{"id":"bgbl1-2009-44-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":44,"date":"2009-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/44#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_44.pdf#page=3","order":1,"title":"Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes","law_date":"2009-07-16T00:00:00Z","page":2055,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009  2055\nBekanntmachung\nder Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes\nVom 16. Juli 2009\nAuf Grund des Artikels 6 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienst-\ngesetzes und anderer Gesetze vom 14. Juni 2009 (BGBl. I S. 1229) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der seit 18. Juni 2009\ngeltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Februar 2001\n(BGBl. I S. 253),\n2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013),\n3. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 47 des Gesetzes vom\n23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848),\n4. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom\n9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),\n5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3822),\n6. den am 30. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom\n22. April 2005 (BGBl. I S. 1106),\n7. den teils am 12. Februar 2009, teils am 1. April 2009 in Kraft getretenen § 62\nAbsatz 13 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), der wiederum\ndurch Artikel 15 Absatz 16 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,\n8. den am 9. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom\n31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629),\n9. die am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Nummern 3 und 4 und die am\n1. Juli 2009 in Kraft tretenden Nummern 1 und 2 des Artikels 15 Absatz 74\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),\n10. den am 18. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten\nGesetzes.\nBonn, den 16. Juli 2009\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nF. J . J u n g","2056             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nGesetz\nüber den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst\n(Arbeitsplatzschutzgesetz – ArbPlSchG)\nErster Abschnitt                             mehr als sechs Monaten nicht für unverheiratete Arbeit-\nnehmer in Betrieben mit in der Regel fünf oder weniger\nGrundwehrdienst und Wehrübungen\nArbeitnehmern ausschließlich der zu ihrer Berufsbil-\ndung Beschäftigten, wenn dem Arbeitgeber infolge Ein-\n§1\nstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des\nRuhen des Arbeitsverhältnisses                    Arbeitnehmers nach Entlassung aus dem Wehrdienst\n(1) Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst             nicht zugemutet werden kann. Bei der Feststellung\noder zu einer Wehrübung einberufen, so ruht das Ar-          der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2\nbeitsverhältnis während des Wehrdienstes.                    sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regel-\nmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als\n(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat\n20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit\nder Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsent-\n0,75 zu berücksichtigen. Eine nach Satz 2 zweiter Halb-\ngelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zum Ar-\nsatz zulässige Kündigung darf jedoch nur unter Ein-\nbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen,\nhaltung einer Frist von zwei Monaten für den Zeitpunkt\ndie mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt\nder Entlassung aus dem Wehrdienst ausgesprochen\nwerden.\nwerden.\n(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid\n(4) Geht dem Arbeitnehmer nach der Zustellung des\nunverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.\nEinberufungsbescheides oder während des Wehrdiens-\n(4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch Ein-     tes eine Kündigung zu, so beginnt die Frist des § 4\nberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-             Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes erst zwei Wo-\nübung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein           chen nach Ende des Wehrdienstes.\nArbeitsverhältnis aus anderen Gründen während des\n(5) Der Ausbildende darf die Übernahme eines Aus-\nWehrdienstes geendet hätte.\nzubildenden in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte\n(5) Wird der Einberufungsbescheid zum Grundwehr-          Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhält-\ndienst oder zu einer Wehrübung vor Diensteintritt auf-       nisses nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen.