{"id":"bgbl1-2009-42-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":42,"date":"2009-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/42#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_42.pdf#page=82","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes","law_date":"2009-07-15T00:00:00Z","page":1950,"pdf_page":82,"num_pages":2,"content":["1950             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Tierschutzgesetzes\nVom 15. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    7. die Anerkennung serienmäßig hergestellter\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 Stalleinrichtungen, die ein der Zulassung oder\nder Bauartzulassung entsprechendes Verfah-\nArtikel 1                                     ren in einem anderen Mitgliedstaat, der Türkei\noder einem EFTA-Staat, der das EWR-Über-\nDas Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-                    einkommen unterzeichnet hat, durchlaufen\nmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),                      haben,\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Dezember\n2007 (BGBl. I S. 3001; 2008 I S. 47), wird wie folgt ge-           geregelt werden. Im Fall einer Regelung nach\nändert:                                                            Satz 2 Nr. 7 kann die Anerkennung insbesondere\ndavon abhängig gemacht werden, dass die Ei-\n1. § 13a wird wie folgt geändert:                                  genschaften der serienmäßig hergestellten Stall-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „landwirt-              einrichtung den Anforderungen einer Rechtsver-\nschaftlicher Nutztiere“ durch die Wörter „von                ordnung nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 gleichwertig sind.\nNutztieren“ ersetzt.                                            (3) Zuständig für die Erteilung der Zulassungen\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 6 er-             oder Bauartzulassungen ist die Bundesanstalt für\nsetzt:                                                       Landwirtschaft und Ernährung. In der Rechtsver-\nordnung nach Absatz 2 Satz 1 ist das Verfahren\n„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,               der Zusammenarbeit der nach Satz 1 zuständigen\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                    Behörde mit den für die Überwachung zuständi-\nBundesrates zur Förderung der tierschutzge-                  gen Behörden der Länder zu regeln.\nrechten Haltung das Inverkehrbringen und das\n(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nVerwenden serienmäßig hergestellter Stalleinrich-\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\ntungen zum Halten von Nutztieren von einer\nmung des Bundesrates bedarf, Aufgaben und Be-\nZulassung oder Bauartzulassung abhängig zu\nfugnisse der nach Absatz 3 zuständigen Behörde\nmachen. In der Rechtsverordnung nach Satz 1\nauf eine juristische Person des privaten Rechts\nkönnen\nganz oder teilweise zu übertragen. Die Aufgaben-\n1. die näheren Voraussetzungen für die Zulas-                übertragung ist nur zulässig, soweit die juristi-\nsung oder Bauartzulassung und deren Rück-                 sche Person die notwendige Gewähr für die Erfül-\nnahme, Widerruf oder Ruhen, ihre Bekannt-                 lung der Aufgaben nach diesem Gesetz bietet.\nmachung sowie das Zulassungsverfahren, ins-               Eine juristische Person bietet die notwendige Ge-\nbesondere Art, Inhalt und Umfang der vorzu-               währ, wenn\nlegenden Unterlagen oder beizubringenden                  1. die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder\nNachweise,                                                    Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung\n2. die Befristung der Zulassung oder Bauartzu-                   und Vertretung der juristischen Person aus-\nlassung,                                                      üben, zuverlässig und fachlich geeignet sind,\n3. die Folgen einer Aufhebung oder Befristung ei-            2. sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwen-\nner Zulassung oder einer Bauartzulassung im                   dige Ausstattung und Organisation hat.\nHinblick auf das weitere Inverkehrbringen oder            Die fachliche Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1\ndie weitere Verwendung in Verkehr gebrachter              ist insbesondere gegeben, wenn die Personen\nStalleinrichtungen,                                       über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsaus-\n4. die Kennzeichnung der Stalleinrichtungen und              bildung im Bereich der Agrarwissenschaft – Fach-\ndas Beifügen von Gebrauchsanleitungen und                 richtung Tierproduktion, der Veterinärmedizin\nderen Mindestinhalt zum Zwecke der bestim-                oder der Biologie – Fachrichtung Zoologie – ver-\nmungsgemäßen und sachgerechten Verwen-                    fügen. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann\ndung der Stalleinrichtungen,                              sich das Bundesministerium die Genehmigung\nder Satzung oder des Gesellschaftsvertrages\n5. Anforderungen an die bestimmungsgemäße                    und deren Änderungen vorbehalten.\nund sachgerechte Verwendung der Stallein-\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\nrichtungen,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\n6. die Anerkennung und die Mitwirkung öffent-                Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere er-\nlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Einrich-          forderlich ist, das Inverkehrbringen und das Ver-\ntungen bei der Erteilung der Zulassung oder               wenden serienmäßig hergestellter beim Schlach-\nder Bauartzulassung einschließlich des Verfah-            ten verwendeter Betäubungsgeräte oder Betäu-\nrens geregelt werden,                                     bungsanlagen davon abhängig zu machen, dass","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009                       1951\ndie Geräte oder Anlagen zugelassen sind oder                             oder Betäubungsgeräte oder Betäubungsanlagen\neiner Bauartzulassung entsprechen, sowie die                             auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 13a\nnäheren Voraussetzungen für die Erteilung der                            Abs. 5 zugelassen oder bauartzugelassen sind.“\nZulassung oder Bauartzulassung und das Zulas-\n4. Nach § 21b wird folgende Vorschrift eingefügt:\nsungsverfahren zu regeln. In der Rechtsverord-\nnung nach Satz 1 können insbesondere Art, Inhalt                                                „§ 21c\nund Umfang der vorzulegenden Unterlagen oder\n(1) Die nach § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit\nbeizubringenden Nachweise näher bestimmt\neiner Rechtsverordnung nach Abs. 4, zuständige\nwerden.\nBehörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem\n(6) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für das                      Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener\nInverkehrbringen zum Zwecke des Verbringens                          Rechtsverordnungen Gebühren und Auslagen.\nin einen anderen Mitgliedstaat oder der Ausfuhr\nin ein Drittland.“                                                      (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n2. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „obliegt“ durch                     des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen\ndie Wörter „obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3,                    Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze\nauch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung                           oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze\nnach Abs. 4“ ersetzt.                                                   sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshand-\n3. § 16 wird wie folgt geändert:                                           lungen verbundene Personal- und Sachaufwand ge-\na) In Absatz 1 werden                                                   deckt wird. Bei der Bemessung der Höhe der Ge-\nbühr ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen\naa) in Nummer 7 der Schlusspunkt durch ein\nbeteiligter Prüfeinrichtungen verbundene Aufwand\nKomma ersetzt und\nzu berücksichtigen. In Rechtsverordnungen nach\nbb) folgende Nummer 8 angefügt:                                      Satz 1 können Gebühren nach festen Sätzen nach\n„8. Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer                  § 4 des Verwaltungskostengesetzes auch als nach\nvon    Stalleinrichtungen         oder      beim            feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebüh-\nSchlachten verwendeter Betäubungsge-                        ren (Zeitgebühren) festgelegt werden. Die zu erstat-\nräte oder Betäubungsanlagen, soweit                         tenden Auslagen können abweichend vom Verwal-\ndiese Personen eine Zulassung oder Bau-                     tungskostengesetz geregelt werden.“\nartzulassung beantragt haben.“\nb) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                                      Artikel 2\n„Satz 1 gilt nicht, soweit Stalleinrichtungen auf                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nGrund einer Rechtsverordnung nach § 13a Abs. 2                   Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}