{"id":"bgbl1-2009-42-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":42,"date":"2009-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_42.pdf#page=2","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen","law_date":"2009-07-15T00:00:00Z","page":1870,"pdf_page":2,"num_pages":69,"content":["1870                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nViertes Gesetz\nzur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen1)2)\nVom 15. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                   Abschnitt 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                        Einfuhr von Tabakwaren\naus Drittländern oder Drittgebieten\nInhaltsübersicht                                § 19 Einfuhr\nArtikel § 20 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsver-\nTabaksteuergesetz (TabStG)                                          1           fahren\nÄnderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol                    2    § 21 Steuerentstehung, Steuerschuldner\nSchaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetz\n(SchaumwZwStG)                                                      3                               Abschnitt 4\nBiersteuergesetz (BierStG)                                          4          Beförderung und Besteuerung von Tabakwaren des\nKaffeesteuergesetz (KaffeeStG)                                      5        steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\nÄnderung des Energiesteuergesetzes                                  6\n§ 22 Erwerb durch Privatpersonen\nÄnderung des Stromsteuergesetzes                                    7\n§ 23 Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer\nÄnderung des Truppenzollgesetzes                                    8           Mitgliedstaaten, Versandhandel\nÄnderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes                        9\nInkrafttreten, Außerkrafttreten                                    10                               Abschnitt 5\nBestimmungen zu\nArtikel 1                                                   den Kleinverkaufspackungen\nTabaksteuergesetz                                                und zu den Kleinverkaufspreisen\n(TabStG)                                  § 24   Beipackverbot\n§ 25   Packungen im Handel, Stückverkauf\nInhaltsübersicht                                § 26   Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis\nAbschnitt 1                               § 27   Preisnachlässe und -ermäßigungen\nAllgemeine Bestimmungen                           § 28   Verbot der Abgabe über Kleinverkaufspreis\n§    1   Steuergebiet, Steuergegenstand                                  § 29   Ausspielung\n§    2   Steuertarif\nAbschnitt 6\n§    3   Bemessungsgrundlagen\n§    4   Sonstige Begriffsbestimmungen                                                        Steuervergünstigungen\n§ 30 Steuerbefreiungen\nAbschnitt 2                               § 31 Verwender\nSteueraussetzung und Besteuerung                        § 32 Erlass, Erstattung der Steuer und der Steuerzeichenschuld\n§    5   Steuerlager\n§    6   Steuerlagerinhaber                                                                         Abschnitt 7\n§    7   Registrierte Empfänger                                                                    Steueraufsicht,\n§    8   Registrierte Versender                                                   Geschäftsstatistik, Besondere Ermächtigungen\n§    9   Begünstigte                                                     § 33 Steueraufsicht\n§   10   Beförderungen (Allgemeines)                                     § 34 Geschäftsstatistik\n§   11   Beförderungen im Steuergebiet                                   § 35 Besondere Ermächtigungen\n§   12   Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere\nMitgliedstaaten                                                                            Abschnitt 8\n§   13   Ausfuhr                                                                              Schlussbestimmungen\n§   14   Unregelmäßigkeiten während der Beförderung\n§ 36 Ordnungswidrigkeiten\n§   15   Steuerentstehung, Steuerschuldner\n§ 37 Schwarzhandel mit Zigaretten\n§   16   Verpackungszwang\n§ 38 Übergangsvorschriften\n§   17   Verwendung von Steuerzeichen, Steueranmeldung, Steuer-\nerklärung\n§ 18     Fälligkeit                                                                              Abschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen\n1\n) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/118/EG des\nRates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuer-                                    §1\nsystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom\n14.1.2009, S. 12).                                                                Steuergebiet, Steuergegenstand\n2\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-       (1) Tabakwaren unterliegen im Steuergebiet der Ta-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften     baksteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepu-\nfür die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom         blik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und\n21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl.\nL 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet      ohne die Insel Helgoland. Die Tabaksteuer ist eine Ver-\nworden.                                                              brauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1871\n(2) Tabakwaren sind                                           (8) Als Zigaretten oder Rauchtabak gelten Erzeug-\n1. Zigarren oder Zigarillos: als solche zum Rauchen           nisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus an-\ngeeignete, mit einem Deckblatt oder mit einem             deren Stoffen bestehen und die sonstigen Vorausset-\nDeckblatt und einem Umblatt umhüllte Tabakstränge         zungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3\nerfüllen. Ausgenommen sind Erzeugnisse ganz aus an-\na) ganz aus natürlichem Tabak,                            deren Stoffen als Tabak, die ausschließlich medizini-\nb) mit einem Deckblatt aus natürlichem Tabak,             schen Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinn des\nArzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nc) gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem zi-       chung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das\ngarrenfarbenen Deckblatt und einem Umblatt,            zuletzt durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes vom\nbeide aus rekonstituiertem Tabak, wobei das            23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden\näußere Deckblatt das Erzeugnis vollständig             ist, in der jeweils geltenden Fassung sind.\numhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht\naber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht                 (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n1,2 Gramm oder mehr beträgt und das Deckblatt          mächtigt, zur Verfahrensvereinfachung sowie zur Siche-\nspiralenförmig mit einem spitzen Winkel zur            rung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung durch\nLängsachse des Tabakstrangs von mindestens             Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n30 Grad aufgelegt ist, oder                            Einzelheiten zur Feststellung des Stückgewichts nach\nAbsatz 3 festzulegen.\nd) gefüllt mit entripptem Mischtabak, mit einem\näußeren zigarrenfarbenen Deckblatt aus rekonsti-                                   §2\ntuiertem Tabak, das das Erzeugnis vollständig\numhüllt, gegebenenfalls auch den Filter, nicht                                  Steuertarif\naber das Mundstück, wenn ihr Stückgewicht                 (1) Die Steuer beträgt:\n2,3 Gramm oder mehr und ihr Umfang auf min-            1. für Zigaretten 8,27 Cent je Stück und 24,66 Prozent\ndestens einem Drittel ihrer Länge 34 Millimeter            des Kleinverkaufspreises, mindestens den Betrag,\noder mehr beträgt;                                         der sich aus Satz 2 ergibt;\n2. Zigaretten:                                                2. für Zigarren und Zigarillos 1,4 Cent je Stück und\na) Tabakstränge, die sich unmittelbar zum Rauchen             1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises;\neignen und nicht Zigarren oder Zigarillos nach         3. für Feinschnitt 34,06 Euro je Kilogramm und\nNummer 1 sind,                                             18,57 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens\nb) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtin-           53,28 Euro je Kilogramm;\ndustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse      4. für Pfeifentabak 15,66 Euro je Kilogramm und\ngeschoben werden, oder                                     13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises.\nc) Tabakstränge, die durch einen einfachen nichtin-       Die Steuer für Zigaretten entspricht mindestens dem\ndustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapier-        Betrag (Mindeststeuersatz), der sich aus 96 Prozent\nblättchen umhüllt werden;                              der Gesamtsteuerbelastung durch die Tabaksteuer\n3. Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak): ge-             und die Umsatzsteuer für die Zigaretten der gängigsten\nschnittener oder anders zerkleinerter oder gespon-        Preisklasse abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-\nnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich          kaufspreises der zu versteuernden Zigarette errechnet,\nohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen         soweit dieser Betrag die Tabaksteuer auf Zigaretten der\neignet.                                                   gängigsten Preisklasse nicht übersteigt. Zur Ermittlung\nder Steuerbelastung nach Satz 2 ist der am 1. Januar\n(3) Stückgewicht nach Absatz 2 Nummer 1 Buch-              eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend. Das\nstabe c und d ist das Durchschnittsgewicht von                Bundesministerium der Finanzen macht durch ein im\n1 000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt            Bundesanzeiger zu veröffentlichendes Schreiben je-\nder Steuerentstehung.                                         weils im Monat Januar eines Jahres mit Wirkung vom\n(4) Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn sie zum             15. Februar des gleichen Jahres die aus der Geschäfts-\nRauchen geeignet, für den Einzelverkauf aufgemacht            statistik (§ 34) für das Vorjahr ermittelte gängigste\nund nicht Zigarren oder Zigarillos nach Absatz 2 Num-         Preisklasse für Zwecke der Berechnung der Mindest-\nmer 1 oder Zigaretten nach Absatz 2 Nummer 2 sind.            steuer bekannt. Hat sich der Preis für Zigaretten der\ngängigsten Preisklasse im Lauf des Vorjahres geändert,\n(5) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als\nso ist die zuletzt entstandene gängigste Preisklasse\n25 Prozent des Gewichts der Tabakteile weniger als\nmaßgebend. Berechnungen nach Satz 2 erfolgen je-\n1 Millimeter lang oder breit sind.\nweils auf drei Stellen nach dem Komma. Die Mindest-\n(6) Pfeifentabak gilt als Feinschnitt, wenn er dazu        steuer wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerun-\nbestimmt ist, zur Selbstfertigung von Zigaretten ver-         det.\nwendet zu werden.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(7) Als Zigarren oder Zigarillos gelten Erzeugnisse        mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nmit einem Deckblatt aus natürlichem oder rekonstituier-       des Bundesrates zur Durchführung der Richtlinie (EWG)\ntem Tabak oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt          Nr. 92/79 des Rates zur Annäherung der Verbrauch-\naus rekonstituiertem Tabak, die im Übrigen statt aus          steuern auf Zigaretten vom 19. Oktober 1992 (ABl.\nTabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen beste-          L 316 vom 31.10.1992, S. 8, L 19 vom 27.1.1995, S. 52),\nhen und die sonstigen Voraussetzungen nach Absatz 2           die zuletzt durch die Richtlinie 2003/117/EG (ABl. L 333\nNummer 1 erfüllen.                                            vom 20.12.2003, S. 49) geändert worden ist, in der je-","1872             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nweils geltenden Fassung die Tabaksteuer auf Zigaretten          (5) Für Zigaretten wird der stückbezogene Steueran-\ndurch Änderung des Absatzes 1 Nummer 1 zu erhöhen,           teil je begonnene 9 Zentimeter Länge des Tabakstrangs\nwenn die in Artikel 2 der Richtlinie (EWG) Nr. 92/79 fest-   erhoben.\ngelegte globale Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten\n(6) Das für die Bemessung der Steuer für Rauchta-\nder gängigsten Preisklasse unterschritten wird. Dabei\nbak maßgebliche Gewicht ist das Eigengewicht zum\nist die erhöhte Tabaksteuer so festzusetzen, dass sie,\nZeitpunkt der Steuerentstehung.\nbezogen auf diese Zigaretten der gängigsten Preisklas-\nse, der globalen Mindestverbrauchsteuer entspricht              (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nund der Betrag des Stücksteueranteils gleich dem Be-         mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ntrag aus dem wertabhängigen Tabaksteueranteil und            des Bundesrates zur Erleichterung der Steuererhebung\nder Umsatzsteuer ist. Die so errechneten Steueranteile       durch Steuerzeichenverwendung für die Staffelung der\nwerden anschließend auf zwei Stellen nach dem                Kleinverkaufspreise der verschiedenen Tabakwaren\nKomma gerundet.                                              Mindestabstände festzulegen.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§4\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates zur Vermeidung einer allein umsatz-                       Sonstige Begriffsbestimmungen\nsteuerbedingten Tabaksteuermehrbelastung im Fall\nIm Sinn dieses Gesetzes ist oder sind\nder Erhöhung der Umsatzsteuer den wertabhängigen\nTabaksteueranteil der Steuersätze in Absatz 1 durch           1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des\nMultiplikation mit dem Quotienten                                  Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine\nVerbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der\n100 + Prozentpunkte alte Umsatzsteuer\nRichtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009,\nS. 12) in der jeweils geltenden Fassung;\n100 + Prozentpunkte neue Umsatzsteuer\n2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über-\nzu ändern. Dabei kann es den Quotienten auf fünf De-               wachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Be-\nzimalstellen runden und den neuen Tabaksteueranteil                arbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in\nauf zwei Dezimalstellen aufrunden. Die Änderung unter-             Steuerlagern sowie die Beförderung von Tabakwa-\nbleibt, wenn sich danach insgesamt eine Tabaksteuer-               ren unversteuert erfolgen;\nbelastung ergibt, die unterhalb der in den Richtlinien\n(EWG) Nr. 92/79 und Nr. 92/80 des Rates vom 19. Ok-           3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren\ntober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf                 der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches\nandere Tabakwaren als Zigaretten (ABl. L 316 vom                   Nichterhebungsverfahren (§ 19 Absatz 2);\n31.10.1992, S. 10), die zuletzt durch die Richtli-            4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-\nnie 2003/117/EG (ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 49)                 schaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung\nvorgeschriebenen Mindestverbrauchsteuer liegt.                5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet\nder Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuer-\ngebiet;\n§3\n6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-\nBemessungsgrundlagen                               brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-\n(1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Herstel-          schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-\nler oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren,            schaft gehören;\nZigarillos und Zigaretten je Stück und für Rauchtabak         7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-\nje Kilogramm bestimmt. Wird nur ein Packungspreis                  brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-\nbestimmt, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der sich          schaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemein-\naus dem Packungspreis und dem Packungsinhalt je                    schaft gehören;\nStück oder Kilogramm ergibt.\n8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Arti-\n(2) Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat          kel 3 des Zollkodex;\nkönnen die Bestimmung des Kleinverkaufspreises einer\nim Steuergebiet ansässigen Person, die zum Bezug von          9. Ort der Einfuhr:\nTabakwaren unter Steueraussetzung aus anderen Mit-                 a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem\ngliedstaaten berechtigt ist, unter Beachtung von Ab-                  sich die Tabakwaren bei ihrer Überführung in den\nsatz 3 Satz 2 übertragen.                                             zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des\n(3) Der Packungspreis ist auf volle Euro und Cent zu               Zollkodex befinden,\nbestimmen. Für Tabakwaren derselben Marke oder                     b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem\nentsprechenden Bezeichnung in mengengleichen Pa-                      die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von\nckungen dürfen keine unterschiedlichen Kleinverkaufs-                 Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;\npreise bestimmt werden.\n10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\n(4) Der Hersteller und der Einführer haben auch für             Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des\nTabakwaren, die nicht an Verbraucher oder nicht zum                Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom\nEinzelhandelspreis an Verbraucher abgegeben werden                 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97\nsollen, einen Kleinverkaufspreis zu bestimmen, der den             vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord-\nEinzelhandelspreis entsprechender Tabakwaren nicht                 nung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom\nunterschreiten darf.                                               20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1873\n11. Personen: natürliche und juristische Personen so-            nis bestimmte Handlungen zuzulassen und die\nwie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts-              Handlungen näher zu umschreiben,\npersönlichkeit;                                        2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestla-\n12. Steuerzeichen: deutsche Steuerzeichen.                       gerdauer vorzusehen,\n3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur\nAbschnitt 2                                Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerla-\nSteueraussetzung und Besteuerung                              gerbestands zu verlangen oder das Steuerlager un-\nter amtlichen Verschluss zu nehmen.\n§5\nSteuerlager                                                       §7\n(1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Tabak-                         Registrierte Empfänger\nwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet            (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Ta-\noder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt          bakwaren unter Steueraussetzung\nwerden dürfen.\n1. nicht nur gelegentlich oder\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n2. im Einzelfall\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-              in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen\nmens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der               Zwecken empfangen dürfen, wenn die Tabakwaren\nBesteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen,             aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat\nAnlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.           oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mit-\ngliedstaat versandt wurden. Der Empfang durch Ein-\n§6                               richtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang\nzu gewerblichen Zwecken gleich.\nSteuerlagerinhaber\n(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis.\n(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerla-\nSie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen\nger betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaub-\nerteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen\nBedenken bestehen und die – soweit sie nach dem\nerteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nHandelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu\nBedenken bestehen und die – soweit sie nach dem\nverpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-\nHandelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu\ncher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-\nverpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-\nlen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die\ncher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-\nErlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe\nlen. Personen, die Tabakwaren lagern, aber nicht her-\nder Steuer geleistet worden ist, die\nstellen, müssen zum Bezug von Steuerzeichen berech-\ntigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren       1. während eines Monats für Zigaretten und Rauch-\nabgeben. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der                  tabak und\nSteuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit     2. während zweier Monate für Zigarren und Zigarillos\nabhängig. Diese berechnet sich nach der Höhe des                 entsteht.\nSteuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt\nIn den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaub-\nin den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Men-\nnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall ent-\ngen, und zwar\nstehenden Steuer abhängig; sie ist auf eine bestimmte\n1. innerhalb eines Zeitraums von einem Monat bei             Menge, einen einzigen Versender und einen bestimm-\nZigaretten und Rauchtabak und                            ten Zeitraum zu beschränken. Eine Sicherheitsleistung\n2. innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten bei            nach Satz 3 und 4 ist nicht zu verlangen, wenn aus-\nZigarren und Zigarillos.                                 schließlich Tabakwaren mit Steuerzeichen bezogen\nwerden. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in\nerster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer\nAbsatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht\nEinrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.\nmehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht\ngeleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,           (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in\nwenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.        Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht\nmehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht\n(3) Als Steuerlagerinhaber, die Tabakwaren herstel-\nmehr ausreicht.\nlen, gelten die Personen, die selbst oder durch von\nihnen abhängiges Personal die unmittelbare Herr-                (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nschaftsgewalt in der Betriebstätte ausüben und die           mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nBetriebsvorgänge steuern.                                    des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung             Sicherheitsleistung zu erlassen.\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nmens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-                                       §8\nsteuerung                                                                     Registrierte Versender\n1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließ-          (1) Registrierte Versender sind Personen, die Tabak-\nlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln    waren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung ver-\nund dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaub-        senden dürfen.","1874              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.       5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen\nSie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen             internationalen Einrichtungen.\nerteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\n(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur\nBedenken bestehen und die – soweit sie nach dem\nmöglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei-\nHandelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu\nheit\nverpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische\nBücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-           1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des\nstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 12            NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des\nAbsatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit                 Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-\nnach § 12 Absatz 2 geleistet worden ist.                          kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien\ndes Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in\nihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik\nAbsatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht\nDeutschland stationierten ausländischen Truppen\nmehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht\n(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten-\nmehr ausreicht.\nden Fassung für die ausländische Truppe und deren\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                ziviles Gefolge;\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,         2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des\ninsbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Si-              NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-\ncherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeu-               zungsabkommens für die in der Bundesrepublik\ngung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des                  Deutschland errichteten internationalen militärischen\nSteueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort                  Hauptquartiere;\nder Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Be-         3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III\nlange dem nicht entgegenstehen.                                   Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1\nNummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober\n§9                                    1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von\nAmerika oder anderer von den Vereinigten Staaten\nBegünstigte\nbezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik\n(1) Begünstigte, die Tabakwaren unter Steuerausset-            Deutschland;\nzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbe-\nhaltlich des Absatzes 2                                       4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-\ngenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und\n1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge              konsularischen Vertretungen;\nim Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni\n1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-        5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den inter-\nges über die Rechtsstellung ihrer Truppen                     nationalen Übereinkommen für die internationalen\n(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-          Einrichtungen\nden Fassung (NATO-Truppenstatut);                         und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der\n2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter-        Systemrichtlinie) vorliegen.\nnationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1         (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndes Protokolls über die Rechtsstellung der auf            mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nGrund des Nordatlantikvertrages errichteten interna-      des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter\ntionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August      Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für\n1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden     Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur\nFassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Arti-         Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter\nkel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen            Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Frei-\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten           stellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente\nHauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die     zuzulassen.\nbesonderen Bedingungen für die Einrichtung und\nden Betrieb internationaler militärischer Hauptquar-                                 § 10\ntiere   in     der    Bundesrepublik     Deutschland\n(BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils gelten-                    Beförderungen (Allgemeines)\nden Fassung (Ergänzungsabkommen);                            (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz\n3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder           oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen\nanderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten          keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter\nRegierungen in der Bundesrepublik Deutschland             Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem\nnach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik             elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21\nDeutschland und den Vereinigten Staaten von Ame-          der Systemrichtlinie erfolgen.\nrika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundes-           (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an\nrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen            Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der\nfür die von den Vereinigten Staaten im Interesse          Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbe-\nder gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausga-           scheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen\nben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-    unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 9) entspre-\nden Fassung;                                              chend, soweit nicht nach § 9 Absatz 3 andere Doku-\n4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre-          mente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelas-\ntungen;                                                   sen worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009               1875\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                  c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1\ndes Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter                  der Systemrichtlinie\nSteueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31\nder Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verord-              in anderen Mitgliedstaaten;\nnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des               2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder\nelektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu                  von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in\nerforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei                 anderen Mitgliedstaaten\ndas Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.               a) in Steuerlager,\n§ 11                                   b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder\nBeförderungen im Steuergebiet                       c) zu Begünstigten (§ 9)\n(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung be-              im Steuergebiet;\nfördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder          3. durch das Steuergebiet.\nvon registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im              (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der\nSteuergebiet                                                  Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte\n1. in andere Steuerlager,                                     Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in\n2. in Betriebe von Verwendern (§ 31) oder                     allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt\nkann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch\n3. zu Begünstigten (§ 9)                                      den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger\nim Steuergebiet.                                              der Tabakwaren geleistet wird.\n(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat             (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Si-\nder Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-          cherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn\ntrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leis-     Tabakwaren, die für Steuerlager im Steuergebiet oder\nten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass          Begünstigte (§ 9) im Steuergebiet bestimmt sind, über\ndie Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer           einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.\noder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.                (4) Die Tabakwaren sind unverzüglich\n(3) Die Tabakwaren sind unverzüglich                      1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuer-\n1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder                lagers,\n2. vom Verwender (§ 31) in seinen Betrieb                     2. vom registrierten Versender oder\naufzunehmen oder                                              3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz\n3. vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen.                          an den Tabakwaren erlangt hat,\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-       aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu\nderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren            befördern oder\ndas Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in          4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuer-\nden zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind            lagers in sein Steuerlager oder\nund endet mit der Aufnahme oder Übernahme.                    5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           im Steuergebiet aufzunehmen oder\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates                                               6. vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen.\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur                    (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vor-         die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Ta-\nschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen, ins-      bakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der\nbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung,         Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wor-\nden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in\n2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Ta-           Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter\nbakwaren, die Steuerlagerinhaber oder Verwender          Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.\n(§ 31) in Besitz genommen haben, als in ihr Steuer-\nlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, so-            (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt          mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nwerden.                                                  des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nmens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbeson-\n§ 12                               dere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es\nBeförderungen aus anderen,                     1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Tabak-\nin andere oder über andere Mitgliedstaaten                 waren, die Steuerlagerinhaber oder registrierte\nEmpfänger in Besitz genommen haben, als in ihr\n(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung,                 Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten,\nauch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert wer-           soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\nden                                                               werden;\n1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-           2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderun-\ntrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-           gen von Tabakwaren in einem Verfahren der Steuer-\ngebiet                                                       aussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder\na) in Steuerlager,                                           mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilate-","1876             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nrale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitglied-        1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die Beför-\nstaaten vorsehen.                                            derung ordnungsgemäß beendet wurde oder\n2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets einge-\n§ 13                                  tretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungs-\nAusfuhr                                 ort eingetroffen sind.\n(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung,             Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 12 Ab-\nauch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerla-       satz 2 und § 13 Absatz 4), keine Kenntnis davon, dass\ngern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern       die Tabakwaren nicht an ihrem Bestimmungsort einge-\nvom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort             troffen sind, und konnte sie auch keine Kenntnis davon\nbefördert werden, an dem die Tabakwaren das Ver-             haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat\nbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft             ab Übermittlung dieser Information durch das Haupt-\nverlassen.                                                   zollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu\nführen.\n(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender\noder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Be-             (5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf\nsitz an den Tabakwaren erlangt hat, hat die Tabakwaren       einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die\nunverzüglich auszuführen.                                    Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unre-\ngelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetre-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-\nten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich\nderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren\nerhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrich-\ndas Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in\ntete Steuer auf Antrag erstattet.\nden zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.\nDie Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn              (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 12 Absatz 3\ndie Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der Euro-           genannten Fälle sinngemäß.\npäischen Gemeinschaft verlassen.                                (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheits-      mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nleistung und die Zulassung von Verfahrensverein-             des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der\nfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem          Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu\nSteuergebiet § 11 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über       erlassen.\nandere Mitgliedstaaten § 12 Absatz 2 und 6 entspre-\nchend.                                                                                  § 15\nSteuerentstehung, Steuerschuldner\n§ 14\n(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-\nUnregelmäßigkeiten                        rung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Ver-\nwährend der Beförderung                      kehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung\n(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför-      an.\nderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit            (2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien\nAusnahme der in § 15 Absatz 3 Nummer 1 geregelten            Verkehr überführt durch:\nFälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil\nder Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden           1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es\nkann.                                                            schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus-\nsetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im\n(2) Treten während einer Beförderung der Tabak-               Steuerlager gleich,\nwaren nach den §§ 11 bis 13 im Steuergebiet Unregel-\nmäßigkeiten ein, werden die Tabakwaren insoweit dem          2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,\nVerfahren der Steueraussetzung entnommen.                    3. die Entnahme aus dem Verfahren unter Steueraus-\n(3) Wird während der Beförderung unter Steueraus-             setzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrier-\nsetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mit-              ten Empfängers,\ngliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem an-       4. eine Unregelmäßigkeit nach § 14 bei der Beförde-\nderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass           rung unter Steueraussetzung.\neine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht\nermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten           (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn\nist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt       1. Tabakwaren auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in-\nder Feststellung eingetreten.                                    folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-\n(4) Sind Tabakwaren unter Steueraussetzung aus                walt vollständig zerstört oder unwiederbringlich ver-\ndem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat beför-           loren gegangen sind. Tabakwaren gelten dann als\ndert worden (§ 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 1)              vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren\nund nicht an ihrem Bestimmungsort eingetroffen, ohne             gegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt\ndass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit               werden können. Die vollständige Zerstörung sowie\nfestgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit            der unwiederbringliche Verlust der Tabakwaren sind\nnach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des              hinreichend nachzuweisen;\nBeginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der        2. versteuerte Tabakwaren in ein Steuerlager aufge-\nVersender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten           nommen waren und in noch geschlossenen Klein-\nnach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nach-              verkaufspackungen mit unbeschädigten und vor-\nweis, dass die Tabakwaren                                        schriftsmäßigen Steuerzeichen aus dem Lager oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1877\nzum Verbrauch im Lager in den steuerrechtlich freien                               § 17\nVerkehr überführt werden.                                            Verwendung von Steuerzeichen,\n(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen                     Steueranmeldung, Steuererklärung\n1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber,              (1) Für Tabakwaren ist die Steuer durch Verwendung\ndaneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die            von Steuerzeichen zu entrichten. Die Verwendung\nPerson, die die Tabakwaren entnommen hat oder in         umfasst das Entwerten und das Anbringen der Steuer-\nderen Namen die Tabakwaren entnommen wurden,             zeichen an den Kleinverkaufspackungen. Die Steuer-\nsowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Ent-        zeichen müssen verwendet sein, wenn die Steuer ent-\nnahme beteiligt war;                                     steht.\n2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an           (2) Der Hersteller oder der Einführer hat die Steuer-\nder Herstellung beteiligte Person;                       zeichen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu\nbestellen und darin die Steuerzeichenschuld selbst zu\n3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfän-\nberechnen (Steueranmeldung). Dem Hersteller ist die\nger;\nPerson gleichgestellt, die nach § 3 Absatz 2 zur\n4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber            Bestimmung des Kleinverkaufspreises berechtigt ist.\nals Versender oder der registrierte Versender und da-    Die Steuerzeichenschuld entsteht mit dem Bezug der\nneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet       Steuerzeichen in Höhe ihres Steuerwerts. Werden die\nhat, die Person, die die Tabakwaren aus der Beför-       Steuerzeichen übersandt, gilt als Tag des Bezugs der\nderung entnommen hat oder in deren Namen die             zweite Werktag nach der Absendung. Steuerzeichen-\nTabakwaren entnommen wurden, sowie jede Per-             schuldner ist der Bezieher. Auf die Steuerzeichenschuld\nson, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt        sind die für Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften\nwar und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen       der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Für\nmüssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.              noch nicht an Kleinverkaufspackungen angebrachte\nWerden Tabakwaren aus einem Steuerlager an Per-              Steuerzeichen gilt § 76 der Abgabenordnung sinnge-\nsonen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen          mäß.\nErlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer          (3) Steuerschuldner nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Num-\nnach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steu-          mer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3\nerlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitz-            haben unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.\nnahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2.               Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4 Satz 1\n(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind         Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steuerzeichen\ndiese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld        empfangen werden.\nverpflichtet.                                                   (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(6) Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach        mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n§ 37 Absatz 1 verwarnt worden, kann diesem gegen-            des Bundesrates\nüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für         1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\nTabakwaren, die nach § 37 Absatz 3 eingezogen wor-               Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die\nden sind, abgesehen werden. Wer eine Ordnungswid-                Einzelheiten zur Steueranmeldung und Steuererklä-\nrigkeit nach § 37 Absatz 1 begeht, haftet für die hinter-        rung sowie über die Entrichtung der Steuerzeichen-\nzogene Tabaksteuer.                                              schuld zu bestimmen,\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           2. Vorschriften über Berechnung des Steuerwerts, Be-\nmächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                  zug, Lieferung und Verwendung der Steuerzeichen\ndes Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 Nummer 1                sowie über das Besteuerungsverfahren zu erlassen,\nzu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an            3. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirt-\nden Nachweis.                                                    schaftlichen Gründen Ausnahmen von der Entrich-\ntung der Steuer durch Steuerzeichenverwendung\n§ 16                                  zuzulassen, zu bestimmen, dass in einzelnen beson-\nVerpackungszwang                              ders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger\nHärten Ausnahmen im Verwaltungsweg gemacht\n(1) Tabakwaren dürfen nur in geschlossenen, ver-\nwerden dürfen, und die Besteuerung zu regeln.\nkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuer-\nrechtlich freien Verkehr überführt werden.\n§ 18\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nFälligkeit\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates                                                 (1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu be-\ngleichen\n1. zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirt-\nschaftlichen Gründen Ausnahmen vom Verpa-                1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen\nckungszwang zuzulassen und zu bestimmen, dass                Steuerzeichen\nin einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermei-         a) für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag des\ndung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungs-                übernächsten Monats,\nweg gemacht werden dürfen,                                   b) für Zigaretten und Rauchtabak am zwölften Tag\n2. zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuer-               des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. De-\nzeichenverwendung den Inhalt der Kleinverkaufspa-               zember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten\nckungen auf bestimmte Mengen zu begrenzen.                      am 27. Dezember;","1878                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen              2. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen\nSteuerzeichen                                                   Status als Gemeinschaftswaren aus Drittgebieten in\nsinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1\na) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des über-             bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Ver-\nnächsten Monats,                                            fahren der Zollüberwachung beim Eingang in das\nb) für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des                 Zollgebiet der Gemeinschaft.\nnächsten Monats.\n(2) In den Fällen einer Steuerentstehung durch un-                                        § 20\nrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager nach\nUnregelmäßigkeiten im\n§ 15 Absatz 2 Nummer 1 und in den Fällen einer Steuer-\nzollrechtlichen Nichterhebungsverfahren\nentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 und 4 ist die\nSteuer sofort fällig. Dies gilt auch, wenn im Fall einer           Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-\nSteuerentstehung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Ta-                fahren, in dem sich Tabakwaren befinden, Unregelmä-\nbakwaren ohne gültige Steuerzeichen empfangen wer-              ßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.\nden.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                                           § 21\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-                            Steuerentstehung, Steuerschuldner\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\nsteuerung die Einzelheiten über die Entrichtung der                (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-\nSteuer zu bestimmen.                                            