{"id":"bgbl1-2009-44-9","kind":"bgbl1","year":2009,"number":44,"date":"2009-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/44#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-44-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_44.pdf#page=55","order":9,"title":"Verordnung über Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung","law_date":"2009-07-21T00:00:00Z","page":2107,"pdf_page":55,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009                      2107\nVerordnung\nüber Erhaltungssorten und ihre Aufzeichnung\nVom 21. Juli 2009\nAuf Grund des § 3 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b,                        b) dem Ablauf einer Frist nach § 52 Absatz 6 des\ndes § 22 Absatz 1 Nummer 1, des § 27 Absatz 3, des                              Saatgutverkehrsgesetzes oder nach Artikel 15\n§ 30 Absatz 8 und des § 53 des Saatgutverkehrsgeset-                            Absatz 2 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli                              vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sor-\n2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 192                           tenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten\nNummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                                    (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) in ihrer jeweils\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das                           geltenden Fassung\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                         mindestens ein Zeitraum von zwei Jahren verstri-\nVerbraucherschutz:                                                          chen ist und\n4. die Sorte traditionell in bestimmten Gebieten (Ur-\nArtikel 1\nsprungsregionen) angebaut wird und an deren be-\nVerordnung                                      sondere regionale Bedingungen angepasst ist und\nüber die Zulassung                                5. sichergestellt ist, dass die Sortenerhaltung nach\nvon Erhaltungssorten                                   § 50 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Ursprungs-\nund das Inverkehrbringen von Saat-                               region vorgenommen wird.\nund Pflanzgut von Erhaltungssorten                              (2) Der Prüfung der Unterscheidbarkeit und Bestän-\n(Erhaltungssortenverordnung)*)                            digkeit legt das Bundessortenamt mindestens die\nMerkmale zugrunde, die in den\n§1                                    1. technischen Fragebögen der in Anhang I der Richt-\nAnwendungsbereich                                     linie 2003/90/EG der Kommission vom 6. Oktober\n2003 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für die\nder Richtlinie 2002/53/EG des Rates hinsichtlich\nZulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbrin-\nder Merkmale, auf welche sich die Prüfungen min-\ngen von Saatgut von Erhaltungssorten der in der An-\ndestens zu erstrecken haben, und der Mindestanfor-\nlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum\nderungen für die Prüfung bestimmter Sorten land-\nSaatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nwirtschaftlicher Pflanzenarten (ABl. L 254 vom\nchung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696) in der\n8.10.2003, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung\njeweils geltenden Fassung genannten Pflanzenarten,\ngenannten Protokolle des Gemeinschaftlichen Sor-\naußer Rebe, Gemüsearten, Zierpflanzenarten und Obst-\ntenamtes oder\narten.\n2. technischen Fragebögen der in Anhang II der Richt-\n§2                                        linie 2003/90/EG in der jeweils geltenden Fassung\ngenannten Richtlinien des Internationalen Verbandes\nVoraussetzungen\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nfür die Zulassung als Erhaltungssorte\naufgeführt sind.\n(1) Eine Sorte wird als Erhaltungssorte zugelassen,\nwenn                                                                       (3) Der Prüfung der Homogenität legt das Bundes-\nsortenamt die Vorschriften der\n1. sie weder in der Sortenliste noch im Gemeinsamen\nSortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten                1. in Anhang I der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils\nder Europäischen Gemeinschaft eingetragen ist,                         geltenden Fassung genannten Protokolle des Ge-\nmeinschaftlichen Sortenamtes oder\n2. sie nicht durch einen nationalen oder gemeinschaft-\nlichen Sortenschutz geschützt ist und sich nicht im                2. in Anhang II der Richtlinie 2003/90/EG in der jeweils\nAntragsverfahren für die Erteilung eines solchen Sor-                  geltenden Fassung genannten Richtlinien des Inter-\ntenschutzes befindet,                                                  nationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzen-\nzüchtungen\n3. seit\nzugrunde. Abweichend von den Vorgaben in den ge-\na) der Löschung aus der Sortenliste oder aus dem                   nannten Protokollen des Gemeinschaftlichen Sorten-\nGemeinschaftlichen Sortenkatalog für landwirt-                 amtes und den Richtlinien des Internationalen Verban-\nschaftliche Pflanzenarten und                                  des zum Schutz von Pflanzenzüchtungen gelten ein\nPopulationsstandard von 10 vom Hundert sowie eine\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/62/EG der   Akzeptanzwahrscheinlichkeit von mindestens 90 vom\nKommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zu-\nlassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen,   Hundert, wenn die Homogenität auf der Basis abwei-\nörtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von geneti-     chender Pflanzen bestimmt wird.