{"id":"bgbl1-2009-45-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":45,"date":"2009-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/45#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-45-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_45.pdf#page=25","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice","law_date":"2009-07-23T00:00:00Z","page":2157,"pdf_page":25,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009               2157\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice*)\nVom 23. Juli 2009\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                 3. Bedienen und Führen landwirtschaftlicher Maschi-\ndes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005                              nen,\n(BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Arti-\n4. Pflegen, Warten und Instandhalten von Agrartechnik,\nkel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet                5. Pflanzenproduktion,\ndas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft                       5.1    Bodenbearbeitung,\nund Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                 5.2    Bestellen und Pflegen von Kulturen,\n5.3    Ernten, Lagern und Konservieren pflanzlicher\n§1                                              Produkte;\nStaatliche                              6. Kommunikation und Information,\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n7. Dienstleistungen und Kundenorientierung,\nDer Ausbildungsberuf Fachkraft Agrarservice wird\nnach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-                  8. Qualitätssichernde Maßnahmen;\nlich anerkannt.\nAbschnitt B\n§2                                  Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\nDauer der Berufsausbildung\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n§3                                  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAusbildungsrahmenplan,                           4. Umweltschutz,\nAusbildungsberufsbild\n5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge; Nach-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                      haltigkeit.\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                 (3) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Breite\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                    und Tiefe der nach Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                  zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-                 keiten müssen diese mindestens an drei der folgenden\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                               Kulturen:\n(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt (Aus-           1. Halmfrucht,\nbildungsberufsbild):                                                 2. Hackfrucht,\nAbschnitt A                                                          3. Grünland,\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                 4. Futterpflanzen,\nhigkeiten:\n5. Ölfrüchte,\n1. Betriebliche Abläufe und Organisation,\n6. Sonderkulturen\n2. Wirtschaftliche Zusammenhänge,\nvermittelt werden. Die für die Ausbildung wesentlichen\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des   Kulturen werden vom Ausbildungsbetrieb festgelegt.\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der    Andere Kulturen sind zulässig, wenn an ihnen die Fer-\ndamit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Absatz 2\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene, Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesan- Abschnitt A Nummer 5 in gleicher Breite und Tiefe ver-\nzeiger veröffentlicht.                                            mittelt werden können.","2158              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009\n§4                               3. der Prüfling soll zwei Arbeitsproben entsprechend\nDurchführung der Berufsausbildung                      des Vegetationsverlaufs durchführen und zu jeder\nein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-          4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden; in-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-              nerhalb dieser Zeit sollen die Fachgespräche in\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-            höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,               (5) Für den Prüfungsbereich Arbeitsorganisation be-\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen          stehen folgende Vorgaben:\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er:\nauch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-\na) berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und\nweisen.\nNormen anwenden,\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\nb) arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeits-\ndes Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden\nschritte im Pflanzenbau planen,\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\nc) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nbeachten,\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nzu geben, diesen während der Ausbildungszeit zu füh-              d) Maßnahmen für Natur- und Umweltschutz sowie\nren. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbil-                 Nachhaltigkeit bei der Tätigkeit berücksichtigen,\ndungsnachweis regelmäßig durchzusehen.                            