{"id":"bgbl1-2009-43-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":43,"date":"2009-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/43#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_43.pdf#page=3","order":1,"title":"Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)","law_date":"2009-07-16T00:00:00Z","page":1959,"pdf_page":3,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009              1959\nGesetz\nzur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen\n(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)\nVom 16. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Ab-\nInhaltsübersicht                              satz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2\nArtikel 1   Änderung des Einkommensteuergesetzes                   des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fas-\nArtikel 2   Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes\nsung der Bekanntmachung vom 26. August 1985\nArtikel 3   Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-\n(BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des\nnung                                                   Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)\nArtikel  4  Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch           geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nArtikel  5  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch           sung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.“\nArtikel  6  Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch       3. In § 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a werden die\nArtikel  7  Änderung des Körperschaftsteuergesetzes                Wörter „eine Million Euro“ durch die Wörter „drei\nArtikel  8  Änderung des Umsatzsteuergesetzes                      Millionen Euro“ ersetzt.\nArtikel  9  Änderung des Investmentsteuergesetzes               4. § 10 wird wie folgt geändert:\nArtikel 10  Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-\nsetzes                                                 a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 11  Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-           aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nrungsgesetzes\n„Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich\nArtikel 12  Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes\num den Betrag der im jeweiligen Veranla-\nArtikel 13  Änderung des Bundeskindergeldgesetzes\ngungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3\nArtikel 14  Änderung des Steuerberatungsgesetzes\nfür die Absicherung des geschiedenen oder\nArtikel 15  Änderung der Verordnung zur Durchführung des\n§ 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes                      dauernd getrennt lebenden unbeschränkt\nArtikel 16  Änderung des Familienleistungsgesetzes\neinkommensteuerpflichtigen Ehegatten auf-\nArtikel 17  Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord-\ngewandten Beiträge.“\nnung                                                      bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe „4“ durch\nArtikel 18  Änderung des Zukunftsinvestitionsgesetzes                     die Angabe „5“ ersetzt.\nArtikel 19  Inkrafttreten\nb) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\n„3. Beiträge zu\nArtikel 1\na) Krankenversicherungen, soweit diese zur\nÄnderung\nErlangung eines durch das Zwölfte Buch\ndes Einkommensteuergesetzes\nSozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfe-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-                          gleichen Versorgungsniveaus erforderlich\nkanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210;                          sind. Für Beiträge zur gesetzlichen Kran-\n2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4 des                     kenversicherung sind dies die nach dem\nGesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert                         Dritten Titel des Ersten Abschnitts des\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                         Achten Kapitels des Fünften Buches So-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10c                         zialgesetzbuch oder die nach dem Sechs-\nwie folgt gefasst:                                                      ten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über\n„§ 10c     Sonderausgaben-Pauschbetrag.“                                die Krankenversicherung der Landwirte\nfestgesetzten Beiträge. Für Beiträge zu\n2. § 2 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              einer privaten Krankenversicherung sind\n„Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die                      dies die Beitragsanteile, die auf Vertrags-\nanzurechnenden ausländischen Steuern und die                            leistungen entfallen, die, mit Ausnahme","1960             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nder auf das Krankengeld entfallenden Bei-          d) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ntragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den             aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 und 3“\nLeistungen nach dem Dritten Kapitel des                    durch die Wörter „Nummern 2, 3 und 3a“ er-\nFünften Buches Sozialgesetzbuch ver-                       setzt.\ngleichbar sind, auf die ein Anspruch be-\nsteht; § 12 Absatz 1d des Versicherungs-              bb) In Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch\naufsichtsgesetzes in der Fassung der Be-                   ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz\nkanntmachung vom 17. Dezember 1992                         angefügt:\n(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Ar-                 „steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken-\ntikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom                    oder Pflegeversicherung stehen insgesamt\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geän-                   in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusam-\ndert worden ist, gilt entsprechend. Wenn                   menhang mit den Vorsorgeaufwendungen\nsich aus den Krankenversicherungsbei-                      im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,“.\nträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf\ncc) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\nKrankengeld oder ein Anspruch auf eine\nLeistung, die anstelle von Krankengeld                     „Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1\ngewährt wird, ergeben kann, ist der jewei-                 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berück-\nlige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;                   sichtigt, wenn\nb) gesetzlichen Pflegeversicherungen (sozi-                    1. die Beiträge zugunsten eines Vertrags ge-\nale Pflegeversicherung und private Pfle-                       leistet wurden, der nach § 5a des Alters-\nge-Pflichtversicherung).                                       vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\nzertifiziert ist, wobei die Zertifizierung\nAls eigene Beiträge des Steuerpflichtigen                          Grundlagenbescheid im Sinne des § 171\nwerden auch die vom Steuerpflichtigen im                           Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und\nRahmen der Unterhaltsverpflichtung getra-                      2. der Steuerpflichtige gegenüber dem An-\ngenen eigenen Beiträge im Sinne des Buch-                          bieter in die Datenübermittlung nach Ab-\nstaben a oder des Buchstaben b eines Kin-                          satz 2a eingewilligt hat.\ndes behandelt, für das ein Anspruch auf\neinen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder                       Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Num-\nauf Kindergeld besteht. Hat der Steuerpflich-                  mer 3 werden nur berücksichtigt, wenn der\ntige in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1                     Steuerpflichtige gegenüber dem Versiche-\neigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a                      rungsunternehmen, dem Träger der gesetz-\noder des Buchstaben b zum Erwerb einer                         lichen Kranken- und Pflegeversicherung\nKrankenversicherung oder gesetzlichen Pfle-                    oder der Künstlersozialkasse in die Daten-\ngeversicherung für einen geschiedenen oder                     übermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat;\ndauernd getrennt lebenden unbeschränkt                         die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die Bei-\neinkommensteuerpflichtigen Ehegatten ge-                       träge mit der elektronischen Lohnsteuerbe-\nleistet, dann werden diese abweichend von                      scheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder\nSatz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen                    der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1\noder dauernd getrennt lebenden unbe-                           Satz 1 Nummer 5) übermittelt werden.“\nschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehe-                  dd) Die Sätze 4 bis 8 werden aufgehoben.\ngatten behandelt.“\ne) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nc) Nach Absatz 1 Nummer 3 wird folgende Num-                     fügt:\nmer 3a eingefügt:                                                „(2a) Der Steuerpflichtige hat in die Daten-\n„3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversiche-                 übermittlung nach Absatz 2 gegenüber der über-\nrungen, soweit diese nicht nach Nummer 3                mittelnden Stelle schriftlich einzuwilligen, spä-\nzu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versi-             testens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjah-\ncherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Er-                res, das auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in\nwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherun-               dem die Beiträge geleistet worden sind) folgt;\ngen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buch-              übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendun-\nstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflicht-             gen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der\nversicherungen sowie zu Risikoversiche-                 Anbieter, bei Vorsorgeaufwendungen nach Ab-\nrungen, die nur für den Todesfall eine Leis-            satz 1 Nummer 3 das Versicherungsunterneh-\ntung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen               men, der Träger der gesetzlichen Kranken- und\nim Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2                     Pflegeversicherung oder die Künstlersozial-\nBuchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd                   kasse. Die Einwilligung gilt auch für die folgen-\nin der am 31. Dezember 2004 geltenden                   den Beitragsjahre, es sei denn, der Steuerpflich-\nFassung, wenn die Laufzeit dieser Versiche-             tige widerruft diese schriftlich gegenüber der\nrungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen                  übermittelnden Stelle. Der Widerruf muss vor\nhat und ein Versicherungsbeitrag bis zum                Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilli-\n31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10                gung erstmals nicht mehr gelten soll, der über-\nAbsatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und                      mittelnden Stelle vorliegen. Die übermittelnde\nAbsatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember                  Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung\n2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen             1. nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der\nweiter anzuwenden.