\ngehoben oder wird der Grundwehrdienst oder die               Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Arbeitgeber darf\nWehrübung vorzeitig beendet und muss der Arbeitge-           die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses\nber vorübergehend für zwei Personen am gleichen Ar-          oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefris-\nbeitsplatz Lohn oder Gehalt zahlen, so werden ihm die        tetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdiens-\nhierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehr-           tes ablehnen.\naufwendungen vom Bund auf Antrag erstattet. Der\nAntrag ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die                                      §3\nMehraufwendungen entstanden sind, bei der vom Bun-\ndesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle zu                       Wohnraum und Sachbezüge\nstellen.                                                        (1) Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (§ 1 Ab-\nsatz 1) lässt eine Verpflichtung zum Überlassen von\n§2                               Wohnraum unberührt.\nKündigungsschutz für Arbeitnehmer,                     (2) Für die Auflösung eines Mietverhältnisses über\nWeiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung              Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis\n(1) Von der Zustellung des Einberufungsbescheides         zur Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner Fami-\nbis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie               lie überlassen ist, darf die durch den Grundwehrdienst\nwährend einer Wehrübung darf der Arbeitgeber das Ar-         oder eine Wehrübung veranlasste Abwesenheit des Ar-\nbeitsverhältnis nicht kündigen.                              beitnehmers nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt\nwerden. Dies gilt entsprechend für allein stehende Ar-\n(2) Im Übrigen darf der Arbeitgeber das Arbeitsver-       beitnehmer, die den Wohnraum während ihrer Abwe-\nhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen.          senheit aus besonderen Gründen benötigen.\nMuss er aus dringenden betrieblichen Erfordernissen\n(§ 1 Absatz 2 des Kündigungsschutzgesetzes) Arbeit-             (3) Bildet die Überlassung des Wohnraumes einen\nnehmer entlassen, so darf er bei der Auswahl der zu          Teil des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer für\nEntlassenden den Wehrdienst eines Arbeitnehmers              die Weitergewährung an den Arbeitgeber eine Entschä-\nnicht zu dessen Ungunsten berücksichtigen. Ist streitig,     digung zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts\nob der Arbeitgeber aus Anlass des Wehrdienstes ge-           entspricht. Ist kein bestimmter Betrag vereinbart, so\nkündigt oder bei der Auswahl der zu Entlassenden             hat der Arbeitnehmer eine angemessene Entschädi-\nden Wehrdienst zu Ungunsten des Arbeitnehmers be-            gung zu zahlen.\nrücksichtigt hat, so trifft die Beweislast den Arbeitge-        (4) Sachbezüge sind während des Grundwehrdiens-\nber.                                                         tes oder während einer Wehrübung auf Verlangen wei-\n(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund           terzugewähren. Absatz 3 gilt sinngemäß.\nbleibt unberührt. Die Einberufung des Arbeitnehmers             (5) Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung,\nzum Wehrdienst ist kein wichtiger Grund zur Kündi-           wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Arbeits-\ngung; dies gilt im Falle des Grundwehrdienstes von           entgelt während des Wehrdienstes weiterzuzahlen hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009             2057\n§4                                                           §7\nErholungsurlaub                                Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte\n(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der\ndem Arbeitnehmer für ein Urlaubsjahr aus dem Arbeits-           (1) Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebens-\nverhältnis zusteht, für jeden vollen Kalendermonat, den      unterhalt überwiegend aus der Heimarbeit beziehen,\nder Arbeitnehmer Wehrdienst leistet, um ein Zwölftel         gelten die §§ 1 bis 4 sowie 6 Absatz 2 sinngemäß.\nkürzen. Dem Arbeitnehmer ist der ihm zustehende\n(2) Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heim-\nErholungsurlaub auf Verlangen vor Beginn des Wehr-\narbeit Beschäftigte aus Anlass des Wehrdienstes bei\ndienstes zu gewähren.\nder Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den ande-\n(2) Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden              ren in Heimarbeit Beschäftigten des gleichen Auftrag-\nUrlaub vor seiner Einberufung nicht oder nicht vollstän-     gebers oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt wer-\ndig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub          den; andernfalls haben sie Anspruch auf das dadurch\nnach dem Wehrdienst im laufenden oder im nächsten            entgangene Entgelt. Der Berechnung des entgangenen\nUrlaubsjahr zu gewähren.                                     