{"id":"bgbl1-2009-42-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":42,"date":"2009-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/42#page=71","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_42.pdf#page=71","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze","law_date":"2009-07-15T00:00:00Z","page":1939,"pdf_page":71,"num_pages":11,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1939\nGesetz\nzur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,\nzur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze\nVom 15. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               „in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies\nsen:                                                             nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom\nArbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag.“\nArtikel 1                            4. § 28a wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                               a) Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch                        b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „Absätze 2,\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                    3 und 5“ durch die Wörter „Absätze 2 bis 5“ er-\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung            setzt.\nder Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I                  c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:\nS. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes\n„(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließ-\nvom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 1141) geändert\nlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nBuches versicherte Beschäftigte mit beitrags-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   pflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absät-\nzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben.“\na) Nach der Angabe zu § 71d wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                           d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:\n„§ 71e    Ausweisung der Schiffssicherheitsab-                  „(13) Die Künstlersozialkasse hat für die nach\nteilung im Haushaltsplan“.                         dem Künstlersozialversicherungsgesetz kran-\nkenversicherungspflichtigen Mitglieder monat-\nb) Nach der Angabe zu § 116 wird folgende An-                   lich eine Meldung an die zuständige Kranken-\ngabe eingefügt:                                              kasse (§ 28i) durch Datenübermittlung mit den\n„§ 116a Übergangsregelung       zur   Beitragshaf-           für den Nachweis der Beitragspflicht notwendi-\ntung“.                                             gen Angaben, insbesondere die Versicherungs-\nnummer, den Namen und Vornamen, den bei-\n2. In § 18h Absatz 2 Satz 3 wird das Semikolon durch\ntragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Bei-\neinen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz\ntragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkom-\ngestrichen.\nmens, ein Kennzeichen über die Ruhensanord-\n3. In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein                nung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozial-\nSemikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:              versicherungsgesetzes und den Verweis auf die","1940             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nVersicherungspflicht in der Rentenversicherung               „Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund\ndes Versicherten zu übermitteln. Den Übertra-                wird der Beschluss über die Satzung von der\ngungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens                 Bundesvertreterversammlung nach § 31 Ab-\nwie den Aufbau des Datensatzes regeln die                    satz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß\nKünstlersozialkasse und der Spitzenverband                   § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Rege-\nBund der Krankenkassen in gemeinsamen                        lungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben\nGrundsätzen entsprechend § 28b Absatz 2. Bei                 der Deutschen Rentenversicherung oder zu ge-\nder Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind                meinsamen Angelegenheiten der Träger der\ndem jeweiligen Stand der Technik entspre-                    Rentenversicherung trifft.“\nchende Verschlüsselungsverfahren zu verwen-               b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Aus-\nden.“                                                        schuss      der    Vertreterversammlung    nach\n5. § 28e wird wie folgt geändert:                                  § 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden“ durch\na) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:                  die Wörter „die Bundesvertreterversammlung\noder deren Vorsitzenden“ ersetzt.\n„Ein Verschulden des Unternehmers ist ausge-\nschlossen, soweit und solange er Fachkunde,               c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“\nZuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des                   durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.\nNachunternehmers oder des von diesem beauf-            9. § 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\ntragten Verleihers durch eine Präqualifikation\n„(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung\nnachweist, die die Eignungsvoraussetzungen\nBund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1\nnach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für\nund 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b,\nBauleistungen Teil A in der Fassung der Be-\nsoweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder\nkanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz.\ngemeinsame Angelegenheiten der Träger der Ren-\nNr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt.“\ntenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz\nb) In Absatz 3d Satz 1 wird die Angabe                       oder sonstiges für die Deutsche Rentenversiche-\n„500 000 Euro“ durch die Angabe „275 000 Euro“            rung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichen-\nersetzt.                                                  des bestimmen. Soweit das Sozialgesetzbuch Be-\nc) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:                         stimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsit-\nzenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand\n„(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis\noder dessen Vorsitzenden entsprechend.“\nnach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifika-\ntion auch durch Vorlage einer Unbedenklich-           10. § 36 Absatz 3b wird wie folgt geändert:\nkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugs-               a) In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstandes\nstelle für den Nachunternehmer oder den von                  von der Vertreterversammlung“ durch die Wörter\ndiesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Un-             „des Bundesvorstandes von der Bundesvertre-\nbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben                 terversammlung“ ersetzt.