e) technische und gesetzliche Normen zur Betriebs-\nund Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Ma-\n§5                                       schinen und Geräte beherrschen,\nZwischenprüfung                              f) Auftragsannahme und -bearbeitung erläutern und\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine            g) Rechte und Pflichten in der Berufsausbildung\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende                  darstellen\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        kann;\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkei-           bearbeiten;\nten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Be-\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nrufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan\nzu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\n§6\nbildung wesentlich ist.\nAbschlussprüfung\n(3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungs-\nbereichen:                                                       (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nder Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\n1. Pflanzenbau und Agrartechnik,\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\n2. Arbeitsorganisation.                                       sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\n(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau und Agrar-        keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\ntechnik bestehen folgende Vorgaben:                           nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Arbeiten des         dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\nPflanzenbaus durchführen, die hierfür erforderliche      dungsordnung ist zugrunde zu legen.\nAgrartechnik kombinieren, einsatzbereit machen,\neinsetzen sowie warten kann und dabei Maßnahmen             (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in\nzur Arbeitsorganisation, zum Umweltschutz, zur Si-       der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\ncherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit        Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nsowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigt und seine    vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nVorgehensweise begründen kann;                           dung wesentlich ist.\n2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens             (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nzwei auszuwählen, wobei jeweils mindestens eine          bereichen:\nTätigkeit der Buchstaben a bis d und mindestens          1. Pflanzenbau,\neine Tätigkeit der Buchstaben e bis f enthalten sein     2. Agrartechnik,\nmüssen:\n3. Dienstleistung, Kommunikation und Information,\na) Bodenbearbeitungsmaßnahmen durchführen,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nb) Saatgut ausbringen,\n(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen\nc) Pflanzenbestände beurteilen und pflegen,              folgende Vorgaben:\nd) Erntemaßnahmen durchführen,                           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er pflanzenbau-\ne) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag zusam-               liche Arbeiten im Vegetationsverlauf unter Berück-\nmenstellen,                                               sichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit durch-\nführen und dabei Maßnahmen der Ablaufplanung\nf) Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit von           und Betriebsorganisation, zur Qualitätssicherung,\nMaschinen und Geräten herstellen,                         zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur\ng) Werkzeuge und Werkstoffe einsetzen;                       Kundenorientierung umsetzen, Sicherheit und Ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009               2159\nsundheitsschutz bei der Arbeit beachten sowie die              b) Pflege- und Wartungsarbeiten durchführen,\njeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen                 c) Instandhaltungsarbeiten ausführen,\nfachlichen Hintergründe aufzeigen kann;\nd) landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen\n2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens                   bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T im\nvier auszuwählen:                                                  öffentlichen Straßenverkehr führen,\na) Boden bearbeiten,                                           e) Zug- und Arbeitsmaschinen sowie Geräte nach\nb) Kulturen bestellen,                                             Verwendungszweck zusammenstellen;\nc) Kulturen pflegen und düngen,                            3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nd) Pflanzenschutz durchführen,                                 und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch\nführen;\ne) Pflanzen ernten,\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden; in-\nf) Erntegut lagern und konservieren,                           nerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchs-\ng) Landschaft pflegen;                                         tens 15 Minuten durchgeführt werden;\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe entsprechend          5. darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er\ndes Vegetationsverlaufs durchführen und hierüber               Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorgani-\nein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei                 sation bei Einsatz, Wartung, Pflege und Instandhal-\nder Aufgabenstellung sind die nach § 3 Absatz 3                tung der Agrartechnik planen und bewerten, dabei\nfestgelegten Kulturen zu berücksichtigen;                      Gesichtspunkte zur Werterhaltung und Qualitätssi-\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden, in-            cherung, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit,\nnerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchs-            zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicher-\ntens 30 Minuten durchgeführt werden;                           heit, zur Wirtschaftlichkeit und zur Verkehrs- und Be-\ntriebssicherheit beachten, berufsspezifische rechtli-\n5. darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er            che Regelungen berücksichtigen, Funktionsweisen\npflanzenbauliche Arbeiten unter Berücksichtigung               von Bauteilen und Baugruppen darstellen sowie die\nder Prinzipien der Nachhaltigkeit planen und bewer-            jeweiligen spezifischen fachlichen Hintergründe auf-\nten, Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsor-               zeigen kann;\nganisation entwickeln, Arbeitsabläufe kunden- und\nzielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, tech-     6. