{"id":"bgbl1-2009-43-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":43,"date":"2009-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/43#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_43.pdf#page=18","order":2,"title":"Gesetz zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention","law_date":"2009-07-17T00:00:00Z","page":1974,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["1974              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nGesetz\nzur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal\nin internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention\nVom 17. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           Krisenbewältigung oder der Krisennachsorge außerhalb\nsen:                                                          der Bundesrepublik Deutschland, die im Auftrag oder\nim Interesse internationaler, supranationaler oder aus-\nArtikel 1                            ländischer staatlicher Einrichtungen durchgeführt wer-\nden.\nGesetz\nzur Regelung\n§3\nvon Sekundierungen im Rahmen\nvon Einsätzen der zivilen Krisenprävention                        Inhalt des Sekundierungsvertrags\n(Sekundierungsgesetz – SekG)                        (1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bun-\ndesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten\nAbschnitt 1                             Person für die Zeit der Sekundierung\nSekundierung                             1. einen Zuschuss zur Altersvorsorge nach Maßgabe\ndes § 4 zu gewähren,\n§1\n2. die Kosten der Absicherung gegen Risiken der\nGeltungsbereich                              Krankheit und Pflegebedürftigkeit nach Maßgabe\nDas Gesetz regelt die Absicherung von sekundierten            des § 5 zu erstatten,\nzivilen Personen, die im Interesse der Bundesrepublik         3. die Kosten einer Haftpflichtversicherung nach Maß-\nDeutschland im Rahmen von internationalen Einsätzen               gabe des § 6 zu erstatten und\nzur zivilen Krisenprävention bei internationalen, supra-\nnationalen oder ausländischen staatlichen Einrich-            4. Reisekosten nach Maßgabe des § 7 zu erstatten.\ntungen tätig werden, soweit diese Personen nicht durch        Darüber hinaus kann im Sekundierungsvertrag die Ge-\nDritte, insbesondere durch die aufnehmende Einrich-           währung zusätzlicher Leistungen vereinbart werden.\ntung, bei der sie tätig werden, sozial abgesichert sind.\n(2) Die Verpflichtung wird mit der Aufnahme der\nTätigkeit der sekundierten Person bei der aufnehmen-\n§2\nden Einrichtung fällig, spätestens jedoch mit Beginn\nVoraussetzungen der Sekundierung                   des Tages der Anreise der sekundierten Person an\n(1) Die Bundesrepublik Deutschland kann eine Per-         den Einsatzort. Die Verpflichtung endet nach Beendi-\nson, die im Interesse der Bundesrepublik Deutschland          gung der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung\nim Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen         mit Ablauf des Tages der Rückkehr der sekundierten\nKrisenprävention nach Absatz 2 bei einer internatio-          Person in die Bundesrepublik Deutschland. Kehrt die\nnalen, supranationalen oder ausländischen staatlichen         sekundierte Person aus Gründen, die sie selbst zu ver-\nEinrichtung (aufnehmende Einrichtung) tätig wird, un-         treten hat, nicht nach Beendigung der Tätigkeit bei der\nterstützen (Sekundierung). Satz 1 gilt nicht, wenn die        aufnehmenden Einrichtung, sondern zu einem späteren\nTätigkeit im Rahmen eines dem deutschen Recht unter-          Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland zurück,\nliegenden Arbeitsverhältnisses mit privaten Trägern           so endet die Verpflichtung mit Ablauf des letzten Tages\noder öffentlichen Arbeitgebern oder eines öffentlich-         der Tätigkeit bei der aufnehmenden Einrichtung.\nrechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Die Se-           (3) Der Sekundierungsvertrag soll als solcher be-\nkundierung erfolgt auf der Grundlage eines zwischen           zeichnet sein. Er soll die Bezeichnung der aufnehmen-\nder Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ein           den Einrichtung und die Aufgabe der sekundierten Per-\nBundesministerium, und der sekundierten Person ab-            son angeben sowie Beginn und Dauer der Sekundie-\nzuschließenden Vertrags (Sekundierungsvertrag). Sollte        rung regeln.