{"id":"bgbl1-2009-44-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":44,"date":"2009-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/44#page=39","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_44.pdf#page=39","order":3,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften","law_date":"2009-07-17T00:00:00Z","page":2091,"pdf_page":39,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009                   2091\nGesetz\nzur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie\nim Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften*)\nVom 17. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        d) Die Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                           „§ 13a Anzeige der grenzüberschreitenden Er-\nbringung von Dienstleistungen in regle-\nArtikel 1                                               mentierten Berufen“.\nÄnderung                                      e) Nach der Angabe zu § 13a wird folgende An-\nder Gewerbeordnung                                       gabe eingefügt:\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-                             „§ 13b Anerkennung ausländischer Unterlagen\nmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die                                    und Bescheinigungen“.\nzuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 2009\n(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt ge-                   f) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe\nändert:                                                                        eingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             „§ 36a Öffentliche Bestellung von Sachver-\nständigen mit Qualifikationen aus einem\na) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:\nanderen Mitgliedstaat der Europäischen\n„§ 4     Grenzüberschreitende Dienstleistungs-                             Union oder einem anderen Vertrags-\nerbringung, Niederlassung“.                                       staat des Abkommens über den Euro-\nb) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden                                 päischen Wirtschaftsraum“.\nAngaben eingefügt:                                              g) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:\n„§ 6a    Entscheidungsfrist,        Genehmigungsfik-                „§ 42  (weggefallen)“.\ntion\nh) Die Angabe zu § 70b wird wie folgt gefasst:\n§ 6b     Verfahren über eine einheitliche Stelle\n„§ 70b (weggefallen)“.\n§ 6c     Informationspflichten         für   Dienstleis-\ntungserbringer“.                                   2. § 4 wird wie folgt gefasst:\nc) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:                                             „§ 4\n„§ 11b Übermittlung personenbezogener Daten                                    Grenzüberschreitende\ninnerhalb der Europäischen Union und                        Dienstleistungserbringung, Niederlassung\ndes Europäischen Wirtschaftsraumes                        (1) Werden Gewerbetreibende von einer Nieder-\nbei reglementierten Berufen“.                          lassung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des        des Abkommens über den Europäischen Wirt-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006\nüber Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,\nschaftsraum aus im Geltungsbereich dieses Ge-\nS. 36) sowie der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des       setzes vorübergehend selbständig gewerbsmäßig\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005             tätig, sind § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 34c\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom          Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sowie § 38 Ab-\n30.09.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18), die zuletzt durch\ndie Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)     satz 1 und 2 insoweit nicht anzuwenden. Die\ngeändert worden ist.                                                    §§ 14, 55 Absatz 2 und 3, die §§ 55c, 56a und 57","2092            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nAbsatz 3 sind in diesen Fällen ebenfalls nicht an-                                    § 6c\nzuwenden, es sei denn, es werden gewerbsmä-                                   Informationspflichten\nßige Tätigkeiten ausgeübt, die auf Grund des Arti-                        für Dienstleistungserbringer\nkels 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                       Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin-              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) vom              rates zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG\nAnwendungsbereich dieser Richtlinie oder auf                 Vorschriften über Informationen, insbesondere\nGrund der Regelungen des Artikels 17 dieser                  deren Inhalt, Umfang und Art zu erlassen, die ein\nRichtlinie von der Dienstleistungsfreiheit ausge-            Dienstleistungserbringer den Dienstleistungsemp-\nnommen sind.                                                 fängern zur Verfügung zu stellen hat oder zur Ver-\nfügung stellt. Die Rechtsverordnung kann auch\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Tätigkeit aus           Regelungen enthalten über die Art und Weise, in\ndem anderen Mitgliedstaat der Europäischen                   der die Informationen zur Verfügung zu stellen\nUnion oder dem anderen Vertragsstaat des Ab-                 sind.“\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nheraus zur Umgehung der in Absatz 1 genannten            5. Der Überschrift des § 11b werden die Wörter „bei\nVorschriften erbracht wird. Eine Umgehung liegt              reglementierten Berufen“ angefügt.\ninsbesondere vor, wenn ein Gewerbetreibender,            6. Der Überschrift des § 13a werden die Wörter „in\num sich den in Absatz 1 genannten Vorschriften               reglementierten Berufen“ angefügt.\nzu entziehen, von einem anderen Mitgliedstaat\n7. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:\nder Europäischen Union oder einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäi-                                           „§ 13b\nschen Wirtschaftsraum aus ganz oder vorwiegend                            Anerkennung ausländischer\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig wird.                          