{"id":"bgbl1-2009-44-12","kind":"bgbl1","year":2009,"number":44,"date":"2009-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/44#page=66","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-44-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_44.pdf#page=66","order":12,"title":"Verordnung über die Erhebung von Daten zur Einbeziehung des Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel (Datenerhebungsverordnung 2020  DEV 2020)","law_date":"2009-07-22T00:00:00Z","page":2118,"pdf_page":66,"num_pages":8,"content":["2118                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nVerordnung\nüber die Erhebung von Daten zur Einbeziehung\ndes Luftverkehrs sowie weiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel\n(Datenerhebungsverordnung 2020 – DEV 2020)*)\nVom 22. Juli 2009\nAuf Grund des § 27 Absatz 2, 3 und 6 Satz 2 des                                                  §2\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, der durch\nBegriffsbestimmungen\nArtikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2009\n(BGBl. I S. 1954) eingefügt worden ist, verordnet die                      (1) Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbe-\nBundesregierung:                                                        stimmungen:\n1. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Re-\nAbschnitt 1                                        gelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes;\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n                2. Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal\nmögliche Produktionsmenge pro Jahr;\n§1                                     3. Luftfahrzeugbetreiber: natürliche oder juristische\nPerson, die ein Luftfahrzeug zu dem Zeitpunkt be-\nAnwendungsbereich                                     treibt, zu dem eine Luftverkehrstätigkeit durchge-\nführt wird, oder, wenn die Identität dieser Person\n(1) Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten innerhalb\nunbekannt ist oder vom Luftfahrzeugeigentümer\ndes sachlichen Anwendungsbereichs des Anhangs I\nnicht angegeben wird, der Eigentümer des Luftfahr-\nder Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-\nzeugs;\nments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein\nSystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszer-                      4. Luftverkehrstätigkeit: dem Anwendungsbereich\ntifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der                           dieser Verordnung unterfallende Flüge;\nRichtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom\n5. Monitoring-Leitlinien: die Entscheidung 2007/589/\n25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie\nEG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festle-\n2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert\ngung von Leitlinien für die Überwachung und Be-\nworden ist, soweit diese Tätigkeiten nicht von Anhang 1\nrichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen\ndes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes erfasst\nim Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäi-\nsind.\nschen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leit-\n(2) Diese Verordnung gilt abweichend von Absatz 1                        linien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die zuletzt\nfür Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf                          durch die Entscheidung 2009/399/EG (ABl. L 103\neinem Flugplatz enden, der sich in dem Hoheitsgebiet                         vom 23.4.2009, S. 10) geändert worden ist;\neines Mitgliedstaats der Europäischen Union befindet,                    6. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage\nauf das der Vertrag zur Gründung der Europäischen                            zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend\nGemeinschaft Anwendung findet, und die von Luftfahr-                         dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung;\nzeugbetreibern durchgeführt werden, die\n7. Produktionsmenge: die Menge der pro Jahr in einer\n1. durch die nach § 27 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halb-                         Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf\nsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes                          die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte;\nim Bundesanzeiger bekannt gemachte Liste der\nKommission nach Artikel 18a Absatz 3 der Richtli-                   8. Überwachungsplan: