{"id":"bgbl1-2009-42-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":42,"date":"2009-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/42#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_42.pdf#page=84","order":4,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes","law_date":"2009-07-16T00:00:00Z","page":1952,"pdf_page":84,"num_pages":2,"content":["1952             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nFünftes Gesetz\nzur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\nVom 16. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            4. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nsen:                                                                „(5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnah-\nmen für die Aufnahme von Eintragungen zugelas-\nArtikel 1                               sen werden, gelten diese nicht bei einer Verurtei-\nÄnderung des                               lung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a,\nBundeszentralregistergesetzes                       181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235\nDas Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der            oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erwei-\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I                   tertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Ab-\nS. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 34            satz 2 erteilt wird.“\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)          5. § 34 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\n1. § 21 wird aufgehoben.                                           fügt:\n2. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:                          „(2) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurtei-\n„§ 30a                                  lung wegen einer Straftat nach den §§ 171,\nAntrag                                  180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a,\nauf ein erweitertes Führungszeugnis                    234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs zu\neiner Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr\n(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes             als einem Jahr nicht mehr in ein erweitertes Füh-\nFührungszeugnis erteilt,                                        rungszeugnis aufgenommen wird, beträgt zehn\n1. wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmun-                Jahre.“\ngen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vor-\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. In Satz 1\ngesehen ist oder\nwerden nach dem Wort „Freiheitsstrafe“ das\n2. wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird für                Komma und die Wörter „der für den Fall der Un-\na) die Prüfung der persönlichen Eignung nach                einbringlichkeit der Vermögensstrafe bestimm-\n§ 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch                 ten Ersatzfreiheitsstrafe“ gestrichen.\n– Kinder- und Jugendhilfe –,                       6. Nach § 39 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-\nb) eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche           gefügt:\nBeaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder            „Die Anordnung kann auf Führungszeugnisse ohne\nAusbildung Minderjähriger oder                        Einbeziehung der Führungszeugnisse für Behörden,\nc) eine Tätigkeit, die in einer Buchstabe b ver-         auf Führungszeugnisse ohne Einbeziehung der er-\ngleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu            weiterten Führungszeugnisse, auf Führungszeug-\nMinderjährigen aufzunehmen.                           nisse ohne Einbeziehung der erweiterten Führungs-\n(2) Wer einen Antrag auf Erteilung eines erweiter-        zeugnisse für Behörden oder auf die einmalige\nten Führungszeugnisses stellt, hat eine schriftliche         Erteilung eines Führungszeugnisses beschränkt\nAufforderung vorzulegen, in der die Person, die das          werden.“\nerweiterte Führungszeugnis vom Antragsteller ver-         7. § 41 wird wie folgt geändert:\nlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 vorliegen. Im Übrigen gilt § 30 entspre-\nchend.“                                                         „Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer\n3. § 31 wird wie folgt geändert:                                   Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a,\n182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                      § 236 des Strafgesetzbuchs.“\n„§ 31\nb) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Abs. 3“\nErteilung des                             das Komma und die Angabe „4“ durch die An-\nFührungszeugnisses und des                        gabe „bis 5“ ersetzt.\nerweiterten Führungszeugnisses an Behörden“.\n8. Dem § 46 Absatz 1 Nummer 2 wird folgender Buch-\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     stabe d angefügt:\nc) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                         „d) Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer\n„(2) Behörden erhalten zum Zweck des                      Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis\nSchutzes Minderjähriger ein erweitertes Füh-                 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236\nrungszeugnis unter den Voraussetzungen des                   des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr\nAbsatzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“              in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009            1953\n9. In § 46 Absatz 3 werden nach dem Wort „Freiheits-            buchs, die vor dem 1. Mai 2010 in das Zentralregis-\nstrafe“ das Komma und die Wörter „der für den Fall           ter eingetragen wurden, werden nach den Vor-\nder Uneinbringlichkeit der Vermögensstrafe be-               schriften dieses Gesetzes in der ab 1. Mai 2010\nstimmten Ersatzfreiheitsstrafe“ gestrichen.                  geltenden Fassung behandelt.“\n10. Dem § 69 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nArtikel 2\n„(4) Verurteilungen wegen einer Straftat nach\nden §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232                                Inkrafttreten\nbis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetz-             Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}