rung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien\nVerkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Tabakwaren\nAbschnitt 3                            werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren\nder Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht\nE i n f u h r v o n Ta b a k w a r e n            nicht, wenn die Tabakwaren unter Steueraussetzung\naus Drittländern oder Drittgebieten                          aus dem Steuergebiet oder einem anderen Mitglied-\nstaat über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuer-\n§ 19                            gebiet befördert werden.\nEinfuhr                              (2) Steuerschuldner ist\n(1) Einfuhr ist                                              1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet\nist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Na-\n1. der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder\nmen die Tabakwaren angemeldet werden,\nDrittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die\nTabakwaren befinden sich beim Eingang in einem              2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen\nzollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;                        Einfuhr beteiligt ist.\n2. die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrecht-\n§ 15 Absatz 5 gilt entsprechend.\nlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es\nsei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches        (3) Für das Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen\nNichterhebungsverfahren an.                                 durch Einziehung, das Steuerverfahren und, wenn die\n(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind              Steuer nicht durch Verwendung von Steuerzeichen ent-\nrichtet wird, für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub\n1. beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen               sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Erstat-\nStatus als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittlän-            tung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2\ndern oder Drittgebieten:                                    Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex gelten die\nZollvorschriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1\na) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex\nbleiben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung unbe-\nvorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-\nrührt.\nüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet\nder Gemeinschaft,                                          (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für\nb) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III             Tabakwaren in der Truppenverwendung (§ 19 Absatz 2\nKapitel 5 des Zollkodex,                                Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig verwendet\nwerden, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes An-\nc) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach          wendung.\nTitel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nd) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zoll-        mächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverord-\nkodex genannten Verfahren,                              nung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\ne) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-           zu erlassen und die Besteuerung abweichend von Ab-\ndung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom               satz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steuer-\n19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils gel-      aufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung\ntenden Fassung                                          im Steuergebiet hergestellter Tabakwaren oder wegen\nder besonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich\nund die dazu ergangenen Vorschriften;                       ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1879\nAbschnitt 4                            waren zu führen und die von dem Mitgliedstaat gefor-\nBeförderung und                            derten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.\nB e s t e u e r u n g v o n Ta b a k w a r e n d e s          (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ns t e u e r r e c h t l i c h f r e i e n Ve r k e h r s mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nanderer Mitgliedstaaten                           des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\n§ 22                          steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu\nerlassen.\nErwerb durch Privatpersonen\n(1) Tabakwaren, die eine Privatperson für ihren Ei-                               Abschnitt 5\ngenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrecht-\nBestimmungen\nlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuerge-\nzu den Kleinverkaufspackungen\nbiet befördert (private Zwecke), sind steuerfrei.\nund zu den Kleinverkaufspreisen\n(2) Bei der Beurteilung, ob Tabakwaren nach Ab-\nsatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die                                         § 24\nnachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:\nBeipackverbot\n1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-\n(1) Den Kleinverkaufspackungen, die in den steuer-\nzers für den Besitz der Tabakwaren,\nrechtlich freien Verkehr überführt werden, dürfen keine\n2. Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die           anderen Gegenstände als die Tabakwaren beigepackt\nArt der Beförderung,                                        werden. Andere Gegenstände dürfen den Packungen\n3. Unterlagen über die Tabakwaren,                              auch nicht außen beigepackt werden, es sei denn, die\nGegenstände sind für Wiederverkäufer bestimmt. Das\n4. Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren.\ngilt unabhängig davon, ob die Gegenstände entgeltlich\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              oder unentgeltlich an Verbraucher abgegeben werden\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                sollen. Das Beipacken von Wechselgeld ist zulässig.\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabak-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass\ndes Bundesrates den Beipack branchenüblichen Zube-\ndiese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson be-\nhörs von geringem Wert zuzulassen.\nstimmt sind.\n§ 25\n§ 23\nPackungen im Handel, Stückverkauf\nTabakwaren des steuerrechtlich freien\nVerkehrs anderer Mitgliedstaaten, Versandhandel                  (1) Der Händler muss die Kleinverkaufspackungen\nverschlossen halten und die Steuerzeichen an den\n(1) Werden Tabakwaren in anderen als den in § 22             Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen\nAbsatz 1 genannten Fällen entgegen § 17 Absatz 1                jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen\naus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen            oder, mit Ausnahme des Inhalts von Packungen mit Zi-\nMitgliedstaats in das Steuergebiet verbracht oder wer-          garetten und Feinschnitt, unentgeltlich als Proben oder\nden diese dorthin versandt (gewerbliche Zwecke), ent-           zu Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. Packun-\nsteht die Steuer, wenn die Tabakwaren erstmals zu ge-           gen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum\nwerblichen Zwecken in Besitz gehalten werden. Steu-             Stückverkauf an Verbraucher öffnen. Er darf die Pa-\nerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die            ckungen nur so öffnen, dass die Steuerzeichen durch-\nTabakwaren in Besitz hält und der Empfänger, sobald             trennt oder eingerissen werden. Der Stückverkauf von\ner Besitz an den Tabakwaren erlangt hat. Der Steuer-            Zigarren oder Zigarillos ist nur zulässig, wenn der Preis\nschuldner hat über Tabakwaren, für die die Steuer               für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinver-\nentstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung ab-           kaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lau-\nzugeben. Die Steuer ist sofort fällig. Die Tabakwaren           tet. Ein Stückverkauf von Zigaretten ist unzulässig.\nsind nach § 215 der Abgabenordnung sicherzustellen.\n(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen       der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten\nTabakwaren                                                      19 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung\n1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und            für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten.\nunter zulässiger Verwendung eines Begleitdoku-\nments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch                                       § 26\ndas Steuergebiet befördert werden,                                                 Verbot der\n2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und                        Abgabe unter Kleinverkaufspreis\neinem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-               (1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Pa-\noder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuer-          ckungspreis oder der sich daraus ergebende Klein-\ngebiet zum Verkauf stehen.                                  verkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabak-\n(3) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet          waren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Ab-\nTabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen         gabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unter-\nanderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem         schritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt\nzuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versand-               gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller\nhändler hat Aufzeichnungen über die gelieferten Tabak-          Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes ge-","1880             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nwährt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Ver-                             Abschnitt 6\nbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die                           Steuervergünstigungen\nAbgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände\nkoppeln.\n§ 30\n(2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbrau-                       Steuerbefreiungen\ncher auch für Personenvereinigungen, Gesellschaften,\nAnstalten und natürliche und juristische Personen, die          (1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind\nkein Handelsgewerbe betreiben.                               befreit\n1. Tabakwaren, die\n(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe\nan den Bund oder die Länder zur Durchführung öffent-             a) zu amtlichen Untersuchungen entnommen wer-\nlicher Aufgaben.                                                     den,\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               b) zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht wer-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                     den,\ndes Bundesrates die Zugabe branchenüblichen Zube-                c) so hergerichtet sind, dass sie nur als Ansichts-\nhörs von geringem Wert zuzulassen.                                   muster verwendet werden können,\nd) unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt wer-\n§ 27                                     den,\nPreisnachlässe und -ermäßigungen                       e) zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen\nund zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet\nVon dem Verbot des § 26 Absatz 1 sind ausgenom-\nwerden,\nmen\nf) für wissenschaftliche Versuche und Untersuchun-\n1. ein Preisnachlass bis zu 3 Prozent bei der Abgabe                 gen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet\nvon Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen,                werden;\nwenn der Preisnachlass handelsüblich ist;\n2. Tabakwaren oder Tabakwaren gleichgestellte Er-\n2. Preisermäßigungen, die sich als notwendig erwei-              zeugnisse, die aus selbst angebautem Rohtabak\nsen,                                                         oder Tabakersatzstoffen hergestellt und für den ei-\ngenen Bedarf verwendet werden;\na) um dem Hersteller oder dem Händler im Fall des\nInsolvenzverfahrens oder der Einstellung der          3. Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem\nHerstellung oder des Handels die Räumung der              Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen\nBestände zu ermöglichen,                                  Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich\nabgegeben werden sollen. Einfache Geräte sind\nb) um die Verwertung von Tabakwaren durch Behör-             mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum\nden oder Gerichtsvollzieher zu ermöglichen oder           Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht\nc) weil sich der Wert der Tabakwaren gemindert hat.          zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.\nDie Preisermäßigung bedarf der Genehmigung des                  (2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des\nBundesministeriums der Finanzen oder der von ihm             Absatzes 1 Nummer 3 sind, dürfen Privatpersonen\nbestimmten Stellen.                                          nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von\nZigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauch-\ntabak bereitgestellt werden.\n§ 28\n(3) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der\nVerbot der                          Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken her-\nAbgabe über Kleinverkaufspreis                   stellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich\n(1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Pa-              abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies\nckungspreis oder der sich daraus ergebende Klein-            Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt ab-\nverkaufspreis darf vom Händler bei der Abgabe von Ta-        gegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe\nbakwaren nicht überschritten werden. Wird der Preis          entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgeben-\nüberschritten, entsteht damit die Steuer in Höhe des         de. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzuge-\nUnterschiedes der Steuerbelastung vor und nach der           ben. Die Steuer ist sofort fällig.\nPreiserhöhung. Steuerschuldner ist der Händler. Er hat          (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nunverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die             mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nSteuer ist sofort fällig.                                    des Bundesrates\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           1. den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                 nach Absatz 3 auf die Arbeitnehmer zu begrenzen,\ndes Bundesrates die notwendigen Vorschriften zu Ab-              deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit\nsatz 1 zu erlassen.                                              dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften\ndarüber zu erlassen, welche Mengen und welche Ta-\n§ 29                                 bakwaren als Deputate von der Steuer befreit sind\nund wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten\nAusspielung                              gekennzeichnet sein müssen,\nTabakwaren dürfen nicht gewerbsmäßig ausgespielt          2. das Verfahren für die Steuerbefreiung nach Absatz 1\nwerden.                                                          und die Einzelheiten zur Steuererklärung zu regeln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009           1881\n§ 31                              1. das Verfahren für den Erlass und die Erstattung der\nVerwender                                 Steuer und der Steuerzeichenschuld zu regeln,\n(1) Wer Tabakwaren in den Fällen des § 30 Absatz 1        2. die Gebühren nach Absatz 4 nach dem durch-\nNummer 1 Buchstabe e und f steuerfrei verwenden will,            schnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen\nbedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Wider-         und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen\nrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche          zu bestimmen, unter denen zur Vermeidung unbilli-\nZuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.                         ger Härten von der Gebührenerhebung abgesehen\nwird,\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Ab-\nsatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt      3. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an\nist.                                                             Tabakwaren oder Steuerzeichen vorzuschreiben, für\ndie Erlass oder Erstattung beantragt werden kann.\n(3) Die Steuer entsteht, wenn die Tabakwaren ent-\ngegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweckbe-                                  Abschnitt 7\nstimmung verwendet werden oder dieser nicht mehr\nzugeführt werden können, es sei denn, es liegt ein Fall         Steueraufsicht, Geschäftsstatistik,\ndes § 15 Absatz 3 Nummer 1 vor. Kann der Verbleib der                  Besondere Ermächtigungen\nTabakwaren nicht festgestellt werden, so gelten sie als\nnicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugeführt.                                       § 33\nSteuerschuldner ist der Verwender. Er hat unverzüglich                            Steueraufsicht\neine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort           (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Ab-\nfällig.                                                      gabenordnung unterliegen der Steueraufsicht:\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           1. der Handel mit Tabakwaren,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n2. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren und Zigarillos\ndes Bundesrates\nin Steuerlagern und die Vernichtung und Vergällung\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur                    von Tabakwaren, mit Ausnahme von versteuerten\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung das              Waren im Handel,\nErlaubnis-, Verwendungs- und das Steuererklä-\n3. die Vernichtung und das Ungültigmachen von Steu-\nrungsverfahren zu regeln,\nerzeichen.\n2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung die\n(2) Wer eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genann-\nsteuerfreie Verwendung unter Verzicht auf Einzeler-\nten Tätigkeiten ausüben will, hat dies dem Hauptzoll-\nlaubnisse allgemein zuzulassen.\namt vorher anzumelden.\n§ 32                                 (3) Tabakwaren und deren Umschließungen können\nüber die in § 215 der Abgabenordnung genannten\nErlass, Erstattung der\nFällen hinaus sichergestellt werden, wenn sie für das\nSteuer und der Steuerzeichenschuld\nSteuergebiet bestimmt sind, durch einen Amtsträger\n(1) Die Steuer wird auf Antrag erlassen oder erstat-      vorgefunden werden und nicht den Vorschriften dieses\ntet, wenn Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenommen          Gesetzes entsprechen.\nwerden oder unter Steueraufsicht aus dem Steuer-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert oder\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nausgeführt werden. Einführern und registrierten Emp-\ndes Bundesrates Vorschriften über den Zeitpunkt, die\nfängern, die nicht Steuerlagerinhaber sind, wird die\nForm und den Inhalt der Anmeldung nach Absatz 2 zu\nSteuer auch erlassen oder erstattet, wenn von ihnen\nerlassen und zur Vereinfachung der Verwaltung Aus-\neingeführte oder in Empfang genommene Tabakwaren\nnahmen von der Anmeldepflicht zuzulassen.\nunter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden.\n(2) Ist die Steuer durch Verwendung von Steuerzei-                                   § 34\nchen entrichtet, wird sie nur erlassen oder erstattet,\nGeschäftsstatistik\nwenn die Steuerzeichen unter Steueraufsicht vernichtet\noder ungültig gemacht worden sind und der Inhalt der            (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-\nPackungen noch vollständig ist.                              ums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis-\ntische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb-\n(3) Für die Steuerzeichenschuld gilt Absatz 1 ent-        nisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung\nsprechend, wenn noch nicht entwertete Steuerzeichen          mit.\nan das Hauptzollamt zurückgegeben worden sind oder\nwenn entwertete Steuerzeichen unter Steueraufsicht              (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits\nvernichtet oder ungültig gemacht worden sind und die         aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur\nSteuer nicht entstanden ist.                                 Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-\ncke übermitteln.\n(4) Ist der Erlass oder die Erstattung davon abhän-\ngig, dass Steuerzeichen zurückgegeben, vernichtet                                       § 35\noder ungültig gemacht werden, sind auf Grund einer\nRechtsverordnung nach Absatz 5 festzusetzende Ge-                           Besondere Ermächtigungen\nbühren zu entrichten.                                           (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung             des Bundesrates\ndes Bundesrates                                              1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte","1882             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\na) zum Zweck der zur Umsetzung der                            b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Tabak-\nwaren, die zum unmittelbaren Verbrauch an Bord\naa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge\nals Schiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung\noder den Mitgliedern einer Truppe oder deren\nund an Reisende abgegeben werden, von der\nzivilem Gefolge sowie den Angehörigen\nSteuer zu befreien und die notwendigen Verfah-\ndieser Personen nach Artikel XI des NATO-\nrensvorschriften zu erlassen und zur Sicherung\nTruppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67\ndes Steueraufkommens anzuordnen, dass bei ei-\ndes Zusatzabkommens,\nnem Missbrauch für alle daran Beteiligten die\nbb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und                Steuer entsteht;\nArtikel 15 des Ergänzungsabkommens oder\n4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto-\ncc) nach den Artikeln III bis VI des in § 9 Absatz 1       matisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen,\nNummer 3 genannten Abkommens vom                       dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder\n15. Oktober 1954                                       sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderli-\ngewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins-            che Daten durch Datenfernübertragung übermittelt\nbesondere zum Verfahren, zu erlassen,                      werden können, und dabei insbesondere\nb) Tabakwaren, die zur Verwendung durch diploma-              a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-\ntische Missionen und konsularische Vertretungen,               fahrens,\ndurch deren Mitglieder einschließlich der im\nb) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung\nHaushalt lebenden Familienmitglieder sowie\nund Sicherung der zu übermittelnden Daten,\ndurch sonstige Begünstigte bestimmt sind, von\nder Steuer zu befreien oder eine entrichtete               c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\nSteuer zu vergüten und die notwendigen Verfah-\nrensvorschriften zu erlassen,                              d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu\nübermittelnden Daten,\nc) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-\neinkommen für internationale Einrichtungen und             e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-\nderen Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re-                 tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf\ngeln und insbesondere das Steuerverfahren zu                   Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder\nbestimmen,                                                     Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt wer-\nd) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-                    den,\nnen, dass bei einem Missbrauch der nach den\nf) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-\nBuchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen\nren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-\nfür alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;\nten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen\n2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für\nTabakwaren, soweit dadurch nicht unangemessene                zu regeln sowie\nSteuervorteile entstehen, unter den Voraussetzun-             g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des\ngen anzuordnen, unter denen sie nach der Verord-                  Innern anstelle der qualifizierten elektronischen\nnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März                      Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die\n1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll-                  Authentizität und die Integrität des übermittelten\nbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274                elektronischen Dokuments sicherstellt, und\nvom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64,\nL 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die            h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer\nVerordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom                       qualifizierten elektronischen Signatur oder eines\n27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils              anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g\ngeltenden Fassung und anderen von der Europäi-\nschen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften              zuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung\nvom Zoll befreit werden können und die notwendi-              kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichun-\ngen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur                gen sachverständiger Stellen verwiesen werden;\nSicherung des Steueraufkommens anzuordnen,                    hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Be-\ndass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten          zugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die\ndie Steuer entsteht;                                          Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt\nist;\n3. zur Durchführung\n5. Vorschriften über die Gestaltung der Steuerzeichen\na) des Artikels 35 der Systemrichtlinie das Verfahren\nzu erlassen;\nbei der Beförderung von Tabakwaren des steuer-\nrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen          6. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen\nMitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdoku-            oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, so-\nments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und             weit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht erge-\nden dazu ergangenen Verordnungen in den je-                ben.\nweils geltenden Fassungen zu regeln und vorzu-\nsehen, dass durch bilaterale Vereinbarungen mit           (2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die\nden jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom Regel-          allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung\nverfahren abweichendes vereinfachtes Verfahren         dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\nzugelassen werden kann,                                erlassenen Rechtsverordnungen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009            1883\nAbschnitt 8                                (5) Die Befugnis nach § 56 des Gesetzes über Ord-\nSchlussbestimmungen                             nungswidrigkeiten steht auch Beamten des Polizei-\ndienstes und den hierzu ermächtigten Beamten des\n§ 36                              Zollfahndungsdienstes zu, die eine Ordnungswidrigkeit\nnach Absatz 1 entdecken oder im ersten Zugriff verfol-\nOrdnungswidrigkeiten                        gen und sich ausweisen.\n(1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1\nNummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-                                        § 38\nlich oder leichtfertig                                                         Übergangsvorschriften\n1. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 unterschiedliche                 (1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die\nKleinverkaufspreise bestimmt,                             vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt\n2. entgegen § 3 Absatz 4 einen Kleinverkaufspreis             dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden\nnicht oder nicht richtig bestimmt,                        Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn,\ndie Beförderungen sind mit elektronischem Verwal-\n3. entgegen § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 4 oder § 13\ntungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie\nAbsatz 2 Tabakwaren nicht oder nicht rechtzeitig\neröffnet worden.\naufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt,\nnicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder       (2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse\nnicht rechtzeitig ausführt oder                           und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. De-\nzember 2010 fort.\n4. entgegen § 33 Absatz 2 eine der dort genannten\nTätigkeiten nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet.           (3) Steuerzeichen zur Versteuerung nach § 2 in der\nnach Inkrafttreten einer Änderung des Steuertarifs\n(2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1              geltenden Fassung (neue Steuerzeichen) können zwei\nNummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätz-             Monate vor Inkrafttreten der Änderung bezogen wer-\nlich oder leichtfertig                                        den.\n1. entgegen § 16 Absatz 1 Tabakwaren in den steuer-              (4) Die Tabaksteuer, die durch Verwendung von\nrechtlich freien Verkehr überführt,                       neuen Steuerzeichen nach Absatz 3 entrichtet wird,\n2. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Klein-           entsteht in der nach dem Inkrafttreten der Änderung\nverkaufspackungen andere Gegenstände beipackt,            des Steuertarifs (§ 2) geltenden Höhe.\n3. einer Vorschrift des § 25 Absatz 1 Satz 1, Satz 2             (5) Kleinverkaufspackungen mit 17 oder 18 Stück Zi-\noder Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 über Packungen            garetten und Kleinverkaufspackungen mit weniger als\nim Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt,           30 Gramm Feinschnitt können entgegen § 25 Absatz 2\n4. entgegen § 26 Absatz 1 den Packungspreis oder              noch bis zum 31. Dezember 2009 im Steuergebiet zum\nden Kleinverkaufspreis unterschreitet, Rabatt oder        Verbrauch abgegeben werden.\neine Rückvergütung gewährt, Gegenstände zugibt\noder die Abgabe mit dem Verkauf anderer Gegen-                                     Artikel 2\nstände koppelt oder                                                      Änderung des Gesetzes\n5. entgegen § 29 Tabakwaren gewerbsmäßig ausspielt.                       über das Branntweinmonopol\n(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              Das Gesetz über das Branntweinmonopol in der im\nleichtfertig entgegen § 30 Absatz 2 ein Gerät anbietet        Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612-7,\noder bereitstellt.                                            veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nArtikel 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\nS. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nAbsatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend\nEuro geahndet werden.                                         1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Gesetz\n§ 37                                              über das Branntweinmonopol\nSchwarzhandel mit Zigaretten                             (Branntweinmonopolgesetz – BranntwMonG)“.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           2. Dem § 106 wird folgender Satz angefügt:\nfahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an                 „Satz 1 gilt auch, wenn Kosten (zum Beispiel Reini-\ndenen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist,            gungskosten) verrechnet werden.“\nsoweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1 000 Zigaretten      3. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst:\nzugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenord-\nnung finden keine Anwendung.                                                           „Zweiter Teil\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                                Branntweinsteuer\ngeahndet werden.\nAbschnitt 1\n(3) Zigaretten, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit\nnach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden.                                Allgemeine Bestimmungen\n§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-\nzuwenden.                                                                                 § 130\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1                          Steuergebiet, Steuergegenstand\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist                  (1) Branntwein sowie branntweinhaltige Waren\ndas Hauptzollamt.                                                 (Erzeugnisse) unterliegen im Steuergebiet der","1884            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nBranntweinsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der                gungsgrenze gewonnen\nBundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von                   ist, auf                         1 022 Euro je hl A,\nBüsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Brannt-\n2. in einer Verschlusskleinbren-\nweinsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der\nnerei (§ 34) mit einer Jahres-\nAbgabenordnung.\nerzeugung bis 4 hl A gewon-\n(2) Branntwein im Sinn des Absatzes 1 sind Wa-                nen ist, zum Ausgleich der\nren                                                              in einer Abfindungsbrennerei\n1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten                 zulässigen steuerfreien Über-\nNomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2 Vo-             ausbeute, auf                      730 Euro je hl A.\nlumenprozent,                                            Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger be-\n2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombi-             schränkt und setzen voraus, dass die Brennerei\nnierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt              rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer\nüber 22 Volumenprozent.                                  anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der\nermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entspre-\n(3) Der Einordnung als Branntwein nach Absatz 2\nchend für Branntwein, der von einer außerhalb des\nsteht nicht entgegen, dass dieser feste Stoffe, auch\nSteuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer\nzum Teil in der Flüssigkeit gelöst, enthält.\nJahreserzeugung bis 5 hl A stammt.\n(4) Branntweinhaltige Waren im Sinn des Absat-\nzes 1 sind andere alkoholhaltige Waren als die des              (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nKapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter          mächtigt, durch Rechtsverordnung\nVerwendung von Branntwein hergestellt werden                 1. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteue-\noder Branntwein enthalten und deren Alkoholgehalt                rung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu er-\nbei flüssigen Waren höher als 1,2 Volumenprozent,                lassen,\nbei nicht flüssigen Waren als 1 Masseprozent ist.\n2. Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Ver-\n(5) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Ge-                günstigung, unter Abfindung zu brennen, auszu-\nsetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der               schließen, wenn diese Abfindungsbranntwein in\nVerordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom                       Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen\n23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische           oder verbringen lassen,\nNomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.\nL 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987,               3. zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Ab-\nS. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom                   findung oder in Verschlusskleinbrennereien mit\n26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober 1992 gelten-             einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem\nden Fassung und der bis zu diesem Zeitpunkt zur                  Branntwein bei einer Änderung der zulässigen\nDurchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 er-                steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten\nlassenen Rechtsvorschriften.                                     Steuersatz nach Absatz 2 Nummer 2 anzupassen.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§ 132\nmächtigt, durch Rechtsverordnung\n1. den Zeitpunkt der nach Absatz 5 anzuwendenden                          Sonstige Begriffsbestimmungen\nFassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu                 Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind\nbestimmen und als Folge dessen den Wortlaut\n1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Ra-\ndes Gesetzes an die geänderte Nomenklatur\ntes vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine\nanzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Än-\nVerbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der\nderungen nicht ergeben,\nRichtlinie 92/12/EWG (ABl. L vom 14.1.2009,\n2. zur Sicherung des Steueraufkommens und                          S. 12) in der jeweils geltenden Fassung;\nzur Verfahrensvereinfachung anzuordnen, dass\nBrennwein mit einem Alkoholgehalt von nicht               2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich\nmehr als 22 Volumenprozent, der in ein Steuerla-               überwachte Verfahren, in denen die Herstellung,\nger mit einer Weinbrennerei aufgenommen wird,                  die Bearbeitung, die Verarbeitung oder die Lage-\nbis zu seiner bestimmungsgemäßen Verarbeitung                  rung in Steuerlagern sowie die Beförderung von\nwie Branntwein behandelt wird.                                 Erzeugnissen unversteuert erfolgen;\n3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfah-\n§ 131                                     ren der Steueraussetzung noch ein zollrechtli-\nSteuertarif                                 ches Nichterhebungsverfahren (§ 145 Absatz 2);\n(1) Die Steuer bemisst sich nach der im Erzeugnis          4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-\nenthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen                    meinschaft: das Gebiet, in dem die Systemricht-\nHektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer              linie gilt;\nTemperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz                 5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuerge-\n1 303 Euro.                                                        biet der Europäischen Gemeinschaft ohne das\n(2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der                Steuergebiet;\n1. in einer Abfindungsbrennerei                               6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-\n(§ 57) oder von einem Stoff-                                   brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-\nbesitzer (§ 36) innerhalb einer                                schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-\nmonopolbegünstigten Erzeu-                                     schaft gehören;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1885\n7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-         Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis\nbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-             von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts der\nschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Ge-           Menge an reinem Alkohol abhängig, die voraussicht-\nmeinschaft gehören;                                      lich im Jahresdurchschnitt in 1,5 Monaten unvergällt\n8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach             in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wird.\nArtikel 3 des Zollkodex;                                 Der Steuerwert wird nach dem Regelsatz (§ 131 Ab-\nsatz 1) bemessen. Bei unter amtlichem Mitver-\n9. Ort der Einfuhr                                          schluss stehenden Steuerlagern wird die Erlaubnis\na) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an             erst erteilt, wenn diese verschlusssicher eingerichtet\ndem sich die Erzeugnisse bei ihrer Überfüh-           sind.\nrung in den zollrechtlich freien Verkehr nach            (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der\nArtikel 79 des Zollkodex befinden,                    in Absatz 1 Satz 3 und 6 genannten Voraussetzun-\nb) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an            gen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Si-\ndem die Erzeugnisse in sinngemäßer Anwen-             cherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann wi-\ndung von Artikel 40 des Zollkodex zu gestel-          derrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit\nlen sind;                                             nicht mehr ausreicht. Die nach Absatz 1 erforderli-\n10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92               che Erlaubnis gilt für Personen, die am 1. Juni 1998\ndes Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung            Inhaber einer Verschlussbrennerei waren und in ihr\ndes Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302             nur Branntwein unter Steueraussetzung gewinnen\nvom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84,          und reinigen, als unter Widerrufsvorbehalt erteilt.\nL 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die           (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nVerordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom            mächtigt, durch Rechtsverordnung\n20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;                   1. zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur\n11. Personen: natürliche und juristische Personen                 Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nsowie Personenvereinigungen ohne eigene                      a) das Steuerlager- und Erlaubnisverfahren ein-\nRechtspersönlichkeit.                                           schließlich des Verfahrens der Sicherheitsleis-\ntung zu regeln und dabei insbesondere vorzu-\nAbschnitt 2                                    sehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen\nSteueraussetzung und Besteuerung                           zuzulassen und die Handlungen näher zu um-\nschreiben,\n§ 133                                    b) eine Mindestumschlagsmenge und eine Min-\nSteuerlager                                    destlagerdauer vorzusehen,\n(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen                   c) bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit\nErzeugnisse unter Steueraussetzung hergestellt,                      bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächli-\nbearbeitet (auch gereinigt), verarbeitet, gelagert,                  chen Lagerbestands zu verlangen oder das\nempfangen oder versandt werden dürfen. Als Her-                      Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu\nstellung gilt auch die Herabsetzung des Alkoholge-                   nehmen,\nhalts auf Trinkstärke.                                            d) Richtwerte für Lagerungs- und Verarbeitungs-\n(2) Branntwein darf in einem unter amtlicher Mit-                 verlust festzulegen, hierüber Erklärungen des\nwirkung verschlusssicher eingerichteten Teil eines                   Steuerlagerinhabers zu verlangen und anzu-\nSteuerlagers (Verschlussbrennerei) gewonnen und                      ordnen, dass für den die Richtwerte über-\nanschließend gereinigt werden.                                       schreitenden Verlust widerleglich vermutet\nwird, dass bezüglich dieser Mengen eine Über-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                   führung in den steuerrechtlich freien Verkehr\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung                       erfolgt ist,\ndes Steueraufkommens sowie zur Wahrung der\nGleichmäßigkeit der Besteuerung                               2. zur Erleichterung der Herstellung trinkfertiger\nObstbranntweine bei wirtschaftlichem Bedürfnis\n1. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen,                  zuzulassen, dass Obstbranntwein (Branntwein\nund Betriebsteile zum Steuerlager gehören,                    aus Obststoffen, ausgenommen Traubenwein),\n2. Vorschriften für Verschlussbrennereien und zur                 der nachweislich unter Abfindung erzeugt wurde,\nAlkoholerfassung zu erlassen.                                 in ein Steuerlager aufgenommen werden kann,\ndessen Inhaber eine Obstverschlussbrennerei\n§ 134                                    regelmäßig betreibt, und dass für diesen Brannt-\nSteuerlagerinhaber                             wein eine um 1 Prozent gekürzte gleiche Alkohol-\nmenge an Obstbranntwein steuerfrei in den freien\n(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein                  Verkehr überführt werden kann, sowie die not-\nSteuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis.              wendigen steuerlichen Sicherungsmaßnahmen\nDie Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbe-               anzuordnen.\nhalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-\nlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit                                     § 135\nsie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-\nbenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig                              Registrierte Empfänger\nkaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jah-                 (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Er-\nresabschlüsse aufstellen. Sind Anzeichen für eine             zeugnisse unter Steueraussetzung","1886            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n1. nicht nur gelegentlich oder                               und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzu-\n2. im Einzelfall                                             sehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann\nzuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht\nin ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen           entgegenstehen.\nZwecken empfangen dürfen, wenn die Erzeugnisse\naus einem Steuerlager in einem anderen Mitglied-                                      § 137\nstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem ande-\nren Mitgliedstaat versandt wurden. Der Empfang                                     Begünstigte\ndurch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht               (1) Begünstigte, die Erzeugnisse unter Steueraus-\ndem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.                  setzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind\n(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaub-         vorbehaltlich des Absatzes 2\nnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt            1. die ausländische Truppe und deren ziviles Ge-\nPersonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-              folge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom\nsigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit                 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nord-\nsie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-                    atlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer\nbenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig                Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der je-\nkaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jah-                 weils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);\nresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absat-           2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete\nzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig,                 internationale militärische Hauptquartiere nach\ndass Sicherheit in Höhe der während eines Monats                 Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung\nentstehenden Steuer geleistet wird. In den Fällen                der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichte-\ndes Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer              ten internationalen militärischen Hauptquartiere\nSicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden                vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in\nSteuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge,                  der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierpro-\neinen einzigen Versender und einen bestimmten                    tokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom\nZeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der                 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik\nSätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die            Deutschland und dem Obersten Hauptquartier\nErlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen                der Alliierten Mächte Europa, über die besonde-\nRechts erteilt wird.                                             ren Bedingungen für die Einrichtung und den Be-\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der            trieb internationaler militärischer Hauptquartiere\nin Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht               in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II\nmehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht           S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung\nmehr ausreicht.                                                  (Ergänzungsabkommen);\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu                 anderer von den Vereinigten Staaten bezeich-\nden Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren                 neten Regierungen in der Bundesrepublik\nder Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung, zu erlas-             Deutschland nach dem Abkommen zwischen\nsen.                                                             der Bundesrepublik Deutschland und den Verei-\nnigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober\n§ 136                                  1954 über die von der Bundesrepublik zu gewäh-\nRegistrierte Versender                          renden Abgabenvergünstigungen für die von den\nVereinigten Staaten im Interesse der gemeinsa-\n(1) Registrierte Versender sind Personen, die Er-             men      Verteidigung     geleisteten   Ausgaben\nzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-                (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-\nzung versenden dürfen.                                           den Fassung;\n(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaub-         4. diplomatische Missionen und konsularische Ver-\nnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt                tretungen;\nPersonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-\nsigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit             5. die in internationalen Übereinkommen vorgese-\nsie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-                    henen internationalen Einrichtungen.\nbenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig               (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur\nkaufmännische Bücher führen und rechtzeitig                  möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuer-\nJahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei           freiheit\nBeförderungen nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 da-               1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI\nvon abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2                des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65\ngeleistet worden ist.                                            bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der            1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwi-\nin Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht               schen den Parteien des Nordatlantikvertrages\nmehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht           über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich\nmehr ausreicht.                                                  der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               ten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu                 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die\nden Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren                 ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;\nder Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen        2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI\nund dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs                   des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1887\nErgänzungsabkommens für die in der Bundesre-              im Steuergebiet.\npublik Deutschland errichteten internationalen                (2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen,\nmilitärischen Hauptquartiere;                             hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der\n3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III           registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung\nNummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Ab-            zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-\nsatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom                   sen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den\n15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten          Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse ge-\nStaaten von Amerika oder anderer von den Ver-             leistet wird.\neinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der              (3) Die Erzeugnisse sind unverzüglich\nBundesrepublik Deutschland;\n1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder\n4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der\nGegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen          2. vom Verwender (§ 153 Absatz 1) in seinen Betrieb\nund konsularischen Vertretungen;                          aufzunehmen oder\n5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den inter-            3. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.\nnationalen Übereinkommen für die internationa-                (4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die\nlen Einrichtungen                                         Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Er-\nund eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der           zeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort\nSystemrichtlinie) vorliegen.                                  der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird                führt worden sind und endet mit der Aufnahme oder\nermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren              Übernahme.\nfür den Empfang unter Steueraussetzung mit Frei-                  (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nstellungsbescheinigung für Begünstigte nach Ab-               mächtigt, durch Rechtsverordnung\nsatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfa-            1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\nchung bei Beförderungen unter Steueraussetzung                     Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nim Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbeschei-               Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbeson-\nnigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.                      dere zum Verfahren der Sicherheitsleistung, zu er-\nlassen,\n§ 138\n2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass\nBeförderungen (Allgemeines)                          Erzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder Ver-\n(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Ge-                  wender in Besitz genommen haben, als in ihr\nsetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnun-                  Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gel-\ngen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als                  ten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beein-\nunter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit                  trächtigt werden.\neinem elektronischen Verwaltungsdokument nach\nArtikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.                                               § 140\n(2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an                           Beförderungen aus anderen,\nBegünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der                     in andere oder über andere Mitgliedstaaten\nSystemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbe-             (1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung,\nscheinigung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen         auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert\nunter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 137) ent-            werden\nsprechend, soweit nicht nach § 137 Absatz 3 andere\n1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-\nDokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung\ntrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steu-\nzugelassen worden sind.\nergebiet\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\na) in Steuerlager,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren\nder Beförderung unter Steueraussetzung entspre-                    b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder\nchend den Artikeln 21 bis 31 der Systemrichtlinie                  c) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Ab-\nund den dazu ergangenen Verordnungen sowie das                         satz 1 der Systemrichtlinie\nVerfahren der Übermittlung des elektronischen Ver-                  in anderen Mitgliedstaaten;\nwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen\nDatenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren              2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder\nabweichend von Absatz 1 zu bestimmen.                              von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr\nin anderen Mitgliedstaaten\n§ 139                                     a) in Steuerlager,\nBeförderungen im Steuergebiet                         b) in Betriebe von registrierten Empfängern oder\n(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung                   c) zu Begünstigten (§ 137)\nbefördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet                  im Steuergebiet;\noder von registrierten Versendern vom Ort der Ein-\nfuhr im Steuergebiet                                          3. durch das Steuergebiet.\n1. in andere Steuerlager,                                         (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat\nder Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-\n2. in Betriebe von Verwendern (§ 153 Absatz 1) oder           trierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit\n3. zu Begünstigten (§ 137)                                    muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Haupt-","1888            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicher-              (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die\nheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den           Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die\nEmpfänger der Erzeugnisse geleistet wird.                    Erzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort\n(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Si-          der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr über-\ncherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn             führt worden sind. Die Beförderung unter Steueraus-\nErzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet             setzung endet, wenn die Erzeugnisse das Ver-\noder Begünstigte (§ 137) im Steuergebiet bestimmt            brauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft\nsind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert             verlassen.\nwerden.                                                         (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicher-\n(4) Die Erzeugnisse sind unverzüglich                     heitsleistung und die Zulassung von Verfahrensver-\neinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus\n1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuer-\ndem Steuergebiet § 139 Absatz 2 und 5, für die\nlagers,\nAusfuhr über andere Mitgliedstaaten § 140 Absatz 2\n2. vom registrierten Versender oder                          und 6 entsprechend.\n3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet\nBesitz an den Erzeugnissen erlangt hat,                                           § 142\naus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat                             Unregelmäßigkeiten\nzu befördern oder                                                          während der Beförderung\n4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden                      (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Be-\nSteuerlagers in sein Steuerlager oder                    förderung unter Steueraussetzung eintretender Fall,\n5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb             mit Ausnahme der in § 143 Absatz 3 geregelten\nim Steuergebiet aufzunehmen oder                             Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein\nTeil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet\n6. vom Begünstigten (§ 137) zu übernehmen.                   werden kann.\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 be-\n(2) Treten während einer Beförderung von Er-\nginnt die Beförderung unter Steueraussetzung,\nzeugnissen nach den §§ 139 bis 141 im Steuerge-\nwenn die Erzeugnisse das Steuerlager verlassen\nbiet Unregelmäßigkeiten ein, werden die Erzeug-\noder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien\nnisse insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung\nVerkehr überführt worden sind. In den Fällen des\nentnommen.\nAbsatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4\nendet die Beförderung unter Steueraussetzung mit                (3) Wird während der Beförderung unter Steuer-\nder Aufnahme oder Übernahme.                                 aussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in ei-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung               nem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet fest-\ndes Steueraufkommens Vorschriften zu den Absät-              gestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist\nzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu         und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmä-\nerlassen; dabei kann es                                      ßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet\nund zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.\n1. zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Er-\nzeugnisse, die Steuerlagerinhaber oder regis-               (4) Sind Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus\ntrierte Empfänger in Besitz genommen haben,              dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat be-\nals in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufge-         fördert worden (§ 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141\nnommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch              Absatz 1) und nicht an ihrem Bestimmungsort einge-\nnicht beeinträchtigt werden;                             troffen, ohne dass während der Beförderung eine\nUnregelmäßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die\n2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförde-\nUnregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet\nrungen von Erzeugnissen in einem Verfahren der\nzum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung ein-\nSteueraussetzung zwischen den Gebieten von\ngetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb\nzwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen\neiner Frist von vier Monaten nach Beginn der Be-\ndurch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffe-\nförderung den hinreichenden Nachweis, dass die\nnen Mitgliedstaaten vorsehen.\nErzeugnisse\n§ 141                               1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die\nAusfuhr                                  Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde\noder\n(1) Erzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung,\nauch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuer-         2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets ein-\nlagern im Steuergebiet oder von registrierten Ver-               getretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestim-\nsendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu                   mungsort eingetroffen sind.\neinem Ort befördert werden, an dem die Erzeugnisse           Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit\ndas Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-               geleistet hat (§ 140 Absatz 2 und § 141 Absatz 4)\nmeinschaft verlassen.                                        keine Kenntnis davon, dass die Erzeugnisse nicht\n(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Ver-         an ihrem Bestimmungsort eingetroffen sind, und\nsender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuer-            konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so\ngebiet Besitz an den Erzeugnissen erlangt hat, hat           hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab\ndie Erzeugnisse unverzüglich auszuführen.                    Übermittlung dieser Information durch das Haupt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1889\nzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1                (5) Wird Branntwein unter Abfindung (§ 57) ge-\nzu führen.                                                    wonnen, entsteht die Steuer mit der Gewinnung.\n(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor                (6) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen\nAblauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an             1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinha-\ndem die Beförderung begonnen hat, festgestellt,                   ber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme\ndass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mit-                   die Person, die die Erzeugnisse entnommen hat\ngliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mit-              oder in deren Namen die Erzeugnisse entnom-\ngliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die              men wurden sowie jede Person, die an der un-\nim Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstat-             rechtmäßigen Entnahme beteiligt war;\ntet.\n2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller, der Rei-\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 140 Ab-            niger sowie jede an der Tätigkeit beteiligte Per-\nsatz 3 genannten Fälle entsprechend.                              son;\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird                3. des Absatzes 2 Nummer 3 der Reiniger sowie\nermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Wahrung                    jede an der Tätigkeit beteiligte Person;\nder Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften\n4. des Absatzes 2 Nummer 4 der registrierte Emp-\nzu den Absätzen 2 bis 6 zu erlassen.\nfänger;\n§ 143                               5. des Absatzes 2 Nummer 5 der Steuerlagerinhaber\nals Versender oder der registrierte Versender und\nSteuerentstehung, Steuerschuldner                      daneben jede andere Person, die Sicherheit ge-\n(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über-                leistet hat, die Person, die die Erzeugnisse aus\nführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien             der Beförderung entnommen hat oder in deren\nVerkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbe-             Namen die Erzeugnisse entnommen wurden, so-\nfreiung an.                                                       wie jede Person, die an der unrechtmäßigen Ent-\nnahme beteiligt war und wusste oder vernünfti-\n(2) Erzeugnisse werden in den steuerrechtlich\ngerweise hätte wissen müssen, dass die Ent-\nfreien Verkehr überführt durch:\nnahme unrechtmäßig war;\n1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn,             6. des Absatzes 4 der Hersteller sowie jede an der\nes schließt sich ein weiteres Verfahren der Steuer-           Herstellung beteiligte Person;\naussetzung an; einer Entnahme steht der Ver-\nbrauch im Steuerlager gleich,                             7. des Absatzes 5 die Person, die den Branntwein\ngewinnt.\n2. die Herstellung oder Reinigung ohne Erlaubnis\nnach § 134,                                               Werden Erzeugnisse aus einem Steuerlager an Per-\nsonen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen\n3. die Reinigung von Erzeugnissen außerhalb des               Erlaubnis nach § 153 Absatz 1 sind, entsteht die\nSteuerlagers ohne Erlaubnis, für deren Herstel-           Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden ne-\nlung eine Steuervergünstigung nach § 152 Ab-              ben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme der\nsatz 1 oder 3 vorgesehen ist,                             Erzeugnisse die Personen nach Satz 2.\n4. die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraus-                 (7) Schulden mehrere Personen die Steuer, so\nsetzung bei Aufnahme in den Betrieb des regis-            sind sie gemeinschaftlich zur Erfüllung dieser Schuld\ntrierten Empfängers,                                      verpflichtet.\n5. eine Unregelmäßigkeit nach § 142 bei der Beför-               (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nderung unter Steueraussetzung.                            mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu\n(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeug-            Absatz 3 zu erlassen, insbesondere zu den Anforde-\nnisse auf Grund ihrer Beschaffenheit oder infolge             rungen an den Nachweis.\nunvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt\nvollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren                                   § 144\ngegangen sind. Erzeugnisse gelten dann als voll-                                 Steueranmeldung,\nständig zerstört oder unwiederbringlich verloren                             Steuerbescheid, Fälligkeit\ngegangen, wenn sie als solche nicht mehr genutzt                 (1) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6\nwerden können. Die vollständige Zerstörung sowie              Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 4\nder unwiederbringliche Verlust der Erzeugnisse sind           haben über die Erzeugnisse, für die in einem Monat\nhinreichend nachzuweisen.                                     die Steuer entstanden ist, spätestens am zehnten\n(4) Die Steuer entsteht auch, wenn Branntwein,             Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats\ninsbesondere Trinkbranntwein, außerhalb des Steu-             eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die\nerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird             Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die\nund der verwendete Alkohol zuvor nicht oder nicht             Steuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuer-\nvollständig nach § 131 versteuert wurde. Die Steuer           entstehung folgenden Monats fällig. Bei der Ent-\nentsteht jedoch nicht, wenn die nicht versteuerte             nahme von Erzeugnissen aus einer Verschlussbren-\nAlkoholmenge aus der Verwendung anderer alkohol-              nerei in den steuerrechtlich freien Verkehr wird die\nhaltiger Erzeugnisse stammt und 1 Prozent der Ge-             Alkoholmenge amtlich festgestellt. Über die durch\nsamtalkoholmenge nicht übersteigt. In den übrigen             die Entnahme entstandene Steuer wird dem Steuer-\nFällen vermindert sich die Steuer um die nachgewie-           lagerinhaber ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer\nsene Branntweinsteuervorbelastung.                            ist spätestens am siebten Tag nach der Bekannt-","1890              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\ngabe des Steuerbescheids fällig. Eine Entnahme                                            § 146\nohne amtliche Mitwirkung steht einer unrechtmäßi-                                Unregelmäßigkeiten in\ngen Entnahme gleich.                                                   zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren\n(2) Die Steuerschuldner nach § 143 Absatz 6                    Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungs-\nSatz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2, 3,               verfahren, in dem sich Erzeugnisse befinden, Unre-\n5 und 6 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steu-             gelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex\neranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.           sinngemäß.\n(3) Die durch Steuerbescheid für unter Abfindung\nhergestellten Branntwein (§ 143 Absatz 5 ) festge-                                        § 147\nsetzte Steuer ist binnen einer Woche nach Schluss                        Steuerentstehung, Steuerschuldner\ndes Monats, in dem der Branntwein hergestellt wur-\n(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über-\nde, zu entrichten.\nführung der Erzeugnisse in den steuerrechtlich freien\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, die Erzeug-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung                 nisse werden unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein\ndes Steueraufkommens und zur Wahrung der                       Verfahren der Steueraussetzung überführt. Die\nGleichmäßigkeit der Besteuerung die Einzelheiten               Steuer entsteht nicht, wenn die Erzeugnisse unter\nzur Steueranmeldung zu bestimmen.                              Steueraussetzung aus dem Steuergebiet oder einem\nanderen Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittge-\nAbschnitt 3                            biete in das Steuergebiet befördert werden.\nEinfuhr von Erzeugnissen                         (2) Steuerschuldner ist\naus Drittländern oder Drittgebieten                 1. die Person, die nach den Zollvorschriften ver-\npflichtet ist, die Erzeugnisse anzumelden oder in\n§ 145                                   deren Namen die Erzeugnisse angemeldet wer-\nEinfuhr                                 den,\n(1) Einfuhr ist                                             2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen\nEinfuhr beteiligt ist.\n1. der Eingang von Erzeugnissen aus Drittländern\noder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei             § 143 Absatz 7 gilt entsprechend.\ndenn, die Erzeugnisse befinden sich beim Ein-                 (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das\ngang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-           Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Ein-\nfahren;                                                    ziehung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und\n2. die Entnahme von Erzeugnissen aus einem zoll-               die Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220\nrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuer-             Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex\ngebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres         und das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften\nzollrechtliches Nichterhebungsverfahren an.                sinngemäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die\n§§ 163 und 227 der Abgabenordnung unberührt.\n(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden\n1. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtli-               für Erzeugnisse in der Truppenverwendung (§ 145\nchen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus                Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e), die zweckwidrig\nDrittländern oder Drittgebieten:                           verwendet werden, die Vorschriften des Truppenzoll-\na) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex        gesetzes Anwendung.\nvorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-                (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet              mächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu\nder Gemeinschaft,                                       Absatz 3 zu erlassen und die Besteuerung abwei-\nb) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III            chend von Absatz 3 zu regeln, soweit dies zur Siche-\nKapitel 5 des Zollkodex,                                rung des Steueraufkommens oder zur Anpassung an\ndie Behandlung im Steuergebiet hergestellter Er-\nc) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern\nzeugnisse oder wegen der besonderen Verhältnisse\nnach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollko-\nbei der Einfuhr erforderlich ist.\ndex,\nd) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des                                     Abschnitt 4\nZollkodex genannten Verfahren,\nBeförderung und\ne) das nationale Zollverfahren der Truppenver-                       Besteuerung von Erzeugnissen des\nwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes                              steuerrechtlich freien Verkehrs\nvom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der je-                            anderer Mitgliedstaaten\nweils geltenden Fassung\nund die dazu ergangenen Vorschriften;                                                 § 148\n2. beim Eingang von Erzeugnissen im zollrechtli-                             Erwerb durch Privatpersonen\nchen Status als Gemeinschaftswaren aus Drittge-               (1) Erzeugnisse, die eine Privatperson für ihren Ei-\nbieten in sinngemäßer Anwendung die nach                   genbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuer-\nTitel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex vorgesehe-         rechtlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das\nnen besonderen Verfahren der Zollüberwachung               Steuergebiet befördert (private Zwecke), sind steuer-\nbeim Eingang in das Zollgebiet der Gemeinschaft.           frei.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1891\n(2) Bei der Beurteilung, ob Erzeugnisse nach Ab-          geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung\nsatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt sind, sind die           unter den in § 135 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten\nnachstehenden Kriterien zu berücksichtigen:                  Voraussetzungen angewendet wird und die fristge-\n1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-          mäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige\nzers für den Besitz der Erzeugnisse,                     nach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach\nAbsatz 4 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort\n2. Ort, an dem die Erzeugnisse sich befinden, oder           fällig. § 135 Absatz 3 gilt entsprechend.\ndie Art der Beförderung,\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n3. Unterlagen über die Erzeugnisse,                          mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung\n4. Beschaffenheit oder Menge der Erzeugnisse.                des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absät-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           zen 1, 2, 4 und 5 zu erlassen, insbesondere zum\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung               Besteuerungsverfahren und zur Sicherheit.\ndes Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher\nMenge an Erzeugnissen nach Absatz 1 widerleglich                                     § 150\nvermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf                             Versandhandel\nder Privatperson bestimmt sind.\n(1) Versandhandel betreibt, wer Erzeugnisse aus\ndem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitglied-\n§ 149\nstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen\nBezug und Besitz                          in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand\nzu gewerblichen Zwecken                       der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder\n(1) Werden Erzeugnisse in anderen als den in              durch andere durchführen lässt (Versandhändler).\n§ 148 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuer-              Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich ge-\nrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats        genüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer\nbezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer            ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe\ndadurch, dass der Bezieher                                   nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes\nder Umsatzsteuer unterliegen.\n1. die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang\nnimmt oder                                                  (2) Werden Erzeugnisse durch einen Versand-\nhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in\n2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang\ndas Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit\ngenommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet\nder Auslieferung an die Privatperson im Steuerge-\nbefördert oder befördern lässt.\nbiet.\nSteuerschuldner ist der Bezieher.\n(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(2) Gelangen Erzeugnisse aus dem steuerrecht-\n(4) Wer als Versandhändler Erzeugnisse in das\nlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu\nSteuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen\ngewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1\nund eine im Steuergebiet ansässige Person als\ngenannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die\nBeauftragten zu benennen. Die Anzeige und die\nSteuer dadurch, dass die Erzeugnisse erstmals im\nBenennung haben gegenüber dem für den Beauf-\nSteuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet wer-\ntragten zuständigen Hauptzollamt zu erfolgen. Der\nden. Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen\nBeauftragte bedarf einer Erlaubnis. Sie wird unter\nErzeugnisse\nWiderrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren\n1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind             steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken beste-\nund unter zulässiger Verwendung eines Begleit-           hen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetz-\ndokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie           buch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet\ndurch das Steuergebiet befördert werden oder             sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen\n2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet              und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Be-\nund einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden             auftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen\nWasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht          des Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen,\nim Steuergebiet zum Verkauf stehen.                      dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der\nSteuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse versendet,          für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher\nin Besitz hält oder verwendet.                               anzuzeigen und für die entstehende Steuer Sicher-\nheit zu leisten.\n(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für\n(4) Wer Erzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2           Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-\nSatz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden             züglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die\nwill, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen            Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten\nund für die Steuer Sicherheit zu leisten.                    auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.\n(5) Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für          Werden Erzeugnisse nicht nur gelegentlich im\ndie die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine             Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf\nSteueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätes-            Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfa-\ntens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerent-           chung zulassen, dass die nach § 144 Absatz 1 Satz 1\nstehung folgenden Monats fällig. Das Hauptzollamt            geltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung\nkann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulas-           unter der Voraussetzung angewendet wird, dass\nsen, dass für Steuerschuldner, die Erzeugnisse nicht         Sicherheit in Höhe der während eines Monats ent-\nnur gelegentlich beziehen, die nach § 144 Absatz 1           stehenden Steuer geleistet wird, und dass die frist-","1892            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\ngerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige              3. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder\nnach Absatz 4 gleichsteht. Wird das Verfahren nach               Arzneimittel noch Lebensmittel sind,\nAbsatz 4 nicht eingehalten, ist der Versandhändler           4. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder\nSteuerschuldner. Er hat unverzüglich eine Steueran-              anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von\nmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.                 Waren dienen.\n(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der           (2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer be-\nin Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzun-             freit, wenn sie\ngen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicher-\nheit nicht mehr ausreicht.                                   1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerla-\ngers zu den betrieblich erforderlichen Untersu-\n(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuerge-              chungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwe-\nbiet Erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs             cke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnom-\nin einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies            men werden,\nvorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.\n2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken\nDer Versandhändler hat Aufzeichnungen über die\nverwendet werden, die nicht der Branntwein-\ngelieferten Erzeugnisse zu führen und die von dem\nsteuer unterliegen,\nMitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die\nLieferung zu erfüllen.                                       3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständi-\ngen Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird\ndieser Behörde entnommen werden,\nermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung\ndes Steueraufkommens und zur Wahrung der                     4. unter Steueraufsicht vernichtet werden,\nGleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu              5. Waren sind, für deren Herstellung eine Steuerver-\nden Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu erlassen.                          günstigung nach Absatz 1 oder Absatz 3 vorge-\nsehen ist,\n§ 151                               6. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den\nUnregelmäßigkeiten während                          Verkehr gebracht werden.\nder Beförderung von Erzeugnissen des                    (3) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse werden\nsteuerrechtlich freien Verkehrs                  von der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergü-\nanderer Mitgliedstaaten                       tung), wenn diese zur gewerblichen Herstellung fol-\n(1) Treten während der Beförderung von Erzeug-            gender Waren verwendet wurden:\nnissen nach § 149 Absatz 1 und 2 oder nach § 150             1. Aromen zur Aromatisierung von\nAbsatz 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein,\nentsteht die Steuer. Dies gilt auch, wenn während                a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht\nder Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmä-                     mehr als 1,2 Volumenprozent,\nßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort,              b) anderen      Lebensmitteln,    ausgenommen\nan dem sie begangen wurde, bestimmen lässt.                         Branntwein und andere alkoholhaltige Geträn-\n(2) § 142 Absatz 1 gilt entsprechend.                            ke,\n2. Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr\n(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicher-\nals 8,5 Litern Alkohol je 100 Kilogramm oder\nheit nach § 149 Absatz 4 oder nach § 150 Absatz 4\nandere Lebensmittel, ausgenommen Branntwein\nSatz 5 geleistet hat, und im Fall des § 149 Absatz 2\nund andere alkoholhaltige Getränke, mit einem\nSatz 2 die Person, die die Erzeugnisse in Besitz hält.\nAlkoholgehalt von nicht mehr als 5 Litern Alkohol\nDer Steuerschuldner hat über die Erzeugnisse, für\nje 100 Kilogramm.\ndie die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine\nSteueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort             Eine Steuerentlastung nach Satz 1 erfolgt nur, so-\nfällig.                                                      weit die Erzeugnisse nachweislich keinen Abfin-\ndungsbranntwein (§ 131 Absatz 2 Nummer 1) enthal-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nten.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung\ndes Steueraufkommens und zur Wahrung der                        (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nGleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu              mächtigt, durch Rechtsverordnung\nden Absätzen 1 und 3 zu erlassen.                            1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nAbschnitt 5                                a) Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3 zu erlas-\nSteuervergünstigungen                               sen,\nb) die Vergällungsmittel und die Art und Weise\n§ 152                                      der Vergällung zu bestimmen und dabei zuzu-\nSteuerbefreiungen, Steuerentlastungen                       lassen, dass bei der Herstellung von Waren,\ndie keinen Alkohol mehr enthalten, ausnahms-\n(1) Erzeugnisse sind von der Steuer befreit, wenn\nweise von der Vergällung abgesehen werden\nsie gewerblich verwendet werden\nkann, soweit Steuerbelange nicht gefährdet\n1. unvergällt zur Herstellung von Arzneimitteln durch               sind,\ndazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenom-               c) anzuordnen, dass Branntwein zur Herstellung\nmen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,                            von Arzneimitteln zum äußerlichen Gebrauch\n2. unvergällt zur Herstellung von Essig,                            und von Essig zu vergällen ist oder dass be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1893\nsondere Überwachungsmaßnahmen getroffen                    a) das Erlaubnis-, Verwendungs- und das Steuer-\nwerden,                                                       anmeldungsverfahren sowie das Steuerentlas-\nd) anzuordnen, dass Vergällungsmittel von den                    tungsverfahren zu regeln,\nBetrieben auf ihre Kosten bereitzuhalten sind              b) für Betriebe, die Trinkbranntwein verwenden\nund dass davon und von dem vergällten Alko-                   und zugleich Ausschank und Kleinhandel\nhol unentgeltlich Proben entnommen werden                     betreiben, eine besondere Überwachung vor-\ndürfen;                                                       zuschreiben,\n2. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur                     c) für Betriebe, die Branntwein unvergällt zur\nVerhinderung von Wettbewerbsverzerrungen auf                     steuerfreien Verwendung beziehen oder ein-\ndem Trinkbranntweinmarkt anzuordnen, dass die                    setzen, die Leistung einer Sicherheit zu verlan-\nSteuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird,             gen,\ndie nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit\ngeeignet sind, als Trinkbranntwein genossen zu                d) zu bestimmen, dass Personen, die gewerblich\nwerden;                                                          steuerbegünstigte alkoholhaltige Aromen oder\nLebensmittel zu nicht begünstigten Zwecken\n3. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nicht-                    verwenden oder abgeben, entsprechend Ab-\ngewerbliche steuerbefreite Verwendung nach                       satz 3 besteuert werden;\nAbsatz 1 zuzulassen;\n2. zur Verwaltungs- und Verfahrensvereinfachung\n4. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\nDurchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Ra-                 a) Mindestmengen für die Verwendung von Er-\ntes vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung                      zeugnissen vorzuschreiben,\nder Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol                 b) die steuerbefreite Verwendung unter Verzicht\nund alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom                        auf Einzelerlaubnisse allgemein zuzulassen,\n31.10.1992, S. 21, L 19 vom 27.1.1995, S. 52) in\nc) in besonderen Fällen, soweit Steuerbelange\nder jeweils geltenden Fassung, insbesondere de-\nnicht entgegenstehen, statt der Steuerentlas-\nren Artikel 27, anzuordnen, dass auch vollständig\ntung nach § 152 Absatz 3 im Fall des Absat-\nvergällter Branntwein dem Beförderungsverfahren\nzes 4 das Verfahren der Verwendung unter\nnach § 138 oder einem anderen Überwachungs-\nSteuerbefreiung nach § 152 Absatz 1 zuzulas-\nverfahren unterstellt wird.\nsen.\n§ 153\n§ 154\nVerwender\nSteuerentlastung im Steuergebiet\n(1) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152\nAbsatz 1 steuerfrei verwenden will, bedarf einer                 (1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die in\nErlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen unter                 ein Steuerlager aufgenommen worden sind, werden\nWiderrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuerliche           auf Antrag von der Steuer entlastet. Entlastungsbe-\nZuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.                      rechtigt ist der Steuerlagerinhaber.\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in              (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nAbsatz 1 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr             mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung\nerfüllt ist.                                                  des Steueraufkommens und zur Wahrung der\n(3) Die Steuer entsteht, wenn die Erzeugnisse              Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu\nentgegen der in der Erlaubnis vorgesehenen Zweck-             Absatz 1 zu erlassen und insbesondere eine für\nbestimmung verwendet werden oder dieser nicht                 den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteue-\nmehr zugeführt werden können, es sei denn, es liegt           rungsbestätigung des Steuerschuldners für den\nein Fall des § 143 Absatz 3 vor. Kann der Verbleib            Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzuschreiben.\nder Erzeugnisse nicht festgestellt werden, so gelten\nsie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung                                          § 155\nzugeführt. Der zweckwidrigen Verwendung nach                                     Steuerentlastung\nSatz 1 steht die Verwendung ohne die vorgeschrie-                               bei der Beförderung\nbene Vergällung gleich. Steuerschuldner ist der Ver-                   von Erzeugnissen des steuerrechtlich\nwender. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung                     freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten\nabzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.\n(1) Nachweislich versteuerte Erzeugnisse, die zu\n(4) Wer Erzeugnisse in den Fällen des § 152                gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhan-\nAbsatz 3 gegen Steuerentlastung verwenden will,               del) in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden\nbedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag Personen          sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet.\nunter Widerrufsvorbehalt erteilt, gegen deren steuer-         Das gilt auch, wenn die Erzeugnisse nicht am\nliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und             Bestimmungsort angekommen sind, der Beförderer\ndie betriebliche Aufzeichnungen führen, die geeignet          jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitglied-\nsind, den Verbleib der unter Verwendung von Er-               staat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuer-\nzeugnissen hergestellten Waren zu belegen.                    schuldner in Anspruch genommen worden ist. Ent-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            lastungsberechtigt ist, wer die Erzeugnisse in den\nmächtigt, durch Rechtsverordnung                              anderen Mitgliedstaat befördert hat.\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur                    (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der\nWahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung               Entlastungsberechtigte","1894             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die             Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden ent-\nErzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat ent-           sprechende Anwendung.\nrichtet worden ist, oder\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem                 mächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung\nBefördern der Erzeugnisse beim Hauptzollamt            des Steueraufkommens und zur Wahrung der\nstellt und die Erzeugnisse auf Verlangen vor-          Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu bestimmen,\nführt,                                                 dass Personen, die\nb) die Erzeugnisse mit den Begleitpapieren nach           1. Trinkbranntwein außerhalb des Steuerlagers zu\nArtikel 34 der Systemrichtlinie befördert und              gewerblichen Zwecken herstellen, bearbeiten\nc) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung                    oder verarbeiten,\nsowie eine amtliche Bestätigung des anderen            2. außerhalb des Steuerlagers Großhandel mit\nMitgliedstaats darüber vorlegt, dass die Er-               Branntwein treiben oder\nzeugnisse dort ordnungsgemäß steuerlich\n3. Branntwein, der unter Abfindung gewonnen wur-\nerfasst worden sind.\nde, aufkaufen wollen,\n(3) Wird im Fall des § 151 Absatz 1 Satz 2 vor\nAblauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der            sich vor Eröffnung des Betriebes beim Hauptzollamt\nBeförderung der Erzeugnisse der Ort der Unregel-              anzumelden und über die Herstellung, die Bearbei-\ntung oder Verarbeitung und den Handel Aufzeich-\nmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem an-\nnungen zu führen haben sowie hierzu die Einzelhei-\nderen Mitgliedstaat, wird die nach § 151 Absatz 3\nten festzulegen.\nerhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners\nerlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über\ndie Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat                                     § 157\nvorlegt.                                                                         Geschäftsstatistik\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-               (1) Nach näherer Bestimmung des Bundesminis-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zur Sicherung                teriums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für\ndes Steueraufkommens und zur Wahrung der                      statistische Zwecke Erhebungen an und teilen die\nGleichmäßigkeit der Besteuerung                               Ergebnisse dem Statistischen Bundesamt zur Aus-\n1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und               wertung mit.\ndabei für die Steuerentlastung eine für den Ent-             (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch be-\nlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungs-          reits aufbereitete Daten dem Statistischen Bundes-\nbestätigung des Steuerschuldners vorzuschrei-             amt zur Darstellung und Veröffentlichung für allge-\nben,                                                      meine Zwecke übermitteln.\n2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen\nvorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von                                        § 158\ndem Verfahren auszuschließen.\nOrdnungswidrigkeiten\nAbschnitt 6                                Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-\nmer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich\nSchlussbestimmungen zum Zweiten Teil                  oder leichtfertig\n§ 156                                1. entgegen § 139 Absatz 3, § 140 Absatz 4 oder\n§ 141 Absatz 2 Erzeugnisse nicht oder nicht\nSteueraufsicht                               rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig\n(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der                   übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert\nAbgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Be-                 oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder\nauftragten nach § 150 Absatz 4 Satz 1 im Steuerge-            2. entgegen § 149 Absatz 4 oder § 150 Absatz 4\nbiet der Steueraufsicht.                                          Satz 1 und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige\n(2) Erzeugnisse können über die in § 215 der Ab-               nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.\ngabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt\nwerden, wenn ein Amtsträger diese im Steuergebiet                                      § 159\nin Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf\nBesondere Ermächtigungen\neine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für\ndie der Nachweis nicht geführt werden kann, dass                 Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndie Erzeugnisse                                               mächtigt, durch Rechtsverordnung\n1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung               1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte\noder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-              a) zum Zweck der Umsetzung der\nfahren befinden,\naa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge\n2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wur-\noder den Mitgliedern einer Truppe oder de-\nden oder ordnungsgemäß zur Versteuerung an-\nren zivilem Gefolge sowie den Angehöri-\nstehen oder\ngen dieser Personen nach Artikel XI des\n3. nach § 149 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in                          NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65\nBesitz gehalten werden.                                              