ein Monitoringkonzept nach\nnie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutschland                           Anhang I Abschnitt 4.3. der Monitoring-Leitlinien;\nals zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zugewie-                   9. Verantwortlicher für eine weitere Tätigkeit: natürli-\nsen sind oder                                                           che oder juristische Person, die die unmittelbare\nEntscheidungsgewalt über eine weitere Tätigkeit\n2. auf dieser Liste keinem Verwaltungsmitgliedstaat zu-                      innehat und dabei die wirtschaftlichen Risiken der\ngewiesen sind, sofern sie eine gültige deutsche Be-                     Tätigkeit trägt; bei genehmigungsbedürftigen Anla-\ntriebsgenehmigung im Sinne des Artikels 3 der Ver-                      gen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 3 des Bundes-\nordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Par-                        Immissionsschutzgesetzes ist Verantwortlicher für\nlaments und des Rates vom 24. September 2008                            eine weitere Tätigkeit der Betreiber der Anlage;\nüber gemeinsame Vorschriften für die Durchführung\nvon Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft                       10. weitere Tätigkeit: Tätigkeit im Sinne des Anhangs I\n(ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) besitzen und nicht                    der Richtlinie 2003/87/EG in ortsfesten Anlagen,\nnur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen.                      soweit die Tätigkeit nicht oder nicht in diesem Um-\nfang in Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshan-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG            delsgesetzes aufgeführt ist und soweit es sich nicht\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003            um eine Luftverkehrstätigkeit handelt.\nüber ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifika-\nten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG        (2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen aus\ndes Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die\nRichtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert wor- Anhang I Abschnitt 2 Nummer 1 bis 5 der Monitoring-\nden ist.                                                             Leitlinien.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009              2119\n§3                               derungen dieser Verordnung nicht, ist der Luftfahrzeug-\nbetreiber verpflichtet, die festgestellten Mängel inner-\nAllgemeine\nhalb einer von der zuständigen Behörde festzusetzen-\nAnforderungen an die Ermittlung\nden Frist zu beseitigen und einen Überwachungsplan\nvon Daten und deren Berichterstattung\nvorzulegen, der den Anforderungen dieser Verordnung\n(1) Luftfahrzeugbetreiber sowie Verantwortliche für       entspricht.\neine weitere Tätigkeit sind verpflichtet, Daten und Infor-\nmationen nach Maßgabe der Vorschriften dieser Ver-               (4) Soweit ein Luftfahrzeugbetreiber erst nach\nordnung zu ermitteln und mitzuteilen. Soweit die Vor-         dem 25. Juli 2009 eine Luftverkehrstätigkeit aufnimmt\nschriften dieser Verordnung keine abweichenden Rege-          oder nicht mehr nach § 6 befreit ist, ist er verpflichtet,\nlungen enthalten, müssen die Daten entsprechend den           den Überwachungsplan nach Absatz 1 Satz 1 unver-\nAnforderungen der Monitoring-Leitlinien ermittelt und         züglich bei der zuständigen Behörde einzureichen. Ab-\nberichtet werden.                                             satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Soweit Angaben die Durchführung von Berech-              (5) Der Luftfahrzeugbetreiber hat ab dem 1. Januar\nnungen oder von Messungen voraussetzen, sind der              2010 die durch seine Luftverkehrstätigkeit in den Ka-\nLuftfahrzeugbetreiber sowie der Verantwortliche für           lenderjahren 2010 und 2011 verursachten Kohlendi-\neine weitere Tätigkeit verpflichtet, die angewandte Be-       oxid-Emissionen nach Maßgabe der Anhänge I und XIV\nrechnungs- und Messmethode zu erläutern und die Ab-           der Monitoring-Leitlinien auf der Grundlage eines ge-\nleitung der Angaben nachvollziehbar darzustellen. Die         nehmigten Überwachungsplans für jedes der beiden\nzugrunde liegenden Einzelnachweise sind auf Verlan-           Kalenderjahre zu ermitteln und der zuständigen Be-\ngen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.          