“                                        im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und er-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009              1961\nstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2                          gen Anwartschaftsrechte auf eine Alters-\nBuchstabe b und die Zertifizierungsnummer,                         versorgung erworben haben, oder“.\n2. nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jewei-             g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten\n„(4) Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Ab-\nBeiträge nach Absatz 1 Nummer 3, soweit\nsatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalender-\ndiese nicht mit der elektronischen Lohnsteu-\njahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen wer-\nerbescheinigung oder der Rentenbezugsmit-\nden. Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei\nteilung zu übermitteln sind,\nSteuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne\nunter Angabe der Vertrags- oder Versicherungs-                eigene Aufwendungen einen Anspruch auf voll-\ndaten, des Datums der Einwilligung und der                    ständige oder teilweise Erstattung oder Über-\nIdentifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-                 nahme von Krankheitskosten haben oder für de-\nnung) nach amtlich vorgeschriebenem Daten-                    ren Krankenversicherung Leistungen im Sinne\nsatz durch Datenfernübertragung an die zentrale               des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht wer-\nStelle (§ 81) bis zum 28. Februar des dem Bei-                den. Bei zusammen veranlagten Ehegatten be-\ntragsjahr folgenden Kalenderjahres zu übermit-                stimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus\nteln. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die              der Summe der jedem Ehegatten unter den Vo-\nEinwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres, je-              raussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden\ndoch innerhalb der in Satz 1 genannten Frist ab-              Höchstbeträge. Übersteigen die Vorsorgeauf-\ngegeben, sind die Daten bis zum Ende des fol-                 wendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3\ngenden Kalendervierteljahres zu übermitteln.                  die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen-\nStellt die übermittelnde Stelle fest, dass                    den Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuzie-\n1. die an die zentrale Stelle übermittelten Daten             hen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen\nunzutreffend sind oder                                    im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet\naus.“\n2. der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt\nwurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür              h) In Absatz 4a werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 2\nnicht vorlagen,                                           Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Wörter „Ab-\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Num-\nist dies unverzüglich durch Übermittlung eines                mer 3 und Nummer 3a“ und die Angabe „Nr.“\nDatensatzes an die zentrale Stelle zu korrigieren             durch das Wort „Nummer“ ersetzt.\noder zu stornieren. Ein Steuerbescheid kann ge-\nändert werden, soweit Daten nach den Sätzen 4,             i) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\n6 oder Satz 7 übermittelt wurden. Die übermit-                   „(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen\ntelnde Stelle hat den Steuerpflichtigen über die              auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der\nHöhe der nach den Sätzen 4, 6 oder Satz 7 über-               nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb\nmittelten Beiträge für das Beitragsjahr zu unter-             eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne\nrichten. § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung gilt               des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3\nentsprechend. Das Bundeszentralamt für Steu-                  durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die\nern kann die bei Vorliegen der Einwilligung nach              zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie\nAbsatz 2 Satz 3 zu übermittelnden Daten prüfen;               zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Bei-\ndie §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung sind                    tragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder\nsinngemäß anzuwenden. Wer vorsätzlich oder                    Tarifbaustein ausgewiesen wird.“\ngrob fahrlässig eine unzutreffende Höhe der Bei-\nträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 über-            5. § 10a wird wie folgt geändert:\nmittelt, haftet für die entgangene Steuer. Diese           a) Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt\nist mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen                  gefasst:\nBetrags anzusetzen.“\n„In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflicht-\nf) Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge-                   versicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82)\nfasst:                                                        zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehen-\n„1. Arbeitnehmer sind und die während des gan-                den Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Son-\nzen oder eines Teils des Kalenderjahres                 derausgaben abziehen;“.\na) in der gesetzlichen Rentenversicherung            b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:\nversicherungsfrei oder auf Antrag des                aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArbeitgebers von der Versicherungspflicht\nbefreit waren und denen für den Fall ihres                „Der Sonderausgabenabzug setzt voraus,\nAusscheidens aus der Beschäftigung auf                    dass der Steuerpflichtige gegenüber dem\nGrund des Beschäftigungsverhältnisses                     Anbieter (übermittelnde Stelle) in die Daten-\neine lebenslängliche Versorgung oder an                   übermittlung nach Absatz 5 Satz 1 eingewil-\nderen Stelle eine Abfindung zusteht oder                  ligt hat.“\ndie in der gesetzlichen Rentenversiche-              bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nrung nachzuversichern sind oder\n„§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz 3 gilt ent-\nb) nicht der gesetzlichen Rentenversiche-                    sprechend.“\nrungspflicht unterliegen, eine Berufstätig-\ncc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.\nkeit ausgeübt und im Zusammenhang da-\nmit auf Grund vertraglicher Vereinbarun-          c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:","1962              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\n„(5) Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen          ken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die be-\neiner Einwilligung nach Absatz 2a die Höhe der               reits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 an-\nim jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden             zusetzen sind.“\nAltersvorsorgebeiträge unter Angabe der Ver-              c) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ntragsdaten, des Datums der Einwilligung nach\nAbsatz 2a, der Identifikationsnummer (§ 139b                 „Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte\nder Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder                   oder Bezüge, so vermindert sich die Summe\nder Versicherungsnummer nach § 147 des                       der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch nach amt-                   um den Betrag, um den diese Einkünfte und Be-\nlich vorgeschriebenem Datensatz durch Daten-                 züge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr\nfernübertragung an die zentrale Stelle bis zum               übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen\n28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden Ka-               Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mit-\nlenderjahres zu übermitteln. § 10 Absatz 2a                  teln oder von Förderungseinrichtungen, die hier-\nSatz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2 gelten entspre-              für öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zu-\nchend. Die Übermittlung erfolgt auch dann,                   schüsse; zu den Bezügen gehören auch die in\nwenn im Fall der mittelbaren Zulageberech-                   § 32 Absatz 4 Satz 4 genannten.“\ntigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet             d) Im neuen Satz 6 werden die Wörter „nach den\nworden sind. Die übrigen Voraussetzungen für                 Sätzen 1 bis 4“ durch die Wörter „nach den Sät-\nden Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1                  zen 1 bis 5“ ersetzt.\nbis 3 werden im Wege der Datenerhebung und            10. § 39b wird wie folgt geändert:\ndes automatisierten Datenabgleichs nach § 91\na) Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 und 3 wird wie folgt\nüberprüft.“\ngefasst:\n6. § 10c wird wie folgt gefasst:\n„2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c\n„§ 10c                                       Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,\nSonderausgaben-Pauschbetrag                         3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträ-\nFür Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Ab-                       gen\nsatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9 und nach § 10b                        a) für die Rentenversicherung bei Arbeitneh-\nwird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen                              mern, die in der gesetzlichen Rentenver-\n(Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuer-                          sicherung pflichtversichert oder von der\npflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.                          gesetzlichen Rentenversicherung nach\nIm Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten                           § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten\nverdoppelt sich der Sonderausgaben-Pausch-                               Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in\nbetrag.