{"id":"bgbl1-2009-44-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":44,"date":"2009-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/44#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_44.pdf#page=10","order":2,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes","law_date":"2009-07-17T00:00:00Z","page":2062,"pdf_page":10,"num_pages":29,"content":["2062                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Sprengstoffgesetzes1)2)\nVom 17. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                           chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 142 vom\nsen:                                                                           31.5.2008, S. 1) in der jeweils jüngsten im Amts-\nblatt der Europäischen Union veröffentlichten\nArtikel 1                                      Fassung als explosionsgefährlich erwiesen ha-\nben.“\nÄnderung des Sprengstoffgesetzes\nb) In Absatz 4 Nummer 3 wird die Angabe „19\nDas Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-\nbis 22, 24 Abs. 1“ durch die Angabe „19 bis 24\nmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),\nAbsatz 1“ und die Angabe „§§ 32a und 34\ndas zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom\nbis 39a“ durch die Angabe „§§ 32a bis 39a“ er-\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nsetzt.\nist, wird wie folgt geändert:\n2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „verbringt oder\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nherstellt und ihn vertreiben, anderen überlassen\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                           oder verwenden will,“ durch die Wörter „verbringt,\n„Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stof-                herstellt, ihn vertreiben, anderen überlassen oder\nfe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren                  verwenden will,“ ersetzt.\nnach Anhang Teil A.14 der Verordnung (EG)                     3. Am Ende von § 3 Absatz 3 Nummer 2 werden der\nNr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008                     Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-\nzur Festlegung der Prüfmethoden gemäß der                        mern 3 und 4 angefügt:\nVerordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäi-\n„3. Hersteller jede natürliche oder juristische Per-\nschen Parlaments und des Rates zur Registrie-\nson, die einen explosionsgefährlichen Stoff\nrung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung\ngestaltet oder herstellt oder einen explosions-\n1\n) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des\ngefährlichen Stoff gestalten oder herstellen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das             lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder\nInverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom                der eigenen Marke in Verkehr zu bringen. Als\n14.6.2007, S. 1), der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom              Hersteller gilt auch derjenige, unter dessen Na-\n4. April 2008 zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosiv-\nstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates          men oder Firma der explosionsgefährliche Stoff\n(ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des          vertrieben oder anderen überlassen wird und\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005                 der die Verantwortung dafür übernimmt, dass\nüber die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom\n30.9.2005, S. 22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen\nder Stoff entsprechend einer auf Grund dieses\nParlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-             Gesetzes erlassenen Verordnung gekennzeich-\ntungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).                   net und verpackt ist,\n2\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-       4. Einführer jede natürliche oder juristische Per-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften            son, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft           einen aus einem Drittland stammenden pyro-\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,          technischen Gegenstand erstmalig auf dem\nsind beachtet worden.                                                       Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009              2063\n4. § 5 wird wie folgt gefasst:                                  verschlossenen Zolllager oder einer Freizone des\n„§ 5                                Kontrolltyps I in einen anderen Mitgliedstaat oder\neinen Drittstaat.\nKonformitätsnachweis\nfür Explosivstoffe und                          (4) Die Zulassung ist zu versagen,\npyrotechnische Gegenstände,                      1. soweit der Schutz von Leben und Gesundheit\nZulassung von sonstigen                           Beschäftigter oder Dritter oder Sachgütern bei\nexplosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör                 bestimmungsgemäßer Verwendung nicht ge-\n(1) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-                  währleistet ist,\nstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr          2. wenn die sonstigen explosionsgefährlichen\ngebracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver-               Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderun-\nwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in                  gen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit\neinem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter                  und Bezeichnung (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nfür sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und                stabe a) nicht entsprechen,\ndie Stoffe und Gegenstände mit der CE-Kennzeich-\n3. soweit die sonstigen explosionsgefährlichen\nnung (CE-Zeichen) versehen sind. Der Konformi-\nStoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wir-\ntätsnachweis ist erbracht, wenn die Baumuster\nkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit\nden festgelegten grundlegenden Anforderungen\ndem Stand der Technik nicht entsprechen oder\nentsprechen, die den Baumustern nachgefertigten\nProdukte den Baumustern entsprechen und beides               4. wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieb-\ndurch eine Bescheinigung nachgewiesen ist. Die                   lichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage\ngrundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe                   ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten\nsind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und                    explosionsgefährlichen Stoffe in ihrer Zusam-\nfür pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der                   mensetzung und Beschaffenheit dem zur Prü-\nRichtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parla-                    fung vorgelegten Muster entsprechen.\nments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das                Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt\nInverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände                 sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden\n(ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1) festgelegt. Die             werden, soweit dies zum Schutz von Leben und\nKennzeichnung nicht konformer Explosivstoffe                 Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder Sachgü-\noder pyrotechnischer Gegenstände mit dem CE-                 tern erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung,\nZeichen und das Inverkehrbringen solcher Explo-              Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.\nsivstoffe oder pyrotechnischer Gegenstände und\ndas Überlassen an andere außerhalb der Betriebs-                (5) Die Bundesanstalt kann Ausnahmen zulassen\nstätte sind verboten.                                        1. vom Erfordernis des Konformitätsnachweises\n(2) Nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach                   nach Absatz 1 Satz 1 zum Zweck\nAbsatz 1 unterliegen                                             a) der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines\n1. pyrotechnische Gegenstände zur ausschließli-                      in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevoll-\nchen Verwendung nach Anlagen A.1 und A.2                         mächtigten oder des Ausführers,\nder Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. De-                b) der Vernichtung auf Antrag des Herstellers,\nzember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. L 46                    seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Be-\nvom 17.2.1997, S. 25),                                           vollmächtigten oder des Vernichters,\n2. Zündplättchen, die speziell für Spielzeug und                 c) des Verbringens im Geltungsbereich des\nsonstige Gegenstände im Sinne der Richtli-                       Gesetzes zwischen unterschiedlichen Be-\nnie 88/378/EWG des Rates zur Angleichung der                     triebsstätten auf Antrag des Herstellers oder\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die                  seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Be-\nSicherheit von Spielzeug (ABl. L 187 vom                         vollmächtigten,\n3.5.1988, S. 1) konzipiert sind.\n2. vom Erfordernis der Zulassung nach Absatz 3 im\n(3) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und                 Einzelfall auf Antrag des Herstellers, seines in\nSprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht,                  einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtig-\nvertrieben, anderen überlassen oder verwendet                    ten oder des Einführers\nwerden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Be-\nschaffenheit und Bezeichnung nach von der                    soweit der Schutz von Leben und Gesundheit Be-\nBundesanstalt zugelassen worden sind oder durch              schäftigter oder Dritter oder Sachgütern gewähr-\nRechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1                  leistet ist. Das Verbot des Überlassens an andere\nallgemein zugelassen sind. Die Zulassung wird                außerhalb der Betriebsstätte nach Absatz 1 Satz 4\nentweder dem Hersteller, seinem in einem Mitglied-           findet keine Anwendung im Falle der Nummer 1\nstaat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Ein-              Buchstabe b und c.\nführer auf Antrag erteilt. Eine Zulassung ist nicht             (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an\nerforderlich, wenn die sonstigen explosionsgefähr-           die Verwendung von sonstigen explosionsgefähr-\nlichen Stoffe oder das Sprengzubehör unmittelbar             lichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 4\nnach der Einfuhr unter zollamtlicher Überwachung             oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 hinausgehende Anfor-\nin einen anderen Mitgliedstaat, in ein verschlosse-          derungen stellen, soweit zur Abwendung von Ge-\nnes Zolllager oder eine Freizone des Kontrolltyps I          fahren für Leben und Gesundheit Beschäftigter\nweiterbefördert werden. Die Sätze 2 und 3 gelten             oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich\nentsprechend für die Weiterbeförderung aus einem             sind.“","2064            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\n5. § 5a wird aufgehoben.                                       d) Folgender Absatz wird angefügt:\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                       „(4) Die zuständigen Bundesministerien kön-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            nen die nach Absatz 2 ermittelten Regeln und\nErkenntnisse im elektronischen Bundesanzeiger\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „pyrotech-                 bekannt geben.“\nnische Gegenstände“ gestrichen.\n7. Dem § 8 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n„Ist innerhalb von einem Jahr vor dem Zeitpunkt der\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter                Prüfung eine durch Gesetz oder auf Grund eines\n„pyrotechnischen Gegenständen“ ge-             Gesetzes vorgeschriebene Überprüfung der Zuver-\nstrichen und nach dem Wort „Explosiv-          lässigkeit erfolgt, kann auf eine erneute Prüfung\nstoffe“ werden die Wörter „und pyro-           ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn und\ntechnische Gegenstände“ eingefügt.             soweit das Ergebnis dieser Prüfung die Feststel-\nbbb) Die Buchstaben c und d werden wie               lung ermöglicht, dass die Zuverlässigkeit und die\nfolgt gefasst:                                 persönliche Eignung im Sinne der §§ 8a und 8b\n„c) die Verpflichtung zur Anbringung           vorliegen. Ergebnis und Rechtsgrundlage der zu-\neines    Zulassungszeichens     auf       grunde gelegten Überprüfung sind aktenkundig zu\nsonstigen explosionsgefährlichen          machen.“\nStoffen und auf Sprengzubehör,         8. § 8a wird wie folgt geändert:\ndie Festlegung der Kennzeichnung\na) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b werden\nvon Explosivstoffen und pyrotech-\nnach dem Wort „Stoffen“ die Wörter „ , Waffen\nnischen Gegenständen nach § 5\noder Munition“ eingefügt.\nAbsatz 1 mit dem CE-Zeichen, die\nArt und Form des CE-Zeichens,             b) In Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort\n„Zuverlässigkeitsprüfung“ die Wörter „und der\nd) das Verfahren für die Zulassung\nPrüfung der persönlichen Eignung“ eingefügt.\nnach § 5 Absatz 3 und 4, das Ver-\nfahren für den Konformitätsnach-       9. § 15 wird wie folgt geändert:\nweis nach § 5 Absatz 1, das Verfah-       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nren zur Vergabe einer Identifikati-\nonsnummer für Explosivstoffe zum              aa) In Satz 2 werden die Wörter „ , Durchführer“\nZwecke der Registrierung sowie für                 und „ , Durchfuhr“ gestrichen und nach den\npyrotechnische Gegenstände zum                     Wörtern „darüber hinaus“ die Wörter „auf\nZwecke der Registrierung und                       Verlangen der zuständigen Behörde“ einge-\nFreigabe für den Verkauf, das Feil-                fügt.\nbieten und die Verwendung gemäß               bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 6 Absatz 2 der Richtli-\n„Das Erfordernis des Konformitätsnachwei-\nnie 2007/23/EG, deren Bekanntma-\nses nach § 5 Absatz 1 oder der Zulassung\nchung sowie der Zusammenarbeit\nnach § 5 Absatz 3 bleiben unberührt.“\nmit benannten Stellen anderer Mit-\ngliedstaaten, das Verfahren für die       b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze 2 und 3\nAkkreditierung und Überwachung                angefügt:\nbenannter Stellen und Prüflabora-             „Sie können zu diesem Zweck den zuständigen\ntorien und die Bekanntmachung                 Behörden Informationen übermitteln. Das Brief-\nder zugelassenen sonstigen explo-             und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgeset-\nsionsgefährlichen Stoffe und des              zes) wird insoweit eingeschränkt.“\nSprengzubehörs sowie der Explo-\nsivstoffe und pyrotechnischen Ge-     10. In § 19 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c wird das\ngenstände, für die der Konformi-          Wort „ausüben“ durch die Wörter „ausübenden\ntätsnachweis erbracht worden ist,“.       Personen“ ersetzt.\ncc) In Nummer 6 wird das Wort „Gemeinschaf-          11. Nach § 21 Absatz 3 Satz 1 werden folgende Sätze\nten“ durch das Wort „Union“ ersetzt.                 eingefügt:\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-         „Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung\ngefügt:                                                  sind durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung\nder für die Erteilung der Erlaubnis zuständigen\n„Zu den Aufgaben des Ausschusses gehört es               Behörde nachzuweisen. Erfolgt die Bestellung in-\nauch, dem Stand der Technik entsprechende                nerhalb eines Jahres nach Ausstellung einer Un-\nRegeln und sonstige gesicherte wissenschaftli-           bedenklichkeitsbescheinigung oder wird innerhalb\nche Erkenntnisse für die diesem Gesetz unterlie-         eines Jahres nach Ausstellung der Unbedenklich-\ngenden Stoffe und Gegenstände, einschließlich            keitsbescheinigung eine Erlaubnis oder ein Befähi-\nderen Einstufung und Kennzeichnung, zu ermit-            gungsschein für die bestellte Person beantragt, so\nteln, wie die in diesem Gesetz oder auf Grund            ist die erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der\ndieses Gesetzes gestellten Anforderungen erfüllt         persönlichen Eignung nicht erforderlich, sofern\nwerden können.“                                          nicht neue Tatsachen die Annahme rechtfertigen,\nc) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5a“ durch die             dass die Person die erforderliche Zuverlässigkeit\nAngabe „§ 5“ ersetzt.                                    und die persönliche Eignung nicht mehr besitzt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009              2065\n12. § 22 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                           Satz 5“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 1 Satz 3“\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                    ersetzt.\n„Satz 1 findet keine Anwendung auf den Vertrieb       16. In § 33 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 19 Ab-\nund das Überlassen von pyrotechnischen Ge-                satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b“ die Angabe\ngenständen der Kategorie 1 im Sinne von Arti-             „und c“ eingefügt.\nkel 3 der Richtlinie 2007/23/EG.“                     17. Dem § 34 wird folgender Absatz angefügt:\nb) Der bisherige Satz 2 wird Absatz 5 und wie folgt             „(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen\ngeändert:                                                 Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1\nDie Wörter „des Satzes 1“ werden jeweils durch            haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die\ndie Wörter „des Absatzes 4 Satz 1“ ersetzt.               Erlaubnis, die Zulassung oder der Befähigungs-\nschein wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                     der Voraussetzungen nach §§ 8, 8a oder 8b zurück-\n13. § 24 Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze               genommen oder widerrufen wird.“\nersetzt:                                                 18. Dem § 36 werden folgende Absätze 5 und 6 ange-\n„Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von           fügt:\neiner auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Stelle               „(5) Soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf\nfestgelegte Anleitung zur Verwendung, die nach § 6           Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt\nAbsatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkennt-               ist, werden die nach Absatz 1 für die Ausführung\nnisse, die sonstigen gesicherten arbeitswissen-              dieses Gesetzes zuständigen Bundesbehörden\nschaftlichen Erkenntnisse sowie die allgemein an-            vom Bundesministerium des Innern durch Rechts-\nerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwen-             verordnung bestimmt.