hörde jeweils bis zum 31. März des Folgejahres über\ndie Emissionen zu berichten. Die Pflicht nach Satz 1\nAbschnitt 2                            umfasst nicht die Emissionen privilegierter Flüge nach\nBerichtspflichten                           Anlage 1.\nfür Luftfahrzeugbetreiber\n(6) Sofern ein Luftfahrzeugbetreiber erst nach\ndem 25. Juli 2009 dem Anwendungsbereich dieser Ver-\n§4\nordnung unterfällt, beziehen sich die Ermittlungs- und\nErmittlung                           Berichtspflichten nach Absatz 5 jeweils auf das ge-\nvon Emissionsdaten, Berichterstattung                samte Kalenderjahr, in dem dieses Ereignis eintritt.\nsowie Erstellung des Überwachungsplans\n(7) Werden die Monitoring-Leitlinien nach dem\n(1) Der Luftfahrzeugbetreiber hat einen Überwa-\n25. Juli 2009 geändert und bestimmt die Kommission\nchungsplan zur Überwachung und Berichterstattung\nhierbei für die Einreichung des Überwachungsplans ei-\nder durch seine Luftverkehrstätigkeit ab dem 1. Januar\nnen späteren als den nach Absatz 1 Satz 2 maßgebli-\n2010 verursachten Kohlendioxid-Emissionen, über die\nchen Zeitpunkt, so ist dieser Termin der nach Absatz 1\ner nach Absatz 5 zu berichten hat, nach Anhang I\nSatz 2 maßgebliche Zeitpunkt. Soweit die Monitoring-\nund XIV der Monitoring-Leitlinien zu erstellen und bei\nLeitlinien nach dem 25. Juli 2009 geändert werden und\nder zuständigen Behörde zur Genehmigung einzurei-\nsich diese Änderungen auf die Ermittlung der in Ab-\nchen. Sofern die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 genannte\nsatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 genannten Emissio-\nListe bis zum 25. Juli 2009 im Bundesanzeiger bekannt\nnen beziehen, hat der Luftfahrzeugbetreiber nach Maß-\ngemacht ist, ist der späteste Zeitpunkt für die Einrei-\ngabe der geänderten Monitoring-Leitlinien den Überwa-\nchung des Überwachungsplans nach Anhang XIV Ab-\nchungsplan zu erstellen sowie die Emissionen zu ermit-\nschnitt 6 Absatz 1 der Monitoring-Leitlinien der 31. Au-\nteln und über sie zu berichten. Das Bundesministerium\ngust 2009; ansonsten endet die Frist zur Einreichung\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt die\ndes Überwachungsplans sechs Wochen nach der Be-\nfür den Luftfahrzeugbetreiber maßgeblichen Änderun-\nkanntmachung dieser Liste.\ngen nach Satz 1 und 2 im Bundesanzeiger bekannt.\n(2) Stellt der Luftfahrzeugbetreiber bis zu dem nach\nAbsatz 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt einen Antrag\nnach § 6 Absatz 1 und wird dieser Antrag abgelehnt,                                      §5\nbeträgt die Frist zur Einreichung des Überwachungs-\nErmittlung von Flugstrecke\nplans sechs Wochen, beginnend ab der Bekanntgabe\nund Nutzlast, Berichterstattung\nder Entscheidung.\nsowie Erstellung des Überwachungsplans\n(3) Hat der Luftfahrzeugbetreiber bis zu dem nach\nAbsatz 1 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt keinen Über-              (1) Der Luftfahrzeugbetreiber hat die durch seine\nwachungsplan eingereicht und keinen Antrag nach § 6           Luftverkehrstätigkeit, soweit sie nicht unter die privile-\nAbsatz 1 gestellt, ist er verpflichtet, den Überwa-           gierten Flüge nach Anlage 1 fällt, in dem Kalenderjahr\nchungsplan innerhalb einer von der zuständigen Be-            2010 zurückgelegte Flugstrecke und die in diesem Jahr\nhörde festzusetzenden Frist nachzureichen. Sofern die         transportierte Nutzlast nach den Anhängen I und XV der\nzuständige Behörde zur Prüfung des eingereichten              Monitoring-Leitlinien zu ermitteln und der zuständigen\nÜberwachungsplans zusätzliche Angaben benötigt, ist           Behörde bis zum 31. März 2011 darüber zu berichten.\nder Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese Angaben         Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des Be-\nauf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer         richts nach Satz 1 zusätzliche Angaben benötigt, ist\nvon der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu          der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese Angaben\nübermitteln. Genügt ein Überwachungsplan den Anfor-           auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer","2120              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nvon der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist zu                                   Abschnitt 3\nübermitteln.