{"id":"bgbl1-2009-43-8","kind":"bgbl1","year":2009,"number":43,"date":"2009-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/43#page=65","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-43-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_43.pdf#page=65","order":8,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"2009-07-17T00:00:00Z","page":2021,"pdf_page":65,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009             2021\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 17. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-              d) Folgender Absatz 16 wird angefügt:\ntes das folgende Gesetz beschlossen:\n„(16) Wer zur Einweisung nach Absatz 10\nSatz 6 ein Einsatzfahrzeug bis zu einer zulässigen\nArtikel 1\nGesamtmasse von 4,75 t auf öffentlichen Straßen\nDas Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-               führt, kann abweichend von Absatz 15 Satz 1 von\nkanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),              einer Person begleitet werden, die\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai\n2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie              1. das 30. Lebensjahr vollendet hat,\nfolgt geändert:                                                   2. mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C 1 ist, die\nwährend der Einweisungsfahrten mitzuführen\na) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:\nund zur Überwachung des Straßenverkehrs\n„Die zuständigen obersten Landesbehörden kön-                   berechtigten Personen auf Verlangen auszu-\nnen Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der               händigen ist,\nnach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste\nund der technischen Hilfsdienste Fahrberech-                3. im Zeitpunkt der Einweisungsfahrten im Ver-\ntigungen erteilen, die zum Führen von Einsatz-                  kehrszentralregister mit nicht mehr als drei\nfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse                  Punkten belastet ist.\nvon 7,5 t berechtigen. Die zuständigen obersten             Die zuständige oberste Landesbehörde kann\nLandesbehörden können nach Landesrecht Mit-                 überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt\ngliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach             sind; sie kann die Auskunft nach Nummer 3 beim\nLandesrecht anerkannten Rettungsdienste und                 Verkehrszentralregister einholen. Absatz 15 Satz 2\nder technischen Hilfsdienste auch Fahrberech-               gilt entsprechend.“\ntigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis\n2. § 6 wird wie folgt geändert:\nzu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t er-\nteilen, wenn die Inhaber der Fahrberechtigung            a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i werden am\nseit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gül-            Ende das Komma gestrichen und die Wörter „so-\ntigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind und von               wie über Fahrberechtigungen zum Führen von\nMitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der               Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren,\nnach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste                der nach Landesrecht anerkannten Rettungs-\nund der technischen Hilfsdienste für das Führen             dienste und der technischen Hilfsdienste bis zu\nvon Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen               einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach\nGesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden                   § 2 Absatz 10,“ angefügt.\nsind und in einer praktischen Prüfung ihre Befähi-\nb) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ngung nachgewiesen haben. Für diese Fahrbe-\nrechtigungen gelten die Bestimmungen dieses                    „(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1\nGesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsver-              Nummer 1 Buchstabe i kann die Befugnis zum\nordnungen, soweit gesetzlich nicht etwas ande-              Erlass einer Rechtsverordnung ganz oder teil-\nres bestimmt ist. Die Fahrberechtigungen dürfen             weise auf die Landesregierung übertragen wer-\nnur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen              den, soweit sie Fahrberechtigungen zum Führen\nFeuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten               von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerweh-\nRettungsdienste und der technischen Hilfs-                  ren, der nach Landesrecht anerkannten Ret-\ndienste genutzt werden.“                                    tungsdienste und der technischen Hilfsdienste\nb) In Absatz 11 wird Satz 2 aufgehoben.                        mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t\nbis 7,5 t betrifft. Die Landesregierungen können\nc) Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:                 die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsver-\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die           ordnung auf die zuständige oberste Landesbe-\ndie Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeu-               hörde übertragen. Die Befugnis zum Erlass einer\ngen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Lan-             Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1\ndesrecht anerkannten Rettungsdienste und der                Buchstabe i wird auf die Länder übertragen, so-\ntechnischen Hilfsdienste bis zu 4,75 t zulässige            weit sie Fahrberechtigungen zum Führen von Ein-\nGesamtmasse nach § 2 Absatz 10 prüfen; Ab-                  satzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der\nsatz 16 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“                    nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste","2022           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nund der technischen Hilfsdienste mit einer zuläs-                lung über die fehlende Berechtigung, von der\nsigen Gesamtmasse von 3,5 t bis 4,75 t betrifft.“                Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,“.\n3. § 28 Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entzie-\nhungen, Widerrufe, Aberkennungen oder Rück-                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nnahmen einer Fahrerlaubnis oder die Feststel-           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}