“                                                                 den Steuerklassen I bis VI in Höhe des\n7. In § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird der den                           Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn\nSatz abschließende Punkt durch ein Semikolon er-                         50 Prozent des Beitrags in der allgemei-\nsetzt und folgende Nummern 5 und 6 werden an-                            nen Rentenversicherung unter Berück-\ngefügt:                                                                  sichtigung der jeweiligen Beitragsbemes-\nsungsgrenzen entspricht,\n„5. die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-\nmer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buch-                        b) für die Krankenversicherung bei Arbeit-\nstabe b, soweit diese vom Mitteilungspflich-                       nehmern, die in der gesetzlichen Kran-\ntigen an die Träger der gesetzlichen Kranken-                      kenversicherung versichert sind, in den\nund Pflegeversicherung abgeführt werden;                           Steuerklassen I bis VI in Höhe des Be-\ntrags, der bezogen auf den Arbeitslohn\n6. die dem Leistungsempfänger zustehenden\nunter Berücksichtigung der Beitragsbe-\nBeitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten\nmessungsgrenze und den ermäßigten\nBuches Sozialgesetzbuch.“\nBeitragssatz (§ 243 des Fünften Buches\n8. § 32 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                   Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmer-\na) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach                            anteil eines pflichtversicherten Arbeitneh-\nder Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)“ die Wörter                         mers entspricht,\n„oder einen Freiwilligendienst aller Generationen                 c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitneh-\nim Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches                        mern, die in der sozialen Pflegeversiche-\nSozialgesetzbuch“ eingefügt.                                         rung versichert sind, in den Steuerklassen I\nb) In Satz 2 wird die Angabe „7 680“ durch die An-                       bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen\ngabe „8 004“ ersetzt.                                                auf den Arbeitslohn unter Berücksich-\n9. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  tigung der Beitragsbemessungsgrenze\nund den bundeseinheitlichen Beitragssatz\na) In Satz 1 wird die Angabe „7 680“ durch die An-                       dem Arbeitnehmeranteil eines pflicht-\ngabe „8 004“ ersetzt.                                                versicherten Arbeitnehmers entspricht,\nb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                            erhöht um den Beitragszuschlag des\n„Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um                         Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des\nden Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeit-                       Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn\nraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Ab-                         die Voraussetzungen dafür vorliegen,\nsicherung der unterhaltsberechtigten Person                       d) für die Krankenversicherung und für die\naufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kran-                     private Pflege-Pflichtversicherung bei Ar-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009              1963\nbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b       13. § 41 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.\nund c fallen, in den Steuerklassen I bis V     14. § 41b wird wie folgt geändert:\nin Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten\nBeiträge im Sinne des § 10 Absatz 1                a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:\nNummer 3, etwaig vervielfältigt unter                 aa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1\nsinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf                       werden die Wörter „zuletzt geändert durch\neinen Jahresbetrag, vermindert um den                      die Verordnung vom 20. Dezember 2006\nBetrag, der bezogen auf den Arbeitslohn                    (BGBl. I S. 3380)“ durch die Wörter „zuletzt\nunter Berücksichtigung der Beitragsbe-                     geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom\nmessungsgrenze und den ermäßigten                          26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185)“ ersetzt.\nBeitragssatz in der gesetzlichen Kranken-\nversicherung sowie den bundeseinheit-                 bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nlichen Beitragssatz in der sozialen Pflege-                „4. die einbehaltene Lohnsteuer, den Solida-\nversicherung dem Arbeitgeberanteil für                         ritätszuschlag und die Kirchensteuer,“.\neinen pflichtversicherten Arbeitnehmer\ncc) Nummer 13 wird durch folgende Num-\nentspricht, wenn der Arbeitgeber gesetz-\nmern 13 bis 15 ersetzt:\nlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den\nKranken- und Pflegeversicherungsbei-                       „13. die Beiträge des Arbeitnehmers zur ge-\nträgen des Arbeitnehmers zu leisten;                             setzlichen Krankenversicherung und\nzur sozialen Pflegeversicherung,\nEntschädigungen im Sinne des § 24 Num-\nmer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a                      14. die Beiträge des Arbeitnehmers zur Ar-\nbis c nicht zu berücksichtigen; mindestens                           beitslosenversicherung,\nist für die Summe der Teilbeträge nach den                     15. den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Num-\nBuchstaben b und c oder für den Teilbetrag                           mer 3 Buchstabe d berücksichtigten\nnach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von                              Teilbetrag der Vorsorgepauschale.“\n12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens\n1 900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI       b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\nund höchstens 3 000 Euro in der Steuer-                   „Der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermitt-\nklasse III anzusetzen,“.                                  lungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                    kann die Identifikationsnummer des Arbeitneh-\nmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbe-\n„Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1               scheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für\nund 2 Nummer 4 ist bei der Anwendung des Sat-                 Steuern erheben. Das Bundeszentralamt für\nzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die Vor-                 Steuern teilt dem Arbeitgeber die Identifikations-\nsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3                  nummer des Arbeitnehmers mit, sofern die über-\neinzubeziehen.“                                               mittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3\nc) Folgender Absatz 4 wird eingefügt:                            der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt\nfür Steuern gespeicherten Daten übereinstim-\n„(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist\nmen. Die Anfrage des Arbeitgebers und die Ant-\nAbsatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der\nwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind\nMaßgabe anzuwenden, dass im Kalender-\nüber die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.\njahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent\n§ 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist entsprechend\nbegrenzt und dieser Prozentsatz in jedem fol-\nanzuwenden.“\ngenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte er-\nhöht wird.“                                            15. § 42b Absatz 1 Satz 4 Nummer 5 wird wie folgt\ngefasst:\n11. In § 39d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird der Klam-\nmerzusatz „(§ 10c Abs. 1)“ durch den Klammerzu-               „5. für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rah-\nsatz „(§ 10c)“ ersetzt.                                           men der Vorsorgepauschale jeweils nur zeit-\nweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5\n12. § 39e wird wie folgt geändert:\nNummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitrags-\na) Der Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 abschließende                     zuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3\nPunkt wird durch ein Komma ersetzt und fol-                    Buchstabe c berücksichtigt wurden oder“.\ngende Nummer 5 wird angefügt:\n16. § 44a wird wie folgt geändert:\n„5. Höhe der Beiträge für eine Krankenversiche-\na) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nrung und für eine private Pflege-Pflichtversi-\ncherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b                    aa) In Satz 2 wird der Satzteil „dass die die Ka-\nAbsatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d),                         pitalerträge auszahlende Stelle nicht Sam-\nwenn der Steuerpflichtige dies beantragt.“                     melantragsberechtigter im Sinne des § 45b\nb) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird                       ist“ durch den Satzteil „dass die Genuss-\ndurch ein Komma ersetzt und folgender Halb-                        rechte und Wirtschaftsgüter im Sinne des\n§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht sam-\nsatz wird angefügt:\nmelverwahrt werden“ ersetzt.\n„Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Kran-\nkenversicherung und private Pflege-Pflichtver-                bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 45b“ durch die\nsicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3                          Angabe „§ 44b Absatz 6“ ersetzt.\nBuchstabe d).“                                             b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:","1964              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\naa) In Satz 1 werden die Wörter „dass die die                 4. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsin-\nKapitalerträge auszahlende Stelle nicht                     stitut wird eine Bescheinigung nach § 44a\nSammelantragsberechtigter nach § 45b ist“                   Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt\ndurch die Wörter „dass diese Wirtschaftsgü-                 und die teilweise Abstandnahme war nicht\nter nicht sammelverwahrt werden“ ersetzt.                   möglich; in diesen Fällen darf die Kapitaler-\ntragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln er-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 45b“ durch die\nstattet werden.\nAngabe „§ 44b Absatz 6“ ersetzt.\n17. § 44b wird wie folgt geändert:                                   Das erstattende Kredit- oder Finanzdienstleis-\ntungsinstitut haftet in sinngemäßer Anwendung\na) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Wör-                des § 44 Absatz 5 für zu Unrecht vorgenommene\nter „der Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2             Erstattungen; für die Zahlungsaufforderung gilt\nSatz 1 Nummer 1 oder“ gestrichen.                             § 219 Satz 2 der Abgabenordnung entspre-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              chend. Das Kredit- oder Finanzdienstleistungs-\ninstitut hat die Summe der Erstattungsbeträge\n„(5) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten oder\nin der Steueranmeldung gesondert anzugeben\nabgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung\nund von der von ihm abzuführenden Kapitaler-\nhierzu nicht bestand, oder hat der Gläubiger\ntragsteuer abzusetzen. Wird dem Kredit- oder\ndem nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Ver-\nFinanzdienstleistungsinstitut ein Freistellungs-\npflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2\nauftrag erteilt, der auch Kapitalerträge im Sinne\nSatz 4, den Freistellungsauftrag, die Nichtveran-\ndes Satzes 1 erfasst, oder führt das Institut ei-\nlagungs-Bescheinigung oder die Bescheinigun-\nnen Verlustausgleich nach § 43a Absatz 3 Satz 2\ngen nach § 44a Absatz 4 oder 5 erst zu einem\nunter Einbeziehung von Kapitalerträgen im Sinne\nZeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertrag-\ndes Satzes 1 aus, so hat es bis zur Ausstellung\nsteuer bereits abgeführt war, oder nach diesem\nder Steuerbescheinigung, längstens bis zum\nZeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2\n31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge\nSatz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des\nfolgenden Kalenderjahres, die einbehaltene und\nnach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflich-\nabgeführte Kapitalertragsteuer auf diese Kapital-\nteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) in-\nerträge zu erstatten; Satz 2 ist entsprechend an-\nsoweit zu ändern; stattdessen kann der zum\nzuwenden.“\nSteuerabzug Verpflichtete bei der folgenden\nSteueranmeldung die abzuführende Kapitaler-            18. § 45b wird wie folgt geändert:\ntragsteuer entsprechend kürzen. Erstattungsbe-\nrechtigt ist der Antragsteller. Die vorstehenden           a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nSätze sind in den Fällen des Absatzes 6 nicht                    „(1) Wird in den Fällen des § 44b Absatz 1 der\nanzuwenden.“                                                  Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in\nc) Folgender Absatz 6 wird angefügt:                             Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge\ndurch einen Vertreter im Sinne des Absatzes 2\n„(6) Werden Kapitalerträge im Sinne des § 43\ngestellt, kann von der Nichtveranlagungs-Be-\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein in-\nscheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Num-\nländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungs-\nmer 2 oder der Bescheinigung nach § 44a Ab-\ninstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-\nsatz 5 sowie der Steuerbescheinigung nach\nmer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wert-\n§ 45a Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn\nrechte oder sonstigen Wirtschaftsgüter unter\nder Vertreter versichert, dass\ndem Namen des Gläubigers verwahrt oder ver-\nwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für             1. eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Ab-\nRechnung des Schuldners gezahlt, kann das                        satz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet\nKredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut die                   oder nach den Angaben des Gläubigers der\neinbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer                  Kapitalerträge abhanden gekommen oder\ndem Gläubiger der Kapitalerträge bis zur Aus-                    vernichtet ist,\nstellung einer Steuerbescheinigung, längstens\nbis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapi-                2. die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen\ntalerträge folgenden Kalenderjahres, unter den                   im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen\nfolgenden Voraussetzungen erstatten:                             in einem auf den Namen des Vertreters lau-\ntenden Wertpapierdepot bei einem inländi-\n1. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungs-                       schen Kreditinstitut oder bei der inländischen\ninstitut wird eine Nichtveranlagungs-Beschei-                Zweigniederlassung eines der in § 53b Ab-\nnigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2                   satz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kredit-\nfür den Gläubiger vorgelegt,                                 wesen genannten Institute oder Unternehmen\n2. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungs-                       verzeichnet waren oder bei Vertretern im\ninstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a                  Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu\nAbsatz 5 für den Gläubiger vorgelegt,                        diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil vom\nVertreter verwaltet wurde,\n3. dem Kredit- oder Finanzdienstleistungs-\ninstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a               3. eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach\nAbsatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt                  § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine\nund eine Abstandnahme war nicht möglich                      Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 vorliegt\noder                                                         und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009                 1965\n4. die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß                   „§ 4h Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a in der Fas-\nnach bestem Wissen und Gewissen gemacht                   sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli\nworden sind.                                              2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für Wirt-\nÜber Anträge, in denen ein Vertreter versichert,              schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25. Mai\ndass die Bescheinigung im Sinne des § 45a Ab-                 2007 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2008\nsatz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder                enden, und letztmals für Wirtschaftsjahre, die\nnach den Angaben des Gläubigers der Kapital-                  vor dem 1. Januar 2010 enden.“\nerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist,             c) Absatz 24 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nhaben die Vertreter Aufzeichnungen zu führen.“\n„Für Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-\nb) In Absatz 2 Satz 1 erster Satzteil wird das Wort\nmer 2 Buchstabe b, die vor dem 1. Januar 2010\n„entsprechend“ gestrichen.\nabgeschlossen wurden, und bei Kranken- und\nc) Absatz 2a wird wie folgt geändert:                            Pflegeversicherungen im Sinne des § 10 Ab-\naa) In Satz 1 wird das Wort „hälftige“ durch das              satz 1 Nummer 3, bei denen das Versicherungs-\nWort „teilweise“ ersetzt.                               verhältnis vor dem 1. Januar 2010 bestanden\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            hat, ist § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und\nSatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass\n„Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-\nzuwenden.“                                              1. die erforderliche Einwilligung zur Datenüber-\n19. In § 45d Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a                       mittlung als erteilt gilt, wenn die übermit-\nwerden nach den Wörtern „Abstand genommen                           telnde Stelle den Steuerpflichtigen schriftlich\nworden ist“ das Komma gestrichen und die Wörter                     darüber informiert, dass vom Vorliegen einer\n„oder bei denen auf Grund des Freistellungsauf-                     Einwilligung ausgegangen wird, das in Num-\ntrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß                        mer 2 beschriebene Verfahren Anwendung\n§ 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes                    findet und die Daten an die zentrale Stelle\nKapitalertragsteuer erstattet wurde,“ eingefügt.                    übermittelt werden, wenn der Steuerpflichtige\ndem nicht innerhalb einer Frist von vier Wo-\n20. § 46 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                      chen nach Erhalt dieser schriftlichen Informa-\n„3. wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe                      tion schriftlich widerspricht;\nder beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach\n2. die übermittelnde Stelle, wenn die nach § 10\n§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Satz 3 erfor-\nbis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorge-\nderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen\npauschale größer ist als die abziehbaren Vor-\nvorliegt oder als erteilt gilt, die für die Daten-\nsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Num-\nübermittlung nach § 10 Absatz 2a erforder-\nmer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Ab-\nliche Identifikationsnummer (§ 139b der Ab-\nsatz 4;“.\ngabenordnung) des Steuerpflichtigen abwei-\n21. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              chend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim\na) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                   Bundeszentralamt für Steuern erheben kann.\n„Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern,                      Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der\ndie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im                   übermittelnden Stelle die Identifikationsnum-\nSinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen,                       mer des Steuerpflichtigen mit, sofern die\n§ 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1                     übermittelten Daten mit den nach § 139b Ab-\nund 3 für anwendbar erklärt, § 10 Absatz 1 Num-                  satz 3 der Abgabenordnung beim Bundes-\nmer 2 und 3 sowie § 10c anzuwenden, soweit                       zentralamt für Steuern gespeicherten Daten\ndie Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der                  übereinstimmen. Stimmen die Daten nicht\nEinkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4                    überein, findet § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2\nerzielt wurden.“                                                 Anwendung.“\nb) In Satz 5 werden die Wörter „§ 10c Abs. 1, 2               d) Folgender Absatz 24b wird eingefügt:\nund 3, jeweils in Verbindung mit § 10c Abs. 5,“\n„(24b) § 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember\ndurch die Angabe „§ 10c“ ersetzt.\n2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Ver-\n22. § 52 wird wie folgt geändert:                                    sicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              mer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd\nin der am 31. Dezember 2004 geltenden Fas-\n„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit\nsung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit\nin den folgenden Absätzen und § 52a nichts an-\ndieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005\nderes bestimmt ist, erstmals für den Veranla-\nbegonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis\ngungszeitraum 2010 anzuwenden. Beim Steuer-\nzum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.