{"id":"bgbl1-2009-43-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":43,"date":"2009-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/43#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-43-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_43.pdf#page=24","order":6,"title":"Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung","law_date":"2009-07-17T00:00:00Z","page":1980,"pdf_page":24,"num_pages":10,"content":["1980             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nGesetz\nzur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung\nVom 17. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 „(1) Die mit diesem Gesetz in der Fassung\nvom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarkt-\nArtikel 1                                   stabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum\nÄnderung des                                   23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfä-\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes                       hige Anstalt des öffentlichen Rechts im Ge-\nDas Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom                    schäftsbereich des Bundesministeriums der Fi-\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 10            nanzen. Sie trägt die Bezeichnung „Bundesan-\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ge-                stalt für Finanzmarktstabilisierung – FMSA“ (An-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                         stalt). Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am\nMain.“\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In der Angabe zu § 3a werden die Wörter „– Er-\nrichtung, Name, Rechtsform, Stellung im                         „(2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grund-\nRechtsverkehr“ gestrichen.                                   lage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im\nNamen des Fonds wahr. Die Anstalt nimmt fer-\nb) In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe\nner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertrage-\nzu § 6 die folgenden Angaben eingefügt:\nnen Aufgaben wahr. Sie untersteht der Rechts-\n„§ 6a Garantien an Zweckgesellschaften                       und Fachaufsicht des Bundesministeriums der\n§ 6b Verpflichtung zur Zahlung eines Aus-                    Finanzen.“\ngleichsbetrags                                     d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n§ 6c Verpflichtung zum weiteren Verlustaus-                     „(4) Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier\ngleich                                                Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres\n§ 6d Frist für Antragstellung“.                              einen Jahresabschluss und einen Lagebericht\nnach den für große Kapitalgesellschaften gelten-\nc) Nach der Angabe zu § 8 werden die folgenden\nden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf.\nAngaben eingefügt:\nDer Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der An-\n„§ 8a Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten                  stalt durch das Bundesministerium der Finanzen\n§ 8b    Landesrechtliche Abwicklungsanstalten“.              zu bestellen. Der Jahresabschluss ist vom Lei-\ntungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresab-\nd) Nach der Angabe zu § 14 werden die folgenden\nschluss und der Lagebericht sind nach den Vor-\nAngaben eingefügt:\nschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.\n„§ 14a Steuerrechtliche Sonderregelungen im                  Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht\nZusammenhang mit Vermögensüber-                     nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwen-\ntragungen nach den §§ 6a und 8a                     den.“\n§ 14b    Steuerrechtliche Sonderregelungen zu             e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\nZweckgesellschaften und Abwicklungs-                fügt:\nanstalten nach den §§ 6a und 8a\n„(6a) Die Anstalt betreibt keine Geschäfte, die\n§ 14c    Steuerrechtliche Behandlung von Zah-                einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG\nlungen in die Zweckgesellschaft oder                des Europäischen Parlaments und des Rates\ndie Abwicklungsanstalt und Auskehrun-               vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Aus-\ngen der Zweckgesellschaft oder der Ab-              übung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl.\nwicklungsanstalt                                    L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie\n§ 14d    Steuerrechtliche Sonderregelungen im                2004/39/EG des Europäischen Parlaments und\nZusammenhang mit landesrechtlichen                  des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für\nAbwicklungsanstalten                                Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien\n§ 14e    Anwendungsvorschrift für die §§ 14                  85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der\nbis 14d“.                                           Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates und zur Aufhebung der\n2. § 3a wird wie folgt geändert:                                   Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145\na) In der Überschrift werden die Wörter „– Errich-              vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden\ntung, Name, Rechtsform, Stellung im Rechtsver-               Fassung bedürfen. Die Anstalt gilt nicht als Kre-\nkehr“ gestrichen.                                            ditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009               1981\nSinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapier-                schluss zum entsprechenden Stichtag; andern-\ndienstleistungsunternehmen im Sinne des Wert-                 falls gilt der nach den für den Jahresabschluss\npapierhandelsgesetzes oder als Versicherungs-                 geltenden Vorschriften ermittelte Buchwert, der\nunternehmen im Sinne des Versicherungsauf-                    von einem Abschlussprüfer zu bestätigen ist.\nsichtsgesetzes.“                                              Der Abschlag vom Buchwert gemäß Satz 1\n3. In § 3a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „nach                   muss nur in der Höhe vorgenommen werden, in\nden §§ 6 bis 8“ durch die Wörter „nach den §§ 6, 7                der das übertragende Unternehmen eine Kern-\nbis 8a“ ersetzt.                                                  kapitalquote von mindestens 7 Prozent einhalten\nkann,\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n3. das übertragende Unternehmen den aktuellen\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbeizulegenden Zeitwert für inaktive Märkte als\naa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß den                    den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der\n§§ 5a bis 8“ durch die Wörter „gemäß den                  strukturierten Wertpapiere ermittelt. Die Bewer-\n§§ 5a, 6, 7 und 8“ ersetzt, nach den Wörtern              tung ist durch einen vom Fonds benannten\n„Bundesministerium der Finanzen“ ein                      sachverständigen Dritten zu prüfen und durch\nKomma eingefügt und die Wörter „der §§ 6                  die Bankenaufsicht zu bestätigen,\nbis 8“ durch die Wörter „der §§ 6, 7 und 8“\nersetzt.                                              4. das Kreditinstitut und die Finanzholding-Gesell-\nschaft ihren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Finanzmarktstabili-              im Inland hatten und die Zweckgesellschaft ihren\nsierungsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“                 Sitz im Inland hat, ausschließlich für das übertra-\nersetzt.                                                  