Entgelts ist das Entgelt zugrunde zu legen, das der in\n(3) Endet das Arbeitsverhältnis während des Wehr-         Heimarbeit Beschäftigte im Durchschnitt der letzten\ndienstes oder setzt der Arbeitnehmer im Anschluss an         52 Wochen vor der Vorlage des Einberufungsbeschei-\nden Wehrdienst das Arbeitsverhältnis nicht fort, so hat      des beim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt\nder Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub ab-          hat.\nzugelten.\n(4) Hat der Arbeitnehmer vor seiner Einberufung                                       §8\nmehr Urlaub erhalten als ihm nach Absatz 1 zustand,\nVorschriften für Handelsvertreter\nso kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeit-\nnehmer nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst                (1) Das Vertragsverhältnis zwischen einem Handels-\nzusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.        vertreter und einem Unternehmer wird durch Einberu-\n(5) Für die Zeit des Wehrdienstes richtet sich der        fung des Handelsvertreters zum Grundwehrdienst oder\nUrlaub nach den Urlaubsvorschriften für Soldaten.            zu einer Wehrübung nicht gelöst.\n(2) Der Handelsvertreter hat den Einberufungs-\n§5\nbescheid unverzüglich den Unternehmern vorzulegen,\n(weggefallen)                          mit denen er in einem Vertragsverhältnis steht.\n§6                                  (3) Ein befristetes Vertragsverhältnis wird durch Ein-\nberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-\nFortsetzung des Arbeitsverhältnisses                 übung nicht verlängert; das Gleiche gilt, wenn ein Ver-\n(1) Nimmt der Arbeitnehmer im Anschluss an den            tragsverhältnis aus anderen Gründen während des\nGrundwehrdienst oder im Anschluss an eine Wehr-              Wehrdienstes geendet hätte.\nübung in seinem bisherigen Betrieb die Arbeit wieder\nauf, so darf ihm aus der Abwesenheit, die durch den             (4) Der Unternehmer darf das Vertragsverhältnis aus\nWehrdienst veranlasst war, in beruflicher und betrieb-       Anlass der Einberufung des Handelsvertreters zum\nlicher Hinsicht kein Nachteil entstehen.                     Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht kün-\ndigen.\n(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehr-\nübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit            (5) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk\nangerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Be-         oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen und kann\nrufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit         er während des Grundwehrdienstes oder während einer\nauf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluss       Wehrübung seine Vertragspflichten nicht in dem not-\nder Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehr-          wendigen Umfang erfüllen, so kann der Unternehmer\ndienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und Be-       aus diesem Grund erforderliche Aufwendungen von\nschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarif-      dem Handelsvertreter ersetzt verlangen. Zu ersetzen\nverträge des öffentlichen Dienstes.                          sind nur die Aufwendungen, die dem Unternehmer da-\n(3) Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit        durch entstehen, dass er die dem Handelsvertreter ob-\ndes Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht             liegende Tätigkeit selbst ausübt oder durch Angestellte\nangerechnet.                                                 oder durch andere Handelsvertreter ausüben lässt; so-\nweit der Unternehmer selbst die Tätigkeit ausübt, kann\n(4) Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in       er nur die aufgewendeten Reisekosten ersetzt verlan-\neine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart           gen. Die Aufwendungen sind nur bis zur Höhe der Ver-\nsind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht ange-        gütung des Handelsvertreters zu ersetzen; sie können\nrechnet. Während der Zeit, um die sich die Einstufung        mit ihr verrechnet werden.\nin eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch\nverzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeit-           (6) Der Unternehmer ist, auch wenn der Handelsver-\ngeber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Un-         treter zum Alleinvertreter bestellt ist, während des\nterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt            Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung des Han-\nund dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in        delsvertreters berechtigt, selbst oder durch Angestellte\ndie höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen              oder durch andere Handelsvertreter sich um die Vermitt-\nwürde.                                                       lung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen.","2058                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\n§9                                    allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehr-\nVorschriften für Beamte und Richter                             übungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wo-\nchen dauert.