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben zu den un-\nnischer, rechtlicher und organisatorischer Vorgaben            ter Nummer 5 dargestellten Anforderungen schrift-\ngestalten, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zum               lich bearbeiten;\nUmweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kun-          7. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten;\ndenorientierung konzipieren sowie die jeweiligen           8. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-\nprodukt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hin-            fungsbereich sind die Leistung der Arbeitsaufgabe\ntergründe aufzeigen kann;                                      einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs\n6. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben zu den un-            und die Leistung der schriftlichen Aufgabenbearbei-\nter Nummer 5 dargestellten Anforderungen schrift-              tung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nlich bearbeiten;                                              (6) Für den Prüfungsbereich Dienstleistung, Kommu-\n7. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten;                       nikation und Information bestehen folgende Vorgaben:\n8. bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-             1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er:\nfungsbereich sind die Leistung der Arbeitsaufgabe              a) Kundenanfragen annehmen und Aufträge bear-\neinschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs                 beiten,\nund die Leistung der schriftlichen Aufgabenbearbei-\ntung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                         b) Kunden beraten und Angebote erläutern,\n(5) Für den Prüfungsbereich Agrartechnik bestehen               c) Reklamationen bearbeiten und\nfolgende Vorgaben:                                                 d) Konzepte für Dienstleistungsangebote darstellen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Agrartechnik              kann;\neinsetzen, pflegen, warten sowie instand halten\n2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich\nund dabei Maßnahmen der Ablaufplanung und Be-\nbearbeiten;\ntriebsorganisation durchführen, Gesichtspunkte zur\nWerterhaltung und Qualitätssicherung, zum Umwelt-          3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.\nschutz und zur Nachhaltigkeit, zum Gesundheits-               (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nschutz bei der Arbeit, zur Sicherheit, zur Wirtschaft-     kunde bestehen folgende Vorgaben:\nlichkeit und zur Verkehrs- und Betriebssicherheit be-\nachten, Straßenverkehrsordnung und Straßenver-             1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nkehrs-Zulassungs-Ordnung berufsbezogen anwen-                  wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nden sowie die jeweiligen spezifischen fachlichen               hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und\nHintergründe aufzeigen kann;                                   beurteilen kann;\n2. hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens           2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ndrei auszuwählen, wobei die Tätigkeit nach Buch-               bearbeiten;\nstabe d in der Auswahl enthalten sein muss:                3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\na) Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft land-          (8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind\nwirtschaftlicher Maschinen herstellen,                 die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zu-","2160             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009\nsammenzufassen. Die einzelnen Prüfungsbereiche sind                   der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nwie folgt zu gewichten:                                               lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\n1. Pflanzenbau                                    40 Prozent,         das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-\nchen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu ge-\n2. Agrartechnik                                   35 Prozent,         wichten. In Teilbereichen von Prüfungsbereichen, in de-\n3. Dienstleistung, Kommunikation                                      nen Prüfungsleistungen mit eigenen Anforderungen\nund Information                               15 Prozent,         und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, gelten\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde                   10 Prozent.         die Sätze 1 und 2 entsprechend.