gende Unternehmen gegründet wurde und aus-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Finanzmarkt-                 schließlich strukturierte Wertpapiere des übertra-\nstabilisierungsanstalt“ durch das Wort „Anstalt“              genden Unternehmens verwaltet,\nund werden die Wörter „nach den §§ 6 bis 8“               5. die vertragliche Laufzeit des am längsten laufen-\ndurch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8“ er-                 den strukturierten Wertpapiers die Laufzeit der\nsetzt.                                                        Garantie nicht übersteigt und\n5. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-\n6. die Schuldtitel nach Absatz 1 nicht handelbar\nber 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“\nsind.\nersetzt.\n6. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6d einge-                (3) Der nach Absatz 2 Nummer 3 ermittelte tat-\nfügt:                                                         sächliche wirtschaftliche Wert ist um einen ange-\nmessenen Abschlag für weitere Risiken, die sich\n„§ 6a                                bis zum Ende der Laufzeit der strukturierten Wert-\nGarantien an Zweckgesellschaften                   papiere im konkreten Portfolio noch realisieren\n(1) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 und 3            könnten, zu mindern. Die Höhe des Abschlags be-\nHalbsatz 2 kann der Fonds Garantien nach § 6 Ab-              stimmt der Fonds im Einzelfall. Der sich danach er-\nsatz 1 für Schuldtitel übernehmen, welche von                 gebende Wert ist der Fundamentalwert.\nZweckgesellschaften nach dem 23. Juli 2009 nach-                 (4) Über eine Garantieübernahme nach Absatz 1\nweislich ausschließlich als Gegenleistung für die             entscheidet die Anstalt auf Antrag des übertragen-\nÜbernahme von strukturierten Wertpapieren und                 den Unternehmens. § 4 Absatz 1 ist entsprechend\ndamit verbundenen Absicherungsgeschäften an                   anzuwenden. Der Antrag muss auch die Grün-\nKreditinstitute, Finanzholding-Gesellschaften oder            dungsdokumentation der Zweckgesellschaft ent-\nderen in- und ausländische Tochterunternehmen                 halten.\n(übertragende Unternehmen) begeben werden; die\n(5) Die näheren Bedingungen für eine Garantie\nLaufzeiten der Garantien richten sich nach der\nnach Absatz 1 legt der Fonds im Einzelfall nach fol-\nLaufzeit der von den Zweckgesellschaften begebe-\ngenden Maßgaben fest:\nnen Schuldtitel. Diese Garantien gelten als nach-\nrangig im Sinne des § 39 Absatz 2 der Insolvenz-              1. Die übertragenden Unternehmen müssen vor ei-\nordnung.                                                          ner Übertragung auf die Zweckgesellschaft\n(2) Eine Garantieübernahme nach Absatz 1 setzt                 sämtliche Risiken bezüglich der zu übertragen-\nvoraus, dass                                                      den Wertpapiere gegenüber dem Fonds, dem\nsachverständigen Dritten und der Bankenauf-\n1. das übertragende Unternehmen die strukturier-                  sicht vollständig offenlegen. Übertragende Un-\nten Wertpapiere nicht nach dem 31. Dezember                   ternehmen müssen vor einer Übertragung zur\n2008 erworben hat,                                            Überprüfung ihrer Verlustanfälligkeit auf Grund-\n2. die strukturierten Wertpapiere von dem übertra-                lage der Vorgaben des Fonds Stresstests für die\ngenden Unternehmen zu 90 Prozent des Buch-                    jeweils wesentlichen Risiken durchführen. Ziel\nwertes vom 30. Juni 2008, zu 90 Prozent des                   dieser Stresstests ist die Ermittlung eines etwai-\nBuchwertes vom 31. März 2009 oder zum tat-                    gen Handlungsbedarfs bei dem übertragenden\nsächlichen wirtschaftlichen Wert, je nachdem                  Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf Ri-\nwelcher dieser Werte der höchste ist, auf die                 sikosteuerung, auf ausreichende Risikovorsorge\nZweckgesellschaft übertragen werden. Der                      für konjunkturelle Entwicklungen oder Ge-\nÜbertragungswert darf den Buchwert vom                        schäftspolitik. Die Ergebnisse der Stresstests\n31. März 2009 nicht übersteigen. Die Buchwerte                werden nicht veröffentlicht. Ist das übertragende\nergeben sich aus dem geprüften Jahresab-                      Unternehmen eine Tochtergesellschaft, trifft die","1982             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nPflicht zur Durchführung von Stresstests das                                       § 6b\nMutterunternehmen.\nVerpflichtung\n2. Der Fonds muss eine marktgerechte Vergütung                         zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags\nfür die Garantie erhalten. Die Vergütung besteht\n(1) Übertragende Unternehmen zahlen für die\ngrundsätzlich aus einem individuellen Prozent-\nDauer der Laufzeit der Garantie, maximal jedoch\nsatz des Höchstbetrags der zur Verfügung ge-\nfür die Dauer von 20 Jahren, jährlich aus dem an\nstellten Garantie, der das Ausfallrisiko aus der\ndie Anteilseigner auszuschüttenden Betrag einen\nInanspruchnahme der Garantie abbildet, und ei-\nAusgleich an die Zweckgesellschaft, der sich wie\nner Marge. Bei der Berechnung der Vergütung ist\nfolgt bemisst:\nauch der Zinsvorteil, der sich für das übertra-\ngende Unternehmen aus der Zahlungsstreckung               1. Für jedes Geschäftsjahr entsteht eine Verbind-\nder Differenz zwischen dem gemäß Absatz 2                     lichkeit in Höhe eines gleichbleibenden Anteils\nNummer 2 ermittelten Übertragungswert und                     des Unterschiedsbetrages zwischen dem gemäß\ndem Fundamentalwert ergibt, zu berücksichti-                  § 6a Absatz 2 Nummer 2 ermittelten Übertra-\ngen. Die Vergütung kann ganz oder teilweise                   gungswert und dem gemäß § 6a Absatz 3 ermit-\ndurch Ausgabe von Kapitalanteilen des übertra-                telten Fundamentalwert, maximal in Höhe des an\ngenden Unternehmens oder des beliehenen Trä-                  die Anteilseigner auszuschüttenden Betrages\ngers im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 an den                  des jeweiligen Geschäftsjahres. Der gleichblei-\nFonds geleistet werden.                                       bende Anteil berechnet sich aus dem Unter-\nschiedsbetrag geteilt durch die Zahl der vollen\n3. Die Garantie wird grundsätzlich auf erstes Anfor-\nJahre der Laufzeit der Garantie; er beträgt min-\ndern in banküblicher Form gestellt. Sie erstreckt\ndestens ein Zwanzigstel des Unterschiedsbetra-\nsich sowohl auf den Kapitalbetrag als auch auf\nges.\ndie Zinsen und alle sonstigen, den Gläubigern im\nZusammenhang mit ihrer Forderung zustehen-                2. Entspricht der für ein Geschäftsjahr anzuset-\nden Beträge und wird grundsätzlich in Euro aus-               zende Betrag mangels entsprechender Höhe\ngestellt. Währungsrisiken aus Garantiegewäh-                  des an die Anteilseigner auszuschüttenden Be-\nrungen in anderer Währung hat der Fonds abzu-                 trages nicht dem gleichbleibenden Anteil nach\nsichern. Die Kosten dieser Absicherung hat das                Nummer 1, ist der Betrag in den Folgejahren\nübertragende Unternehmen zu tragen.                           bis zur Höhe des jeweiligen an die Anteilseigner\nauszuschüttenden Betrages entsprechend zu er-\n4. Die Übernahme einer Garantie setzt ein tragfähi-\nhöhen.\nges Geschäftsmodell sowie grundsätzlich eine\nim Einzelfall angemessene Kapitalausstattung              3. Ist das übertragende Unternehmen ein Tochter-\ndes übertragenden Unternehmens voraus.                        