\nden. Bei Einhaltung der nach § 6 Absatz 4 bekannt\ngemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die                 (6) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz\nim Gesetz oder einer Verordnung zum Gesetz ge-               oder auf Grund dieses Gesetzes können über eine\nstellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind.           einheitliche Stelle nach den Vorschriften der Ver-\nWerden die Regeln nicht angewendet, muss durch               waltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.“\nandere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und der          19. § 37 wird wie folgt geändert:\ngleiche Gesundheitsschutz der Beschäftigten er-\nreicht werden.“                                              a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\n14. § 32 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 4 werden die Wörter „oder der persön-               aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nlichen Eignung“ durch die Wörter „oder die per-                   „Das Bundesministerium des Innern wird\nsönliche Eignung“ ersetzt.                                        ermächtigt, für den Bereich der Bundesver-\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „ , stellt                   waltung im Einvernehmen mit dem Bundes-\njemand pyrotechnische Gegenstände ohne An-                        ministerium für Wirtschaft und Technologie\nwendung eines in einer auf Grund dieses Ge-                       durch Rechtsverordnung, die nicht der\nsetzes erlassenen Rechtsverordnung vorge-                         Zustimmung des Bundesrates bedarf, die\nschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens her                     gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu\noder verwendet jemand solche“ gestrichen;                         bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah-\nnach dem Wort „Explosivstoffen“ werden die                        mensätze zu bestimmen.“\nWörter „oder pyrotechnischen Gegenständen“                    bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen\neingefügt.                                                        Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz\n15. § 32a wird wie folgt geändert:                                       durch folgende Sätze ersetzt:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           „Bei begünstigenden Amtshandlungen kann\ndaneben die Bedeutung, der wirtschaftliche\n„Besteht der begründete Verdacht, dass ein                        Wert oder der sonstige Nutzen für den\nnach § 5 zugelassener oder geprüfter und ge-                      Gebührenschuldner angemessen berück-\nkennzeichneter Stoff oder Gegenstand bei der                      sichtigt werden. Soweit der Gegenstand der\nbestimmungsgemäßen Verwendung eine Gefahr                         Gebühr in den Anwendungsbereich der\nfür Leben und Gesundheit Beschäftigter oder                       Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen\nDritter oder Sachgüter darstellt, so prüft die zu-                Parlaments und des Rates vom 12. Dezem-\nständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese                    ber 2006 über Dienstleistungen im Bin-\nStichprobe mit dem bei der Zulassung vorgeleg-                    nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36)\nten Prüfmuster oder mit dem Baumuster über-                       fällt, findet Satz 3 keine Anwendung; inländi-\neinstimmt.“                                                       sche Gebührenschuldner dürfen hierdurch\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.                                        nicht benachteiligt werden.“\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Explosiv-           20. § 38 wird aufgehoben.\nstoffe“ die Wörter „oder pyrotechnischer Gegen-       21. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort\nstände“ eingefügt.                                        „Soziales“ die Wörter „– Rechtsverordnungen nach\nd) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Explosiv-               § 37 Abs. 2 nur im Einvernehmen mit dem Bundes-\nstoff“ die Wörter „oder pyrotechnischer Gegen-            ministerium für Wirtschaft und Technologie –“ ge-\nstand“ eingefügt und die Angabe „§ 5a Abs. 1              strichen.","2066              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\n22. § 40 wird wie folgt geändert:                                 d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\na) In Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 3                       „(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1\nwerden jeweils die Wörter „ , ausgenommen                     Nummer 5a oder Nummer 12 von einem Unter-\nnach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugelassene pyrotech-                  nehmen begangen, das im Geltungsbereich des\nnische Gegenstände,“ gestrichen.                              Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäft-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                             liche Niederlassung hat, und hat auch der Be-\n„(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 3              troffene im Geltungsbereich des Gesetzes kei-\noder Absatz 2 Nummer 3 strafbar, wenn eine                    nen Wohnsitz, so ist Verwaltungsbehörde im\ndort bezeichnete Handlung in Bezug auf einen                  Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Geset-\nnach § 5 Absatz 1 Satz 1 konformitätsbewerte-                 zes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt\nten oder nach § 47 Absatz 2 oder Absatz 4 zu-                 für Güterverkehr.“\ngelassenen pyrotechnischen Gegenstand be-              24. § 42 wird wie folgt gefasst:\ngangen wird.“\n„§ 42\n23. § 41 wird wie folgt geändert:\nStrafbare Verletzung von Schutzvorschriften\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 3a, 3b, 11 und 13 werden auf-                 Wer durch eine in § 41 Absatz 1 Nummer 1a, 1c,\ngehoben.                                              1d, 2, 3 oder Nummer 15 oder eine in § 41 Ab-\nsatz 1a bezeichnete vorsätzliche Handlung das\nbb) Folgende neue Nummern 1c und 1d werden                 Leben oder die Gesundheit eines anderen oder\neingefügt:                                            fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,\n„1c. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Ver-             wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nbindung mit einer Rechtsverordnung              Geldstrafe bestraft.“\nnach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nstabe a oder Buchstabe c Explosiv-          25. § 45 wird wie folgt gefasst:\nstoffe oder pyrotechnische Gegen-                                       „§ 45\nstände einführt, verbringt, in Verkehr\nbringt, vertreibt, anderen überlässt                         Aufgaben der Bundesanstalt\noder verwendet,                                    Die Bundesanstalt ist zuständig für\n1d.   entgegen § 5 Absatz 1 Satz 4 Explosiv-          1. die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik\nstoffe oder pyrotechnische Gegen-                  und Chemie, einschließlich der Durchführung\nstände in Verkehr bringt oder anderen              von Forschung und Entwicklung in den Arbeits-\nüberlässt,“.                                       gebieten,\ncc) In Nummer 2 werden die Angabe „§ 5 Abs. 1\n2. die Durchführung und Auswertung physikali-\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 3\nscher und chemischer Prüfungen von Stoffen\nSatz 1“ ersetzt und die Wörter „pyrotechni-\nund Anlagen einschließlich der Bereitstellung\nsche Gegenstände,“ gestrichen.\nvon Referenzverfahren und -materialien,\ndd) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2\nSatz 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 4         3. die Förderung des Wissens- und Technologie-\nSatz 2 oder Satz 3“ ersetzt.                             transfers in den Arbeitsgebieten,\nee) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a                  4. die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz\neingefügt:                                               zugewiesenen Aufgaben.“\n„4a. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2 Halb-          26. § 47 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 in Verbindung mit einer Rechts-\nverordnung nach § 25 Nummer 5 einen             a) In der Überschrift werden die Wörter „für die\nNachweis nicht oder nicht rechtzeitig              Zulassung“ gestrichen.\nerbringt,“.                                     b) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen\nff) In Nummer 12a werden nach dem Wort „An-                   Sätzen und Gegenständen,“ gestrichen.\nleitung“ die Wörter „oder den Stand der               c) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:\nTechnik“ eingefügt.\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                    „(2) Pyrotechnische Gegenstände nach § 5,\nfügt:                                                         für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Zulassung\nerteilt wurde, dürfen auch weiterhin, längstens\n„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich              jedoch bis zum 3. Juli 2017 im Geltungsbereich\noder fahrlässig eine in § 40 Absatz 1 Nummer 3                dieses Gesetzes hergestellt, eingeführt, ver-\noder Absatz 2 Nummer 3 bezeichnete Handlung                   bracht, vertrieben, anderen überlassen oder ver-\nin Bezug auf einen nach § 5 Absatz 1 Satz 1                   wendet werden. Die Kennzeichnung dieser Ge-\nkonformitätsbewerteten oder nach § 47 Absatz 2                genstände erfolgt nach Maßgabe der bis zum\noder Absatz 4 zugelassenen pyrotechnischen                    30. September 2009 geltenden Bestimmungen.\nGegenstand begeht.“\n(3) Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende An-\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „im Übrigen“\nwendung für\ndurch die Wörter „in den übrigen Fällen des Ab-\nsatzes 1 und in den Fällen des Absatzes 1a“ er-               1. pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV,\nsetzt.                                                            für die vor dem 1. Oktober 2009 eine Lager-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009              2067\ngruppenzuordnung vorgenommen oder bis                                       Artikel 2\nzum 1. Oktober 2009 bei der Bundesanstalt                                Änderung der\nbeantragt wurde,                                        Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\n2. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4,            Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der\nfür die vor dem 4. Juli 2013 eine Lagergrup-       Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991\npenzuordnung vorgenommen oder bis zum              (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Ver-\n4. Juli 2013 bei der Bundesanstalt beantragt       ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\nwurde                                              dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund für die die Durchführung des Qualitäts-             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nsicherungsverfahrens nach § 20 Absatz 4 der                a) Die Angaben zu Abschnitt II und Abschnitt III\nErsten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in                    werden wie folgt gefasst:\nder bis zum 1. Oktober 2009 geltenden Fassung                 „Abschnitt II Zulassung von sonstigen explosi-\nnachgewiesen ist.                                                            onsgefährlichen Stoffen und von\n(4) Abweichend von Absatz 2 behalten Zulas-                               Sprengzubehör,        Konformitäts-\nsungen                                                                       nachweis für Explosivstoffe und\npyrotechnische       Gegenstände,\n1. von pyrotechnischen Gegenständen für Kraft-                               Identifikationsnummer\nfahrzeuge ihre Gültigkeit bis zu ihrem Aus-               Abschnitt III Verfahren bei der Zulassung von\nlaufen,                                                                  sonstigen explosionsgefährlichen\n2. von pyrotechnischen Gegenständen nach § 5                                 Stoffen oder von Sprengzubehör,\nAbsatz 2, die vor dem 1. Oktober 2009 von                                Konformitätsnachweisverfahren für\nder Bundesanstalt erteilt wurden, ihre Gültig-                           Explosivstoffe und pyrotechnische\nkeit.“                                                                   Gegenstände“.\nb) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt\n27. § 49 Absatz 2 und 3 werden aufgehoben.                           gefasst:\n28. Anlage III wird wie folgt geändert:                              „Anlage 1 Anforderungen an die Zusammen-\nsetzung und Beschaffenheit von\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nsonstigen      explosionsgefährlichen\naa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:                                   Stoffen im Sinne des § 1 Absatz 3\nNummer 1 und 2 des Gesetzes und\naaa) Die Angaben „Explosive Stoffe, n.a.g.                            von Sprengzubehör im Sinne des § 6\nUN-Nr. 0473, 0475, 0477, 0479, 0480,                            Absatz 1\n0481“ und „Treibstoff, fest UN-\nAnlage 2     Anforderungen an die Zusammen-\nNr. 0499“ werden gestrichen.\nsetzung und Beschaffenheit von\nbbb) Nach der Angabe „Zündeinrichtungen,                              Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3\nfür Sprengungen, nicht elektrisch UN-              Anlage 3     Anforderungen an die Zusammen-\nNr. 0360, 0361“ wird die Angabe „1H-                            setzung und Beschaffenheit von\nTetrazol UN-Nr. 0504“ eingefügt.                                pyrotechnischen        Gegenständen\nnach § 6 Absatz 3\nbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:\nAnlage 4     Zeichen für explosionsgefährliche\naaa) Vor der Angabe „Bleiazid“ wird die An-                           Stoffe und Sprengzubehör nach § 8\ngabe „Acetonperoxide (z. B. cyclisches\nAnlage 5     Markierung von Explosivstoffen\nAcetontriperoxid C9H18O6)“ eingefügt.\nnach § 6a Absatz 2\nbbb) Nach der Angabe „Guanyl-Nitrosa-                    Anlage 6     Erforderliche Angaben im Antrag auf\nminoguanyltetrazen“ wird die An-                                Genehmigung des Verbringens von\ngabe „Hexamethylentriperoxiddiamin                              Explosivstoffen nach § 25a Absatz 2\n(C6H12N2O6 – Nr. 41 der Liste nach                              und Angaben in der Genehmigung\n§ 6 Abs. 6 Satz 1)“ eingefügt.                                  nach § 25a Absatz 4“.\nb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                       2. § 1 wird wie folgt geändert:\naa) Bei der Angabe „Explosive Stoffe, n.a.g.“              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwird die Angabe „UN-Nr. 0357, 0358, 0359,                aa) In Nummer 1 werden die Wörter „das Inver-\n0474“ durch die Angabe „UN-Nr. 0357,                         kehrbringen,“ gestrichen und nach dem Wort\n0358, 0359, 0473, 0474, 0475, 0476, 0477,                    „Durchfuhr“ die Wörter „ , ausgenommen\n0478, 0479, 0480, 0481, 0485“ ersetzt.                       das Inverkehrbringen und der Konformitäts-\nnachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes“\nbb) Nach der Angabe „Raketen, mit Ausstoß-                        eingefügt.\nladung“ wird die Angabe „Raketen, mit iner-\ntem Kopf UN-Nr. 0502“ eingefügt.                         bb) Der Nummer 2 werden nach dem Wort „An-\nzündlamellen“ die Wörter „ , ausgenommen\ncc) Bei der Angabe „Treibstoff, fest“ wird die                    das Inverkehrbringen und der Konformitäts-\nAngabe „UN-Nr. 0498“ durch die Angabe                        nachweis nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes,“\n„UN-Nr. 0498, 0499, 0501“ ersetzt.                           angefügt.","2068               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\ncc) In Nummer 2a wird die Angabe „§ 5a“ durch                  Sprengzubehör, die nur für militärische oder\ndie Angabe „§ 5“ ersetzt.                                polizeiliche Zwecke bestimmt sind, soweit sie\nzum Zwecke der Bearbeitung oder Verarbeitung\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nfügt:                                                          a) von dem Inhaber einer genehmigten Anlage\n„(1a) § 2 Absatz 1 des Gesetzes ist nicht an-                  im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-\nzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen                          schutzgesetzes an den Inhaber einer ande-\nvon sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen,                      ren derartigen Anlage vertrieben oder über-\nsofern diese in der Betriebsstätte weiterverarbei-                 lassen werden,\ntet, gegen Abhandenkommen gesichert und                        b) eingeführt oder verbracht und an den Inha-\nnicht aufbewahrt werden.“                                          ber einer genehmigten Anlage im Sinne des\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                   § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nvertrieben oder überlassen werden;\naa) Nummer 1 wird aufgehoben und die Angabe\n„2.“ wird gestrichen.                                    die Freistellung gilt auch dann, wenn diese\nStoffe oder Gegenstände zum Zwecke der Er-\nbb) Die Wörter „Unterklasse T2 (§ 6 Absatz 3)“                 probung vertrieben oder überlassen werden,\nwird durch die Wörter „Kategorie P2 (§ 6 Ab-\nsatz 6 Buchstabe c)“ ersetzt.                         4. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,\nsonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1\ncc) Das Wort „Luftfahrt“ wird durch die Wörter                 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und\n„Luft- und Raumfahrt“ ersetzt.                           Sprengzubehör, die vom Versender ausgeführt\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes\nverbracht worden waren und an diesen unver-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Unterklasse T2“\nändert in der versandmäßigen Verpackung zu-\ndurch die Angabe „Kategorie P2“ ersetzt.\nrückkommen; die Voraussetzungen sind nach-\nbb) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „des                  zuweisen,\nBundesamtes für Zivilschutz“ gestrichen.\n5. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                       und sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 5a“ gestrichen.                  § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes,\ndie als Muster oder Proben in der erforderlichen\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird hinter der Angabe „3 kg“                Menge von demjenigen, der dafür eine Konfor-\ndie Angabe „(netto)“ eingefügt.                                