfte-        1. Festlegen verfahrenstechnischer Abläufe,\nund Maschineneinsatzes,\n2. Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit,\n6. Einsatzorganisation, Strukturieren von Arbeitspro-\nzessen,                                                 3. Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen\nund Entladen,\n7. Preiskalkulation und Angebotsgestaltung; ökono-\n4. Nutzen und Einsetzen von Mess- und Kontrollsyste-\nmische Kontrolle und Beurteilung der Produktions-\nmen,\nverfahren,\n5. Vorbereiten der Maschine für den Einsatz,\n8. Arbeits- und Gesundheitsschutz,\n6. Fällen und Aufarbeiten mit Vollerntern,\n9. Wechselbeziehungen zwischen Maschineneinsatz\nund Umwelt sowie nachhaltiger Waldwirtschaft,           7. Durchführen von Pflege- und Wartungsarbeiten,\n10. Kundenberatung und -betreuung,                           8. Erkennen und Beheben von Defekten,\n9. Analysieren von Fehlern und Einleiten von Repara-\n11. rechtliche Bestimmungen des Maschineneinsatzes.\nturmaßnahmen.\n(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt\n(3) Die Prüfung besteht aus einer komplexen Ar-\nnach Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung nach Ab-\nbeitsaufgabe und einem anschließenden Prüfungsge-\nsatz 5.\nspräch. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf den\n(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll nachgewiesen wer-         Verlauf und die Ergebnisse der Arbeitsaufgabe sowie\nden, dass, ausgehend von konkreten betrieblichen Si-         auf die in Absatz 2 aufgeführten Inhalte.\ntuationen, Zusammenhänge der Bereiche Betriebsorga-             (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden,\nnisation und umweltverträglicher Einsatz von Forst-          in dieser Zeit soll das Prüfungsgespräch von höchstens\ntechnik in einem komplexen Sinne erfasst, analysiert         15 Minuten geführt werden.\nund entsprechende umsetzbare Lösungsvorschläge er-\nstellt und diese wirtschaftlich beurteilt werden können.                                 §6\nDie Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die Or-\nganisation des Einsatzes von Forsttechnik beziehen.                          Prüfungsanforderungen\nDas Arbeitsprojekt ist schriftlich zu planen. Der Verlauf              im Prüfungsteil „Bringung von Holz,\nder Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumen-                 sonstige hochmechanisierte Verfahren“\ntieren und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Bei          (1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er das Rücken\nder Auswahl der Aufgabe sollen Vorschläge des Prüf-          und Poltern von Lang- und Kurzholz mit Forstmaschi-\nlings berücksichtigt werden. Stellt der Prüfungsaus-         nen qualitäts- und prozessorientiert sowie wirtschaft-\nschuss fest, dass das ursprünglich geplante Arbeits-         lich unter Beachtung des Arbeits- und Gesund-\nprojekt in dem Betrieb nicht durchgeführt werden kann,       heitsschutzes, des Umweltschutzes und geltender\nso hat er in Absprache mit dem Prüfling eine gleichwer-      waldbaulicher Vorgaben organisieren, durchführen und\ntige Aufgabe für ein Arbeitsprojekt in einem geeigneten      bewerten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrens-\nBetrieb zu stellen. Für das Arbeitsprojekt stehen vier       spezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.\nWochen zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch er-               Er soll auch in der Lage sein, sonstige hochmechani-\nstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Ar-      sierte Verfahren mit Forstmaschinen und Auf- und An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009                        2167\nbauaggregaten unter Beachtung der vorgenannten Pa-                                                     §8\nrameter durchzuführen. Er soll weiterhin zeigen, dass er                                 Bestehen der Prüfung\nPflege- und Wartungsarbeiten an diesen Maschinen\ndurchführen, beim Maschineneinsatz auftretende tech-                       (1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewer-\nnische Probleme analysieren, Defekte beheben oder                      ten. Für den Prüfungsteil „Betriebsorganisation und\nentsprechende Maßnahmen zu deren Beseitigung ein-                      umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik“ ist eine\nleiten kann.                                                           Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen\nder Leistungen in der Prüfung nach § 4 Absatz 4 und\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:\n§ 4 Absatz 5 zu bilden, dabei hat die Bewertung in der\n1. Festlegen verfahrenstechnischer Abläufe,                            Prüfung nach § 4 Absatz 4 das doppelte Gewicht. Für\n2. Herstellen der Betriebs- und Verkehrssicherheit von                 den Prüfungsteil „Bringung von Holz, sonstige hoch-\nForstmaschinen,                                                   mechanisierte Verfahren“ ist eine Note als arithmeti-\nsches Mittel aus der Bewertung der Leistung der ein-\n3. Führen der Maschinen im Straßenverkehr, Verladen\nzelnen Arbeitsaufgaben zu bilden.\nund Entladen,\n4. Vorbereiten der Maschinen für den Einsatz,                              (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine\nNote zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den\n5. Einsetzen von Forstmaschinen auch mit Auf- und                      Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.\nAnbauaggregaten,\n(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prü-\n6. Durchführen von Pflege- und Wartungsarbeiten an                     fungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt\nForstmaschinen,                                                   worden ist. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesam-\n7. Erkennen und Beheben von Defekten,                                  ten Prüfung mindestens eine der Leistungen nach Ab-\n8. Analysieren von Fehlern und Einleiten von Repara-                   satz 1 mit „ungenügend“ oder mehr als eine dieser\nturmaßnahmen.                                                     Leistungen mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.\n(3) Die Prüfung besteht aus zwei komplexen Arbeits-                    (4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis\naufgaben und einem sich jeder Aufgabe anschlie-                        nach dem Muster der Anlage 1 und der Anlage 2 aus-\nßenden Prüfungsgespräch. Die Arbeitsaufgaben um-                       zustellen. Im Fall der Freistellung nach § 7 sind Ort und\nfassen das Rücken und Poltern von Holz und die An-                     Datum sowie das Prüfungsgremium und die Bezeich-\nwendung sonstiger hochmechanisierter Verfahren unter                   nung der anderweitig abgelegten Prüfung im Zeugnis\nNutzung von fahrbaren forstlichen Arbeitsmaschinen                     anzugeben.\nmit Auf- oder Anbaugeräten. Alternativ können auch\nbeide Arbeitsaufgaben die Anwendung sonstiger hoch-                                                    §9\nmechanisierter Verfahren umfassen. Das jeweilige Prü-                                 Wiederholung der Prüfung\nfungsgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die\nErgebnisse der einzelnen Arbeitsaufgabe sowie auf die                      (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\nin Absatz 2 aufgeführten Inhalte.                                      mal wiederholt werden.\n(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden,                   (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf\nin dieser Zeit sollen die Prüfungsgespräche von jeweils                Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen\nhöchstens 15 Minuten Dauer geführt werden.                             nach § 3 Absatz 1 und in einzelnen Prüfungsbestand-\nteilen nach § 4 Absatz 3 und nach § 6 Absatz 3 zu be-\n§7                                        freien, wenn die Leistungen darin in einer vorangegan-\ngenen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen\nbewertet worden sind und der Prüfling sich innerhalb\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling                 von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung\nvon der Prüfung einzelner Prüfungsbestandteile nach                    der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungs-\n§ 3 Absatz 1 freistellen, wenn in den letzten fünf Jahren              prüfung anmeldet.\nvor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-                                                  § 10\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss\neine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-                                          Inkrafttreten\nderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach                           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndieser Verordnung entspricht.                                          in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","2168                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009\nAnlage 1\n(zu § 8 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Forstmaschinenführer/\nGeprüfte Forstmaschinenführerin\nnach der Verordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschi-\nnenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2165)\nbestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009                                                                                                    2169\nAnlage 2\n(zu § 8 Absatz 4)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Forstmaschinenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am           . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Forstmaschinenführer/\nGeprüfte Forstmaschinenführerin\nnach der Verordnung über die Anforderungen in der Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Forstmaschi-\nnenführer/Geprüfte Forstmaschinenführerin vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2165) mit folgenden Ergebnissen be-\nstanden/nicht bestanden:\nGesamtleistung                                                                                                                                                                                                   Note\nPrüfungsteile\n1. Umweltverträglicher Einsatz von Forsttechnik und Einsatzorganisation                                                                                                                                          Note\na) Arbeitsprojekt                                                                                                                                                                   Note\nb) Schriftliche Prüfung                                                                                                                                                             Note\n2. Fällen und Aufarbeiten bei der hochmechanisierten Holzernte                                                                                                                                                   Note\n3. Bringung von Holz, sonstige hochmechanisierte Verfahren                                                                                                                                                       Note\na) Arbeitsaufgabe 1                                                                                                                                                                 Note\nb) Arbeitsaufgabe 2                                                                                                                                                                 Note\n(Im Fall des § 7: „Herr/Frau … wurde nach § 7 der oben genannten Verordnung im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in dem Prüfungsteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}