\nMitteilungspflichten für die\n(2) Zum Zweck der Ermittlung und Berichterstattung          Ve r a n t w o r t l i c h e n w e i t e r e r T ä t i g k e i t e n\nnach Absatz 1 Satz 1 hat der Luftfahrzeugbetreiber\nnach Anhang I und XV der Monitoring-Leitlinien einen                                          §7\nÜberwachungsplan zu erstellen und bei der zuständi-\nErmittlung und Mitteilung von Daten\ngen Behörde zur Genehmigung einzureichen. Sofern\ndie in § 1 Absatz 2 Nummer 1 genannte Liste bis zum               (1) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit hat\n25. Juli 2009 im Bundesanzeiger bekannt gemacht ist,          die durch seine Tätigkeit in den Kalenderjahren 2005\nist der späteste Zeitpunkt für die Einreichung des Über-      bis 2008 verursachten jährlichen Emissionen zu ermit-\nwachungsplans nach Anhang XV Abschnitt 3 Absatz 2             teln und der zuständigen Behörde bis zum 31. März\nder Monitoring-Leitlinien der 31. August 2009; ansons-        2010 mitzuteilen. Bei Inbetriebnahme einer neuen An-\nten endet die Frist zur Einreichung des Überwachungs-         lage im Zeitraum 2005 bis 2008 gilt die Verpflichtung\nplans sechs Wochen nach der Bekanntmachung dieser             nach Satz 1 ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme.\nListe.                                                            (2) Die Ermittlungs- und Mitteilungspflicht bezieht\n(3) § 4 Absatz 2 bis 4 und 6 gilt entsprechend. § 4        sich bei der jeweiligen weiteren Tätigkeit auf diejenigen\nAbsatz 7 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich         Treibhausgase, die in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I\ndie Änderungen der Monitoring-Leitlinien auf den nach         der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind.\nAbsatz 2 Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt sowie auf die              (3) Entstehen bei einer weiteren Tätigkeit Emissio-\nzurückgelegte Flugstrecke und die transportierte Nutz-        nen aus der Verbrennung, so sind diese nach Anhang II\nlast beziehen.                                                der Monitoring-Leitlinien zu ermitteln und mitzuteilen.\n(4) Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 entfal-        Bei denjenigen weiteren Tätigkeiten, bezüglich derer\nlen, wenn der Luftfahrzeugbetreiber gegenüber der zu-         die Anhänge III bis XI und XIII der Monitoring-Leitlinien\nständigen Behörde in einer unwiderruflichen, schriftli-       oder diese Verordnung in den §§ 8 und 9 tätigkeitsspe-\nchen Erklärung auf seinen künftigen Anspruch auf kos-         zifische Regelungen vorsehen, sind diese Regelungen\ntenlose Zuteilung von Berechtigungen für die Zutei-           neben den allgemeinen Regelungen des Anhangs I der\nlungsperiode 2012 und für die Zuteilungsperiode 2013          Monitoring-Leitlinien bei der Ermittlung und Mitteilung\nbis 2020 verzichtet.                                          der Emissionen zugrunde zu legen. Bei denjenigen wei-\nteren Tätigkeiten, bezüglich derer die Monitoring-Leit-\nlinien in den Anhängen oder diese Verordnung keine\n§6                               tätigkeitsspezifischen Regelungen vorsehen, sind die\nBefreiung für gelistete                     allgemeinen Regelungen des Anhangs I der Monito-\nLuftfahrzeugbetreiber mit privilegierten Flügen           ring-Leitlinien bei der Ermittlung und Mitteilung der\nEmissionen zugrunde zu legen. Anhang 2 Teil I Num-\n(1) Auf Antrag eines Luftfahrzeugbetreibers, der           mer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes gilt\ndurch die Liste der Kommission nach Artikel 18a Ab-           entsprechend.\nsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik\nDeutschland als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat              (4) Soweit in den Monitoring-Leitlinien oder in dieser\nzugewiesen ist, befreit die zuständige Behörde diesen         Verordnung keine tätigkeitsspezifischen Anforderungen\nLuftfahrzeugbetreiber von den Pflichten nach den §§ 4         festgelegt sind oder der Verantwortliche für die weitere\nund 5, sofern                                                 Tätigkeit die dort festgelegten Anforderungen nicht ein-\nhalten kann, sind die Daten mit dem im Einzelfall\n1. der Luftfahrzeugbetreiber im Kalenderjahr 2008 nur         höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit und Voll-\nprivilegierte Flüge nach Anlage 1 durchgeführt hat        ständigkeit zu ermitteln und mitzuteilen. Der Verant-\noder                                                      wortliche für die weitere Tätigkeit hat in diesem Fall dar-\nzulegen, auf welcher Grundlage die Angaben beruhen\n2. zu erwarten ist, dass der Luftfahrzeugbetreiber in\nund welcher Grad an Genauigkeit insofern erzielt wor-\nden Kalenderjahren 2010 oder 2011 nur privilegierte\nden ist.