“\nabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maß-\ngabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-             e) Der bisherige Absatz 24b wird der neue Ab-\nfenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen              satz 24a.\nnach dem 31. Dezember 2009 endenden Lohn-\nzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige            f) Absatz 24d Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nBezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zu-                    „Für Verträge, auf die bereits vor dem 1. Ja-\nfließen.“                                                     nuar 2010 Altersvorsorgebeiträge im Sinne des\nb) Dem Absatz 12d wird folgender Satz angefügt:                  § 82 eingezahlt wurden, kann die übermittelnde","1966              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nStelle, wenn die nach § 10a Absatz 2a erforder-            (BGBl. I S. 1959) sind erstmals auf Kapitalerträge\nliche Einwilligung des Steuerpflichtigen vorliegt,         anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. De-\ndie für die Übermittlung der Daten nach § 10a              zember 2009 zufließen.“\nAbsatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)       24. § 84 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nerforderliche Identifikationsnummer (§ 139b der            „Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage;\nAbgabenordnung) des Steuerpflichtigen abwei-               diese beträgt jährlich 154 Euro.“\nchend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 beim\nBundeszentralamt für Steuern erheben.“                 25. § 85 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ng) Nach Absatz 40 Satz 5 wird folgender Satz ein-             „Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das\ngefügt:                                                    dem Zulageberechtigten Kindergeld ausgezahlt\n„§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in              wird, jährlich 185 Euro.“\nder Fassung des Artikels 1 des Gesetzes                26. In § 86 Absatz 1 Satz 2 wird der Satzteil vor Num-\nvom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen          mer 1 wie folgt gefasst:\nFreiwilligendienst aller Generationen im Sinne\nvon § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozial-               „Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in\ngesetzbuch ab dem Veranlagungszeitraum 2009                dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalender-\nanzuwenden.“                                               jahr“.\nh) Folgender Absatz 50f wird eingefügt:\nArtikel 2\n„(50f) § 37 Absatz 3 ist, soweit die erforder-\nlichen Daten nach § 10 Absatz 2 Satz 2 noch                                    Änderung\nnicht nach § 10 Absatz 2a übermittelt wurden,                      des Finanzverwaltungsgesetzes\nmit der Maßgabe anzuwenden, dass\n§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung\n1. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-        der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,\nmer 3 Buchstabe a die für den letzten Veran-       1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nlagungszeitraum geleisteten Beiträge zuguns-       29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist,\nten einer privaten Krankenversicherung ver-        wird wie folgt geändert:\nmindert um 20 Prozent oder Beiträge zur ge-\nsetzlichen Krankenversicherung vermindert          1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\num 4 Prozent,                                         a) Nummer 18 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n2. als Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 10\nmer 3 Buchstabe b die bei der letzten Veran-\nAbs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergeset-\nlagung berücksichtigten Beiträge zugunsten\nzes“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2a des\neiner gesetzlichen Pflegeversicherung\nEinkommensteuergesetzes“ ersetzt.\nanzusetzen sind; mindestens jedoch 1 500 Euro.\nbb) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 10a\nBemessen sich die Vorauszahlungen auf der Ver-\nAbs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergeset-\nanlagung des Veranlagungszeitraums 2008,\nzes“ durch die Wörter „§ 10a Absatz 5 des\ndann sind 1 500 Euro als Beiträge im Sinne des\nEinkommensteuergesetzes“ ersetzt.\n§ 10 Absatz 1 Nummer 3 anzusetzen, wenn der\nSteuerpflichtige keine höheren Beiträge gegen-               cc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\nüber dem Finanzamt nachweist. Bei zusammen\nveranlagten Ehegatten ist der in den Sätzen 1                     „e) die Übermittlung der Identifikationsnum-\nund 2 genannte Betrag von 1 500 Euro zu ver-                          mer (§ 139b der Abgabenordnung) im An-\ndoppeln.“                                                             frageverfahren nach § 22a Absatz 2 in\nVerbindung mit § 10 Absatz 2a, § 10a\ni) Folgender Absatz 51a wird eingefügt:                                  Absatz 5, § 32b Absatz 3 Satz 1, § 41b\n„(51a) § 39b Absatz 3 Satz 10 ist auf sonstige                     Absatz 2 und § 52 Absatz 24, 24d Satz 3,\nBezüge, die nach dem 31. Dezember 2008 und                            Absatz 38a und 43a des Einkommen-\nvor dem 1. Januar 2010 zufließen, in folgender                        steuergesetzes sowie“.\nFassung anzuwenden:\nb) Der Nummer 35 abschließende Punkt wird durch\n‚Ein sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1              ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 36\nund 2 Nummer 2 und Nummer 4 ist bei der An-                  wird angefügt:\nwendung des Satzes 4 in die Bemessungs-\n„36. die Prüfung der bei Vorliegen der Einwilli-\ngrundlage für die Vorsorgepauschale nach Ab-\ngung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Einkom-\nsatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.’ “\nmensteuergesetzes zu übermittelnden Da-\n23. Nach § 52a Absatz 16 wird folgender Absatz 16a                        ten.“\neingefügt:\n2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuer-\n„(16a) § 44a Absatz 7 und 8, § 44b Absatz 5               vergütungen“ die Wörter „sowie die nach § 44b Ab-\nund 6, § 45b und § 45d Absatz 1 in der Fassung               satz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes\ndes Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009                erstattete Kapitalertragsteuer“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009              1967\nArtikel 3                                                    „Abschnitt 4\nÄnderung der                                             Vorschriften zum weiteren\nAltersvorsorge-Durchführungsverordnung                            Datenaustausch mit der zentralen Stelle\nDie Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der\n§ 22\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005\n(BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 11 des Geset-                             Aufzeichnungs-\nzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden                         und Aufbewahrungspflichten\nist, wird wie folgt geändert:                                        Soweit nicht bereits eine Aufzeichnungs- und Auf-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                        bewahrungspflicht nach § 19 oder § 20 dieser Ver-\nordnung besteht, hat die übermittelnde Stelle die\n„Verordnung                            übermittelten Daten aufzuzeichnen und die zu-\nzur Durchführung der                        grunde liegenden Unterlagen für die Dauer von\nsteuerlichen Vorschriften                     sechs Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem\ndes Einkommensteuergesetzes zur                     die Übermittlung erfolgt ist, geordnet aufzubewah-\nAltersvorsorge und zum Rentenbezugs-                   ren. § 19 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.\nmitteilungsverfahren sowie zum weiteren\nDatenaustausch mit der zentralen Stelle                                          § 23\n(Altersvorsorge-\nDurchführungsverordnung – AltvDV)“.                                  Erprobung des Verfahrens\n§ 21 Absatz 1 dieser Verordnung gilt für die Erpro-\n2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§§ 10a, 22a, 52\nbung des Verfahrens nach § 10 Absatz 2a des\nAbs. 38a Satz 2 bis 4 oder Abschnitt XI des Einkom-\nEinkommensteuergesetzes entsprechend mit der\nmensteuergesetzes“ durch die Wörter „§ 10 Ab-\nMaßgabe, dass die zentrale Stelle bei den übermit-\nsatz 2a, §§ 10a, 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24,\ntelnden Stellen die Daten nach § 10 Absatz 2a des\n24d, 38a, 43a oder Abschnitt XI des Einkommen-\nEinkommensteuergesetzes erheben kann.“\nsteuergesetzes“ ersetzt.\n3. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                          Artikel 4\n„Der codierte Zeichensatz für eine nach § 10 Ab-                                    Änderung\nsatz 2a, den §§ 22a, 41b Absatz 2, § 52 Absatz 24,                  des Dritten Buches Sozialgesetzbuch\n24d, 38a oder Absatz 43a des Einkommensteuer-                 Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\ngesetzes oder nach einer in den Abschnitten 3 und 4        rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\ndieser Verordnung vorzunehmenden Datenübermitt-            BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2c des\nlung hat den Anforderungen der ISO/IEC 8859-15,            Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert\nAusgabe März 1999, zu entsprechen.“                        worden ist, wird wie folgt geändert:\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                1. § 133 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:                 a) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 10c\n„Hat der Anbieter ausschließlich Daten nach § 10               Abs. 2“ durch die Wörter „§ 39b Absatz 2 Satz 5\nAbsatz 2a des Einkommensteuergesetzes zu                       Nummer 3 Buchstabe a bis c“ ersetzt.\nübermitteln, ist die Angabe der Bankverbindung             b) Folgender Satz wird angefügt:\nnicht erforderlich.“                                           „Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vor-\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                               sorgepauschale mit folgenden Maßgaben be-\nrücksichtigt:\n„(6) Die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten für über-\nmittelnde Stellen im Sinne des § 10 Absatz 2a                  1. für Beiträge zur Rentenversicherung als Bei-\ndes Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungs-                     tragsbemessungsgrenze die für das Bundes-\npflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommen-                  gebiet West maßgebliche Beitragsbemes-\nsteuergesetzes) und für Träger der Sozialleistun-                 sungsgrenze,\ngen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergeset-                  2. für Beiträge zur Krankenversicherung der nach\nzes) entsprechend. Die Teilnahme der Arbeitgeber                  § 243 Absatz 2 des Fünften Buches von der\nam maschinellen Anfrageverfahren der Identifi-                    Bundesregierung festzulegende ermäßigte\nkationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)                         Beitragssatz,\nnach § 41b Absatz 2 des Einkommensteuergeset-\n3. für Beiträge zur Pflegeversicherung der Bei-\nzes setzt voraus, dass diese bereits durch die\ntragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften\nFinanzverwaltung authentifiziert wurden; eine\nBuches.