Unterlagen und Bescheinigungen\n(3) Eine Niederlassung besteht, wenn eine selb-              (1) Soweit nach diesem Gesetz oder einer auf\nständige gewerbsmäßige Tätigkeit auf unbe-                   Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nstimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung            nung die Zuverlässigkeit oder die Vermögensver-\nvon dieser aus tatsächlich ausgeübt wird.“                   hältnisse einer Person zu prüfen sind, sind als\n3. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-           Nachweis für die Zuverlässigkeit und für geordnete\ngefügt:                                                      Vermögensverhältnisse von Gewerbetreibenden\naus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\n„(1a) § 6c findet auf alle Gewerbetreibenden\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nund sonstigen Dienstleistungserbringer im Sinne\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ndes Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2006/123/             Unterlagen als ausreichend anzuerkennen, die im\nEG Anwendung, deren Dienstleistungen unter den\nHerkunftsstaat ausgestellt wurden und die bele-\nAnwendungsbereich der Richtlinie fallen.“\ngen, dass die Anforderungen an die Zuverlässig-\n4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c einge-            keit und die geordneten Vermögensverhältnisse\nfügt:                                                        des Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kann\n„§ 6a                                 verlangt werden, dass die Unterlagen in beglau-\nbigter Kopie und beglaubigter deutscher Überset-\nEntscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion                zung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat\n(1) Hat die Behörde über einen Antrag auf Er-             solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie\nlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nach                     durch eine Versicherung an Eides statt des Gewer-\n§ 34b Absatz 1, 3, 4, § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-             betreibenden oder nach dem Recht des Her-\nmer 1 und 4 oder § 55 Absatz 2 nicht innerhalb               kunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt\neiner Frist von drei Monaten entschieden, gilt die           werden.\nErlaubnis als erteilt.                                          (2) Soweit in diesem Gesetz oder einer auf\n(2) Absatz 1 gilt auch für Verfahren nach § 33a           Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nAbsatz 1 und § 69 Absatz 1 und für Verfahren nach            nung ein Nachweis darüber verlangt wird, dass ein\ndem Gaststättengesetz, solange keine landes-                 Gewerbetreibender gegen die finanziellen Risiken\nrechtlichen Regelungen bestehen.                             seiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichert\nist, ist von Gewerbetreibenden aus einem anderen\n§ 6b                                 Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nVerfahren über eine einheitliche Stelle               Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eine\nVerwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder              Bescheinigung über den Abschluss einer Berufs-\nnach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen              haftpflichtversicherung als hinreichend anzuerken-\nRechtsverordnung können über eine einheitliche               nen, die von einem Kreditinstitut oder einem Ver-\nStelle nach den Vorschriften des Verwaltungsver-             sicherungsunternehmen in einem anderen Mit-\nfahrensgesetzes abgewickelt werden. Die Landes-              gliedstaat oder Vertragsstaat ausgestellt wurde,\nregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-              sofern die in diesem Staat abgeschlossene Be-\nordnung im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der               rufshaftpflichtversicherung im Wesentlichen ver-\nRichtlinie 2006/123/EG bestimmte Verfahren von               gleichbar ist zu der, die von Inländern verlangt\nder Abwicklung über eine einheitliche Stelle aus-            wird, und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung,\nzuschließen.                                                 der vorgesehenen Deckung bezüglich des versi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009             2093\ncherten Risikos, der Versicherungssumme und                   den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt\nmöglicher Ausnahmen von der Deckung. Bei nur                  wurden. Wenn der Antragsteller in einem der in\nteilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzliche             Satz 1 genannten Staaten für ein bestimmtes\nSicherheit verlangt werden, die die nicht gedeck-             Sachgebiet\nten Risiken absichert.                                        1. zur Ausübung von Sachverständigentätigkeiten\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit                   berechtigt ist, die dort Personen vorbehalten\nTätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34, 34a,                    sind, die über eine der besonderen Sachkunde\n34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d,                  im Sinne des § 36 Absatz 1 im Wesentlichen\n34e oder nach § 60a ausgeübt werden.“                             entsprechende Sachkunde verfügen, oder\n7a. In § 14 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern               2. in zwei der letzten zehn Jahre vollzeitig als\n„Der Gewerbetreibende ist verpflichtet,“ die Wör-                 Sachverständiger tätig gewesen ist und sich\nter „zum Zeitpunkt der Aufstellung des Automa-                    aus den vorgelegten Nachweisen ergibt, dass\nten“ eingefügt.                                                   der Antragsteller über eine überdurchschnittli-\n7b. In § 14 Absatz 9 Satz 1 Nummer 8 werden die                       che Sachkunde verfügt, die im Wesentlichen\nWörter „§ 132 Abs. 1 des Gesetzes über die An-                    der besonderen Sachkunde im Sinne des § 36\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“                   Absatz 1 entspricht,\ndurch die Wörter „§ 388 Absatz 1 des Gesetzes                 ist seine Sachkunde bezüglich dieses Sachgebiets\nüber das Verfahren in Familiensachen und in den               vorbehaltlich des Absatzes 2 als ausreichend an-\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“             zuerkennen.