\nFlüge nach Anlage 1 durchführen wird; die Befreiung\ngilt für das Kalenderjahr, für das zu erwarten ist, dass      (5) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit ist\nder Luftfahrzeugbetreiber die Voraussetzung erfüllt.      verpflichtet, folgende Daten anzugeben:\n(2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 hat der Antrag-        1. die Bezeichnung der weiteren Tätigkeit;\nsteller die Veränderungen gegenüber dem bisher aus-           2. eine textliche und, soweit vorhanden, bildliche Be-\ngeübten Umfang oder der Art der Luftverkehrstätigkeit              schreibung der zu überwachenden Anlage, der dort\nanzugeben, auf deren Grundlage zu erwarten ist, dass               durchgeführten Tätigkeiten und der in der Anlage er-\ner nur privilegierte Flüge nach Anlage 1 durchführen               zeugten Produkte;\nwird.\n3. die Kapazität der Anlage für den jeweiligen Erhe-\n(3) Die Befreiung erlischt, wenn der Luftfahrzeugbe-            bungszeitraum;\ntreiber in einem Kalenderjahr, für das die Befreiung er-\n4. das Datum der Inbetriebnahme der Anlage;\nteilt wurde, auch Flüge durchführt, die nicht nach An-\nlage 1 privilegiert sind. In diesem Fall beziehen sich die    5. die Gesamtfeuerungswärmeleistung, unterteilt nach\nErmittlungs- und Berichtspflichten nach § 4 Absatz 5               den einzelnen Einheiten der Anlage, soweit für die\nund § 5 Absatz 1 Satz 1 jeweils auf das gesamte Ka-                Tätigkeit in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG ein\nlenderjahr, in dem die Befreiung nach Satz 1 erloschen             Schwellenwert als Feuerungswärmeleistung ange-\nist.                                                               geben ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009              2121\n6. die Einstufung der weiteren Tätigkeit entsprechend             thode der Erfassung der Stromeffizienz ist zu be-\nder für die Anlage maßgeblichen Nummerierung im               schreiben;\nAnhang zur Verordnung über genehmigungsbedürf-            8. die bei der Ermittlung der Emissionsmenge von\ntige Anlagen, bei abweichender Nummerierung in                Hexafluorethan nach Formel 5 verwendeten Gewich-\nder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung                   tungsfaktoren.\nauch diese;\n7. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuord-                                       §9\nnen ist, nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/                              Besondere\n2006 des Europäischen Parlaments und des Rates                        Anforderungen an die Ermittlung\nvom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statisti-              und Mitteilung von Distickstoffoxid (N2O)\nschen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Re-\nvision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)               (1) Bei der Ermittlung und Mitteilung von Distick-\nNr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen          stoffoxid gilt bezüglich der einzuhaltenden Mindestge-\nder EG über bestimmte Bereiche der Statistik              nauigkeit Ebene 2 des Anhangs XIII Abschnitt 2.2. der\n(ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006, S. 1);                    Monitoring-Leitlinien. Für die im Rahmen der Ermittlung\nder Emissionsmengen notwendigen Angaben zur Pro-\n8. die in den Monitoring-Leitlinien genannten Daten un-       duktionsmenge gilt § 10 Absatz 1 und 2 der Zuteilungs-\nter Anhang I Abschnitt 8 – mit Ausnahme der Ab-           verordnung 2012 entsprechend.\nsätze vor Nummer 1 – sowie Abschnitt 14 und\n(2) Der Verantwortliche für die weitere Tätigkeit ist\n9. im Fall der Weiterleitung von Kuppelgasen, Synthe-\nverpflichtet, zusätzlich zu den Daten nach § 7 die in\nsegasen oder Treibhausgasen an andere Anlagen\nAnhang XIII Abschnitt 9 Buchstabe a bis g der Monito-\nAngaben, in welcher Menge und an welche Anlagen\nring-Leitlinien genannten Daten anzugeben.\ndiese Gase weitergeleitet wurden; im Fall des Be-\nzugs weitergeleiteter Kuppelgase, Synthesegase               (3) Werden Daten zu Distickstoffoxid nach An-\noder Treibhausgase die Angaben über Menge und             hang XIII Abschnitt 2.6. oder Abschnitt 6.3. der Monito-\nHerkunft der Gase.                                        ring-Leitlinien ermittelt und mitgeteilt, so hat der Ver-\nantwortliche für die weitere Tätigkeit darzulegen, auf\n§8                                welcher Grundlage die Ermittlung beruht und welcher\nGrad an Genauigkeit erzielt worden ist.