“\nweitere Identifikation bei der zentralen Stelle fin-\ndet nicht statt.“                                       2. Nach § 434s wird folgender § 434t eingefügt:\n5. Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:                                       „§ 434t\nBürgerentlastungsgesetz\n„Abschnitt 2\nKrankenversicherung\nVorschriften zur\nIst der Anspruch auf Arbeitslosengeld vor dem\nAltersvorsorge nach § 10a oder\n1. Januar 2010 entstanden, ist § 133 Absatz 1 in\nAbschnitt XI des Einkommensteuergesetzes“.\nder bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung\n6. Nach § 21 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:                 anzuwenden.“","1968              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nArtikel 5                              3. der Körperschaft durch Einlagen wesentliches\nÄnderung                                   Betriebsvermögen zugeführt wird. Eine wesent-\ndes Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                         liche Betriebsvermögenszuführung liegt vor,\nwenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Mo-\n§ 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Zehnten Buches                  naten nach dem Beteiligungserwerb neues Be-\nSozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und                    triebsvermögen zugeführt wird, das mindestens\nSozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntma-                    25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss\nchung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt              des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen\ndurch Artikel 19 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I             Aktivvermögens entspricht. Wird nur ein Anteil an\nS. 700) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                 der Körperschaft erworben, ist nur der entspre-\n„4. zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgaben-                    chende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen.\nabzugs nach § 10 des Einkommensteuergesetzes,“.                 Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Er-\nwerber oder eine diesem nahestehende Person\nArtikel 6                                  steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens\ngleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig\nÄnderung                                   sind. Leistungen der Kapitalgesellschaft die zwi-\ndes Zwölften Buches Sozialgesetzbuch                        schen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezem-\nDas Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –                 ber 2011 erfolgen, mindern den Wert des zuge-\n(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I               führten Betriebsvermögens. Wird dadurch die er-\nS. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9a des Geset-              forderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist\nzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert wor-                Satz 1 nicht mehr anzuwenden.\nden ist, wird wie folgt geändert:\nKeine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ih-\n1. § 28a Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          ren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungs-\n„Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder          erwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach\nberufsbildende Schule besuchen, erhalten für jedes           dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel inner-\nSchuljahr eine zusätzliche Leistung für die Schule in        halb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt.“\nHöhe von 100 Euro, wenn ihnen für den Monat, in           2. Nach § 34 Absatz 7b wird folgender Absatz 7c ein-\ndem der erste Schultag liegt, Hilfe zum Lebensunter-         gefügt:\nhalt geleistet wird.“\n„(7c) § 8c Absatz 1a in der Fassung des Artikels 7\n2. In § 42 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma durch die\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)\nWörter „sowie die zusätzliche Leistung für die\nfindet erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008\nSchule entsprechend § 28a,“ ersetzt.\nund auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezem-\nber 2007 und vor dem 1. Januar 2010 Anwendung.\nArtikel 7                              Erfüllt ein in dieser Zeit erfolgter Beteiligungserwerb\nÄnderung                               die Voraussetzungen des § 8c Absatz 1a, bleibt er\ndes Körperschaftsteuergesetzes                     bei Anwendung des § 8c Absatz 1 Satz 1 und 2 un-\nberücksichtigt.“\nDas Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\nS. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes                                      Artikel 8\nvom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) geändert worden                                    Änderung\nist, wird wie folgt geändert:                                                des Umsatzsteuergesetzes\n1. Nach § 8c Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n§ 20 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fas-\nfügt:\nsung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005\n„(1a) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein         (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\nBeteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des            zes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert\nGeschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich.          worden ist, wird wie folgt gefasst:\nSanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet\nist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu           „(2) Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2011 gilt\nverhindern oder zu beseitigen und zugleich die we-        Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an\nsentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten.                die Stelle des Betrags von 250 000 Euro der Betrag von\n500 000 Euro tritt.“\nDie Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen\nsetzt voraus, dass\nArtikel 9\n1. die Körperschaft eine geschlossene Betriebsver-\neinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt                               Änderung\noder                                                               des Investmentsteuergesetzes\n2. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohn-                Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember\nsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jah-       2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 4\nren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent           des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geän-\nder Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet;           dert worden ist, wird wie folgt geändert:\n§ 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des          1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nErbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes\ngilt sinngemäß; oder                                     a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009             1969\n„§ 14 Übertragung von Investmentvermögen                                           „§ 14\nund Teilen von Investmentvermögen“.                                   Übertragung\nvon Investmentvermögen und\nb) Die Angabe zu § 17a wird wie folgt gefasst:\nTeilen von Investmentvermögen“.\n„§ 17a Auswirkungen der Übertragung von aus-              b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Absätze“ die\nländischen Investmentvermögen und Tei-              Angabe „2 bis 6“ eingefügt.\nlen eines solchen Investmentvermögens            c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:\nauf ein anderes ausländisches Invest-\nmentvermögen oder Teile eines solchen                   „(7) Die Absätze 2 bis 6 sind entsprechend an-\nInvestmentvermögens“.                               zuwenden, wenn bei einer nach dem Investment-\ngesetz zulässigen Übertragung von allen Vermö-\n2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 werden die                gensgegenständen im Wege der Sacheinlage\nWörter „§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe e“ durch               sämtliche Vermögensgegenstände\ndie Wörter „§ 1 Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 Buch-                   1. eines Sondervermögens auf eine Investment-\nstabe f“ ersetzt.                                                    aktiengesellschaft oder auf ein Teilgesell-\nschaftsvermögen einer Investmentaktienge-\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                         sellschaft,\na) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c Dop-                  2. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-\npelbuchstabe hh wird die Angabe „§ 2 Abs. 3                      mentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilge-\nNr. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.                  sellschaftsvermögen derselben Investment-\naktiengesellschaft,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 ist nur\n3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Invest-\nanzuwenden“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 4\nmentaktiengesellschaft auf ein Teilgesell-\nist nur anzuwenden“ ersetzt.\nschaftsvermögen einer anderen Investment-\n4. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                 aktiengesellschaft,\n4. einer Investmentaktiengesellschaft oder eines\n„(5) Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 4                  Teilgesellschaftsvermögens einer Investment-\nwendet das inländische Kredit- oder Finanzdienst-                    aktiengesellschaft auf ein Sondervermögen\nleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1                  oder\nNummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuerge-\n5. einer Investmentaktiengesellschaft auf eine\nsetzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt des\nandere Investmentaktiengesellschaft\nZufließens der Kapitalerträge verwahrt, § 44b Ab-\nsatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergeset-                 übertragen werden.