unternehmen, so hat dessen Mutterunterneh-\nmen den seiner Beteiligungsquote am übertra-\n5. Der Fonds kann verlangen, dass die Verwaltung\ngenden Unternehmen entsprechenden Anteil an\nder ausgelagerten strukturierten Wertpapiere\nder Ausgleichsverpflichtung aus seinem an die\nnicht durch das übertragende Unternehmen,\nAnteilseigner auszuschüttenden Betrag zu zah-\nsondern durch Dritte erfolgt. Der Fonds kann An-\nlen und gilt insofern als übertragendes Unter-\nweisungen geben im Hinblick auf die Verwaltung\nnehmen. Die Ausgleichspflicht aus dem an die\nund Verwertung der übertragenen Wertpapiere.\nübrigen Anteilseigner des Tochterunternehmens\nErfolgt die Verwaltung durch das übertragende\nauszuschüttenden Betrag bleibt davon unbe-\nUnternehmen, so ist eine funktionelle und orga-\nrührt.\nnisatorische Trennung vom übrigen Geschäft\ndes übertragenden Unternehmens sicherzustel-              4. Das übertragende Unternehmen kann bis zur\nlen.                                                          Hälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grund-\nkapitals Vorzugsaktien mit einem der Beteili-\n6. Die Obergrenze für die Garantieübernahme, be-\ngungsquote entsprechenden Vorzug vor der\nzogen auf ein einzelnes übertragendes Unter-\nZahlungsverpflichtung nach diesem Absatz aus\nnehmen und seine verbundenen Unternehmen,\ndem an die Anteilseigner auszuschüttenden Be-\norientiert sich an der Summe der risikogewichte-\ntrag ausgeben; die Vorzugsaktien können auch\nten Aktiva des übertragenden Unternehmens\nmit Stimmrecht ausgestattet werden. Um den\nund dem dem Fonds für Garantien zur Verfügung\nBetrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächti-\nstehenden freien Ermächtigungsrahmen.\ngung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach\n(6) § 6 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes, §§ 16                  § 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemin-\nund 17 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleu-                    dert.\nnigungsgesetzes sowie § 5 Absatz 2 und 5 bis 9\n(2) Ergibt sich nach der vollständigen Verwer-\nder Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in\ntung der strukturierten Wertpapiere ein positiver\nder am 23. Juli 2009 geltenden Fassung gelten für\nSaldo zugunsten der Zweckgesellschaft, so ist die-\ndie Garantiegewährung nach Absatz 1 entspre-\nser dem übertragenden Unternehmen zur Auskeh-\nchend. § 5 Absatz 2 Nummer 5 der Finanzmarkt-\nrung an seine Anteilseigner zu überlassen. Vorzugs-\nstabilisierungsfonds-Verordnung findet jedoch vor-\naktionäre nach Absatz 1 Nummer 4 und § 6c Ab-\nbehaltlich der Zahlung der Ausgleichsbeträge nach\nsatz 3 sind hiervon ausgenommen.\nden §§ 6b und 6c auf Dividenden und Gewinnaus-\nschüttungen an die Anteilseigner keine Anwen-                    (3) Der tatsächliche wirtschaftliche Wert der\ndung.                                                         übertragenen Wertpapiere sowie die sich aus den","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009             1983\nAbsätzen 1 und 2 ergebenden Folgen sind im La-                                       „§ 8a\ngebericht und Konzernlagebericht des übertragen-\nBundesrechtliche Abwicklungsanstalten\nden Unternehmens anzugeben.\n(1) Die Anstalt kann auf Antrag der übertragen-\nden Gesellschaft teilrechtsfähige Anstalten des öf-\n§ 6c                               fentlichen Rechts errichten, auf die bis zum 31. De-\nzember 2008 erworbene Risikopositionen sowie auf\nVerpflichtung                           die nichtstrategienotwendige Geschäftsbereiche\nzum weiteren Verlustausgleich                     der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsge-\nschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwick-\n(1) Ist das übertragende Unternehmen in der               lung übertragen werden können (Abwicklungsan-\nRechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst und             stalten). Übertragende Gesellschaften sind Kredit-\nreichen die über die Laufzeit der Garantie nach              institute und Finanzholding-Gesellschaften, die ih-\n§ 6b gezahlten Ausgleichsbeträge nicht aus, um               ren Sitz bereits zum 31. Dezember 2008 im Inland\nVerluste gegenüber dem gemäß § 6a Absatz 2                   hatten, sowie ihre in- und ausländischen Tochter-\nNummer 2 ermittelten Übertragungswert zum Über-              unternehmen oder Zweckgesellschaften, die Risi-\ntragungszeitpunkt auszugleichen, sind nicht ausge-           kopositionen von ihnen übernommen haben. Über-\nglichene Verluste auch über die Laufzeit der Garan-          tragende Gesellschaften können vor einer Übertra-\ntie hinaus in voller Höhe einschließlich Verzinsung          gung nach Satz 1 bis zum 31. Dezember 2008 er-\naus dem an die Anteilseigner auszuschüttenden                worbene Risikopositionen von in- und ausländi-\nBetrag gegenüber dem Fonds auszugleichen                     schen Tochterunternehmen oder Zweckgesell-\n(Nachhaftung). Der Ausgleich kann im beiderseiti-            schaften, die Risikopositionen von ihnen übernom-\ngen Einvernehmen auch durch die Ausgabe von                  men haben, übernehmen. Die Abwicklungsanstal-\nAktien an den Fonds erfolgen.                                ten können die Risikopositionen oder Geschäftsbe-\nreiche auch durch Übernahme von Garantien, Un-\n(2) Während der Dauer der Nachhaftung kann                terbeteiligungen oder auf sonstige Weise ohne\ndie Satzung gemäß § 58 Absatz 2 Satz 2 des Ak-               Übertragung absichern. Sie können unter ihrem ei-\ntiengesetzes nur zur Einstellung eines kleineren             genen Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr han-\nTeils des Jahresüberschusses ermächtigen.                    deln, klagen und verklagt werden, verfügen über ei-\nnen eigenen Rechnungs- und Buchungskreis und\n(3) Das übertragende Unternehmen kann bis zur             sind vom Registergericht unverzüglich ins Handels-\nHälfte des am 23. Juli 2009 bestehenden Grundka-             register einzutragen. Die Kosten der Abwicklungs-\npitals Vorzugsaktien mit einem der Beteiligungs-             anstalten werden aus ihrem Vermögen gedeckt. Die\nquote entsprechenden Vorzug vor den Ansprüchen               der Anstalt entstehenden Verwaltungskosten aus\ndes Fonds auf den an die Anteilseigner auszuschüt-           Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für\ntenden Betrag ausgeben; die Vorzugsaktien können             die Abwicklungsanstalten tragen diese selbst. Das\nauch mit Stimmrecht ausgestattet werden. Um den              Vermögen einer Abwicklungsanstalt ist vom Vermö-\nBetrag des Dividendenvorzugs ist die Ermächti-               gen anderer Abwicklungsanstalten und von dem\ngung zur Einstellung in Gewinnrücklagen nach                 übrigen Vermögen der Anstalt, ihren Rechten und\n§ 58 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes gemin-               Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Die Anstalt,\ndert.                                                        der Fonds oder der Bund haften unbeschadet der\nRegelung nach Absatz 4 Nummer 1 Satz 6 nicht für\n(4) Für übertragende Unternehmen, die nicht in            die Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten;\nder Rechtsform einer Aktiengesellschaft verfasst             eine Abwicklungsanstalt haftet nicht für die Ver-\nsind, muss der Fonds eine den Absätzen 1 und 2               bindlichkeiten anderer Abwicklungsanstalten. § 3a\nentsprechende Pflicht zur Nachhaftung in den Ga-             Absatz 4 gilt für die Abwicklungsanstalten entspre-\nrantiebedingungen festlegen.                                 chend. Sofern Aufgaben der Anstalt oder der Ab-\nwicklungsanstalten von anderen juristischen oder\n(5) Die gesetzlichen und vertraglichen Ansprü-            natürlichen Personen wahrgenommen werden, ist\nche auf Nachhaftung unterliegen nicht der Verjäh-            vertraglich sicherzustellen, dass der Bundesrech-\nrung.                                                        nungshof auch Erhebungsrechte bei diesen Perso-\nnen hat.