{"id":"bgbl1-2009-44-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":44,"date":"2009-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/44#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_44.pdf#page=45","order":4,"title":"Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung","law_date":"2009-07-16T00:00:00Z","page":2097,"pdf_page":45,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009              2097\nVerordnung\nüber die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr\nund zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nVom 16. Juli 2009\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-         5. entspricht den Anforderungen der Richtlinie 72/245/\nentwicklung verordnet                                            EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung\n– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über von\nbis e, g bis r, u, w und x, Nummer 2 Buchstabe b              Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektro-\nund f, Nummer 3 Buchstabe c und i sowie Num-                  magnetische Verträglichkeit) (ABl. L 152 vom\nmer 4a, 5a, 15 und 17 des Straßenverkehrsgesetzes             6.7.1972, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März                 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) ge-\n2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Absatz 1 geändert             ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009          6. eine Anzeige für den Energievorrat.\n(BGBl. I S. 150), sowie                                      (2) Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 (Mobilitäts-\n– auf Grund des § 7 Nummer 1 des Pflichtversiche-            hilfen) sind Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenver-\nrungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213),         kehrs-Ordnung. Sie dürfen nur nach Maßgabe der\n§ 7 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nummer 5 des         folgenden Vorschriften auf öffentlichen Straßen ver-\nGesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833),         wendet werden.\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\nJustiz, dem Bundesministerium für Wirtschaft und                                      §2\nTechnologie und dem Bundesministerium für Um-                     Anforderungen an das Inbetriebsetzen\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:\n(1) Eine Mobilitätshilfe darf auf öffentlichen Straßen\nnur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie\nArtikel 1\n1. einem genehmigten Typ entspricht sowie\nVerordnung\nüber die Teilnahme                        2. ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 in\nVerbindung mit § 27 der Fahrzeug-Zulassungsver-\nelektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr\nordnung führt.\n(Mobilitätshilfenverordnung – MobHV)\nAbweichend von Satz 1 Nummer 1 darf eine Mobilitäts-\n§1                               hilfe auch in Betrieb gesetzt werden, wenn für sie eine\nEinzelgenehmigung erteilt worden ist.\nAnwendungsbereich, Grundsatz der Verwendung\n(2) Es richtet sich die Erteilung\n(1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge mit elektri-\n1. der Typgenehmigung im Falle des Absatzes 1 Num-\nschem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstge-\nmer 1 nach den Anforderungen des § 20 der Stra-\nschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die folgende\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nMerkmale aufweisen:\n2. der Einzelgenehmigung im Falle des Absatzes 1\n1. zweispuriges Kraftfahrzeug mit zwei parallel ange-\nSatz 2 nach den Anforderungen des § 21 der Stra-\nordneten Rädern mit integrierter elektronischer Ba-\nßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.\nlance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik,\nDie Erteilung der in Satz 1 bezeichneten Genehmigun-\n2. eine Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 m,\ngen setzt voraus, dass die Anforderungen des § 1 Ab-\n3. eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer,          satz 1 und der §§ 4 bis 6 erfüllt sind.\n4. eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer         (3) § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 der Fahrzeug-\ndurch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung          Zulassungsverordnung gilt für den Führer und den Hal-\noder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst,           ter einer Mobilitätshilfe entsprechend.","2098              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\n§3                                   (2) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen ab-\nBerechtigung zum Führen                       weichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahr-\nstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren wer-\nFür das Führen einer Mobilitätshilfe gilt die Fahrer-     den. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahr-\nlaubnis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung           bahnen gefahren werden.\nmit der Maßgabe, dass für das Führen einer Mobilitäts-\nhilfe mindestens die Berechtigung zum Führen eines               (3) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen ab-\nMofas nachzuweisen ist.                                       weichend von Absatz 1 nur Schutzstreifen, Radfahr-\nstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren wer-\n§4                                den. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahr-\nbahnen von Straßen, die nicht Bundes-, Landes- oder\nAnforderung an die Verzögerungseinrichtung              Kreisstraßen sind, und auf Wegen gefahren werden.