\n(1) Wird ein Beamter zum Grundwehrdienst einberu-\nfen, so ist er für die Dauer des Grundwehrdienstes ohne\n§ 11\nBezüge beurlaubt.\n(weggefallen)\n(2) Wird ein Beamter zu einer Wehrübung einberufen,\nso ist er für die Dauer der Wehrübung mit Bezügen be-\n§ 11a\nurlaubt. Der Dienstherr hat ihm während dieser Zeit die\nBezüge wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen. Zu                           Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst\nden Bezügen gehören nicht besondere Zuwendungen,                              (1) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat\ndie mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt                          bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung\nwerden.                                                                    des Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffent-\n(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für die bei der Deutschen                    lichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht be-\nPost AG, der Deutschen Postbank AG und der Deut-                           vorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung. Das Gleiche\nschen Telekom AG beschäftigten Beamten mit der                             gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grund-\nMaßgabe, dass der Bund den Aktiengesellschaften die                        wehrdienst eine für den künftigen Beruf im öffentlichen\nBezüge der Beamten für die Dauer der Wehrübung zu                          Dienst vorgeschriebene, über die allgemein bildende\nerstatten hat. Der Antrag ist innerhalb von sechs Mona-                    Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzu-\nten nach Beendigung des Wehrdienstes bei der vom                           lässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen,\nBundesministerium der Verteidigung bestimmten Stelle                       wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Ab-\nzu stellen.                                                                schluss dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.\n(4) Der Beamte hat den Einberufungsbescheid un-                          (2) Haben sich die Anforderungen an die fachliche\nverzüglich seinem Dienstvorgesetzten vorzulegen.                           Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst\n(5) Dienstverhältnisse auf Zeit werden durch Einbe-                   für Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 wäh-\nrufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung                         rend der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Be-\nnicht verlängert.                                                          werbung um Einstellung erhöht, so ist der Grad ihrer\nfachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen,\n(6) Der Beamte darf aus Anlass der Einberufung zum                    die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie\nGrundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht ent-                         sich ohne den Grundwehrdienst hätten bewerben kön-\nlassen werden.                                                             nen. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Wehr-\n(7) Dem Beamten dürfen aus der Abwesenheit, die                       pflichtiger ohne diese Verzögerung eingestellt worden\ndurch den Wehrdienst veranlasst war, keine dienstli-                       wäre, kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst\nchen Nachteile entstehen.                                                  eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die Wehrpflich-\n(8) Vorbereitungsdienst und Probezeiten werden um                     tigen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden\ndie Zeit des Grundwehrdienstes verlängert. Der Vorbe-                      kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhält-\nreitungsdienst wird um die Zeit der Wehrübungen ver-                       nis der Bewerber mit wehrdienstbedingter Verzögerung\nlängert, die sechs Wochen im Kalenderjahr überschrei-                      zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt;\ntet. Die Verzögerungen, die sich daraus für den Beginn                     Bruchteile von Stellen sind zugunsten der Wehrpflichti-\ndes Besoldungsdienstalters1) ergeben, sind auszuglei-                      gen aufzurunden.\nchen. Auch die sich daraus ergebenden beruflichen\nVerzögerungen sind angemessen auszugleichen.                                                           § 12\n(9) § 4 Absatz 1, 2, 4 und 5 gilt für Beamte entspre-                             Anrechnung der Wehrdienstzeit\nchend.                                                                                