\nersetzt.\n(2) Soweit sich die Inhalte der bisherigen Aus-\n8. Dem § 34b Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:               bildung oder Tätigkeit eines Antragstellers auf dem\n„Für die Bestellung von Versteigerern mit Qualifi-            Sachgebiet, für das die öffentliche Bestellung be-\nkationen, die in einem anderen Mitgliedstaat der              antragt wird, wesentlich von den Inhalten unter-\nEuropäischen Union oder in einem anderen Ver-                 scheiden, die nach § 36 Voraussetzung für die\ntragsstaat des Abkommens über den Europäi-                    öffentliche Bestellung als Sachverständiger für\nschen Wirtschaftsraum erworben wurden, gilt                   das betreffende Sachgebiet sind, kann dem An-\n§ 36a entsprechend.“                                          tragsteller nach seiner Wahl eine Eignungsprüfung\n9. § 34c wird wie folgt geändert:                                 oder ein Anpassungslehrgang auferlegt werden.\nDiese Maßnahme kann insbesondere auch die\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   Kenntnis des deutschen Rechts und die Fähigkeit\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „ , Wohn-               zur verständlichen Erläuterung fachlicher Feststel-\nräume oder Darlehen“ durch die Wörter                 lungen betreffen.\n„oder Wohnräume“ ersetzt.\n(3) Soweit an den Antragsteller nach Absatz 1\nbb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a                 Satz 2 in seinem Herkunftsstaat außerhalb der\neingefügt:                                            Sachkunde liegende Anforderungen gestellt wur-\n„1a. den Abschluss von Darlehensverträ-               den, die den nach § 36 Absatz 1 geltenden ver-\ngen vermitteln oder die Gelegenheit             gleichbar sind, sind diese nicht nochmals nachzu-\nzum Abschluss solcher Verträge nach-            prüfen. § 13b gilt entsprechend.\nweisen,“.                                          (4) Die zuständige Behörde bestätigt binnen\nb) In Absatz 5 Nummer 2, 3, 3a und 5 werden                   eines Monats den Empfang der von dem Antrag-\njeweils die Wörter „Gesetzes über das Kredit-             steller eingereichten Unterlagen und teilt ge-\nwesen“ durch das Wort „Kreditwesengesetzes“               gebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nach-\nersetzt.                                                  zureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des\n10. § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie                    Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei\nfolgt gefasst:                                                Monaten nach Einreichen der vollständigen Unter-\nlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in\n„e) zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hin-              begründeten Fällen um einen Monat verlängert\nsichtlich aller Niederlassungen, die zur Aus-            werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit von vor-\nübung der in Absatz 1 genannten Sachver-                 gelegten Bescheinigungen und Nachweisen oder\nständigentätigkeiten genutzt werden,“.                   benötigt die zuständige Behörde weitere Infor-\n11. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:                      mationen, kann sie durch Nachfrage bei der zu-\n„§ 36a                                ständigen Stelle des Herkunftsstaats die Echtheit\nüberprüfen und entsprechende Auskünfte einho-\nÖffentliche Bestellung von                      len. Der Fristablauf ist solange gehemmt.“\nSachverständigen mit Qualifikationen aus\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen           12. In § 38 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „Ge-\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-               setzes über das Kreditwesen“ durch das Wort\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                 „Kreditwesengesetzes“ ersetzt.\n(1) Bei der Bewertung der nach § 36 Absatz 1          13. § 42 wird aufgehoben.\ngeforderten besonderen Sachkunde von Antrag-             14. In § 55 Absatz 1 wird die Angabe „(§ 42 Abs. 2)“\nstellern sind auch Ausbildungs- und Befähigungs-              durch die Angabe „(§ 4 Absatz 3)“ ersetzt.\nnachweise anzuerkennen, die in einem anderen\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in ei-         15. § 56a wird wie folgt geändert:\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens über                  a) Absatz 1 wird aufgehoben.","2094              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nb) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:        S. 2917) geändert worden ist, werden die folgenden\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ware“ die        Sätze angefügt:\nWörter „oder Dienstleistung“ und nach dem       „Wenn die Voraussetzungen zur Eintragung in die\nWort „Waren“ die Wörter „oder Dienstleis-       Handwerksrolle vorliegen, ist die Eintragung innerhalb\ntungen“ eingefügt.                              von drei Monaten nach Eingang des Antrags ein-\nbb) In Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort          schließlich der vollständigen Unterlagen vorzunehmen.\n„Waren“ die Wörter „oder Dienstleistungen“      Hat die Handwerkskammer nicht innerhalb der Frist des\neingefügt.                                      Satzes 2 eingetragen, gilt die Eintragung als erfolgt. Die\nVorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 und darin wird jeweils\ndie Genehmigungsfiktion gelten entsprechend.“\ndie Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab-\nsatz 1“ und die Angabe „Absatzes 2“ durch die\nAngabe „Absatzes 1“ ersetzt.                                                  Artikel 2a\n16. § 70b wird aufgehoben.                                                             Änderung\n17. In § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe h werden                           des Infektionsschutzgesetzes\nnach der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die             Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000\nWörter „oder Nummer 1a“ eingefügt.                       (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 13 des Ge-\n18. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                   setzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\na) Nummer 5 wird aufgehoben.