\nBesondere Anforderungen\nan die Ermittlung und Mitteilung\nAbschnitt 4\nvon perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)\nVe rf a h re n\n(1) Unter den perfluorierten Kohlenwasserstoffen\nsind Tetrafluormethan und Hexafluorethan nach An-\n§ 10\nlage 2 zu ermitteln und die Emissionsmengen für jedes\nJahr der Kalenderjahre 2005 bis 2008 mitzuteilen. Die                      Elektronische Kommunikation\nEmissionsmengen von Tetrafluormethan und Hexafluor-              Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass\nethan sind getrennt anzugeben. Dabei kann die Emis-           Luftfahrzeugbetreiber sowie Verantwortliche für eine\nsionsmenge von Hexafluorethan rechnerisch aus der             weitere Tätigkeit die auf der Internetseite der zuständi-\nEmissionsmenge von Tetrafluormethan ermittelt wer-            gen Behörde zur Verfügung gestellten elektronischen\nden. Bei der Mitteilung von Tetrafluormethan und Hexa-        Formularvorlagen zu benutzen haben und die ausge-\nfluorethan ist keine Umrechnung in Kohlenstoffdioxid-         füllten Formularvorlagen in elektronischer Form zu\nÄquivalente vorzunehmen.                                      übermitteln sind. Sie gibt Anordnungen nach Satz 1\n(2) Der Verantwortliche für eine weitere Tätigkeit ist     mindestens einen Monat vor Ablauf der festgelegten\nverpflichtet, zusätzlich zu den Daten nach § 7 folgende       Übermittlungsfrist im elektronischen Bundesanzeiger\nDaten mitzuteilen:                                            bekannt.\n1. die jährliche Produktionsmenge Aluminium je Zell-\ntyp;                                                                                  § 11\n2. die Angabe der Zelltypen;                                                            Prüfung\n3. die für jede Anlage zelltypspezifisch ermittelten Stei-       (1) Die Berichte nach den §§ 4 und 5 sowie die Da-\ngungskoeffizienten sowie das Datum der Bestim-            tenmitteilungen nach den §§ 7 bis 9 müssen vor ihrer\nmung bei Erfassung nach Formel 2 gemäß Anlage 2;          Abgabe von einer durch die zuständige Behörde be-\nkannt gegebenen sachverständigen Stelle geprüft wer-\n4. die Dauer des Anodeneffekts bei Erfassung nach             den. Die Anforderungen nach Anhang V der Richtlinie\nFormel 2 gemäß Anlage 2; die Methode der Erfas-           2003/87/EG gelten entsprechend.\nsung der Anodeneffekt-Dauer ist zu beschreiben;\n(2) Bei der Prüfung der Datenmitteilungen von Ver-\n5. die Überspannungskoeffizienten sowie das Datum             antwortlichen für eine weitere Tätigkeit bei Anlagen\nder Bestimmung bei Erfassung nach Formel 3 ge-            mit Kohlendioxid-Emissionen von durchschnittlich we-\nmäß Anlage 2;                                             niger als 25 000 Tonnen pro Jahr in den Kalenderjahren\n6. die Werte der Anodeneffekt-Überspannung bei Er-            2005 bis 2008 kann die sachverständige Stelle auf eine\nfassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2; die Me-             Besichtigung der Anlage vor Ort verzichten.\nthode der Erfassung der Überspannung ist zu be-              (3) Die zuständige Behörde macht die sachverstän-\nschreiben;                                                digen Stellen entsprechend den Vorgaben des § 5 Ab-\n7. die Stromeffizienz bei der Aluminiumproduktion bei         satz 3 Satz 2 und 3 des Treibhausgas-Emissionshan-\nErfassung nach Formel 3 gemäß Anlage 2; die Me-           delsgesetzes bekannt.","2122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nAbschnitt 5                              4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht\nSanktionen und Inkrafttreten                              richtig oder nicht vollständig übermittelt oder\n5. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 7\n§ 12                                   Absatz 5, § 8 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2 eine Mit-\nOrdnungswidrigkeiten                            teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig macht.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-\nmer 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\n§ 13\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nZuständige Behörde\n1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung\nmit Absatz 4 Satz 2, einen Überwachungsplan nicht             Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist\noder nicht rechtzeitig nachreicht,                         das Umweltbundesamt.