und der Zeit einer Berufsförderung\nbei Einstellung entlassener Soldaten\n(10) Die Einstellung als Beamter darf wegen der Ein-\nberufung zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehr-                              (1) Wird ein entlassener Soldat im Anschluss an den\nübung nicht verzögert werden. Wird ein Soldat während                      Grundwehrdienst oder an eine Wehrübung als Arbeit-\ndes Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung einge-                          nehmer eingestellt, gilt § 6 Absatz 2 bis 4, nachdem\nstellt, so sind die Absätze 1, 2 und 4 bis 9 entspre-                      er sechs Monate lang dem Betrieb oder der Verwaltung\nchend anzuwenden.                                                          angehört. Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im An-\n(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für Richter                 schluss an den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung\nentsprechend.                                                              eine für den künftigen Beruf als Arbeitnehmer förder-\nliche, über die allgemein bildende Schulbildung hinaus-\n§ 10                                   gehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung\nder Regelzeit durchlaufen und im Anschluss daran als\nFreiwillige Wehrübungen                                Arbeitnehmer eingestellt werden. In einer betrieblichen\nWird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf                        oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt\nGrund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Absatz 3 Satz 1                      sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksich-\nund 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten                       tigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Ge-\ndie §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung                     setz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-\ngung. Ist dem Soldaten infolge einer Wehrdienst-\n1\n) Gemäß Artikel 15 Absatz 74 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. Februar        beschädigung nach Entlassung aus der Bundeswehr\n2009 (BGBl. I S. 160) wird in § 9 Absatz 8 Satz 3 am 1. Juli 2009 nach auf Grund des Soldatenversorgungsgesetzes Berufs-\ndem Wort „Besoldungsdienstalters“ die Angabe „oder, bei Beamten\nund Richtern des Bundes, für den Beginn der Erfahrungszeit“ einge-     umschulung oder Berufsfortbildung gewährt worden,\nfügt.                                                                  so wird auch die hierfür erforderliche Zeit auf die Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009                      2059\nrufs- und Betriebszugehörigkeit oder als Dienst- und                      Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu\nBeschäftigungszeit angerechnet.                                           melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für\n(2) Die Besoldungsgesetze regeln unter Berücksich-                   die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzu-\ntigung des § 9 Absatz 7 und 11 die Anrechnung der                         zahlen.\nWehrdienstzeit auf das Besoldungsdienstalter für ent-                        (2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich\nlassene Soldaten, die nach dem Grundwehrdienst oder                       seinem Arbeitgeber vorzulegen.\nnach einer Wehrübung als Beamter oder Richter einge-                         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den\nstellt werden.2)                                                          Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vier-\n(3) Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat                  ten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen\nbis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung                          werden soll.\ndes Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung um Ein-\nstellung als Beamter und wird er in den Vorbereitungs-                                    Dritter Abschnitt\ndienst eingestellt, so gelten Absatz 2 und § 9 Absatz 8\nSatz 4 entsprechend.                                                                            Alters- und\n(4) Absatz 3 gilt entsprechend für einen Arbeitneh-\nHinterbliebenenversorgung\nmer, dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenver-\nhältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im                                              § 14a\nArbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen                                     Zusätzliche Alters- und\nVorbereitungsdienstes durchgeführt wird.                                      Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer\n(1) Eine bestehende Versicherung in der zusätzlichen\n§ 13                                   Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitneh-\nAnrechnung des                                mer im öffentlichen Dienst wird durch Einberufung\nWehrdienstes im späteren Berufsleben                            zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung nicht\n(1) Die Zeit des Grundwehrdienstes und der Wehr-                     berührt.