\nEine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt wer-        (4) Abweichend von Absatz 1 darf mit elektronischen\nden, wenn sie mit einer dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1          Mobilitätshilfen von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit\nbis 4 beschriebenen Fortbewegungskonzept entspre-             mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren,\nchenden Verzögerungseinrichtung ausgerüstet ist, die          nicht abgewichen werden. Wer elektronische Mobili-\n1. das Fahrzeug bis zum Stillstand abbremsen kann             tätshilfen führt, muss einzeln hintereinander fahren, darf\nund                                                      sich nicht an Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig\n2. mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s2             fahren. In Fahrradstraßen darf auch nebeneinander ge-\nerreicht.                                                fahren werden. Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art\n(Zeichen 250) angezeigt, dürfen elektronische Mobili-\n§5                                tätshilfen geschoben werden. Soweit keine Fahrtrich-\ntungsanzeiger vorhanden sind, sind Richtungsänderun-\nAnforderung an die lichttechnischen Einrichtungen            gen durch Handzeichen anzuzeigen.\n(1) Eine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt         (5) Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflä-\nwerden, wenn sie mit folgenden lichttechnischen Ein-          chen als Fahrbahnen führt, muss seine Geschwindig-\nrichtungen ausgerüstet ist, die den Technischen Anfor-        keit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen\nderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach          weder gefährdet noch behindert werden. Radfahrern\n§ 22a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 5. Juli          ist das Überholen zu ermöglichen. Ist eine Richtung\n1973 (VkBl. S. 558), die zuletzt am 21. Juni 2006 (VkBl.      durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entspre-\nS. 645) geändert worden sind, in der jeweils geltenden        chend für den Verkehr mit elektronischen Mobilitätshil-\nFassung entsprechen müssen:                                   fen.\n1. nach vorne wirkendem Scheinwerfer für weißes Licht            (6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können\n(TA 23),                                                 die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmen für das Fah-\n2. nach vorne wirkendem weißem Rückstrahler (TA 18),          ren mit elektronischen Mobilitätshilfen auf anderen Ver-\n3. an der Rückseite mit einer Schlussleuchte für rotes        kehrsflächen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein\nLicht (TA 14b),                                          für bestimmte Antragsteller zulassen.\n4. an der Rückseite mit einem roten Rückstrahler\n§8\n(TA 18),\nOrdnungswidrigkeiten\n5. mit gelben Rückstrahlern nach beiden Seiten wir-\nkend (TA 18).                                               Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-\nDie lichttechnischen Werte sind in allen Betriebszustän-      kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nden zu erfüllen, insbesondere ist eine Blendwirkung des       1. entgegen § 2 Absatz 1, § 4, § 5 oder § 6 eine elek-\nGegenverkehrs durch den vorderen Scheinwerfer aus-                tronische Mobilitätshilfe in Betrieb setzt,\nzuschließen.\n2. entgegen § 3 eine Mobilitätshilfe führt, ohne mindes-\n(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3            tens die Berechtigung zum Führen eines Mofas\nkönnen mit einer Lichtmaschine, über das Bordnetz der             nachgewiesen zu haben, oder\nMobilitätshilfe oder ausschließlich über Batterie- oder\nAkku-Versorgung betrieben werden, wenn dem Fahr-              3. einer Vorschrift des § 7 Absatz 2 oder Absatz 3 über\nzeugführer deren Ladezustand ständig angezeigt wird.              zulässige Verkehrsflächen oder des § 7 Absatz 4\nSatz 1, 2 oder Satz 5 über Anforderungen an die\n§6                                    Teilnahme am Straßenverkehr zuwiderhandelt.\nAnforderung an die Schalleinrichtung\nArtikel 2\nEine Mobilitätshilfe darf nur in Betrieb gesetzt wer-\nden, wenn sie mit einer Glocke ausgerüstet ist.                                    Änderung der\nFahrzeug-Zulassungsverordnung\n§7                                   Dem § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Fahrzeug-Zulas-\nZulässige Verkehrsflächen,                    sungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988),\nAnforderungen an die Teilnahme am Straßenverkehr              die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai\n2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird folgen-\n(1) Wer elektronische Mobilitätshilfen im Verkehr\nder Buchstabe g angehängt:\nführt, unterliegt den Vorschriften der Straßenverkehrs-\nOrdnung.                                                      „g) Elektronische Mobilitätshilfe“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009                2099\nArtikel 3                                „1a. Mobilitätshilfen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Mo-\nbilitätshilfenverordnung,“.\nÄnderung der\nFahrerlaubnis-Verordnung\nArtikel 4\nIn § 4 Absatz 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung\nvom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt                                       Inkrafttreten\ndurch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2009\n(BGBl. I S. 734) geändert worden ist, wird nach der               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nNummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:                         in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. Juli 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}