\n2. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung\nmit Absatz 4 Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig,                                § 14\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,                            Inkrafttreten\n3. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1 der zuständigen Be-              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nhörde nicht oder nicht rechtzeitig berichtet,              in Kraft.\nBerlin, den 22. Juli 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009          2123\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6)\nPrivilegierte Flüge\n1. Flüge, die ausschließlich durchgeführt werden, um folgende Personen in offizieller Mission zu befördern:\na) regierende Monarchinnen und Monarchen und ihre unmittelbaren Familienangehörigen,\nb) Staatschefinnen und Staatschefs, Regierungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörende\nMinisterinnen und Minister\neines Nichtmitgliedstaats der Europäischen Union, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im\nFlugplan vermerkt ist;\n2. Militärflüge in Militärluftfahrzeugen sowie Zoll- und Polizeiflüge;\n3. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie\nAmbulanzflüge in medizinischen Notfällen, soweit eine Genehmigung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt;\n4. Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne der §§ 28 und 31 bis 34 der Luftverkehrs-Ordnung\ndurchgeführt werden;\n5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;\n6. Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-\nBesatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan vermerkt ist; diese Flüge dürfen nicht zur Beförderung\nvon Fluggästen oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;\n7. Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung oder der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von\nLuftfahrzeugen oder Ausrüstung dienen, unabhängig davon, ob es sich um Bord- oder Bodenausrüstung han-\ndelt;\n8. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700 Kilogramm;\n9. Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe des Artikels 16 der Verordnung\n(EG) Nr. 1008/2008 auf Routen innerhalb von Gebieten in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2\ndes Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft oder auf Routen mit einer angebotenen Kapazität\nvon höchstens 30 000 Sitzplätzen pro Jahr sowie\n10. Flüge nach § 1 Absatz 2, die nicht bereits von den Nummern 1 bis 9 erfasst sind und von einem Luftfahrzeug-\nbetreiber durchgeführt werden, der gegen Entgelt Linien- oder Bedarfsflugverkehrsleistungen für die Öffent-\nlichkeit erbringt, bei denen er Fluggäste, Fracht oder Post befördert (gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber), so-\nfern dieser Betreiber entweder\na) weniger als 243 solcher Flüge in jedem von drei aufeinander folgenden Viermonatszeiträumen durchführt\noder\nb) die jährlichen Gesamtemissionen solcher Flüge dieses Luftfahrzeugbetreibers weniger als 10 000 Tonnen\nbetragen;\ndiese Privilegierung gilt nicht für Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von regierenden Monarchinnen und\nMonarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefinnen und Staatschefs, Regie-\nrungschefinnen und Regierungschefs und zur Regierung gehörenden Ministerinnen und Ministern eines Mit-\ngliedstaats der Europäischen Union in Ausübung ihres Amtes durchgeführt werden.","2124              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nAnlage 2\n(zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 3 bis 8)\nErmittlung und Berichterstattung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)\nTe i l 1\nB e s t i m m u n g d e r E m i s s i o n e n v o n Te t r a f l u o r m e t h a n ( C F 4 )\n1. Die Gesamtemissionen von Tetrafluormethan sind nach Formel 1 zu bestimmen. Dabei sind die für jede Anlage\nzelltypspezifisch ermittelten Emissionsmengen ECF4, i in Abhängigkeit von der Prozessführung entweder nach\nFormel 2 oder nach Formel 3 zu bestimmen. Für die im Rahmen der Ermittlung der Emissionsmengen notwen-\ndigen Angaben zur Produktionsmenge in Tonnen Aluminium gilt § 10 Absatz 1 und 2 der Zuteilungsverordnung\n2012 entsprechend.