mitätsbewertung oder Zulassung beantragen\nc) In Absatz 4a Satz 1 wird die Angabe „§§ 5a“                     will, eingeführt oder verbracht werden,\ndurch die Angabe „§§ 5“ ersetzt und hinter der              6. sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1\nAngabe „3 kg“ die Angabe „(netto)“ eingefügt.                  Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes, die\n4. § 3 wird wie folgt gefasst:                                        nicht für militärische oder polizeiliche Zwecke\nbestimmt sind, soweit die aus ihnen hergestell-\n„§ 3                                    ten Endprodukte der Zulassungspflicht unter-\n(1) § 5 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf                   liegen, diese Stoffe zu nicht explosionsgefähr-\nlichen Stoffen weiterverarbeitet werden oder für\n1. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,\ndie Endprodukte eine Ausnahmegenehmigung\nsonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1\nnach § 5 Absatz 3 des Gesetzes zum Zwecke\nAbsatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und\nder Ausfuhr erteilt worden ist und die Voraus-\nSprengzubehör, die nur für militärische oder\nsetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 im Übri-\npolizeiliche Zwecke hergestellt, wiedergewon-\ngen gegeben sind,\nnen, bearbeitet, verarbeitet, eingeführt oder\nverbracht und an eine militärische, polizeiliche           7. Teile von\noder eine Dienststelle des Katastrophenschut-\na) Ladegeräten, soweit diese nicht auf das\nzes vertrieben oder ihr überlassen werden,\nFördern von und Laden mit Sprengstoff un-\nwenn sichergestellt ist, dass die Stoffe und                      mittelbaren Einfluss haben,\nGegenstände den von der jeweils zuständigen\nStelle erlassenen technischen Lieferbedingun-                 b) Mischladegeräten, soweit diese nicht auf\ngen entsprechen, soweit diese den Schutz von                      das Austragen und Fördern der Ausgangs-\nLeben und Gesundheit oder Sachgütern Be-                          stoffe aus Vorratsbehältern, das Zuteilen,\nschäftigter oder Dritter betreffen,                               Registrieren und Mischen der Ausgangs-\nstoffe sowie das Fördern und Laden des\n2. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,\nSprengstoffes unmittelbaren Einfluss haben,\nsonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1\nAbsatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und                   8. pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P1\nSprengzubehör, die für militärische oder polizei-             und P2, die als Seenotsignalmittel zur Aus-\nliche Zwecke bestimmt sind und zum Zwecke                     rüstung von Schiffen fremder Staaten in den\nder Prüfung der zuständigen Bundesbehörde                     Geltungsbereich des Gesetzes eingeführt oder\nüberlassen werden,                                            verbracht werden, soweit sie nicht in den allge-\nmeinen Verkehr gelangen,\n3. Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände,\nsonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1             9. pyrotechnische Gegenstände, die in der Luft-\nAbsatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und                      und Raumfahrttechnik eingesetzt werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009                 2069\n10. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstän-                 (3) Zum Nachweis nach Absatz 2, dass die\nde, die für die Forschung, Entwicklung und               Stoffe und Gegenstände für militärische oder poli-\nPrüfung hergestellt werden und den Anforde-              zeiliche Zwecke bestimmt sind, kann durch die zu-\nrungen nach Anlage 2 oder 3 nicht entspre-               ständige Behörde auch eine Erklärung des mit der\nchen, sofern ein sichtbares Schild deutlich da-          Entwicklung befassten Unternehmens anerkannt\nrauf hinweist, dass sie nicht den Anforderungen          werden, wenn die Einfuhr, die Ausfuhr, die Durch-\nentsprechen und nicht für andere Zwecke als              fuhr oder das Verbringen zum Zwecke der Entwick-\nForschung, Entwicklung und Prüfung verfügbar             lung erfolgt und das mit der Entwicklung befasste\nsind,                                                    Unternehmen in der Regel für militärische oder po-\nlizeiliche Auftraggeber tätig ist.“\n11. pyrotechnische Gegenstände, die den Bestim-\nmungen der Richtlinie 2007/23/EG nicht ent-           5. § 3a wird aufgehoben.\nsprechen und zu Messen, Ausstellungen und             6. § 4 wird wie folgt geändert:\nVorführungen zum Verkauf hergestellt, einge-             a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nführt oder verbracht, ausgestellt oder verwen-\ndet werden, sofern ein sichtbares Schild den                     „(2) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2,\nNamen und das Datum der betreffenden Mes-                    die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er\nse, Ausstellung oder Vorführung trägt und deut-              sich auf § 22 Absatz 1 und 2 und § 23 bezieht,\nlich darauf hinweist, dass die Gegenstände                   sind nicht anzuwenden auf das Aufbewahren,\nnicht den Anforderungen entsprechen und erst                 das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb,\nerworben werden können, wenn der Hersteller,                 den Vertrieb, das Verbringen und das Überlassen\nsofern er in der Gemeinschaft niedergelassen                 von pyrotechnischen Gegenständen der Katego-\nist, oder anderenfalls der Einführer die Überein-            rien 1, 2 (Feuerwerk), Kategorie T1 und – mit\nstimmung hergestellt hat. Bei solchen Veran-                 Ausnahme von Airbag- oder Gurtstraffereinhei-\nstaltungen sind gemäß allen von der zuständi-                ten – der Kategorie P1, von Anzündmitteln, pyro-\ngen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates                   technischen Sätzen der Kategorie S1 sowie von\nfestgelegten Anforderungen die geeigneten                    Raketenmotoren für die in § 1 Absatz 4 Num-\nSicherheitsmaßnahmen zu treffen,                             mer 2 bezeichneten Modellraketen. Satz 1 findet\nkeine Anwendung auf pyrotechnische Gegen-\n12. Feuerwerk, das zu religiösen, kulturellen und                 stände nach § 20 Absatz 4 und auf Stoppinen.\ntraditionellen Festivitäten innerhalb des Gel-\n(3) Die §§ 7 bis 13, 20, 21, 22 Absatz 1 und 2\ntungsbereiches des Gesetzes hergestellt und\nsowie § 23 des Gesetzes sind im Rahmen einer\nmit Zustimmung durch die zuständige Behörde\ngewerblichen Tätigkeit nicht anzuwenden auf\nvom Hersteller abgebrannt werden soll,\ndas Aufbewahren, das Verwenden (Ein- und\n13. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwen-                   Ausbau), den Erwerb, den Vertrieb, das Verbrin-\ndung durch Feuerwehren bestimmt sind,                        gen und das Überlassen von Airbag- oder Gurt-\nstraffereinheiten der Kategorie P1 sowie das\n14. Modellraketen, die von Personen nach § 1 Ab-                  Auslösen pyrotechnischer (Tarn-)Schutzsysteme\nsatz 4 Nummer 2 in der dort genannten Menge                  in Kernkraftwerken durch Personal mit einge-\neingeführt oder verbracht werden.                            schränkter Fachkunde (geschultes Personal).\nDas Personal hat auf Verlangen der zuständigen\n(2) Der Nachweis dafür, dass die Stoffe und Ge-\nBehörde die eingeschränkte Fachkunde nach-\ngenstände nach Absatz 1 Nummer 1 den techni-\nzuweisen. Satz 1 gilt auch für das Vernichten\nschen Lieferbedingungen entsprechen, ist durch\nvon Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kate-\neine Bescheinigung der zuständigen Bundesbe-\ngorie P1, wenn diese in einem Fahrzeug fest ein-\nhörde zu erbringen, der Nachweis dafür, dass die\ngebaut sind.“\nexplosionsgefährlichen Stoffe nach Absatz 1 Num-\nmer 3 für militärische oder polizeiliche Zwecke be-           b) In Absatz 4 wird die Angabe „Unterklasse T1“\nstimmt sind, durch eine Bescheinigung oder den                    durch die Angabe „Kategorie P1“ ersetzt.\nAuftrag der jeweiligen staatlichen Beschaffungs-              c) In Absatz 5 wird die Angabe „Klasse III“ durch\noder Auftragsstelle. Gegenüber Unterauftragneh-                   die Angabe „Kategorie 3“ ersetzt.\nmern gilt die Befreiung nach Absatz 1 Nummer 3\nd) In Absatz 6 wird das Wort „Klasse I“ durch das\ndurch die schriftliche Bekanntgabe der Nummer\nWort „Kategorie 1“ ersetzt.\ndes Genehmigungsbescheides nach dem Gesetz\nüber die Kontrolle von Kriegswaffen oder durch             7. § 5 wird wie folgt geändert:\ndie Bezeichnung des Auftrages einer staatlichen               a) Absatz 1 Nummer 3 wird gestrichen.\nBeschaffungs- oder Auftragsstelle als nachgewie-\nsen. Der Überlasser von pyrotechnischen Gegen-                b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a\nständen oder sonstigen explosionsgefährlichen                     bis 2c eingefügt:\nStoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des                          „(2a) Das Gesetz ist, mit Ausnahme der §§ 8,\nGesetzes hat sich vom Erwerber schriftlich be-                    8a bis 8c nicht anzuwenden auf das Bearbeiten,\nscheinigen zu lassen, dass die Gegenstände oder                   das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernich-\nStoffe in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 zu                   ten, den Erwerb, das Überlassen, sowie inner-\nden in dieser Vorschrift bezeichneten Endprodukten                halb der Betriebsstätte den Transport, das Über-\nin einer genehmigten Anlage im Sinne des § 4 des                  lassen und die Empfangnahme und das Verbrin-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes bearbeitet oder                   gen von explosionsgefährlichen Stoffen durch\nverarbeitet werden sollen.                                        die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, soweit","2070             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\ndies zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben er-       derungen stellen sowie von der Prüfung einzelner\nforderlich ist. Satz 1 gilt auch für das Herstellen,     Anforderungen absehen, wenn der Schutz von\nVerarbeiten, Wiedergewinnen und die Einfuhr ex-          Leben und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter\nplosionsgefährlicher Stoffe durch die Bundes-            oder Sachgütern dies zulässt oder erfordert.\nschule des Technischen Hilfswerks.\n(3) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-\n(2b) Zuständige Behörde nach § 36 Absatz 1            stände müssen zum Nachweis der Konformität\nSatz 1 des Gesetzes für die Überprüfung der Zu-          nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes in ihrer Zusam-\nverlässigkeit und persönlichen Eignung der An-           mensetzung und Beschaffenheit den Anforderun-\ngehörigen des Technischen Hilfswerks nach den            gen der Anlagen 2 oder 3 entsprechen. Das hierfür\n§§ 8 bis 8c des Gesetzes ist die Bundesschule            anzuwendende Konformitätsnachweisverfahren be-\ndes Technischen Hilfswerks.                              steht aus der Baumusterprüfung (Modul B) und der\n(2c) Werden Sprengarbeiten durch die Bun-             Qualitätssicherung. Für Explosivstoffe finden für die\ndesanstalt Technisches Hilfswerk nicht im Auf-           Qualitätssicherung die Module C, D, E oder F und\ntrag oder auf Veranlassung der nach § 36                 für pyrotechnische Gegenstände die Module C, D\nAbsatz 1 des Gesetzes zuständigen Behörde                oder E Anwendung. Dem in Satz 1 genannten Kon-\ndurchgeführt, ist diese vorab zu unterrichten.           formitätsnachweisverfahren steht die Einzelprüfung\nIst auf Grund der Besonderheiten des Einzelfal-          (Modul G) eines Explosivstoffes oder pyrotech-\nles eine vorherige Unterrichtung nicht möglich,          nischen Gegenstandes und im Falle der pyrotech-\nist diese unverzüglich nachzuholen. Ist Auftrag-         nischen Gegenstände der Kategorie 4 die umfas-\ngeber der Sprengarbeiten eine andere öffent-             sende Qualitätssicherung (Modul H) gleich. Die\nliche Stelle, trifft diese die Verpflichtung nach        Module B, C, D, E, F und G für Explosivstoffe sind\nSatz 1 oder 2.“                                          gemäß den Anforderungen des Anhangs II der\nRichtlinie 93/15/EWG vom 5. April 1993 zur Harmo-\nc) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Katastro-\nnisierung der Bestimmungen über das Inverkehr-\nphenschutzes“ die Wörter „des Bundes,“ gestri-\nbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für\nchen.\nzivile Zwecke (ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20)\n8. Die Überschrift zu Abschnitt II wird wie folgt ge-           und die Module B, C, D, E, H und G für pyrotech-\nfasst:                                                       nische Gegenstände nach Anhang II der Richtlinie\n„Abschnitt II                         2007/23/EG vom 23. Mai 2007 über das Inverkehr-\nbringen von pyrotechnischen Gegenständen (ABl.\nZulassung von sonstigen\nL 154 vom 14.6.2007, S. 1) durchzuführen.\nexplosionsgefährlichen Stoffen und\nvon Sprengzubehör, Konformitätsnachweis                   (4) Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-\nfür Explosivstoffe und pyrotechnische                stände sind vom Hersteller oder Einführer vor der\nGegenstände, Identifikationsnummer“.                 erstmaligen Verwendung im Geltungsbereich des\n9. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst:                    Gesetzes der Bundesanstalt anzuzeigen. Der An-\nzeige ist\n„§ 6\n(1) Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach            1. für Explosivstoffe die nach Anhang I Abschnitt II\n§ 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes und                     Nummer 1 Buchstabe k der Richtlinie 93/15/\nSprengzubehör müssen in ihrer Zusammensetzung                    EWG und\nund Beschaffenheit den in der Anlage 1 bezeichne-            2. für pyrotechnische Gegenstände die nach An-\nten Anforderungen entsprechen. Bei Gegenständen                  hang I Nummer 3 Buchstabe h der Richtlinie\nund Stoffen, die in anderen Mitgliedstaaten der                  2007/23/EG\nEuropäischen Union hergestellt sind, kann in der\nRegel angenommen werden, dass die technischen                vorgeschriebene Anleitung beizufügen. Die Bun-\nAnforderungen der Anlage 1 erfüllt sind, wenn die            desanstalt vergibt zum Nachweis der Anzeige eine\nZusammensetzung und Beschaffenheit der Gegen-                Identifikationsnummer. Die Identifikationsnummer\nstände und Stoffe den dort geltenden Regelungen              ist in die Anleitung aufzunehmen. Die Bundesan-\nentsprechen und nachweislich die gleiche Sicher-             stalt kann zur Abwendung von Gefahren für Leben\nheit, wie sie die technischen Anforderungen der              und Gesundheit Beschäftigter oder Dritter oder\nAnlage 1 festlegen, erreicht wird. Zum Nachweis              Sachgüter die vom Hersteller festgelegten Anleitun-\nkann das Gutachten einer Prüfstelle eines anderen            gen zur Verwendung einschränken oder ergänzen;\nMitgliedstaates anerkannt werden, wenn die dem               eine nachträgliche Einschränkung oder Ergänzung\nGutachten zugrunde liegenden technischen Anfor-              ist zulässig.\nderungen denen der Anlage 1 und denen der „Prüf-                (5) Wettersprengstoffe     und     Wetterspreng-\nverfahren und Prüfvorschriften für Sprengstoffe,             schnüre werden entsprechend ihrer Sicherheit\nZündmittel, Sprengzubehör sowie pyrotechnische               gegen Schlagwetter in die Klassen I, II und III einge-\nGegenstände und deren Sätze“ vom 12. März 1982               teilt.\n(Beilage 13/82 BAnz. Nr. 59 vom 26. März 1982,\nBAnz. Nr. 60 vom 27. März 1982) gleichwertig sind.              (6) Pyrotechnische Gegenstände werden nach\nden Anforderungen des Artikels 3 in Verbindung\n(2) Die Zulassungsbehörde kann für sonstige\nmit Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG nach ihrer\nexplosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3\nGefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in\nNummer 1 und 2 des Gesetzes und Sprengzubehör\nfolgende Kategorien eingeteilt:\nim Einzelfall von einzelnen Anforderungen der An-\nlage 1 Ausnahmen zulassen oder zusätzliche Anfor-            a) Feuerwerkskörper","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009              2071\nKategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr             Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze großer Ge-\ngeringe Gefahr darstellen, einen                            fährlichkeit, deren Umgang und\nvernachlässigbaren        Schallpegel                       Verkehr an die Befähigung und\nbesitzen und die in geschlossenen                           Erlaubnis gebunden ist.\nBereichen verwendet werden sol-           Pyrotechnische Sätze sind der Kategorie S1 zuzu-\nlen, einschließlich Feuerwerkskör-        ordnen, wenn\npern, die zur Verwendung inner-\nhalb von Wohngebäuden vorgese-            a) deren Abbrennzeit im gebrauchsfertigen Zu-\nhen sind;                                     stand mindestens 30 s für 0,1 kg beträgt,\nKategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine ge-              b) sie keine sehr giftigen, ätzenden oder reizenden\nringe Gefahr darstellen, einen ge-            Stoffe entwickeln,\nringen Schallpegel besitzen und           c) sie beim Abbrand keine zusätzlichen Gefahren\ndie zur Verwendung in abgegrenz-              durch Glut, Hitze, Funken oder Feuer verursa-\nten Bereichen im Freien vorgese-              chen,\nhen sind;                                 d) und, sofern eine Verwendung in Innenräumen\nKategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittel-              (geschlossenen Räumen) vorgesehen oder zu-\ngroße Gefahr darstellen, die zur              lässig ist, sie Ruß bildende Stoffe nicht enthal-\nVerwendung in weiten offenen                  ten.\nBereichen im Freien vorgesehen            Pyrotechnische Sätze, die nicht die Kriterien der\nsind und deren Schallpegel die            Kategorie S1 erfüllen, sind der Kategorie S2 zuzu-\nmenschliche Gesundheit nicht ge-          ordnen.\nfährdet;\nKategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große                                       § 6a\nGefahr darstellen, die nur von Per-          (1) Die in der Anlage 5 Nummer 1 bezeichneten\nsonen mit Fachkunde verwendet             Sprengstoffe sind darüber hinaus nach Anlage 5\nwerden dürfen (so genannte „Feu-          Nummer 2 zu markieren. Dies gilt auch für Spreng-\nerwerkskörper für den professio-          stoffe für militärische oder polizeiliche Zwecke\nnellen Gebrauch“) und deren               sowie für Zwecke des Katastrophenschutzes\nSchallpegel die menschliche Ge-           einschließlich der Sprengstoffe im Besitz von mili-\nsundheit nicht gefährdet;                 tärischen oder polizeilichen Dienststellen und\nb) Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und                  Dienststellen des Katastrophenschutzes.