\nb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ware“ die           1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 53\nWörter „oder der Dienstleistung“ eingefügt und           folgende Angabe eingefügt:\ndie Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Ab-                „§ 53a Verfahren über eine einheitliche Stelle, Ent-\nsatz 1“ ersetzt.                                                 scheidungsfrist“.\nc) In den Nummern 7 und 8 wird jeweils die An-           2. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt:\ngabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-\nsetzt.                                                                           „§ 53a\nd) In Nummer 9 wird die Angabe „Abs. 3“ durch                                  Verfahren über eine\ndie Angabe „Absatz 2“ ersetzt.                                   einheitliche Stelle, Entscheidungsfrist\n19. § 146 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          (1) Verwaltungsverfahren nach diesem Abschnitt\na) Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 einge-                können über eine einheitliche Stelle abgewickelt\nfügt:                                                    werden.\n„1. einer Rechtsverordnung nach § 6c oder ei-               (2) Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis\nner vollziehbaren Anordnung auf Grund ei-            nach § 44 entscheidet die zuständige Behörde inner-\nner solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-             halb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2\ndelt, soweit die Rechtsverordnung für einen          Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-             entsprechend.“\nvorschrift verweist,“.\nb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.                                           Artikel 3\nc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:                                              Änderung\n„3. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3                      der Wirtschaftsprüferordnung\neine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-        Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-\ntig, nicht vollständig, nicht in der vorge-      kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig         S. 2803), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes\nanbringt,“.                                      vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden\nd) Nummer 10 wird aufgehoben.                            ist, wird wie folgt geändert:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4\nArtikel 1a                               folgende Angabe eingefügt:\nÄnderung\n„Verfahren über eine einheitliche Stelle        § 4a“.\ndes FGG-Reformgesetzes\nArtikel 92 des FGG-Reformgesetzes vom 17. Dezem-           2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nber 2008 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 14                                   „§ 4a\nAbsatz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I\nS. 1102) geändert worden ist, wird aufgehoben.                            Verfahren über eine einheitliche Stelle\nDie Verwaltungsverfahren in öffentlich-rechtlichen\nArtikel 2                               und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die in die-\nÄnderung                                 sem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes\nder Handwerksordnung                            erlassenen Rechtsverordnung geregelt werden, kön-\nnen über eine einheitliche Stelle nach den Vorschrif-\nDem § 10 Absatz 1 der Handwerksordnung in der\nten des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt\nFassung der Bekanntmachung vom 24. September\nwerden.“\n1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch\nArtikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I         3. § 15 Satz 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009                    2095\nArtikel 4                                   §5     Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe\nÄnderung                                     §6     Auswahl der Behörde\ndes Signaturgesetzes                                §7     Durchführung der Amtshilfe\nDas Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I                          §8     Kosten der Amtshilfe\nS. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden                                           Abschnitt 3\nist, wird wie folgt geändert:\nEuropäische Verwaltungszusammenarbeit\n1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu § 21\nfolgende Angabe eingefügt:                                            § 8a Grundsätze der Hilfeleistung\n„§ 20a Verfahren über eine einheitliche Stelle“.                      § 8b Form und Behandlung der Ersuchen\n2. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                         § 8c Kosten der Hilfeleistung\n„Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb von drei                  § 8d Mitteilungen von Amts wegen\nMonaten über den Antrag entschieden, gilt die Aner-                   § 8e Anwendbarkeit“.\nkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwal-                  2. Die Überschrift des Teils I wird wie folgt gefasst:\ntungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungs-\n„Teil I\nfiktion gelten entsprechend.“\nAnwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,\n3. Dem § 21 wird folgender § 20a vorangestellt:\nelektronische Kommunikation, Amtshilfe,\n„§ 20a                                        europäische Verwaltungszusammenarbeit“.\nVerfahren über eine einheitliche Stelle                 3. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:\nVerwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder                                            „Abschnitt 1\nnach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nAnwendungsbereich, örtliche\nRechtsverordnung können über eine einheitliche\nZuständigkeit, elektronische Kommunikation“.\nStelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfah-\nrensgesetzes abgewickelt werden.“                                  4. Vor § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:\n4. § 22 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgenden Satz er-                                           „Abschnitt 2\nsetzt:                                                                                      Amtshilfe“.\n„Für Amtshandlungen nach Satz 1 werden Gebühren                    5. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:\nzur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben.“                                             „Abschnitt 3\nArtikel 4a1)                                       Europäische Verwaltungszusammenarbeit\nÄnderung                                                               § 8a\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes\nGrundsätze der Hilfeleistung\nDas Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I                               (1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mit-\nS. 102), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes                         gliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen\nvom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert                           Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                       der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil I                       (2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro-\nwie folgt gefasst:                                                    päischen Union können um Hilfe ersucht werden,\nsoweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der\n„Teil I                                 Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um\nAnwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit,                      Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe\nelektronische Kommunikation, Amtshilfe,                       von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft\neuropäische Verwaltungszusammenarbeit                         geboten ist.\n(3) Die §§ 5, 7 und 8 Absatz 2 sind entsprechend\nAbschnitt 1                                 anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen\nAnwendungsbereich,                               Gemeinschaft nicht entgegenstehen.\nörtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation\n§1       Anwendungsbereich                                                                      § 8b\n§2       Ausnahmen vom Anwendungsbereich                                       Form und Behandlung der Ersuchen\n§3       Örtliche Zuständigkeit                                          (1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behör-\nden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n§ 3a Elektronische Kommunikation\nzu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung\nbeizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemein-\nAbschnitt 2\nschaftsrechtlichen Vorgaben und unter Angabe des\nAmtshilfe                                  maßgeblichen Rechtsakts zu begründen.\n§4       Amtshilfepflicht                                                (2) Ersuchen von Behörden anderer Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt\n1\n) Dieser Artikel dient der Umsetzung der Artikel 21 und 28 bis 35 der    werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache\nRichtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.       aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll bei\nL 376 vom 27.12.2006, S. 36).                                          Ersuchen in einer anderen Sprache von der er-","2096            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nsuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt                             (2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Ab-\nwerden.                                                              satz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats\n(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitglied-                       der Europäischen Union, unterrichtet sie den Be-\nstaaten der Europäischen Union können abgelehnt                      troffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit\nwerden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter                       Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies\nAngabe des maßgeblichen Rechtsakts begründet                         vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie\nsind und die erforderliche Begründung nach Auf-                      auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage\nforderung nicht nachgereicht wird.                                   der Übermittlung hinzuweisen.\n(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission                                            § 8e\nzur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt wer-\nden. Informationen sollen elektronisch übermittelt                                        Anwendbarkeit\nwerden.                                                                 Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit In-\nkrafttreten des jeweiligen Rechtsaktes der Europäi-\n§ 8c                                       schen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wir-\nKosten der Hilfeleistung                             kung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen\nUmsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im\nErsuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten                       Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Ab-\nder Europäischen Union haben Verwaltungsgebüh-                       kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,\nren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach                 soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nMaßgabe von Rechtsakten der Europäischen Ge-                         auch auf diese Staaten anzuwenden sind.“\nmeinschaft verlangt werden kann.\nArtikel 5\n§ 8d\nInkrafttreten\nMitteilungen von Amts wegen\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\n(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden                 und 3 am 28. Dezember 2009 in Kraft.\nanderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nund der Kommission Angaben über Sachverhalte                        (2) Artikel 1 Nummer 3, § 6c in Artikel 1 Nummer 4\nund Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von                   und Artikel 1a treten am Tag nach der Verkündung in\nRechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gebo-                  Kraft.\nten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Infor-              (3) Artikel 1 Nummer 7a tritt am 1. September 2009\nmationsnetze genutzt werden.                                     in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}