{"id":"bgbl1-2009-43-14","kind":"bgbl1","year":2009,"number":43,"date":"2009-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/43#page=92","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-43-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_43.pdf#page=92","order":14,"title":"Verordnung über die Versteigerung von Emissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012 (Emissionshandels- Versteigerungsverordnung 2012  EHVV 2012)","law_date":"2009-07-17T00:00:00Z","page":2048,"pdf_page":92,"num_pages":2,"content":["2048             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nVerordnung\nüber die Versteigerung von\nEmissionsberechtigungen nach dem Zuteilungsgesetz 2012\n(Emissionshandels-Versteigerungsverordnung 2012 – EHVV 2012)\nVom 17. Juli 2009\nAuf Grund des § 21 Absatz 2 des Zuteilungsgesetzes        der Deutschen Emissionshandelsstelle beim Umwelt-\n2012 vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) verordnet          bundesamt für das jeweilige Haushaltsjahr erforderlich\ndie Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-               sind; diese Kosten ergeben sich aus dem Bundeshaus-\ntages:                                                       haltsplan, Einzelplan des Bundesministeriums für Um-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Kapitel 1605\n§1                                „Umweltbundesamt“, Titelgruppe 03 „Deutsche Emis-\nAnwendungsbereich                          sionshandelsstelle“. Überdeckungen und Unterdeckun-\ngen sind auf den zukünftigen Refinanzierungsbedarf\nDiese Verordnung regelt die Versteigerung von             anzurechnen. Der Refinanzierungsbedarf nach Satz 1\nBerechtigungen im Sinne des § 3 Absatz 4 des Treib-          wird anteilig aus den Nettoerlösen der Versteigerungen\nhausgas-Emissionshandelsgesetzes ab dem 1. Januar            in den Monaten Januar bis Oktober eines Jahres ge-\n2010.                                                        deckt.\n§2\n§3\nVersteigerungsmenge, Versteigerungstermine\n(1) Pro Jahr wird folgende Gesamtmenge an Berech-                         Versteigerungsverfahren\ntigungen durch Geschäfte zur sofortigen Erfüllung               (1) Die Durchführung der Versteigerung erfolgt je-\n(Spothandel) sowie durch Geschäfte zur Lieferung auf         weils getrennt entsprechend der Aufteilung nach § 2\nTermin (Terminhandel) versteigert:                           Absatz 2 Satz 2 als Bestandteil des Börsenhandels an\n1. 40 Millionen Berechtigungen nach § 19 Satz 1 des          einem staatlich beaufsichtigten Markt, an dem ein\nZuteilungsgesetzes 2012 sowie                            Markt für den Spothandel und den Terminhandel mit\n2. die zur Deckung der Kosten nach § 5 Absatz 3 Satz 1       Berechtigungen besteht (durchführende Börse).\ndes Zuteilungsgesetzes 2012 erforderliche Menge             (2) Berechtigt zur Teilnahme als Bieter an der Ver-\nan Berechtigungen.                                       steigerung im Spothandel oder im Terminhandel sind\n(2) Zur Versteigerung der Gesamtmenge nach Ab-            alle an der durchführenden Börse für den jeweiligen\nsatz 1 findet ab Jahresbeginn jeweils einmal wöchent-        Handel mit Berechtigungen zugelassenen Handelsteil-\nlich eine Versteigerung von 870 000 Berechtigungen           nehmer. Anbieter der zu versteigernden Berechtigun-\nstatt, bis die Gesamtmenge versteigert ist. Zur Auftei-      gen ist die zuständige Stelle.\nlung der Versteigerungsmengen nach Satz 1 werden\n(3) Die Mindestgebotsmenge beträgt bei der Verstei-\nbei den wöchentlichen Versteigerungsterminen in den\ngerung im Spothandel 500 Berechtigungen, ansonsten\nMonaten Januar bis Oktober jeweils 570 000 Berech-\n1 000 Berechtigungen. Höhere Gebotsmengen müssen\ntigungen im Terminhandel zur Lieferung im Dezember\neinem ganzzahligen Vielfachen der Mindestgebots-\ndes laufenden Jahres angeboten; im Übrigen werden\nmenge entsprechen. Der Gebotspreis muss in Euro\ndie Berechtigungen im Spothandel angeboten. Sinkt\nmit zwei Dezimalstellen angegeben sein.\ndie verbliebene Versteigerungsmenge unter die in Satz 1\ngenannte Menge, wird im folgenden Versteigerungster-            (4) Das Versteigerungsverfahren erfolgt nach dem\nmin die verbleibende Menge angeboten.                        Einheitspreisverfahren mit einer Bieterrunde pro Ver-\n(3) Sofern das Handelssystem zu einem der vorge-          steigerung. Jeder Bieter kann jeweils nur die eigenen\nsehenen Versteigerungstermine wegen einer tech-              abgegebenen Gebote einsehen (geschlossenes Order-\nnischen Störung nicht zur Verfügung steht oder in            buch).