{"id":"bgbl1-2009-43-15","kind":"bgbl1","year":2009,"number":43,"date":"2009-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/43#page=94","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-43-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_43.pdf#page=94","order":15,"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte","law_date":"2009-07-17T00:00:00Z","page":2050,"pdf_page":94,"num_pages":1,"content":["2050             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nNeunte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte\nVom 17. Juli 2009\nAuf Grund des § 48 Absatz 1 des Bundesbesol-                 3. aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht\ndungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                     durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres\nvom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bun-              ausgeglichen werden kann und\ndesregierung:                                                   4. die sich aus der regelmäßigen wöchentlichen Ar-\nbeitszeit ergebende Arbeitszeit um mehr als fünf\nArtikel 1                                 Stunden im Kalendermonat (Mindeststundenzahl)\nDie Verordnung über die Gewährung von Mehrar-                    übersteigt.\nbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekannt-              (2) Soweit nur während eines Teils eines Kalen-\nmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die             dermonats Dienst geleistet wurde, gilt die Mindest-\nzuletzt durch Artikel 15 Absatz 34 des Gesetzes vom             stundenzahl für die jeweils anteilige Arbeitszeit. Sie\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,           verkürzt sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend\nwird wie folgt geändert:                                        dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.“\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   5. § 4 wird wie folgt geändert:\n„Verordnung                            a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „Beamten“ die\nüber die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung                   Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.\nfür Beamtinnen und Beamte des Bundes\nb) In Absatz 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die\n(Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt und die Wör-\n– BMVergV)“.\nter „einer Besoldungsordnung H, AH, HS oder“\n2. In § 1 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter                   gestrichen.\n„Beamtinnen und“ eingefügt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n„(3) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             Vergütung abweichend von Absatz 1 je Unter-\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden vor                   richtsstunde für Lehrkräfte an Fachhochschulen\ndem Wort „Beamten“ die Wörter „Beamtinnen                und Fachschulen des Bundes\nund“ eingefügt.                                          1. im gehobenen Dienst                  23,44 Euro,\nbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Arzt- und                  2. im höheren Dienst                   27,38 Euro.“\nPflegedienst“ durch die Wörter „ärztlichen\n6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:\nund Pflegedienst“ ersetzt.\n„§ 4a\ncc) In Nummer 6 wird das Wort „Lehrer“ durch\ndas Wort „Lehrkraft“ ersetzt.                           (1) Teilzeitbeschäftigte erhalten bis zur Erreichung\nder regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftig-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nten je Stunde Mehrarbeit eine Vergütung in Höhe des\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                       auf eine Stunde entfallenden Anteils der Besoldung\naaa) In Nummer 3 werden die Wörter „oder             entsprechender Vollzeitbeschäftigter.\nnach entsprechendem Landesrecht“ ge-              (2) Zur Ermittlung der auf eine Stunde entfallen-\nstrichen.                                      den anteiligen Besoldung sind die monatlichen Be-\nbbb) Nummer 5 wird aufgehoben.                       züge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das\n4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Ar-\nccc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.\nbeitszeit zu teilen. Bezüge, die nicht der anteiligen\nbb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Beamte“ die            Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungs-\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt.                   gesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.\ncc) In Satz 3 werden vor dem Wort „Beamte“ die               (3) Mehrarbeit, die über die Arbeitszeit von Voll-\nWörter „Beamtinnen und“ eingefügt und die            zeitbeschäftigten hinausgeht, wird nach § 4 Absatz 1\nAngabe „A 1“ durch die Angabe „A 2“ ersetzt.         und 3 vergütet.“\n4. § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:                7. § 5 wird wie folgt geändert:\n„(1) Die Vergütung wird nur gewährt, wenn die             a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 4 Abs. 1\nMehrarbeit                                                       und 2“ durch die Angabe „§§ 3 und 4 Absatz 1\n1. von Beamtinnen und Beamten geleistet wurde,                   und 2 sowie § 4a“ ersetzt.\nfür die beamtenrechtliche Arbeitszeitregelungen           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngelten,                                                          „(2) Bei Mehrarbeit im Schuldienst beträgt die\n2. schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde,                  Mindeststundenzahl nach § 3 Absatz 1 Nummer 4"]}