\n(6) Die sich aus den Absätzen 1 bis 5 ergeben-\nden Folgen sind im Lagebericht und Konzernlage-                 (2) Die Anstalt überwacht die Abwicklungsan-\nbericht des übertragenden Unternehmens anzuge-               stalten. Die Überwachung stellt insbesondere si-\nben.                                                         cher, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben\naus Gesetz und Statut einhalten. Darüber hinaus\nkann die Anstalt in Abstimmung mit den Abwick-\n§ 6d                                lungsanstalten Koordinationsaufgaben für die Ab-\nwicklungsanstalten übernehmen, insbesondere zu\nFrist für Antragstellung                      Grundsätzen der Risikobewertung, zur Refinanzie-\nrung und zur marktschonenden Veräußerung über-\nDer Antrag nach § 6a Absatz 4 kann nur bis zum            nommener Vermögenswerte; im Übrigen obliegt die\n22. Januar 2010 gestellt werden.“                            Verwaltung der jeweiligen Aktiva der Abwicklungs-\nanstalt. Der Sitz sowie das Nähere über die Aufga-\n7. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein-              ben, Organisation und Auflösung der Abwicklungs-\ngefügt:                                                      anstalten, einschließlich ihre Überwachung durch","1984             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\ndie Anstalt wird durch gesonderte Statute geregelt,               luste aus dem an die Anteilseigner auszuschüt-\ndie von der Anstalt im Benehmen mit der Abwick-                   tenden Betrag nach Nummer 2 auszugleichen.\nlungsanstalt beschlossen werden; § 4 Absatz 1                     Nachrangig hierzu kann auch eine Verlustaus-\nSatz 1 bis 3 gilt entsprechend. In den Statuten kön-              gleichspflicht der Anstalt gegenüber der Ab-\nnen auch Bestimmungen getroffen werden über                       wicklungsanstalt sowie ein Rückgriffsanspruch\n1. die Ausstattung der Abwicklungsanstalten mit                   der Anstalt oder des Bundes gegenüber der\nEigenmitteln,                                                 übertragenden Gesellschaft und ihren unmittel-\nbaren oder mittelbaren Anteilsinhabern oder\n2. die Aufbringung der Eigenmittel durch Dritte                   Mitgliedern vorgesehen werden.\noder die sonstige Beteiligung Dritter an den Ei-\ngenmitteln,                                               1a. Gehört zu den unmittelbaren oder mittelbaren\nAnteilsinhabern oder Mitgliedern der übertra-\n3. die Aufgaben, Befugnisse und Verpflichtungen                   genden Gesellschaft ein Land, ist eine gesamt-\nder an den Eigenmitteln Beteiligten sowie                     schuldnerische Haftung nicht zu begründen;\n4. über Besetzungs- oder Zustimmungsrechte für                    die Pflicht zur Übernahme von Verlusten ent-\ndie Errichtung von Leitungsgremien und die Be-                sprechend der jeweiligen Beteiligungsquote\nstellung von Leitungspersonen der Abwick-                     nach Nummer 1 Satz 1 bleibt unberührt. Für\nlungsanstalten; ein Vorschlagsrecht der an der                einen Verbund von Sparkassen oder eine Betei-\nAbwicklungsanstalt Beteiligten kann vorgesehen                ligungsgesellschaft, an der Sparkassen mittel-\nwerden; Satz 5 bleibt unberührt.                              bar oder unmittelbar beteiligt sind, (Verbund)\nals Anteilsinhaber oder Mitglied muss vorgese-\nDie Errichtung von Leitungsgremien und die Bestel-                hen werden, dass von diesem zu tragende Ver-\nlung von Leitungspersonen bedürfen der Zustim-                    luste der Abwicklungsanstalt jeweils zunächst\nmung der Anstalt. Die Statuten sind im Bundesan-                  aus dem an ihn auszuschüttenden Betrag nach\nzeiger zu veröffentlichen.                                        Nummer 2 (Stufe 1), sodann, sofern der Betrag\n(3) Über die Errichtung einer Abwicklungsanstalt               nicht ausreicht, unmittelbar durch den Verbund\nzur Übernahme von Risikopositionen oder nicht-                    ausgeglichen werden (Stufe 2). Der kumulierte\nstrategienotwendigen Geschäftsbereichen ent-                      Gesamtumfang der von dem Verbund zu tra-\nscheidet die Anstalt auf Antrag der übertragenden                 genden Verluste ist auf den von der Anstalt\nGesellschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft auf                festzusetzenden Betrag begrenzt, den der Ver-\nden gemeinsamen Antrag der Zweckgesellschaft                      bund am 30. Juni 2008 auf Grund der Gewähr-\nund des Kreditinstituts, dessen Risikopositionen                  trägerhaftung zu tragen hatte. Sofern Leistun-\ndie Zweckgesellschaft übernommen hat; § 4 Ab-                     gen des Verbundes aus den Stufen 1 und 2\nsatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.                            nicht ausreichen, um die von ihm entsprechend\nder Beteiligungsquote zu tragenden Verluste zu\n(4) Die näheren Bedingungen für die Errichtung\ndecken, wird der Differenzbetrag jeweils durch\nvon Abwicklungsanstalten zur Übernahme von Ri-\ndie Anstalt vorfinanziert und in den Folgejahren\nsikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Ge-\ndurch den auf den Verbund auszuschüttenden\nschäftsbereichen legt die Anstalt nach folgenden\nBetrag nach Nummer 2 refinanziert. Hieraus re-\nMaßgaben fest:\nsultierende finanzielle Lasten tragen der Bund\n1.    Es ist sicherzustellen, dass eine Pflicht zum               und das betreffende Land im Verhältnis von\nAusgleich von Verlusten der Abwicklungsan-                  65 : 35; Einzelheiten werden in einer Verwal-\nstalten von den unmittelbaren oder mittelbaren              tungsvereinbarung geregelt. Weitergehende lan-\nAnteilsinhabern oder Mitgliedern der übertra-               desrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.\ngenden Gesellschaft entsprechend ihrer Betei-\n2.  Ist eine Übernahme einer Verlustausgleichs-\nligungsquote übernommen und im Außenver-\npflicht nach Nummer 1 auf Grund der nicht ge-\nhältnis eine gesamtschuldnerische Haftung\nschlossenen Anteilsinhaberschaft oder Mit-\nder zum Verlustausgleich Verpflichteten be-\ngliedschaft der übertragenden Gesellschaft,\ngründet wird. Ist die übertragende Gesellschaft\netwa bei deren Börsennotierung, nicht prakti-\neine Zweckgesellschaft, ist auf die unmittelba-\nkabel, ist von der übertragenden Gesellschaft\nren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mit-\ndie Pflicht zu übernehmen, die Verluste aus\nglieder des Kreditinstituts abzustellen, dessen\ndem an die Anteilseigner auszuschüttenden\nRisikopositionen sie übernommen hat. Die\nBetrag auszugleichen. Ist die übertragende Ge-\nÜbernahme einer nicht dem jeweiligen Anteil\nsellschaft eine Zweckgesellschaft, ist auf das\nentsprechenden Verlustausgleichspflicht durch\nKreditinstitut abzustellen, dessen Risikoposi-\nTeile der Anteilsinhaber oder Mitglieder ist zu-\ntionen sie übernommen hat; Entsprechendes\nlässig, wenn die Einhaltung der europarechtli-\ngilt für Tochterunternehmen als übertragende\nchen Vorgaben gewährleistet ist. Eine Haftung\nGesellschaften. Für die Pflicht der übertragen-\nder Anteilsinhaber oder Mitglieder für übertra-\nden Gesellschaft, die Verluste aus dem an die\ngene Verbindlichkeiten der Abwicklungsanstal-\nAnteilseigner auszuschüttenden Betrag auszu-\nten kann begründet werden; die Sätze 2 und 3\ngleichen, gelten die §§ 6b und 6c entspre-\ngelten entsprechend. Für den Fall, dass die\nchend.\nzum Verlustausgleich verpflichteten Anteilsin-\nhaber oder Mitglieder, als Gesamtschuldner              3.  