\neinem Versteigerungstermin die Gesamtgebotsmenge                (5) Zum festgesetzten Zeitpunkt werden die abgege-\nhinter der angebotenen Versteigerungsmenge zurück-           benen Gebote nach der Höhe des Gebotspreises ge-\nbleibt, findet die Versteigerung an dem vorgesehenen         reiht, bei gleichem Gebotspreis nach der zeitlichen Rei-\nVersteigerungstermin nicht statt. Für den ausgefallenen      henfolge des Zugangs der Gebote. Die in den Geboten\nVersteigerungstermin wird innerhalb der folgenden 15         dargelegten Gebotsmengen werden aufsummiert, be-\nHandelstage ein Ersatztermin festgesetzt. Die zustän-        ginnend bei dem höchsten Gebotspreis. Der Preis des\ndige Stelle stellt sicher, dass der Ersatztermin nach        Gebotes, bei dem die aufsummierten Gebotsmengen\nSatz 2 börsenüblich bekannt gemacht wird.                    die angebotene Menge an Berechtigungen erreichen\n(4) Für die Bestimmung der erforderlichen Menge an        oder überschreiten, ist der Zuschlagspreis. Alle Gebote,\nBerechtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind die               die in die Summenbildung eingegangen sind, werden\nNettoerlöse aus der Versteigerung einer Anzahl von           entsprechend der Höhe des Zuschlagspreises zuge-\nBerechtigungen maßgeblich, die zum Ausgleich der             teilt. Dem letzten erfolgreichen Gebot wird die verblei-\nnicht durch Gebühreneinnahmen gedeckten Kosten               bende Menge an Berechtigungen zugeschlagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009              2049\n§4                                griffenen Maßnahmen. Die aufsichtsrechtlichen Bestim-\nAbwicklung                            mungen, die für den jeweiligen Handelsplatz gelten,\nbleiben unberührt.\n(1) Die Abwicklung der erfolgreichen Gebote der Ver-\nsteigerung im Spothandel und im Terminhandel unter-             (3) Im Fall einer Information nach Absatz 2 Satz 2\nliegt jeweils denselben Bedingungen, wie sie an der          kann die zuständige Stelle die Gesamtgebotsmenge je\ndurchführenden Börse für die Abwicklung des entspre-         Bieter auf jeweils 100 000 Berechtigungen pro Verstei-\nchenden Handels mit Berechtigungen gelten.                   gerung im Spothandel oder Terminhandel beschränken\noder sonstige bei Versteigerungen von Berechtigungen\n(2) Für das Einstellen und Ändern der Gebote sowie\nübliche Gegenmaßnahmen festlegen. Die aufsichts-\nfür die Feststellung der erfolgreichen Gebote darf die\nrechtlichen Bestimmungen, die für den jeweiligen Han-\ndurchführende Börse von den Teilnehmern keine höhe-\ndelsplatz gelten, bleiben unberührt. Die zuständige\nren Gebühren oder Entgelte verlangen als beim jeweils\nStelle stellt sicher, dass die Maßnahmen nach Satz 1\nentsprechenden Handel mit Berechtigungen. Dies gilt\njeweils börsenüblich bekannt gemacht werden.\nauch für die Abwicklung der Erfüllungsgeschäfte bei\nden erfolgreichen Geboten (Clearing) durch die durch-           (4) Die zuständige Stelle veröffentlicht jeweils bis\nführende Börse oder eine angeschlossene Institution.         zum 5. November eines Jahres die nach § 2 Absatz 1\nNummer 2 versteigerte Menge an Berechtigungen.\n§5\n§6\nBerichtspflichten, Überwachung\nVersteigerungen im\n(1) Die durchführende Börse unterrichtet die zustän-\nAuftrag anderer Mitgliedstaaten\ndige Stelle nach jedem Versteigerungstermin über den\nZuschlagspreis, in anonymisierter Form über die Vertei-         Die durchführende Börse kann Versteigerungen von\nlung der Gebote sowie über Kennziffern der Versteige-        Berechtigungen im Auftrag anderer Mitgliedstaaten der\nrung, insbesondere die Gesamtzahl der Bieter, die Zahl       Europäischen Union durchführen. Mit Zustimmung der\nder erfolgreichen Bieter, das Verhältnis der gesamten        zuständigen Stelle ist bei gleichartigen Versteigerungs-\nGebotsmenge zur Versteigerungsmenge sowie die                bedingungen eine Zusammenlegung der Versteige-\nSpanne der Gebotspreise. Die zuständige Stelle stellt        rungsmengen in einem Versteigerungstermin möglich.\nsicher, dass der Zuschlagspreis zeitnah und börsen-\nüblich bekannt gemacht wird.                                                             §7\n(2) Die durchführende Börse ist verpflichtet, das                             Zuständige Stelle\nBieterverhalten kontinuierlich zu beobachten. Sofern            Zuständige Stelle nach dieser Verordnung ist das\nes Anzeichen für ein Bieterverhalten gibt, das auf eine      Umweltbundesamt.\nVerzerrung des Zuschlagspreises gerichtet ist, ergreift\ndie durchführende Börse die erforderlichen Gegenmaß-                                     §8\nnahmen; anschließend erfolgt die Ermittlung des Zu-\nschlagspreises nach § 3 Absatz 5. Die durchführende                                 Inkrafttreten\nBörse informiert die börsenrechtlich zuständige Auf-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsichtsbehörde sowie die zuständige Stelle über die er-       in Kraft.\nBerlin, den 17. Juli 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}