\n2. Wurde in einem Berichtsjahr nach einem anerkannten Messverfahren ein Steigungskoeffizient für einen Zelltyp\nermittelt, der höchstens eine Ungenauigkeit von 15 Prozent aufweist, ist dieser Steigungskoeffizient in Formel 2\nfür das betreffende Berichtsjahr und den betreffenden Zelltyp zu verwenden. Sofern nicht in jedem Jahr des\nZeitraums 2005 bis 2008 eine solche Ermittlung stattfand, kann für einen Zelltyp ein Steigungskoeffizient aus\neinem anderen Berichtsjahr angesetzt werden, vorausgesetzt es liegt höchstens eine Ungenauigkeit von 15 Pro-\nzent vor. Sofern bei einer Ermittlung nach Satz 1 und 2 die Ungenauigkeit eines ermittelten Steigungskoeffi-\nzienten höher ist als 15 Prozent oder sofern in keinem Jahr des Zeitraums 2005 bis 2008 ein Steigungskoeffi-\nzient nach einem anerkannten Messverfahren für einen betreffenden Zelltyp ermittelt wurde, ist für das Jahr\n2009 ein Steigungskoeffizient nach einem anerkannten Messverfahren für jeden Zelltyp zu bestimmen und auf\nalle Jahre der Datenmitteilung anzuwenden. Wenn infolge von Betriebsunterbrechungen, Prozessstörungen\noder aus anderen technischen Gründen im Jahr 2009 bei der Bestimmung eines Steigungskoeffizienten die\nUngenauigkeit von 15 Prozent überschritten wird, ist der jeweilige Standardfaktor aus der Tabelle in Teil 3 zu\nverwenden. Die Anwendung eines Standardfaktors ist zu begründen.\n3. Für die in Formel 3 anzusetzenden Überspannungskoeffizienten gelten die Anforderungen nach Nummer 2 ent-\nsprechend.\nTe i l 2\nBestimmung der Emissionen von Hexafluorethan (C2F6)\n1. Die Gesamtemissionen von Hexafluorethan sind nach Formel 4 zu bestimmen. Dabei sind die zelltypbezogenen\nEmissionsmengen von C2F6 anhand von Formel 5 zu bestimmen.\n2. Für den Gewichtungsfaktor können die Standardfaktoren aus Spalte 4 der Tabelle in Teil 3 verwendet werden.\nIm Fall einer Messung gelten die Anforderungen unter Teil 1 Nummer 2 entsprechend.\nTe i l 3\nF o r m e l n u n d Ta b e l l e\nFormel 1 (Gesamtemissionen von CF4)\nEMISCF4 =   ∑   i ECF4, i\nmit     i              Index für den Zelltyp\nEMISCF4        Gesamtemissionsmenge von CF4 in kg CF4\nECF4, i        Emissionsmenge von CF4 in kg CF4 je Zelltyp i\nFormel 2 (Emissionsmengen von CF4 je Zelltyp über die Dauer der Anodeneffekte)\nECF4, i = SCF4, i * AEMi * MPi\nmit     ECF4, i        Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4\nSCF4, i        Steigungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / (AE-Min / Zelltag)\nAEMi           Dauer des Anodeneffekts für Zelltyp i je Zelltag in AE-Min / Zelltag\nMPi            Produktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i\nFormel 3 (Emissionsmengen von CF4 je Zelltyp über die Höhe der Überspannungseffekte)\nECF4, i = OVCi * AEOi * MPi / CEi * 100 %\nmit     ECF4, i        Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i in kg CF4\nOVCi           Überspannungskoeffizient für Zelltyp i in (kg CF4 / Tonne Al) / mV\nAEOi           Anodeneffekt-Überspannung von Zelltyp i in mV\nCEi            Stromeffizienz je Zelltyp der Aluminiumproduktion in Prozent (z. B. 95 %)\nMPi            Produktionsmenge in Tonnen Al für Zelltyp i","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009              2125\nFormel 4 (Berechnung der Gesamtemissionen von C2F6)\nEMISC2F6 =         ∑   i  EC2F6, i\nmit         i                 Index für den Zelltyp\nEMISC2F6          Gesamtemissionsmenge von C2F6 in kg C2F6\nEC2F6,   i        Emissionsmenge von C2F6 je Zelltyp i\nFormel 5 (Berechnung der Emissionsmengen von C2F6 je Zelltyp)\nEC2F6, i = ECF4, i * FC2F6/CF4,       i\nmit         EC2F6,   i        Emissionsmenge C2F6 für Zelltyp i gemessen in kg C2F6\nECF4,  i          Emissionsmenge CF4 für Zelltyp i gemessen in kg CF4\nFC2F6/CF4,    i   Gewichtungsfaktor, welcher das Verhältnis von EC2F6 zu ECF4 in kg C2F6 / kg CF4 für Zelltyp i\nangibt\nTabelle\nStandardfaktor    Standardfaktor     Standardfaktor\nZelltyp                                                               Steigungs-     Überspannungs-      Gewichtungs-\nkoeffizient      koeffizient           faktor\n(SCF4, i)         (OVCi)           (FC2F6/CF4,i)\nMittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden                            0,143             1,16              0,121\nSeitenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden                            0,272             3,65              0,252\nSøderberg-Zelle mit vertikaler Anodenanordnung                           0,092             n.r.1)            0,053\nSøderberg-Zelle mit horizontaler Anodenanordnung                         0,099             n.r.1)            0,085\n1\n) n.r. = nicht relevant"]}