\nscher Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saat-\ngut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.6.2008,      (4) Abweichend von § 44 Absatz 1 des Saatgutver-\nS. 13).                                                              kehrsgesetzes kann das Bundessortenamt von einem","2108             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nAnbau der Sorte zum Zweck der Prüfung der Unter-             ner Erhaltungssorten ohne Anerkennung in den Verkehr\nscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität abse-           gebracht werden.\nhen, wenn die erforderlichen Erkenntnisse für eine Ent-\n(2) Saatgut von Erhaltungssorten darf nur in den Ver-\nscheidung über die Zulassung der Erhaltungssorte auf\nkehr gebracht werden, wenn es\nGrund der\n1. von Saatgut abstammt, das nach den Grundsätzen\n1. Beschreibung der Erhaltungssorte und ihrer Be-\nsystematischer Erhaltungszüchtung gewonnen wor-\nzeichnung,\nden ist,\n2. früheren eigenen Prüfungsergebnisse des Bundes-\nsortenamtes,                                             2. aus Vermehrungsbeständen stammt, deren Standort\nder Vermehrer vor der Aussaat der für die Ur-\n3. Ergebnisse nicht amtlicher Anbauprüfungen,                    sprungsregion, oder im Falle eines Vermehrungsbe-\n4. Erkenntnisse, die auf Grund praktischer Erfahrungen           standes in einer Region nach Absatz 3, der für diese\nbei Anbau, Vermehrung und Nutzung gewonnen                   Region zuständigen Behörde mitgeteilt hat,\nwurden, oder                                             3. mindestens die Voraussetzungen für\n5. sonstigen Erkenntnisse, insbesondere von den für              a) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1\npflanzengenetische Ressourcen zuständigen Behör-                Buchstabe C Kleinbuchstabe c, Buchstabe Ca\nden,                                                            Kleinbuchstabe c und Buchstabe Cb Kleinbuch-\nausreichend sind.                                                   stabe c jeweils in Verbindung mit den Anhängen I\nund II der Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom\n§3                                      14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflan-\nzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) in\nFeststellung des landeskulturellen Wertes\nihrer jeweils geltenden Fassung,\nAbweichend von § 34 des Saatgutverkehrsgesetzes\nhat eine Erhaltungssorte einen landeskulturellen Wert,           b) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1\nwenn sie hinsichtlich der Erhaltung pflanzengenetischer             Buchstabe E Kleinbuchstabe c und Buchstabe G\nRessourcen bedeutsam ist. Diese Voraussetzung ist                   Kleinbuchstabe c jeweils in Verbindung mit den\ninsbesondere dann erfüllt, wenn eine erhebliche Verrin-             Anhängen I und II der Richtlinie 66/402/EWG\ngerung der genetischen Vielfalt droht.                              des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr\nmit Getreidesaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966,\n§4                                      S. 2309) in ihrer jeweils geltenden Fassung,\nAntrag auf Zulassung einer Erhaltungssorte                 c) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1\nBuchstabe d Kleinbuchstabe iii in Verbindung\n(1) Der Antragsteller hat mit dem Antrag auf Zulas-              mit Anhang I der Richtlinie 2002/54/EG des Rates\nsung einer Erhaltungssorte beim Bundessortenamt fol-                vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Beta-\ngende Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen:                  rübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12)\n1. eine Sortenbezeichnung,                                          in ihrer jeweils geltenden Fassung,\n2. eine Sortenbeschreibung entsprechend den in § 2               d) Zertifiziertes Pflanzgut nach Artikel 2 Buchstabe c\nAbsatz 2 und 3 genannten Vorschriften,                          Kleinbuchstabe iii in Verbindung mit den Anhän-\n3. die Bezeichnung mindestens einer Ursprungsregion,                gen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates\nvom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanz-\n4. eine Angabe des Datums                                           kartoffeln (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60) in\na) der letzten Löschung der Sorte aus der Sorten-               ihrer jeweils geltenden Fassung oder\nliste oder dem Gemeinsamen Sortenkatalog für              e) Zertifiziertes Saatgut nach Artikel 2 Absatz 1\nlandwirtschaftliche Pflanzenarten,                           Buchstabe e