\nüber die ordnungsgemäße Zahlung der Sozial-\nversicherungsbeiträge und die Zahl der gemel-             b) In Satz 2 wird das Wort „Vorstand“ durch das\ndeten Beschäftigten. Die Bundesregierung be-                 Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.\nrichtet unter Beteiligung des Normenkontrollra-       11. § 43 wird wie folgt geändert:\ntes über die Wirksamkeit und Reichweite der Ge-           a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Vertreterver-\nneralunternehmerhaftung für Sozialversiche-                  sammlung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-\nrungsbeiträge im Baugewerbe, insbesondere                    sammlung“ ersetzt.\nüber die Haftungsfreistellung nach Satz 1 und\nnach Absatz 3b, den gesetzgebenden Körper-                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nschaften im Jahr 2012.“                                      aa) In Satz 3 wird das Wort „Vorstand“ durch\n6. In § 28l Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „ge-                     das Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.\nregelt“ ein Semikolon eingefügt und folgender                   bb) In Satz 4 wird das Wort „Vertreterversamm-\nHalbsatz angefügt:                                                   lung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-\n„vor dem Abschluss und vor Änderungen der Ver-                       sammlung“ ersetzt.\neinbarung ist der Spitzenverband der landwirt-           12. § 44 wird wie folgt geändert:\nschaftlichen Sozialversicherung anzuhören“.\na) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n7. § 31 Absatz 3b wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Vertreterver-\na) In Satz 1 werden die Wörter „ein Ausschuss der                    sammlung der Deutschen Rentenversiche-\nVertreterversammlung“ durch die Wörter „eine                      rung Bund“ durch die Wörter „Bundesvertre-\nBundesvertreterversammlung“ und die Wörter                        terversammlung der Deutschen Rentenversi-\n„Ausschuss des Vorstandes“ durch das Wort                         cherung Bund“ ersetzt.\n„Bundesvorstand“ ersetzt.\nbb) In Satz 3 wird das Wort „Vertreterversamm-\nb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                    lung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-\n„Diese Organe entscheiden anstelle der Vertre-                    sammlung“ ersetzt.\nterversammlung und des Vorstandes, soweit                    cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\n§ 64 Absatz 4 gilt.“\n„Der Vertreterversammlung der Deutschen\n8. § 33 wird wie folgt geändert:                                        Rentenversicherung Bund gehören die durch\na) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:                        Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009            1941\nDeutschen Rentenversicherung Bund be-             19. In § 72 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die\nstimmten Mitglieder an.“                              Wörter „des Vorstands“ durch die Wörter „des Bun-\nb) Absatz 6 wird wie folgt geändert:                          desvorstandes“ ersetzt.\n20. In § 73 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des\naa) In Satz 1 wird das Wort „Vorstand“ durch\nVorstandes“ durch die Wörter „des Bundesvorstan-\ndas Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.\ndes“ ersetzt.\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                    21. In § 77 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des\n„Dem Vorstand der Deutschen Rentenversi-              Vorstandes“ durch die Wörter „des Bundesvorstan-\ncherung Bund gehören die Mitglieder des               des“ und die Wörter „die Vertreterversammlung“\nBundesvorstandes der Deutschen Renten-                durch die Wörter „die Bundesvertreterversamm-\nversicherung Bund an, die auf Vorschlag               lung“ ersetzt.\nder nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertre-        22. Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:\nter der Deutschen Rentenversicherung Bund\nbestimmt wurden.“                                                             „§ 116a\nÜbergangsregelung zur Beitragshaftung\n13. In § 52 Absatz 4 werden die Wörter „des Vorstan-\ndes“ durch die Wörter „des Bundesvorstandes“ er-                 § 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. Sep-\nsetzt.                                                        tember 2009 geltenden Fassung finden weiter An-\nwendung, wenn der Unternehmer mit der Erbrin-\n14. § 60 Absatz 1a wird wie folgt geändert:\ngung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009\na) In Satz 1 werden das Wort „Vertreterversamm-               beauftragt worden ist.“\nlung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-\nsammlung“ und die Wörter „des Vorstands“                                       Artikel 1a\ndurch die Wörter „des Bundesvorstandes“ er-\nsetzt.\nÄnderung des\nZweiten Buches Sozialgesetzbuch\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des Vorstandes“\ndurch die Wörter „des Bundesvorstandes“ und              Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-\ndie Wörter „des Vorstands“ durch die Wörter           rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom\n„des Bundesvorstandes“ ersetzt.                       24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. März 2009 (BGBl. I\n15. In § 62 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der            S. 416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nVertreterversammlung und des Vorstandes“ durch\n1. § 46 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „der Bundesvertreterversammlung und\ndes Bundesvorstandes“ ersetzt.                               a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n16. § 64 Absatz 4 wird wie folgt geändert:                          „Bei der Zuweisung sind die Mittel für die Leis-\ntungen nach § 16e gesondert auszuweisen.“\na) In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der\nVertreterversammlung und des Vorstandes“                 b) In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-\ndurch die Wörter „der Bundesvertreterversamm-               gefügt:\nlung und des Bundesvorstandes“ ersetzt.                     „Abweichend von Satz 2 kann das Bundesminis-\nterium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen\nb) In Satz 3 wird das Wort „Vertreterversammlung“\nmit dem Bundesministerium der Finanzen der\ndurch das Wort „Bundesvertreterversammlung“\nBundesagentur die Abschlagszahlungen bis zum\nersetzt.\nletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Jahres\nc) In Satz 4 wird das Wort „Vorstand“ durch das                 stunden, soweit dies zur Vermeidung von Liquidi-\nWort „Bundesvorstand“ ersetzt.                              tätshilfen nach § 364 Absatz 1 des Dritten Buches\n17. In § 70 Absatz 4 Satz 3 werden das Wort „Vorstand“              erforderlich ist.“\ndurch das Wort „Bundesvorstand“ und das Wort              2. In § 51b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach\n„Vertreterversammlung“ durch das Wort „Bundes-               den Wörtern „einschließlich aller Mitglieder von Be-\nvertreterversammlung“ ersetzt.                               darfsgemeinschaften“ die Wörter „und die im Haus-\n18. Nach § 71d wird folgender § 71e eingefügt:                   halt lebenden Kinder nach § 7 Absatz 3 Nummer 4,\ndie aufgrund ihres Einkommens oder Vermögens\n„§ 71e                               nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören“ eingefügt.