\nTheater                                                     (2) Nicht markierte Sprengstoffe nach Absatz 1\nKategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für             dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht\ndie Verwendung auf Bühnen, die          hergestellt, verarbeitet, wiedergewonnen, aufbe-\neine geringe Gefahr darstellen;         wahrt, verwendet, in Verkehr gebracht, anderen\nKategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für             überlassen oder verbracht werden. Ihre Einfuhr\ndie Verwendung auf Bühnen, die          und Ausfuhr ist untersagt. In Besitz der in § 1 Ab-\nzur ausschließlichen Verwendung         satz 4 Nummer 1 des Gesetzes genannten Einrich-\ndurch Personen mit Fachkunde            tungen befindliche nicht markierte Sprengstoffe\nvorgesehen sind;                        sind bis zum 31. Dezember 2013 zu verwenden\noder zu vernichten.\nc) Sonstige pyrotechnische Gegenstände\n(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen im Gel-\nKategorie P1: Pyrotechnische           Gegenstände       tungsbereich       dieser    Verordnung   befindliche\n– außer Feuerwerkskörpern und           Sprengstoffe, die nach den bis zum 1. Oktober\npyrotechnischen Gegenständen            2009 geltenden Bestimmungen markiert sind, bis\nfür Bühne und Theater –, die eine       zum 31. Dezember 2013 weiterhin aufbewahrt, ver-\ngeringe Gefahr darstellen;              wendet, anderen überlassen oder verbracht wer-\nKategorie P2: Pyrotechnische           Gegenstände       den.\n– außer Feuerwerkskörpern und              (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für nicht\npyrotechnischen Gegenständen            markierte Sprengstoffe, die in geringen Mengen\nfür Bühne und Theater –, die zur\nHandhabung oder Verwendung              1. nur zur Verwendung bei der Forschung und\nnur durch Personen mit Fach-                Entwicklung oder beim Testen neuer oder verän-\nkunde vorgesehen sind.                      derter Sprengstoffe hergestellt oder gelagert\nwerden,\n(7) Pyrotechnische Sätze werden nach den An-\nforderungen des Anhangs I der Richtlinie 93/15/              2. nur zur Verwendung bei der Ausbildung in der\nEWG nach ihrer Gefährlichkeit in folgende Katego-                Sprengstoffdetektion und/oder bei der Entwick-\nrien eingeteilt:                                                 lung oder dem Testen von Sprengstoffspürgerä-\nten hergestellt oder gelagert werden,\nKategorie S1: Pyrotechnische Sätze geringer Ge-\nfährlichkeit, die z. B. für die Anwen-      3. nur für den Umgang für Zwecke der Kriminal-\ndung auf Bühnen, in Theatern oder               technik und der polizeilichen Spezialausbildung\nvergleichbaren Einrichtungen, zur               benötigt werden.“\nStrömungsmessung oder zur Aus-          10. In § 7 Absatz 4 wird nach dem Wort „müssen“ das\nbildung von Rettungskräften dienen;         Wort „mindestens“ eingefügt.","2072              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\n11. § 8 wird wie folgt geändert:                                     (2) Im Falle der pyrotechnischen Gegenstände\na) In Satz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen               der Kategorie 4 kann der Hersteller in einem Quali-\nGegenständen,“ gestrichen.                                tätssicherungsverfahren nach Modul H die Konfor-\nmität der nachgefertigten pyrotechnischen Gegen-\nb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a Satz 3“            stände nachweisen. Zuständig für die Prüfung der\ndurch die Angabe „§ 6 Absatz 4“ ersetzt.                  Qualitätssicherungsverfahren nach Modul H ist die\n12. Die Überschrift zu Abschnitt III wird wie folgt ge-           Bundesanstalt.\nfasst:                                                           (3) Wird im Qualitätssicherungsverfahren die\n„Abschnitt III                          Konformität der nachgefertigten Explosivstoffe\nund pyrotechnischen Gegenstände mit dem Bau-\nVerfahren bei der Zulassung von                    muster festgestellt, so bringt der Hersteller auf\nsonstigen explosionsgefährlichen Stoffen               den Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegen-\noder von Sprengzubehör, Konformitäts-                 ständen oder, soweit das nicht möglich ist, auf de-\nnachweisverfahren für Explosivstoffe und               ren Verpackung das CE-Zeichen an und stellt eine\npyrotechnische Gegenstände“.                      Konformitätserklärung aus. Satz 1 gilt nicht für\n13. § 9 wird wie folgt geändert:                                  pyrotechnische Gegenstände nach § 5 Absatz 2\ndes Gesetzes.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechnischen\nGegenständen,“ gestrichen.                                   (4) Der Hersteller oder sein in der Europäischen\nUnion ansässiger Bevollmächtigter hat nachfol-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „pyrotechnischen\ngende Unterlagen mindestens zehn Jahre lang\nGegenstandes,“ und „pyrotechnischen Gegen-\nnach der letzten Herstellung des Produkts aufzube-\nständen und“ gestrichen.\nwahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde\n14. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        jederzeit vorzulegen:\na) In Nummer 1 werden die Wörter „des pyrotech-               1. die Konformitätserklärung,\nnischen Gegenstandes,“ gestrichen.                        2. die Unterlagen über das zugelassene Qualitäts-\nb) Am Ende der Nummer 3 wird das Komma durch                      sicherungssystem,\neinen Punkt ersetzt; Nummer 4 wird gestrichen.            3. die Entscheidung über die Bewertung dieses\n15. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „pyrotechni-                   Qualitätssicherungssystems,\nschen Gegenstandes“ und in § 12 Absatz 2 Num-                 4. die Berichte über die Nachprüfungen und\nmer 1 die Wörter „des pyrotechnischen Gegenstan-\n5. die Konformitätsbescheinigung.“\ndes,“ gestrichen.\n18. § 12c wird wie folgt geändert:\n16. § 12a wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Stelle kann benannt werden, wenn in einem\n„(1) Vor dem Inverkehrbringen sind Explosiv-               Akkreditierungsverfahren festgestellt wurde,\nstoffe oder pyrotechnische Gegenstände nach                   dass die Einhaltung der Anforderungen nach\nModul B oder nach Modul G daraufhin zu prüfen,                Anhang III der Richtlinie 93/15/EWG oder An-\nob sie in Zusammensetzung und Beschaffenheit                  hang III der Richtlinie 2007/23/EG gewährleistet\ndie Anforderungen nach Anlage 2 oder 3 erfül-                 ist.“\nlen. Satz 1 gilt nicht, wenn bei pyrotechnischen\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-\nGegenständen der Kategorie 4 das Modul H ge-\nsatz 1 und nach § 12a Absatz 1“ durch die Wör-\nwählt wurde.“\nter „nach Absatz 1, nach § 12a Absatz 1 und\nb) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird jeweils das Wort               § 12b Absatz 2“ ersetzt.\n„EG-Baumusterprüfbescheinigung“ durch das\nc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 9“\nWort „Baumusterprüfbescheinigung“ und in\ndurch die Wörter „Absatz 2 Satz 3“ ersetzt.\nAbsatz 4 Satz 1 und 3 wird das Wort „EG-Bau-\nmusterprüfbescheinigungen“ durch das Wort             19. Die §§ 13 und 14 werden durch folgende §§ 13\n„Baumusterprüfbescheinigungen“ ersetzt.                   bis 15 ersetzt:\nc) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                              „§ 13\n„Sie kann mit der Durchführung von Teilen der                (1) Die Bundesanstalt hat Listen zu führen\nPrüfungen auch andere Prüflaboratorien beauf-             1. der gemäß § 5 des Gesetzes erteilten Zulassun-\ntragen, die die Anforderungen nach Anhang III                 gen und Baumusterprüfbescheinigungen,\nder Richtlinie 93/15/EWG oder Anhang III der              2. der nach § 6 Absatz 4 Satz 1 angezeigten Explo-\nRichtlinie 2007/23/EG erfüllen müssen.“                       sivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände,\n17. § 12b wird wie folgt gefasst:                                 3. der nach § 6 Absatz 4 Satz 4 festgelegten Be-\n„§ 12b                                   schränkungen oder Ergänzungen der Anleitung\nzur Verwendung,\n(1) Für die nach einem Baumuster gefertigten\nExplosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände                4. der Kennnummern der Herstellungsstätten für\nhat der Hersteller in einem Qualitätssicherungs-                  Explosivstoffe,\nverfahren die Konformität der nachgefertigten                 5. der ihr von den benannten Stellen der anderen\nExplosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände                    Mitgliedstaaten mitgeteilten Baumusterprüfbe-\nmit dem Baumuster nachzuweisen.                                   scheinigungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009              2073\nDie Listen sollen die folgenden Angaben enthalten:                EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Ein-\n1. die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstan-                    führung eines Systems zur Identifizierung und\ndes,                                                          Rückverfolgbarkeit von Explosivstoffen für zivile\nZwecke (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8),\n2. im Falle der sonstigen explosionsgefährlichen\nStoffe und des Sprengzubehörs: den Namen                  6. bei pyrotechnischen Gegenständen mit Aus-\nund die Anschrift des Herstellers und gegebe-                 nahme der pyrotechnischen Gegenstände nach\nnenfalls des Einführers sowie das Zulassungs-                 § 5 Absatz 2 des Gesetzes: das CE-Zeichen und\nzeichen,                                                      die Registriernummer zum CE-Zeichen, im Falle\neiner erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3\n3. im Falle der Explosivstoffe und der pyrotech-                  Satz 5 oder des Konformitätsnachweises nach\nnischen Gegenstände: den Namen und die                        § 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der\nAnschrift des Herstellers und gegebenenfalls                  benannten Stelle,\nseines in der Europäischen Union ansässigen\nBevollmächtigten oder Einführers sowie die                7. bei pyrotechnischen Gegenständen, außer pyro-\nIdentifikationsnummer,                                        technischen Gegenständen für Fahrzeuge: die\nKategorie, die Nettoexplosivstoffmasse und die\n4. Beschränkungen, Befristungen,       Bedingungen                Altersgrenze gemäß § 20 Absatz 2 sowie im\nund Auflagen.                                                 Falle der Kategorien 3 und 4 das Herstellungs-\n(2) Die Bundesanstalt führt auch eine Liste der                jahr,\naktuellen europäischen Normen mit Prüfvorschrif-              8. bei pyrotechnischen Gegenständen der Kate-\nten für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegen-                  gorien 1 bis 4, P1 und P2 sowie T1 und T2: der\nstände zum Zwecke der Prüfung nach § 12a                          Sicherheitsabstand,\nAbsatz 1. Die Liste soll die folgenden Angaben ent-\nhalten:                                                       9. bei pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeu-\nge: Name und Typ des Gegenstandes und die\n1. die Kennnummer der Norm,                                       Sicherheitshinweise. Weiter ist professionellen\n2. den Titel der Norm,                                            Nutzern ein Sicherheitsdatenblatt in der ge-\n3. das Datum der Veröffentlichung und                             wünschten Sprache mitzuliefern, das gemäß\nArtikel 31 in Verbindung mit Anhang II der\n4. die Bezugsquelle der Norm.                                     Verordnung (EG) 1907/2006, die zuletzt durch\n(3) Die Listen sind auf dem jeweils neuesten                   Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1272/\nStand zu halten. Sie sind bei der Bundesanstalt                   2008 geändert worden ist, erstellt wird. Das\nwährend der Dienststunden auszulegen. Auf Ver-                    Sicherheitsdatenblatt kann in Papierform oder,\nlangen eines Dritten ist diesem gegen Kosten-                     wenn der Empfänger über die notwendigen Mit-\nerstattung eine Abschrift oder Vervielfältigung zu                tel verfügt, auf das Sicherheitsdatenblatt Zugriff\nüberlassen.                                                       zu nehmen, auf elektronischem Weg vorgelegt\nwerden.\n§ 14                                 Soweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 han-\n(1) Wer explosionsgefährliche Stoffe oder                  delt, ist die in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete\nSprengzubehör herstellt, einführt oder verbringt,             Anleitung beizufügen.\ndarf diese Stoffe oder Gegenstände anderen nur                   (2) Wer explosionsgefährliche Stoffe herstellt,\nüberlassen, wenn sie und ihre Verpackung nach                 einführt oder verbringt und selbst aufbewahren\ndem Stand der Technik gekennzeichnet sind und,                oder anderen überlassen will, hat auf dem Versand-\nsoweit es sich um Stoffe nach § 6 Absatz 3 handelt,           stück oder, sofern die Stoffe nicht zum Versand\ndie in § 6 Absatz 4 Satz 2 bezeichnete Anleitung              bestimmt sind, auf dem Packstück folgende Kenn-\nbeigefügt ist. Soweit diese Vorschriften nichts               zeichnung anzubringen:\nAbweichendes vorschreiben, ist folgende Kenn-\nzeichnung anzubringen:                                        1. die Lagergruppe des Stoffes oder Gegenstandes\nin der jeweiligen Verpackung,\n1. die Bezeichnung (Name) des jeweiligen Stoffes\noder Gegenstandes,                                        2. die Verträglichkeitsgruppe des Stoffes oder\nGegenstandes, soweit sie im Bundesanzeiger\n2. der Name (Firma), die Anschrift und die Telefon-               bekannt gemacht oder von der zuständigen\nnummer des Herstellers oder des Einführers; bei               Bundesbehörde angeordnet worden ist.\nHerstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen\nUnion Name und Anschrift dessen, der den Stoff            Satz 1 ist nicht anzuwenden auf explosionsgefähr-\nin die Europäische Union einführt,                        liche Stoffe, die aus dem Geltungsbereich des\nGesetzes oder durch den Geltungsbereich des\n3. bei sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen               Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht\nund Sprengzubehör: das vorgeschriebene Zu-                werden.\nlassungszeichen,\n(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten für\n4. bei Explosivstoffen: das CE-Zeichen, im Falle              das Versandstück als erfüllt, wenn es nach den ver-\neiner erfolgten Einzelprüfung nach § 6 Absatz 3           kehrsrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet ist,\nSatz 5 oder des Konformitätsnachweises nach               soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser\n§ 6 Absatz 3 Satz 3 auch das Kennzeichen der              Verordnung erlassene technische Regel nichts an-\nbenannten Stelle,                                         deres bestimmt. Soweit es nach den verkehrsrecht-\n5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kennzeich-             lichen Vorschriften nicht vorgeschrieben ist, muss\nnung nach dem Anhang der Richtlinie 2008/43/              auf dem Versandstück die Kennzeichnung nach","2074              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nAbsatz 2 angebracht sein. Ist die Verpackung des                                       „§ 17\nVersandstückes die einzige Verpackung, so muss                   Wer explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzu-\nsie außerdem nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6,              behör vertreibt, darf diese Stoffe oder Gegenstände\nbei Stoffen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 des Ge-                anderen nur überlassen, wenn er sich auf Grund\nsetzes nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, gekenn-                  von Stichproben überzeugt hat, dass diese nach\nzeichnet sein.                                                den Vorschriften der §§ 14 bis 16 und dem Stand\n(4) Auf dem Explosivstoff oder pyrotechnischen             der Technik gekennzeichnet und verpackt sind.“\nGegenstand dürfen keine Zeichen angebracht wer-           22. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 14 und 16“\nden, die mit den Zeichen nach Absatz 1 Nummer 4               durch die Angabe „§§ 14 bis 16“ ersetzt.\noder Nummer 6 verwechselt werden können. Wird\n23. § 19 wird wie folgt geändert:\nein geprüfter Explosivstoff oder pyrotechnischer\nGegenstand für vorschriftswidrig befunden und                 a) In Absatz 2 werden die Wörter „und der An-\nkann er nicht unmittelbar in einen vorschriftsmäßi-               lage 3“ gestrichen.\ngen Zustand versetzt werden, ist er deutlich und              b) In Absatz 3 werden die Wörter „Explosivstoffe\nauffällig als vorschriftswidrig zu kennzeichnen.                  nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a“ durch die Wörter „Ex-\nUnterliegt der Explosivstoff oder pyrotechnische                  plosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände\nGegenstand auch anderen zwingenden Vorschriften                   nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 und 6“ ersetzt.\ndes Gemeinschaftsrechts, so darf das CE-Zeichen\n24. § 20 wird wie folgt geändert:\nnur angebracht werden, wenn der Explosivstoff\noder pyrotechnische Gegenstand auch diesen Vor-               a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nschriften entspricht.                                                „(2) Der Umgang und Verkehr mit pyrotechni-\n(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden                  schen Gegenständen der einzelnen Kategorien\nauf explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzube-                  ist Personen nur dann gestattet, wenn sie das\nhör, die                                                          nachfolgend aufgeführte Lebensalter vollendet\nhaben:\n1. zur Ausfuhr oder zum Verbringen aus dem Gel-\ntungsbereich des Gesetzes bestimmt sind,                      Kategorie 1:                            12 Jahre,\nKategorie 2:                            18 Jahre,\n2. ausschließlich für militärische oder polizeiliche\nZwecke hergestellt und an eine militärische oder              Kategorie 3:                            18 Jahre,\npolizeiliche Dienststelle vertrieben oder ihr über-           Kategorie 4:                            21 Jahre,\nlassen werden,                                                Kategorie P1:                           18 Jahre,\n3. nicht in den Verkehr gelangen.                                 Kategorie P2:                           21 Jahre,\nSatz 1 gilt entsprechend für explosionsgefährliche                Kategorie T1:                           18 Jahre,\nStoffe, die von einer militärischen oder polizeilichen            Kategorie T2:                          21 Jahre.“\nDienststelle an die Bundesanstalt Technisches\nHilfswerk überlassen werden.                                  b) In Absatz 3 werden die Wörter „und bei den\npyrotechnischen Sätzen die Voraussetzungen\n§ 15                                     nach Absatz 2 Nr. 3 Satz 2“ gestrichen.