\n(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen                                                                                            §7\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,                          Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-                       Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ntens „ausreichend“,                                               dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\n3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“                         der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\nbewertet worden sind.                                                 Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nwenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-                                                  §8\nner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-                                          Inkrafttreten\ngen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\n15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen                        Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.\nBonn, den 23. Juli 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009                2161\nAnlage\n(zu § 3)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nim\nLfd.           Teil des                                      Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                  Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18.    19. bis 36.\nMonat          Monat\n1                 2                                                3                                     4\n1   Betriebliche Abläufe         a) Arbeits- und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der\nund Organisation                Arbeitsverfahren auswählen\n(§ 3 Absatz 2                b) Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung\nAbschnitt A Nummer 1)           von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeits-\nplatzes treffen\nc) Arbeits- und Betriebsanweisungen anwenden                     7\nd) Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentieren\ne) Betriebseinrichtungen pflegen, warten und instand halten\nf) Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere\nAufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie\nGröße von Flächen schätzen und ermitteln\ng) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und\nstruktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirt-\nschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, pla-\nnen und durchführen\nh) Aufgaben im Team, insbesondere bei der Bildung von Ar-\nbeitsketten, abstimmen und bearbeiten; Ergebnisse kon-                      7\ntrollieren\ni) bei Einsatzplanungen des Betriebes mitwirken\nj) Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und dar-\nstellen\n2   Wirtschaftliche              a) bei Werbekonzepten und -maßnahmen des Betriebes\nZusammenhänge                   mitwirken, insbesondere zur positiven Außenwirkung\n(§ 3 Absatz 2                   des Betriebes beitragen\nAbschnitt A Nummer 2)        b) Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen            5\nc) Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und\nbewerten\nd) Kalkulationen erstellen\ne) bei Geschäftsvorgängen mitwirken, insbesondere Ange-\nbote vergleichen, Bestellungen vorbereiten, Rechnungen                      4\nkontrollieren sowie Arbeitspreise ermitteln\n3   Bedienen und Führen          a) Arbeitsmaschinen nach Arbeitsauftrag sowie unter Be-\nlandwirtschaftlicher            rücksichtigung der produktionstechnischen Bedingun-\nMaschinen                       gen und der Witterung zusammenstellen\n(§ 3 Absatz 2                b) Verkehrssicherheit von Zugmaschinen, Transportmitteln,\nAbschnitt A Nummer 3)           technischen Anlagen, Maschinen und Geräten prüfen\nund Betriebsbereitschaft herstellen\nc) Arbeitsnachweise erstellen\nd) Bedingungen am Einsatzort mit den Auftragsdaten ab-\ngleichen und bei abweichenden Bedingungen Maßnah-\nmen ergreifen                                                15\ne) Bordinstrumente einstellen","2162             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nim\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18.    19. bis 36.\nMonat          Monat\n1                 2                                            3                                         4\nf) Maschinen und Geräte für den Straßenverkehr umrüsten\nund für den Transport sichern sowie Straßenverschmut-\nzung vermeiden\ng) landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen im\nöffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der\nFührerscheinklasse T unter Beachtung der Straßen-\nverkehrsordnung und der Straßenverkehrs-Zulassungs-\nOrdnung führen\nh) Arbeits- und Zugmaschinen, Transportmittel und Geräte\nbedienen sowie Werterhaltung beachten\ni) Arbeitsparameter während der Arbeit kontrollieren und\nden sich verändernden Bedingungen anpassen\nj) Auftrags- und Leistungsdaten zusammenstellen und wei-                         18\nterleiten\nk) technische Störungen feststellen und Maßnahmen einlei-\nten\n4   Pflegen, Warten und       a) Maschinen und Geräte reinigen, sichtbare technische\nInstandhalten von            Mängel und Beschädigungen dokumentieren\nAgrartechnik\nb) Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungs-\n(§ 3 Absatz 2                zweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten\nAbschnitt A Nummer 4)\nc) Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen An-             13\nlagen beachten\nd) Betriebsstoffe lagern und Rückstände entsorgen\ne) Maßnahmen zur Konservierung und Entkonservierung\ndurchführen\nf) Wartungsarbeiten unter Beachtung technischer Unter-\nlagen sowie von Wartungsplänen durchführen, insbe-\nsondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen,\nwechseln und entsorgen\ng) Fehler und Störungen suchen, Ursachen feststellen so-\nwie Möglichkeiten zur Behebung darstellen und beurtei-\nlen\nh) elektrische und elektronische Einrichtungen an