\nAusweisung der\nSchiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan                                  Artikel 2\nIm Haushaltsplan der gewerblichen Berufsge-                                  Änderung des\nnossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben                     Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nnach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen                  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nworden ist, sind die für die Durchführung anzuset-        rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere               BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des\ndie Personalkosten, in einer gesonderten Aufstel-         Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert\nlung auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf inso-          worden ist, wird wie folgt geändert:\nweit der Genehmigung des Bundesversicherungs-\namtes im Einvernehmen mit dem Bundesministe-              1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421c\nrium für Arbeit und Soziales und dem Bundesminis-            wie folgt gefasst:\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.“               „§ 421c (weggefallen)“.","1942             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n2. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter „Berufsaus-                    „(3a) Bei einer berufsvorbereitenden Bildungs-\nbildungsbeihilfe, Weiterbildungskosten zum nach-              maßnahme nach § 61 werden für Teilnehmer, die ab\nträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder              dem 1. September 2011 die Maßnahme beginnen,\neines gleichwertigen Schulabschlusses, für die erst-          neben den in § 69 genannten Maßnahmekosten\nmalige Ausbildung,“ durch die Wörter „Berufsausbil-           auch erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung\ndungsbeihilfe während einer erstmaligen beruflichen           von Teilnehmern in betriebliche Berufsausbildung\nAusbildung oder einer berufsvorbereitenden Bil-               im Sinne des § 60 Absatz 1 als Maßnahmekosten\ndungsmaßnahme, Vorbereitung auf den nachträgli-               übernommen. Die Bundesagentur bestimmt durch\nchen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines              Anordnung das Nähere zu den Voraussetzungen\ngleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer               und zum Verfahren der Übernahme sowie zur Höhe\nberufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach                    von Pauschalen nach Satz 1.“\n§ 61a, Weiterbildungskosten zum nachträglichen Er-\nwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleich-                                   Artikel 2a\nwertigen Schulabschlusses,“ ersetzt.\nÄnderung des\n3. § 335 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGesetzes zur Neuausrichtung\na) In Satz 2 werden die Wörter „die Krankenkasse,                der arbeitsmarktpolitischen Instrumente\nbei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des\nFünften Buches versicherungspflichtig war“                In Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes zur Neuaus-\ndurch die Wörter „diejenige Stelle, an die die Bei-    richtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom\nträge aufgrund der Versicherungspflicht nach           21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917; 2009 I S. 23) wird\n§ 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches ge-           § 69 wie folgt geändert:\nzahlt wurden“ ersetzt.                                 1. Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                             a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort\n„Die Bundesagentur, der Spitzenverband Bund                   „sowie“ ersetzt.\nder Krankenkassen (§ 217a des Fünften Buches)              b) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.\nund das Bundesversicherungsamt in seiner Funk-\nc) Nummer 3 wird aufgehoben.\ntion als Verwalter des Gesundheitsfonds können\ndas Nähere über die Erstattung der Beiträge nach       2. Satz 2 wird aufgehoben.\nden Sätzen 2 und 3 durch Vereinbarung regeln.“\n4. § 344 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                              Artikel 2b\n„(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatli-                          Weitere Änderungen des\nches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag                       Dritten Buches Sozialgesetzbuch\nder Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches)\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nmehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nder beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Ab-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 dieses\nsatz 10 Satz 1 bis 5 und 8 des Sechsten Buches\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nentsprechend.“\n1. In § 57 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem\n5. Dem § 363 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nWort „Arbeitslosengeld“ die Wörter „ , dessen\n„Abweichend von Satz 4 kann das Bundesministe-                  Dauer nicht allein auf § 127 Absatz 3 beruht,“ ein-\nrium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit                gefügt.\ndem Bundesministerium der Finanzen die Beteili-\ngung vorziehen, soweit dies zur Vermeidung von Li-          2. § 123 wird wie folgt geändert:\nquiditätshilfen nach § 364 Absatz 1 erforderlich ist.“          a) Der bisherige Text wird Absatz 1.\n6. § 421c wird aufgehoben.                                         b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n7. § 421r wird wie folgt geändert:                                        „(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschafts-\na) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter                    zeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen\n„wenn deren Vermittlung in ein die Ausbildung                    und nachweisen, dass\nfortführendes Ausbildungsverhältnis wegen in ih-                 1. sich die in der Rahmenfrist (§ 124) zurück-\nrer Person liegenden Umständen erschwert ist,“                       gelegten Beschäftigungstage überwiegend\ngestrichen.                                                          aus versicherungspflichtigen Beschäftigun-\nb) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-                        gen ergeben, die auf nicht mehr als sechs\nfügt:                                                                Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag\nzeit- oder zweckbefristet sind, und\n„(8a) In den Fällen, in denen der Ausbildungs-\nvertrag über eine Ausbildung im Sinne von Ab-                    2. das in den letzten zwölf Monaten vor der\nsatz 3 wegen einer Insolvenz, Stilllegung oder                       Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsent-\nSchließung des ausbildenden Betriebes vorzeitig                      gelt die zum Zeitpunkt der Anspruchsentste-\nbeendet worden ist, kann von der Voraussetzung                       hung maßgebliche Bezugsgröße nach § 18\nder Zusätzlichkeit des die Ausbildung fortführen-                    Absatz 1 des Vierten Buches nicht über-\nden Ausbildungsverhältnisses abgesehen wer-                          steigt,\nden.