Ergibt sich nach der vollständigen Verwertung\nund einzeln, nicht oder nicht mehr leistungsfä-             der übertragenen Risikopositionen und der\nhig sind, ist eine, gegebenenfalls nachrangige              nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche\nPflicht der Gesellschaft vorzusehen, die Ver-               ein positiver Saldo zugunsten der Abwick-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009             1985\nlungsanstalt und steht dieser Saldo den An-              Absatz 1 Nummer 6, 8, 11 bis 14 sowie Absatz 1a,\nteilsinhabern oder Mitgliedern der übertragen-           2 und 4, die §§ 25, 25a Absatz 1 Satz 1, die §§ 25b\nden Gesellschaft nicht bereits auf Grund ihrer           bis 25h, 26 Absatz 1 Satz 1 bis 3, § 29 Absatz 2\nBeteiligung an der Abwicklungsanstalt zu, so             Satz 1, die §§ 37, 39 bis 44a, 44c, 47 bis 49, 54,\nist er diesen oder der übertragenden Gesell-             55a, 55b, 56, 59, 60 und 60a des Kreditwesenge-\nschaft zur Auskehrung an ihre Anteilsinhaber             setzes sowie die §§ 9 und 10 des Wertpapierhan-\noder Mitglieder zu überlassen. § 6b Absatz 2             delsgesetzes entsprechend anzuwenden; sie gelten\nSatz 2 gilt entsprechend.                                als Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 des\n4.   Unbeschadet der Nummern 1 und 2 kann die                 Geldwäschegesetzes. Insoweit unterliegen sie der\nAnstalt die Gegenleistung bestimmen, die für             Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-\ndie Übernahme von Risikopositionen oder                  tungsaufsicht. § 15 des Finanzdienstleistungsauf-\nnichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen             sichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.\noder deren Absicherung gewährt wird.                        (6) Abwicklungsanstalten sind umlagepflichtig\n5.   Die übertragende Gesellschaft muss vor einer             nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichts-\nÜbertragung auf die Abwicklungsanstalt sämt-             gesetzes. § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichts-\nliche Risiken bezüglich der zu übertragenden             gesetzes sowie die §§ 5 und 6 Absatz 1 und 2\noder abzusichernden Risikopositionen und                 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 und 3, § 8 Absatz 1\nnichtstrategienotwendigen Geschäftsbereiche              Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 sowie\ngegenüber der Anstalt offenlegen.                        die §§ 9 bis 12b der Verordnung über die Erhebung\nvon Gebühren und die Umlegung von Kosten nach\n6.   Die Übernahme von Risikopositionen oder                  dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz sind\nnichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen             entsprechend mit folgenden Maßgaben anzuwen-\nsetzt voraus, dass die übertragende Gesell-              den:\nschaft, im Falle einer Zweckgesellschaft das\nKreditinstitut, dessen Risikopositionen sie              1. Die von den Abwicklungsanstalten verursachten\nübernommen hat, über ein tragfähiges Ge-                     Aufsichtskosten sind als Kosten einer weiteren\nschäftsmodell und grundsätzlich eine im Ein-                 Gruppe des § 5 Absatz 7 der Verordnung über\nzelfall angemessene Kapitalausstattung sowie                 die Erhebung von Gebühren und die Umlegung\ndie Abwicklungsanstalt über einen Abwick-                    von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsauf-\nlungsplan verfügt, der im Einzelnen die vorge-               sichtsgesetz gesondert zu ermitteln;\nsehene Abwicklung der übernommenen Risiko-               2. die Umlagepflicht besteht abweichend von § 7\npositionen und nichtstrategienotwendigen Ge-                 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Erhe-\nschäftsbereiche bestimmt.                                    bung von Gebühren und die Umlegung von Kos-\n7.   Die übertragende Gesellschaft oder deren un-                 ten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-\nmittelbare oder mittelbare Anteilsinhaber oder               setz mit der Errichtung der Abwicklungsanstalt;\nMitglieder müssen sicherstellen, dass ihre Ver-              sie endet abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 2\nantwortung für Arbeitnehmer und Arbeitnehme-                 der Verordnung über die Erhebung von Gebüh-\nrinnen, Pensionsverbindlichkeiten und sonstige               ren und die Umlegung von Kosten nach dem Fi-\nim Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen                     nanzdienstleistungsaufsichtsgesetz mit der Auf-\nbestehenden Lasten in vollem Umfang auch                     lösung der Abwicklungsanstalt;\nnach Übertragung von Risikopositionen und                3. abweichend von § 8 Absatz 1 Nummer 1 der\nnichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen                 Verordnung über die Erhebung von Gebühren\nauf Abwicklungsanstalten erhalten bleibt.                    und die Umlegung von Kosten nach dem\n8.   Für Institute, die Maßnahmen nach § 8a in                    Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz ist maß-\nAnspruch nehmen, gelten die Auflagen aus                     gebend die Bilanz der Abwicklungsanstalt für\n§ 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 bis 9                  das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr.\nder Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung              (7) Ein Vertrag, durch den eine Verpflichtung der\nvom 20. Oktober 2008 (eBAnz. AT123 2008 V1)              übertragenden Gesellschaft oder ihrer unmittelba-\nentsprechend. Die Anstalt kann sonstige Be-              ren oder mittelbaren Anteilsinhaber oder Mitglieder\ndingungen festlegen, die auch an Stabilisie-             begründet wird, Verluste einer Abwicklungsanstalt\nrungsmaßnahmen nach § 8 geknüpft werden                  auszugleichen oder zukünftige an die Anteilsinha-\nkönnen.                                                  ber auszuschüttende Beträge an die betreffende\nDie Bedingungen können in den Statuten der Ab-                Abwicklungsanstalt abzuführen, ist kein Unterneh-\nwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 und durch ver-              mensvertrag.\ntragliche Regelungen sichergestellt werden. § 6a                 (8) Die Abwicklungsanstalten können als über-\nAbsatz 5 Nummer 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.             nehmende Rechtsträger an Ausgliederungen und\n(5) Die Abwicklungsanstalten gelten nicht als              Abspaltungen, jeweils zur Aufnahme, nach Maß-\nKreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute           gabe folgender Bestimmungen beteiligt sein:\nim Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapier-             1. Den unmittelbaren oder mittelbaren Anteilsinha-\ndienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpa-                   bern des übertragenden Rechtsträgers oder\npierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunter-                  dem übertragenden Rechtsträger selbst kann\nnehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsge-                     im Rahmen der Spaltung eine Beteiligung an\nsetzes; § 3a Absatz 6a Satz 1 gilt entsprechend.                  den Abwicklungsanstalten gewährt werden. Die\nAuf die Abwicklungsanstalten sind die §§ 3, 6 Ab-                 Beteiligung kann auf einen Anspruch auf einen\nsatz 2 und 3, die §§ 6a, 7 bis 9, 14, 22a bis 22o, 24             nach Beendigung der Abwicklung erzielten","1986            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nÜberschuss begrenzt werden. Die an der Ab-                     Schlussbilanz auf einen höchstens zwölf Monate\nwicklungsanstalt Beteiligten sowie weitere Ein-                vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufge-\nzelheiten der Beteiligung werden in den Statuten               stellt worden ist. Im Übrigen bleibt die Vorschrift\nder Abwicklungsanstalten nach Absatz 2 be-                     des § 125 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des\nstimmt. Soweit den Anteilsinhabern des übertra-                Umwandlungsgesetzes unberührt.