\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n(1) Hersteller oder Einführer im Geltungsbereich\ndes Gesetzes haben bei der Kennzeichnung nach                        „(4) Folgende pyrotechnische Gegenstände\n§ 14 Absatz 1 Nummer 5 als Landeskennzeichen                      der Kategorie 2 dürfen nur an Erlaubnisinhaber\ndie Buchstaben „DE“ zu verwenden. Die Kennnum-                    nach § 7 oder § 27 oder Befähigungsscheininha-\nmer der Herstellungsstätte oder des Einführers wird               ber nach § 20 des Gesetzes vertrieben, überlas-\nihnen auf schriftlichen Antrag von der Bundesan-                  sen oder von diesen verwendet werden:\nstalt zugeteilt. Bei Artikeln, die zu klein sind, um              1. Knallkörper und      Knallkörperbatterien  mit\nden eindeutigen Produktcode und die logistischen                      Blitzknallsatz,\nInformationen des Herstellers nach § 14 Absatz 1\n2. Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosiv-\nNummer 5 anzubringen, sind die Angabe des\nstoffmasse,\nLandeskennzeichens und die Kennnummer der\nHerstellungsstätte sowie die elektronisch lesbare                 3. Schwärmer und\nKennzeichnung ausreichend.                                        4. pyrotechnische Gegenstände mit Pfeifsatz als\n(2) Der Hersteller oder Einführer darf den Explo-                  Einzelgegenstand.\nsivstoffen selbstklebende Kopien der Kennzeich-                   Satz 1 gilt nicht für das Verbringen aus dem\nnung zur Nutzung durch den Empfänger beifügen.                    Geltungsbereich des Gesetzes.“\nDiese Kopien sind sichtbar als solche zu markieren,       25. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:\num einen Missbrauch zu verhindern.“\n„§ 21\n20. § 16 wird wie folgt geändert:\n(1) Soweit sich die nach § 14 Absatz 1 Satz 1\na) In Absatz 1 werden die Wörter „der Anlage 3“               erforderliche Anleitung auf einzelnen Gegenständen\ndurch die Angabe „des § 14“ ersetzt.                      nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung auf\nb) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.                           der kleinsten Verpackungseinheit. Enthält eine\nkleinste Verpackungseinheit verschiedene pyro-\nc) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                           technische Gegenstände, so muss ersichtlich sein,\n21. § 17 wird wie folgt gefasst:                                  welche Anleitung für welchen Gegenstand gilt. Bei","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009             2075\nNotsignalen der Kategorien P1 und P2 kann die                Gesetzes oder einer Ausnahmebewilligung nach\nAnleitung auch in Form einer bildlichen Darstellung          § 24 Absatz 1 verwendet (abgebrannt) werden. Am\ngegeben werden, wenn diese einen irrtümlichen                31. Dezember und 1. Januar dürfen sie auch von\nGebrauch ausschließt.                                        Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebens-\n(2) Sind pyrotechnische Gegenstände verschie-             jahr vollendet haben.\ndener Kategorien zu einem Sortiment vereinigt, so               (3) Der Erlaubnis- oder Befähigungsschein-\ndarf dieses anderen nur nach den für die Gegen-              inhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Ab-\nstände der höchsten Kategorie geltenden Vorschrif-           brennen von pyrotechnischen Gegenständen der\nten überlassen werden.                                       Kategorie 2 in der Zeit vom 2. Januar bis zum\n(3) Pyrotechnische Gegenstände dürfen außer               30. Dezember, der Kategorien 3, 4, P1, P2, T1\nim Versandhandel an den Verbraucher nur in Ver-              oder T2 ganzjährig der zuständigen Behörde zwei\nkaufsräumen vertrieben und anderen überlassen                Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von\nwerden. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegen-          Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasser-\nstände der Kategorie 1.                                      straßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wo-\nchen vorher schriftlich anzuzeigen. Satz 1 findet\n(4) In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische               keine Anwendung auf die Vorführung von Effekten\nGegenstände – ausgenommen Knallbonbons – nur                 mit pyrotechnischen Gegenständen und deren Sät-\nin geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden.             zen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.\nSatz 1 gilt nicht, wenn die pyrotechnischen Gegen-           Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die\nstände eine ein- oder mehrseitig durchsichtige oder          Einhaltung der Frist nach Satz 1 verzichten, wenn\neine in sicherheitstechnischer Hinsicht gleichwer-           dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt er-\ntige Verpackung haben und diese von der Bundes-              scheint.\nanstalt als unbedenklich bescheinigt worden ist.\nJede Verpackungseinheit nach Satz 2 ist mit der                 (4) In der Anzeige nach Absatz 3 sind anzuge-\nNummer der Bescheinigung zu versehen.                        ben:\n(5) Pyrotechnische Gegenstände der Katego-                1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des\nrien 1 und 2 dürfen an den Verbraucher nur in                    Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie\nkleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren                  erforderlichenfalls Nummer und Datum der Er-\nEinheiten, die mehrere kleinste Verpackungsein-                  laubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Geset-\nheiten enthalten, vertrieben oder ihm überlassen                 zes oder des Befähigungsscheines nach § 20\nwerden, soweit die nach Absatz 1 vorgeschriebene                 des Gesetzes und die ausstellende Behörde,\nAnleitung nicht auf dem einzelnen Gegenstand an-             2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des\ngebracht ist.                                                    Feuerwerks,\n3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen\n§ 22                                     Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten\n(1) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2                Schutzabstandes,\ndürfen dem Verbraucher nur in der Zeit vom\n4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Ab-\n29. bis 31. Dezember überlassen werden; ist einer\nsperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen\nder genannten Tage ein Sonntag, ist ein Überlassen\nzum Schutze der Nachbarschaft und der Allge-\nbereits ab 28. Dezember zulässig. Satz 1 gilt nicht\nmeinheit.\nfür Verbraucher, die eine Erlaubnis nach § 7 oder\n§ 27 oder einen Befähigungsschein nach § 20 des                 (5) Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollen-\nGesetzes oder eine Ausnahmegenehmigung nach                  det haben, dürfen pyrotechnische Gegenstände\n§ 24 Absatz 1 besitzen. Die Regelungen zu den La-            der Kategorie P1 sowie Raketenmotore für die in\ndenöffnungszeiten der Länder bleiben unberührt.              § 1 Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Modellrake-\nten, die für Lehr- und Sportzwecke bestimmt sind,\n(2) Pyrotechnische Gegenstände der Katego-\nsowie die hierfür bestimmten Anzündmittel nur\nrien 3 und 4, T2 und P2 sowie pyrotechnische\nunter Aufsicht des Sorgeberechtigten bearbeiten\nSätze der Kategorie S2 dürfen nur Personen über-\nund verwenden. In einer sportlichen oder techni-\nlassen werden, die auf Grund einer Erlaubnis oder\nschen Vereinigung ist dies nur zulässig, wenn der\neines Befähigungsscheines zum Abbrennen von\nSorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis er-\nFeuerwerk nach den §§ 7, 20 oder § 27 des Geset-\nklärt hat oder selbst anwesend ist.\nzes oder auf Grund einer Bescheinigung nach § 5\nAbsatz 5 zum Erwerb berechtigt sind oder mit die-               (6) Effekte mit pyrotechnischen Gegenständen\nsen Gegenständen umgehen dürfen.                             und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und\nvergleichbaren Einrichtungen und Effekte mit explo-\n§ 23                                 sionsgefährlichen Stoffen in Film- und Fernsehpro-\nduktionsstätten dürfen nur vorgeführt werden,\n(1) Das Abbrennen pyrotechnischer Gegen-                  wenn der Effekt vorher gemäß der beabsichtigten\nstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Kranken-           Verwendung erprobt worden ist. Das Theaterunter-\nhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und            nehmen und die vergleichbare Einrichtung sowie\nFachwerkhäusern ist verboten.                                die Film- und Fernsehgesellschaft bedürfen für die\n(2) Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2            Erprobung der Genehmigung der für den Brand-\ndürfen in der Zeit vom 2. Januar bis 30. Dezember            schutz zuständigen Stelle, für die Vorführung in An-\nnur durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder              wesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern auch\n§ 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 des                der Genehmigung der für die öffentliche Sicherheit","2076              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nund Ordnung zuständigen Stelle. Die Genehmigun-                   a) sechs Jahre ununterbrochen als Selbständi-\ngen können versagt und mit Auflagen verbunden                         ger oder in leitender Stellung,\nwerden, soweit dies zum Schutz von Leben, Ge-                     b) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger\nsundheit und Sachgütern Mitwirkender oder Dritter                     oder in leitender Stellung, wenn er für den\nerforderlich ist.                                                     betreffenden Beruf eine mindestens dreijäh-\n(7) Wer in eigener Person außerhalb der Räume                      rige vorherige Ausbildung nachweisen kann,\nseiner Niederlassung oder ohne eine solche zu                         die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis\nhaben, auf Tourneen pyrotechnische Effekte in An-                     bestätigt oder von einer zuständigen Berufs-\nwesenheit von Besuchern verwenden will, hat dies                      institution als vollwertig anerkannt ist,\nder zuständigen Behörde zwei Wochen vorher\nc) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger\nschriftlich anzuzeigen. Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4\nsowie außerdem fünf Jahre als Unselbständi-\nsowie Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.“\nger oder\n26. § 24 wird wie folgt geändert:\nd) fünf Jahre ununterbrochen in leitender\na) In Absatz 1 wird die Angabe „des § 21 Abs. 1                       Stellung, einschließlich einer mindestens drei-\nund des § 23 Abs. 1“ durch die Angabe „des                        jährigen Tätigkeit mit technischen Aufgaben\n§ 22 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 und 2“                        und der Verantwortung für mindestens eine\nersetzt.                                                          Abteilung des Unternehmens, wenn er für\nb) In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird die Angabe                         den betreffenden Beruf eine mindestens drei-\n„Klasse II“ jeweils durch die Angabe „Katego-                     jährige vorherige Ausbildung nachweisen\nrie 2“ ersetzt.                                                   kann, die durch ein staatlich anerkanntes\nZeugnis bestätigt oder von einer zuständigen\n27. In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „und Anzünd-                       Berufsinstitution als vollwertig anerkannt ist;\nmitteln“ durch die Wörter „sowie die gewerbliche\nEinfuhr von pyrotechnischen Gegenständen“ er-                 2. für den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stof-\nsetzt.                                                            fen oder für die Aufbewahrung dieser Stoffe,\nwenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat,\n28. § 25a wird wie folgt geändert:                                    EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz beim\na) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils die Angabe                Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen oder\n„Anlage 10“ durch die Angabe „Anlage 6“ er-                   bei der Aufbewahrung dieser Stoffe wie folgt\nsetzt.                                                        tätig war:\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                              a) drei Jahre ununterbrochen als Selbständiger\naa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 5a“                     oder in leitender Stellung,\ndurch die Angabe „§ 5“ ersetzt.                          b) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger\nbb) Satz 3 wird gestrichen.                                       oder in leitender Stellung, wenn er für den\nbetreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung\n29. § 32 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c wird                         nachweisen kann, die durch ein staatlich an-\nwie folgt gefasst:                                                    erkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer\n„b) mit Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen,                       zuständigen Berufsinstitution als vollwertig\nc) mit pyrotechnischen Sätzen und pyrotechni-                         anerkannt ist,\nschen Gegenständen,“.                                        c) zwei Jahre ununterbrochen als Selbständiger\n30. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die                      oder in leitender Stellung sowie außerdem\nWörter „sowie über deren Beförderung“ gestrichen.                     drei Jahre als Unselbständiger oder\n31. In § 34 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „ist“ durch                 d) drei Jahre ununterbrochen als Unselbständi-\ndas Wort „sind“ ersetzt.                                              ger, wenn er für den betreffenden Beruf eine\nvorherige Ausbildung nachweisen kann, die\n32. In § 37 Satz 1 wird die Angabe „§§ 32 bis 36“ durch                   durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis be-\ndie Wörter „§§ 32 und 33 sowie 34 Absatz 3 und 4,                     stätigt oder von einer zuständigen Berufs-\n§§ 35 bis 36“ ersetzt.                                                institution als vollwertig anerkannt ist.\n33. Die §§ 39 bis 40a werden wie folgt gefasst:                   Die ausgeübte Tätigkeit muss in ihren wesentlichen\n„§ 39                                 Punkten mit derjenigen Tätigkeit übereinstimmen,\n(1) Der Nachweis der Fachkunde im Sinne des                für die die Erlaubnis beantragt wird.\n§ 9 des Gesetzes ist für einen Unionsbürger oder                 (2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-\nStaatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates                   stabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a und c\noder der Schweiz als erbracht anzusehen                       genannten Fällen darf die Tätigkeit als Selbständi-\n1. für die Herstellung, die Bearbeitung, die Verar-           ger oder in leitender Stellung höchstens zehn Jahre\nbeitung, die Wiedergewinnung, die Verwendung              vor dem Zeitpunkt der Antragstellung beendet wor-\noder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe,           den sein.\nwenn er in einem anderen EU-Mitgliedstaat,                   (3) Als ausreichender Nachweis ist auch anzuse-\nEWR-Vertragsstaat oder der Schweiz bei der                hen, wenn der Antragsteller die dreijährige Tätigkeit\nHerstellung, der Bearbeitung, der Verarbeitung,           nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht\nder Wiedergewinnung, der Verwendung oder                  ununterbrochen ausgeübt hat, die Ausübung je-\nVernichtung explosionsgefährlicher Stoffe wie             doch nicht mehr als zwei Jahre vor dem Zeitpunkt\nfolgt tätig war:                                          der Antragstellung beendet worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009             2077\n(4) Eine Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne          gleichen die von der den Antrag stellenden Person\ndes Absatzes 1 übt aus, wer in einem industriellen            im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kennt-\noder kaufmännischen Betrieb des entsprechenden                nisse diesen wesentlichen Unterschied nicht aus,\nBerufszweiges tätig war:                                      so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten\n1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweig-              Tätigkeit von der Teilnahme an einer ergänzenden,\nniederlassung,                                            diese Fachgebiete umfassenden Fachkundever-\nmittlung abhängig. Sofern für die Ausführung der\n2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des               Tätigkeiten keine Fachkunde zur Ausführung von\nLeiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stel-           Sprengarbeiten oder für den Umgang mit explosi-\nlung eine Verantwortung verbunden ist, die der            onsgefährlichen Stoffen im Rahmen der Kampfmit-\ndes vertretenen Unternehmers oder Leiters ent-            telbeseitigung erforderlich sind, kann die den An-\nspricht, oder                                             trag stellende Person auf Wunsch an Stelle der er-\n3. in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufga-            gänzenden Fachkundevermittlung eine Fachkunde-\nben und mit der Verantwortung für mindestens              prüfung über die betreffenden Sachgebiete ablegen\neine Abteilung des Unternehmens.                          (spezifische Fachkundeprüfung). Für die ergän-\n(5) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der             zende Fachkundevermittlung gelten § 34 Absatz 1\nAbsätze 1 bis 4 erfüllt sind, ist vom Antragsteller           und 2 sowie § 36 entsprechend.\ndurch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle                  (3) Ist für die angestrebte Tätigkeit eine Fach-\ndes Herkunftslandes zu erbringen.                             kundeprüfung vorgesehen, so kann die den Antrag\n(6) Absatz 1 Nummer 1 sowie die Absätze 2                  stellende Person stattdessen an einer ergänzenden\nund 3 sind auch anzuwenden auf den Nachweis                   Fachkundevermittlung teilnehmen, sofern hierdurch\nder Fachkunde für die Aufbewahrung explosions-                eine der Fachkundeprüfung vergleichbare Beurtei-\ngefährlicher Stoffe, soweit diese Tätigkeit im Rah-           lung der Qualifikation gewährleistet wird.