“                                                            gilt bis zum 1. August 2012, dass die Anwart-\n8. Nach § 434s Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-                  schaftszeit sechs Monate beträgt. § 27 Ab-\ngefügt:                                                             satz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1943\n3. § 127 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           cc) In Satz 4 werden die Wörter „Fertigkeiten\n„(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach                      und Kenntnisse“ durch die Wörter „Fertig-\n§ 123 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs                        keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten“ er-\nauf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter                       setzt.\nnach Versicherungspflichtver-      … Monate             8. In § 243 Absatz 1 werden die Wörter „oder einer\nhältnissen mit einer Dauer von                               Einstiegsqualifizierung“ gestrichen.\ninsgesamt mindestens … Mo-\nnaten\n9. In § 421g Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-\n6                        3                   tern „Anspruch auf Arbeitslosengeld haben“ die\nWörter „ , dessen Dauer nicht allein auf § 127 Ab-\n8                        4                   satz 3 beruht,“ eingefügt.\n10                        5\n10. § 421t Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nAbweichend von Absatz 1 sind nur die Versiche-\nrungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist            a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndes § 124 zu berücksichtigen.“\n„2. für Zeiten der Teilnahme eines vom Arbeits-\n4. § 130 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:                        ausfall betroffenen Arbeitnehmers an einer\na) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch ein                         berücksichtigungsfähigen beruflichen Qua-\nKomma ersetzt.                                                    lifizierungsmaßnahme, bei der die Teil-\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-                         nahme nicht der Rückkehr zur regelmäßi-\ngefügt:                                                           gen wöchentlichen Arbeitszeit oder der Er-\nhöhung der Arbeitszeit entgegensteht, wer-\n„1a. in den Fällen des § 123 Absatz 2 der Be-                     den dem Arbeitgeber die von ihm allein zu\nmessungszeitraum weniger als 90 Tage                       tragenden Beiträge zur Sozialversicherung\nmit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält                    für den jeweiligen Kalendermonat auf An-\noder“.                                                     trag in voller Höhe in pauschalierter Form\n5. Dem § 132 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                      erstattet, wenn der zeitliche Umfang der\nQualifizierungsmaßnahme         mindestens\n„In den Fällen des § 123 Absatz 2 gilt Satz 1 mit\n50 Prozent der Ausfallzeit beträgt; berück-\nder Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von\nsichtigungsfähig sind alle beruflichen Qua-\nmindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden\nlifizierungsmaßnahmen, die mit öffentlichen\nkann.“\nMitteln gefördert werden; nicht öffentlich\n6. § 240 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               geförderte Qualifizierungsmaßnahmen sind\na) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „be-                           berücksichtigungsfähig, wenn ihre Durch-\ntrieblichen Berufsausbildung“ die Wörter „oder                    führung weder im ausschließlichen oder er-\nderen Einstiegsqualifizierung“ eingefügt.                         kennbar überwiegenden Interesse des Un-\nternehmens liegt noch der Arbeitgeber ge-\nb) In Nummer 3 werden die Wörter „oder einer                          setzlich zur Durchführung verpflichtet ist,“.\nEinstiegsqualifizierung“ gestrichen.\n7. § 241 wird wie folgt geändert:                                b) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3\nund 4 angefügt:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs-                  „3. für ab dem 1. Januar 2009 in mindestens\nausbildung“ die Wörter „oder einer Ein-                      einem Betrieb des Arbeitgebers durchge-\nstiegsqualifizierung“ eingefügt.                             führte Kurzarbeit werden dem Arbeitgeber\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Die Förderung                    ab dem siebten Kalendermonat des Bezugs\nbeginnt“ durch die Wörter „Bei einer Förde-                  von Kurzarbeitergeld in einem Betrieb auch\nrung im Zusammenhang mit einer betriebli-                    für alle anderen Betriebe des Arbeitgebers\nchen Berufsausbildung beginnt die Förde-                     auf Antrag 100 Prozent der von ihm allein\nrung“ ersetzt.                                               zu tragenden Beiträge zur Sozialversiche-\nrung in pauschalierter Form erstattet,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein                     4. innerhalb der Bezugsfrist werden Zeiträu-\nKomma ersetzt und folgende Wörter ange-                      me, in denen Kurzarbeitergeld nicht geleis-\nfügt:                                                        tet wird, auf Antrag des Arbeitgebers ab-\nweichend von § 177 Absatz 2 und 3 nicht\n„insbesondere müssen ausbildungsbeglei-\nals Unterbrechung gewertet.“\ntende Hilfen während einer Einstiegsqualifi-\nzierung über die Vermittlung der vom Be-\n10a. § 421t Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:\ntrieb im Rahmen der Einstiegsqualifizierung\nzu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse            „Fällt der siebte Monat des Bezugs von Kurzarbei-\nund Fähigkeiten hinausgehen.“                        tergeld in die Schlechtwetterzeit, werden ab die-\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Hilfen“               sem Monat die in Satz 1 genannten Aufwendun-\ndie Wörter „im Zusammenhang mit einer                gen zu 100 Prozent von der Bundesagentur ge-\nbetrieblichen Berufsausbildung“ angefügt.            zahlt.“","1944              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nArtikel 2c                             2. § 56 Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt ge-\nfasst:\nWeitere Änderungen des\nDritten Buches Sozialgesetzbuch                        „2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Ab-\nsatz 4 genannten Personen gehören oder\nzum 1. September 2011\n3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf\nDas Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-\nVersorgung im Alter nach beamtenrechtlichen\nrung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,\nVorschriften oder Grundsätzen oder entspre-\nBGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b dieses\nchenden kirchenrechtlichen Regelungen oder\nGesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nnach den Regelungen einer berufsständischen\n1. § 69 wird wie folgt geändert:                                      Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung\na) In Nummer 1 werden die Wörter „Verwaltungsper-                 erworben haben, die systembezogen gleich-\nsonal sowie“ durch das Wort „Verwaltungsperso-                 wertig berücksichtigt wird wie die Kindererzie-\nnal,“ ersetzt.                                                 hung nach diesem Buch.