Kleinbuchstabe iii, Buchstabe g\nb) des Ablaufs einer Frist nach § 2 Absatz 1 Num-               Kleinbuchstabe iii und Buchstabe h Kleinbuch-\nmer 3 Buchstabe b,                                           stabe iii jeweils in Verbindung mit den Anhängen I\nc) der Beendigung des Sortenschutzes,                           und II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom\n13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von\n5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde, aus                  Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002,\nder hervorgeht, dass es sich um eine Sorte handelt,             S. 74) in ihrer jeweils geltenden Fassung\nderen Erhaltung als pflanzengenetische Ressource\nin der Ursprungsregion bedeutsam ist.                        erfüllt und\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 sind mehrere Be-              4. in einer der Ursprungsregionen, auf die sich die Sor-\nzeichnungen für eine Sorte zulässig, sofern es sich um           tenzulassung bezieht, erzeugt worden ist.\nhistorisch bekannte Namen dieser Sorte handelt.              Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf Saatgut einer\n(2) Für den Antrag und die Angabe der Sortenbe-           Erhaltungssorte auch dann in den Verkehr gebracht\nzeichnung sind die Vordrucke des Bundessortenamtes           werden, wenn es aus Vermehrungsbeständen erwach-\nzu verwenden.                                                sen ist, bei denen die festgestellte Zahl der nicht hin-\nreichend sortenechten oder einer anderen Sorte dersel-\n§5                               ben Art angehörenden Pflanzen den nach dem jeweili-\ngen Anhang I der in Satz 1 Nummer 3 genannten\nAnforderungen an das Saatgut                    Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlaubten\n(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1           Wert um nicht mehr als 50 vom Hundert überschritten\ndes Saatgutverkehrsgesetzes darf Saatgut zugelasse-          hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009            2109\n(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 kann          3. beantragte Saatgutmenge,\ndas Bundessortenamt das Inverkehrbringen von Saat-           4. Größe und Lage der Anbaufläche, auf der das Saat-\ngut einer Erhaltungssorte, das in einer anderen als der          gut erzeugt werden soll, und\nUrsprungsregion erzeugt worden ist, auf Antrag geneh-\nmigen, wenn sich die Ursprungsregion oder Teile von          5. Ursprungsregion.\nihr auf Grund geologischer oder klimatischer Verhält-           (5) Das Bundessortenamt weist den Antragstellern\nnisse nicht für die Saatguterzeugung eignen.                 die Saatgutmengen zu. Übersteigt die Summe der von\n(4) Pflanzgut von Erhaltungssorten von Kartoffeln         den Antragstellern für eine Erhaltungssorte beantragten\ndarf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es von         Saatgutmengen die für diese Sorte festgelegte Höchst-\neiner Vermehrungsfläche stammt, deren Standort der           menge, weist das Bundessortenamt den Antragstellern\nzuständigen Pflanzenschutzdienststelle mindestens            die Saatgutmengen anteilmäßig gekürzt zu.\ndrei Monate vor Beginn der Aussaat mitgeteilt worden            (6) Saatgut einer zugelassenen Erhaltungssorte darf\nist.                                                         nur in der Ursprungsregion einer Sorte nach § 4 Ab-\n(5) § 33 der Pflanzkartoffelverordnung findet auf Er-     satz 1 Nummer 3 oder in einer zusätzlichen Region für\nhaltungssorten von Kartoffeln keine Anwendung.               das Inverkehrbringen von Saatgut nach § 7 in den Ver-\nkehr gebracht werden.\n§6                                   (7) Wer Saatgut von Erhaltungssorten in den Verkehr\nBeschränkung des Inverkehrbringens                  bringt, hat am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres der\nzuständigen Behörde die Menge des in den Verkehr ge-\n(1) Das Bundessortenamt setzt die Höchstmenge             brachten Saatgutes je Erhaltungssorte schriftlich mitzu-\ndes je Erhaltungssorte und Jahr zum Inverkehrbringen         teilen.\nzugelassenen Saatgutes derart fest, dass die festge-\nsetzte Höchstmenge\n§7\n1. im Falle von Sorten von Gerste, Futtererbse, Kartof-\nZusätzliche Region\nfel, Mais, Raps, Sonnenblume und Weizen 0,3 vom\nfür das Inverkehrbringen von Saatgut\nHundert der Menge, die an Saatgut derselben Art in\neinem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet ausge-             Ein Antragsteller kann gegenüber dem Bundessor-\nsät wird, oder                                           tenamt eine zusätzliche Region für das Inverkehrbrin-\ngen von Saatgut benennen, in der die natürlichen An-\n2. im Falle von Sorten aller anderen Arten 0,5 vom\nbaubedingungen für die Erhaltungssorte vergleichbar\nHundert der Menge, die an Saatgut derselben Art\nmit den Bedingungen der Ursprungsregion sind. Das\nin einem Anbaujahr im gesamten Bundesgebiet aus-\nBundessortenamt lässt eine zusätzliche Region für\ngesät wird,\ndas Inverkehrbringen von Saatgut nur zu, wenn für die\nnicht übersteigt. Reicht die Menge nach Satz 1 nicht         betreffende Erhaltungssorte keine Genehmigung nach\naus, um 100 Hektar Fläche zu bestellen, setzt das Bun-       § 5 Absatz 3 erteilt worden ist und wenn der Antrag-\ndessortenamt die zum Bestellen von 100 Hektar Fläche         steller anhand einer Bescheinigung der im Ursprungs-\nmit Pflanzen dieser Sorte erforderliche Menge als            gebiet zuständigen Behörde nachweist, dass die Erhal-\nHöchstmenge fest.                                            tung der Sorte im Ursprungsgebiet sichergestellt ist.