{"id":"bgbl1-2009-43-13","kind":"bgbl1","year":2009,"number":43,"date":"2009-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/43#page=90","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-43-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_43.pdf#page=90","order":13,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungs- Rechnungsverordnung","law_date":"2009-07-17T00:00:00Z","page":2046,"pdf_page":90,"num_pages":2,"content":["2046              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung\nVom 17. Juli 2009\nAuf Grund                                                     durch Veräußerungen, durch Entnahmen oder Wert-\n– des § 78 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-               minderungen nicht beeinflusst.“\nbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-        3. § 16 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ncherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„(2) Für Gegenstände der beweglichen Einrich-\n23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466),\ntung, für die nach § 11 Absatz 1a ein Sammelposten\n– des § 78 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozi-              zu bilden ist, sowie für Gegenstände der beweg-\nalgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,             lichen Einrichtung, die ohne Umsatzsteuer den Wert\nder zuletzt durch Artikel 5 Nummer 1 des Gesetzes             nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuerge-\nvom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert worden           setzes nicht überschreiten, kann nach Maßgabe all-\nist,                                                          gemeiner Verwaltungsvorschriften von der Auf-\n– des § 208 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches So-               nahme in das Verzeichnis abgesehen werden.“\nzialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 2       4. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden\ndes Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)              nach dem Wort „durch“ die Wörter „Verbände und“\ngeändert worden ist, und                                      eingefügt.\n– des § 214 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches So-            5. § 19 erhält folgende Überschrift:\nzialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 146\ndes Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)                                        „§ 19\ngeändert worden ist,                                                              Durchführung\nverordnet die Bundesregierung:                                               von Aufgaben durch Dritte“.\n6. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:\nArtikel 1\n„§ 19a\nDie Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom\n15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch die                             Durchführung von\nVerordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 951) geän-                      Aufgaben durch den Spitzenverband\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                             der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\n1. § 7 Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                             Die Bediensteten des Spitzenverbandes der land-\nwirtschaftlichen Sozialversicherung sind bei der Auf-\n2. In § 11 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\ngabenwahrnehmung im Namen der landwirtschaft-\ngefügt:\nlichen Sozialversicherungsträger nach § 143e Ab-\n„(1a) Für Gegenstände der beweglichen Einrich-           satz 2 und 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\ntung, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten            den Bediensteten der vertretenen Sozialversiche-\nohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro, aber                rungsträger gleichgestellt.“\nnicht 1 000 Euro übersteigen, ist im Jahr der An-\nschaffung ein Sammelposten zu bilden. Der Sam-            7. § 20a wird wie folgt geändert:\nmelposten ist im Jahr der Bildung und in den folgen-         a) In den Absätzen 1 und 2 wird die Jahresangabe\nden vier (Geschäfts-)Jahren mit jeweils einem Fünftel            „2009“ jeweils durch die Jahresangabe „2010“ er-\naufzulösen. Der Wert des Sammelpostens wird                      setzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009            2047\nb) In Absatz 1 wird das Wort „ist“ durch das Wort                               Artikel 2\n„kann“ und das Wort „anzuwenden“ durch die\nWörter „angewendet werden“ ersetzt.                      (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-\nc) In Absatz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort         zes 2 am 1. Januar 2010 in Kraft.\n„kann“, das Wort „anzuwenden“ durch die Wörter\n„angewendet werden“ und das Wort „unterschrei-           (2) Artikel 1 Nummer 4 bis 7 tritt am Tag nach der\nten“ durch die Wörter „nicht übersteigen“ ersetzt.     Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Juli 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}