\nübungen wird auf die bei der Zulassung zu weiterfüh-                         (2) Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes\nrenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer                       die Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) wei-\nmehrjährigen Tätigkeit nach der Lehrabschlussprüfung                      terzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu\nangerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht un-                    entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis\nterschritten wird.                                                        aus Anlass der Einberufung des Arbeitnehmers nicht\n(2) Beginnt ein entlassener Soldat im Anschluss an                   ruhen würde. Nach Ende des Wehrdienstes meldet der\nden Grundwehrdienst oder eine Wehrübung eine für                          Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallen-\nden künftigen Beruf als Beamter oder Richter über die                     den Beiträge beim Bundesministerium der Verteidigung\nallgemein bildende Schulbildung hinausgehende vorge-                      oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an.\nschriebene Ausbildung (Hochschul-, Fachhochschul-,                        Satz 2 gilt nicht im Falle des § 1 Absatz 2. Veränderun-\nFachschul- oder andere berufliche Ausbildung) oder                        gen in der Beitragshöhe, die nach dem Wehrdienst ein-\nwird diese durch den Grundwehrdienst oder durch                           treten, bleiben unberücksichtigt.\nWehrübungen unterbrochen, so gelten für Beamte § 9                           (3) Für Arbeitnehmer, die einer Pensionskasse ange-\nAbsatz 8 Satz 4 und § 12 Absatz 2, für Richter § 9 Ab-                    hören oder als Leistungsempfänger einer anderen Ein-\nsatz 11 und § 12 Absatz 2 entsprechend, wenn er sich                      richtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieb-\nbis zum Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der                       lichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Be-\nAusbildung um Einstellung als Beamter oder Richter                        tracht kommen, gelten die Absätze 1 und 2 Satz 1, 2,\nbewirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt                        und 4 sinngemäß.\nwird.\n(4) Einem Arbeitnehmer, der aus seinem Arbeitsein-\n(3) Für einen Arbeitnehmer, dessen Ausbildung für                    kommen freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenver-\nein späteres Beamtenverhältnis durch eine festgesetzte                    sicherung oder zu einer sonstigen Alters- und Hinter-\nmehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des                  bliebenenversorgung leistet, werden diese auf Antrag\nsonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdiensts durchge-                      für die Zeit des Wehrdienstes in Höhe des Betrages er-\nführt wird, gelten § 9 Absatz 8 Satz 4 und § 12 Absatz 2                  stattet, der für die letzten zwölf Monate vor Beginn des\nentsprechend.                                                             Wehrdienstes durchschnittlich entrichtet worden ist,\nwenn die den Aufwendungen zu Grunde liegende Ver-\nZweiter Abschnitt                                     sicherung bei Beginn des Wehrdienstes mindestens\nMeldung bei den Erfassungs-                                       zwölf Monate besteht und der Arbeitgeber nach den\nbehörden und Wehrersatzbehörden                                          Absätzen 1 bis 3 nicht zur Weiterentrichtung verpflich-\ntet ist; Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung im\n§ 14                                   Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nbleiben außer Betracht. Die Leistungen nach diesem\nWeiterzahlung des Arbeitsentgelts                            Absatz dürfen, wenn Beiträge des Bundes zur gesetzli-\n(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehr-                     chen Rentenversicherung für die Zeit des Wehrdienstes\npflichtgesetzes von der Erfassungsbehörde oder einer                      entrichtet werden, 40 vom Hundert des Höchstbeitra-\nges, der für die freiwillige Versicherung in der allgemei-\n2\n) Gemäß Artikel 15 Absatz 74 Nummer 2 des Gesetzes vom 5. Februar       nen Rentenversicherung entrichtet werden kann, an-\n2009 (BGBl. I S. 160) wird am 1. Juli 2009 dem § 12 Absatz 2 der Satz sonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen. Die\n„Bei Einstellung als Beamter oder Richter des Bundes gilt Satz 1 mit\nder Maßgabe, dass an die Stelle des Besoldungsdienstalters die Er-    Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zahlung des Arbeitsent-\nfahrungszeit tritt.“ angefügt.                                        