{"id":"bgbl1-2009-44-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":44,"date":"2009-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/44#page=49","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_44.pdf#page=49","order":6,"title":"Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV)","law_date":"2009-07-17T00:00:00Z","page":2101,"pdf_page":49,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009           2101\nVerordnung\nzur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus\n(AusglMechV)\nVom 17. Juli 2009\nAuf Grund des § 64 Absatz 3 des Erneuerbare-Ener-          1. der Differenz zwischen den prognostizierten Einnah-\ngien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074)              men nach Absatz 3 Nummer 1 und 3 für das fol-\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                  gende Kalenderjahr und den prognostizierten Aus-\nBundestages:                                                      gaben nach Absatz 4 für das folgende Kalenderjahr\nund\n§1                                 2. dem Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen\nGrundsatz                                 Einnahmen nach Absatz 3 und den tatsächlichen\nDer bundesweite Ausgleich nach den §§ 34 bis 39                Ausgaben nach Absatz 4 zum Zeitpunkt der Be-\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit folgenden               rechnung.\nMaßgaben durchzuführen:                                       Die EEG-Umlage für das folgende Kalenderjahr ist bis\n1. Die Übertragungsnetzbetreiber sind nicht verpflich-        zum 15. Oktober eines Kalenderjahres auf den Internet-\ntet, den Strom an die ihnen nachgelagerten Elek-          seiten der Übertragungsnetzbetreiber zu veröffentli-\ntrizitätsversorgungsunternehmen durchzuleiten.            chen und in Cent pro an Letztverbraucherinnen und\nLetztverbraucher gelieferter Kilowattstunde anzugeben;\n2. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind nicht\n§ 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt\nverpflichtet, Strom von dem für sie regelverantwort-\nentsprechend.\nlichen Übertragungsnetzbetreiber abzunehmen und\nzu vergüten.                                                 (3) Einnahmen sind\n3. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den       1. Einnahmen aus der vortägigen und untertägigen Ver-\nStrom gemäß § 2 zu vermarkten.                                marktung nach § 2,\n4. Die Übertragungsnetzbetreiber können von den               2. Einnahmen aus Zahlungen der EEG-Umlage,\nElektrizitätsversorgungsunternehmen Ersatz der er-        3. Einnahmen aus Zinsen nach Absatz 5 Satz 2,\nforderlichen Aufwendungen nach § 3 verlangen.\n4. Einnahmen aus der Abrechnung der Ausgleichsener-\ngie für den EEG-Bilanzkreis und\n§2\n5. Einnahmen entsprechend § 37 Absatz 4 des Erneu-\nVermarktung\nerbare-Energien-Gesetzes.\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,\n(4) Ausgaben sind\nselbst oder gemeinsam den nach § 16 oder § 35 des\nErneuerbare-Energien-Gesetzes vergüteten Strom dis-           1. die Vergütungszahlungen nach § 16 oder § 35 des\nkriminierungsfrei und transparent zu vermarkten. Diese            Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\nVerpflichtung besteht nur bis zur Übertragung der Auf-        2. Rückzahlungen entsprechend § 37 Absatz 4 des Er-\ngabe auf Dritte auf der Grundlage der Rechtsverord-               neuerbare-Energien-Gesetzes,\nnung nach § 11 Nummer 4.\n3. Zahlungen für Zinsen nach Absatz 5 Satz 2,\n(2) Die Vermarktung nach Absatz 1 darf nur am vor-\ntäglichen oder untertäglichen Spotmarkt einer Strom-          4. notwendige Kosten für den untertägigen Ausgleich,\nbörse erfolgen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben           5. notwendige Kosten aus der Abrechnung der Aus-\nzur bestmöglichen Vermarktung des Stroms die Sorg-                gleichsenergie für den EEG-Bilanzkreis und\nfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Händlers           6. notwendige Kosten für die Erstellung von vortägigen\nanzuwenden. Dabei sind die Vorgaben der Bundesnetz-               und untertägigen Prognosen.\nagentur insbesondere zu Vermarktung, Handelsplatz,\nPrognoseerstellung, Beschaffung der Ausgleichsener-              (5) Differenzbeträge zwischen Einnahmen und Aus-\ngie, Transparenz- und Mitteilungspflichten einzuhalten.       