\nzes entsprechend an. Wird die Kapitalertragsteuer                Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensge-\nnicht nach Satz 1 erstattet, erstattet die inländische           genstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesell-\nInvestmentgesellschaft die Kapitalertragsteuer und               schaftsvermögen oder Investmentaktiengesell-\nden auf sie entfallenden Solidaritätszuschlag, die ei-           schaften auf dasselbe Sondervermögen oder Teil-\nnem von der Körperschaftsteuer befreiten Anleger                 gesellschaftsvermögen oder dieselbe Invest-\nals zugeflossen gelten. Der Anleger hat die Beschei-             mentaktiengesellschaft ist zulässig. Die vorste-\nnigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 des Einkommen-                 henden Sätze sind nicht anzuwenden, wenn ein\nsteuergesetzes und eine Steuerbescheinigung vor-                 Spezial-Sondervermögen nach § 2 Absatz 3 des\nzulegen, aus der sich ergibt, dass nicht nach Satz 1             Investmentgesetzes oder ein Teilfonds eines sol-\nverfahren wurde.“                                                chen Sondervermögens oder eine Spezial-Invest-\nmentaktiengesellschaft nach § 2 Absatz 5 Satz 2\n5. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\ndes Investmentgesetzes oder ein Teilgesell-\n„Die von den Kapitalerträgen des inländischen In-                schaftsvermögen einer solchen Investmentak-\nvestmentvermögens einbehaltene und abgeführte                    tiengesellschaft als übertragendes oder aufneh-\nKapitalertragsteuer wird dem Investmentvermögen                  mendes Investmentvermögen beteiligt ist.“\nunter Einschaltung der Depotbank erstattet, soweit         7. In § 15 Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 50 Abs. 5\nnicht nach § 44a des Einkommensteuergesetzes                  Satz 1“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 Satz 1“ er-\nvom Steuerabzug Abstand zu nehmen ist; dies gilt              setzt.\nauch für den als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer          8. § 17a wird wie folgt geändert:\neinbehaltenen und abgeführten Solidaritätszuschlag.\nBei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1                a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSatz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuerge-                                             „§ 17a\nsetzes wendet die Depotbank § 44b Absatz 6 des                              Auswirkungen der Übertragung\nEinkommensteuergesetzes entsprechend an; bei                                von ausländischen Investment-\nden übrigen Kapitalerträgen erstattet das Finanzamt,                      vermögen und Teilen eines solchen\nan das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist,                    Investmentvermögens auf ein anderes\ndie Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag                   ausländisches Investmentvermögen oder\nauf Antrag an die Depotbank.“                                        Teile eines solchen Investmentvermögens“.\n6. § 14 wird wie folgt geändert:                                 b) In Satz 1 wird das Wort „Sondervermögen“ durch\ndas Wort „Investmentvermögen“ ersetzt und die\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Wörter „oder eines anderen Vertragsstaates des","1970            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-                mentvermögen nach dem 31. Dezember 2009 zu-\nraum“ gestrichen und vor der Angabe „§ 14 Abs. 4            fließen oder als zugeflossen gelten.\nbis 6“ werden die Wörter „für Übertragungen zwi-\n(18) Die §§ 14 und 17a in der Fassung des Ar-\nschen Rechtsträgern desselben Staates“ einge-\ntikels 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I\nfügt.\nS. 1959) sind erstmals auf Übertragungen anzu-\nc) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                  wenden, die nach dem 22. Juli 2009 wirksam\nwerden.“\n„Den Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nstehen die Staaten gleich, auf die das Abkommen                                 Artikel 10\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum anwend-\nÄnderung des\nbar ist, sofern zwischen der Bundesrepublik\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes\nDeutschland und dem anderen Staat auf Grund\nder Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. De-          Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom\nzember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe           17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 1\nzwischen den zuständigen Behörden der Mit-            des Gesetzes vom 7. April 2009 (BGBl. I S. 725) geän-\ngliedstaaten im Bereich der direkten Steuern          dert worden ist, wird wie folgt geändert:\nund der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 S. 15),\n1. § 14 wird wie folgt geändert:\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/EWG des\nRates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363           a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nS. 129) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nden Fassung oder einer vergleichbaren zwei-                 aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:\noder mehrseitigen Vereinbarung Auskünfte erteilt                  „§ 8c des Körperschaftsteuergesetzes und\nwerden, die erforderlich sind, um die Besteuerung                 § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergeset-\ndurchzuführen.“                                                   zes sind bei Erwerb von Stabilisierungsele-\nmenten durch den Fonds oder deren Rück-\nd) Folgende Sätze werden angefügt:                                   übertragung durch den Fonds nicht anzuwen-\nden. Satz 1 gilt auch für den Erwerb von Sta-\n„Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwen-                     bilisierungselementen oder deren Rücküber-\nden, wenn alle Vermögensgegenstände eines                         tragung durch eine andere inländische Ge-\nnach dem Investmentrecht des Sitzstaates abge-                    bietskörperschaft oder einer von dieser er-\ngrenzten Teils eines Investmentvermögens über-                    richteten, mit dem Fonds vergleichbaren Ein-\ntragen werden oder ein solcher Teil eines Invest-                 richtung, wenn die Stabilisierungsmaßnah-\nmentvermögens alle Vermögensgegenstände ei-                       men innerhalb der in § 13 Absatz 1 genannten\nnes anderen Investmentvermögens oder eines                        Frist durchgeführt werden.“\nnach dem Investmentrecht des Sitzstaates abge-\ngrenzten Teils eines Investmentvermögens über-              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nnimmt. § 14 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entspre-\n„Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Ret-\nchend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 3 nicht für\ntungsübernahmegesetzes entsprechend an-\ndie Übertragung aller Vermögensgegenstände ei-\nzuwenden.“\nnes Sondervermögens auf ein anderes Sonder-\nvermögen.“                                               b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nfügt:\n9. § 18 wird wie folgt geändert:\n„(3a) Sofern Abspaltungen im Sinne des § 15\na) Absatz 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes eine\nnotwendige Vorbereitung von Stabilisierungs-\n„Satz 1 gilt nicht für Erträge aus vom Investment-          maßnahmen im Sinne der §§ 6 bis 8 dieses Ge-\nvermögen vor dem 1. Januar 2009 angeschafften               setzes darstellen, ist § 15 Absatz 3 des Umwand-\nsonstigen Kapitalforderungen im Sinne der nach              lungssteuergesetzes in der Fassung des Artikels 5\ndem 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas-                    Nummer 2 des Gesetzes vom 14. August 2007\nsung des § 20 Absatz 1 Nummer 7 des Einkom-                 (BGBl. I S. 1912) nicht anzuwenden. Verrechen-\nmensteuergesetzes, die nicht sonstige Kapitalfor-           bare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht\nderungen im Sinne der vor dem 1. Januar 2009                ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zins-\nanzuwendenden Fassung des § 20 Absatz 1                     vortrag nach § 4h Absatz 1 Satz 2 des Einkom-\nNummer 7 des Einkommensteuergesetzes sind.“                 mensteuergesetzes verbleiben bei der übertra-\ngenden Körperschaft.“\nb) Folgende Absätze 17 und 18 werden angefügt:              c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(17) § 7 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 9             „(4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zu-\ndes Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959)            gewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenom-\nist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die             menen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Ent-\ndem Anleger nach dem 31. Dezember 2009 als                  eignungsbegünstigter sind von der Grunderwerb-\nzugeflossen gelten. § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2              steuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhun-\nin der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes                  dertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerb-\nvom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals            steuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen\nauf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Invest-              durch den Fonds außer Betracht.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009              1971\n2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:                  2. Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 14a                               a) In Buchstabe b wird die Angabe „oder c“ gestri-\nAnwendungsvorschrift                             chen.\n§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der            b) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „§ 87a\nFassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli                 Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes“ die Wörter\n2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für den Veranla-              „oder zur Verlustzuschreibung im Sinne des § 19\ngungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzu-                    Absatz 1 des Genossenschaftsgesetzes“ einge-\nwenden.“                                                          fügt.\nArtikel 11                                                   Artikel 12\nÄnderung des\nÄnderung des\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes\nFünften Vermögensbildungsgesetzes\n§ 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgeset-\nzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das               Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fas-\nzuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 19. Dezem-          sung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I\nber 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird          S. 406), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nwie folgt geändert:                                           7. März 2009 (BGBl. I S. 451) geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\n1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 14 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\na) In Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Teilsatz\nangefügt:                                                  „Der Arbeitnehmer hat den Antrag nach amtlich vor-\n„Buchstabe a Teilsatz 3 bis 5 gilt entsprechend;“.         geschriebenem Vordruck zu stellen.