{"id":"bgbl1-2009-42-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":42,"date":"2009-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/42#page=86","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_42.pdf#page=86","order":5,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes","law_date":"2009-07-16T00:00:00Z","page":1954,"pdf_page":86,"num_pages":2,"content":["1954             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes\nVom 16. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom\nsen:                                                                25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie\n2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) ge-\nArtikel 1                                  ändert worden ist, die bisher nicht in Anhang 1\nÄnderung des                                  dieses Gesetzes aufgeführt sind, in den Emis-\nTreibhausgas-Emissionshandelsgesetzes                        sionshandel einzubeziehen,\nDas Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom                  2. bestimmen, dass die zurückgelegten Flugstre-\n8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 5         cken und die transportierte Last von Luftfahrzeu-\ndes Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074)                 gen zu ermitteln sind und darüber Bericht zu er-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       statten ist, um Tätigkeiten und Treibhausgase\nnach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, die bis-\n1. Der Inhaltsübersicht werden folgende Angaben an-\nher nicht in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführt\ngefügt:\nsind, in den Emissionshandel einzubeziehen,\n„§ 26        Übergangsregelung\n3. Anforderungen an die Ermittlung und Berichter-\n§ 27         Datenerhebung zur Einbeziehung weite-               stattung festlegen,\nrer Tätigkeiten in den Emissionshandel\n4. die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und Be-\nAnhang 1                                                         richterstattung festlegen sowie\nAnhang 2 Anforderungen an die Ermittlung von                 5. das Verfahren für die Ermittlung und Berichter-\nTreibhausgasemissionen und die Ab-                  stattung regeln.\ngabe von Emissionsberichten nach § 5\n(3) Die Bundesregierung kann in der Rechtsver-\nAnhang 3 Kriterien für die Prüfung nach § 5 Abs. 3\nordnung nach Absatz 2 nur solchen Luftfahrzeugbe-\nSatz 1\ntreibern nach Artikel 3 Buchstabe o der Richtlinie\nAnhang 4 Kriterien für Sachverständige nach § 5              2003/87/EG Pflichten auferlegen, die durch die Liste\nAbs. 3 Satz 2“.                                 der Kommission nach Artikel 18a Absatz 3 der\n2. In § 19 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 8             Richtlinie 2003/87/EG der Bundesrepublik Deutsch-\nAbs. 4 oder § 10 Abs. 5 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 8         land als zuständigem Verwaltungsmitgliedstaat zu-\nAbsatz 4, § 10 Absatz 5 Nummer 1 oder § 27 Ab-               gewiesen sind; die Liste wird in der jeweils gelten-\nsatz 2“ ersetzt.                                             den Fassung durch das Bundesministerium für Um-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundes-\n3. In § 22 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den\nanzeiger bekannt gemacht. Für Luftfahrzeugbetrei-\n§§ 9, 17 und 18“ durch die Wörter „nach den §§ 9,\nber, die in der Liste keinem Verwaltungsmitgliedstaat\n17, 18 und 27 Absatz 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.\nzugewiesen sind, gilt Satz 1, wenn sie eine gültige\n4. Folgender § 27 wird angefügt:                                deutsche Betriebsgenehmigung im Sinne des Arti-\n„§ 27                              kels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 24. Sep-\nDatenerhebung zur Einbeziehung\ntember 2008 über gemeinsame Vorschriften für die\nweiterer Tätigkeiten in den Emissionshandel\nDurchführung von Luftverkehrsdiensten in der Ge-\n(1) Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-             meinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) besit-\nfasst auch die Erhebung von Daten zur Einbeziehung           zen. Die Verpflichtung, Daten im Sinne des Absat-\nvon Tätigkeiten in das gemeinschaftsweite Emis-              zes 2 Nummer 1 und 2 zu ermitteln und darüber zu\nsionshandelssystem, die nicht bereits durch § 2 um-          berichten, kann in den Fällen des Satzes 1 auch auf\nfasst sind.                                                  den Zeitraum zwischen der Aufnahme der Tätigkeit\n(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-             nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durch den\nordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates            Luftverkehrsbetreiber und der Bekanntmachung der\nbedarf,                                                      Liste nach Satz 1 erstreckt werden.\n1. bestimmen, dass Emissionen von Anlagen oder                  (4) Soweit nach der Rechtsverordnung gemäß\nLuftfahrzeugen zu ermitteln sind und darüber             Absatz 2 Pflichten zur Erhebung von Daten auferlegt\nBericht zu erstatten ist, um Tätigkeiten und             werden, die sich auf die Ausübung von Luftverkehrs-\nTreibhausgase nach Anhang I der Richtlinie               tätigkeiten nach dem Inkrafttreten dieser Rechtsver-\n2003/87/EG des Europäischen Parlaments und               ordnung beziehen, sind die betroffenen Luftfahr-\ndes Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System           zeugbetreiber verpflichtet, der zuständigen Behörde\nfür den Handel mit Treibhausgasemissionszertifi-         einen Überwachungsplan nach Maßgabe der Ent-\nkaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der           scheidung 2007/589/EG der Kommission vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1955\n18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die             regierung kann in der Rechtsverordnung nach Ab-\nÜberwachung und Berichterstattung betreffend                    satz 2 Ausnahmen hiervon vorsehen.“\nTreibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie\n2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des                                       Artikel 2\nRates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom                                     Änderung des\n31.8.2007, S. 1) – Entscheidung der Kommission                         Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nnach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG –\nDem § 37d Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutz-\nin ihrer jeweils geltenden Fassung zur Genehmigung\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nvorzulegen, der Maßnahmen zur Ermittlung von und\n26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt\nBerichterstattung über die Daten nach Absatz 2\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I\nNummer 1 und 2 vorsieht. Die zuständige Behörde\nS. 1870) geändert worden ist, wird folgender Satz an-\nhat den Überwachungsplan zu genehmigen, wenn er\ngefügt:\nden Anforderungen nach Satz 1 entspricht. Soweit\nder Überwachungsplan diesen Anforderungen nicht             „Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 Buch-\nentspricht, kann die zuständige Behörde den Luft-           stabe c bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bun-\nfahrzeugbetreiber verpflichten, den Überwachungs-           destages.“\nplan innerhalb einer festzusetzenden Frist zu ändern.\nArtikel 3\n(5) Der Luftfahrzeugbetreiber muss in den Fällen\ndes Absatzes 4 die Daten gemäß Absatz 2 nach sei-                                  Inkrafttreten\nnem Überwachungsplan und der Entscheidung der                  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nKommission nach Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie          am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n2003/87/EG ermitteln und der zuständigen Behörde               (2) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung,\nberichten.                                                  frühestens jedoch am Tag nach dem Inkrafttreten des\n(6) Für die Berichterstattung nach Absatz 2 gilt         Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Änderung der\n§ 5 Absatz 3 Satz 1 bis 3 entsprechend. Die Bundes-         Förderung von Biokraftstoffen in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel"]}