gaben sind zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für den\nKalendermonat 0,3 Prozentpunkte über dem Monats-\n§3                                 durchschnitt des Euro Interbank Offered Rate-Satzes\nfür die Beschaffung von Einmonatsgeld von ersten\nEEG-Umlage                             Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber können von den           Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von ei-\nElektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an             nem Monat.\nLetztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern,              (6) § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 4 bis 6, §§ 38\nanteilig Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach          und 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten ent-\nMaßgabe der folgenden Vorschriften verlangen (EEG-            sprechend. § 37 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-\nUmlage).                                                      Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der\n(2) Die EEG-Umlage ist transparent zu berechnen            tatsächliche Ausgleich der Vergütungszahlungen bis\naus                                                           zum 30. September des auf die Einspeisung folgenden","2102               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nJahres erfolgt. § 36 Absatz 1 bis 3 des Erneuerbare-           zu stellen, gilt für den Ausgleich nach den §§ 1 bis 5\nEnergien-Gesetzes gilt für den Ausgleich der Einnah-           entsprechend.\nmen und Ausgaben entsprechend.\n(2) Die Verpflichtungen nach § 48 Absatz 2 Num-\nmer 1 und § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\n§4\ngelten für die EEG-Umlage entsprechend.\nPrognose der Einnahmen und Ausgaben\n(3) Die Verpflichtung nach § 51 Absatz 1 Halbsatz 2\nDie Prognosen nach § 3 sind nach dem Stand von              des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, bei der Abrech-\nWissenschaft und Technik zu erstellen. Für die Prog-           nung von Differenzkosten nach § 54 Absatz 1 des Er-\nnose der Einnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 ist              neuerbare-Energien-Gesetzes die Strombezugskosten\nder durchschnittliche Preis für das Produkt Phelix             anzugeben, gilt bei der Angabe der EEG-Umlage als\nBaseload Year Future an der Strombörse European                erfüllt.\nEnergy Exchange AG in Leipzig für das folgende Kalen-\nderjahr zu Grunde zu legen. Maßgeblich ist dabei der              (4) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet,\nHandelszeitraum zwischen dem 1. Oktober des voran-             unverzüglich\ngegangenen Kalenderjahres und dem 30. September                1. die nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 und Absatz 4\ndes laufenden Kalenderjahres.                                      Nummer 1 bis 6 jeweils aufgeschlüsselten monatli-\nchen und jährlichen Einnahmen und Ausgaben auf\n§5                                     ihren Internetseiten zu veröffentlichen und vorzuhal-\nBeweislast                                 ten,\nIst die Erforderlichkeit oder die Höhe der Aufwen-          2. der Bundesnetzagentur die nach § 3 Absatz 3 Num-\ndungen nach § 3 streitig, trifft die Beweislast die Über-          mer 1 bis 5 und Absatz 4 Nummer 1 bis 6 jeweils\ntragungsnetzbetreiber.                                             aufgeschlüsselten Einnahmen und Ausgaben des\nVorjahres mitzuteilen.\n§6\nAnwendung der                                                        §8\nBesonderen Ausgleichsregelung\nAnwendung der\n(1) Das Verfahren nach § 40 Absatz 1 Satz 1 in Ver-                        Differenzkostenregelungen\nbindung mit Absatz 2 und den §§ 41 bis 43 des Erneu-\nerbare-Energien-Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben               (1) Als Differenzkosten im Sinne der §§ 53, 54 Ab-\ndurchzuführen:                                                 satz 1 und Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Geset-\nzes sowie als Differenz gemäß § 54 Absatz 2 Satz 1 des\n1. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle           Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt die EEG-Umlage.\nbegrenzt die EEG-Umlage, die von Elektrizitätsver-\nsorgungsunternehmen an Letztverbraucher, die                  (2) Bei der Anzeige der EEG-Umlage gegenüber Drit-\nstromintensive Unternehmen des produzierenden              ten ist deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift der\nGewerbes mit hohem Stromverbrauch oder Schie-              voraussichtliche Anteil des nach dem Erneuerbare-\nnenbahnen sind, weitergegeben wird, auf 0,05 Cent          Energien-Gesetzes vergüteten Stroms am voraussicht-\nje Kilowattstunde.                                         