bis 67 des Zusatzabkommens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1895\nbb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts                  wendigen Vorschriften zu erlassen und zur Si-\nund Artikel 15 des Ergänzungsabkommens                  cherung des Steueraufkommens anzuordnen,\noder                                                    dass bei einem Missbrauch für alle daran\ncc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137                Beteiligten die Steuer entsteht;\nAbsatz 1 Nummer 3 genannten Abkom-                4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des\nmens vom 15. Oktober 1954                            automatisierten Besteuerungsverfahrens zu be-\ngewährten Steuerentlastungen Vorschriften,                stimmen, dass Steuererklärungen, Steueranmel-\ninsbesondere zum Verfahren, zu erlassen,                  dungen oder sonstige für das Besteuerungsver-\nfahren erforderliche Daten durch Datenfernüber-\nb) Erzeugnisse, die zur Verwendung durch diplo-              tragung übermittelt werden können, und dabei\nmatische Missionen und konsularische Vertre-              insbesondere\ntungen, durch deren Mitglieder einschließlich\na) die Voraussetzungen für die Anwendung des\nder im Haushalt lebenden Familienmitglieder\nVerfahrens,\nsowie durch sonstige Begünstigte bestimmt\nsind, von der Steuer zu befreien oder eine                b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbei-\nentrichtete Steuer zu vergüten und die not-                  tung und Sicherung der zu übermittelnden\nwendigen Vorschriften zu erlassen,                           Daten,\nc) Steuerbefreiungen, die durch internationale               c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\nÜbereinkommen für internationale Einrichtun-              d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der\ngen und deren Mitglieder vorgesehen sind,                    zu übermittelnden Daten,\nnäher zu regeln und insbesondere das Steuer-\ne) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren\nverfahren zu bestimmen,\nHaftung für Steuern oder Steuervorteile, die\nd) zur Sicherung des Steueraufkommens anzu-                     auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung\nordnen, dass bei einem Missbrauch der nach                   oder Übermittlung der Daten verkürzt oder er-\nden Buchstaben a bis c gewährten Steuerbe-                   langt werden,\nfreiungen für alle daran Beteiligten die Steuer\nf) den Umfang und die Form der für dieses Ver-\nentsteht;\nfahren erforderlichen besonderen Erklärungs-\n2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit              pflichten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen\nfür Erzeugnisse, soweit dadurch nicht unange-\nzu regeln sowie\nmessene Steuervorteile entstehen, unter den\nVoraussetzungen anzuordnen, unter denen sie                  g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des\nnach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates                  Innern anstelle der qualifizierten elektroni-\nvom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche                    schen Signatur ein anderes sicheres Verfahren,\nSystem der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom                      das die Authentizität und die Integrität des\n23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40,                    übermittelten elektronischen Dokuments si-\nL 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom                          cherstellt, und\n23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verord-             h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung ei-\nnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008,                ner qualifizierten elektronischen Signatur oder\nS. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden             eines anderen sicheren Verfahrens nach Buch-\nFassung und anderen von den Europäischen Ge-                    stabe g\nmeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften vom\nzuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung\nZoll befreit werden können und die notwendigen\nkann in der Rechtsverordnung auf Veröffentli-\nVorschriften zu erlassen und zur Sicherung des\nchungen sachverständiger Stellen verwiesen wer-\nSteueraufkommens anzuordnen, dass bei einem\nden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung,\nMissbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer\ndie Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen,\nentsteht;\nbei der die Veröffentlichung archivmäßig gesi-\n3. zur Durchführung                                             chert niedergelegt ist;\na) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfah-        5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassun-\nren bei der Beförderung von Erzeugnissen des              gen oder Neufassungen des Zollkodex anzupas-\nsteuerrechtlich freien Verkehrs durch einen               sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen\nanderen Mitgliedstaat unter Verwendung des                nicht ergeben;\nBegleitdokuments nach Artikel 34 der System-           6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-\nrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnun-             nen, dass Trinkbranntwein, der in Fertigpackun-\ngen in den jeweils geltenden Fassungen näher              gen in den freien Verkehr des Steuergebiets ge-\nzu regeln und vorzusehen, dass durch bilate-              langt, zu diesem Zeitpunkt durch Steuerzeichen\nrale Vereinbarungen mit den jeweiligen Mit-               gekennzeichnet sein muss, und Trinkbranntwein,\ngliedstaaten ein vom Regelverfahren abwei-                der im freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken in\nchendes vereinfachtes Verfahren zugelassen                Fertigpackungen abgefüllt wird, bei seiner Entfer-\nwerden kann,                                              nung aus dem abfüllenden Betrieb in gleicher\nb) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Er-            Weise gekennzeichnet sein muss. Dabei können\nzeugnisse, die zum unmittelbaren Verbrauch                die Kennzeichnung und insbesondere die Her-\nan Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an                stellung, die Gestaltung, der Bezug, die Anbrin-\ndie Besatzung und an Reisende abgegeben                   gung und die Verwendung der Steuerzeichen\nwird, von der Steuer zu befreien und die not-             und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen ge-","1896               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nregelt sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen             § 9 Beförderungen (Allgemeines)\nangeordnet werden. Darüber hinaus können in             § 10 Beförderungen im Steuergebiet\nder Rechtsverordnung die Steuerzeichen als              § 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere\nWertzeichen zur Entrichtung der Branntwein-                   Mitgliedstaaten\nsteuer bestimmt und angeordnet werden, dass             § 12 Ausfuhr\nmit dem Bezug des Steuerzeichens in Höhe des            § 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung\nSteuerwerts eine Steuerzeichenschuld in der Per-        § 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner\nson des Beziehers entsteht, sowie Regelungen            § 15 Steueranmeldung, Fälligkeit\nüber die Entlastung von der Steuerzeichenschuld\noder der Branntweinsteuer getroffen werden,                                        Abschnitt 3\nwenn Steuerzeichen zurückgegeben oder unter\nEinfuhr von Schaumwein\nSteueraufsicht vernichtet werden oder ungültig\naus Drittländern oder Drittgebieten\ngemacht oder gekennzeichneter Trinkbranntwein\naus dem freien Verkehr des Steuergebiets ge-            § 16 Einfuhr\nnommen wird. Dabei kann das Bundesministe-              § 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsver-\nrium der Finanzen zur Durchführung des Steuer-                fahren\nzeichenverfahrens bestimmen, dass Trinkbrannt-          § 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner\nwein nur in Steuerlagern in Fertigpackungen ab-\ngefüllt werden darf und für zurückgegebene, ver-                                   Abschnitt 4\nnichtete oder ungültig gemachte Steuerzeichen                            Beförderung und Besteuerung\nGebühren erhoben werden.“                                             von Schaumwein des steuerrechtlich\n4. Der bisherige Sechste Teil wird der Dritte Teil.                        freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\n5. Die bisherigen §§ 175, 177, 178, 184 und 184a wer-          § 19  Erwerb durch Privatpersonen\nden die §§ 161, 162, 163, 164 und 165.                      § 20  Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken\n6. Folgender § 160 wird eingefügt:                             § 21  Versandhandel\n§ 22  Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von\n„§ 160                                 Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer\nÜbergangsbestimmungen zum Zweiten Teil                      Mitgliedstaaten\n(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung,\nAbschnitt 5\ndie vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,\ngilt dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 gel-                             Steuervergünstigungen\ntenden Fassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es\n§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen\nsei denn, die Beförderungen sind mit elektronischem\n§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet\nVerwaltungsdokument nach Artikel 20 der System-\n§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Schaumwein\nrichtlinie eröffnet worden.                                       des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitglied-\n(2) Unbeschadet § 134 Absatz 2 Satz 3 gelten die               staaten\nvor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und Zu-\nlassungen widerruflich bis zum 31. Dezember 2010                                       Abschnitt 6\nfort.“\nSteueraufsicht, Geschäftsstatistik,\n7. Der bisherige Vierte und der bisherige Fünfte Teil                            Besondere Ermächtigungen\nwerden aufgehoben.\n§ 26 Steueraufsicht\n§ 27 Geschäftsstatistik\nArtikel 3\n§ 28 Besondere Ermächtigungen\nSchaumwein-\nund Zwischenerzeugnissteuergesetz                                                     Teil 2\n(SchaumwZwStG)                                                  Zwischenerzeugnisse\nInhaltsübersicht                          § 29 Steuergegenstand\nTeil 1                            § 30 Steuertarif\nSchaumwein                            § 31 Herstellung von Zwischenerzeugnissen\nAbschnitt 1\nTeil 3\nAllgemeine Bestimmungen\n§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand                                                           Wein\n§ 2 Steuertarif                                                § 32 Begriffsbestimmung\n§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen                              § 33 Beförderungen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten\n§ 34 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken\nAbschnitt 2\nSteueraussetzung und Besteuerung                                               Teil 4\n§  4  Steuerlager\nSchlussbestimmungen\n§  5  Steuerlagerinhaber\n§  6  Registrierte Empfänger                                   § 35 Ordnungswidrigkeiten\n§  7  Registrierte Versender                                   § 36 Verwaltungsvorschriften\n§  8  Begünstigte                                              § 37 Übergangsvorschriften","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1897\nTeil 1                                                          §2\nSchaumwein                                                     Steuertarif\n(1) Die Steuer beträgt für Schaumwein vorbehaltlich\nAbschnitt 1                            des Absatzes 2 136 Euro je Hektoliter (hl).\n(2) Die Steuer beträgt für Schaumwein mit einem\nAllgemeine Bestimmungen                           vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumen-\nprozent 51 Euro/hl.\n§1\n(3) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.\nSteuergebiet, Steuergegenstand                      (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n(1) Schaumwein unterliegt im Steuergebiet der Ver-        mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nbrauchsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundes-        des Bundesrates zur Verfahrensvereinfachung zu be-\nrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen            stimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige\nund ohne die Insel Helgoland. Die Schaumweinsteuer           Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der\nist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.         Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden,\nunter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebens-\n(2) Schaumwein im Sinn dieses Gesetzes sind alle          mittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.\nGetränke, die in Flaschen mit Schaumweinstopfen,\nder durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt                                       §3\nist, enthalten sind oder die bei + 20 Grad Celsius einen\nSonstige Begriffsbestimmungen\nauf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Über-\ndruck von 3 bar oder mehr aufweisen und die zu den              Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind\nnachfolgenden Positionen oder Unterpositionen der             1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118 /EG des Rates\nKombinierten Nomenklatur gehören:                                 vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-\n1. Unterpositionen 2204 10, 2204 21 10, 2204 29 10                brauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-\nund Position 2205, soweit sie einen ausschließlich            linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) in\ndurch Gärung entstandenen vorhandenen Alkohol-                der jeweils geltenden Fassung;\ngehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Vo-         2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über-\nlumenprozent aufweisen;                                       wachte Verfahren, in denen die Herstellung, die\nBearbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung\n2. Unterposition 2206 00 91 und nicht von Nummer 1\nin Steuerlagern sowie die Beförderung von\nerfasste Bereiche der Unterpositionen 2204 10,\nSchaumwein unversteuert erfolgen;\n2204 21 10, 2204 29 10 sowie Position 2205, soweit\nsie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als          3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren\n1,2 Volumenprozent bis 13 Volumenprozent aufwei-              der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches\nsen;                                                          Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);\n4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-\n3. Unterposition 2206 00 91 mit einem ausschließlich\nschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;\ndurch Gärung entstandenen vorhandenen Alkohol-\ngehalt von mehr als 13 Volumenprozent bis 15 Volu-        5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiet der anderen\nmenprozent.                                                   Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Eu-\nropäischen Gemeinschaft ohne das Steuergebiet;\n(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Geset-\nzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verord-       6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-\nnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987                brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-\nüber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur so-          schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-\nwie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom                     schaft gehören;\n7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378             7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-\nvom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42)               brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-\nin der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der              schaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemein-\nbis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verord-              schaft gehören;\nnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.         8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Arti-\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                kel 3 des Zollkodex;\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung              9. Ort der Einfuhr:\ndes Bundesrates\na) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem\n1. den Zeitpunkt der nach Absatz 3 anzuwendenden                      sich der Schaumwein bei seiner Überführung in\nFassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu                       den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79\nbestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des                   des Zollkodex befindet;\nGesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupas-                b) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem\nsen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen                   der Schaumwein in sinngemäßer Anwendung\nnicht ergeben,                                                    von Artikel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;\n2. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung           10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\nVorschriften über die Feststellung des Alkoholge-             Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des\nhalts und die Erfassung der steuerbaren Menge zu              Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom\nerlassen.                                                     19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97","1898             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nvom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord-                               §6\nnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom                                 Registrierte Empfänger\n20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;\n(1) Registrierte Empfänger sind         Personen,   die\n11. Personen: natürliche und juristische Personen so-        Schaumwein unter Steueraussetzung\nwie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts-\n1. nicht nur gelegentlich oder\npersönlichkeit.\n2. im Einzelfall\nAbschnitt 2                            in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen\nZwecken empfangen dürfen, wenn der Schaumwein\nSteueraussetzung und Besteuerung\naus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat\noder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mit-\n§4                               gliedstaat versandt wurde. Der Empfang durch Einrich-\nSteuerlager                          tungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu\ngewerblichen Zwecken gleich.\n(1) Steuerlager sind Orte, an oder von denen\nSchaumwein unter Steueraussetzung hergestellt, be-              (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis.\narbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder          Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen\nversandt werden darf.                                        erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nBedenken bestehen und die – soweit sie nach dem\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung             verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-              cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-\nmens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der               len. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die\nBesteuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen,             Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe\nAnlagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.           der während eines Monats entstehenden Steuer geleis-\ntet worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2\n§5                               ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im\nEinzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine\nSteuerlagerinhaber\nbestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen\n(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerla-       bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Vorausset-\nger betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaub-     zungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten\nnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen        nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffent-\nerteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine       lichen Rechts erteilt wird.\nBedenken bestehen und die – soweit sie nach dem                 (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in\nHandelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu               Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht\nverpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische              mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht\nBücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-          mehr ausreicht.\nstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer\nerkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe       (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndes Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurch-          mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nschnitt in 1,5 Monaten aus dem Steuerlager in den            des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,\nsteuerrechtlich freien Verkehr überführten Schaum-           insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur\nweins abhängig.                                              Sicherheitsleistung zu erlassen.\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in                                 §7\nAbsatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht\nmehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht                      Registrierte Versender\ngeleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,           (1) Registrierte Versender sind Personen, die\nwenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.        Schaumwein vom Ort der Einfuhr unter Steuerausset-\nzung versenden dürfen.\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-              Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-             erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nsteuerung                                                    Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem\nHandelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu\n1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließ-       verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-\nlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln    cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-\nund dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaub-        len. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Ab-\nnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die              satz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit\nHandlungen näher zu umschreiben,                         nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.\n2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestla-               (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in\ngerdauer vorzusehen,                                     Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht\n3. bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit in            mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht\nHöhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuer-           mehr ausreicht.\nlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager             (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nunter amtlichen Verschluss zu nehmen.                    mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009               1899\ndes Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,         2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des\ninsbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur                  NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-\nSicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeu-             zungsabkommens für die in der Bundesrepublik\ngung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des                  Deutschland errichteten internationalen militärischen\nSteueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort                  Hauptquartiere;\nder Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche             3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III\nBelange dem nicht entgegenstehen.                                 Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter Ab-\nsatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom\n§8                                    15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten\nBegünstigte                               Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinig-\nten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bun-\n(1) Begünstigte, die Schaumwein unter Steueraus-               desrepublik Deutschland;\nsetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vor-\nbehaltlich des Absatzes 2                                     4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-\ngenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und\n1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge              konsularischen Vertretungen;\nim Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni\n1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-        5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den interna-\nges über die Rechtsstellung ihrer Truppen                     tionalen Übereinkommen für die internationalen Ein-\n(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-          richtungen\nden Fassung (NATO-Truppenstatut);                         und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der\nSystemrichtlinie) vorliegen.\n2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter-\nnationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1         (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndes Protokolls über die Rechtsstellung der auf            mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nGrund des Nordatlantikvertrages errichteten interna-      des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter\ntionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August      Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für\n1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden     Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Ver-\nFassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Arti-         fahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steuer-\nkel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen            aussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistel-\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten           lungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zu-\nHauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über         zulassen.\ndie besonderen Bedingungen für die Einrichtung\nund den Betrieb internationaler militärischer Haupt-                                  §9\nquartiere in der Bundesrepublik Deutschland                            Beförderungen (Allgemeines)\n(BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils gelten-\nden Fassung (Ergänzungsabkommen);                            (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz\noder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen\n3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder           keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter\nanderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten          Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem\nRegierungen in der Bundesrepublik Deutschland             elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21\nnach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik             der Systemrichtlinie erfolgen.\nDeutschland und den Vereinigten Staaten von Ame-\nrika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundes-           (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an\nrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen            Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Sys-\nfür die von den Vereinigten Staaten im Interesse          temrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheini-\nder gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausga-           gung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter\nben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-    Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend,\nden Fassung;                                              soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente\nanstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen\n4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre-          worden sind.\ntungen;\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen          mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ninternationalen Einrichtungen.                            des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter\n(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur             Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31\nmöglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei-         der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verord-\nheit                                                          nungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elek-\ntronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erfor-\n1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des        derlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Ver-\nNATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des        fahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.\nZusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-\nkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien                                       § 10\ndes Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung\nihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik                  Beförderungen im Steuergebiet\nDeutschland stationierten ausländischen Truppen              (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung beför-\n(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten-      dert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von\nden Fassung für die ausländische Truppe und deren         registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-\nziviles Gefolge;                                          gebiet","1900              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n1. in andere Steuerlager,                                         im Steuergebiet;\n2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbin-           3. durch das Steuergebiet.\ndung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolge-            (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der\nsetzes) oder                                             Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte\n3. zu Begünstigten (§ 8)                                      Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in\nim Steuergebiet.                                              allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt\nkann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch\n(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat          den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger\nder Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-          des Schaumweins geleistet wird.\ntrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leis-\nten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass             (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Si-\ndie Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer           cherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn\noder den Empfänger des Schaumweins geleistet wird.            Schaumwein, der für Steuerlager im Steuergebiet oder\nBegünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über\n(3) Der Schaumwein ist unverzüglich                       einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.\n1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder               (4) Der Schaumwein ist unverzüglich\n2. vom Verwender (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit             1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerla-\n§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)                gers,\nin seinen Betrieb\n2. vom registrierten Versender oder\naufzunehmen oder\n3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz\n3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.                          am Schaumwein erlangt hat,\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-       aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu\nderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein            befördern oder\ndas Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den\nzollrechtlichen freien Verkehr überführt worden ist und       4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuer-\nendet mit der Aufnahme oder Übernahme.                            lagers in sein Steuerlager oder\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung              im Steuergebiet aufzunehmen oder\ndes Bundesrates                                               6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.\n1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wah-               (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt\nrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschrif-      die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der\nten zu den Absätzen 1 bis 4 zu treffen, insbesondere     Schaumwein das Steuerlager verlässt oder am Ort der\nzum Verfahren der Sicherheitsleistung;                   Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt\n2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass               worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in\nSchaumwein, den Steuerlagerinhaber oder Verwen-          Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter\nder (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1      Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.\ndes Branntweinmonopolgesetzes) in Besitz genom-             (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb     mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\naufgenommen gilt, soweit Steuerbelange dadurch           des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nnicht beeinträchtigt werden.                             mens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbeson-\ndere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es\n§ 11\n1. zur      Verfahrensvereinfachung    zulassen,    dass\nBeförderungen aus anderen,                         Schaumwein, den Steuerlagerinhaber oder regis-\nin andere oder über andere Mitgliedstaaten                 trierte Empfänger in Besitz genommen haben, als\n(1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch              in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen\nüber Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden              gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträch-\n1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-               tigt werden;\ntrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-       2. für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderun-\ngebiet                                                       gen von Schaumwein in einem Verfahren der Steuer-\na) in Steuerlager,                                           aussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder\nmehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilate-\nb) in Betriebe von registrierten Empfängern oder             rale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitglied-\nc) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1          staaten vorsehen.\nder Systemrichtlinie\nin anderen Mitgliedstaaten;                                                        § 12\n2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder                                    Ausfuhr\nvon registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in         (1) Schaumwein darf unter Steueraussetzung, auch\nanderen Mitgliedstaaten                                  über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im\na) in Steuerlager,                                       Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort\nder Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert\nb) in Betriebe von registrierten Empfängern oder         werden, an dem der Schaumwein das Verbrauchsteuer-\nc) zu Begünstigten (§ 8)                                 gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1901\n(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender     Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unre-\noder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Be-           gelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetre-\nsitz am Schaumwein erlangt hat, hat den Schaumwein            ten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich\nunverzüglich auszuführen.                                     erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrich-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-        tete Steuer auf Antrag erstattet.\nderung unter Steueraussetzung, wenn der Schaumwein               (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3\ndas Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den       genannten Fälle entsprechend.\nzollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nBeförderung unter Steueraussetzung endet, wenn der\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nSchaumwein das Verbrauchsteuergebiet der Europäi-\ndes Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der\nschen Gemeinschaft verlässt.\nBesteuerung Vorschriften zu den Absätzen 2 bis 6 zu\n(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheits-       erlassen.\nleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfa-\nchungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem                                        § 14\nSteuergebiet § 10 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über\nandere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 und 6 entspre-                     Steuerentstehung, Steuerschuldner\nchend.                                                           (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-\nrung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien\n§ 13                             Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefrei-\nUnregelmäßigkeiten während der Beförderung                 ung an.\n(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför-          (2) Schaumwein wird in den steuerrechtlich freien\nderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit          Verkehr überführt durch:\nAusnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf           1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es\nGrund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beför-             schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus-\nderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.                   setzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im\n(2) Treten während der Beförderung von Schaum-                 Steuerlager gleich,\nwein nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregel-\n2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,\nmäßigkeiten ein, wird der Schaumwein insoweit dem\nVerfahren der Steueraussetzung entnommen.                     3. die Entnahme aus dem Verfahren der Steuerausset-\n(3) Wird während einer Beförderung unter Steuer-               zung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten\naussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen                 Empfängers,\nMitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem         4. eine Unregelmäßigkeit nach § 13 bei Beförderung\nanderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt,               unter Steueraussetzung.\ndass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann\n(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Schaumwein auf\nnicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit einge-\nGrund seiner Beschaffenheit oder infolge unvorherseh-\ntreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeit-\nbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zer-\npunkt der Feststellung eingetreten.\nstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.\n(4) Ist Schaumwein unter Steueraussetzung aus              Schaumwein gilt dann als vollständig zerstört oder un-\ndem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat beför-        wiederbringlich verloren gegangen, wenn er als solcher\ndert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1)           nicht mehr genutzt werden kann. Die vollständige Zer-\nund nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen,              störung sowie der unwiederbringliche Verlust des\nohne dass während der Beförderung eine Unregelmä-             Schaumweins sind hinreichend nachzuweisen.\nßigkeit festgestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßig-\n(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen\nkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt\ndes Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn,         1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber,\nder Versender führt innerhalb einer Frist von vier Mona-          daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die\nten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden                 Person, die den Schaumwein entnommen hat oder\nNachweis, dass der Schaumwein                                     in deren Namen der Schaumwein entnommen wurde\n1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beför-              sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Ent-\nderung ordnungsgemäß beendet wurde oder                       nahme beteiligt war;\n2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets einge-         2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an\ntretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungs-               der Herstellung beteiligte Person;\nort eingetroffen ist.                                     3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfän-\nHatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit ge-          ger;\nleistet hat (§ 11 Absatz 4 und § 12 Absatz 4) keine           4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber\nKenntnis davon, dass der Schaumwein nicht an seinem               als Versender oder der registrierte Versender und da-\nBestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch              neben jede andere Person, die Sicherheit geleistet\nkeine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer            hat, die Person, die den Schaumwein aus der Beför-\nFrist von einem Monat ab Übermittlung dieser Informa-             derung entnommen hat oder in deren Namen der\ntion durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den                  Schaumwein entnommen wurde, sowie jede Person,\nNachweis nach Satz 1 zu führen.                                   die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war\n(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf          und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen\neiner Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die                müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.","1902              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nWird Schaumwein aus einem Steuerlager an Personen                 c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach\nabgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis               Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,\nnach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 Absatz 1               d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zoll-\ndes Branntweinmonopolgesetzes sind, entsteht die                      kodex genannten Verfahren,\nSteuer nach Absatz 1. Steuerschuldner werden neben\ndem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des                      e) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-\nSchaumweins die Personen nach Satz 2 .                                dung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom\n19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils\n(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind                  geltenden Fassung\ndiese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld\nverpflichtet.                                                     und die dazu ergangenen Vorschriften;\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            2. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                  Status als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in\ndes Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen,             sinngemäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1\ninsbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.                bis 4 des Zollkodex vorgesehenen besonderen Ver-\nfahren der Zollüberwachung beim Eingang in das\n§ 15                                  Zollgebiet der Gemeinschaft.\nSteueranmeldung, Fälligkeit                                                § 17\n(1) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1                            Unregelmäßigkeiten im\nNummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über                    zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren\nSchaumwein, für den in einem Monat die Steuer ent-\nstanden ist, spätestens am zehnten Tag des folgenden             Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungs-\nMonats eine Steuererklärung abzugeben und in ihr die          verfahren, in dem sich der Schaumwein befindet, Unre-\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die             gelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinn-\nSteuer ist am fünften Tag des zweiten auf die Steuer-         gemäß.\nentstehung folgenden Monats fällig.\n§ 18\n(2) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1\nNummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie                        Steuerentstehung, Steuerschuldner\nSatz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung ab-               (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-\nzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.                        rung des Schaumweins in den steuerrechtlich freien\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            Verkehr durch die Einfuhr, es sei denn, der Schaumwein\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung              wird unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-               Steueraussetzung überführt. Die Steuer entsteht nicht,\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der                  wenn der Schaumwein unter Steueraussetzung aus\nBesteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung zu           dem Steuergebiet oder einem anderen Mitgliedstaat\nbestimmen.                                                    über Drittländer oder Drittgebiete in das Steuergebiet\nbefördert wird.\nAbschnitt 3                                (2) Steuerschuldner ist\nEinfuhr von Schaumwein                          1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet\naus Drittländern oder Drittgebieten                            ist, den Schaumwein anzumelden oder in deren Na-\nmen der Schaumwein angemeldet wird,\n§ 16                              2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen\nEinfuhr                                 Einfuhr beteiligt ist.\n(1) Einfuhr ist                                            § 14 Absatz 5 gilt entsprechend.\n1. der Eingang von Schaumwein aus Drittländern oder              (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das Er-\nDrittgebieten, es sei denn, der Schaumwein befindet       löschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einzie-\nsich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichter-       hung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die Er-\nhebungsverfahren;                                         stattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2\n2. die Entnahme von Schaumwein aus einem zollrecht-           Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und das\nlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es        Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinngemäß.\nsei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches   Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163 und 227 der\nNichterhebungsverfahren an.                               Abgabenordnung unberührt.\n(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind               (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für\nSchaumwein in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2\n1. beim Eingang von Schaumwein im zollrechtlichen             Nummer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet\nStatus als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern        wird, die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwen-\noder Drittgebieten:                                       dung.\na) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex          (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nvorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-           mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet            des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen\nder Gemeinschaft,                                     und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu re-\nb) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III Ka-       geln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkommens\npitel 5 des Zollkodex,                                oder zur Anpassung an die Behandlung im Steuerge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1903\nbiet hergestellten Schaumweins oder wegen der be-               Steuerschuldner ist, wer den Schaumwein versendet, in\nsonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.         Besitz hält oder verwendet.\n(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.\nAbschnitt 4\n(4) Wer Schaumwein nach Absatz 1 oder Absatz 2\nBeförderung und\nSatz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will,\nBesteuerung von Schaumwein des\nhat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für\ns t e u e r r e c h t l i c h f r e i e n Ve r k e h r s\ndie Steuer Sicherheit zu leisten.\nanderer Mitgliedstaaten\n(5) Der Steuerschuldner hat für Schaumwein, für den\n§ 19                          die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueran-\nmeldung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am fünf-\nErwerb durch Privatpersonen\nten Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgen-\n(1) Schaumwein, den eine Privatperson für ihren              den Monats fällig. Das Hauptzollamt kann zur Ver-\nEigenbedarf in anderen Mitgliedstaaten im steuerrecht-          fahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für\nlich freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuerge-         Steuerschuldner, die Schaumwein nicht nur gelegent-\nbiet befördert (private Zwecke), ist steuerfrei.                lich beziehen, die nach § 15 Absatz 1 geltende Frist\n(2) Bei der Beurteilung, ob Schaumwein nach Ab-              für die Abgabe der Steueranmeldung unter den in § 6\nsatz 1 für den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nach-         Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen an-\nstehenden Kriterien zu berücksichtigen:                         gewendet wird und die fristgemäße Abgabe der Steuer-\nanmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht.\n1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-\nWird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten,\nzers für den Besitz des Schaumweins,\nist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt entspre-\n2. Ort, an dem der Schaumwein sich befindet, oder die           chend.\nArt der Beförderung,\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n3. Unterlagen über den Schaumwein,                              mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n4. Beschaffenheit oder Menge des Schaumweins.                   des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nmens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5 zu\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nerlassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nund zur Sicherheit.\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nmens vorzuschreiben, bei welcher Menge Schaumwein\nnach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser                                      § 21\nnicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt                                  Versandhandel\nist.