\nmen der Herstellung, der Bearbeitung, der Verarbei-              (4) Zusammen mit den Befähigungs- oder Aus-\ntung, der Wiedergewinnung, der Verwendung oder                bildungsnachweisen hat die den Antrag stellende\nder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe aus-            Person einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit\ngeübt wird.                                                   zu übermitteln. Die Aufnahme und Ausübung der\nTätigkeit erfolgt im Übrigen unter den für Inländer\n§ 40                                 geltenden Voraussetzungen. Insbesondere sind von\n(1) Als Nachweise einer erforderlichen Vermitt-            der den Antrag stellenden Person Nachweise zu\nlung der Fachkunde im Sinne des § 9 Absatz 1                  verlangen, die Rückschlüsse auf ihre Zuverlässig-\ndes Gesetzes werden ferner solche Befähigungs-                keit und persönliche Eignung nach den §§ 8, 8a\nund Ausbildungsnachweise anerkannt, die von                   und 8b des Gesetzes sowie auf Grund des Geset-\neiner zuständigen Behörde eines anderen EU-Mit-               zes geforderte Sicherheiten erlauben. Als solche\ngliedstaates, eines EWR-Vertragsstaates oder der              Nachweise sind Unterlagen ausreichend, die von\nSchweiz ausgestellt worden sind und die                       den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats\nausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfor-\n1. in dem ausstellenden Staat erforderlich sind, um           dernisse erfüllt werden.\ndie durch das Gesetz oder auf Grund des Geset-\nzes reglementierte Art des Umgangs oder Ver-                 (5) Die zuständige Behörde bestätigt der den\nkehrs auszuüben oder nachzugehen oder,                    Antrag stellenden Person binnen eines Monats\nden Empfang der Unterlagen und teilt dabei mit,\n2. sofern die Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht               ob Unterlagen fehlen. Die Voraussetzungen nach\ndurch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift an               den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich zu prüfen;\nden Besitz bestimmter Berufsqualifikationen               die Prüfung muss spätestens drei Monate nach Ein-\ngebunden ist, bescheinigen, dass der Inhaber              reichung der vollständigen Unterlagen abgeschlos-\noder die Inhaberin auf die Ausführung der                 sen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um\nbezeichneten Tätigkeiten vorbereitet worden ist           einen Monat verlängert werden. Bestehen Zweifel\nund in den letzten zehn Jahren vor Antragstel-            an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen\nlung insgesamt zwei Jahre vollzeitlich oder als           oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann\nTeilzeitbeschäftigung während eines entspre-              die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der\nchenden Zeitraumes einer vergleichbaren Tätig-            zuständigen Behörde oder Stelle des Herkunfts-\nkeit nachgegangen ist.                                    staats die Echtheit oder die dadurch verliehenen\nSolchen Nachweisen gleichgestellt sind Nachwei-               Rechte überprüfen; der Fristablauf ist solange ge-\nse, die in einem Drittland ausgestellt wurden, sofern         hemmt.\ndiese Nachweise in einem der in Satz 1 genannten\nStaaten anerkannt worden sind und dieser Staat                                        § 40a\ndem Inhaber oder der Inhaberin der Nachweise be-                 (1) Vor der erstmaligen Erbringung einer nur vo-\nscheinigt, in seinem Hoheitsgebiet mindestens drei            rübergehenden und gelegentlichen Dienstleistung\nJahre Berufserfahrung im Umgang oder im Verkehr               im Inland, welche den Zugang zu dem Gesetz un-\nmit den dem Gesetz unterliegenden Stoffen oder                terliegenden Stoffen oder Gegenständen erfordert,\nGegenständen erworben zu haben.                               überprüft die zuständige Behörde, ob ein wesent-\n(2) Unterscheiden sich die diesen Nachweisen               licher Unterschied zwischen der Qualifikation der\nzugrunde liegenden Fachgebiete wesentlich von                 nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstat-\nden Anforderungen nach § 9 des Gesetzes in Ver-               tenden Person und den geforderten Kenntnissen\nbindung mit § 29 Absatz 1 und § 32 Absatz 5 und               besteht, wenn unter Berücksichtigung der konkret","2078              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nbeabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Quali-               Datenverarbeitung geführtes Informationssys-\nfikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit                  tem zur Erfüllung der Forderungen nach Ab-\noder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder                satz 5a Satz 1 besteht, in welchem die eindeu-\nDritter bestünde. Im Fall des §13a Absatz 3 der Ge-              tige Kennzeichnung nach § 14 Absatz 1 Num-\nwerbeordnung unterrichtet die zuständige Behörde                 mer 5 erfasst wird.“\ndie Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht\n37. § 45 wird wie folgt geändert:\nnach § 40 Absatz 2 und 3. § 40 Absatz 4 Satz 2\nund 3 finden Anwendung.                                       a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(2) Von dem Erfordernis einer Begleitung der                  aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „des\nStoffe nach § 13 Absatz 2 des Gesetzes ist befreit,                   Bundesministeriums des Innern,“ die Wörter\nwer seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort                     „des Bundesministeriums der Verteidigung“\nin einem anderen EU-Mitgliedstaat, einem EWR-                         eingefügt.\nVertragsstaat oder der Schweiz hat und mit dem\nVerbringen eine Person beauftragt, die nach den                  bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Wehr-\nGesetzen dieses Mitgliedstaates befugt ist, die                       wissenschaftlichen Instituts“ durch die\nStoffe in der vorgesehenen Art und Weise zu ver-                      Wörter „der zuständigen Stelle der Bundes-\nbringen, sofern die Befugnis einer Berechtigung                       wehr“ ersetzt.\nzum Verbringen nach § 15 Absatz 6 Satz 3 des                  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\nGesetzes gleichwertig ist. Die zum Verbringen                    fügt:\nberechtigenden Erlaubnisse oder sonstigen Be-\nscheinigungen anderer Mitgliedstaaten werden im                     „(4a) Die Bundesministerien sowie die zu-\nelektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.“                  ständigen obersten Landesbehörden können zu\nden Sitzungen des Ausschusses Vertreter ent-\n34. § 41 wird wie folgt geändert:                                    senden. Diesen ist auf Verlangen in der Sitzung\na) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-                 das Wort zu erteilen.“\nfügt:\nc) In Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „des\n„(5a) Der Erlaubnisinhaber hat durch organi-              Wehrwissenschaftlichen Instituts“ durch die\nsatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass                   Wörter „der zuständigen Stelle der Bundeswehr“\nden zuständigen Behörden jederzeit auf Anfor-                ersetzt.\nderung Informationen über die Herkunft und\nden aktuellen Aufbewahrungsort jedes Explosiv-        38. § 46 wird wie folgt geändert:\nstoffs gegeben werden können. Dazu übermittelt            a) In Nummer 6 wird die Angabe „oder § 20 Abs. 2\ner der zuständigen Behörde Namen und Kon-                    Nr. 3 Satz 2“ gestrichen.\ntakt-Details mindestens einer Person, die außer-\nhalb der normalen Geschäftszeit die erforder-             b) Nummer 6a wird aufgehoben.\nlichen Informationen nach Satz 1 bereitstellen            c) Die Nummern 7 und 8 werden durch folgende\nkann.“                                                       Nummern 7 bis 8c ersetzt:\nb) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                             „7. entgegen § 21 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1\n„(7) Eine elektronische Führung des Verzeich-                   oder Absatz 5 oder § 22 Absatz 2 ein Sorti-\nnisses nach § 16 des Gesetzes auf der Grund-                       ment oder einen pyrotechnischen Gegen-\nlage der automatisierten Datenverarbeitung ist                     stand überlässt,\nzulässig. In diesem Fall ist Absatz 2 Satz 1 und 2\n8.    entgegen § 21 Absatz 3 oder Absatz 5 einen\nnicht anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass\npyrotechnischen Gegenstand vertreibt,\nEintragungen nach Abschluss des Verzeichnis-\nses nicht mehr verändert werden können.“                     8a. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 einen pyro-\n35. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 technischen Gegenstand ausstellt,\na) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-                   8b. entgegen § 23 Absatz 1 oder Absatz 2\nfügt:                                                              Satz 1 einen pyrotechnischen Gegenstand\n„5. bei Explosivstoffen: die eindeutige Kenn-                      abbrennt,\nzeichnung nach § 14 Absatz 1 Nummer 5,“.                 8c. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Ab-\nb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die                           satz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht\nNummern 6 und 7.                                                   rechtzeitig erstattet,“.\n36. § 44 wird wie folgt geändert:                             39. § 49 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 6“                                      „§ 49\ndurch die Angabe „§ 42 Absatz 1 Nummer 7“\nersetzt.                                                     Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Nummer 5,\ndes § 15 und des § 41 Absatz 5a sind ab dem\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          5. April 2012 anzuwenden. Explosivstoffe, die bis\n„(3) In den Ausnahmen nach Absatz 1 kann               zum 4. April 2012 ohne die nach § 14 Absatz 1\nallgemein verfügt werden, dass die Forderung              Nummer 5 und des § 15 vorgeschriebene Kenn-\nnach § 42 Absatz 1 Nummer 5 als erfüllt gilt,             zeichnung in den Verkehr gebracht wurden, dürfen\nwenn neben dem nach § 41 Absatz 1 bis 5 hand-             noch bis zum 5. April 2015 im Geltungsbereich des\nschriftlich geführten Verzeichnis ein zusätzli-           Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen\nches, elektronisch mit Hilfe der automatisierten          und verwendet werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009           2079\n40. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anlage 1\nAnforderungen\nan die Zusammensetzung und Beschaffenheit\nvon sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen\nim Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes\nund von Sprengzubehör im Sinne des § 6 Absatz 1\n1.      Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes\n1 – Mischungen müssen homogen sein. Flüssige Bestandteile dürfen nur verwendet werden, wenn sie\nden Festkörper gleichmäßig benetzen.\n2 – Die Stoffe müssen thermisch stabil sein. Dies gilt als nachgewiesen, wenn bei einer siebentägigen\nLagerung bei 50 °C unter Wärmestau, dessen Grad der Beanspruchung des Stoffes beim Umgang und\nbei der Beförderung entspricht, in der gelagerten Probe keine Erwärmung um mehr als 60 ° über die\nLagertemperatur hinaus eintritt. Werden die Stoffe beim Umgang oder bei der Beförderung höheren\nTemperaturen ausgesetzt oder dauert die Temperatureinwirkung länger als sieben Tage an, so sind die\nPrüfungsbedingungen bezüglich der Lagertemperatur oder -dauer entsprechend zu wählen.\n3 – Erfüllt der Stoff die Anforderungen nach Absatz 2 nicht, so muss beim Umgang und bei der Beför-\nderung eine Temperatur eingehalten werden, bei der die thermische Stabilität des Stoffes mit Sicher-\nheit gewährleistet ist.\n2.      Sprengzubehör\n2.1     Zündleitungen\n4 – Bei Zündleitungen dürfen Hin- und Rückleitungen nicht in einer gemeinsamen Umhüllung liegen.\nEine Verbindung der Isolation zweier Leiter durch einen Steg gilt nicht als gemeinsame Umhüllung\n(Stegzündleitung). Die Zündleitungen sind als Einfachleitungen, als verseilte Leitungen oder als Steg-\nzündleitungen zulässig.\n5 – Der Leiter selbst muss mehrdrähtig sein. Kein Draht darf einen kleineren Durchmesser als 0,3 mm\noder einen größeren als 1,0 mm haben.\n6 – Die Zerreißkraft jedes Leiters muss mindestens 200 N betragen.\n7 – Die Zündleitungen müssen eine ausreichende Biegsamkeit und Biegefestigkeit haben.\n8 – Der elektrische Widerstand einer Einfachzündleitung und eines jeden Leiters einer verseilten Zünd-\nleitung sowie einer Stegzündleitung darf für 100 m Länge höchstens 5 Ohm betragen.\n9 – Stahlleiter müssen einen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine\ngut leitende Verbindung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet.\n10 – Zündleitungen müssen isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung\nmechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Die Isolierung von Zünd-\nleitungen mit erhöhter mechanischer Festigkeit und erhöhter elektrischer Durchschlagfestigkeit muss\nauch gegen darüber hinausgehende Anforderungen beständig sein.\n2.2     Ve r l ä n g e r u n g s d r ä h t e\n11 – Bei Verlängerungsdrähten aus Stahl muss der Drahtdurchmesser mindestens 0,6 mm, bei Ver-\nlängerungsdrähten aus Kupfer mindestens 0,5 mm betragen. Verlängerungsdrähte aus Stahl müssen\neinen leitenden Überzug haben, der den Stahl vor dem Rosten schützt und eine gut leitende Verbin-\ndung mit den anzuschließenden Teilen gewährleistet. Die Verlängerungsdrähte müssen auf ihrer gan-\nzen Länge isoliert sein. Die Isolierung muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung mechanisch fest,\nthermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein. Für Verlängerungsdrähte, deren Isolierung\nbei der Verwendung besonderen Beanspruchungen ausgesetzt ist, werden diesen Beanspruchungen\nentsprechende Anforderungen an die mechanische Festigkeit der Isolierung gestellt.\n2.3     Isolierhülsen\n12 – Isolierhülsen müssen mindestens 7 cm lang sein. Sie müssen bei bestimmungsgemäßer Verwen-\ndung mechanisch fest, thermisch beständig und elektrisch durchschlagsicher sein.\n2.4     Zündmaschinen\n2.4.1   Mechanische Beschaffenheit\n13 – Die Zündmaschinen müssen zuverlässig arbeiten.\n14 – Die Zündmaschinen müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.\n15 – Alle Teile der Zündmaschinen müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein selbsttätiges\nLockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündmaschinenteilen\nsind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.\n16 – Die Bauart der Zündmaschinen muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.","2080            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\n2.4.2   Elektrische Beschaffenheit\n17 – Zündmaschinen müssen kräftige Anschlussklemmen mit unverlierbaren Muttern haben. Die An-\nschlussklemmen dürfen keinen hohlen Querschnitt haben und müssen aus Messing mit einer Zugfes-\ntigkeit von mindestens 400 N/mm2 bestehen. Der Durchmesser der Halteschraube muss mindestens\n4 mm und der der Anschlussschraube mindestens 6 mm betragen. Sie müssen gegen zufällige Be-\nrührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.\n18 – Zwischen den Anschlussklemmen muss ein Steg aus Isolierstoff angebracht sein, der die Klemm-\nfläche um mindestens 8 mm überragt.\n19 – Das Gehäuse der Zündmaschine und die zum mechanischen Aufbau dienenden Metallteile dürfen\nzur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch besondere Isolier-\nmittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden Teile müssen ge-\ngenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzenspannung, min-\ndestens jedoch 1 000 V Wechselspannung haben.\n20 – Der Werkstoff von Isolierstoffteilen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entspre-\nchen.\n21 – Kondensatorzündmaschinen müssen so gebaut sein, dass nach ihrer Betätigung keine gefähr-\nlichen Restladungen auf der Kondensatorbatterie verbleiben.\n22 – Verriegelungsvorrichtungen von Zündmaschinen, die im Falle einer nicht ausreichenden Betäti-\ngung die Abgabe eines zu schwachen Zündstroms verhindern sollen, dürfen erst dann den Zündstrom\nfreigeben, wenn die vorgeschriebene elektrische Leistung abgegeben werden kann. Federzugzünd-\nmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht voll aufgezogener Feder ein\nZündstrom abgegeben werden kann.\n23 – Kondensatorzündmaschinen müssen eine Vorrichtung haben, die verhindert, dass bei nicht auf\ndie Sollspannung aufgeladenem Kondensator ein Zündstrom abgegeben werden kann. Sofern eine\nsolche Vorrichtung nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand anzubringen ist, kann stattdes-\nsen in die Zündmaschine eine Anzeigevorrichtung für die Kondensatorspannung eingebaut sein.\n2.4.3   Leistungsfähigkeit\n2.4.3.1 Allgemeines\n24 – Zündmaschinen für Reihenschaltung müssen für Zünderzahlen von 10, 20, 30, 50, 80, 100, 160,\n200, 300 oder 400 Zündern, Zündmaschinen für Parallelschaltung für Zünderzahlen von 50, 80 oder\n100 Zündern bei begrenztem Widerstand des an die Zündmaschine anzuschließenden Zündkreises\nbestimmt sein.\n2.4.3.2 Zündmaschinen für Brückenzünder A\n25 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern A müssen beim Höchstwiderstand und\nbei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 1 A erreicht haben. Der Stromimpuls\nvom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1 A absinkt,\nmuss mindestens 4 mWs/Ohm betragen.\n2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Strom-\nimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 1,15 A betragen; die unteren Stromspitzen\ndürfen in dieser Zeit 0,8 A nicht unterschreiten.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:\n10 Zünder      60 Ohm\n20 Zünder     110 Ohm\n30 Zünder     160 Ohm\n50 Zünder     260 Ohm\n80 Zünder     410 Ohm\n100 Zünder     510 Ohm\n160 Zünder     810 Ohm\n200 Zünder 1 010 Ohm\n300 Zünder 1 510 Ohm\n400 Zünder 2 010 Ohm\n26 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern A müssen folgenden Anforderungen\ngenügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je\n4,5 Ohm und bei Vorschaltung eines elektrischen Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchst-\nzulässigen Widerstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Strom-\nimpuls in allen Zweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 4 mWs/Ohm betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009       2081\n2.4.3.3 Zündmaschinen für Brückenzünder U\n27 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern U müssen beim Höchstwiderstand und\nbei einem äußeren Widerstand von 15 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke 2 A erreicht haben. Der Stromimpuls\nvom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder auf 1,6 A (bei\nKondensatorzündmaschinen auf 1,5 A) abgesunken ist, muss mindestens 20 mWs/Ohm (bei Kon-\ndensatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.\n2. Bei Zündmaschinen mit Trommelanker muss in dem Zeitraum, in dem die Abgabe dieses Strom-\nimpulses erfolgt, die mittlere Stromstärke mindestens 2,5 A betragen; die unteren Stromspitzen\ndürfen in dieser Zeit 1,5 A nicht unterschreiten.