gelts nach § 1 Absatz 2, bei Anspruch auf Leistungen","2060             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009\nnach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssicherungsge-           rung der Landwirte gewährt worden, ist mit den für den\nsetzes oder für Elternzeit.                                  gleichen Zeitraum gezahlten Zuschüssen gegen den Er-\nstattungsanspruch aufzurechnen. Die Sätze 1 bis 4 gel-\n(5) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jah-\nten nicht bei Zahlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Ab-\nres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.\nsatz 2, der Bezüge nach § 9 Absatz 2, bei Anspruch auf\n(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-        Leistungen nach den §§ 13 bis 13d des Unterhaltssi-\nnung das Erstattungsverfahren sowie das Nähere hin-          cherungsgesetzes oder für Elternzeit.\nsichtlich der betrieblichen oder überbetrieblichen Al-\n(3) Die Leistungen nach Absatz 2 dürfen, wenn Bei-\nters- und Hinterbliebenenversorgung; in ihr kann be-\nträge des Bundes zur gesetzlichen Rentenversicherung\nstimmt werden, welche Einrichtungen als betriebliche\nfür die Zeit des Wehrdienstes entrichtet oder Beiträge\noder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenver-\nnach Absatz 1 erstattet werden, 40 vom Hundert des\nsorgung im Sinne des Gesetzes anzusehen sind. Das\nHöchstbeitrages, der für die freiwillige Versicherung in\nBundesministerium der Verteidigung kann im Einver-\nder allgemeinen Rentenversicherung entrichtet werden\nnehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit\nkann, ansonsten den Höchstbeitrag nicht übersteigen.\nden Arbeitgebern eine pauschale Beitragserstattung\nund die Zahlungsweise vereinbaren.                              (4) Anträge auf Erstattung sind innerhalb eines Jah-\nres nach Beendigung des Wehrdienstes zu stellen.\n§ 14b                                (5) Für das Erstattungsverfahren gilt § 14a Absatz 6\nsinngemäß.\nAlters- und Hinterbliebenen-\nversorgung in besonderen Fällen\nVierter Abschnitt\n(1) Einem Wehrpflichtigen, der am Tage vor Beginn\ndes Wehrdienstverhältnisses (§ 2 des Soldatengeset-\nSchlussvorschriften\nzes) auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder\nauf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öf-                                  § 15\nfentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungs-                         Begriffsbestimmungen\neinrichtung seiner Berufsgruppe ist und von der Versi-          (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind\ncherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung       Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsaus-\nbefreit ist oder vor der Wehrdienstleistung in einem         bildung Beschäftigten.\nZweig der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig\n(2) Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist\nversichert war, werden die Beiträge zu dieser Einrich-\ndie Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, ei-\ntung auf Antrag in der Höhe erstattet, in der sie nach\nner Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) oder ande-\nder Satzung oder den Versicherungsbedingungen für\nrer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des\ndie Zeit des Wehrdienstes zu zahlen sind. Die Leistun-\nöffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen;\ngen dürfen den Betrag nicht übersteigen, den der Bund\nausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtli-\nfür die Zeit des Wehrdienstes in der gesetzlichen Ren-\nchen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden.\ntenversicherung zu entrichten hätte, wenn der Wehr-\npflichtige nicht von der Versicherungspflicht befreit\n§ 16\nworden wäre. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Zah-\nlung des Arbeitsentgelts nach § 1 Absatz 2, der Bezüge                   Sonstige Geltung des Gesetzes\nnach § 9 Absatz 2, bei Anspruch auf Leistungen nach             (1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefriste-\n§ 13 Absatz 2 und nach den §§ 13a und 13b des                ten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall\nUnterhaltssicherungsgesetzes oder für Elternzeit.            mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehr-\n(2) Einem Wehrpflichtigen, der nach § 14a nicht an-       übungen anzuwenden sind.\nspruchsberechtigt ist und Beiträge zur gesetzlichen             (2) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des sich an den\nRentenversicherung oder zu einer sonstigen Alters-           Grundwehrdienst anschließenden freiwilligen zusätz-\nund Hinterbliebenenversorgung leistet, werden die Bei-       lichen Wehrdienstes (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes)\nträge auf Antrag für die Zeit des Wehrdienstes erstattet.    mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den\nBeiträge, die freiwillig zur gesetzlichen Rentenversiche-    Grundwehrdienst anzuwenden sind.