{"id":"bgbl1-2009-43-10","kind":"bgbl1","year":2009,"number":43,"date":"2009-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/43#page=68","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-43-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_43.pdf#page=68","order":10,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Sechzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2009  16. KOV-AnpV 2009)","law_date":"2009-07-17T00:00:00Z","page":2024,"pdf_page":68,"num_pages":2,"content":["2024            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nSechzehnte Verordnung\nzur Anpassung des Bemessungsbetrages und\nvon Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz\n(Sechzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2009 – 16. KOV-AnpV 2009)\nVom 17. Juli 2009\nAuf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-               betroffen sind, erhalten eine monatliche\nsatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung                Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden\nder Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I                    Stufen gewährt wird:\nS. 21), dessen Absätze 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1             Stufe I        74 Euro,\nNummer 45 Buchstabe a und b des Gesetzes vom\n13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden                Stufe II      154 Euro,\nsind, verordnet die Bundesregierung:\nStufe III     229 Euro,\nArtikel 1                                  Stufe IV      306 Euro,\nÄnderung des Bundesversorgungsgesetzes\nStufe V       382 Euro,\nDas Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),                Stufe VI      460 Euro.“\ndas zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. De-         4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist,\nwird wie folgt geändert:                                           „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen\n1. In § 14 wird die Angabe „144“ durch die Angabe\n„147“ ersetzt.                                              von 50 oder 60         396 Euro,\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                               von 70 oder 80         479 Euro,\na) In Satz 1 wird die Angabe „117“ durch die An-            von 90                 576 Euro,\ngabe „120“ ersetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „1,800“ durch die An-          von 100                646 Euro.“\ngabe „1,843“ ersetzt.                                 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                               gabe „26 339“ durch die Angabe „26 887“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                      6. In § 33 a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „69“\ndurch die Angabe „71“ ersetzt.\n„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche\nGrundrente bei einem Grad der Schädigungs-            7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfolgen                                                   a) In Satz 1 wird die Angabe „266“ durch die An-\nvon   30     in Höhe  von  123 Euro,                        gabe „272“ ersetzt.\nvon   40     in Höhe  von  168 Euro,                     b) In Satz 4 wird die Angabe „455, 645, 829, 1 078\nvon   50     in Höhe  von  226 Euro,                        oder 1 325“ durch die Angabe „466, 661, 849,\nvon   60     in Höhe  von  286 Euro,                        1 104 oder 1 357“ ersetzt.\nvon   70     in Höhe  von  396 Euro,\n8. § 36 wird wie folgt geändert:\nvon   80     in Höhe  von  479 Euro,\nvon   90     in Höhe  von  576 Euro,                     a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „1 523“\nvon  100     in Höhe  von  646 Euro.                        durch die Angabe „1 560“ und die Angabe „763“\ndurch die Angabe „781“ ersetzt.\nDie Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-\ndigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,           b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 523“ durch die\nbei einem Grad der Schädigungsfolgen                        Angabe „1 560“ ersetzt.\nvon 50 und 60           um 25 Euro,                   9. In § 40 wird die Angabe „378“ durch die Angabe\nvon 70 und 80           um 31 Euro,                      „387“ ersetzt.\nvon mindestens 90       um 38 Euro.“                 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „419“ durch die\nb) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  Angabe „429“ ersetzt.\n„Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-         11. In § 46 werden die Angabe „107“ durch die Angabe\nfolgen von 100, die durch die anerkannten Schä-          „110“ und die Angabe „199“ durch die Angabe\ndigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich             „204“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009             2025\n12. In § 47 Absatz 1 werden die Angabe „187“ durch               c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angabe „290“\ndie Angabe „192“ und die Angabe „260“ durch die                  durch die Angabe „297“ und die Angabe „210“\nAngabe „266“ ersetzt.                                            durch die Angabe „215“ ersetzt.\n13. § 51 wird wie folgt geändert:                            14. In § 53 Satz 2 werden die Angabe „1 523“ durch die\nAngabe „1 560“ und die Angabe „763“ durch die\na) In Absatz 1 werden die Angabe „513“ durch die             Angabe „781“ ersetzt.\nAngabe „525“ und die Angabe „357“ durch die\nAngabe „366“ ersetzt.                                                        Artikel 2\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „94“                                  Inkrafttreten\ndurch die Angabe „96“ und die Angabe „69“                Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009\ndurch die Angabe „71“ ersetzt.                        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 17. Juli 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}