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:\n10 Zünder      55 Ohm\n20 Zünder      90 Ohm\n30 Zünder     125 Ohm\n50 Zünder     195 Ohm\n80 Zünder     300 Ohm\n100 Zünder     370 Ohm\n160 Zünder     580 Ohm\n200 Zünder     720 Ohm\n300 Zünder 1 070   Ohm\n400 Zünder 1 420   Ohm\n28 – Zündmaschinen für Parallelschaltung von Brückenzündern U müssen folgenden Anforderungen\ngenügen: Bei einer der Zünderzahl entsprechenden Anzahl von Zündstromverzweigungen von je\n3,5 Ohm und bei Vorschaltung eines Widerstandes von 1 Ohm sowie bei dem höchstzulässigen Wi-\nderstand des Zündkreises, für den die Zündmaschine bestimmt ist, muss der Stromimpuls in allen\nZweigen bei einer Gesamtzeit von höchstens 10 ms mehr als 20 mWs/Ohm (bei Konden-\nsatorzündmaschinen 18 mWs/Ohm) betragen.\n2.4.3.4 Zündmaschinen für Brückenzünder HU\n29 – Zündmaschinen für Reihenschaltung von Brückenzündern HU müssen beim Höchstwiderstand\nund bei einem äußeren Widerstand von 5 Ohm Ströme liefern, die folgenden Anforderungen genügen:\n1. Der elektrische Strom muss spätestens nach 1 ms die Stärke von mindestens 30 A erreicht haben.\n2. Der Stromimpuls vom Beginn bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Stromstärke zum ersten Male wieder\nauf 15 A abgesunken ist, muss mindestens 3 300 mWs/Ohm betragen.\n3. Die Höchstwiderstände betragen bei Zündmaschinen für:\n20 Zünder 15 Ohm\n80 Zünder 50 Ohm\n160 Zünder 100 Ohm\n2.4.4   Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen\n30 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündmaschinen den anerkannten Regeln der\nSicherheitstechnik entsprechen. Hiervon ist die Anbringung der Anschlussklemmen ausgenommen.\nEbenso gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforderungen an Isolierstoffe sowie\nan Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte Sicherheit“.\n31 – Die Zündstromdauer darf nicht mehr als 4 ms betragen. Nach der Abgabe eines Zündimpulses\nmuss ein unbeabsichtigtes Wiederaufladen des Kondensators und die Abgabe eines zweiten Zünd-\nimpulses unmöglich sein. Bei Zündmaschinen für Zünderzahlen bis zu 50 Zündern darf die Spitzen-\nspannung nicht mehr als 1 200 V, bei Zündmaschinen für Zünderzahlen von 80 Zündern und darüber\nnicht mehr als 1 500 V betragen.\n2.5     Zündgeräte für elektronische Zünder\n2.5.1   Mechanische Beschaffenheit\n32 – Die elektronischen Zündgeräte müssen zuverlässig arbeiten.\n33 – Die elektronischen Zündgeräte müssen ein widerstandsfähiges, geschlossenes Gehäuse haben.\n34 – Alle Teile der elektronischen Zündgeräte müssen so angebracht und befestigt sein, dass ein\nselbsttätiges Lockern ausgeschlossen ist. Als Schutz gegen das selbsttätige Lockern von Zündgeräte-\nteilen sind insbesondere Federringe oder gleichwertige Sicherungselemente anzusehen.\n35 – Die Bauart der elektronischen Zündgeräte muss ein unbefugtes Betätigen erschweren.","2082           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\n2.5.2   Elektrische Beschaffenheit\n36 – Die elektronischen Zündgeräte müssen Anschlussklemmen mit unverlierbarer Verschraubung\nhaben. Sie müssen gegen zufällige Berührung unter Spannung stehender Teile gesichert sein.\n37 – Zwischen den Anschlussklemmen muss bei Spannungen von über 50 V ein Steg aus Isolierstoff\nangebracht sein, der die Klemmfläche um mindestens 8 mm überragt.\n38 – Das Gehäuse von elektronischen Zündgeräten und die zum mechanischen Aufbau dienenden\nMetallteile dürfen zur Stromleitung nicht benutzt werden. Blanke elektrische Leitungen müssen durch\nbesondere Isoliermittel geschützt sein. Die Anschlussklemmen und alle zur Stromleitung dienenden\nTeile müssen gegenüber dem Gehäuse eine Durchschlagfestigkeit von der doppelten Betriebsspitzen-\nspannung haben.\n39 – Der Werkstoff von Isolierstoffen muss den anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entspre-\nchen.\n40 – Verriegelungsvorrichtungen von elektronischen Zündgeräten müssen verhindern, dass im Falle\neiner zu geringen Batteriekapazität eine Zündung von elektronischen Zündern ausgelöst wird. Ein\nUnterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.\n41 – Durch einen Prüfzyklus müssen Betriebsfehler erkannt und angezeigt werden. Im Fehlerfall muss\ndie Auslösung der Sprengung gesperrt sein.\n2.5.3   Leistungsfähigkeit\n2.5.3.1 Allgemeines\n42 – Zündgeräte für elektronische Zünder müssen für eine Maximalzahl Zünder, maximalen Leitungs-\nwiderstand, begrenzte Leitungskapazität und Bandbreite bestimmt sein.\n2.5.3.2 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündgeräte für elektronische Zünder\n43 – Hinsichtlich des Schlagwetterschutzes müssen die Zündgeräte den anerkannten Regeln der\nSicherheitstechnik entsprechen. Es gelten nicht die in diesen Regeln gestellten besonderen Anforde-\nrungen an Isolierstoffe sowie an Kriechstrecken, Luftstrecken und Abstände bei der Schutzart „erhöhte\nSicherheit“.\n44 – Zum Zeitpunkt der ersten Zündung darf die Spannung im Zündkreis maximal 5 V betragen.\n2.6     Zündmaschinenprüfgeräte\n45 – Zündmaschinenprüfgeräte müssen einen inneren Widerstand haben, der der Leistungsfähigkeit\nder Zündmaschinentypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.\n46 – Die Zündmaschinenprüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündmaschinen ein\nNachlassen der Leistungsfähigkeit deutlich anzeigen.\n47 – Für das Gehäuse eines Zündmaschinenprüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.\n48 – Für schlagwettergesicherte Zündmaschinenprüfgeräte gilt Absatz 30 entsprechend.\n2.7     Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder\n49 – Die Prüfgeräte müssen neben der Ausgangssignalprüfung eine elektrische Last darstellen, die der\nLeistungsfähigkeit der Zündgerätetypen, für deren Nachprüfung sie bestimmt sind, angepasst ist.\n50 – Die Prüfgeräte müssen bei ordnungsgemäßer Betätigung der Zündgeräte ein Nachlassen der\nLeistungsfähigkeit deutlich anzeigen.\n51 – Für das Gehäuse eines Prüfgerätes gilt Absatz 19 entsprechend.\n52 – Für schlagwettergesicherte Prüfgeräte für elektronische Zündgeräte gilt Absatz 122 entspre-\nchend.\n2.8     Zündkreisprüfer\n2.8.1   Allgemeine Anforderungen\n53 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.\n54 – Die Spannung der Stromquelle darf nicht mehr als 12 V betragen.\n55 – Die Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.\n56 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.\n57 – Zündkreisprüfer müssen durch eingebaute Schutzwiderstände so gesichert sein, dass auch dann,\nwenn einer der Pole der Stromquelle unmittelbare Verbindung mit Gehäuseteilen oder der zugehörigen\nAnschlussklemme erhalten sollte, die Stärke des abgegebenen elektrischen Stromes 50 mA nicht\nüberschreiten kann.\n58 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung\nund damit eine Ausschaltung der Schutzwiderstände ausgeschlossen ist.\n59 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und\nblanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009        2083\n2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter\n60 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 %\nder Skalenlänge betragen.\n61 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.\n62 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit\nnicht beeinflussen.\n2.9   Prüfgeräte für elektronische Zündkreise\n2.9.1 Allgemeine Anforderungen\n63 – Die Stromquelle darf Unbefugten nicht zugänglich sein.\n64 – Der Effektivwert der Messspannung darf nicht mehr als 12 V betragen.\n65 – Der Effektivwert der Messstromstärke darf nicht mehr als 25 mA betragen.\n66 – Metallische Gehäuseteile dürfen nicht zur Stromleitung benutzt werden.\n67 – Prüfgeräte für elektronische Zündkreise müssen so aufgebaut sein, dass im Fehlerfall die abge-\ngebene Stromstärke 50 mA nicht überschreiten kann.\n68 – Die Bauteile müssen so beschaffen und alle Leitungen so verlegt sein, dass eine Überbrückung\nund damit eine Ausschaltung der Schutzmaßnahmen ausgeschlossen ist.\n69 – Die elektrische Durchschlagfestigkeit der Isolierung zwischen den stromleitenden Teilen und\nblanken metallischen Gehäuseteilen muss 500 V Wechselspannung betragen.\n2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente\n70 – Die Messgenauigkeit muss bei senkrechter und waagerechter Gebrauchslage mindestens ± 1,5 %\nder Skalenlänge betragen.\n71 – Das Messwerk muss eine Nullpunktregulierung haben.\n72 – Abweichungen bis zu 10 % der mittleren Spannung der Stromquelle dürfen die Messgenauigkeit\nnicht beeinflussen.\n73 – Ein Unterschreiten der zulässigen Versorgungsspannung muss angezeigt werden.\n2.10  Ladegeräte\n74 – Ladegeräte müssen so beschaffen sein, dass gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht\nentstehen können.\nAntriebe müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass gefährliche Wechselwirkungen zwischen\ndiesen und dem Gesteinssprengstoff ausgeschlossen sind.\n75 – Teile von Ladegeräten, die mit Sprengstoffen in Berührung kommen, müssen mit diesen chemisch\nverträglich, gegen Flammenwirkung in erforderlichem Maße widerstandsfähig und so beschaffen sein,\ndass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.\n76 – Bei Teilen zum Fördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch\nZwangsbegrenzung der Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehal-\nten werden, dass keine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförder-\nten Stoffe auftreten können.\n77 – Die Beschaffenheit der Teile zum Laden des Sprengstoffes, insbesondere die Formgebung des\nVorratsbehälters, muss eine sichere Zufuhr und eine einwandfreie Förderung in den Laderaum gewähr-\nleisten.\n78 – Elektrische Anlagen für den Ladeteil müssen in der Schutzart IP 54 nach VDE 0470 Ausgabe\nNovember 1992 (EN 60629) ausgeführt sein. Stromstärke und Spannungen elektrischer Fernbedie-\nnungseinrichtungen müssen dem Abschnitt 2.8 Absatz 53 bis 54 und 56 entsprechen; die Regelstrom-\nstärke darf nicht mehr als 100 mA betragen.\n2.11  Mischladegeräte\n79 – Für Mischladegeräte gelten die unter Abschnitt 2.10 für Ladegeräte aufgeführten Anforderungen\nder Absätze 74, 77 und 78 mit der Maßgabe, dass sich die Anforderungen auch auf den Mischteil\nbeziehen.\n80 – Die Konstruktion von Mischladegeräten muss gewährleisten, dass sich keine Ansammlungen von\nStäuben bilden, die zu Bränden oder Explosionen führen können.\n81 – Durch die Form der Behälter oder andere Maßnahmen muss eine sichere Zufuhr der Ausgangs-\nprodukte gewährleistet sein. Einrichtungen zum Fördern und Zuteilen der Ausgangsstoffe (Dosierein-\nrichtungen) sowie die Einrichtungen zum Mischen müssen so beschaffen sein, dass der Sprengstoff\nentsprechend dem zugelassenen Muster hergestellt werden kann.\n82 – Teile von Mischladegeräten, die mit Ausgangsprodukten oder Sprengstoffen in Berührung kom-\nmen, müssen mit diesen chemisch verträglich, gegen Flammeneinwirkung in erforderlichem Maße\nwiderstandsfähig und so beschaffen sein, dass sie ordnungsgemäß gereinigt werden können.","2084           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\n83 – Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum Mischen und\nFördern des Sprengstoffes müssen die unmittelbar einwirkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung\nder Antriebskräfte oder durch andere gleichwertige Maßnahmen so niedrig gehalten werden, dass\nkeine gefährlichen mechanischen oder thermischen Beanspruchungen der geförderten Stoffe auftre-\nten können.\n84 – Teile zum Mischen und Laden müssen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder gesichert sein,\ndass gefährliche Wechselwirkungen mit dem Sprengstoff ausgeschlossen sind; elektrische Anlagen\ndes Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Ladeeinrichtungen müssen besonders geschützt sein.\n85 – Die Mischladegeräte müssen mit Zählwerken versehen sein, die die zugeteilten Mengen der\nwesentlichen Ausgangsstoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen gegen den Eingriff Unbefugter gesi-\nchert werden können.“\n41. Anlage 1a wird Anlage 2; Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe E wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009         2085\n42. Nach Anlage 2 (neu) wird folgende Anlage 3 eingefügt:\n„Anlage 3\nAnforderungen\nan die Zusammensetzung und Beschaffenheit\nvon pyrotechnischen Gegenständen nach § 6 Absatz 3\nI. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforde-\nrungen:\n1. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss den Leistungsmerkmalen entsprechen, die der Hersteller der be-\nnannten Stelle mitgeteilt hat, um ein Höchstmaß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.\n2. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss so gestaltet und hergestellt sein, dass er durch ein geeignetes\nVerfahren mit minimaler Beeinträchtigung der Umwelt sicher entsorgt werden kann.\n3. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss bei bestimmungsgemäßer Verwendung korrekt funktionieren.\n4. Jeder pyrotechnische Gegenstand muss unter realistischen Bedingungen geprüft werden. Wenn dies in\neinem Laboratorium nicht möglich ist, müssen die Prüfungen unter den Bedingungen durchgeführt werden,\nunter denen der pyrotechnische Gegenstand verwendet werden soll.\n5. Folgende Informationen und Eigenschaften müssen gegebenenfalls betrachtet oder geprüft werden:\na) Gestaltung, Konstruktion und charakteristische Eigenschaften einschließlich detaillierte Angaben zur\nchemischen Zusammensetzung (Masse und prozentualer Anteil der verwendeten Stoffe) und Abmessun-\ngen.\nb) Die physische und chemische Stabilität des pyrotechnischen Gegenstandes unter allen normalen, vor-\nhersehbaren Umweltbedingungen.\nc) Empfindlichkeit bei normaler, vorhersehbarer Handhabung und Transport.\nd) Verträglichkeit aller Bestandteile hinsichtlich ihrer chemischen Stabilität.\ne) Resistenz des pyrotechnischen Gegenstandes gegen Feuchtigkeit, wenn er für die Verwendung unter\nfeuchten oder nassen Bedingungen ausgelegt ist und wenn seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit von\nFeuchtigkeit ungünstig beeinflusst werden kann.\nf) Resistenz gegen niedrige und hohe Temperaturen, wenn der pyrotechnische Gegenstand bei derartigen\nTemperaturen aufbewahrt oder verwendet werden soll und seine Sicherheit oder Zuverlässigkeit durch\ndie Kühlung oder Erhitzung eines Bestandteils oder des ganzen pyrotechnischen Gegenstandes ungüns-\ntig beeinflusst werden kann.\ng) Sicherheitseinrichtungen, die die vorzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung verhindern\nsollen.\nh) Geeignete Anleitungen und erforderlichenfalls Kennzeichnungen in Bezug auf die sichere Handhabung,\nLagerung, Verwendung (einschließlich Sicherheitsabstände) und Entsorgung in der (den) Amtssprache(n)\ndes Empfänger-Mitgliedstaates.\ni) Die Fähigkeit des pyrotechnischen Gegenstandes, seiner Verpackung oder anderer Bestandteile unter\nnormalen, vorhersehbaren Lagerungsbedingungen dem Verfall zu widerstehen.\nj) Spezifizierung aller erforderlichen Vorrichtungen, Zubehörteile und Betriebsanleitungen für die sichere\nFunktionsweise des pyrotechnischen Gegenstandes.\nk) Während des Transports und bei normaler Handhabung müssen die pyrotechnischen Gegenstände –\nsofern vom Hersteller nicht anders angegeben – die pyrotechnische Zusammensetzung einschließen.\n6. Pyrotechnische Gegenstände dürfen Folgendes nicht enthalten:\na) handelsübliche Sprengstoffe, mit Ausnahme von Schwarzpulver oder Blitzsätzen;\nb) militärische Sprengstoffe.\nII. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden\nAnforderungen erfüllen:\nA. Feuerwerkskörper\n1. Der Hersteller teilt die Feuerwerkskörper gemäß Artikel 3 nach dem Nettoexplosivstoffgehalt, den Sicher-\nheitsabständen, dem Schallpegel oder ähnlichen Kriterien in verschiedene Kategorien ein. Die Kategorie ist\nals Bestandteil der Kennzeichnung deutlich anzugeben.\na) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 1 gelten folgende Bestimmungen:\ni)  der Sicherheitsabstand muss mindestens 1 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsab-\nstand jedoch verkürzt werden;\nii) der maximale Schallpegel darf im Abstand von 1 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen\nSchallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten;","2086            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\niii) die Kategorie 1 umfasst keine Knallkörper, Knallerbatterien, Blitzknaller und Blitzknallerbatterien;\niv) Knallerbsen der Kategorie 1 dürfen nicht mehr als 2,5 mg Silberfulminat enthalten.\nb) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 2 gelten folgende Bestimmungen:\ni)   der Sicherheitsabstand muss mindestens 8 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheitsab-\nstand jedoch verkürzt werden;\nii)  der maximale Schallpegel darf im Abstand von 8 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen\nSchallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.\nc) Für Feuerwerkskörper der Kategorie 3 gelten folgende Bestimmungen:\ni)   der Sicherheitsabstand muss mindestens 15 m betragen. Gegebenenfalls kann der Sicherheits-\nabstand jedoch verkürzt werden;\nii)  der maximale Schallpegel darf im Abstand von 15 m 120 dB (A, Imp.) oder einen gleichwertigen\nSchallpegel, der mit einer anderen geeigneten Methode gemessen wurde, nicht überschreiten.\n2. Feuerwerkskörper dürfen nur aus Materialien konstruiert werden, die die Gefahr für Gesundheit, Eigentum\nund Umwelt durch Reststücke möglichst gering halten.\n3. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar\nsein.\n4. Feuerwerkskörper dürfen sich nicht auf unberechenbare und unvorhersehbare Weise bewegen.\n5. Feuerwerkskörper der Kategorien 1, 2 und 3 müssen entweder durch eine Schutzkappe, die Verpackung\noder die Konstruktion des Gegenstandes selber gegen die unbeabsichtigte Anzündung geschützt sein.\nFeuerwerkskörper der Kategorie 4 müssen durch vom Hersteller angegebene Methoden gegen unbeabsich-\ntigte Anzündung geschützt sein.\nB. Sonstige pyrotechnische Gegenstände\n1. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und\nUmwelt bei normaler Verwendung möglichst gering halten.\n2. Die Art der Anzündung muss deutlich sichtbar oder durch Kennzeichnung oder die Anleitung erkennbar\nsein.\n3. Pyrotechnische Gegenstände müssen so gestaltet sein, dass sie Gefahren für Gesundheit, Eigentum und\nUmwelt durch Reststücke bei unbeabsichtigter Zündung möglichst gering halten.\n4. Pyrotechnische Gegenstände müssen bis zum vom Hersteller angegebenen Verfalldatum einwandfrei\nfunktionieren.\nC. Anzündmittel\n1. Anzündmittel müssen unter allen normalen, vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zündbar sein und\nüber ausreichende Zündfähigkeit verfügen.\n2. Anzündmittel müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen elek-\ntrostatische Entladungen geschützt sein.\n3. Elektrische Anzünder müssen unter normalen, vorhersehbaren Lager- und Verwendungsbedingungen gegen\nelektromagnetische Felder geschützt sein.\n4. Die Umhüllung von Anzündschnüren muss von ausreichender mechanischer Festigkeit sein und die\nexplosive Füllung ausreichend schützen, wenn der Gegenstand normaler, vorhersehbarer mechanischer\nBelastung ausgesetzt ist.\n5. Die Parameter für die Brennzeiten von Anzündschnüren müssen zusammen mit dem Gegenstand geliefert\nwerden.\n6. Die elektrischen Kenndaten (z. B. „no-fire current“, Widerstand usw.) von elektrischen Anzündern müssen\nmit dem Gegenstand geliefert werden.