\n(2) Übersteigt die Summe der für alle Erhaltungssor-\nten einer Pflanzenart nach Absatz 1 festgesetzten                                        §8\nHöchstmengen 10 vom Hundert der Menge, die an                                      Verschließung\nSaatgut derselben Art in einem Anbaujahr im gesamten\n(1) Packungen oder Behältnisse von Saatgut von Er-\nBundesgebiet ausgesät wird, setzt das Bundessorten-\nhaltungssorten sind von demjenigen zu schließen und\namt anteilmäßig gekürzte Höchstmengen fest. Führt die\nmit einer Sicherung zu versehen, der sie gekennzeich-\nAnwendung des Satzes 1 dazu, dass die Summe der\nnet hat. § 34 Absatz 2 und 4 der Saatgutverordnung in\nfür alle Erhaltungssorten einer Pflanzenart festgesetz-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar\nten Höchstmengen nicht ausreicht, um 100 Hektar mit\n2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der\nPflanzen dieser Art zu bestellen, setzt das Bundessor-\nVerordnung vom 23. Juli 2008 (BGBl. I S. 1410) geän-\ntenamt erst dann anteilmäßig gekürzte Höchstmengen\ndert worden ist, gilt entsprechend.\nfest, wenn die Summe der für alle Erhaltungssorten ei-\nner Pflanzenart nach Absatz 1 festgesetzten Höchst-             (2) Die Sicherungen dürfen nach Farbe und Auf-\nmengen die zum Bestellen von 100 Hektar erforderliche        schrift nicht mit Plomben, Banderolen oder Siegelmar-\nSaatgutmenge übersteigt.                                     ken für Packungen anerkannten Saatgutes verwechsel-\nbar sein.\n(3) Saatgut von Erhaltungssorten darf auf der ersten\nHandelsstufe nur von demjenigen in den Verkehr ge-\nbracht werden, dem das Bundessortenamt eine Saat-                                        §9\ngutmenge zugewiesen hat. Die Anträge auf Zuweisung                                 Kennzeichnung\nder Saatgutmenge sind unter Verwendung der Vordru-              Saatgut einer Erhaltungssorte darf nur in Packungen\ncke des Bundessortenamtes bis zu dem im Blatt für            in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein\nSortenwesen bekannt gemachten Termin beim Bundes-            Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit fol-\nsortenamt zu stellen.                                        genden Angaben befindet:\n(4) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben:              1. die Angabe „EG-Norm“,\n1. Erhaltungssorte,                                            2. Name und Anschrift der für das Kennzeichnen ver-\n2. Sortenbezeichnung,                                             antwortlichen Person,","2110            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\n3. das Jahr der Verschließung mit der Angabe                               zen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre\n„verschlossen ...“ oder, außer bei Pflanzkartoffeln,                    Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saat-\ndas Jahr der letzten Probenahme zum Zweck                               gutes und dem Gesamtgewicht der Packung; dies\nder Keimfähigkeitsprüfung mit der Angabe „be-                           gilt nicht für Pflanzkartoffeln.\nprobt ...“,\n4. Pflanzenart,                                                                                  Artikel 2\n5. Sortenbezeichnung der Erhaltungssorte,                                                     Änderung der\n6. die Angabe „Erhaltungssorte“,                                                 Saatgutaufzeichnungsverordnung\n7. Ursprungsregion,                                                      In § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Saatgutaufzeich-\n8. im Falle von Saatgut, dessen Inverkehrbringen nach                nungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 214),\n§ 5 Absatz 3 genehmigt worden ist, die Angabe der                 die zuletzt durch die Verordnung vom 28. Juni 2005\nRegion der Saatguterzeugung,                                      (BGBl. I S. 1935) geändert worden ist, wird folgender\n9. Bezugsnummer der Partie, vergeben durch die für                   Buchstabe h angefügt:\ndie Kennzeichnung verantwortliche Person,                         „h) Saatgut von Erhaltungssorten die Bezugsnummer,“.\n10. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht oder, au-\nßer bei Pflanzkartoffeln, die angegebene Anzahl der                                           Artikel 3\nSamen,\nInkrafttreten\n11. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Ver-\nwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln,                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nGranulierungsstoffen oder anderen festen Zusät-                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Juli 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}