\ngenden Rechtsträgers eine Verlustausgleichs-\noder Nachschusspflicht oder Haftung für Ver-              7. Als Zwischenbilanz (§ 125 in Verbindung mit § 63\nbindlichkeiten einer Abwicklungsanstalt aufer-                 Absatz 1 Nummer 1 des Umwandlungsgesetzes)\nlegt wird, bedarf der Beschluss des übertragen-                darf auch eine Teilbilanz verwendet werden.\nden Rechtsträgers gemäß § 125 in Verbindung                    Diese muss nicht geprüft werden.\nmit § 13 des Umwandlungsgesetzes der Zustim-\nmung aller Anteilsinhaber, die nach den zu-               8. Werden mittelbaren Anteilsinhabern im Sinne\ngrunde liegenden Regelungen eine Verlustaus-                   des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Beteiligungen\ngleichs- oder Nachschusspflicht oder Haftung                   eingeräumt, sind bei der Anmeldung zum Han-\nfür Verbindlichkeiten trifft; Nummer 4 bleibt un-              delsregister des übertragenden Rechtsträgers\nberührt. Werden mittelbaren Anteilsinhabern im                 auch Erklärungen gemäß den §§ 140, 146 Ab-\nSinne des Absatzes 4 Nummer 1 Satz 2 Betei-                    satz 1 und § 148 Absatz 1 des Umwandlungs-\nligungen eingeräumt, ist zusätzlich ein Be-                    gesetzes der gesetzlichen Vertreter aller unmit-\nschluss dieser Anteilsinhaber erforderlich; wer-               telbar oder mittelbar an dem übertragenden\nden ihnen Verlustausgleichs- oder Nachschuss-                  Rechtsträger beteiligten Unternehmen einzurei-\npflichten oder eine Haftung für Verbindlichkeiten              chen, denen im Rahmen der Spaltung keine un-\neiner Abwicklungsanstalt auferlegt, bedarf der                 mittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Ab-\nBeschluss der Zustimmung aller Anteilsinhaber.                 wicklungsanstalt eingeräumt wird. § 313 Absatz 2\ndes Umwandlungsgesetzes ist auch auf diese\n2. Zwischen den an der Spaltung beteiligten                       Erklärung anzuwenden.\nRechtsträgern können Ausgleichsansprüche be-\ngründet werden.                                           9. Das Nähere über die Spaltung ist in den Statuten\n3. Der Spaltungs- und Übernahmevertrag bedarf                     der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 zu\nkeiner Prüfung im Sinne des § 125 in Verbindung                regeln. Spaltungen nach diesem Absatz sind\nmit den §§ 9 bis 12 des Umwandlungsgesetzes.                   Ausgliederungen und Abspaltungen, jeweils zur\nFür die Anstalt fasst der Leitungsausschuss den                Aufnahme, im Sinne des Umwandlungsgesetzes\ngemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Um-                     vom 28. Oktober 1994 in der Fassung vom\nwandlungsgesetzes zur Wirksamkeit der Über-                    17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) in Verbin-\ntragung erforderlichen Beschluss; er ist außer-                dung mit Nummer 1 dieses Absatzes, auf die die\ndem für die Verzichtserklärung gemäß § 127                     Vorschriften des Umwandlungsgesetzes ent-\nSatz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 3 des Um-                  sprechend anzuwenden sind, soweit dieses Ge-\nwandlungsgesetzes zuständig. Der Bericht ge-                   setz und die Statuten der Abwicklungsanstalten\nmäß § 127 des Umwandlungsgesetzes ist von                      gemäß Absatz 2 nicht etwas anderes bestim-\ndem nach dem Statut gemäß Absatz 2 für die                     men.\nGeschäftsführung zuständigen Organ der Ab-\n(9) Die §§ 16 bis 19 des Finanzmarktstabilisie-\nwicklungsanstalt zu erstatten.\nrungsbeschleunigungsgesetzes sind auf die Über-\n4. Der Beschluss des übertragenden Rechtsträgers             tragung und Absicherung von Risikopositionen\ngemäß § 125 in Verbindung mit § 13 des Um-                und nichtstrategienotwendigen Geschäftsberei-\nwandlungsgesetzes bedarf vorbehaltlich des                chen gemäß den Absätzen 1 bis 8 entsprechend\nSatzes 3 einer Mehrheit, die mindestens zwei              anwendbar.\nDrittel der abgegebenen Stimmen oder des ver-\ntretenen gezeichneten Kapitals oder Beteili-                  (10) Abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 2 kann\ngungskapitals umfasst; die einfache Mehrheit              der Fonds Garantien nach § 6 Absatz 1 für Schuld-\nreicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapi-            titel und sonstige Verbindlichkeiten übernehmen,\ntals oder Beteiligungskapitals vertreten ist. Ab-         die von Abwicklungsanstalten nach dem 23. Juli\nweichende Satzungsbestimmungen sind unbe-                 2009 ausschließlich zur Refinanzierung oder Rück-\nachtlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für              deckung der von ihnen übernommenen strukturier-\nRechtsträger in der Rechtsform landesunmittel-            ten Wertpapiere begeben oder begründet werden.\nbarer Anstalten des öffentlichen Rechts.                  Die Laufzeiten der Garantien richten sich abwei-\nchend von § 6 Absatz 1 Satz 1 nach der Laufzeit\n5. Bei Spaltungen unter Beteiligung einer Abwick-\nder von der Abwicklungsanstalt begebenen oder\nlungsanstalt sind die §§ 22, 23, 126 Absatz 2\nbegründeten Schuldtitel und sonstigen Verbindlich-\nSatz 1 und 2 sowie die §§ 133 und 141 des Um-\nkeiten. Eine Garantieübernahme setzt voraus, dass\nwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.\ndie Schuldtitel der Abwicklungsanstalten nicht han-\n6. Als Schlussbilanz darf auch eine Aufstellung des          delbar sind. § 6 Absatz 1a bis 3 gilt entsprechend.\nzu übertragenden Vermögens (Teilbilanz) ver-              Ist der Fonds unmittelbarer oder mittelbarer Anteils-\nwendet werden, für die die Vorschriften über              inhaber nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1\ndie Jahresbilanz und deren Prüfung entspre-               Satz 1, kann er, unter Anrechnung auf die Garan-\nchend gelten, sofern sich aus ihrem beschränk-            tieermächtigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1, eine\nten Umfang nichts anderes ergibt. Das Register-           Pflicht zum Ausgleich von Verlusten und eine Haf-\ngericht darf die Spaltung nur eintragen, wenn die         tung für übertragene Verbindlichkeiten der Abwick-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009             1987\nlungsanstalten nach § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1            b) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 6“ durch die An-\nSatz 1 und 4 übernehmen.                                          gabe „§ 6, § 6a oder § 8a Absatz 10“ ersetzt.\n(11) Soweit Risikopositionen oder nicht strate-        9. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter „nach den §§ 6\ngienotwendige Geschäftsbereiche durch eine Maß-              bis 8“ durch die Wörter „nach den §§ 6, 7 und 8“\nnahme nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Ab-                ersetzt.\nwicklungsanstalt übertragen werden sollen, gilt          10. § 13 wird wie folgt geändert:\n§ 7c des Finanzmarktstabilisierungsbeschleuni-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngungsgesetzes entsprechend.\n„(1) Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds\n§ 8b                                      einschließlich der Maßnahmen nach den §§ 6a\nund 8a sind bis zum 31. Dezember 2010 mög-\nLandesrechtliche Abwicklungsanstalten                      lich. Anschließend ist der Fonds abzuwickeln\n(1) Eine landesrechtliche Abwicklungsanstalt ist               und aufzulösen.“\neine Anstalt des öffentlichen Rechts nach Landes-            b) In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember\nrecht, der die Aufgabe obliegt, Kreditinstitute, Fi-              2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“\nnanzholding-Gesellschaften, deren in- und auslän-                 ersetzt.