“\nb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Verwaltungs-            3. § 68a wird wie folgt geändert:\nkosten“ das Wort „sowie“ eingefügt.                        a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                              „Abweichend von § 68 vermindert sich der bis-\n„3. erfolgsbezogene Pauschalen bei Vermittlung                herige aktuelle Rentenwert nicht, wenn der nach\nvon Teilnehmern in betriebliche Berufsausbil-            § 68 berechnete aktuelle Rentenwert geringer ist\ndung im Sinne des § 60 Absatz 1“.                        als der bisherige aktuelle Rentenwert.“\nd) Folgender Satz wird angefügt:                              b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-\nsatz 1 Satz 1 ermittelten“ durch das Wort „bis-\n„Die Bundesagentur bestimmt durch Anordnung                   herigen“ ersetzt.\ndas Nähere zu den Voraussetzungen und zum\nVerfahren der Übernahme sowie zur Höhe von              4. § 138 wird wie folgt geändert:\nPauschalen nach Satz 1 Nummer 3.“                          a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. § 434s Absatz 3a wird wie folgt gefasst:                          aa) In Satz 1 erster Halbsatz sowie in den Sät-\n„(3a) § 69 Satz 1 Nummer 3 und eine aufgrund                       zen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Vertreter-\n§ 69 Satz 2 erlassene Anordnung finden keine An-                      versammlung“ durch das Wort „Bundesver-\nwendung, wenn der Teilnehmer die berufsvorberei-                      treterversammlung“ ersetzt.\ntende Bildungsmaßnahme vor dem 1. Septem-                        bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort\nber 2011 begonnen hat.“                                               „Vorstand“ durch das Wort „Bundesvor-\nstand“ ersetzt.\nArtikel 3                                 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nÄnderung des                                   aa) In Satz 1 werden das Wort „Vorstand“ durch\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                                das Wort „Bundesvorstand“ und die Wörter\n„des Vorstandes“ durch die Wörter „des\n§ 226 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nBundesvorstandes“ ersetzt.\nbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,                 bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Vorstand“\n2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom                       durch das Wort „Bundesvorstand“ ersetzt.\n17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist,               c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils das\nwird wie folgt gefasst:                                              Wort „Vertreterversammlung“ durch das Wort\n„(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches                 „Bundesvertreterversammlung“ und das Wort\nArbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleit-                 „Vorstand“ durch das Wort „Bundesvorstand“\nzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als ge-                 ersetzt.\nringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitrags-      5. In § 139 Absatz 1 Satz 3 werden das Wort „Vertre-\npflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 Satz 1 bis 5            terversammlung“ durch das Wort „Bundesvertreter-\nund 8 des Sechsten Buches entsprechend.“                          versammlung“ und das Wort „Vorstand“ durch das\nWort „Bundesvorstand“ ersetzt.\nArtikel 4                              6. Dem § 150 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung des                                „Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfah-\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch                        rens für eine Datei der Datenstelle ist ferner gegen-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                über dem Bundesamt für Güterverkehr, soweit die-\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-                ses Aufgaben nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 Buch-\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,                 stabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes wahr-\n3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom               nimmt, zulässig.“\n3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird       7. In § 156 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird das Wort\nwie folgt geändert:                                               „Vorstand“ durch das Wort „Bundesvorstand“ er-\n1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 208 wie           setzt.\nfolgt gefasst:                                            8. § 163 Absatz 10 wird wie folgt geändert:\n„§ 208    Nachzahlung bei anzurechnenden Kinder-             a) In Satz 2 wird das Wort „durchschnittlichen“ ge-\nerziehungszeiten“.                                    strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1945\nb) In den Sätzen 3 und 5 wird jeweils das Wort                  „Der Nachunternehmer oder der von diesem be-\n„durchschnittliche“ gestrichen.                             auftragte Verleiher hat für den Nachweis nach\n9. In § 165 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1              § 28e Absatz 3f des Vierten Buches eine qualifi-\nNr. 1 und 6“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1“                 zierte Unbedenklichkeitsbescheinigung des zu-\nersetzt.                                                        ständigen Unfallversicherungsträgers vorzulegen;\ndiese enthält insbesondere Angaben über die bei\n10. § 208 wird wie folgt gefasst:                                   dem Unfallversicherungsträger eingetragenen\n„§ 208                                 Unternehmensteile und diesen zugehörigen\nNachzahlung bei                             Lohnsummen des Nachunternehmers oder des\nanzurechnenden Kindererziehungszeiten                     von diesem beauftragten Verleihers sowie die\nordnungsgemäße Zahlung der Beiträge.“\nElternteile, denen Kindererziehungszeiten anzu-\nrechnen sind und die bis zum Erreichen der Regel-         4. In § 179 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Satz 2“\naltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt          durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nhaben, können auf Antrag freiwillige Beiträge für         5. Dem § 181 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nso viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der               „(6) Klagen gegen Feststellungsbescheide nach\nallgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Bei-           Absatz 2 einschließlich der hierauf entfallenden Ver-\nträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden,              waltungskosten nach Absatz 5 haben keine auf-\ndie noch nicht mit Beiträgen belegt sind. § 209 Ab-          schiebende Wirkung.“\nsatz 1 Satz 1 gilt nicht.“\n6. § 186 wird wie folgt geändert:\n11. § 249 Absatz 3 wird aufgehoben.\na) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Num-\n12. § 255e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                         mer 1, 4, 6“ vor dem Komma die Angabe „Buch-\n„(5) Abweichend von § 68a Absatz 1 Satz 1 ver-               stabe a“ eingefügt.\nmindert sich der bisherige aktuelle Rentenwert               b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „So-\nauch dann nicht, wenn sich durch die Veränderung                ziales“ ein Komma sowie die Wörter „die Aufwen-\ndes Altersvorsorgeanteils eine Minderung des bis-               dungen für die Versicherung nach § 125 Absatz 1\nherigen aktuellen Rentenwerts ergeben würde.