{"id":"bgbl1-2009-44-16","kind":"bgbl1","year":2009,"number":44,"date":"2009-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/44#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-44-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_44.pdf#page=76","order":16,"title":"Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"2009-07-06T00:00:00Z","page":2128,"pdf_page":76,"num_pages":1,"content":["2128              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nBekanntmachung\nzur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 6. Juli 2009\nDer Deutsche Bundestag hat in seiner 230. Sitzung                che findet abweichend davon statt, wenn sie bis\nam 2. Juli 2009 beschlossen, die Geschäftsordnung                   18 Uhr des Vortages von einer Fraktion oder von\ndes Deutschen Bundestages in der Fassung der Be-                    fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages\nkanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zu-                verlangt wird. Je Fraktion kann im Regelfall ein\nletzt geändert laut Bekanntmachung vom 29. Juli 2008                Redebeitrag in angemessenem Umfang zu Protokoll\n(BGBl. I S. 1712), wie folgt zu ändern:                             gegeben werden. Der Umfang je Fraktion soll sich an\na) § 38 wird wie folgt geändert:                                    den auf die Fraktionen entfallenden Redezeiten bei\neiner Aussprache von 30 Minuten orientieren. Die\n1. Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:                   Redetexte sollen dem Sitzungsvorstand spätestens\n„(2) Ein Sitzungsausschluss kann auch nach-               bis zum Aufruf des Tagesordnungspunktes vorlie-\nträglich, spätestens in der auf die gröbliche Ver-           gen.“\nletzung der Ordnung folgenden Sitzung ausge-\nc) Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:\nsprochen werden, wenn der Präsident während\nder Sitzung eine Verletzung der Ordnung aus-                                         „§ 80a\ndrücklich feststellt und sich einen nachträglichen                      Überprüfung von Gesetzentwürfen\nSitzungsausschluss vorbehält. Absatz 1 Satz 2                   auf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit\nund 3 gilt entsprechend. Ein bereits erteilter Ord-\nnungsruf schließt einen nachträglichen Sitzungs-                (1) Ein beim Bundestag eingerichteter oder ange-\nausschluss nicht aus.“                                       siedelter Redaktionsstab soll auf Beschluss des\nfederführenden Ausschusses einen Gesetzentwurf\n2. In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2“\nauf sprachliche Richtigkeit und Verständlichkeit prü-\ndurch die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\nfen und bei Bedarf Empfehlungen an den Ausschuss\n3. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-                 richten. Der federführende Ausschuss kann den Re-\nsätze 3 bis 6.                                               daktionsstab im gesamten Verlauf seines Beratungs-\nb) Dem § 78 wird folgender Absatz 6 angefügt:                       verfahrens hinzuziehen und um Prüfung bitten. Dies\n„(6) Wird im Ältestenrat vorab vereinbart, anstelle           gilt insbesondere für die Prüfung von Änderungs-\neiner Aussprache die schriftlichen Redetexte zu Pro-             anträgen, deren Annahme zu erwarten ist.\ntokoll zu nehmen, werden die betreffenden Punkte in                 (2) Darüber hinaus bietet der Redaktionsstab\nder Tagesordnung kenntlich gemacht. Eine Ausspra-                auch sonstige sprachliche Beratung an.“\nBerlin, den 6. Juli 2009\nDer Präsident\ndes Deutschen Bundestages\nDr. N o r b e r t L a m m e r t"]}