\nsich die Bundesrepublik Deutschland in dem Sekundie-\nrungsvertrag zu Leistungen verpflichten, die nicht nach\n§4\ndiesem Gesetz vorgesehen sind, insbesondere zur Zah-\nlung einer Aufwandsentschädigung, hat sie bei deren                        Zuschuss zur Altersvorsorge\nBemessung die gesetzlich vorgesehenen Leistungen,                (1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bun-\nAufgabe und Einsatzort sowie das Risiko und die               desrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten\nGesamtumstände des Einsatzes angemessen zu be-                Person für die Zeit der Sekundierung einen monatlichen\nrücksichtigen.                                                Zuschuss zur Altersvorsorge in Höhe des Mindestbei-\n(2) Internationale Einsätze zur zivilen Krisenpräven-     trages in der freiwilligen gesetzlichen Rentenversiche-\ntion im Sinne dieses Gesetzes sind zivile oder zivil-mi-      rung nach Maßgabe des § 167 des Sechsten Buches\nlitärische Einsätze zum Zwecke der Krisenvorsorge, der        Sozialgesetzbuch zu gewähren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009              1975\n(2) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn                                     §7\n1. die sekundierte Person die Regelaltersgrenze er-                                  Reisekosten\nreicht hat,                                                 (1) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bun-\n2. der sekundierten Person für den Zeitraum der Se-          desrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten\nkundierung Versorgungsbezüge gewährt werden,             Person die notwendigen Fahrt- oder Flugkosten für\neine Reise vom letzten inländischen Wohnort zum Ein-\n3. für den Zeitraum der Sekundierung eine andere             satzort bei Beginn und eine Reise vom Einsatzort zum\nStelle die Kosten einer Altersvorsorge trägt oder ei-    letzten inländischen Wohnort am Ende der Sekun-\nnen Zuschuss im Sinne des Absatzes 1 zahlt oder          dierung zu erstatten. Die §§ 4 und 5 des Bundesreise-\n4. die Zeiten der Sekundierung in einem Alterssiche-         kostengesetzes und § 2 der Auslandsreisekosten-\nrungssystem berücksichtigt werden, soweit die Be-        verordnung gelten entsprechend.\nrücksichtigung in dem Alterssicherungssystem nicht          (2) Abweichend von Absatz 1 kann auch die Zahlung\nmit zusätzlichen Kosten für die sekundierte Person       einer Reisekostenpauschale vereinbart werden.\nverbunden ist.\n(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, soweit\n§5                                eine andere Stelle die Reisekosten der sekundierten\nPerson trägt. Trägt eine andere Stelle die Kosten für\nAbsicherung gegen Risiken                     Reisen zwischen einem anderen Ort als dem letzten in-\nvon Krankheit und Pflegebedürftigkeit               ländischen Wohnort und dem Einsatzort, so tritt in Ab-\n(1) Die sekundierte Person ist verpflichtet, für die      satz 1 an die Stelle des Einsatzortes dieser Ort. Schließt\nZeit der Sekundierung eine Krankenversicherung abzu-         sich an die Sekundierung unmittelbar eine weitere an,\nschließen, die die besonderen Risiken des Einsatzes          so tritt an die Stelle der Reise vom Einsatzort zum letz-\nabdeckt, und dies der Bundesrepublik Deutschland             ten inländischen Wohnort nach Absatz 1 die Reise vom\nnachzuweisen.                                                letzten Einsatzort zum neuen Einsatzort.\n(2) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bun-                                       §8\ndesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten\nPerson für die Zeit der Sekundierung die für den Kran-                               Rechtsweg\nkenversicherungsschutz nach Absatz 1 Satz 1 erforder-           Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Sekundierungs-\nlichen Kosten zu erstatten. Die Vereinbarung einer mo-       vertrag sind die ordentlichen Gerichte zuständig.\nnatlichen Erstattungspauschale ist zulässig.\n(3) Durch den Sekundierungsvertrag wird die Bun-                                Abschnitt 2\ndesrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten                 Recht der Arbeitsförderung\nPerson für die Zeit der Sekundierung die für eine Pfle-\nge-Pflichtversicherung erforderlichen Kosten zu erstat-                                   §9\nten, soweit diese während der Zeit der Sekundierung\nbesteht und dies der Bundesrepublik Deutschland vor               Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit\nAbschluss des Sekundierungsvertrags nachgewiesen                (1) Für einen Anspruch auf Leistungen nach dem\nwurde. Die Vereinbarung einer monatlichen Erstat-            Dritten Buch Sozialgesetzbuch stehen Zeiten einer\ntungspauschale ist zulässig.                                 