{"id":"bgbl1-2009-44-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":44,"date":"2009-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/44#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-44-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_44.pdf#page=52","order":7,"title":"Zwölfte Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung","law_date":"2009-07-21T00:00:00Z","page":2104,"pdf_page":52,"num_pages":1,"content":["2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nZwölfte Verordnung\nzur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung\nVom 21. Juli 2009\nAuf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar\n2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) ver-\nordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDie Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom\n11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung\nvom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 5 Absatz 6 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und werden die\nWörter „dieser Resturlaub kann in vollem Umfang auch nach Maßgabe\ndes § 7a angespart werden.“ gestrichen.\nb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\n„Gleiches gilt für Zusatz- oder Erholungsurlaub, den sie wegen einer\nvorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht erhalten haben, soweit dieser\nanderenfalls verfallen wäre oder verfallen wird. Nach den Sätzen 2 und 3\nübertragener Resturlaub kann in vollem Umfang nach Maßgabe des § 7a\nangespart werden.“\n2. § 12 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird in der Übersicht nach Satz 1 die Spalte Zusatzurlaub wie\nfolgt geändert:\naa) Die Angabe „1 Arbeitstag“ wird durch die Angabe „3 Arbeitstage“\nersetzt.\nbb) Die Angabe „2 Arbeitstage“ wird durch die Angabe „4 Arbeitstage“\nersetzt.\ncc) Die Angabe „3 Arbeitstage“ wird durch die Angabe „5 Arbeitstage“\nersetzt.\ndd) Die Angabe „4 Arbeitstage“ wird durch die Angabe „6 Arbeitstage“\nersetzt.\nb) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „vier Arbeitstage“ durch die Wörter\n„sechs Arbeitstage“ ersetzt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.\nBerlin, den 21. Juli 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}