“                   Nummer 6 Buchstabe b das Bundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick-\nArtikel 5                                 lung“ eingefügt.\nÄnderung des                            7. § 221 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch                           „(6) Bei der Durchführung der Lastenverteilung\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche                sind im Jahr 2010 als beitragsbelastbare Flächen-\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-          werte nach § 184b Absatz 4 folgende Werte anzu-\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 15        setzen:\nAbsatz 98 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I\nLandwirtschaftliche              Wert\nS. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     Berufsgenossenschaft\n1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSchleswig-Holstein und Hamburg       1 433 854 279\na) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nNiedersachsen-Bremen                 3 299 807 704\n„2. Personen, die\na) im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes            Nordrhein-Westfalen                  2 843 898 631\nEntwicklungsdienst oder Vorbereitungs-              Hessen, Rheinland-Pfalz und\ndienst leisten,                                     Saarland                             2 433 181 990\nb) einen entwicklungspolitischen Freiwilligen-         Franken und Oberbayern               2 144 512 455\ndienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie\ndes Bundesministeriums für wirtschaftli-            Niederbayern/Oberpfalz und\nche Zusammenarbeit und Entwicklung                  Schwaben                             1 804 745 451\nvom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297)             Baden-Württemberg                    2 007 622 149\nleisten,“.\nGartenbau                            1 058 498 116\nb) In Satz 2 werden die Wörter „Absätze 1 und 2“\ndurch die Wörter „Absätze 1 bis 2“ ersetzt.                 Mittel- und Ostdeutschland           7 967 435 509\n2. § 125 Absatz 1 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n8. Nach § 222 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-\n„6. für Personen, die                                         gefügt:\na) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-                   „(3a) Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenos-\nstabe a versichert sind,                              senschaften zu einer neuen gewerblichen Berufsge-\nb) nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-                nossenschaft, so ist dort ein neuer Personalrat zu\nstabe b versichert sind,“.                            wählen. Die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens\n3. § 150 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                       der Vereinigung bestehenden Personalräte bestellen\ngemeinsam unverzüglich einen Wahlvorstand für die\na) Die Wörter „gilt § 28e Abs. 3a“ werden durch die           Neuwahl. Die bisherigen Personalräte nehmen die\nWörter „gelten § 28e Absatz 3a bis 3f sowie                Aufgaben des Personalrats wahr, bis sich der neue\n§ 116a“ ersetzt.                                           Personalrat konstituiert hat, längstens jedoch für die\nb) Folgender Satz wird angefügt:                              Dauer von drei Monaten ab dem Tag der Vereini-","1946             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\ngung. Für die Jugend- und Auszubildendenvertre-          2. In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Amts-\ntungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie             bezeichnung „Präsident einer Bundesfinanzdirekti-\ndie Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1          on“ die Amtsbezeichnung „Präsident und Professor\nbis 3 entsprechend.“                                        der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-\ndizin“ und nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsi-\nArtikel 6                               dent des Bundesnachrichtendienstes“ die Amtsbe-\nzeichnung „Vizepräsident des Bundesversiche-\nÄnderung                                 rungsamtes“ eingefügt.\ndes Sozialgerichtsgesetzes\n3. In der Besoldungsgruppe B 8 wird die Amtsbezeich-\nDas Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-              nung „Präsident des Bundesversicherungsamtes“\nkanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I                    gestrichen.\nS. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes\nvom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933) geändert             4. In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amts-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                            bezeichnung „Präsident des Bundespolizeipräsidi-\nums“ die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-\n1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nversicherungsamtes“ eingefügt.\na) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\n„Die Landessozialgerichte entscheiden auch über                               Artikel 9\nSchadensersatzansprüche gemäß § 142a Ab-\nsatz 1 in Verbindung mit den §§ 125 und 126                                Änderung der\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-                        Beitragsverfahrensverordnung\ngen.“                                                    Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006\nb) In dem neuen Satz 3 werden nach der Angabe            (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\n„Satz 1“ die Wörter „und Satz 2“ eingefügt.           zes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n2. § 142a wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2           1. § 2 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nSatz 2 bis 5“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 2           „Der vom Arbeitgeber zu tragende Beitragsanteil\nSatz 5 bis 8, Absatz 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.            wird durch Anwendung des halben sich aus der\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        Summe des Beitragssatzes zur gesetzlichen Ren-\ntenversicherung, der gesetzlichen Pflegeversiche-\naa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\nrung, zur Arbeitsförderung und des halben um den\n„Das Bundessozialgericht kann sich auf die           vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beitragsanteil\nEntscheidung der Divergenzfrage beschrän-            reduzierten Beitragssatzes in der gesetzlichen Kran-\nken und dem Beschwerdegericht die Ent-               kenversicherung ergebenden Beitragssatzes auf das\nscheidung in der Hauptsache übertragen,              der Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitsentgelt\nwenn dies nach dem Sach- und Streitstand             berechnet und gerundet.“\ndes      Beschwerdeverfahrens      angezeigt\n2. § 8 wird wie folgt geändert:\nscheint.“\nbb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“         a) In Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „beson-\ndurch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.                      