\nrung entrichtet werden, soweit sie die Beiträge des             (3) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen\nBundes zur gesetzlichen Rentenversicherung für die           Wehrdienstes in besonderer Auslandsverwendung (§ 6a\nZeit des Wehrdienstes übersteigen, und Beiträge zu ei-       des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die\nner sonstigen Alters- und Hinterbliebenenversorgung,         Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzu-\ndie freiwillig entrichtet werden, werden nur in Höhe         wenden sind. § 10 findet keine Anwendung.\ndes Betrages erstattet, der für die letzten zwölf Monate\nvor Beginn des Wehrdienstes durchschnittlich entrich-           (4) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits-\ntet worden ist, wenn die den Aufwendungen zu Grunde          und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleis-\nliegende Versicherung bei Beginn des Wehrdienstes            tungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengeset-\nmindestens zwölf Monate besteht. Diese Beiträge müs-         zes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die\nsen aus eigenen Einkünften aus Land- und Forstwirt-          Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzu-\nschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nicht          wenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von\nselbständiger Arbeit oder Lohnersatzleistungen geleis-       Übungen (§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend.\ntet worden sein; Einkünfte aus geringfügiger Beschäfti-         (5) Dieses Gesetz gilt auch im Falle der Hilfeleistung\ngung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialge-           im Innern (§ 6c des Wehrpflichtgesetzes) und der Hilfe-\nsetzbuch bleiben außer Betracht. Sind Zuschüsse zum          leistung im Ausland (§ 6d des Wehrpflichtgesetzes) mit\nBeitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssiche-         der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24. Juli 2009            2061\nentsprechend anzuwenden sind. Absatz 3 Satz 2 gilt             (4) Wird die Dienstzeit auf insgesamt mehr als zwei\nentsprechend.                                               Jahre festgesetzt, so ist der Arbeitgeber durch die zu-\n(6) § 1 Absatz 1, 3 und 4 und die §§ 2 bis 8 dieses      ständige Dienststelle der Streitkräfte unverzüglich zu\nGesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte        benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wehrpflich-\nAusländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfül-       tiger während des Grundwehrdienstes zum Soldaten\nlung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehr-           auf Zeit ernannt wird.\ndienst herangezogen werden. Dies gilt nur für Auslän-          (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend im Falle\nder, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Eu-      einer Verlängerung der Dienstzeit nach Absatz 1 aus\nropäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961                zwingenden Gründen der Verteidigung (§ 54 Absatz 3\n(BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen     des Soldatengesetzes).\nAufenthalt in Deutschland haben.\n§ 17\n§ 16a\nÜbergangsvorschrift\nWehrdienst als Soldat auf Zeit\n(1) Dieses Gesetz gilt auch im Falle des Wehrdiens-         (1) Für Anspruchsberechtigte, die vor dem 1. Januar\ntes als Soldat auf Zeit                                     1990 als Soldat eingestellt worden sind, bleiben die\nVorschriften des § 14a Absatz 4, des § 14b Absatz 1\n1. für die zunächst auf sechs Monate festgesetzte           und 2 sowie des § 16a Absatz 1 in der bis dahin gel-\nDienstzeit,                                             tenden Fassung maßgebend.\n2. für die endgültig auf insgesamt nicht mehr als zwei\n(2) Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung\nJahre festgesetzte Dienstzeit\neines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzei-\nmit der Maßgabe, dass die für den Grundwehrdienst           tig ein Amt verliehen wird, sind § 9 Absatz 8 Satz 4\nder Wehrpflichtigen geltenden Vorschriften anzuwen-         bis 6, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 und 3 in der\nden sind, ausgenommen § 9 Absatz 8 Satz 3, §§ 14a           bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwen-\nund 14b.                                                    den.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2             (3) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der\nsind § 125 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmen-         Vorgabe des § 9 Absatz 8 Satz 4 Rechnung tragen, im\ngesetzes oder § 31 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-            jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Absatz 8 Satz 4 bis 6\nbeamtengesetzes und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Beam-          und Absatz 11, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 2 und 3\ntenstatusgesetzes nicht anzuwenden.                         in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung anzu-\n(3) (weggefallen)                                        wenden."]}