“\nb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                        2. Dem § 17 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n„5. die einen Erwerb weiterer Geschäftsanteile an             „(10) § 14 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des\neiner eingetragenen Genossenschaft nur zu-             Artikels 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I\nlässt, wenn der Vertragspartner im Zeitpunkt           S. 1959) ist erstmals für vermögenswirksame Leis-\ndes Erwerbs eine Genossenschaftswohnung                tungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\ndes Anbieters selbst nutzt und bei Erwerb              2006 angelegt werden, und in Fällen, in denen am\nweiterer Geschäftsanteile an einer eingetra-           22. Juli 2009 über einen Antrag auf Arbeitnehmer-\ngenen Genossenschaft vorsieht, dass                    Sparzulage noch nicht bestandskräftig entschieden\na) im Fall der Aufgabe der Selbstnutzung der           ist.“\nGenossenschaftswohnung,        des   Aus-\nschlusses, des Ausscheidens des Mit-                                    Artikel 13\nglieds oder der Auflösung der Genossen-\nschaft die Möglichkeit eingeräumt wird,                                 Änderung\ndass mindestens die eingezahlten Alters-                     des Bundeskindergeldgesetzes\nvorsorgebeiträge und die gutgeschriebe-            Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Be-\nnen Erträge auf einen vom Vertragspartner       kanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142),\nzu bestimmenden Altersvorsorgevertrag           das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März\nübertragen werden, und                          2009 (BGBl. I S. 416) geändert worden ist, wird wie\nb) die auf die weiteren Geschäftsanteile ent-       folgt geändert:\nfallenden Erträge nicht ausgezahlt, son-        1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndern für den Erwerb weiterer Geschäftsan-\nteile verwendet werden;“.                          a) In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d werden nach\nc) Der die Nummer 10 abschließende Punkt wird                     der Angabe „(BAnz. 2008 S. 1297)“ die Wörter\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende Num-                  „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen\nmer 11 angefügt:                                               im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches\nSozialgesetzbuch“ eingefügt.\n„11. die im Fall der Verminderung des monat-\nlichen Nutzungsentgelts für eine vom Ver-             b) In Satz 2 wird die Angabe „7 680“ durch die An-\ntragspartner selbst genutzte Genossen-                    gabe „8 004“ ersetzt.\nschaftswohnung dem Vertragspartner bei             2. In § 6a wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-\nAufgabe der Selbstnutzung der Genossen-               gefügt:\nschaftswohnung in der Auszahlungsphase\neinen Anspruch gewährt, den Vertrag mit ei-              „(4a) Die berechtigte Person erhält für jedes Kind,\nner Frist von nicht mehr als drei Monaten             für das im August des jeweiligen Jahres ein An-\nzum Ende des Geschäftsjahres zu kündigen,             spruch auf Kinderzuschlag besteht und das eine all-\num spätestens binnen sechs Monaten nach               gemein- oder berufsbildende Schule besucht, eine\nWirksamwerden der Kündigung das noch                  zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe des Be-\nnicht verbrauchte Kapital auf einen anderen           trages nach § 24a des Zweiten Buches Sozialge-\nauf seinen Namen lautenden Altersvorsorge-            setzbuch. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn\nvertrag desselben oder eines anderen Anbie-           ein Anspruch des Kindes auf Ausbildungsvergütung\nters übertragen zu lassen.“                           besteht. Ein Anspruch nach Satz 1 schließt einen","1972             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009\nAnspruch nach § 24a des Zweiten Buches Sozialge-          2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe\nsetzbuch aus.“                                                „entsprechend § 1“ ein Komma und die Wörter „die\nnach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommen-\n3. § 20 wird wie folgt geändert:\nsteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer“ ein-\na) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:                 gefügt.\n„§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d in\nArtikel 16\nder Fassung des Artikels 13 des Gesetzes\nvom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist auf einen                                Änderung\nFreiwilligendienst aller Generationen im Sinne von                   des Familienleistungsgesetzes\n§ 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetz-            In Artikel 3 Nummer 2 des Familienleistungsgesetzes\nbuch ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden.“                vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) wird § 24a\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-          wie folgt gefasst:\nfügt:\n„§ 24a\n„(5a) § 2 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des\nZusätzliche Leistung für die Schule\nArtikels 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2009\n(BGBl. I S. 1959) ist ab dem 1. Januar 2010 an-           Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr\nzuwenden.“                                             noch nicht vollendet haben und die eine allgemein-\noder berufsbildende Schule besuchen, erhalten eine\nArtikel 14                           zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von\n100 Euro, wenn sie oder mindestens ein im Haushalt\nÄnderung                              lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres\ndes Steuerberatungsgesetzes                     Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensun-\nDas Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-          terhalts nach diesem Buch haben. Schülerinnen und\nkanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I                   Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines\nS. 2735), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes           Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen\nvom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2955) geändert             des § 22 Absatz 2a die Leistung, wenn sie am 1. August\nworden ist, wird wie folgt geändert:                         des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Si-\ncherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ha-\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu           ben. Die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein An-\n§ 157a folgende Angabe eingefügt:                         spruch der Schülerin oder des Schülers auf Ausbil-\n„§ 157b Anwendungsvorschrift“.                         dungsvergütung besteht. Der zuständige Träger der\nGrundsicherung für Arbeitsuchende kann im begründe-\n2. § 154 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:            ten Einzelfall einen Nachweis über eine zweckentspre-\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-            chende Verwendung der Leistung verlangen.“\nfügt:\nArtikel 17\n„2. sich der Bestand der Gesellschafter einer be-\nÄnderung der\nteiligten Gesellschaft und das Verhältnis ihrer\nGewerbesteuer-Durchführungsverordnung\nBeteiligungen oder Stimmrechte in den vo-\nrangegangenen Jahren jeweils nur geringfü-            § 36 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung\ngig geändert hat, oder“.                           in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 4180), die zuletzt durch Artikel 6b des\nb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                  Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert\n3. Nach § 157a wird folgender § 157b eingefügt:              worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„§ 157b                                                       „§ 36\nAnwendungsvorschrift                                    Zeitlicher Anwendungsbereich\n§ 154 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 in der Fassung             (1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist,\ndes Artikels 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009            soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes be-\n(BGBl. I S. 1959) ist auf alle bei Inkrafttreten dieser   stimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2009\nVorschrift nicht bestandskräftig abgeschlossenen          anzuwenden.\nVerfahren anzuwenden.“                                       (2) § 2 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 5 des\nGesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist\nArtikel 15                           auch für Erhebungszeiträume vor 2009 anzuwenden.\nÄnderung der                              (3) § 19 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes\nVerordnung zur Durchführung                     vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals\ndes § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes              für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden. Weist\ndas Unternehmen im Sinne des § 64j Absatz 2 des Kre-\nDie Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des\nditwesengesetzes nicht spätestens mit der Abgabe der\nFinanzverwaltungsgesetzes vom 22. August 1977\nErklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags für\n(BGBl. I S. 1678), die durch Artikel 4 Absatz 17 des\nden Erhebungszeitraum 2009 nach, dass die Anzeige\nGesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)\nnach § 64j Absatz 2 des Kreditwesengesetzes bei der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vor-\n1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.                    liegt, ist § 19 auf das Unternehmen ab dem Erhebungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2009                    1973\nzeitraum 2008 nicht anzuwenden; das Nichterbringen                                           Artikel 19\ndes Nachweises gilt als rückwirkendes Ereignis im\nSinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ab-                                           Inkrafttreten\ngabenordnung.“\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-\nArtikel 18                                  den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nÄnderung                                       (2) Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-\ndes Zukunftsinvestitionsgesetzes                        stabe bb und Buchstabe c tritt am 9. April 2009 in Kraft.\nIn § 8 des Zukunftsinvestitionsgesetzes vom 2. März\n2009 (BGBl. I S. 416, 428) wird nach Satz 1 folgender                 (3) Artikel 8 tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.\nSatz eingefügt:\n(4) Artikel 16 tritt am 31. Juli 2009 in Kraft.\n„Die Verwaltungsvereinbarung regelt auch die konkre-\nten Anforderungen an die Zusätzlichkeit im Sinne von                  (5) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b und Artikel 4\n§ 3a.“                                                             treten am 1. Januar 2010 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}