dere Aufzeichnungen über beitragspflichtige Ar-\nbeitsentgelte sind entbehrlich, soweit das Wert-\nguthaben 250 Stunden Freistellung von der Ar-\nArtikel 7\nbeitsleistung nicht überschreitet;“ gestrichen.\nÄnderung\nb) Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\ndes Arbeitszeitgesetzes\n„10. die Entscheidung der Finanzbehörden, dass\nIn § 21 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994\ndie vom Arbeitgeber getragenen oder über-\n(BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 229\nnommenen Studiengebühren für ein Studium\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)\ndes Beschäftigten steuerrechtlich kein Ar-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Rheinschiffs-\nbeitslohn sind,“.\nUntersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Unter-\nsuchungsordnung“ durch das Wort „Binnenschiffsun-\ntersuchungsordnung“ ersetzt.                                                         Artikel 9a\nÄnderung des\nArtikel 8                                     Zwölften Buches Sozialgesetzbuch\nÄnderung                                 § 76 Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialge-\ndes Bundesbesoldungsgesetzes                      setzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom\nDie Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)          27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der              durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434)           (BGBl. I S. 2955) geändert worden ist, wird wie folgt\nwird wie folgt geändert:                                     gefasst:\n1. In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeich-         „Die Maßnahmepauschale kann nach Gruppen für Leis-\nnung „Präsident und Professor der Bundesanstalt          tungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf kalkuliert\nfür Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin“ gestrichen.        werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1947\nArtikel 9b                                Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit\nfällt. Bei einer Vereinbarung nach § 6 des Versor-\nÄnderung\ngungsausgleichsgesetzes tritt an die Stelle des En-\ndes Gesetzes zu Übergangs-                           des der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit der\nregelungen zur Organisationsreform                       Beitrag zum Zeitpunkt der Zahlung. § 76 Ab-\nin der gesetzlichen Rentenversicherung                      satz 4 Satz 3 und § 187 Absatz 6 des Sechsten Bu-\nDas Gesetz zu Übergangsregelungen zur Organisa-                ches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwen-\ntionsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung                den.“\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242, 3292), das             4. § 43 wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 15 Absatz 93 des Gesetzes vom\n5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist,             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:                                                                    „§ 43\n1. § 12 wird wie folgt geändert:                                                Interne und externe Teilung“.\na) In der Überschrift wird das Wort „Vertreterver-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nsammlung“ durch das Wort „Bundesvertreterver-\nsammlung“ ersetzt.                                                 „(3) Durch externe Teilung im Versorgungsaus-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               gleich können Anrechte nach diesem Gesetz nur\nbegründet werden, wenn die ausgleichsberech-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „werden Mitglie-                tigte Person vor dem Ende der Ehezeit bereits\nder der Vertreterversammlung der Deutschen                 Anrechte nach diesem Gesetz erworben hat.“\nRentenversicherung Bund“ durch die Wörter\n„werden Mitglieder der Bundesvertreterver-\nsammlung der Deutschen Rentenversiche-\nArtikel 9d\nrung Bund“ ersetzt.                                                      Änderung des\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Dem Ausschuss                       Versorgungsausgleichsgesetzes\nder Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b\n§ 15 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ durch\n3. April 2009 (BGBl. I S. 700) wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „Der Vertreterversammlung der\nDeutschen Rentenversicherung Bund“ er-             1. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Einnahmen“ die\nsetzt.                                                 Wörter „oder zu einer schädlichen Verwendung“ ein-\ngefügt.\nc) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort\n„Vertreterversammlung“ durch das Wort „Bun-             2. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\ndesvertreterversammlung“ ersetzt.\n„Ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengeset-\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „Zusammentritt                zes auszugleichen, ist abweichend von Satz 1 ein\nder Vertreterversammlung“ durch die Wörter „Zu-             Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse zu be-\nsammentritt der Bundesvertreterversammlung“                 gründen.“\nersetzt.\n2. § 13 wird aufgehoben.                                                               Artikel 9e\nArtikel 9c                                                      Gesetz\nüber die Versorgungsausgleichskasse\nÄnderung des Gesetzes                                             (VersAusglKassG)\nüber die Alterssicherung der Landwirte\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte                                       §1\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt\nAufgabe\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I\nS. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:            Aufgabe der Versorgungsausgleichskasse ist es aus-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 wie        schließlich, die Versorgung der ausgleichsberechtigten\nfolgt gefasst:                                             Person bei der externen Teilung eines Anrechts im\nSinne des Betriebsrentengesetzes durchzuführen,\n„§ 43 Interne und externe Teilung“.                        wenn die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht\n2. In § 17 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern            hinsichtlich der Zielversorgung nach § 15 des Versor-\n„für übertragene“ die Wörter „oder begründete“ ein-        gungsausgleichsgesetzes nicht ausübt.\ngefügt.\n3. Dem § 24 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                              §2\n„(4) Die Begründung von Anrechten durch ex-                        Rechtsform, anzuwendendes Recht\nterne Teilung nach § 43 Absatz 3 führt zu einem Zu-\n(1) Die Versorgungsausgleichskasse ist eine Pensi-\nschlag zur Steigerungszahl. Dieser ist zu ermitteln,\nonskasse im Sinne des § 118a des Versicherungsauf-\nindem der vom Familiengericht nach § 222 Absatz 3\nsichtsgesetzes in der Rechtsform eines Versicherungs-\ndes Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nvereins auf Gegenseitigkeit.