Fahrzeu-                       14\ngen instand halten\ni) Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen unter-\nscheiden und auf Verschleiß prüfen, Verschleißteile aus-\ntauschen\nj) Gesamtfunktion im Betriebszustand prüfen und einstel-\nlen\n5   Pflanzenproduktion\n(§ 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 5)\n5.1 Bodenbearbeitung           a) Bodenarten und Bodenaufbau bestimmen sowie Boden-\n(§ 3 Absatz 2                zustand beurteilen\nAbschnitt A               b) Wechselwirkungen zwischen Bodeneigenschaften und\nNummer 5.1)                  Nutzungsmöglichkeiten beachten                                   6\nc) boden- und kulturartenspezifische Bodenbearbeitung\ndurchführen\nd) Bodenschäden vermeiden, feststellen und beheben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009                2163\nZeitliche Richtwerte\nim\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18.    19. bis 36.\nMonat          Monat\n1                 2                                            3                                         4\n5.2 Bestellen und Pflegen      a) Saat- und Pflanzgut beurteilen und ausbringen\nvon Kulturen              b) Kulturen hinsichtlich der Bestandesführung beurteilen           14\n(§ 3 Absatz 2\nc) Pflanzenbestände bedarfs- und zeitgerecht pflegen\nAbschnitt A\nNummer 5.2)               d) Kulturen bedarfs- und zeitgerecht düngen\ne) Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen\nf) Landschaftspflegemaßnahmen durchführen, insbeson-                             12\ndere Feldraine, Böschungen und Hecken pflegen und er-\nhalten\n5.3 Ernten, Lagern und         a) Ernte durchführen\nKonservieren                                                                                 12\nb) Erntegut transportieren, lagern und konservieren\npflanzlicher Produkte\n(§ 3 Absatz 2             c) Erntezeitpunkt unter Berücksichtigung von Reifezustand,\nAbschnitt A                  Verwendungszweck und Qualitätsanforderungen fest-                              4\nNummer 5.3)                  legen\n6   Kommunikation             a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen\nund Information           b) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme\n(§ 3 Absatz 2                nutzen, dabei Standardsoftware und arbeitsplatzspezifi-\nAbschnitt A Nummer 6)        sche Software anwenden                                           4\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit beach-\nten\nd) Kommunikationstechniken anwenden\n3\ne) Konflikte im Team lösen\n7   Dienstleistungen und      a) bei der Auftragsannahme und -bearbeitung mitwirken               2\nKundenorientierung\nb) individuelle Besonderheiten und Anforderungen der Kun-\n(§ 3 Absatz 2                denbetriebe bei der Durchführung von Dienstleistungen\nAbschnitt A Nummer 7)\nbeachten und umsetzen\nc) Kunden beraten und Kundenwünsche sowie Informatio-\nnen entgegennehmen und im Betrieb weiterleiten\nd) Kundenreklamationen entgegennehmen, bearbeiten und                            10\nbei der Arbeitserledigung berücksichtigen\ne) Kundengespräche situationsgerecht führen\nf) bei der Akquisition mitwirken\ng) betriebliches Dienstleistungsangebot präsentieren\n8   Qualitätssichernde        a) Ziele, Aufgaben und Aufbau der betrieblichen Qualitäts-\nMaßnahmen                    sicherung erläutern\n(§ 3 Absatz 2             b) betriebs- und produktspezifische Qualitätsstandards an-\nAbschnitt A Nummer 8)        wenden, dokumentieren und beurteilen                                           6\nc) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln aufzeigen,\ndokumentieren und zu deren Behebung beitragen","2164             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nim\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1. bis 18.    19. bis 36.\nMonat          Monat\n1                 2                                            3                                         4\n1   Berufsbildung, Arbeits-   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-\nund Tarifrecht               schluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Absatz 2             b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt B Nummer 1)        dungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-\ntrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des             tern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-\n(§ 3 Absatz 2                schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären\nAbschnitt B Nummer 2)\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Be-\nschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-\ntungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits- während\nGesundheitsschutz            platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung er- der gesamten\nbei der Arbeit               greifen                                                   Ausbildung\n(§ 3 Absatz 2                                                                          zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nAbschnitt B Nummer 3)        vorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Absatz 2             beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt B Nummer 4)     a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-\nlen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Naturschutz,              a) Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und\nökologische                  Pflanzen erklären sowie Lebensräume an Beispielen be-\nZusammenhänge;               schreiben\nNachhaltigkeit\nb) Bedeutung und Ziele des Naturschutzes bei der Arbeit\n(§ 3 Absatz 2                beschreiben\nAbschnitt B Nummer 5)\nc) Nachhaltigkeitsaspekte bei der Pflanzenproduktion be-\nachten"]}