{"id":"bgbl1-2009-45-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":45,"date":"2009-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/45#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_45.pdf#page=23","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung","law_date":"2009-07-21T00:00:00Z","page":2155,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009              2155\nVerordnung\nzur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung\nund zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung\nVom 21. Juli 2009\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                      b) in denen ganze Körper von verendeten oder\nschaft und Verbraucherschutz verordnet                                      zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tie-\n– auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                         ren, Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im\nund d des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsge-                        Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1\nsetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), § 13 Ab-                     befördert werden oder\nsatz 1 geändert durch Artikel 16b des Gesetzes vom              2. Heimtierfutter in Verpackungen, die für die Ab-\n13. April 2006 (BGBl. I S. 855), im Einvernehmen mit                gabe an den Endverbraucher bestimmt sind, bei\ndem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz                       denen eine Identifizierung nach anderen gesetz-\nund Reaktorsicherheit und                                           lichen Vorschriften gewährleistet ist.\n– auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-\nFahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Ver-\ndung mit § 17 Absatz 1 Nummer 4a, auch in Verbin-\npackungen oder Behälter befördert werden, bedür-\ndung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der\nfen keiner Kennzeichnung.\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1260):                                                 (2) Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1\ngelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1\nArtikel 1                                Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/\nÄnderung der Tierische                           2002 entsprechend. Die Kennzeichnung muss bei\nNebenprodukte-Beseitigungsverordnung                       der Verwendung von einmal zu verwendenden Be-\nhältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von\nDie Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverord-\nmehrmals zu verwendenden Behältnissen so ange-\nnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt\nbracht sein, dass sie nicht leicht entfernt oder ge-\ndurch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2009\nändert werden kann. Soweit Verpackungen, Behäl-\n(BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt ge-           ter oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich ge-\nändert:\nkennzeichnet sind, sind Aufdrucke, Schilder oder\n1.   § 1 wird wie folgt geändert:                                  Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des An-\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.               hanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verord-\nnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend gefärbt,\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der\n2.   Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:                  Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder\nFahrzeugen haltbar befestigt sind. Die Aufdrucke,\n„§ 9a\nSchilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den\nKennzeichnung von                            Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 Buch-\nVerpackungen, Behältern oder Fahrzeugen                  stabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002\n(1) Die natürliche oder juristische Person, in             versehen sein.“\nderen betrieblicher Verantwortung die Beförderung\n3.  Nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Num-\nvon nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung\nmer 8a eingefügt:\n(EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tie-\nrischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Er-                 „8a. entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung\nzeugnissen, die aus dem Inland stammen und im                        mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt,\nInland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass                  dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge\ndie Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in                        richtig und vollständig gekennzeichnet sind,“.\ndenen tierische Nebenprodukte und verarbeitete\nErzeugnisse befördert werden, neben der Kenn-             3a. Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) wird wie folgt geändert:\nzeichnung nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Ver-\na) In Spalte 2 wird die Angabe „3)“ durch die An-\nordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des\ngabe „1), 2), 3), 5)“ ersetzt.\nAbsatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind.\nSatz 1 gilt nicht für                                         b) In Spalte 3 wird die Angabe „4)“ durch die An-\n1. Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge,                         gabe „1), 2), 4), 5)“ ersetzt.\na) die lediglich innerhalb einer Betriebsstätte       4.  In Anlage 5 wird in Abschnitt 2 nach der Angabe\neingesetzt werden, soweit die beförderten              „35 Kompostierungsanlagen, die ausschließlich\ntierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten            Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kom-\nErzeugnisse identifizierbar sind,                      postieren 2)“ die Angabe „37 Molkereien“ eingefügt.","2156             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2009\nArtikel 2                                        2001 hat mit dem Farbstoff Brillantblau FCF zu\nÄnderung                                          erfolgen, der in Anlage 1 Teil B der Zusatzstoff-\nder TSE-Überwachungsverordnung                                  Zulassungsverordnung mit der E-Nummer „E 133“\naufgeführt ist. Die Färbung hat so zu erfolgen, dass\nDie TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezem-\ndiese deutlich zu erkennen ist.“\nber 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 2\nder Verordnung vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                            Artikel 3\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-\nBekanntmachungserlaubnis\nfasst:\n„Verordnung                                       Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nzur Überwachung                                  schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\ntransmissibler spongiformer                           TSE-Überwachungsverordnung in der vom Inkrafttreten\nEnzephalopathien und zur Durchführung bestimmter                   dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-\nVorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001                   gesetzblatt bekannt machen.\n(TSE-Überwachungsverordnung)“.\n2. Folgender § 4 wird angefügt:                                                                   Artikel 4\n„§ 4\nInkrafttreten\nDurchführung des Anhangs V\nNummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nDie Färbung von spezifiziertem Risikomaterial                   in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2\nnach Anhang V Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/                   und 3 am 1. Oktober 2009 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juli 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}