\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\nrichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag durch das            (2) Auf sie ist das Versicherungsaufsichtsgesetz an-\nZwölffache des Beitrags geteilt wird, der nach § 68        zuwenden, sofern dieses Gesetz nichts anderes be-\nals Beitrag für das Jahr maßgebend ist, in das das         stimmt.","1948             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n§3                                                            §6\nBesondere Bestimmungen                                              Bilanzierung\nvon Rückdeckungsversicherungen\n(1) Die erstmalige Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb\ndurch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-           Verträge, die von der Versorgungsausgleichskasse\nsicht bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums           nach § 3 Absatz 3 bei Lebensversicherungsunterneh-\nfür Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun-         men eingegangen werden, sind abweichend von § 341b\ndesministerium der Finanzen und dem Bundesministe-           Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs mit dem Zeit-\nrium der Justiz. Das Bundesministerium für Arbeit und        wert unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vor-\nSoziales macht die Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1       sicht zu bewerten.\nim Bundesgesetzblatt bekannt.\nArtikel 9f\n(2) Die Gründungsmitglieder der Versorgungsaus-\ngleichskasse brauchen abweichend von § 20 Satz 2                                  Änderung der\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes kein Versiche-                     Deckungsrückstellungsverordnung\nrungsverhältnis mit dem Verein zu begründen. Die Mit-           Nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Deckungsrückstel-\ngliedervertreterversammlung der Versorgungsaus-              lungsverordnung vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670), die\ngleichskasse setzt sich aus den Gründungsmitgliedern         zuletzt durch die Verordnung vom 11. Mai 2009 (BGBl. I\nzusammen. Die Mitgliedervertreterversammlung er-             S. 1050) geändert worden ist, wird folgender Satz ein-\ngänzt sich im Wege der Kooptation.                           gefügt:\n(3) Das gebundene Vermögen der Versorgungsaus-           „Bei Versicherungsverträgen, die bei einer internen Tei-\ngleichskasse darf abweichend von § 54 Absatz 2 des           lung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu-\nVersicherungsaufsichtsgesetzes in Versicherungsver-          gunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaffen\nträgen angelegt werden, die bei Lebensversicherungs-         werden, kann auch der dem ursprünglichen Versiche-\nunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des             rungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins ver-\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zur De-       wendet werden.“\nckung von Verpflichtungen gegenüber den Versor-\ngungsberechtigten eingegangen werden. In diese Ver-                                 Artikel 9g\nsicherungsverträge dürfen keine Abschluss- und Ver-\ntriebskosten eingerechnet werden.                                        Änderung der Pensionsfonds-\nDeckungsrückstellungsverordnung\n(4) Die Versorgungsausgleichskasse gehört einem\nSicherungsfonds nach § 124 Absatz 1 des Versiche-               Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Pensionsfonds-De-\nrungsaufsichtsgesetzes an.                                   ckungsrückstellungsverordnung vom 20. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 4183), die zuletzt durch die Verordnung\nvom 11. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2262) geändert wor-\n§4\nden ist, wird folgender Satz eingefügt:\nLeistungsumfang                          „Bei Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen\n(1) Die von der Versorgungsausgleichskasse durch-        Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes\ngeführte Versicherung muss die Voraussetzungen nach          zugunsten der ausgleichsberechtigten Person geschaf-\n§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe a des           fen werden, kann auch der zum Zeitpunkt der Über-\nAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erfüllen.     nahme der versicherungsförmigen Garantie verwendete\nRechnungszins verwendet werden.“\n(2) Die Versorgungsausgleichskasse muss einen\nZins in einer Höhe garantieren, die dem Höchstwert\nArtikel 9h\nfür den Rechnungszins nach § 65 Absatz 1 Nummer 1\ndes Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Zeitpunkt der                      Bekanntmachungserlaubnis\nBegründung des Anrechts bei der Versorgungsaus-                 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann\ngleichskasse entspricht.                                     den Wortlaut des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in\n(3) Ab Rentenbeginn müssen sämtliche auf den Ren-        der vom 1. September 2009 an geltenden Fassung im\ntenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhö-          Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nhung der laufenden Leistungen verwendet werden.\nArtikel 9i\n(4) Die Versorgungsausgleichskasse kann angemes-\nsene Verwaltungskosten in Abzug bringen. Abschluss-                               Änderung der\nund Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden.                    Sozialversicherungsentgeltverordnung\nIn § 1 Absatz 1 Satz 1 der Sozialversicherungsent-\n§5                                geltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I\nBeschränkung des Anrechts                      S. 3385), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. No-\nvember 2008 (BGBl. I S. 2220) geändert worden ist,\n(1) Ein bei der Versorgungsausgleichskasse beste-        werden in Nummer 14 der Schlusspunkt durch ein\nhendes Anrecht ist nicht übertragbar, nicht beleihbar        Komma ersetzt und folgende Nummer 15 angefügt:\nund nicht veräußerbar. Es darf nicht vorzeitig verwertet\n„15. vom Arbeitgeber getragene oder übernommene\nwerden.\nStudiengebühren für ein Studium des Beschäftig-\n(2) Eine Fortsetzung der Versorgung mit eigenen               ten, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn\nBeiträgen ist nicht möglich.                                      sind.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009                         1949\nArtikel 10                                        (5) Artikel 2b Nummer 6 bis 8 tritt am 1. August 2009\nin Kraft.\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung                       (6) Artikel 9d Nummer 1 und Artikel 9h treten am\nin Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-                   1. September 2009 in Kraft.\nweichendes bestimmt ist.                                                    (7) Artikel 9d Nummer 2 tritt am Tag der Bekanntma-\n(2) Artikel 2b Nummer 1 bis 5 und 9 tritt am 1. Au-                  chung der Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Ge-\ngust 2009 in Kraft.                                                     setzes über die Versorgungsausgleichskasse in Kraft,\nfrühestens jedoch am 1. September 2009.\n(3) Artikel 2 Nummer 3 und Artikel 5 Nummer 1, 2\nund 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.                       (8) Artikel 1 Nummer 1, 5 und 22, Artikel 5 Nummer 3\nund Artikel 9c treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.\n(4) Artikel 2b Nummer 10 tritt mit Wirkung vom\n1. Juli 2009 in Kraft.                                                      (9) Artikel 2c tritt am 1. September 2011 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}