lichen gesamtdeutschen Strommix anzugeben.\n2. Die Voraussetzung nach § 41 Absatz 1 Nummer 3\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes gilt als erfüllt,                                    §9\nwenn das Unternehmen die EEG-Umlage anteilig                                      Evaluierung\nan sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen ge-\nzahlt hat.                                                    Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und\n3. § 43 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes             dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie\ngilt für die Ansprüche der Übertragungsnetzbetreiber       bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht mit einer\nuntereinander nach § 36 des Erneuerbare-Energien-          Evaluierung und Vorschlägen zur weiteren Ausgestal-\nGesetzes und gegen Elektrizitätsversorgungsunter-          tung des Ausgleichsmechanismus nach dieser Verord-\nnehmen nach § 3 entsprechend.                              nung vor, insbesondere zur Übertragung der Aufgabe\n(2) Unternehmen, deren Geschäftsjahr vom Kalen-             der Vermarktung auf Dritte.\nderjahr abweicht, sind verpflichtet, bei der Antragstel-\nlung im Kalenderjahr 2010 die Voraussetzungen nach                                        § 10\n§ 41 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-\nGesetzes und nach Absatz 1 Nummer 2 durch die                                        Aufgaben und\nBescheinigung einer Wirtschaftsprüferin, eines Wirt-                     Befugnisse der Bundesnetzagentur\nschaftsprüfers, einer vereidigten Buchprüferin oder ei-           (1) Die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetz-\nnes vereidigten Buchprüfers nachzuweisen.                      agentur nach § 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes\ngelten auch zur Überwachung der Vermarktung und der\n§7                                 Ermittlung, Festlegung, Veröffentlichung und Weiter-\nAnwendung der                            gabe der EEG-Umlage sowie die Anzeige der EEG-Um-\nMitteilungs- und Veröffentlichungspflichten              lage nach § 8 Absatz 2.\n(1) Die von § 45 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes             (2) Die Bundesnetzagentur erstellt für die Angaben\nangeordnete Verpflichtung, die für den bundesweiten            nach § 7 Absatz 4 eine zusammengefasste Bilanz und\nAusgleich jeweils erforderlichen Daten zur Verfügung           veröffentlicht diese auf ihren Internetseiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009            2103\n§ 11                                    freien Verfahren, insbesondere die Einzelheiten der\nVerordnungsermächtigung                           Ausschreibung und die Rechtsbeziehungen der Drit-\nten zu den Übertragungsnetzbetreibern,\nDie Bundesnetzagentur wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundes-             zu regeln.\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-\ncherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft                                       § 12\nund Technologie                                                             Übergangsbestimmungen\n1. die Anforderungen an die Vermarktung der Strom-              Diese Verordnung findet keine Anwendung auf\nmengen, insbesondere den Handelsplatz, die Prog-          Strommengen und Vergütungszahlungen, die sich aus\nnoseerstellung, die Beschaffung der Ausgleichs-           den Abrechnungen nach § 37 Absatz 4 des Erneuerba-\nenergie, die Transparenz- und die Mitteilungspflich-      re-Energien-Gesetzes für die Kalenderjahre 2008 und\nten,                                                      2009 ergeben.\n2. die Bestimmung der Positionen, die als Einnahmen\noder Ausgaben nach § 3 gelten, und des anzuwen-                                      § 13\ndenden Zinssatzes,                                                               Inkrafttreten\n3. die Anreize zur bestmöglichen Vermarktung des                (1) Die §§ 3, 4, 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2\nStroms und                                                und die §§ 7 bis 13 treten am Tag nach der Verkündung\n4. im Anschluss an die Erstellung des Berichts nach § 9      in Kraft.\ndie Übertragung der Aufgabe der Vermarktung auf              (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar\nDritte in einem transparenten und diskriminierungs-       2010 in Kraft.\nBerlin, den 17. Juli 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}