\n7. Die Anzünderdrähte von elektrischen Anzündern müssen unter Berücksichtigung ihrer vorgesehenen\nVerwendung eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit – einschließlich ihrer Befestigung\nam Anzünder – aufweisen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009     2087\n43. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 4 und in Abschnitt VI wie folgt gefasst:\n„VI. Pyrotechnische Sätze, Gegenstände und Anzündmittel\nStoff oder Gegenstand                                                                      Zeichen\nPyrotechnische Sätze der\n– Kategorie S1                                                                             S1\n– Kategorie S2                                                                             S2\nPyrotechnische Gegenstände der\n– Kategorie 1                                                                              F1\n– Kategorie 2                                                                              F2\n– Kategorie 3                                                                              F3\n– Kategorie 4                                                                              F4\n– Kategorie T1                                                                             T1\n– Kategorie T2                                                                             T2\n– Kategorie P1                                                                             P1\n– Kategorie P2                                                                             P2\nAnzündmittel\nAnzündschnüre für pyrotechnische Zwecke                                                    P1-ZZP\nStoppinen                                                                                  P2-ZZS\nAnzündlitzen                                                                               P1-ZA\nAnzündlichter                                                                              P1-ZZL\nMechanische Anzünder                                                                       P1-ZZA\nElektrische Brückenanzünder                                                                P1-ZZE\nElektrische Anzünder für Schwarzpulver zum Sprengen und schwarzpulverähnliche Sprengstoffe P1-ZZB“.\n44. Die bisherigen Anlagen 3, 5 bis 9 und 11 werden gestrichen.\n45. Die bisherigen Anlagen 4 und 10 werden die Anlagen 5 und 6.\n46. Die neue Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Explosivstoffe“ durch das Wort „Sprengstoffe“ ersetzt.\nb) In der Tabelle wird bei dem Markierungsstoff 2,3-Dimethyl-2,3-dinitrobutan (DMNB) die Angabe\n„0,1 Gew.-%“ durch die Angabe „1 Gew.-%“ ersetzt.","2088              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nArtikel 3                                2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich\nÄnderung weiterer Vorschriften                          ist\n(1) In § 492 Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz der               und der Antragsteller regelmäßig an Schießsport-\nStrafprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-                 wettkämpfen teilgenommen hat.“\nchung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die          e) In § 22 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 2“\nzuletzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2009 (BGBl. I               gestrichen.\nS. 1597) geändert worden ist, wird das Wort „bleibt“          f)  In § 25 Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die\ndurch die Wörter „und § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2               Angabe „Nummer 5“ ersetzt.\ndes Sprengstoffgesetzes bleiben“ ersetzt.\ng) In § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die An-\n(2) In § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des                  gabe „16“ durch die Angabe „18“ ersetzt und nach\nBundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Be-              dem Wort „Schusswaffen“ wird die Angabe „bis zu\nkanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I                      einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition\nS. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch das Gesetz             mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie\nvom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1952) geändert worden               höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-\nist, werden die Wörter „oder über den Umgang“ durch               Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder\ndie Wörter „oder der Umgang“ ersetzt.                             kleiner“ eingefügt.\n(3) Nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung              h) In § 29 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 2, § 31\nüber den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaft-                Absatz 1, § 32 Absatz 1, 2 und 6 wird der Klammer-\nlichen Verfahrensregisters vom 23. September 2005                 text „Kategorien A bis D“ durch den Klammertext\n(BGBl. I S. 2885), die durch Artikel 4 Absatz 7 des Ge-           „Kategorien A 1.2 bis D“ ersetzt.\nsetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geän-\ndert worden ist, wird folgende Nummer 5a eingefügt:           i)  § 32 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n„5a. die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des                     aa) Am Ende der Nummer 1 wird das Wort „oder“\n§ 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung                  gestrichen.\nund des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und                  bb) Am Ende der Nummer 2 wird der Punkt durch\nSatz 3 des Sprengstoffgesetzes,“.                              ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt und\n(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 18, 19,                 folgende Nummer 3 angefügt:\n20, 21, 22, 23, 26, 34 Buchstabe c und e, Nummer 35                   „3. für Waffen und Munition, die an Bord von\nBuchstabe a mit Ausnahme des ersten Änderungsbe-                           Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt,\nfehls, Artikel 2 Nummer 1, 8, 10, 11, 12, 13 und 14 und                    während des Aufenthalts im Geltungsbe-\nArtikel 7 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des Waf-                        reich dieses Gesetzes unter Verschluss ge-\nfengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März                         halten, der zuständigen Überwachungsbe-\n2008 (BGBl. I S. 426) werden aufgehoben.                                   hörde unter Angabe des Hersteller- oder\n(5) Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I                      Warenzeichens, der Modellbezeichnung\nS. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti-                    und, wenn die Waffen eine Herstellungs-\nkel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426)                      nummer haben, auch dieser, unverzüglich\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              gemeldet und spätestens innerhalb eines\nMonats wieder aus dem Geltungsbereich\na) In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu                         des Gesetzes befördert werden.“\n§ 43 die Angabe „§ 43a Nationales Waffenregister“\nund nach der Angabe zu § 52 die Angabe „§ 52a            j)  § 36 wird wie folgt geändert:\nStrafvorschriften“ eingefügt.                                aa) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nb) In § 4 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:                       „(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen,\n„Die zuständige Behörde kann auch nach Ablauf                    Munition oder verbotene Waffen besitzt oder\ndes in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbeste-                 die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz bean-\nhen des Bedürfnisses prüfen.“                                    tragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur\nsicheren Aufbewahrung getroffenen oder vor-\nc) § 8 wird wie folgt geändert:                                       gesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besit-\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                 zer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Mu-\nnition oder verbotenen Waffen haben außerdem\nbb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nder Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus\nd) § 14 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                              den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu\n„(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Ab-                 gestatten, in denen die Waffen und die Munition\nsatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei               aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen\nhalbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei                   den Willen des Inhabers nur zur Verhütung drin-\nmehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition                   gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit\nsowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter             betreten werden; das Grundrecht der Unverletz-\nBeachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer                     lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-\nBescheinigung des Schießsportverbandes des An-                   setzes) wird insoweit eingeschränkt.“\ntragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere           bb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nWaffe                                                               „(5) Das Bundesministerium des Innern wird\n1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen                ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten\nbenötigt wird oder                                            Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustim-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009              2089\nmung des Bundesrates unter Berücksichtigung             bb) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt\ndes Standes der Technik, der Art und Zahl der               ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestri-\nWaffen, der Munition oder der Örtlichkeit von               chen.\nden Anforderungen an die Aufbewahrung abzu-\ncc) Satz 3 wird durch folgende Sätze 3 und 4 er-\nsehen oder zusätzliche Anforderungen an die\nsetzt:\nAufbewahrung oder die Sicherung der Waffe\nfestzulegen. Dabei können                                   „Bei begünstigenden Amtshandlungen kann\ndaneben die Bedeutung, der wirtschaftliche\n1. Anforderungen an technische Sicherungs-\nWert oder der sonstige Nutzen für den Gebüh-\nsysteme zur Verhinderung einer unberechtig-\nrenschuldner angemessen berücksichtigt wer-\nten Wegnahme oder Nutzung von Schuss-\nden. Soweit der Gegenstand der Gebühr in\nwaffen,\nden Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/\n2. die Nachrüstung oder der Austausch vor-                  123/EG des Europäischen Parlaments und des\nhandener Sicherungssysteme,                              Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-\ntungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom\n3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mecha-\n27.12.2006, S. 36) fällt, findet Satz 3 keine An-\nnischen, elektronischen oder biometrischen\nwendung; inländische Gebührenschuldner dür-\nSicherungssystemen\nfen hierdurch nicht benachteiligt werden.“\nfestgelegt werden.“\nq) In § 52 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „1.2.4“\nk) Dem § 40 Absatz 3 werden folgende Sätze ange-                durch die Angabe „1.2.5“ ersetzt.\nfügt:\nr)  Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:\n„Inhaber sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7\n„§ 52a\nund 27 des Sprengstoffgesetzes) und Befähigungs-\nscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teil-                             Strafvorschriften\nnehmer staatlicher oder staatlich anerkannter Lehr-\nMit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\ngänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Um-\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1\ngang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Ge-\nNummer 19 bezeichnete Handlung vorsätzlich be-\ngenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Num-\ngeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine\nmer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis\nSchusswaffe oder Munition abhanden kommt oder\noder den Befähigungsschein gestattete Tätigkeit\ndarauf unbefugt zugegriffen wird.“\noder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt\ninsbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten        s) § 53 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nim Katastrophenschutz oder im Rahmen von Thea-               aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 34 Abs. 2\ntern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und Fern-              Satz 2“ durch die Angabe „§ 34 Absatz 2 Satz 1\nsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für                   oder Satz 2“ ersetzt.\nderartige Tätigkeiten.“\nbb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2\nl) Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:\nSatz 4“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 2 Satz 4\n„§ 43a                                   oder § 37 Absatz 4“ ersetzt.\nNationales Waffenregister                      cc) In Nummer 7 werden die Angabe „§ 20 Satz 1“\ndurch die Angabe „§ 20 Absatz 1“ und die Wör-\nBis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales\nter „entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 oder § 34\nWaffenregister zu errichten, in dem bundesweit ins-\nAbs. 2 Satz 2 die Waffenbesitzkarte oder“ durch\nbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz\ndie Wörter „entgegen § 34 Absatz 2 Satz 2“ er-\nder Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwer-\nsetzt.\nbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaf-\nfen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf ak-          dd) In Nummer 23 wird die Angabe „§ 15 Abs. 7\ntuellem Stand zu halten sind.“                                   Satz 2“ durch die Angabe „§ 15a Absatz 4“ er-\nsetzt.\nm) In § 44 Absatz 2 wird nach dem Wort „Namensän-\nderungen,“ das Wort „Zuzug,“ eingefügt.                  t)  § 58 wird wie folgt geändert:\nn) In § 46 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „einzie-           aa) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „bei In-\nhen und verwerten“ durch die Wörter „einziehen                   krafttreten dieses Gesetzes“ durch die Wörter\nund verwerten oder vernichten“ ersetzt.                          „am 25. Juli 2009“ und die Wörter „Ende des\nfünften auf das Inkrafttreten folgenden Monats“\no) Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:\ndurch die Angabe „31. Dezember 2009“ ersetzt.\n„(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz\nbb) In Absatz 10 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die\noder auf Grund dieses Gesetzes können über eine\nAngabe „Satz 3“ ersetzt.\neinheitliche Stelle nach den Vorschriften der Verwal-\ntungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.“              u) Anlage 2 wird wie folgt geändert:\np) § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       aa) In Abschnitt 1 Nummer 1.2.5 wird nach den\nWörtern „mehrschüssige Kurzwaffen“ das Wort\naa) In Satz 1 werden den Wörtern „für den Bereich\n„sind“ eingefügt.\nder Bundesverwaltung“ die Wörter „im Einver-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-              bb) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird folgende\nschaft und Technologie“ vorangestellt.                      Nummer 8 angefügt:","2090             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\n„8.                                                  satz 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz\nErlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie        findet entsprechende Anwendung.“\nMitnahme aus dem Geltungsbereich des Geset-             (9) § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Güterkraftverkehrs-\nzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der      gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBI. I S. 1485), das zu-\nEuropäischen Union ist                               letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember\nSämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2.“         2008 (BGBl. I S. 2967) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:\n(6) Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom\n27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch         a) Am Ende des Buchstaben n wird das Wort „und“\nArtikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I                 durch ein Komma ersetzt.\nS. 426) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:         b) Am Ende des Buchstaben o wird das Wort „und“\nIn § 32 Absatz 2 Nummer 2 wird der Klammertext                    eingefügt und folgender Buchstabe p angefügt:\n„Kategorien A bis C“ durch den Klammertext „Katego-               „p) das Mitführen einer Erlaubnis, eines Befähi-\nrien A 1.2 bis C“ ersetzt.                                            gungsscheines oder einer Verbringensgenehmi-\n(7) In § 20 Absatz 3 des Beschussgesetzes vom                      gung nach dem Sprengstoffgesetz“.\n11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2008                                         Artikel 4\n(BGBl. I S. 426) geändert worden ist, werden nach                            Bekanntmachungserlaubnis\nden Wörtern „pyrotechnischen Munition“ die Wörter                Das Bundesministerium des Innern kann das\n„sowie der in § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1        Sprengstoffgesetz und die Erste Verordnung zum\nAbschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffen-           Sprengstoffgesetz in der ab 1. Januar 2010 geltenden\ngesetz bezeichneten hülsenlosen Munition ohne Ge-             Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nschoss“ eingefügt.\n(8) Dem § 11 Absatz 2 der Beschussverordnung vom                                    Artikel 5\n13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Arti-                            Inkrafttreten\nkel 11 Absatz 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008\n(BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird folgender            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nSatz 2 angefügt:                                              und 3 am 1. Oktober 2009 in Kraft.\n„Hülsenlose Munition ohne Geschoss nach § 11 Ab-                 (2) Artikel 3 Absatz 4 und 5 mit Ausnahme der Buch-\nsatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-          staben o und p sowie Absatz 6 und 7 tritt am Tag nach\nabschnitt 3 Nummer 1.3 zum Waffengesetz muss den              der Verkündung in Kraft.\nAnforderungen nach § 6a Absatz 1 der Ersten Verord-              (3) Artikel 1 Nummer 27 sowie Artikel 3 Absatz 5\nnung zum Sprengstoffgesetz entsprechen. § 12c Ab-             Buchstabe o und p treten am 1. Januar 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}