Sekundierung den Zeiten eines Versicherungspflicht-\nverhältnisses nach dem Recht der Arbeitsförderung\n(4) Ansprüche nach den Absätzen 2 und 3 bestehen\ngleich.\nnicht, soweit eine andere Stelle einen vergleichbaren\nZuschuss zahlt oder die Kosten der Eigenvorsorge für            (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der\ndie Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit trägt      Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit\noder soweit die Absicherung dieser Risiken auf andere        eines nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Sekundie-\nWeise gewährleistet ist.                                     rungsverhältnisses das Arbeitsentgelt nach § 132 des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen.\n§6\n§ 10\nAbsicherung gegen Haftungsrisiken\nMehraufwendungen\nDurch den Sekundierungsvertrag wird die Bundes-                         der Bundesagentur für Arbeit\nrepublik Deutschland verpflichtet, der sekundierten\nPerson für die Zeit der Sekundierung die Kosten einer           Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Ar-\nangemessenen Haftpflichtversicherung zur Deckung             beit durch die Regelung des § 9 Absatz 1 entstehen,\nvon Schäden zu erstatten, die die sekundierte Person         erstattet das Bundesministerium, das den Sekundie-\nim Ausland im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der aufneh-         rungsvertrag schließt. Verwaltungskosten werden nicht\nmenden Einrichtung verursacht, soweit diese Haft-            erstattet.\npflichtversicherung während der Zeit der Sekundierung\nbesteht und dies der Bundesrepublik Deutschland vor                                    Artikel 2\nAbschluss des Sekundierungsvertrags nachgewiesen\nÄnderung\nwurde. Die Verpflichtung besteht nicht, soweit eine an-\ndere Stelle die Prämien einer angemessenen Haft-\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch\npflichtversicherung für die sekundierte Person zahlt            § 2 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\noder die Absicherung dieses Risikos auf andere Weise         – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset-\ngewährleistet ist.                                           zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt","1976             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I            Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder\nS. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen,\n1. In Satz 1 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:                  dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätig-\nkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu\n„3. Personen, die                                               vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeit-\na) eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen             gebers oder der für die Durchführung seines Ein-\noder überstaatlichen Organisation ausüben                satzes verantwortlichen Einrichtung entzogen ist.\nund deren Beschäftigungsverhältnis im öf-                Gleiches gilt, wenn Unfälle oder Krankheiten auf\nfentlichen Dienst während dieser Zeit ruht,              gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland\nb) als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch                 wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Tätig-\ndas Bundesverwaltungsamt an Schulen im                   keit oder dem Einsatz im Ausland zurückzuführen\nAusland vermittelt worden sind oder                      sind.“\nc) für ihre Tätigkeit bei internationalen Einsätzen\nzur zivilen Krisenprävention durch einen Se-                                 Artikel 3\nkundierungsvertrag nach dem Sekundie-\nrungsgesetz abgesichert werden.“\nInkrafttreten\n2. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:\n„Die Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 Buch-                   Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nstabe a und c erstreckt sich auch auf Unfälle oder           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSteinmeier\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}