\ndische Tochterunternehmen oder Zweckgesell-              11. Nach § 14 werden die folgenden §§ 14a bis 14d\nschaften, die Risikopositionen von ihnen übernom-            eingefügt:\nmen haben, von Risikopositionen und nichtstrate-\n„§ 14a\ngienotwendigen Geschäftsbereichen durch rechtli-\nche oder wirtschaftliche Übertragung zu entlasten                        Steuerrechtliche Sonderregelungen\nund für die Folgendes durch oder auf Grund Lan-                         im Zusammenhang mit Vermögens-\ndesgesetz vorgesehen ist:                                             übertragungen nach den §§ 6a und 8a\n1. Die landesrechtliche Abwicklungsanstalt darf                  (1) Beim übertragenden Unternehmen sind die\nkeine Geschäfte betreiben, die einer Zulassung           Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 abweichend\nnach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäi-              von § 6 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes\nschen Parlaments und des Rates vom 14. Juni              mit dem Wert anzusetzen, zu dem das übertra-\n2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tä-              gende Unternehmen die strukturierten Wertpapiere\ntigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom              nach § 6a Absatz 2 Nummer 2 übertragen hat. Bei\n30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG          der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a Absatz 1\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                sind die erhaltenen strukturierten Wertpapiere mit\nvom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstru-         dem Wert der für die Anschaffung begebenen\nmente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/              Schuldtitel im Sinne des § 6a Absatz 1 anzusetzen.\nEWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtli-                  (2) Bei der Abspaltung zur Aufnahme im Sinne\nnie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments               des § 8a hat die übertragende Körperschaft die Ri-\nund des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie           sikopositionen und nichtstrategienotwendigen Ge-\n93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom                      schäftsbereiche (übertragene Wirtschaftsgüter) im\n30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-           Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 in ihrer steuerlichen\nsung bedürfen.                                           Schlussbilanz mit dem Buchwert anzusetzen. Die\nan der übernehmenden Abwicklungsanstalt im\n2. Auf die landesrechtliche Abwicklungsanstalt\nSinne des § 8a im Zuge der Abspaltung gewährte\nkönnen bis zum 31. Dezember 2008 erworbene\nBeteiligung gilt als zu Buchwerten angeschafft und\nRisikopositionen sowie nichtstrategienotwen-\ntritt steuerlich an die Stelle der übertragenen Wirt-\ndige Geschäftsbereiche einer übertragenden\nschaftsgüter. § 14 Absatz 3a gilt entsprechend. Der\nGesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Um-\nübernehmende Rechtsträger tritt in die Rechtsstel-\nwandlung zum Zwecke der Abwicklung übertra-\nlung der übertragenden Körperschaft ein, insbe-\ngen werden. § 8a Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt ent-\nsondere bezüglich der Absetzungen für Abnutzung\nsprechend.\nund der den steuerlichen Gewinn mindernden\n3. Für die Übernahme von Risikopositionen und                Rücklagen. Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines\nnichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen             Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Be-\ndurch die landesrechtliche Abwicklungsanstalt            steuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner\ngelten die Bedingungen nach § 8a Absatz 4                Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der übertra-\nNummer 5, 6 und 8 Satz 1 entsprechend.                   genden Körperschaft dem übernehmenden Rechts-\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1             träger anzurechnen.\nvor, gelten für landesrechtliche Abwicklungsanstal-              (3) Bei der Ausgliederung zur Aufnahme im\nten die Bestimmungen des § 3a Absatz 4 Satz 1                Sinne des § 8a hat die Abwicklungsanstalt das ein-\nund 4 bis 6 sowie § 8a Absatz 5 bis 7 und 9 ent-             gebrachte Betriebsvermögen mit dem Buchwert\nsprechend. Die Aufsicht nach § 8a Absatz 5 Satz 3            anzusetzen. Der Buchwert des übergehenden Ver-\nerstreckt sich auch auf die Bedingungen nach Ab-             mögens, vermehrt um eine Ausgleichsverbindlich-\nsatz 1 Nummer 1.“                                            keit und vermindert um eine Ausgleichsforderung\ndes Einbringenden im Sinne des § 8a Absatz 8\n8. § 9 wird wie folgt geändert:\nNummer 2, gilt für den Einbringenden als Veräuße-\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 5a, 7 und 8“              rungspreis und als Anschaffungskosten der Betei-\ndurch die Angabe „§§ 5a, 7 und 8 und 8a Ab-              ligung an der Abwicklungsanstalt. Absatz 2 Satz 4\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1a“ ersetzt.                        und 5 gilt entsprechend.","1988             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\n(4) Für den steuerlichen Übertragungsstichtag              Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes\ngilt § 8a Absatz 8 Nummer 6.                                  für den Kapitalertrag aus der Beteiligung an dem\nübertragenden Unternehmen; die Zahlungen gelten\n§ 14b                              auch bei der Anwendung des Investmentsteuerge-\nSteuerrechtliche Sonderregelungen                   setzes als negative Einnahmen. Ist der Ausgleichs-\nzu Zweckgesellschaften und                       verpflichtete im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1\nAbwicklungsanstalten nach den §§ 6a und 8a                Nummer 1 und 2 an der Abwicklungsanstalt betei-\nligt, sind Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4\n(1) Die Zweckgesellschaft im Sinne des § 6a                Satz 1 Nummer 1 und 2 an die Abwicklungsanstalt\nAbsatz 1 gilt als Gewerbebetrieb im Sinne des                 als Einlagen zu behandeln.\n§ 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Ge-\nwerbesteuergesetzes und des § 19 Absatz 3 Num-                    (2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist\nmer 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-                  nicht anzuwenden auf die Einnahmen\nnung, wenn sie nachweislich ausschließlich die in             1. im Sinne des § 6b Absatz 1 der Zweckgesell-\n§ 6a Absatz 1 genannten Wirtschaftsgüter erwirbt                   schaft und\nund verwaltet (einschließlich deren Veräußerung\nund Wiederanlage) und für den Erwerb notwendige               2. im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der\nSchuldtitel begibt.                                                Abwicklungsanstalt.\n(2) Die Anstalt im Sinne des § 3a Absatz 1 be-                 (3) Die Zweckgesellschaft hat die Einnahmen im\ngründet mit Ausnahme der errichteten Abwick-                  Sinne des § 6b Absatz 1 als Zugang und die Aus-\nlungsanstalten keinen Betrieb gewerblicher Art im             kehrungen im Sinne des § 6b Absatz 2 als Abgang\nSinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes                  in einem besonderen Konto auszuweisen, das\nund keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne             durch die Auskehrungen nicht negativ werden darf;\ndes § 2 Absatz 1 der Gewerbesteuer-Durchfüh-                  § 27 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes gilt\nrungsverordnung.                                              entsprechend. Auskehrungen im Sinne des § 6b\nAbsatz 2 sind bei der Zweckgesellschaft nur Be-\n(3) Abweichend von § 1 Absatz 1 Nummer 6 des               triebsausgaben, soweit die Auskehrungen als aus\nKörperschaftsteuergesetzes ist die Abwicklungsan-             dem nach Satz 1 zu führenden Konto geleistet gel-\nstalt unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig und            ten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nBetrieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Kör-            Abwicklungsanstalt, die Einnahmen im Sinne des\nperschaftsteuergesetzes; sie ist Steuerschuldner              § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 von Aus-\nder Körperschaftsteuer. Die Rechtsfolgen einer ver-           gleichsverpflichteten erhält, die an der Abwick-\ndeckten Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Ab-               lungsanstalt nicht beteiligt sind, und Auskehrungen\nsatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes sind nicht              im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 an\nbereits deshalb zu ziehen, weil die Abwicklungsan-            diese Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar leis-\nstalt Verluste erzielt.                                       tet.\n(4) Die Abwicklungsanstalt ist gewerbesteuer-\n(4) Auskehrungen der Zweckgesellschaft im\npflichtig, wenn sie als stehender Gewerbebetrieb\nSinne des § 6b Absatz 2 gelten als Einnahmen im\nanzusehen ist; sie ist in diesem Fall Schuldner der\nSinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkom-\nGewerbesteuer. Auf die gewerbesteuerpflichtige\nmensteuergesetzes.\nAbwicklungsanstalt, auf die nur Risikopositionen\nim Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 übertragen wor-                 (5) Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne\nden sind, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden;               des § 8a Absatz 4 Nummer 3, die Anteilseignern im\nfür übrige Abwicklungsanstalten ist § 19 Absatz 1             Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aus der\nund 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-                  Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zustehen,\nnung entsprechend anzuwenden.                                 gelten\n1. als Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Num-\n§ 14c                                   mer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn der\nSteuerrechtliche Behandlung                           Berechtigte keine juristische Person des öffent-\nvon Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder                    lichen Rechts ist,\ndie Abwicklungsanstalt und Auskehrungen\n2. als inländische Einnahmen im Sinne des § 20\nder Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt\nAbsatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Einkom-\n(1) Als negative Einnahmen im Sinne des § 20                    mensteuergesetzes, wenn der Berechtigte eine\nAbsatz 1 Nummer 1 oder 10 Buchstabe a des Ein-                     juristische Person des öffentlichen Rechts ist.\nkommensteuergesetzes gelten\nFür Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne\n1. Zahlungen im Sinne des § 6b Absatz 1 an die                des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, die Anteils-\nZweckgesellschaft und                                     eignern im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Num-\n2. Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1                mer 3 zustehen, ohne dass sie an der Abwicklungs-\nNummer 2 an die Abwicklungsanstalt, wenn der              anstalt beteiligt sind, ist Satz 1 entsprechend anzu-\nAnteilsinhaber oder das Mitglied des übertra-             wenden, wenn\ngenden Unternehmens im Sinne des § 8a Ab-                 1. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a\nsatz 4 Satz 1 Nummer 2 an der Abwicklungsan-                   Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 an die Abwicklungs-\nstalt nicht beteiligt ist.                                     anstalt geleistet hat, soweit die Leistungen die\nDie Zahlungen mindern auch die Bemessungs-                         Summe der Zahlungen (vermindert um Rückflüs-\ngrundlage im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1                       se) an die Abwicklungsanstalt übersteigen. Dies","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009                1989\nist vom Anteilseigner nachzuweisen; Absatz 3 ist                                       „§ 14e\nvom Anteilseigner entsprechend anzuwenden,                         Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d“.\n2. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a                    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nAbsatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungs-                  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nanstalt geleistet hat;\n„(2) Die §§ 14a bis 14d in der ab dem 23. Juli\nist in diesen Fällen das übertragende Unternehmen                    2009 geltenden Fassung sind erstmals für den\nim Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 2 das zur Weiter-                    Veranlagungszeitraum 2009 und den Erhe-\nleitung der Kapitalerträge verpflichtete Unterneh-                   bungszeitraum 2009 anzuwenden.“\nmen, ist es für Zwecke von Abschnitt VI Teil 3 des\nEinkommensteuergesetzes Schuldner dieser Kapi-                                        Artikel 2\ntalerträge. Werden Leistungen, die mit Leistungen                                  Änderung der\nim Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wirt-                  Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung\nschaftlich vergleichbar sind, vor dem in § 8a Ab-\nsatz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeitpunkt er-                  In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Satz 1 der Finanz-\nbracht, sind die Sätze 1 und 2 im Sinne des § 8b             marktstabilisierungsfonds-Verordnung vom 20. Oktober\nentsprechend anzuwenden. Hat der nicht an der                2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die durch Artikel 5 des\nAbwicklungsanstalt beteiligte Begünstigte Zahlun-            Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geändert\ngen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1               worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2014“\nund 2 geleistet, ist auf Leistungen der Abwicklungs-         durch die Angabe „31. Dezember 2015“ ersetzt.\nanstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3\nbis zur Höhe dieser Zahlungen zunächst Satz 2                                         Artikel 3\nNummer 2 anzuwenden. Dies ist vom Anteilseigner                                    Änderung des\nnachzuweisen; Absatz 3 ist vom Anteilseigner ent-                           Finanzmarktstabilisierungs-\nsprechend anzuwenden.                                                        beschleunigungsgesetzes\nDas Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-\n§ 14d                              setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),\ndas durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009\nSteuerrechtliche Sonderregelungen\n(BGBl. I S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nim Zusammenhang mit\nändert:\nlandesrechtlichen Abwicklungsanstalten\n1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-\n§ 14a Absatz 2 bis 4 gilt im Zusammenhang mit                ber 2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“\nVermögensübertragungen in die landesrechtliche                   ersetzt.\nAbwicklungsanstalten im Sinne des § 8b entspre-\n2. In § 7e Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2009“\nchend. § 14b Absatz 2 bis 4 ist auf die landesrecht-\ndurch die Angabe „31. Dezember 2010“ ersetzt.\nlichen Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8b ent-\nsprechend anzuwenden.“\nArtikel 4\n12. Der bisherige § 14a wird § 14e und wie folgt geän-                                  Inkrafttreten\ndert:\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}