\n(1) Versandhandel betreibt, wer Schaumwein aus\ndem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats,\n§ 20\nin dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen\nBezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken                   Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Ware an\n(1) Wird Schaumwein in anderen als den in § 19 Ab-           den Erwerber selbst durchführt oder durch andere\nsatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien          durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen\nVerkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerb-           gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versand-\nliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der            händler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innerge-\nBezieher                                                        meinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des\nUmsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.\n1. den Schaumwein im Steuergebiet in Empfang nimmt\noder                                                           (2) Wird Schaumwein durch einen Versandhändler\nmit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuer-\n2. den außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge-\ngebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Ausliefe-\nnommenen Schaumwein in das Steuergebiet beför-\nrung an die Privatperson im Steuergebiet.\ndert oder befördern lässt.\nSteuerschuldner ist der Bezieher.                                  (3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.\n(2) Gelangt Schaumwein aus dem steuerrechtlich                  (4) Wer als Versandhändler Schaumwein in das\nfreien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerb-          Steuergebiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen\nlichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genann-            und eine im Steuergebiet ansässige Person als Beauf-\nten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer da-         tragten zu benennen. Die Anzeige und die Benennung\ndurch, dass der Schaumwein erstmals im Steuergebiet             haben gegenüber dem für den Beauftragten zuständi-\nin Besitz gehalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht,        gen Hauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf\nwenn der in Besitz gehaltene Schaumwein                         einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvor-\nbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-\n1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und un-         lässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit\nter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments            sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-\nnach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steu-        ordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kauf-\nergebiet befördert wird oder                                männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-\n2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und             schlüsse aufstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnun-\neinem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-            gen über die Lieferungen des Versandhändlers in das\noder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuerge-        Steuergebiet zu führen, dem Hauptzollamt jede Liefe-\nbiet zum Verkauf steht.                                     rung unter Angabe der für die Versteuerung maßgeben-","1904             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nden Merkmale vorher anzuzeigen und für die entste-           steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu er-\nhende Steuer Sicherheit zu leisten.                          lassen.\n(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für\nSchaumwein, für den die Steuer entstanden ist, unver-                             Abschnitt 5\nzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer                        Steuervergünstigungen\nist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die\nSteuerentstehung folgenden Monats fällig. Wird                                          § 23\nSchaumwein nicht nur gelegentlich im Versandhandel\ngeliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Beauf-                Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen\ntragten zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass die          (1) Schaumwein ist von der Steuer befreit, wenn er\nnach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe\n1. als Probe innerhalb und außerhalb des Steuerlagers\nder Steueranmeldung unter der Voraussetzung an-\nzu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen\ngewendet wird, dass Sicherheit in Höhe der während\nund Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der\neines Monats entstehenden Steuer geleistet wird, und\nSteuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,\ndass die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung\nder Anzeige nach Absatz 4 Satz 5 gleichsteht. Wird           2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken ver-\ndas Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist der           wendet wird, die nicht der Schaumweinsteuer unter-\nVersandhändler Steuerschuldner. Er hat unverzüglich              liegen,\neine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist sofort        3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen\nfällig.                                                          Behörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser\n(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der            Behörde entnommen wird,\nVoraussetzungen nach Absatz 4 Satz 4 und 5 nicht\n4. unter Steueraufsicht vernichtet wird.\nmehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht\nmehr ausreicht.                                                 (2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmo-\nnopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steu-\n(7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet\nerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass,\nSchaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs in ei-\nErstattung oder Vergütung) vorgesehen ist, finden diese\nnen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher\nVorschriften auf Schaumwein entsprechende Anwen-\ndem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Ver-\ndung.\nsandhändler hat Aufzeichnungen über den gelieferten\nSchaumwein zu führen und die von dem Mitgliedstaat\ngeforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfül-                                 § 24\nlen.                                                                     Steuerentlastung im Steuergebiet\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              (1) Nachweislich versteuerter Schaumwein, der in\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung             ein Steuerlager aufgenommen worden ist, wird auf An-\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-              trag von der Steuer entlastet. Entlastungsberechtigt ist\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-             der Steuerlagerinhaber.\nsteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nzu erlassen.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\n§ 22\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der\nUnregelmäßigkeiten während                     Besteuerung Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen und\nder Beförderung von Schaumwein des                   insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten\nsteuerrechtlich freien Verkehrs                 ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuer-\nanderer Mitgliedstaaten                      schuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vorzu-\n(1) Treten während der Beförderung von Schaum-            schreiben.\nwein nach § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2\nim Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die                                    § 25\nSteuer. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung                             Steuerentlastung\nim Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt                           bei der Beförderung von\nwurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen                       Schaumwein des steuerrechtlich\nwurde, bestimmen lässt.                                             freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten\n(2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.                         (1) Nachweislich versteuerter Schaumwein, der zu\n(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit     gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)\nnach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5            in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden ist,\ngeleistet hat, und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die      wird auf Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch,\nPerson, die den Schaumwein in Besitz hält. Der Steu-         wenn der Schaumwein nicht am Bestimmungsort ange-\nerschuldner hat über den Schaumwein, für den die             kommen ist, der Beförderer jedoch auf Grund einer in\nSteuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmel-        einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmä-\ndung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.                ßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           worden ist. Entlastungsberechtigt ist, wer den Schaum-\nwein in den anderen Mitgliedstaat befördert hat.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-                 (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Ent-\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-             lastungsberechtigte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1905\n1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für den                                        § 27\nSchaumwein in einem anderen Mitgliedstaat entrich-                           Geschäftsstatistik\ntet worden ist, oder\n(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-\n2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Beför-         ums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis-\ndern des Schaumweins beim Hauptzollamt stellt         tische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb-\nund den Schaumwein auf Verlangen vorführt,            nisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung\nb) den Schaumwein mit den Begleitpapieren nach           mit.\nArtikel 34 der Systemrichtlinie befördert und            (2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits\nc) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung so-           aufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur\nwie eine amtliche Bestätigung des anderen             Darstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-\nMitgliedstaats darüber vorlegt, dass der Schaum-      cke übermitteln.\nwein dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst wor-\nden ist.                                                                          § 28\n(3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf                     Besondere Ermächtigungen\neiner Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförde-            Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nrung des Schaumweins der Ort der Unregelmäßigkeit            tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des\nfestgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitglied-     Bundesrates\nstaat, wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf       1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte\nAntrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet,\nwenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer             a) zum Zweck der Umsetzung der\nin diesem Mitgliedstaat vorlegt.                                    aa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge\noder den Mitgliedern einer Truppe oder deren\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nzivilem Gefolge sowie den Angehörigen die-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nser Personen nach Artikel XI des NATO-Trup-\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\npenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\nZusatzabkommens,\nsteuerung\nbb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und\n1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei\nArtikel 15 des Ergänzungsabkommens oder\nfür die Steuerentlastung eine für den Entlastungsbe-\nrechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung                cc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Ab-\ndes Steuerschuldners vorzuschreiben,                                satz 1 Nummer 3 genannten Abkommens\nvom 15. Oktober 1954\n2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vor-\nzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Ver-               gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins-\nfahren auszuschließen.                                          besondere zum Verfahren, zu erlassen,\nb) Schaumwein, der zur Verwendung durch diplo-\nAbschnitt 6                                   matische Missionen und konsularische Vertretun-\ngen, durch deren Mitglieder einschließlich der im\nSteueraufsicht, Geschäftsstatistik,                              Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie\nBesondere Ermächtigungen                                  durch sonstige Begünstigte bestimmt ist, von\nder Steuer zu befreien oder eine entrichtete\n§ 26                                     Steuer zu vergüten und die notwendigen Vor-\nSteueraufsicht                                schriften zu erlassen,\n(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Ab-              c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-\ngabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftrag-              einkommen für internationale Einrichtungen und\nten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der                   deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re-\nSteueraufsicht.                                                     geln und insbesondere das Steuerverfahren zu\nbestimmen,\n(2) Schaumwein kann über die in § 215 der Ab-\nd) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-\ngabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt\nnen, dass bei einem Missbrauch der nach den\nwerden, wenn ihn ein Amtsträger im Steuergebiet in\nBuchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen\nMengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine\nfür alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;\ngewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der\nNachweis nicht geführt werden kann, dass er                  2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für\nSchaumwein, soweit dadurch nicht unangemessene\n1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder             Steuervorteile entstehen, unter den Voraussetzun-\nin einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren             gen anzuordnen, unter denen er nach der Verord-\nbefindet,                                                    nung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März\n2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde                1983 über das gemeinschaftliche System der Zoll-\noder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder             befreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274\nvom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64,\n3. nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz\nL 271 vom 23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die\ngehalten wird.\nVerordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom\nDie §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entspre-               27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils\nchende Anwendung.                                                geltenden Fassung und anderen von den Europäi-","1906             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nschen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-              Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt\nten vom Zoll befreit werden kann und die notwendi-            ist;\ngen Vorschriften zu erlassen und zur Sicherung des        5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen\nSteueraufkommens anzuordnen, dass bei einem                   oder Neufassungen des Zollkodex anzupassen,\nMissbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer ent-         soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht\nsteht;                                                        ergeben;\n3. zur Durchführung\n6. zur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,\na) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren          dass Schaumwein, der in Fertigpackungen in den\nbei der Beförderung von Schaumwein des steu-               freien Verkehr des Steuergebiets gelangt, zu diesem\nerrechtlich freien Verkehrs durch einen anderen            Zeitpunkt durch Steuerzeichen gekennzeichnet sein\nMitgliedstaat unter Verwendung des Begleitdoku-            muss, und Schaumwein, der im freien Verkehr zu ge-\nments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie und             werblichen Zwecken in Fertigpackungen abgefüllt\nden dazu ergangenen Verordnungen in den je-                wird, bei seiner Entfernung aus dem abfüllenden Be-\nweils geltenden Fassungen näher zu regeln und              trieb in gleicher Weise gekennzeichnet sein muss.\nvorzusehen, dass durch bilaterale Vereinbarun-             Dabei können die Kennzeichnung und insbesondere\ngen mit den jeweiligen Mitgliedstaaten ein vom             die Herstellung, die Gestaltung, der Bezug, die An-\nRegelverfahren abweichendes vereinfachtes Ver-             bringung und die Verwendung der Steuerzeichen\nfahren zugelassen werden kann,                             und das Steuerzeichenverfahren im Übrigen geregelt\nb) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie                 sowie notwendige Sicherungsmaßnahmen angeord-\nSchaumwein, der zum unmittelbaren Verbrauch                net werden. Darüber hinaus können in der Rechts-\nan Bord als Schiffs- und Flugzeugbedarf an die             verordnung die Steuerzeichen als Wertzeichen zur\nBesatzung und an Reisende abgegeben wird,                  Entrichtung der Schaumweinsteuer bestimmt und\nvon der Steuer zu befreien und die notwendigen             angeordnet werden, dass mit dem Bezug des Steu-\nVorschriften zu erlassen und zur Sicherung des             erzeichens in Höhe des Steuerwerts eine Steuerzei-\nSteueraufkommens anzuordnen, dass bei einem                chenschuld in der Person des Beziehers entsteht,\nMissbrauch für alle daran Beteiligten die Steuer           sowie Regelungen über die Entlastung von der Steu-\nentsteht;                                                  erzeichenschuld oder der Schaumweinsteuer getrof-\n4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto-             fen werden, wenn Steuerzeichen zurückgegeben\nmatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen,              oder unter Steueraufsicht vernichtet werden oder\ndass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder                ungültig gemacht oder gekennzeichneter Schaum-\nsonstige für das Besteuerungsverfahren erforderli-            wein aus dem freien Verkehr des Steuergebiets ge-\nche Daten durch Datenfernübertragung übermittelt              nommen wird. Dabei kann das Bundesministerium\nwerden können, und dabei insbesondere                         der Finanzen zur Durchführung des Steuerzeichen-\nverfahrens bestimmen, dass Schaumwein nur in\na) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-             Steuerlagern in Fertigpackungen abgefüllt werden\nfahrens,                                                   darf und für zurückgegebene, vernichtete oder un-\nb) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung           gültig gemachte Steuerzeichen Gebühren erhoben\nund Sicherung der zu übermittelnden Daten,                 werden.\nc) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\nd) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu\nTeil 2\nübermittelnden Daten,                                                    Zwischenerzeugnisse\ne) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-\ntung für Steuern oder Steuervorteile, die auf                                      § 29\nGrund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder                              Steuergegenstand\nÜbermittlung der Daten verkürzt oder erlangt wer-\nden,                                                      (1) Zwischenerzeugnisse unterliegen im Steuerge-\nbiet (§ 1 Absatz 1 Satz 2) der Zwischenerzeugnissteuer.\nf) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-\nDie Steuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinn der Abga-\nren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-\nbenordnung.\nten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen\n(2) Zwischenerzeugnisse sind die Erzeugnisse der\nzu regeln sowie\nPositionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten No-\ng) im Benehmen mit dem Bundesministerium des              menklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von\nInnern anstelle der qualifizierten elektronischen      mehr als 1,2 Volumenprozent bis 22 Volumenprozent,\nSignatur ein anderes sicheres Verfahren, das die       die nicht von § 1 Absatz 2 oder § 32 Absatz 1 erfasst\nAuthentizität und die Integrität des übermittelten     oder als Bier besteuert werden.\nelektronischen Dokuments sicherstellt, und\n(3) Auf Zwischenerzeugnisse finden vorbehaltlich\nh) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer         des § 31 der § 1 Absatz 3 und 4 und die §§ 3 bis 28\nqualifizierten elektronischen Signatur oder eines      des Teils 1 entsprechende Anwendung.\nanderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g\nzuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung                                        § 30\nkann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichun-\ngen sachverständiger Stellen verwiesen werden;                                    Steuertarif\nhierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Be-         (1) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse vor-\nzugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die     behaltlich des Absatzes 2 153 Euro/hl.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009               1907\n(2) Die Steuer beträgt für Zwischenerzeugnisse mit                                     § 33\neinem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als                                 Beförderungen aus\n15 Volumenprozent 102 Euro/hl.                                        anderen und in andere Mitgliedstaaten\n(3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Steuer für            (1) Beförderungen aus anderen und in andere Mit-\ndie dort genannten Zwischenerzeugnisse                        gliedstaaten im gewerblichen Verkehr mit Wein und\n1. in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer           die daran beteiligten Betriebe und Personen unterliegen\nHaltevorrichtung oder                                     im Steuergebiet (§ 1 Absatz 1) der Steueraufsicht. Die\n§§ 210 bis 217 der Abgabenordnung finden für diese\n2. die bei + 20 Grad Celsius einen auf gelöstes Kohlen-       Beförderungen entsprechende Anwendung.\ndioxid zurückzuführenden Überdruck von 3 bar oder\n(2) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben und an-\nmehr aufweisen,\nderen Betrieben bedürfen einer Erlaubnis nach Ab-\n136 Euro/hl.                                                  satz 3, wenn sie Wein nach § 11 Absatz 1 Nummer 1\nunter Steueraussetzung in andere Mitgliedstaaten be-\n§ 31                              fördern oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nstabe a aus anderen Mitgliedstaaten beziehen wollen.\nHerstellung von Zwischenerzeugnissen\n(3) Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvor-\nDie Vorschrift des § 14 Absatz 2 Nummer 2 in Ver-          behalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuver-\nbindung mit Absatz 1 über die Steuerentstehung bei            lässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit\nder Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5 findet auf Zwi-       sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-\nschenerzeugnisse keine Anwendung, sofern die für die          ordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kauf-\nBestandteile (Branntwein, alkoholische Getränke) ent-         männische Bücher führen und rechtzeitig Jahres-\nrichtete Verbrauchsteuer insgesamt nicht niedriger ist        abschlüsse aufstellen. Inhaber von Weinherstellungs-\nals die Steuer für das Zwischenerzeugnis.                     betrieben mit einer durchschnittlichen Erzeugung von\nweniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirtschaftsjahr\nTeil 3                             (1. September eines Jahres bis 31. August des folgen-\nden Jahres) sind von dem Verfahren nach Satz 1 befreit;\nWein                               für sie gilt die Erlaubnis nach Satz 1 für die Beförderung\nvon Wein in andere Mitgliedstaaten als erteilt, sobald\n§ 32                              sie schriftlich anzeigen, dass sie diese Beförderung\naufnehmen wollen.\nBegriffsbestimmung\n(4) Betriebe, deren Inhaber eine Erlaubnis nach Ab-\n(1) Wein im Sinn dieses Gesetzes sind die nicht der        satz 3 besitzen, gelten für Beförderungen von Wein aus\nSchaumweinsteuer nach § 1 Absatz 2 unterliegenden             anderen und in andere Mitgliedstaaten als Steuerlager.\nErzeugnisse                                                   Das Gleiche gilt für Betriebe, deren Inhaber eine Erlaub-\n1. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten              nis nach § 5, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3,\nNomenklatur, die die folgenden Voraussetzungen er-        besitzen. Für die Weinherstellungsbetriebe nach Ab-\nfüllen:                                                   satz 3 Satz 2 gilt dies nur für Beförderungen in andere\nMitgliedstaaten.\na) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von\nmehr als 1,2 Volumenprozent bis 15 Volumenpro-           (5) Personen, die zu gewerblichen Zwecken Wein\nzent auf, und der in den Fertigerzeugnissen ent-      aus Steuerlagern anderer Mitgliedstaaten oder von re-\nhaltene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung       gistrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen\nentstanden, oder                                      Mitgliedstaaten unter Steueraussetzung lediglich bezie-\nhen wollen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte\nb) sie weisen einen vorhandenen Alkoholgehalt von         Empfänger. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2\nmehr als 15 Volumenprozent bis 18 Volumen-            entsprechend.\nprozent auf, sind ohne Anreicherung hergestellt\n(6) Personen, die Wein vom Ort der Einfuhr im Steu-\nworden und der in den Fertigerzeugnissen enthal-\nergebiet nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 unter Steuer-\ntene Alkohol ist ausschließlich durch Gärung ent-\naussetzung in andere Mitgliedstaaten versenden wol-\nstanden,\nlen, bedürfen einer Erlaubnis als registrierte Versender.\n2. der Positionen 2204 und 2205 der Kombinierten No-          Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entspre-\nmenklatur, die nicht von Nummer 1 erfasst werden,         chend.\nsowie die Erzeugnisse der Position 2206 der Kom-             (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nbinierten Nomenklatur, die nicht als Bier besteuert       mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nwerden und die einen vorhandenen Alkoholgehalt            des Bundesrates\nvon mehr als 1,2 Volumenprozent bis 10 Volumen-\nprozent aufweisen,                                        1. zur Durchführung der Steueraufsicht und der Sys-\ntemrichtlinie Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 6\n3. der Position 2206 der Kombinierten Nomenklatur,                zu erlassen und dabei insbesondere die Beförderun-\ndie nicht als Bier besteuert werden und die einen             gen aus anderen und in andere Mitgliedstaaten unter\nvorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 10 Volu-               Steueraussetzung und den Bezug von Wein aus dem\nmenprozent bis 15 Volumenprozent aufweisen, der               steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaa-\nausschließlich durch Gärung entstanden ist.                   ten zu gewerblichen Zwecken näher zu regeln;\n(2) § 1 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwen-         2. zur Verfahrensvereinfachung für Traubenwein erzeu-\ndung.                                                             gende Betriebe mit einer durchschnittlichen Erzeu-","1908              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\ngung von weniger als 1 000 hl Wein pro Weinwirt-          tungsdokument nach Artikel 21 der Systemrichtlinie er-\nschaftsjahr zuzulassen, dass sie die für den Versand      öffnet worden.\nvon Traubenwein nach dem Weinrecht vorgeschrie-              (2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse\nbenen Begleitpapiere verwenden können und solche          und Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. De-\nBetriebe, die die nach Weinrecht vorgeschriebenen         zember 2010 fort.\nBücher führen, von der Pflicht zur Führung besonde-\nrer steuerlicher Aufzeichnungen zu befreien.\nArtikel 4\n§ 34                                                    Biersteuergesetz\n(BierStG)\nBezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken\nInhaltsübersicht\n(1) Wird Wein zu gewerblichen Zwecken aus dem\nsteuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitglied-                                     Abschnitt 1\nstaats bezogen, so bescheinigt das Hauptzollamt nach                              Allgemeine Bestimmungen\nVorlage der Begleitdokumente auf Antrag die Aufnahme          § 1 Steuergebiet, Steuergegenstand\nin den Betrieb des Empfängers.                                § 2 Steuertarif\n(2) Für Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet gilt       § 3 Sonstige Begriffsbestimmungen\n§ 21 Absatz 7 entsprechend.\nAbschnitt 2\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nSteueraussetzung und Besteuerung\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates zu den Absätzen 1 und 2 Vorschriften,         §  4  Steuerlager\ninsbesondere zum Verfahren, zu treffen und darüber            §  5  Steuerlagerinhaber\nhinaus Vorschriften für den Versandhandel aus anderen         §  6  Registrierte Empfänger\nMitgliedstaaten in das Steuergebiet zu erlassen.              §  7  Registrierte Versender\n§  8  Begünstigte\nTeil 4                             §  9  Beförderungen (Allgemeines)\n§ 10  Beförderungen im Steuergebiet\nSchlussbestimmungen                          § 11  Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere\nMitgliedstaaten\n§ 35                              § 12  Ausfuhr\n§ 13  Unregelmäßigkeiten während der Beförderung\nOrdnungswidrigkeiten\n§ 14  Steuerentstehung, Steuerschuldner\nOrdnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-             § 15  Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit\nmer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich\noder leichtfertig                                                                          Abschnitt 3\n1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12                                    Einfuhr von Bier aus\nAbsatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Ab-                          Drittländern oder Drittgebieten\nsatz 3, Schaumwein oder ein Zwischenerzeugnis             § 16 Einfuhr\nnicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder        § 17 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsver-\nnicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht               fahren\nrechtzeitig ausführt,                                     § 18 Steuerentstehung, Steuerschuldner\n2. entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1\nAbschnitt 4\nund 5 oder Absatz 7 Satz 1, jeweils auch in Verbin-\ndung mit § 29 Absatz 3, eine Anzeige nicht oder                            Beförderung und Besteuerung\nvon Bier des steuerrechtlich\nnicht rechtzeitig erstattet oder\nfreien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\n3. ohne Erlaubnis nach § 33 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1         § 19  Erwerb durch Privatpersonen\noder Absatz 6 Satz 1 Wein befördert, bezieht oder         § 20  Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken\nversendet.                                                § 21  Versandhandel\n§ 22  Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des\n§ 36                                    steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\nVerwaltungsvorschriften\nAbschnitt 5\nDas Bundesministerium der Finanzen erlässt die all-                              Steuervergünstigungen\ngemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung\n§ 23 Steuerbefreiungen, Steuerentlastungen\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\n§ 24 Steuerentlastung im Steuergebiet\nerlassenen Rechtsverordnungen.\n§ 25 Steuerentlastung bei der Beförderung von Bier des steu-\nerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten\n§ 37\nÜbergangsvorschriften                                                    Abschnitt 6\n(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die                                     Steueraufsicht,\nGeschäftsstatistik, Ermächtigungen\nvor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt\ndieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden          § 26 Steueraufsicht\nFassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn           § 27 Geschäftsstatistik\ndie Beförderungen sind mit elektronischem Verwal-             § 28 Besondere Ermächtigungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009               1909\n§ 29 Durchführung                                            schließlich 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von\n56 Prozent unverändert. Die Steuersätze werden auf\nAbschnitt 7                         vier Nachkommastellen, die Steuerbeträge je hl Bier\nSchlussbestimmungen                      auf zwei Nachkommastellen, genau ermittelt. Als Ge-\n§ 30 Ordnungswidrigkeiten                                    samtjahreserzeugung einer Brauerei gilt das gesamte\n§ 31 Übergangsbestimmungen                                   in ihr im Brauverfahren erzeugte Bier (einschließlich Li-\nzenzbier), für das innerhalb eines Kalenderjahres die\nAbschnitt 1                            Steuer entstanden ist, zuzüglich der aus der Brauerei\nunter Steueraussetzung entfernten sowie der steuerfrei\nAllgemeine Bestimmungen                            abgegebenen oder verwendeten und der in der Braue-\nrei zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2\n§1                               Nummer 2 benutzten Mengen, abzüglich der Mengen,\nSteuergebiet, Steuergegenstand                   die in diesem Zeitraum wieder in die Brauerei zurück-\n(1) Bier unterliegt im Steuergebiet der Biersteuer.       gelangt sind. Jahreserzeugung ist die Gesamtjahreser-\nSteuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik               zeugung ohne die Biermengen, die in Lizenz gebraut\nDeutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne            oder zur Herstellung von Bier im Sinn des § 1 Absatz 2\ndie Insel Helgoland. Die Biersteuer ist eine Verbrauch-      Nummer 2 benutzt werden. Die für die Herstellung von\nsteuer im Sinn der Abgabenordnung.                           Bier im Sinn des § 1 Absatz 2 Nummer 2 benutzten\nBiermengen berechnen sich nach den Anteilsverhält-\n(2) Bier im Sinn dieses Gesetzes sind                     nissen im Zeitpunkt der Entfernung des Bieres aus der\n1. die Erzeugnisse der Position 2203 der Kombinierten        Brauerei.\nNomenklatur,                                                (3) Als unabhängig ist eine Brauerei anzusehen, die\n2. Mischungen von Bier im Sinn der Nummer 1 mit              rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei\nnichtalkoholischen Getränken, die der Position 2206      unabhängig ist, Betriebsräume benutzt, die räumlich\nder Kombinierten Nomenklatur zuzuordnen sind.            von anderen Brauereien getrennt sind und Bier nicht\n(3) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Geset-         unter Lizenz braut. Das Brauen unter Lizenz ist jedoch\nzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verord-      für die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes un-\nnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987           schädlich, wenn\nüber die zolltarifliche und statistische Nomenklatur so-     1. die Lizenzherstellung weniger als die Hälfte der Ge-\nwie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom                    samtjahreserzeugung beträgt,\n7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38, L 378            2. die Lizenzherstellung zum Steuersatz nach Absatz 1\nvom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom 26.5.1988, S. 42)              versteuert wird und\nin der am 19. Oktober 1992 geltenden Fassung und der\n3. die Gesamtjahreserzeugung 200 000 hl nicht über-\nbis zu diesem Zeitpunkt zur Durchführung der Verord-\nsteigt.\nnung (EWG) Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.\n(4) Voneinander abhängige Brauereien, die zusam-\n§2                               men eine Gesamtjahreserzeugung von 200 000 hl nicht\nüberschreiten, gelten für die Anwendung des ermäßig-\nSteuertarif\nten Steuersatzes als eine Brauerei.\n(1) Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen ein-\n(5) Wird das Bier im Steuergebiet hergestellt, gilt die\ngeteilt. Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bie-\nSteuerermäßigung nach den Absätzen 2 bis 4 nur für\nres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der\nden Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuer-\ngroßen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhan-\nschuldner. Wird Bier einer ausländischen unabhängigen\ndenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile\nBrauerei mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger\neines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Be-\nals 200 000 hl in das Steuergebiet geliefert, gilt die ent-\ntracht. Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl)\nsprechende Steuerermäßigung für den jeweiligen Steu-\nBier 0,787 Euro je Grad Plato.\nerschuldner.\n(2) Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der\nSteuersatz für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus                                   §3\nunabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreser-\nSonstige Begriffsbestimmungen\nzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von\n1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig                                   Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind\n1. auf 84,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von              1. Systemrichtlinie: Richtlinie 2008/118/EG des Rates\n40 000 hl,                                                    vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Ver-\nbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richt-\n2. auf 78,4 Prozent bei einer Jahreserzeugung von                 linie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12), in\n20 000 hl,                                                    der jeweils geltenden Fassung;\n3. auf 67,2 Prozent bei einer Jahreserzeugung von              2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über-\n10 000 hl,                                                    wachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Be-\n4. auf 56,0 Prozent bei einer Jahreserzeugung von                 arbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in\n5 000 hl.                                                     Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unver-\nDie Stufen beginnen mit Ausnahme der Stufe zwischen               steuert erfolgen;\n5 000 und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausen-          3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren\ndern. Die Stufe zwischen 5 000 und 6 000 hl beginnt mit           der Steueraussetzung noch ein zollrechtliches\nder 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. Bis ein-             Nichterhebungsverfahren (§ 16 Absatz 2);","1910              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-           hängig. Brauereien, die erstmals mit der Herstellung\nschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;    von Bier beginnen, haben in ihrem Antrag die voraus-\n5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet        sichtliche Jahreserzeugung anzugeben.\nder Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuer-              (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in\ngebiet;                                                  Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht\n6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-        mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht\nbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-             geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,\nschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-           wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.\nschaft gehören;\n§6\n7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-\nbrauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-                              Registrierte Empfänger\nschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemein-          (1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Bier\nschaft gehören;                                          unter Steueraussetzung\n8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Arti-       1. nicht nur gelegentlich oder\nkel 3 des Zollkodex;\n2. im Einzelfall\n9. Ort der Einfuhr:\nin ihren Betrieben zu gewerblichen Zwecken empfan-\na) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem         gen dürfen, wenn das Bier aus einem Steuerlager in\nsich das Bier bei seiner Überführung in den           einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der\nzollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des      Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde.\nZollkodex befindet;                                   Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen\nb) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem        Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken\ndas Bier in sinngemäßer Anwendung von Arti-           gleich.\nkel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;                   (2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis.\n10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des           Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen\nRates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des            erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nZollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom             Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem\n19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97         Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu\nvom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord-     verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-\nnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom                  cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-\n20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;                   len. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die\n11. Personen: natürliche und juristische Personen so-         Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe\nwie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts-            der während eines Monats entstehenden Steuer geleis-\npersönlichkeit.                                          tet worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2\nist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im\nAbschnitt 2                             Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine\nbestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen\nSteueraussetzung und Besteuerung\nbestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Vorausset-\nzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten\n§4                               nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffent-\nSteuerlager                           lichen Rechts erteilt wird.\nSteuerlager sind Orte, an oder von denen Bier unter           (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in\nSteueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere             Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht\nWeise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert,     mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht\nempfangen oder versandt werden darf. Herstellung ist          mehr ausreicht.\nauch die Veränderung der Menge oder des Stammwür-\nzegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteue-                                      §7\nrungsgrundlage ändert.\nRegistrierte Versender\n§5                                  (1) Registrierte Versender sind Personen, die Bier\nSteuerlagerinhaber                        vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden\ndürfen.\n(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein Steu-\nerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Er-         (2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.\nlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Perso-       Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen\nnen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit          erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nkeine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach             Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem\ndem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung                 Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu\ndazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische          verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-\nBücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-           cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-\nstellen. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer        len. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11\nerkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe     Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit\ndes Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurch-           nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.\nschnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den               (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in\nsteuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres ab-         Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1911\nmehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht        3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III\nmehr ausreicht.                                                    Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1\nNummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober\n§8                                     1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von\nAmerika oder anderer von den Vereinigten Staaten\nBegünstigte\nbezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik\n(1) Begünstigte, die Bier unter Steueraussetzung im             Deutschland;\nSteuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des         4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-\nAbsatzes 2                                                         genseitigkeit für die diplomatischen Missionen und\n1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge               konsularischen Vertretungen;\nim Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni          5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den interna-\n1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-             tionalen Übereinkommen für die internationalen Ein-\nges über die Rechtsstellung ihrer Truppen                      richtungen\n(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-\nund eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der\nden Fassung (NATO-Truppenstatut);\nSystemrichtlinie) vorliegen.\n2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nnationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Protokolls über die Rechtsstellung der auf\ndes Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter\nGrund des Nordatlantikvertrages errichteten interna-\nSteueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für\ntionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August\nBegünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur\n1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden\nVerfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter\nFassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Arti-\nSteueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Frei-\nkel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen\nstellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten\nzuzulassen.\nHauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die\nbesonderen Bedingungen für die Einrichtung und\n§9\nden Betrieb internationaler militärischer Haupt-\nquartiere in der Bundesrepublik Deutschland                             Beförderungen (Allgemeines)\n(BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils gelten-          (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz\nden Fassung (Ergänzungsabkommen);                         oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen\n3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder           keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter\nanderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten          Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem\nRegierungen in der Bundesrepublik Deutschland             elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 21\nnach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik             der Systemrichtlinie erfolgen.\nDeutschland und den Vereinigten Staaten von Ame-              (2) Für Beförderungen unter Steueraussetzung an\nrika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundes-        Begünstigte im Sinn des Artikels 12 Absatz 1 der Sys-\nrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen            temrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheini-\nfür die von den Vereinigten Staaten im Interesse          gung erforderlich. Dies gilt für Beförderungen unter\nder gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausga-           Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend,\nben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-    soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente\nden Fassung;                                              anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen\nworden sind.\n4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre-\ntungen;                                                       (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen          des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter\ninternationalen Einrichtungen.                            Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 21 bis 31\n(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur             der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verord-\nmöglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei-         nungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elek-\nheit                                                          tronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erfor-\nderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Ver-\n1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des\nfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.\nNATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des\nZusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-\n§ 10\nkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien\ndes Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung                      Beförderungen im Steuergebiet\nihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik          (1) Bier darf unter Steueraussetzung befördert wer-\nDeutschland stationierten ausländischen Truppen           den aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-\n(BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten-      trierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet\nden Fassung für die ausländische Truppe und deren\n1. in andere Steuerlager,\nziviles Gefolge;\n2. in Betriebe von Verwendern (§ 23 Absatz 2 in Verbin-\n2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des             dung mit § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolge-\nNATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-                  setzes) oder\nzungsabkommens für die in der Bundesrepublik\nDeutschland errichteten internationalen militärischen     3. zu Begünstigten (§ 8)\nHauptquartiere;                                           im Steuergebiet.","1912              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat          aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu\nder Steuerlagerinhaber als Versender oder der regis-          befördern oder\ntrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leis-     4. vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuer-\nten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass              lagers in sein Steuerlager oder\ndie Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer\noder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.            5. vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb\n(3) Das Bier ist unverzüglich                             im Steuergebiet aufzunehmen oder\n1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder            6. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.\n2. vom Verwender (§ 23 Absatz 2 in Verbindung mit                (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt\n§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)            die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das\nin seinen Betrieb                                        Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr\nin den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist.\naufzunehmen, oder                                             In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung\n3. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.                      mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraus-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-       setzung mit der Aufnahme oder Übernahme.\nderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das\nSteuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zoll-                                § 12\nrechtlich freien Verkehr überführt worden ist und endet                                 Ausfuhr\nmit der Aufnahme oder Übernahme.\n(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über\nDrittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steu-\n§ 11\nergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der\nBeförderungen aus anderen,                     Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden,\nin andere oder über andere Mitgliedstaaten             an dem das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Euro-\n(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über           päischen Gemeinschaft verlässt.\nDrittländer oder Drittgebiete, befördert werden,                 (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender\n1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-           oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Be-\ntrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-       sitz am Bier erlangt hat, hat das Bier unverzüglich aus-\ngebiet                                                   zuführen.\na) in Steuerlager,                                          (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beför-\nderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das\nb) in Betriebe von registrierten Empfängern oder\nSteuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zoll-\nc) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Absatz 1      rechtlich freien Verkehr überführt worden ist. Die Beför-\nder Systemrichtlinie                                 derung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier\nin anderen Mitgliedstaaten;                              das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-\nschaft verlässt.\n2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder\nvon registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in         (4) Für die Sicherheitsleistung gilt für die unmittel-\nanderen Mitgliedstaaten                                  bare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und\nfür die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Ab-\na) in Steuerlager,\nsatz 2 entsprechend.\nb) in Betriebe von registrierten Empfängern oder\nc) zu Begünstigten (§ 8)                                                            § 13\nim Steuergebiet;                                             Unregelmäßigkeiten während der Beförderung\n3. durch das Steuergebiet.                                       (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför-\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der         derung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit\nSteuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte        Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf\nVersender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in       Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beför-\nallen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt           derung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.\nkann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch              (2) Treten während einer Beförderung von Bier nach\nden Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger             den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten\ndes Bieres geleistet wird.                                    ein, wird das Bier insoweit dem Verfahren der Steuer-\n(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Si-          aussetzung entnommen.\ncherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn                 (3) Wird während der Beförderung unter Steueraus-\nBier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begüns-        setzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mit-\ntigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen an-      gliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem an-\nderen Mitgliedstaat befördert wird.                           deren Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass\n(4) Das Bier ist unverzüglich                             eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht\nermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten\n1. vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerla-            ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt\ngers,                                                    der Feststellung eingetreten.\n2. vom registrierten Versender oder                              (4) Ist Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuer-\n3. vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz          gebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden\nam Bier erlangt hat,                                     (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1) und nicht an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1913\nseinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass                     Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Per-\nwährend der Beförderung eine Unregelmäßigkeit fest-               son, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt\ngestellt worden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach            war;\nAbsatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Be-\n2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller sowie jede\nginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der\nan der Herstellung beteiligte Person;\nVersender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten\nnach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nach-           3. des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfän-\nweis, dass das Bier                                               ger;\n1. am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beför-          4. des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber\nderung ordnungsgemäß beendet wurde oder                       als Versender oder der registrierte Versender und da-\n2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets einge-             neben jede andere Person, die Sicherheit geleistet\ntretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungs-               hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung\nort eingetroffen ist.                                         entnommen hat oder in deren Namen das Bier ent-\nnommen wurde sowie jede Person, die an der un-\nHatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit ge-          rechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste\nleistet hat (§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4) keine               oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass\nKenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestim-             die Entnahme unrechtmäßig war.\nmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine\nKenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist        Wird Bier aus einem Steuerlager an Personen abgege-\nvon einem Monat ab Übermittlung dieser Information            ben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach\ndurch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis          § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153 des Branntwein-\nnach Satz 1 zu führen.                                        monopolgesetzes sind, entsteht die Steuer nach Ab-\nsatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlager-\n(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf      inhaber mit Inbesitznahme des Bieres die Personen\neiner Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die            nach Satz 2.\nBeförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Un-\nregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetre-          (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind\nten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich       diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld\nerhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrich-         verpflichtet.\ntete Steuer auf Antrag erstattet.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3                              § 15\ngenannten Fälle entsprechend.                                      Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit\n(1) Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 4 Satz 1\n§ 14\nNummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über\nSteuerentstehung, Steuerschuldner                   Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist,\n(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-         spätestens am siebten Tag des folgenden Monats eine\nrung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es     Steuererklärung abzugeben. In begründeten Fällen\nsei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.           kann das Hauptzollamt die Frist bis zum zehnten Tag\ndes folgenden Monats verlängern. Der Steuerschuldner\n(2) Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr        nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative\nüberführt durch:                                              hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben,\n1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es          das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Ver-\nschließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus-       brauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder\nsetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im         in das Steuerlager zurückgenommen wurde. In der\nSteuerlager gleich,                                       Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuer-\n2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,                   klassen aufzugliedern. Werden für Bier der gleichen\nSteuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend ge-\n3. die Entnahme aus dem Verfahren der Steuerausset-           macht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen\nzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten        nach Steuersätzen aufzugliedern. Die Steuer ist am\nEmpfängers,                                               20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Mo-\n4. eine Unregelmäßigkeit nach § 13 bei der Beförde-           nats fällig.\nrung unter Steueraussetzung.\n(2) Die Steuerschuldner in den Fällen des § 14 Ab-\n(3) Die Steuer entsteht nicht, wenn das Bier auf           satz 4 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2\nGrund seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorher-           und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueran-\nsehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig           meldung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu be-\nzerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen ist.        rechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.\nBier gilt dann als vollständig zerstört oder unwieder-\nbringlich verloren gegangen, wenn es als solches nicht                             Abschnitt 3\nmehr genutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung\nsowie der unwiederbringliche Verlust des Bieres sind                         Einfuhr von Bier aus\nhinreichend nachzuweisen.                                            Drittländern oder Drittgebieten\n(4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen\n§ 16\n1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber,\nEinfuhr\ndaneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die\nPerson, die das Bier entnommen hat oder in deren             (1) Einfuhr ist","1914              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n1. der Eingang von Bier aus Drittländern oder Dritt-             (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das\ngebieten in das Steuergebiet, es sei denn, das Bier       Erlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einzie-\nbefindet sich beim Eingang in das Verbrauchsteuer-        hung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die\ngebiet in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-        Erstattung in anderen Fällen als nach Artikel 220 Ab-\nfahren;                                                   satz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und\n2. die Entnahme von Bier aus einem zollrechtlichen            das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinnge-\nNichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei           mäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163\ndenn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches       und 227 der Abgabenordnung unberührt.\nNichterhebungsverfahren an.                                  (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für\n(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind            Bier in der Truppenverwendung (§ 16 Absatz 2 Num-\nmer 1 Buchstabe e), das zweckwidrig verwendet wird,\n1. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als        die Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.\nNichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Dritt-\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ngebieten:\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\na) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex       des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen\nvorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-           und die Besteuerung abweichend von Absatz 3 zu\nüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet            regeln, soweit dies zur Sicherung des Steueraufkom-\nder Gemeinschaft,                                     mens oder zur Anpassung an die Behandlung von im\nb) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III           Steuergebiet hergestelltem Bier oder wegen der beson-\nKapitel 5 des Zollkodex,                              deren Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.\nc) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach\nAbschnitt 4\nTitel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,\nBeförderung und Besteuerung von Bier\nd) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zoll-\nd e s st e u e r re c h t l i c h f re i e n Ve r k e h r s\nkodex genannten Verfahren,\nanderer Mitgliedstaaten\ne) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-\ndung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom                                           § 19\n19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils\nErwerb durch Privatpersonen\ngeltenden Fassung\n(1) Bier, das eine Privatperson für ihren Eigenbedarf\nund die dazu ergangenen Vorschriften;\nin anderen Mitgliedstaaten im steuerrechtlich freien Ver-\n2. beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als        kehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet befördert\nGemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinngemä-          (private Zwecke), ist steuerfrei.\nßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des\n(2) Bei der Beurteilung, ob das Bier nach Absatz 1\nZollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren der\nfür den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehen-\nZollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet\nden Kriterien zu berücksichtigen:\nder Gemeinschaft.\n1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-\n§ 17                                 zers für den Besitz des Bieres,\nUnregelmäßigkeiten im                       2. Ort, an dem das Bier sich befindet, oder die Art der\nzollrechtlichen Nichterhebungsverfahren                   Beförderung,\nTreten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-         3. Unterlagen über das Bier,\nfahren, in dem sich Bier befindet, Unregelmäßigkeiten         4. Beschaffenheit oder Menge des Bieres.\nein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.\n§ 20\n§ 18\nBezug und\nSteuerentstehung, Steuerschuldner                             Besitz zu gewerblichen Zwecken\n(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-            (1) Wird Bier in anderen als den in § 19 Absatz 1\nrung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr         genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Ver-\ndurch die Einfuhr, es sei denn, das Bier wird unmittelbar     kehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerb-\nam Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerausset-         liche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der\nzung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn das           Bezieher\nBier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet\n1. das Bier im Steuergebiet in Empfang nimmt oder\noder einem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder\nDrittgebiete in das Steuergebiet befördert wird.              2. das außerhalb des Steuergebiets in Empfang ge-\nnommene Bier in das Steuergebiet befördert oder\n(2) Steuerschuldner ist\nbefördern lässt.\n1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet     Steuerschuldner ist der Bezieher.\nist, das Bier anzumelden oder in deren Namen das\nBier angemeldet wird,                                        (2) Gelangt Bier aus dem steuerrechtlich freien Ver-\nkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen\n2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen            Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fäl-\nEinfuhr beteiligt ist.                                    len in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch,\n§ 14 Absatz 5 gilt entsprechend.                              dass das Bier erstmals im Steuergebiet in Besitz gehal-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1915\nten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn das in         gen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken\nBesitz gehaltene Bier                                         bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsge-\n1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und un-       setzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet\nter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments         sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen\nnach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steu-     und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Der Be-\nergebiet befördert wird oder                             auftragte hat Aufzeichnungen über die Lieferungen\ndes Versandhändlers in das Steuergebiet zu führen,\n2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und           dem Hauptzollamt jede Lieferung unter Angabe der für\neinem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-         die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzu-\noder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuerge-     zeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit zu\nbiet zum Verkauf steht.                                  leisten.\nSteuerschuldner ist, wer das Bier versendet, in Besitz           (5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für\nhält oder verwendet.                                          Bier, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich\n(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.                      eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spä-\n(4) Wer Bier nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 be-       testens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung fol-\nziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies        genden Monats fällig. Wird Bier nicht nur gelegentlich\ndem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer         im Versandhandel geliefert, kann das Hauptzollamt auf\nSicherheit zu leisten.                                        Antrag des Beauftragten zur Verfahrensvereinfachung\nzulassen, dass die nach § 15 Absatz 1 Satz 1 geltende\n(5) Der Steuerschuldner hat für Bier, für das die         Frist für die Abgabe der Steueranmeldung unter der Vo-\nSteuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmel-         raussetzung angewendet wird, dass Sicherheit in Höhe\ndung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 15. Tag          der während eines Monats entstehenden Steuer geleis-\ndes auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.         tet wird, und dass die fristgerechte Abgabe der Steuer-\nDas Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung             anmeldung der Anzeige nach Absatz 4 gleichsteht.\nauf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, die Bier       Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten,\nnicht nur gelegentlich beziehen, die nach § 15 Absatz 1       ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat unver-\ngeltende Frist für die Abgabe der Steueranmeldung un-         züglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer\nter den in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Voraus-        ist sofort fällig.\nsetzungen angewendet wird und die fristgemäße Ab-\ngabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4               (6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in\ngleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht           Absatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen\neingehalten, ist die Steuer sofort fällig. § 6 Absatz 3 gilt  nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit\nentsprechend.                                                 nicht mehr ausreicht.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              (7) Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung              Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen ande-\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-               ren Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zu-\nmens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 und 5, ins-         ständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhänd-\nbesondere zum Besteuerungsverfahren und zur Sicher-           ler hat Aufzeichnungen über das gelieferte Bier zu füh-\nheit, zu treffen.                                             ren und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraus-\nsetzungen für die Lieferung zu erfüllen.\n§ 21                                 (8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nVersandhandel                           mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\n(1) Versandhandel betreibt, wer Bier aus dem steu-        mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\nerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er      steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7\nseinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitglied-       zu erlassen.\nstaaten liefert und den Versand der Ware an den Erwer-\nber selbst durchführt oder durch andere durchführen\n§ 22\nlässt (Versandhändler). Als Privatpersonen gelten alle\nErwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler                                  Unregelmäßigkeiten\nnicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemein-                               während der Beförderung\nschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatz-                        von Bier des steuerrechtlich\nsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.                          freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\n(2) Wird Bier durch einen Versandhändler mit Sitz in         (1) Treten während der Beförderung von Bier nach\neinem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet gelie-        § 20 Absatz 1 und 2 oder nach § 21 Absatz 2 im Steuer-\nfert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an die      gebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.\nPrivatperson im Steuergebiet.                                 Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steu-\nergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne\n(3) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.\ndass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestim-\n(4) Wer als Versandhändler Bier in das Steuergebiet       men lässt.\nliefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im\nSteuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu be-            (2) § 13 Absatz 1 gilt entsprechend.\nnennen. Die Anzeige und die Benennung haben gegen-               (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit\nüber dem für den Beauftragten zuständigen Hauptzoll-          nach § 20 Absatz 4 oder nach § 21 Absatz 4 Satz 5\namt zu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis.      geleistet hat und im Fall des § 20 Absatz 2 Satz 2 die\nSie wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, ge-       Person, die das Bier in Besitz hält. Der Steuerschuldner","1916               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nhat über Bier, für das die Steuer entstanden ist, unver-       Antrag von der Steuer entlastet. Das gilt auch, wenn\nzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer             das Bier nicht am Bestimmungsort angekommen ist,\nist sofort fällig.                                             der Beförderer jedoch aufgrund einer in einem anderen\nMitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steu-\nAbschnitt 5                              erschuldner in Anspruch genommen worden ist. Entlas-\nSteuervergünstigungen                             tungsberechtigt ist, wer das Bier in den anderen Mit-\ngliedstaat befördert hat.\n§ 23                                  (2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Ent-\nSteuerbefreiungen, Steuerentlastungen                  lastungsberechtigte\n(1) Bier ist von der Steuer befreit, wenn es                1. den Nachweis erbringt, dass die Steuer für das Bier\nin einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist,\n1. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers             oder\nzu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen\nund Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der               2. a) den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 vor dem Beför-\nSteuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen wird,                      dern des Bieres beim Hauptzollamt stellt und das\nBier auf Verlangen vorführt,\n2. im Steuerlager zur Herstellung von Getränken ver-\nwendet wird, die nicht der Biersteuer unterliegen,             b) das Bier mit den Begleitpapieren nach Artikel 34\nder Systemrichtlinie befördert und\n3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen\nBehörde vorgestellt oder auf Veranlassung dieser               c) eine ordnungsgemäße Empfangsbestätigung so-\nBehörde entnommen wird,                                           wie eine amtliche Bestätigung des anderen Mit-\ngliedstaats darüber vorlegt, dass das Bier dort\n4. unter Steueraufsicht vernichtet wird,                              ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.\n5. von Brauereien an ihre Angestellten und Arbeiter als           (3) Wird im Fall des § 22 Absatz 1 Satz 2 vor Ablauf\nHaustrunk unentgeltlich abgegeben wird.                    einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförde-\n(2) Soweit nach den §§ 152, 153 des Branntweinmo-           rung des Bieres der Ort der Unregelmäßigkeit festge-\nnopolgesetzes für eine gewerbliche Verwendung Steu-            stellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat,\nerfreiheit besteht oder eine Steuerentlastung (Erlass,         wird die nach § 22 Absatz 3 erhobene Steuer auf An-\nErstattung, Vergütung) vorgesehen ist, finden diese            trag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet,\nVorschriften auf Bier entsprechende Anwendung.                 wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer\nin diesem Mitgliedstaat vorlegt.\n§ 24                                  (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nSteuerentlastung im Steuergebiet                    mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n(1) Für nachweislich versteuertes Bier, das in das          des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nSteuerlager wieder zurückgenommen worden ist, wird             mens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\ndie Steuer auf Antrag erlassen oder erstattet. Mit Zu-         steuerung\nstimmung des Hauptzollamts kann versteuertes frem-             1. das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei\ndes Bier in das Steuerlager aufgenommen und die                    für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsbe-\nSteuer vergütet werden. Entlastungsberechtigt ist der              rechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung\nSteuerlagerinhaber.                                                des Steuerschuldners vorzuschreiben,\n(2) Auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder des re-         2. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vor-\ngistrierten Empfängers wird die im Steuergebiet ent-               zuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Ver-\nrichtete Steuer für Bier erstattet, wenn dieses auf Kos-           fahren auszuschließen.\nten des Antragstellers unter Steueraufsicht außerhalb\neines Steuerlagers vernichtet worden ist.                                           Abschnitt 6\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                               Steueraufsicht,\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                  Geschäftsstatistik, Ermächtigungen\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-                                          § 26\nsteuerung Vorschriften zu Absatz 1 und 2 zu erlassen\nund insbesondere eine für den Entlastungsberechtigten                                Steueraufsicht\nausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuer-                 (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Ab-\nschuldners für den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 und 2           gabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftrag-\nvorzuschreiben sowie im Fall des Absatzes 2 Mindest-           ten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der\nmengen vorzuschreiben.                                         Steueraufsicht.\n(2) Bier kann über die in § 215 der Abgabenordnung\n§ 25                               genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein\nSteuerentlastung                          Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter\nbei der Beförderung                        Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zweck-\nvon Bier des steuerrechtlich freien                  setzung hinweisen und für die der Nachweis nicht ge-\nVerkehrs in andere Mitgliedstaaten                   führt werden kann, dass das Bier\n(1) Nachweislich versteuertes Bier, das zu gewerbli-        1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder\nchen Zwecken (einschließlich Versandhandel) in einen               in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren\nanderen Mitgliedstaat befördert worden ist, wird auf               befindet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1917\n2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde                gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl.\noder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht,                 L 105 vom 23.4.1983, S. 1, L 274 vom 7.10.1983,\noder                                                         S. 40, L 308 vom 27.11.1984, S. 64, L 271 vom\n3. nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz            23.9.1986, S. 31), die zuletzt durch die Verordnung\ngehalten wird.                                               (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1)\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nDie §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entspre-               sung und anderen von den Europäischen Gemein-\nchende Anwendung.                                                schaften erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll\nbefreit werden kann und die notwendigen Vorschrif-\n§ 27                                 ten zu erlassen und zur Sicherung des Steuerauf-\nGeschäftsstatistik                          kommens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch\n(1) Nach näherer Bestimmung des Bundesministeri-              für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;\nums der Finanzen stellen die Hauptzollämter für statis-       3. zur Durchführung\ntische Zwecke Erhebungen an und teilen die Ergeb-                a) von Artikel 35 der Systemrichtlinie das Verfahren\nnisse dem Statistischen Bundesamt zur Auswertung                    bei der Beförderung von Bier des steuerrechtlich\nmit.                                                                freien Verkehrs durch einen anderen Mitgliedstaat\n(2) Die Bundesfinanzbehörden können auch bereits                 unter Verwendung des Begleitdokuments nach\naufbereitete Daten dem Statistischen Bundesamt zur                  Artikel 34 der Systemrichtlinie und den dazu er-\nDarstellung und Veröffentlichung für allgemeine Zwe-                gangenen Verordnungen in den jeweils geltenden\ncke übermitteln.                                                    Fassungen näher zu regeln und vorzusehen, dass\ndurch bilaterale Vereinbarungen mit den jeweili-\n§ 28                                    gen Mitgliedstaaten ein vom Regelverfahren ab-\nBesondere Ermächtigungen                            weichendes vereinfachtes Verfahren zugelassen\nwerden kann,\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                  b) der Artikel 14 und 41 der Systemrichtlinie Bier,\nBundesrates                                                         das zum unmittelbaren Verbrauch an Bord als\nSchiffs- und Flugzeugbedarf an die Besatzung\n1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte\nund an Reisende abgegeben wird, von der Steuer\na) zum Zweck der Umsetzung der                                  zu befreien und die notwendigen Vorschriften zu\naa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge                 erlassen und zur Sicherung des Steueraufkom-\noder den Mitgliedern einer Truppe oder deren            mens anzuordnen, dass bei einem Missbrauch\nzivilem Gefolge sowie den Angehörigen die-              für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;\nser Personen nach Artikel XI des NATO-Trup-       4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto-\npenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zu-        matisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen,\nsatzabkommens,                                       dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder\nbb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und           sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderli-\nArtikel 15 des Ergänzungsabkommens oder              che Daten durch Datenfernübertragung übermittelt\nwerden können, und dabei insbesondere\ncc) nach den Artikeln III bis VI des in § 137 Ab-\nsatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens                  a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-\nvom 15. Oktober 1954                                    fahrens,\ngewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins-           b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung\nbesondere zum Verfahren, zu erlassen,                        und Sicherung der zu übermittelnden Daten,\nb) Bier, das zur Verwendung durch diplomatische              c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\nMissionen und konsularische Vertretungen, durch           d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu\nderen Mitglieder einschließlich der im Haushalt              übermittelnden Daten,\nlebenden Familienmitglieder sowie durch sons-\ntige Begünstigte bestimmt ist, von der Steuer zu          e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-\nbefreien oder eine entrichtete Steuer zu vergüten            tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf\nund die notwendigen Vorschriften zu erlassen,                Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder\nÜbermittlung der Daten verkürzt oder erlangt wer-\nc) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-            den,\neinkommen für internationale Einrichtungen und\nderen Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re-            f) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-\ngeln und insbesondere das Steuerverfahren zu                 ren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-\nbestimmen,                                                   ten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen\nd) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-               zu regeln, sowie\nnen, dass bei einem Missbrauch der nach den               g) im Benehmen mit dem Bundesministerium des\nBuchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen               Innern anstelle der qualifizierten elektronischen\nfür alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;              Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die\n2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für           Authentizität und die Integrität des übermittelten\nBier, soweit dadurch nicht unangemessene Steuer-                elektronischen Dokuments sicherstellt, und\nvorteile entstehen, unter den Voraussetzungen anzu-          h) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer\nordnen, unter denen es nach der Verordnung (EWG)                qualifizierten elektronischen Signatur oder eines\nNr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das                 anderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g","1918             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nzuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung                tung, und dabei zur Verfahrensvereinfachung zuzu-\nkann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichun-             lassen, dass Bier, das Steuerlagerinhaber oder Ver-\ngen sachverständiger Stellen verwiesen werden;                wender nach § 23 Absatz 2 in Verbindung mit § 153\nhierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Be-          Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes in Be-\nzugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die         sitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder\nVeröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt           ihren Betrieb aufgenommen gilt, soweit Steuerbe-\nist.                                                          lange dadurch nicht beeinträchtigt werden,\n8. Vorschriften zu § 11 Absatz 1 bis 4, insbesondere\n§ 29\nzur Sicherheitsleistung zu erlassen, und dabei\nDurchführung\na) zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nBier, das Steuerlagerinhaber oder registrierte\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nEmpfänger in Besitz genommen haben, als in\ndes Bundesrates Höchstmengen für den Haustrunk\nihr Steuerlager oder in ihren Betrieb aufgenom-\nnach § 23 Absatz 1 Nummer 5 sowie den Kreis der\nmen gilt, soweit Steuerbelange dadurch nicht\nEmpfangsberechtigten festzulegen.\nbeeinträchtigt werden,\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                   b) für häufig und regelmäßig stattfindende Beförde-\ndes Bundesrates Bier, das von Haus- und Hobbybrau-                    rungen von Bier in einem Verfahren der Steuer-\nern in ihren Haushalten ausschließlich zum eigenen Ver-               aussetzung zwischen den Gebieten von zwei\nbrauch bereitet wird, bis zu einer Menge von 2 hl im                  oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen\nKalenderjahr von der Steuer zu befreien.                              durch bilaterale Vereinbarungen mit den betrof-\nfenen Mitgliedstaaten vorzusehen,\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung               9. Vorschriften zu § 12 Absatz 1 bis 3, § 13 Absatz 2\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-                   bis 6 sowie § 22 Absatz 1 und 3 zu erlassen,\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\n10. Vorschriften zum § 14 Absatz 3 zu erlassen, insbe-\nsteuerung\nsondere zu den Anforderungen an den Nachweis,\n1. den Zeitpunkt der nach § 1 Absatz 3 anzuwenden-\nden Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu         11. Vorschriften zu § 15 zu erlassen, insbesondere die\nbestimmen und als Folge dessen den Wortlaut des              Steuerfestsetzung nach Ablauf des Kalenderjahres\nGesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupas-               und das Verfahren bei Aufnahme und Beendigung\nsen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen              der Brautätigkeit zu regeln,\nnicht ergeben, sowie Vorschriften über die Erfas-       12. vorzuschreiben, bei welcher Menge Bier nach § 19\nsung der steuerbaren Menge zu erlassen,                      Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieses\n2. Vorschriften zur Steuerermäßigung nach § 2 Ab-                nicht für den Eigenbedarf der Privatperson be-\nsatz 2 bis 5, insbesondere zum Besteuerungsver-              stimmt ist,\nfahren zu erlassen und dabei vorzusehen, dass ein\nWechsel in der Abhängigkeit oder Unabhängigkeit         13. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassun-\nvon Brauereien (§ 2 Absatz 3) erst zum Beginn des            gen oder Neufassungen des Zollkodex anzupas-\nfolgenden Kalenderjahres steuerlich wirksam wird,            sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen\nnicht ergeben.\n3. zu bestimmen, welche Räume, Flächen, Anlagen\nund Betriebsteile zum Steuerlager (§ 4) gehören,           (4) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die\n4. Vorschriften zu § 5 Absatz 1 und 2, insbesondere         allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung\nzum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheits-        dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes\nleistung zu erlassen und dabei in der Erlaubnis be-     erlassenen Rechtsverordnungen.\nstimmte Handlungen zuzulassen und die Handlun-\ngen näher zu umschreiben, eine Mindestum-                                     Abschnitt 7\nschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzu-                         Schlussbestimmungen\nsehen sowie bei Gefährdung der Steuerbelange Si-\ncherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsäch-\nlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das                                    § 30\nSteuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen,                         Ordnungswidrigkeiten\n5. Vorschriften zu § 6 Absatz 1 bis 3, insbesondere\nOrdnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-\nzum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheits-\nmer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich\nleistung zu erlassen,\noder leichtfertig\n6. Vorschriften zu § 7 Absatz 1 bis 3, insbesondere\nzum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheits-        1. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 4 oder § 12\nleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung               Absatz 2 Bier nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt,\ndes Steuermissbrauchs und zur Sicherung des                 nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder\nSteueraufkommens vorzusehen, den Versand vom                nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht\nOrt der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuer-           rechtzeitig ausführt oder\nliche Belange dem nicht entgegenstehen,                 2. entgegen § 20 Absatz 4 oder § 21 Absatz 4 Satz 1\n7. Vorschriften zu § 10 Absatz 1 bis 3 zu erlassen,             und 5 oder Absatz 7 Satz 1 eine Anzeige nicht oder\ninsbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleis-             nicht rechtzeitig erstattet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1919\n§ 31                                                      Abschnitt 7\nÜbergangsbestimmungen                                             Schlussbestimmungen\n(1) Für Beförderungen unter Steueraussetzung, die           § 24 Ordnungswidrigkeiten\nvor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind, gilt              § 25 Übergangsvorschriften\ndieses Gesetz in der bis zum 31. März 2010 geltenden\nFassung bis zum 31. Dezember 2010 fort, es sei denn,                                 Abschnitt 1\ndie Beförderungen sind mit elektronischem Verwal-                         Allgemeine Bestimmungen\ntungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie\neröffnet worden.                                                                           §1\n(2) Die vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse                     Steuergebiet, Steuergegenstand\nund Zulassungen gelten widerruflich bis zum 31. De-\nzember 2010 fort.                                                 (1) Kaffee sowie in das Steuergebiet beförderte\nkaffeehaltige Waren unterliegen im Steuergebiet der\nArtikel 5                          Kaffeesteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundes-\nrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen\nKaffeesteuergesetz                          und ohne die Insel Helgoland. Die Kaffeesteuer ist eine\n(KaffeeStG)                          Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung.\nInhaltsübersicht                             (2) Kaffee sind Röstkaffee und löslicher Kaffee. Dies\nAbschnitt 1                        gilt auch, wenn der Kaffee Beimischungen mit einem\nAnteil von weniger als 100 Gramm je Kilogramm ent-\nAllgemeine Bestimmungen                     hält.\n§  1  Steuergebiet, Steuergegenstand\n(3) Röstkaffee ist gerösteter Kaffee, auch entkoffei-\n§  2  Steuertarif\nniert, aus Position 0901 der Kombinierten Nomenklatur.\n§  3  Kaffeehaltige Waren\n§  4  Sonstige Begriffsbestimmungen                               (4) Löslicher Kaffee sind Auszüge, Essenzen und\nKonzentrate aus Kaffee, auch entkoffeiniert, aus Unter-\nAbschnitt 2                        position 2101 11 der Kombinierten Nomenklatur.\nSteueraussetzung und Besteuerung                    (5) Kaffeehaltige Waren sind Erzeugnisse, die in ei-\n§  5  Steuerlager                                              nem Kilogramm 10 bis 900 Gramm Kaffee enthalten.\n§  6  Steuerlagerinhaber                                          (6) Kombinierte Nomenklatur ist die Warennomen-\n§  7  Registrierte Versender                                   klatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/\n§  8  Begünstigte                                              87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche\n§  9  Beförderungen im und aus dem Steuergebiet                und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen\n§ 10  Unregelmäßigkeiten während der Beförderung               Zolltarif (ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom\n§ 11  Steuerentstehung, Steuerschuldner                        3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130\n§ 12  Steueranmeldung, Fälligkeit                              vom 26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verordnung\n(EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1)\nAbschnitt 3                        geändert worden ist, in der am 1. Januar 2002 gelten-\nEinfuhr von Kaffee                      den Fassung.\naus Drittländern oder Drittgebieten\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§ 13 Einfuhr                                                   mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n§ 14 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsver-  des Bundesrates den Zeitpunkt der nach Absatz 6 an-\nfahren                                                   zuwendenden Fassung der Kombinierten Nomenklatur\n§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner                         neu zu bestimmen und als Folge dessen den Wortlaut\ndes Gesetzes an die geänderte Nomenklatur anzupas-\nAbschnitt 4                        sen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht\nBeförderung und                       ergeben.\nBesteuerung von Kaffee des zollrechtlich\nfreien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten\n§2\n§ 16  Erwerb durch Privatpersonen\nSteuertarif\n§ 17  Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken\n§ 18  Versandhandel                                               (1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro\n§ 19  Unregelmäßigkeiten während der Beförderung               je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Ki-\nlogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem\nAbschnitt 5                        Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entspre-\nSteuervergünstigungen                     chend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.\n§ 20 Steuerbefreiungen                                            (2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer\n§ 21 Steuerentlastung                                            1. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je\nKilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der\nAbschnitt 6                             Ware;\nSteueraufsicht, Besondere Ermächtigungen\n2. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm\n§ 22 Steueraufsicht                                                 Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,43 Euro je Kilo-\n§ 23 Besondere Ermächtigungen                                       gramm der Ware;","1920             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n3. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm             6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des Ver-\nRöstkaffee je Kilogramm enthält, 0,86 Euro je Kilo-           brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-\ngramm der Ware;                                               schaft liegen, aber zum Zollgebiet der Gemein-\n4. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm                 schaft gehören;\nRöstkaffee je Kilogramm enthält, 1,32 Euro je Kilo-       7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des Ver-\ngramm der Ware;                                               brauchsteuergebiets der Europäischen Gemein-\nschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der Gemein-\n5. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm\nschaft gehören;\nRöstkaffee je Kilogramm enthält, 1,76 Euro je Kilo-\ngramm der Ware;                                           8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach Arti-\nkel 3 des Zollkodex;\n6. bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaf-\nfee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm          9. Ort der Einfuhr:\nder Ware;                                                     a) beim Eingang aus Drittländern der Ort, an dem\n7. bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm                    sich der Kaffee bei seiner Überführung in den\nlöslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,94 Euro je              zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79 des\nKilogramm der Ware;                                              Zollkodex befindet,\nb) beim Eingang aus Drittgebieten der Ort, an dem\n8. bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm\nder Kaffee in sinngemäßer Anwendung von Arti-\nlöslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,91 Euro je\nkel 40 des Zollkodex zu gestellen ist;\nKilogramm der Ware;\n10. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des\n9. bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm\nRates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des\nlöslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 2,86 Euro je\nZollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom\nKilogramm der Ware;\n19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993, S. 84, L 97\n10. bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm                 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt durch die Verord-\nlöslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,83 Euro je           nung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom\nKilogramm der Ware.                                           20.12.2006, S. 1) geändert worden ist;\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           11. Personen: natürliche und juristische Personen so-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                   wie Personenvereinigungen ohne eigene Rechts-\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-                    persönlichkeit.\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\nsteuerung die Art und Weise der Bestimmung der für                                  Abschnitt 2\ndie Besteuerung maßgebenden Kaffeemengen und                     Steueraussetzung und Besteuerung\n-arten festzulegen und kaffeehaltige Waren nach dem\ntatsächlichen Kaffeegehalt zu besteuern.                                                   §5\nSteuerlager\n§3\n(1) Steuerlager sind Orte, an und von denen Kaffee\nKaffeehaltige Waren\nunter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet oder\nFür kaffeehaltige Waren gelten die §§ 13 bis 19 ent-      verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden\nsprechend.                                                   darf.\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\n§4                               mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nSonstige Begriffsbestimmungen                    des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nmens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\nIm Sinn dieses Gesetzes ist oder sind                     steuerung zu bestimmen, welche Räume, Flächen, An-\n1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG des         lagen und Betriebsteile zum Steuerlager gehören.\nRates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine\nVerbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der                                           §6\nRichtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009,                                Steuerlagerinhaber\nS. 12) in der jeweils geltenden Fassung;\n(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerla-\n2. Verfahren der Steueraussetzung: steuerlich über-         ger betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaub-\nwachte Verfahren, in denen die Herstellung, die Be-     nis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen\narbeitung, die Verarbeitung oder die Lagerung in        erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine\nSteuerlagern sowie die Beförderung von Kaffee un-       Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem\nversteuert erfolgt;                                     Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu\n3. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfahren      verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-\nder Steueraussetzung noch ein zollrechtliches           cher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-\nNichterhebungsverfahren (§ 13 Absatz 2);                len. Personen, die Kaffee lagern, aber nicht herstellen,\nwird eine Erlaubnis nur erteilt, wenn sie Kaffee zur Be-\n4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-           lieferung des Groß- und Einzelhandels lagern oder im\nschaft: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;   grenzüberschreitenden Verkehr handeln. Sind Anzei-\n5. andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet        chen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die\nder Europäischen Gemeinschaft ohne das Steuer-          Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts\ngebiet;                                                 des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009               1921\nMonat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten       2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete inter-\nKaffees abhängig.                                                 nationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1\n(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in          des Protokolls über die Rechtsstellung der auf\nAbsatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht                   Grund des Nordatlantikvertrages errichteten interna-\nmehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht          tionalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August\ngeleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,             1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden\nwenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.             Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Arti-\nkel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                  Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-                   besonderen Bedingungen für die Einrichtung und\nmens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der                    den Betrieb internationaler militärischer Hauptquar-\nBesteuerung                                                       tiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969\n1. das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließ-            II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung\nlich des Verfahrens der Sicherheitsleistung zu regeln         (Ergänzungsabkommen);\nund dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaub-         3. Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder\nnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die                   anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten\nHandlungen näher zu umschreiben,                              Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland\n2. eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestla-                 nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik\ngerdauer vorzusehen,                                          Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame-\nrika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundes-\n3. bei Gefährdung der Steuerbelange, Sicherheit bis               republik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen\nzur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuer-            für die von den Vereinigten Staaten im Interesse\nlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager               der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausga-\nunter amtlichen Verschluss zu nehmen.                         ben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils gelten-\nden Fassung;\n§7\n4. diplomatische Missionen und konsularische Vertre-\nRegistrierte Versender                          tungen;\n(1) Registrierte Versender sind Personen, die Kaffee       5. die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen\nvom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden              internationalen Einrichtungen.\ndürfen.\n(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur\n(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis.       möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfrei-\nSie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen         heit\nerteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine        1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des\nBedenken bestehen und die – soweit sie nach dem                   NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des\nHandelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu                    Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Ab-\nverpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-               kommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien\ncher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstel-             des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung\nlen.                                                              ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in          Deutschland stationierten ausländischen Truppen\nAbsatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht                   (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils gelten-\nmehr erfüllt ist.                                                 den Fassung für die ausländische Truppe und deren\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                ziviles Gefolge;\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung              2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des\ndes Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3,             NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergän-\ninsbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Si-              zungsabkommens für die in der Bundesrepublik\ncherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeu-               Deutschland errichteten internationalen militärischen\ngung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des                  Hauptquartiere;\nSteueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort              3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III\nder Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Be-             Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1\nlange dem nicht entgegenstehen.                                   Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober\n1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von\n§8                                    Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten\nBegünstigte                                bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik\nDeutschland;\n(1) Begünstigte, die Kaffee unter Steueraussetzung\nim Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich          4. im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Ge-\ndes Absatzes 2                                                    genseitigkeit für die diplomatischen Missionen und\nkonsularischen Vertretungen;\n1. die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge\nim Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni          5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den interna-\n1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertra-            tionalen Übereinkommen für die internationalen Ein-\nges über die Rechtsstellung ihrer Truppen                     richtungen;\n(BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils gelten-      und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der\nden Fassung (NATO-Truppenstatut);                         Systemrichtlinie) vorliegen.","1922             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung             mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndes Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter          des Bundesrates\nSteueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für          1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur\nBegünstigte näher zu regeln und zur Verfahrensverein-            Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung\nfachung anstelle einer Freistellungsbescheinigung an-            Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4 zu erlassen,\ndere geeignete Dokumente zuzulassen.                             insbesondere zum Verfahren der Sicherheitsleistung,\n§9                               2. zur Verfahrensvereinfachung zuzulassen, dass Kaf-\nfee, den Steuerlagerinhaber in Besitz genommen\nBeförderungen                               haben, als in ihr Steuerlager aufgenommen gilt, so-\nim und aus dem Steuergebiet                        weit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt\n(1) Kaffee darf unter Steueraussetzung befördert              werden.\nwerden\n1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von regis-                                     § 10\ntrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuer-                          Unregelmäßigkeiten\ngebiet                                                                   während der Beförderung\na) in andere Steuerlager im Steuergebiet,                   (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beför-\nb) zu Begünstigten (§ 8),                                derung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit\nAusnahme der in § 11 Absatz 3 geregelten Fälle, auf\nc) an Empfänger in anderen Mitgliedstaaten oder          Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil der Beför-\nd) unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus      derung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.\ndem Steuergebiet zu einem Ort, an dem der Kaf-          (2) Treten während einer Beförderung des Kaffees\nfee das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen       nach § 9 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, wird\nGemeinschaft verlässt;                               der Kaffee insoweit dem Verfahren der Steuerausset-\n2. aus anderen Mitgliedstaaten in Steuerlager im Steu-       zung entnommen.\nergebiet.                                                   (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nFür Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuer-          mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ngebiet an Begünstigte (§ 8) ist zusätzlich eine Freistel-    des Bundesrates zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der\nlungsbescheinigung erforderlich, soweit nicht nach § 8       Besteuerung Vorschriften zu Absatz 2 zu erlassen.\nAbsatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungs-\nbescheinigung zugelassen worden sind.                                                   § 11\n(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat in                 Steuerentstehung, Steuerschuldner\nden Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 der Steuerlager-\n(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-\ninhaber als Versender oder der registrierte Versender\nrung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr, es\nSicherheit für die Beförderung zu leisten. Das Haupt-\nsei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.\nzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit\ndurch den Eigentümer, den Beförderer oder den Emp-              (2) Kaffee wird in den steuerrechtlich freien Verkehr\nfänger des Kaffees geleistet wird.                           überführt durch:\n(3) Der Kaffee ist unverzüglich                           1. die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es\nschließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraus-\n1. vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager aufzu-\nsetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im\nnehmen,\nSteuerlager gleich,\n2. vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen,\n2. die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 6,\n3. vom Steuerlagerinhaber oder vom registrierten Ver-\n3. eine Unregelmäßigkeit nach § 10 bei der Beförde-\nsender an den Empfänger im anderen Mitgliedstaat\nrung unter Steueraussetzung.\nzu liefern oder vom Empfänger, wenn er im Steuer-\ngebiet Besitz am Kaffee erlangt hat, in den anderen         (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn Kaffee auf Grund\nMitgliedstaat zu befördern oder                          seiner Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer\n4. vom Steuerlagerinhaber, vom registrierten Versender       Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört\noder unwiederbringlich verloren gegangen ist. Kaffee\noder vom Empfänger, wenn er im Steuergebiet Be-\nsitz am Kaffee erlangt hat, auszuführen.                 gilt dann als vollständig zerstört oder unwiederbringlich\nverloren gegangen, wenn er als solcher nicht mehr ge-\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt         nutzt werden kann. Die vollständige Zerstörung sowie\ndie Beförderung unter Steueraussetzung, wenn der             der unwiederbringliche Verlust des Kaffees sind hinrei-\nKaffee das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr      chend nachzuweisen.\nin den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist.\nDie Beförderung endet in den Fällen des Absatzes 1              (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen\nNummer 1 Buchstabe a und b mit der Aufnahme oder             1. des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber,\nÜbernahme und in den Fällen des Absatzes 1 Num-                  daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die\nmer 1 Buchstabe d, wenn der Kaffee das Verbrauch-                Person, die den Kaffee entnommen hat oder in deren\nsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.             Namen der Kaffee entnommen wurde sowie jede\nIn den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die Be-              Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme betei-\nförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme.               ligt war,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009               1923\n2. des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller und jede an             denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches\nder Herstellung beteiligte Person,                            Nichterhebungsverfahren an.\n3. des Absatzes 2 Nummer 3:                                      (2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind\na) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1           1. beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status\nder Steuerlagerinhaber als Versender oder der re-          als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder\ngistrierte Versender und daneben jede andere               Drittgebieten:\nPerson, die Sicherheit geleistet hat, die Person,\na) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex\ndie den Kaffee aus der Beförderung entnommen\nvorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-\nhat oder in deren Namen der Kaffee entnommen\nüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet\nwurde sowie jede Person, die an der unrechtmä-\nder Gemeinschaft,\nßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder\nvernünftigerweise hätte wissen müssen, dass                b) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III\ndie Entnahme unrechtmäßig war,                                 Kapitel 5 des Zollkodex,\nb) bei Beförderungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2               c) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern nach\nder Steuerlagerinhaber und daneben die Person,                 Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zollkodex,\ndie den Kaffee aus der Beförderung entnommen               d) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des Zoll-\nhat oder in deren Namen der Kaffee entnommen                   kodex genannten Verfahren,\nwurde sowie jede Person, die an der unrechtmä-\ne) das nationale Zollverfahren der Truppenverwen-\nßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder\ndung nach § 2 des Truppenzollgesetzes vom\nvernünftigerweise hätte wissen müssen, dass\n19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils gel-\ndie Entnahme unrechtmäßig war.\ntenden Fassung\n(5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind\nund die dazu ergangenen Vorschriften;\ndiese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld\nverpflichtet.                                                 2. beim Eingang von Kaffee im zollrechtlichen Status\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                als Gemeinschaftsware aus Drittgebieten in sinnge-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                  mäßer Anwendung die nach Titel III Kapitel 1 bis 4\ndes Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 zu erlassen,             des Zollkodex vorgesehenen besonderen Verfahren\ninsbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.                der Zollüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet\nder Gemeinschaft.\n§ 12\n§ 14\nSteueranmeldung, Fälligkeit\nUnregelmäßigkeiten\n(1) Der Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Num-                  im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren\nmer 1 erste Alternative hat über Kaffee, für den in einem\nMonat die Steuer entstanden ist, spätestens am zehn-             Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-\nten Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung ab-         fahren, in dem sich Kaffee befindet, Unregelmäßigkei-\nzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen             ten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.\n(Steueranmeldung). Die Steuer ist am 20. Tag des auf\ndie Entstehung folgenden Monats fällig.                                                    § 15\n(2) Steuerschuldner nach § 11 Absatz 4 Nummer 1                       Steuerentstehung, Steuerschuldner\nzweite Alternative sowie nach Nummer 2 und 3 haben               (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überfüh-\nunverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. Die              rung von Kaffee in den steuerrechtlich freien Verkehr\nSteuer ist sofort fällig.                                     durch die Einfuhr, es sei denn, der Kaffee wird unmittel-\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            bar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steueraus-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung              setzung überführt. Die Steuer entsteht nicht, wenn\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-               Kaffee aus dem Steuergebiet oder einem anderen\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-              Mitgliedstaat über Drittländer oder Drittgebiete unter\nsteuerung die Einzelheiten zur Steueranmeldung und            Steueraussetzung in das Steuergebiet befördert wird.\nzur Entrichtung der Steuer zu bestimmen.                         (2) Steuerschuldner ist\n1. die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet\nAbschnitt 3\nist, den Kaffee anzumelden oder in deren Namen der\nEinfuhr von Kaffee                               Kaffee angemeldet wird,\naus Drittländern oder Drittgebieten\n2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen\nEinfuhr beteiligt ist.\n§ 13\n§ 11 Absatz 5 gilt entsprechend.\nEinfuhr\n(1) Einfuhr ist                                               (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das\nErlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch Einzie-\n1. der Eingang von Kaffee aus Drittländern oder Dritt-        hung, sowie die Nacherhebung, den Erlass und die\ngebieten in das Steuergebiet, es sei denn, der Kaffee     Erstattung, in anderen Fällen als nach Artikel 220 Ab-\nbefindet sich beim Eingang in einem zollrechtlichen       satz 2 Buchstabe b und Artikel 239 des Zollkodex und\nNichterhebungsverfahren;                                  das Steuerverfahren gelten die Zollvorschriften sinnge-\n2. die Entnahme von Kaffee aus einem zollrechtlichen          mäß. Abweichend von Satz 1 bleiben die §§ 163\nNichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei           und 227 der Abgabenordnung unberührt.","1924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 finden für           1. für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist und un-\nKaffee in der Truppenverwendung (§ 13 Absatz 2 Num-                 ter Berücksichtigung des Absatzes 4 Satz 2 durch\nmer 1 Buchstabe e), der zweckwidrig verwendet wird,                 das Steuergebiet befördert wird oder\ndie Vorschriften des Truppenzollgesetzes Anwendung.             2. sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-                  einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser-\nmächtigt, in Bezug auf Absatz 3 durch Rechtsverord-                 oder Luftfahrzeugs befindet, aber nicht im Steuerge-\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften                   biet zum Verkauf steht.\nzu erlassen und die Besteuerung abweichend von Ab-              Steuerschuldner ist, wer den Kaffee versendet, in Be-\nsatz 3 zu regeln, soweit dies zur Sicherung des Steuer-         sitz hält oder verwendet.\naufkommens oder zur Anpassung an die Behandlung\n(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.\nim Steuergebiet hergestellten Kaffees oder wegen der\nbesonderen Verhältnisse bei der Einfuhr erforderlich ist.          (4) Wer Kaffee nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1\nbeziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies\nAbschnitt 4                              dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer\nSicherheit zu leisten. Wer Kaffee nach Absatz 2 Num-\nBeförderung und                              mer 1 durch das Steuergebiet durchführen will, hat dies\nBesteuerung von                              dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen.\nKaffee des zollrechtlich freien\nVe r k e h r s a n d e r e r M i t g l i e d s t a a t e n    (5) Der Steuerschuldner hat für Kaffee, für den die\nSteuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmel-\n§ 16                              dung abzugeben. Die Steuer ist spätestens am 20. Tag\ndes auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.\nErwerb durch Privatpersonen                       Wird das Verfahren nach Absatz 4 nicht eingehalten, ist\n(1) Kaffee, den eine Privatperson für ihren Eigenbe-         die Steuer sofort fällig.\ndarf in anderen Mitgliedstaaten im zollrechtlich freien            (6) Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfa-\nVerkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet beför-           chung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner,\ndert (private Zwecke), ist steuerfrei.                          die Kaffee nicht nur gelegentlich beziehen, die nach\n(2) Bei der Beurteilung, ob der Kaffee nach Absatz 1         § 12 Absatz 1 Satz 1 geltende Frist für die Abgabe\nfür den Eigenbedarf bestimmt ist, sind die nachstehen-          der Steueranmeldung angewendet wird und die fristge-\nden Kriterien zu berücksichtigen:                               mäße Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige nach\nAbsatz 4 Satz 1 gleichsteht. Die Erlaubnis wird unter\n1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Besit-             Widerrufsvorbehalt nur Personen erteilt, gegen deren\nzers für den Besitz des Kaffees,                            steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen\n2. Ort, an dem sich der Kaffee befindet, oder die Art der       und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch\nBeförderung,                                                oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ord-\n3. Unterlagen über den Kaffee,                                  nungsmäßig kaufmännische Bücher führen und recht-\nzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Vor der Erlaubnis ist\n4. Beschaffenheit oder Menge des Kaffees.                       Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              während eines Monats entsteht.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                   (7) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die in Ab-\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-                 satz 6 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr\nmens vorzuschreiben, bei welcher Menge Kaffee nach              erfüllt sind oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr\nAbsatz 1 widerleglich vermutet wird, dass dieser nicht          ausreicht.\nfür den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt ist.\n(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n§ 17                              des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nBezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken                   mens Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 7 zu er-\n(1) Wird Kaffee in anderen als den in § 16 Absatz 1          lassen, insbesondere zum Besteuerungsverfahren und\ngenannten Fällen aus dem zollrechtlich freien Verkehr           zur Sicherheit und für die Anzeigepflicht nach Absatz 4\neines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche               Satz 2 ein Hauptzollamt zu bestimmen.\nZwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezie-\nher                                                                                        § 18\nVersandhandel\n1. den Kaffee im Steuergebiet in Empfang nimmt oder\n(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus dem zoll-\n2. den außerhalb des Steuergebietes in Empfang ge-\nrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er\nnommenen Kaffee in das Steuergebiet befördert\nseinen Sitz hat, an Privatpersonen im Steuergebiet lie-\noder befördern lässt.\nfert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst\nSteuerschuldner ist der Bezieher.                               durchführt oder durch andere durchführen lässt (Ver-\n(2) Gelangt Kaffee aus dem zollrechtlich freien Ver-         sandhändler). Als Privatpersonen gelten alle Erwerber,\nkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen               die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als\nZwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fäl-            Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche\nlen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch,           Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuerge-\ndass der Kaffee erstmals im Steuergebiet in Besitz ge-          setzes der Umsatzsteuer unterliegen.\nhalten oder verwendet wird. Dies gilt nicht, wenn der in           (2) Wird Kaffee durch einen Versandhändler mit Sitz\nBesitz gehaltene Kaffee                                         in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet ge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1925\nliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an           (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\ndie Privatperson im Steuergebiet.                              mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\n(3) § 11 Absatz 3 gilt entsprechend.                       des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-\n(4) Wer als Versandhändler Kaffee in das Steuerge-         steuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 3 zu er-\nbiet liefern will, hat dies vorher anzuzeigen und eine im      lassen.\nSteuergebiet ansässige Person als Beauftragten zu be-\nnennen. Die Anzeige und Benennung hat gegenüber                                     Abschnitt 5\ndem für den Beauftragten zuständigen Hauptzollamt\nzu erfolgen. Der Beauftragte bedarf einer Erlaubnis.                        Steuervergünstigungen\nSie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen\nerteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine                                     § 20\nBedenken bestehen und die – soweit sie nach dem                                   Steuerbefreiungen\nHandelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu\nverpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische                   (1) Kaffee ist von der Steuer befreit, wenn er\nBücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-            1. unter Steueraufsicht vernichtet wird,\nstellen. Der Beauftragte hat Aufzeichnungen über die\n2. als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchun-\nLieferungen des Versandhändlers in das Steuergebiet\ngen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer-\nzu führen, dem Hauptzollamt jede Lieferung im Ver-\noder Gewerbeaufsicht entnommen wird,\nsandhandel unter Angabe der für die Versteuerung\nmaßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen und für                 3. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen\ndie entstehende Steuer Sicherheit zu leisten.                      von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte\nabgegeben wird,\n(5) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat für\nKaffee, für den die Steuer entstanden ist, unverzüglich        4. von Rohkaffeehändlern probeweise hergestellt wird,\neine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist spä-                um Qualität und Eigenschaften von Rohkaffee fest-\ntestens am 20. Tag des auf die Steuerentstehung                    zustellen und zu überprüfen,\nfolgenden Monats fällig. Wird Kaffee nicht nur gele-           5. in Privathaushalten zum Eigenverbrauch hergestellt\ngentlich im Versandhandel geliefert, kann das Haupt-               wird.\nzollamt auf Antrag des Beauftragten zur Verfahrensver-\neinfachung zulassen, dass die nach § 12 Absatz 1                  (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nSatz 1 geltende Frist für die Abgabe der Steueranmel-          mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\ndung unter der Voraussetzung angewendet wird, dass             des Bundesrates das Steuerverfahren zu regeln und\nSicherheit in Höhe der während eines Monats entste-            dabei zur Vereinfachung des Steuerverfahrens anzuord-\nhenden Steuer geleistet wird, und die fristgerechte Ab-        nen, dass Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren,\ngabe der Steueranmeldung der Anzeige nach Absatz 4             die der Hersteller in andere Mitgliedstaaten liefert oder\nSatz 5 gleichsteht. Wird das Verfahren nach Absatz 4           die er ausführt, steuerfrei bezogen werden kann und bei\nnicht eingehalten, ist der Versandhändler Steuerschuld-        unterbliebener oder nicht fristgerechter Lieferung oder\nner. Er hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzuge-          Ausfuhr in der Person des Herstellers die Steuer ent-\nben. Die Steuer ist sofort fällig. Der Empfänger haftet        steht, sowie das zur Sicherung des Steueraufkommens\nfür die Steuer.                                                notwendige Verfahren zu regeln.\n(6) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in\n§ 21\nAbsatz 4 Satz 4 und 5 genannten Voraussetzungen\nnicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit                             Steuerentlastung\nnicht mehr ausreicht.                                             (1) Nachweislich versteuerter Kaffee, der in ein Steu-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-            erlager aufgenommen worden ist, wird auf Antrag von\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung               der Steuer entlastet (Erlass, Erstattung, Vergütung).\ndes Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkom-                Entlastungsberechtigt ist der Steuerlagerinhaber.\nmens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Be-                  (2) Nachweislich versteuerter Kaffee wird auf Antrag\nsteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1, 2, 4 bis 6           von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee an einen\nzu erlassen.                                                   Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert\noder auf Kosten des Steuerlagerinhabers unter Steuer-\n§ 19                              aufsicht außerhalb eines Steuerlagers vernichtet wor-\nUnregelmäßigkeiten während der Beförderung                 den ist. Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der\nSteuerlagerinhaber.\n(1) Treten während der Beförderung von Kaffee nach\n§ 17 Absatz 1 und 2 oder nach § 18 Absatz 2 im Steuer-            (3) Nachweislich mit der Kaffeesteuer belastete\ngebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuer.            kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer\nentlastet, wenn diese an einen Empfänger in einem an-\n(2) § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.\nderen Mitgliedstaat geliefert oder ausgeführt wurden.\n(3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit      Entlastungsberechtigt ist der Lieferer oder der Ausfüh-\nnach § 17 Absatz 4 Satz 1 oder nach § 18 Absatz 4              rer.\nSatz 5 geleistet hat und im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 2\ndie Person, die den Kaffee in Besitz hält. Der Steuer-            (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nschuldner hat über Kaffee, für den die Steuer entstan-         mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzuge-             des Bundesrates\nben. Die Steuer ist sofort fällig.                             1. das Steuerverfahren zu regeln,","1926             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n2. zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher                  gewährten Steuerentlastungen Vorschriften, ins-\nBelastungen anzuordnen, dass kaffeehaltige Waren,              besondere zum Verfahren, zu erlassen,\ndie im Betrieb des Herstellers unter Steueraufsicht         b) Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zur Verwen-\nvernichtet werden, auf dessen Antrag von der Kaf-              dung durch diplomatische Missionen und konsu-\nfeesteuer entlastet werden,                                    larische Vertretungen, durch deren Mitglieder ein-\n3. zur Sicherung des Steueraufkommens für die Steu-                schließlich der im Haushalt lebenden Familienmit-\nerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten              glieder sowie durch sonstige Begünstigte be-\nausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuer-              stimmt sind, von der Steuer zu befreien oder eine\nschuldners vorzuschreiben und in den Fällen des                entrichtete Steuer zu vergüten und die notwendi-\nAbsatzes 2 und 3 die Steuerentlastung von der vor-             gen Verfahrensvorschriften zu erlassen,\nherigen Zusage durch das Hauptzollamt abhängig              c) Steuerbefreiungen, die durch internationale Über-\nzu machen,                                                     einkommen für internationale Einrichtungen und\n4. zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen an                   deren Mitglieder vorgesehen sind, näher zu re-\nKaffee vorzuschreiben, für den eine Steuerentlas-              geln und insbesondere das Steuerverfahren zu\ntung beantragt werden kann.                                    bestimmen,\nd) zur Sicherung des Steueraufkommens anzuord-\nAbschnitt 6                                  nen, dass bei einem Missbrauch der nach den\nSteueraufsicht,                                 Buchstaben a bis c gewährten Steuerbefreiungen\nBesondere Ermächtigungen                                 für alle daran Beteiligten die Steuer entsteht;\n2. im Fall der zollrechtlichen Einfuhr Steuerfreiheit für\n§ 22                                 Kaffee und kaffeehaltige Waren, soweit dadurch\nSteueraufsicht                            nicht unangemessene Steuervorteile entstehen, un-\nter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen\n(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der                 sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates\nAbgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauf-            vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche Sys-\ntragten nach § 18 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der           tem der Zollbefreiungen (ABl. L 105 vom 23.4.1983,\nSteueraufsicht.                                                 S. 1, L 274 vom 7.10.1983, S. 40, L 308 vom\n(2) Kaffee kann über die in § 215 der Abgabenord-            27.11.1984, S. 64, L 271 vom 23.9.1986, S. 31), die\nnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden,              zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl.\nwenn ein Amtsträger ihn im Steuergebiet in Mengen               L 85 vom 27.3.2008, S. 1) geändert worden ist, in\nund unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbli-           der jeweils geltenden Fassung und anderen von\nche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis             der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechts-\nnicht geführt werden kann, dass der Kaffee                      vorschriften vom Zoll befreit werden können und die\nnotwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen und\n1. sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder\nzur Sicherung des Steueraufkommens anzuordnen,\nin einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren\ndass bei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten\nbefindet,\ndie Steuer entsteht;\n2. im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde\n3. Kaffee und kaffeehaltige Waren, die zum unmittelba-\noder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht oder\nren Verbrauch an Bord als Schiffs- und Flugzeugbe-\n3. nach § 17 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz           darf an die Besatzung und an Reisende abgegeben\ngehalten wird.                                              werden, von der Steuer zu befreien und die notwen-\nDie §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entspre-              digen Verfahrensvorschriften zu erlassen und zur Si-\nchende Anwendung.                                               cherung des Steueraufkommens anzuordnen, dass\nbei einem Missbrauch für alle daran Beteiligten die\n§ 23                                 Steuer entsteht;\nBesondere Ermächtigungen                      4. zur Erleichterung und zur Vereinfachung des auto-\nmatisierten Besteuerungsverfahrens zu bestimmen,\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-              dass Steuererklärungen, Steueranmeldungen oder\nmächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderli-\ndes Bundesrates                                                 che Daten durch Datenfernübertragung übermittelt\n1. in Durchführung völkerrechtlicher Übereinkünfte              werden können, und dabei insbesondere\na) zum Zweck der Umsetzung der                              a) die Voraussetzungen für die Anwendung des Ver-\nfahrens,\naa) einer Truppe sowie deren zivilem Gefolge\noder den Mitgliedern einer Truppe oder deren         b) die Einzelheiten über Form, Inhalt, Verarbeitung\nzivilem Gefolge sowie den Angehörigen die-              und Sicherung der zu übermittelnden Daten,\nser Personen nach Artikel XI des NATO-Trup-          c) die Art und Weise der Übermittlung der Daten,\npenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des            d) die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu\nZusatzabkommens,                                        übermittelnden Daten,\nbb) nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und          e) die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haf-\nArtikel 15 des Ergänzungsabkommens oder                 tung für Steuern oder Steuervorteile, die auf\ncc) nach den Artikeln III bis VI des in § 8 Absatz 1        Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder\nNummer 3 genannten Abkommens vom                        Übermittlung der Daten verkürzt oder erlangt\n15. Oktober 1954                                        werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1927\nf) den Umfang und die Form der für dieses Verfah-           1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nren erforderlichen besonderen Erklärungspflich-            a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe\nten des Anmelde- oder Steuerpflichtigen                       eingefügt:\nzu regeln sowie                                                   „§ 1a Sonstige Begriffsbestimmungen“.\ng) im Benehmen mit dem Bundesministerium des                   b) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:\nInnern anstelle der qualifizierten elektronischen\nSignatur ein anderes sicheres Verfahren, das die              „§ 8   Entstehung der Steuer bei Entnahme in\nAuthentizität und die Integrität des übermittelten                   den steuerrechtlich freien Verkehr“.\nelektronischen Dokuments sicherstellt, und                 c) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga-\nben eingefügt:\nh) Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer\nqualifizierten elektronischen Signatur oder eines             „§ 9a Registrierte Empfänger\nanderen sicheren Verfahrens nach Buchstabe g                  § 9b Registrierte Versender\nzuzulassen. Zur Regelung der Datenübermittlung                    § 9c Begünstigte\nkann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichun-\ngen sachverständiger Stellen verwiesen werden;                    § 9d Beförderungen (Allgemeines)“.\nhierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Be-           d) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 werden wie\nzugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die             folgt gefasst:\nVeröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt\n„§ 10 Beförderungen im Steuergebiet\nist;\n§ 11 Beförderungen aus anderen und in andere\n5. den Wortlaut des Gesetzes an geänderte Fassungen\nMitgliedstaaten\noder Neufassungen des Zollkodex anzupassen, so-\nweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht erge-              § 12 (weggefallen)“.\nben.                                                           e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen erlässt die                 „§ 14 Unregelmäßigkeiten während der Beför-\nallgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung                         derung“.\ndieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\nf) Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2\nerlassenen Rechtsverordnungen.\nwird wie folgt gefasst:\nAbschnitt 7                                                        „Abschnitt 2\nSchlussbestimmungen                                           Verbringen von Energieerzeugnissen\ndes steuerrechtlich freien Verkehrs“.\n§ 24                                  g) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende Angabe\neingefügt:\nOrdnungswidrigkeiten\n„§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beför-\nOrdnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Num-                              derung im steuerrechtlich freien Ver-\nmer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich                              kehr“.\noder leichtfertig\nh) Vor der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe\n1. entgegen § 9 Absatz 3 Kaffee nicht oder nicht recht-               eingefügt:\nzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig ausführt,\nnicht oder nicht rechtzeitig liefert oder nicht oder                                 „Abschnitt 2a\nnicht rechtzeitig übernimmt oder                                           Einfuhr von Energieerzeugnissen\n2. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 18 Ab-                          aus Drittländern oder Drittgebieten“.\nsatz 4 Satz 1 und 5, jeweils auch in Verbindung mit            i) Nach der Angabe zu § 19 werden folgende An-\n§ 3, eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstat-            gaben eingefügt:\ntet.                                                              „§ 19a Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen\nNichterhebungsverfahren\n§ 25\n§ 19b Steuerentstehung, Steuerschuldner“.\nÜbergangsvorschriften\nj) Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 3\nDie vor dem 1. April 2010 erteilten Erlaubnisse und                wird wie folgt gefasst:\nZulassungen gelten widerruflich bis zum 31. Dezember\n„Abschnitt 3\n2010 fort.\nSteuerrechtlich freier\nArtikel 6                                              Verkehr in sonstigen Fällen“.\nk) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung\ndes Energiesteuergesetzes                              „§ 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeug-\nnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbe-\nDas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I                        stand“.\nS. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) ge-               l) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           „§ 29 (weggefallen)“.","1928              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                  10. steuerrechtlich freier Verkehr: weder ein Verfah-\nren der Steueraussetzung (§ 5) noch ein zoll-\na) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nrechtliches Nichterhebungsverfahren (§ 19 Ab-\nb) Die Absätze 4 bis 11 werden aufgehoben.                         satz 2);\n3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:                       11. Personen: natürliche und juristische Personen\n„§ 1a                                    sowie Personenvereinigungen ohne eigene\nRechtspersönlichkeit;\nSonstige Begriffsbestimmungen\n12. Verheizen: das Verbrennen von Energieerzeug-\nIm Sinn dieses Gesetzes ist oder sind:\nnissen zur Erzeugung von Wärme;\n1. Systemrichtlinie: die Richtlinie 2008/118/EG\n13. Kohle: Waren der Positionen 2701, 2702\ndes Rates vom 16. Dezember 2008 über das\nallgemeine Verbrauchsteuersystem und zur                       und 2704 der Kombinierten Nomenklatur;\nAufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9              14. Erdgas: Waren der Unterpositionen 2711 11\nvom 14.1.2009, S. 12) in der jeweils geltenden                 und 2711 21 der Kombinierten Nomenklatur;\nFassung;\n15. Flüssiggase: Waren der Unterpositionen\n2. Kombinierte Nomenklatur: die Warennomenkla-                    2711 12 bis 2711 19 der Kombinierten Nomen-\ntur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG)                        klatur;\nNr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über\ndie zolltarifliche und statistische Nomenklatur           16. Gasförmige Kohlenwasserstoffe: Waren der Un-\nsowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256                    terposition 2711 29 der Kombinierten Nomen-\nvom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom 3.12.1987, S. 38,                klatur;\nL 378 vom 31.12.1987, S. 120, L 130 vom                   17. Liter (l): das Liter bei + 15 Grad Celsius;\n26.5.1988, S. 42), die zuletzt durch die Verord-\nnung (EG) Nr. 1031/2008 (ABl. L 291 vom                   18. Megawattstunde (MWh): die Messeinheit der\n31.10.2008, S. 1) geändert worden ist, in der                  Energie der Gase, ermittelt aus dem Normvolu-\nam 1. Januar 2002 geltenden Fassung;                           men (Vn) und dem Brennwert (Ho,n);\n3. Zollkodex: die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92               19. Gigajoule (GJ): die Messeinheit der Energie der\ndes Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festle-                     Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Num-\ngung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.                    mer 9 und 10, ermittelt aus dem Wägewert\nL 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79 vom 1.4.1993,                 und dem Heizwert (Hu);\nS. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38), die zuletzt            20. Kilogramm (kg): der Wägewert (Gewicht in Luft);\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl.                  das Gewicht der Umschließungen gehört nicht\nL 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden                    zum Gewicht der Energieerzeugnisse im Sinn\nist;                                                           dieses Gesetzes.“\n4. Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Ge-             4. § 2 wird wie folgt geändert:\nmeinschaft: das Gebiet, in dem die System-\nrichtlinie gilt;                                          a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n5. andere Mitgliedstaaten oder Gebiete anderer                      „(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3\nMitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet                    genannten Energieerzeugnisse unterliegen der\nder Europäischen Gemeinschaft ohne das                        gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse,\nSteuergebiet;                                                 denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem\n6. Drittgebiete: die Gebiete, die außerhalb des                  Verwendungszweck am nächsten stehen. Wer-\nVerbrauchsteuergebiets der Europäischen Ge-                   den Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und\nmeinschaft liegen, aber zum Zollgebiet der Ge-                2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder an-\nmeinschaft gehören;                                           dere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 ge-\nnannten Zwecken verwendet oder abgegeben,\n7. Drittländer: die Gebiete, die außerhalb des                   sind abweichend von Satz 1 für den Vergleich\nVerbrauchsteuergebiets der Europäischen Ge-                   mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Ab-\nmeinschaft liegen und nicht zum Zollgebiet der                satz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1\nGemeinschaft gehören;                                         genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen.\n8. Zollgebiet der Gemeinschaft: das Gebiet nach                  Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\nArtikel 3 des Zollkodex;                                      kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kenn-\nzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwen-\n9. Ort der Einfuhr:                                              dung. Satz 3 gilt nicht für Biokraft- und Bioheiz-\na) beim Eingang von Energieerzeugnissen aus                   stoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 2.“\nDrittländern der Ort, an dem sich die Ener-           b) Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben.\ngieerzeugnisse bei ihrer Überführung in den\nzollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 79       5. Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:\ndes Zollkodex befinden,\n„(3) Steuerlagerinhaber im Sinn dieses Gesetzes\nb) beim Eingang von Energieerzeugnissen aus               sind Personen, denen die Erlaubnis erteilt worden\nDrittgebieten der Ort, an dem die Energieer-          ist, Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 unter Steu-\nzeugnisse in sinngemäßer Anwendung von                eraussetzung herzustellen (§ 6 Absatz 3) oder unter\nArtikel 40 des Zollkodex zu gestellen sind;           Steueraussetzung zu lagern (§ 7 Absatz 2).“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1929\n6. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                9. § 9 wird wie folgt geändert:\n„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-            a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Herstellung“\nsonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässig-               ein Komma und die folgende Angabe eingefügt:\nkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit                     „es sei denn, es schließt sich ein Verfahren der\nnach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-                      Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an“.\nordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kauf-\nb) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:\nmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-\nschlüsse aufstellen.“                                                „(1a) Wer Energieerzeugnisse im Sinn des § 4\naußerhalb eines Herstellungsbetriebs herstellen\n7. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                       will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzei-\n„Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-                gen.“\nsonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässig-           c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit\nnach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-                      „Steuerschuldner ist der Hersteller und, falls\nordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kauf-                   keine Anzeige nach Absatz 1a erstattet worden\nmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-                 ist, jede an der Herstellung beteiligte Person;\nschlüsse aufstellen.“                                             mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuld-\nner.“\n8. § 8 wird wie folgt geändert:\n10. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d einge-\na) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter             fügt:\n„freien Verkehr“ durch die Wörter „steuerrecht-                                      „§ 9a\nlich freien Verkehr“ ersetzt.\nRegistrierte Empfänger\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die\naa) In Satz 1 wird die Angabe „oder ein Zollver-           Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung\nfahren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2“ gestrichen             1. nicht nur gelegentlich oder\nund werden die Wörter „freien Verkehr“\ndurch die Wörter „steuerrechtlich freien Ver-         2. im Einzelfall\nkehr“ ersetzt.                                        in ihren Betrieben im Steuergebiet zu gewerblichen\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „freien Verkehr“           Zwecken empfangen dürfen, wenn die Energieer-\ndurch die Wörter „steuerrechtlich freien Ver-         zeugnisse aus einem Steuerlager in einem anderen\nkehr“ ersetzt.                                        Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in ei-\nnem anderen Mitgliedstaat versandt wurden. Der\nc) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:                        Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen\n„(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn die               Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwe-\nEnergieerzeugnisse auf Grund ihrer Beschaffen-             cken gleich.\nheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse                 (2) Registrierte Empfänger bedürfen der Erlaub-\noder höherer Gewalt vollständig zerstört oder              nis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt\nunwiederbringlich verloren gegangen sind. Ener-            Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-\ngieerzeugnisse gelten dann als vollständig zer-            sigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit\nstört oder unwiederbringlich verloren gegangen,            nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-\nwenn sie als solche nicht mehr genutzt werden              ordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kauf-\nkönnen. Die vollständige Zerstörung sowie der              männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-\nunwiederbringliche Verlust der Energieerzeug-              schlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1\nnisse sind hinreichend nachzuweisen.“                      Satz 1 Nummer 1 ist vor Erteilung der Erlaubnis Si-\ncherheit für die voraussichtlich während zweier Mo-\nd) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nnate entstehende Steuer zu leisten. In den Fällen\n„Steuerschuldner ist vorbehaltlich Satz 2                  des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 ist vor Erteilung\n1. der Steuerlagerinhaber,                                 der Erlaubnis Sicherheit in Höhe der im Einzelfall\nentstehenden Steuer zu leisten sowie die Erlaubnis\n2. daneben im Fall einer unrechtmäßigen Ent-               auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versen-\nnahme                                                  der und einen bestimmten Zeitraum zu beschrän-\na) die Person, die die Energieerzeugnisse in           ken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 ers-\nden steuerrechtlich freien Verkehr entnom-          ter Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer\nmen hat oder in deren Namen die Energie-            Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.\nerzeugnisse entnommen worden sind,                     (3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der\nb) jede Person, die an der unrechtmäßigen              in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen\nEntnahme beteiligt war.“                            nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit\nnicht mehr ausreicht.\ne) Folgender Absatz 6a wird eingefügt:\n(4) Die Steuer entsteht für Energieerzeugnisse,\n„(6a) Abweichend von den Absätzen 3 bis 6               die in den Betrieb eines registrierten Empfängers\nhaben Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1                 aufgenommen werden, mit der Aufnahme in den\nNummer 2 Buchstabe a und b unverzüglich eine               Betrieb, es sei denn, es schließt sich ein Verfahren\nSteueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist so-              der Steuerbefreiung (§ 24 Absatz 1) an. Steuer-\nfort fällig.“                                              schuldner ist der registrierte Empfänger.","1930             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n(5) Der Steuerschuldner hat für Energieerzeug-                 Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über\nnisse, für die in einem Monat die Steuer entstanden               die von der Bundesrepublik zu gewährenden Ab-\nist, eine Steuererklärung abzugeben und darin die                 gabenvergünstigungen für die von den Vereinig-\nSteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Für                 ten Staaten im Interesse der gemeinsamen Ver-\ndie Fristen zur Abgabe der Steuererklärung und die                teidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II\nFälligkeit der Steuer gilt § 8 Absatz 3 bis 6 entspre-            S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;\nchend.                                                        4. diplomatische Missionen und konsularische Ver-\ntretungen;\n§ 9b\n5. die in internationalen Übereinkommen vorgese-\nRegistrierte Versender                           henen internationalen Einrichtungen.\n(1) Registrierte Versender sind Personen, die                 (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur\nEnergieerzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steu-            möglich, wenn\neraussetzung versenden dürfen.\n1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Vorausset-\n(2) Registrierte Versender bedürfen der Erlaub-                zungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI\nnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt                 des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65\nPersonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverläs-               bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August\nsigkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit                  1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwi-\nnach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga-                         schen den Parteien des Nordatlantikvertrages\nbenordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig                      über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsicht-\nkaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jah-                  lich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\nresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei                   tionierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II\nBeförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 da-                     S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung\nvon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2                  für die ausländische Truppe und deren ziviles\ngeleistet worden ist.                                             Gefolge vorliegen,\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der         2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 die Vorausset-\nin Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen                      zungen für die Steuerbefreiung nach Artikel XI\nnicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit            des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Er-\nnicht mehr ausreicht.                                             gänzungsabkommens für die in der Bundesre-\npublik Deutschland errichteten internationalen\n§ 9c                                    militärischen Hauptquartiere vorliegen,\nBegünstigte                             3. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 die Vorausset-\nzungen für die Steuerbefreiung nach Artikel III\n(1) Begünstigte, die Energieerzeugnisse im Sinn\nNummer 2 und den Artikeln IV bis VI des unter\ndes § 4 unter Steueraussetzung im Steuergebiet\nAbsatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens\nempfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absat-\nvom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Verei-\nzes 2\nnigten Staaten von Amerika oder anderen von\n1. die ausländische Truppe und deren ziviles Ge-                  den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierun-\nfolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens                     gen in der Bundesrepublik Deutschland vorlie-\nvom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des                   gen,\nNordatlantikvertrages über die Rechtsstellung\n4. es sich im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 bei\nihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in\nden Energieerzeugnissen um Kraftstoff (Benzin\nder jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppen-\noder Dieselkraftstoff) handelt, der für die in § 59\nstatut);\nAbsatz 2 und 3 bezeichneten Dienststellen oder\n2. in der Bundesrepublik Deutschland errichtete in-               Personen zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge be-\nternationale militärische Hauptquartiere nach Ar-             stimmt ist, und für den jeweiligen Kraftstoff eine\ntikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung                Steuerbefreiung auf Gegenseitigkeit besteht,\nder auf Grund des Nordatlantikvertrages errich-\n5. im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 die Vorausset-\nteten internationalen militärischen Hauptquar-\nzungen für eine Steuerbefreiung nach den jewei-\ntiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000)\nligen internationalen Übereinkommen für die in-\nin der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartier-\nternationalen Einrichtungen vorliegen.\nprotokoll) sowie Artikel 1 des Abkommens vom\n13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik\n§ 9d\nDeutschland und dem Obersten Hauptquartier\nder Alliierten Mächte, Europa, über die besonde-                        Beförderungen (Allgemeines)\nren Bedingungen für die Einrichtung und den Be-              (1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Ge-\ntrieb internationaler militärischer Hauptquartiere        setz oder den dazu ergangenen Rechtsverordnun-\nin der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II          gen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann\nS. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung           als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie\n(Ergänzungsabkommen);                                     mit einem elektronischen Verwaltungsdokument\n3. Stellen der Vereinigen Staaten von Amerika oder            nach Artikel 21 der Systemrichtlinie erfolgen.\nanderer von den Vereinigten Staaten bezeichne-               (2) Unbeschadet Absatz 1 gelten in den Fällen\nten Regierungen in der Bundesrepublik Deutsch-            des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und des § 11 Absatz 1\nland nach dem Abkommen zwischen der Bun-                  Nummer 1 Buchstabe c Beförderungen nur dann\ndesrepublik Deutschland und den Vereinigten               als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009            1931\ndem Inhaber des abgebenden Steuerlagers oder                  2. aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten\ndem registrierten Versender eine Freistellungsbe-                 oder von registrierten Versendern vom Ort der\nscheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 der System-                  Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten\nrichtlinie vorliegt. Die Freistellungsbescheinigung               a) in Steuerlager,\nist während der Beförderung mitzuführen. Satz 2\ngilt auch in den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2                b) in Betriebe von registrierten Empfängern,\nBuchstabe c.“                                                     c) zu Begünstigten (§ 9c)\n11. Die §§ 10 und 11 werden wie folgt gefasst:                        im Steuergebiet;\n„§ 10                                 3. durch das Steuergebiet.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat\nBeförderungen im Steuergebiet\nder Steuerlagerinhaber als Versender oder der re-\n(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen              gistrierte Versender eine in allen Mitgliedstaaten\nunter Steueraussetzung befördert werden aus                   gültige Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt\nSteuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten           kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch\nVersendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet                den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfän-\n1. in andere Steuerlager im Steuergebiet oder                 ger der Energieerzeugnisse geleistet wird. Werden\ndie Energieerzeugnisse auf dem Seeweg oder\n2. zu Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet.                    durch feste Rohrleitungen befördert, kann der Steu-\n(2) Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen,               erlagerinhaber oder der registrierte Versender von\nhat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der             der Sicherheitsleistung befreit werden, wenn Steu-\nregistrierte Versender Sicherheit für die Beförde-            erbelange nicht gefährdet erscheinen und die ande-\nrung zu leisten. Werden die Energieerzeugnisse                ren betroffenen Mitgliedstaaten damit einverstan-\nüber das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in               den sind.\nein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder zu ei-              (3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich\nnem Begünstigten (§ 9c) im Steuergebiet befördert,            1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom\nhat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der                 registrierten Versender oder vom Empfänger,\nregistrierte Versender abweichend von Satz 1 für                  wenn dieser die Energieerzeugnisse im Steuer-\ndie Beförderung unter Steueraussetzung eine in                    gebiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuer-\nallen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu leisten.              gebiet in den anderen Mitgliedstaat zu beför-\nDas Hauptzollamt kann in den Fällen der Sätze 1                   dern,\nund 2 auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit\ndurch den Eigentümer, den Beförderer oder den                 2. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in\nEmpfänger der Energieerzeugnisse geleistet wird.                  sein Steuerlager oder vom registrierten Empfän-\nger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzuneh-\n(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich                   men oder\n1. vom Inhaber des empfangenden Steuerlagers in               3. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.\nsein Steuerlager aufzunehmen oder                            (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 be-\n2. vom Begünstigten (§ 9c) zu übernehmen.                     ginnt die Beförderung unter Steueraussetzung,\nwenn die Energieerzeugnisse das abgebende Steu-\n(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung be-\nerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den\nginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende\nzollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind.\nSteuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in\nIn den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 endet die\nden zollrechtlich freien Verkehr überführt worden\nBeförderung unter Steueraussetzung mit der Auf-\nsind. Sie endet mit der Aufnahme der Energieer-\nnahme der Energieerzeugnisse in das empfan-\nzeugnisse in das empfangende Steuerlager oder\ngende Steuerlager oder mit der Übernahme der\nmit der Übernahme der Energieerzeugnisse durch\nEnergieerzeugnisse durch den Begünstigten\nden Begünstigten (§ 9c).\n(§ 9c).“\n§ 11                             12. § 12 wird aufgehoben.\n13. Die §§ 13 und 14 werden wie folgt gefasst:\nBeförderungen aus\nanderen und in andere Mitgliedstaaten                                         „§ 13\n(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen                                     Ausfuhr\nunter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder               (1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen\nDrittgebiete, befördert werden                                unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder\nDrittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder\n1. aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von re-\nvon registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im\ngistrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im\nSteuergebiet zu einem Ort befördert werden, an\nSteuergebiet\ndem die Energieerzeugnisse das Verbrauchsteuer-\na) in Steuerlager,                                        gebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen.\nb) in Betriebe von registrierten Empfängern,                 (2) Werden Energieerzeugnisse über Gebiete an-\nderer Mitgliedstaaten ausgeführt, hat der Steuerla-\nc) zu Begünstigten im Sinn des Artikels 12 Ab-\ngerinhaber als Versender oder der registrierte Ver-\nsatz 1 der Systemrichtlinie\nsender für die Beförderung unter Steueraussetzung\nin anderen Mitgliedstaaten;                               eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit zu","1932             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\nleisten. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulas-              nach Beginn der Beförderung den hinreichenden\nsen, dass die Sicherheit durch den Beförderer oder            Nachweis, dass die Energieerzeugnisse\nden Eigentümer der Energieerzeugnisse geleistet               1. am Bestimmungsort eingetroffen sind und die\nwird. Werden die Energieerzeugnisse auf dem See-                  Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde\nweg oder durch feste Rohrleitungen ausgeführt,                    oder\nkann der Steuerlagerinhaber oder der registrierte\nVersender von der Sicherheitsleistung befreit wer-            2. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets\nden, wenn Steuerbelange nicht gefährdet erschei-                  eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Be-\nnen und die anderen betroffenen Mitgliedstaaten                   stimmungsort eingetroffen sind.\ndamit einverstanden sind. Werden Energieerzeug-               Hatte die Person, die Sicherheit geleistet hat (§ 11\nnisse nicht über Gebiete anderer Mitgliedstaaten              Absatz 2, § 13 Absatz 2), keine Kenntnis davon,\nbefördert, hat der Steuerlagerinhaber oder der re-            dass die Energieerzeugnisse nicht an ihrem Bestim-\ngistrierte Versender Sicherheit zu leisten, wenn              mungsort eingetroffen sind, und konnte sie auch\nSteuerbelange gefährdet erscheinen.                           keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb\n(3) Die Energieerzeugnisse sind unverzüglich               einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser\nvom Inhaber des abgebenden Steuerlagers, vom                  Information durch das Hauptzollamt die Möglich-\nregistrierten Versender oder vom Empfänger, falls             keit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.\ndieser die Energieerzeugnisse bereits im Steuerge-               (5) Werden Energieerzeugnisse über das Gebiet\nbiet in Besitz genommen hat, aus dem Steuergebiet             eines anderen Mitgliedstaats in ein anderes Steuer-\nauszuführen.                                                  lager im Steuergebiet oder zu einem Begünstigten\n(4) Die Beförderung unter Steueraussetzung be-             (§ 9c) im Steuergebiet befördert, gelten die Ab-\nginnt, wenn die Energieerzeugnisse das abgebende              sätze 2 bis 4 sinngemäß.\nSteuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in                 (6) Steuerschuldner ist\nden zollrechtlich freien Verkehr überführt worden             1. der Steuerlagerinhaber als Versender,\nsind. Sie endet, wenn die Energieerzeugnisse das\n2. der registrierte Versender,\nVerbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-\nschaft verlassen.                                             3. jede andere Person als unter Nummer 1 und 2,\ndie Sicherheit geleistet hat,\n§ 14                                 4. die Person, die die Energieerzeugnisse aus der\nUnregelmäßigkeiten                              Beförderung entnommen hat oder in deren Na-\nwährend der Beförderung                            men die Energieerzeugnisse entnommen wur-\nden,\n(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der\nBeförderung unter Steueraussetzung eintretender               5. jede Person, die an der Entnahme aus der Beför-\nFall, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1a geregelten                derung beteiligt war und wusste oder vernünfti-\nFälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein                  gerweise hätte wissen müssen, dass die Ent-\nTeil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet                  nahme unrechtmäßig war.\nwerden kann.                                                  Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.\n(2) Tritt während der Beförderung von Energieer-              (7) Der Steuerschuldner hat für die Energieer-\nzeugnissen nach den §§ 10, 11 und 13 im Steuer-               zeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unver-\ngebiet eine Unregelmäßigkeit ein, entsteht die                züglich eine Steuererklärung abzugeben und darin\nSteuer, es sei denn, dass die Energieerzeugnisse              die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung).\nnachweislich an Personen im Steuergebiet abgege-              Die Steuer ist sofort fällig.\nben worden sind, die zum Bezug von Energie-\n(8) Wird in den Fällen der Absätze 3 bis 5 vor\nerzeugnissen unter Steueraussetzung oder von\nAblauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an\nsteuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt sind.\ndem die Beförderung begonnen hat, festgestellt,\n(3) Wird während der Beförderung unter Steuer-             dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mit-\naussetzung aus einem Steuerlager in einem ande-               gliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mit-\nren Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in           gliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird\neinem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet fest-             die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag\ngestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist          erstattet.“\nund kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmä-\n14. Die Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 2\nßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuerge-\nwird wie folgt gefasst:\nbiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetre-\nten.                                                                               „Abschnitt 2\n(4) Sind Energieerzeugnisse unter Steuerausset-                           Verbringen von Energie-\nzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-                erzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs“.\ngliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Num-           15. § 15 wird wie folgt geändert:\nmer 1, § 13 Absatz 1) und nicht an ihrem Bestim-              a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden\nmungsort eingetroffen, ohne dass während der Be-                  jeweils die Wörter „freien Verkehr eines Mitglied-\nförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt wor-                 staates“ durch die Wörter „steuerrechtlich freien\nden ist, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1               Verkehr eines Mitgliedstaats“ ersetzt.\nals im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der\nBeförderung eingetreten, es sei denn, der Versen-             b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nder führt innerhalb einer Frist von vier Monaten                  aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1933\n„Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehalte-             Satz 5 gleichsteht. Voraussetzung dafür ist, dass\nnen Energieerzeugnisse für einen anderen                  der Beauftragte Sicherheit in Höhe der während\nMitgliedstaat bestimmt sind und unter zuläs-              eines Monats entstehenden Steuer leistet. Wird\nsiger Verwendung eines Begleitdokuments                   das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten,\nnach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch                ist der Versandhändler Steuerschuldner. Er hat\ndas Steuergebiet befördert werden.“                       unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben.\nbb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:               Die Steuer ist sofort fällig.\n„Steuerschuldner ist, wer die Energieerzeug-                 (5) Die Erlaubnis des Beauftragten ist zu wi-\nnisse versendet, in Besitz hält oder verwen-              derrufen, wenn eine der in Absatz 3 Satz 4 und 5\ndet.“                                                     genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist\noder eine geleistete Sicherheit nicht mehr aus-\nc) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:                             reicht.“\n„(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend.“\ne) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Ener-\n16. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Bedarf“                   gieerzeugnisse“ die Wörter „des steuerrechtlich\ndurch das Wort „Eigenbedarf“ und die Wörter                        freien Verkehrs“ eingefügt.\n„freien Verkehr“ durch die Wörter „steuerrechtlich\n18. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:\nfreien Verkehr“ ersetzt.\n17. § 18 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 18a\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „freien Ver-                      Unregelmäßigkeiten während der\nkehr des Mitgliedstaates“ durch die Wörter                     Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr\n„steuerrechtlich freien Verkehr des Mitglied-                 (1) Tritt während der Beförderung von Energieer-\nstaats“ ersetzt.                                           zeugnissen nach § 15 Absatz 1 und 2 oder § 18\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.                            Absatz 2 im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit\nein, entsteht die Steuer, es sei denn, die Energie-\nc) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:                         erzeugnisse sind nachweislich an Personen im\n„(2a) § 8 Absatz 1a gilt entsprechend.“                 Steuergebiet abgegeben worden, die zum Bezug\nd) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:               von steuerfreien Energieerzeugnissen berechtigt\nsind. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung\n„(3) Wer als Versandhändler Energieerzeug-              im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt\nnisse in das Steuergebiet liefern will, hat dies           wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie began-\nvorher anzuzeigen und eine im Steuergebiet an-             gen wurde, bestimmen lässt.\nsässige Person als Beauftragten zu benennen.\nDie Anzeige und die Benennung haben gegen-                    (2) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der\nüber dem für den Beauftragten zuständigen                  Beförderung eintretender Fall, mit Ausnahme der\nHauptzollamt zu erfolgen. Der Beauftragte be-              in § 8 Absatz 1a geregelten Fälle, auf Grund dessen\ndarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Wi-          die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht\nderrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren             ordnungsgemäß beendet werden kann.\nsteuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken be-                (3) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicher-\nstehen und die – soweit nach dem Handelsge-                heit nach § 15 Absatz 3 oder § 18 Absatz 3 Satz 5\nsetzbuch oder der Abgabenordnung dazu ver-                 geleistet hat und im Fall des § 15 Absatz 2 Satz 2\npflichtet – ordnungsmäßig kaufmännische Bü-                die Person, die die Energieerzeugnisse in Besitz\ncher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse               hält. Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnis-\naufstellen. Der Beauftragte hat dem Hauptzoll-             se, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich\namt jede Lieferung unter Angabe der für die Ver-           eine Steueranmeldung abzugeben. Die Steuer ist\nsteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzu-                sofort fällig.\nzeigen und für die entstehende Steuer Sicherheit\n(4) Wird im Fall des Absatzes 1 Satz 2 vor Ablauf\nzu leisten sowie Aufzeichnungen über die Liefe-\neiner Frist von drei Jahren nach Beginn der Beför-\nrungen des Versandhändlers in das Steuergebiet\nderung der Energieerzeugnisse der Ort der Unregel-\nzu führen.\nmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem an-\n(4) Steuerschuldner ist der Beauftragte. Er hat         deren Mitgliedstaat, wird die nach Absatz 3 erho-\nfür Energieerzeugnisse, für die die Steuer ent-            bene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlas-\nstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung             sen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die\nabzugeben und darin die Steuer selbst zu be-               Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vor-\nrechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist am               legt.“\n25. Tag des auf die Entstehung der Steuer fol-\ngenden Monats fällig. Werden Energieerzeug-            19. Vor § 19 wird folgende Angabe eingefügt:\nnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel                                   „Abschnitt 2a\ngeliefert, kann das Hauptzollamt auf Antrag des                       Einfuhr von Energieerzeugnissen\nBeauftragten zulassen, dass der Beauftragte ab-                     aus Drittländern oder Drittgebieten“.\nweichend von Satz 2 die Steueranmeldung für\nEnergieerzeugnisse, für die die Steuer in einem        20. § 19 wird wie folgt gefasst:\nMonat entstanden ist, bis zum 15. Tag des auf                                       „§ 19\ndie Entstehung der Steuer folgenden Monats ab-\ngibt, und dass die fristgerechte Abgabe der                                        Einfuhr\nSteueranmeldung der Anzeige nach Absatz 3                     (1) Einfuhr ist","1934              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n1. der Eingang von Energieerzeugnissen aus Dritt-                (2) Steuerschuldner ist\nländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet,           1. die Person, die nach den Zollvorschriften ver-\nes sei denn, die Energieerzeugnisse befinden                  pflichtet ist, die Energieerzeugnisse anzumelden\nsich beim Eingang in einem zollrechtlichen                    oder in deren Namen die Energieerzeugnisse an-\nNichterhebungsverfahren;                                      gemeldet werden,\n2. die Entnahme von Energieerzeugnissen aus ei-               2. jede andere Person, die an einer unrechtmäßi-\nnem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren                   gen Einfuhr beteiligt war.\nim Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich\nMehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.\nein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsver-\nfahren an.                                                   (3) Für die Fälligkeit, den Zahlungsaufschub, das\nErlöschen, ausgenommen das Erlöschen durch\n(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind\nEinziehung, das Steuerverfahren sowie die Nacher-\n1. beim Eingang von Energieerzeugnissen im zoll-              hebung, den Erlass und die Erstattung in anderen\nrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren            Fällen als nach Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b\naus Drittländern und Drittgebieten:                       und Artikel 239 des Zollkodex gelten die Zollvor-\na) die nach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex       schriften sinngemäß. Abweichend von Satz 1 blei-\nvorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-            ben die §§ 163 und 227 der Abgabenordnung un-\nüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet             berührt.\nder Gemeinschaft,                                         (4) Für Energieerzeugnisse, die in der Truppen-\nb) die vorübergehende Verwahrung nach Titel III           verwendung (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e)\nKapitel 5 des Zollkodex,                               zweckwidrig verwendet werden, finden abweichend\nvon den Absätzen 1 bis 3 die Vorschriften des Trup-\nc) die Verfahren in Freizonen oder Freilagern             penzollgesetzes Anwendung.“\nnach Titel IV Kapitel 3 Abschnitt 1 des Zoll-\n22. In der Zwischenüberschrift zu Kapitel 2 Abschnitt 3\nkodex,\nwerden die Wörter „Freier Verkehr“ durch die Wör-\nd) alle in Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a des            ter „Steuerrechtlich freier Verkehr“ ersetzt.\nZollkodex genannten Verfahren,\n23. § 29 wird aufgehoben.\ne) das nationale Zollverfahren der Truppenver-        24. § 31 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nwendung nach § 2 des Truppenzollgesetzes\nvom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der              „Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Per-\njeweils geltenden Fassung,                             sonen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässig-\nkeit keine Bedenken bestehen und die − soweit\nund die dazu ergangenen Vorschriften;                     nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgaben-\n2. beim Eingang von Energieerzeugnissen im zoll-              ordnung dazu verpflichtet − ordnungsmäßig kauf-\nrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren aus             männische Bücher führen und rechtzeitig Jahresab-\nDrittgebieten in sinngemäßer Anwendung die                schlüsse aufstellen.“\nnach Titel III Kapitel 1 bis 4 des Zollkodex          25. Dem § 34 wird folgender Satz angefügt:\nvorgesehenen besonderen Verfahren der Zoll-\n„Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei\nüberwachung beim Eingang in das Zollgebiet\nder Beförderung von Kohle das dort genannte Be-\nder Gemeinschaft.“\ngleitdokument nicht mitgeführt werden.“\n21. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b einge-\n26. § 35 wird wie folgt gefasst:\nfügt:\n„§ 35\n„§ 19a\nEinfuhr\nUnregelmäßigkeiten im\nzollrechtlichen Nichterhebungsverfahren                   Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt (§ 19),\ngelten die §§ 19a und 19b mit der Maßgabe sinn-\nTritt in einem zollrechtlichen Nichterhebungsver-          gemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die\nfahren, in dem sich die Energieerzeugnisse im Sinn            Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach\ndes § 4 befinden, eine Unregelmäßigkeit ein, gilt             § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich\nArtikel 215 des Zollkodex sinngemäß.                          die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die\nEinfuhr anschließt.“\n§ 19b\n27. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nSteuerentstehung, Steuerschuldner                      „(4) Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis\n(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Über-            genannten Zweckbestimmung verwendet (Ab-\nführung der Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 in             satz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Ver-\nden steuerrechtlich freien Verkehr durch die Einfuhr,         wendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1\nes sei denn, die Energieerzeugnisse werden unmit-             Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Num-\ntelbar am Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steu-          mer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis\neraussetzung (§ 5) oder ein Verfahren der Steuerbe-           durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentli-\nfreiung (§ 24 Absatz 1) überführt. Die Steuer ent-            cher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren.\nsteht nicht, wenn die Energieerzeugnisse unter                Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt\nSteueraussetzung aus dem Steuergebiet oder ei-                das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steu-\nnem anderen Mitgliedstaat über Drittländer oder               eranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der\nDrittgebiete in das Steuergebiet befördert wurden.            Steuer.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009             1935\n28. § 39 Absatz 6 wird wie folgt geändert:                         c) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „gelieferten oder                     „(2a) Die Steuerentlastung wird im Fall des\nverwendeten Erdgasmenge“ durch die Wörter                     Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch gewährt,\n„entnommenen Erdgasmenge“ ersetzt.                            wenn die Energieerzeugnisse nicht am Bestim-\nb) In Satz 2 werden die Wörter „gelieferte oder ver-              mungsort angekommen sind, die Steuer jedoch\nwendete Erdgasmenge“ durch die Wörter „ent-                   in einem anderen Mitgliedstaat auf Grund einer\nnommene Erdgasmenge“ ersetzt.                                 dort festgestellten Unregelmäßigkeit nachweis-\nlich erhoben worden ist.“\n29. Dem § 40 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n32. § 47 wird wie folgt geändert:\n„Abweichend von § 15 Absatz 2 Satz 2 muss bei\na) Der Absatz 1 Nummer 5 abschließende Punkt\nder Beförderung von Erdgas das dort genannte\nBegleitdokument nicht mitgeführt werden.“                         wird durch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 6 wird angefügt:\n30. § 41 wird wie folgt gefasst:\n„6. für nachweislich versteuertes Erdgas, das in\n„§ 41                                       ein Leitungsnetz für unversteuertes Erdgas\nNicht leitungsgebundene Einfuhr                           eingespeist wird.“\n(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das               b) Nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird folgende\nSteuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a                 Nummer 2a eingefügt:\nund 19b sinngemäß.                                                „2a. im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 derjeni-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für verflüssigtes Erdgas,                    ge, der das Erdgas eingespeist hat,“.\ndass im Anschluss an die Einfuhr in eine Anlage            33. § 54 wird wie folgt geändert:\nzur Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für\naufgenommen wird.“\nSchweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3\n31. § 46 wird wie folgt geändert:                                     sowie für Erdgas, Flüssiggase und gasförmige\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                       Kohlenwasserstoffe“ durch die Wörter „für\nSchweröle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1\naa) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils vor                 und 3, Erdgas, Flüssiggase und gasförmige\nden Wörtern „aus dem Steuergebiet“ die                   Kohlenwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Ab-\nWörter „zu gewerblichen Zwecken“ einge-                  satz 4 gleichgestellte Energieerzeugnisse“ er-\nfügt.                                                    setzt.\nbb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird                  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\ndurch ein Komma ersetzt und folgende\nNummer 4 wird angefügt:                                  „Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Ab-\nsatz 4 sinngemäß.“\n„4. nachweislich versteuerte, nicht ge-\nbrauchte Energieerzeugnisse, die zu           34. § 55 wird wie folgt geändert:\ngewerblichen Zwecken aus dem Steuer-              a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für\ngebiet verbracht oder ausgeführt worden              Schweröle nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3\nsind, ausgenommen Energieerzeugnisse                 sowie Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Koh-\nim Sinn des § 4 sowie Kohle und Erd-                 lenwasserstoffe“ durch die Wörter „für Schwer-\ngas.“                                                öle nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3,\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                               Erdgas, Flüssiggase und gasförmige Kohlen-\nwasserstoffe sowie ihnen nach § 2 Absatz 4\n„(2) Die Steuerentlastung wird im Fall des Ab-             gleichgestellte Energieerzeugnisse“ ersetzt.\nsatzes 1 Satz 1 Nummer 1 nur gewährt, wenn\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe „im Fall\n1. der Entlastungsberechtigte den Nachweis er-                des Absatzes 1a Satz 1 Nr. 3“ durch die Angabe\nbringt, dass die Steuer für die Energieerzeug-             „im Fall des Absatzes 1a Satz 2 Nummer 3“ und\nnisse in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet              die Angabe „nach Absatz 1a Satz 2“ durch die\nworden ist, oder                                           Angabe „nach Absatz 1a Satz 3“ ersetzt.\n2. der Entlastungsberechtigte                              c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\na) den Antrag auf Steuerentlastung vor dem                 „Satz 1 gilt für Energieerzeugnisse nach § 2 Ab-\nVerbringen der Energieerzeugnisse beim                 satz 4 sinngemäß.“\nHauptzollamt stellt und die Energieerzeug-\nnisse auf Verlangen vorführt,                   35. § 56 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) die Energieerzeugnisse mit den Begleitpa-            a) In Nummer 2 wird die Angabe „31. Dezember\npieren nach Artikel 34 der Systemrichtlinie            2009“ durch die Angabe „31. Dezember 2018“\nbefördert und                                          ersetzt.\nc) eine ordnungsgemäße Empfangsbestäti-                 b) In Nummer 3 wird die Angabe „31. Dezember\ngung sowie eine amtliche Bestätigung                   2020“ durch die Angabe „31. Dezember 2018“\ndes anderen Mitgliedstaats darüber vor-                ersetzt.\nlegt, dass die Energieerzeugnisse dort ord-     36. In § 61 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11\nnungsgemäß steuerlich erfasst worden                Abs. 8 oder § 18 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 18\nsind.“                                              Absatz 3“ ersetzt.","1936            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n37. § 64 wird wie folgt geändert:                                              Übermittlung    des    elektronischen\na) Die bisherige Nummer 6 wird die neue Num-                               Verwaltungsdokuments und den dazu\nmer 2.                                                                  erforderlichen Datenaustausch zu re-\ngeln und dabei das Verfahren abwei-\nb) In der neuen Nummer 2 wird nach dem Wort                                chend von § 9d zu regeln sowie für\n„entgegen“ die Angabe „§ 9 Absatz 1a,“ einge-                           Beförderungen unter Steuerausset-\nfügt.                                                                   zung im Steuergebiet Vereinfachun-\nc) Nach der neuen Nummer 2 wird folgende neue                              gen zuzulassen,\nNummer 3 eingefügt:\nd) zur Durchführung von Artikel 13 der\n„3. entgegen § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3 oder                          Systemrichtlinie das Verfahren zum\n§ 13 Absatz 3 Energieerzeugnisse nicht oder                         Bezug, zur Beförderung und zur Ab-\nnicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht                        gabe von Energieerzeugnissen mit\nrechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht                             Freistellungsbescheinigung näher zu\nrechtzeitig befördert oder nicht oder nicht                         regeln und bei Beförderungen im\nrechtzeitig ausführt,“.                                             Steuergebiet anstelle der Freistel-\nd) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden aufge-                            lungsbescheinigung andere Doku-\nhoben.                                                                  mente vorzusehen,\ne) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die                           e) Inhabern von Steuerlagern und regis-\nneuen Nummern 4 und 5.                                                  trierten Empfängern zu erlauben,\n38. § 66 wird wie folgt geändert:                                              Energieerzeugnisse allein durch Inbe-\nsitznahme in das Steuerlager oder\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       den Betrieb aufzunehmen,“.\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“\nee) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 1a Nummer 2“ ersetzt.\nbb) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:                          a) In dem einleitenden Satzteil vor Buch-\nstabe a wird die Angabe „den §§ 15\n„1a. den Wortlaut dieses Gesetzes an geän-                     bis 19“ durch die Angabe „den §§ 15\nderte Fassungen oder Neufassungen                        bis 19b“ ersetzt.\ndes Zollkodex anzupassen, soweit sich\nhieraus steuerliche Änderungen nicht                  b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\nergeben,“.                                               „c) das Verfahren des Versandhandels\ncc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-                             näher zu regeln,“.\nfasst:\nc) In Buchstabe d wird der Klammerzusatz\n„a) die Begriffe der §§ 1 bis 2 näher zu be-                   „(§ 19)“ durch den Klammerzusatz „(§ 19b\nstimmen sowie Bestimmungen zu den in                       Absatz 3)“ ersetzt.\n§ 1a genannten Bemessungsgrundlagen\nzu erlassen,“.                                      ff) Nummer 9 Buchstabe c wird wie folgt ge-\nfasst:\ndd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„c) die sinngemäße Anwendung der bei der\n„5. zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermei-\nEinfuhr von Kohle in das Steuergebiet\ndung unangemessener wirtschaftlicher\nanzuwendenden Vorschriften und die an-\nBelastungen sowie zur Sicherung der\nzuwendenden Verfahren näher zu re-\nGleichmäßigkeit der Besteuerung und\ngeln,“.\ndes Steueraufkommens Bestimmungen\nzu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und da-             gg) Nummer 10 Buchstabe c wird wie folgt ge-\nbei insbesondere                                        fasst:\na) das Erlaubnisverfahren sowie das Ver-                „c) die sinngemäße Anwendung der bei der\nfahren des Bezugs von Energieer-                        nicht leitungsgebundenen Einfuhr von\nzeugnissen als registrierter Empfän-                    Erdgas in das Steuergebiet anzuwen-\nger näher zu regeln,                                    denden Vorschriften und die anzuwen-\nb) das Erlaubnisverfahren sowie das                         denden Verfahren näher zu regeln,“.\nVerfahren des Versands von Energie-             hh) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:\nerzeugnissen durch registrierte Ver-\nsender näher zu regeln und dabei vor-               „20. zur Erleichterung und zur Vereinfa-\nzusehen, den Versand vom Ort der                          chung des automatisierten Besteue-\nEinfuhr nur dann zuzulassen, wenn                         rungsverfahrens zu bestimmen, dass\nsteuerliche Belange dem nicht entge-                      Steuererklärungen, Steueranmeldun-\ngenstehen,                                                gen oder sonstige für das Besteue-\nrungsverfahren erforderliche Daten\nc) das Verfahren der Beförderung von\ndurch Datenfernübertragung übermit-\nEnergieerzeugnissen unter Steuer-\ntelt werden können, und dabei insbe-\naussetzung unter Berücksichtigung\nsondere\nder Artikel 21 bis 31 der Systemricht-\nlinie und den dazu ergangenen Ver-                        a) die Voraussetzungen für die Anwen-\nordnungen sowie das Verfahren der                             dung des Verfahrens,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009              1937\nb) das Nähere über Form, Inhalt, Verar-            ergangenen Verordnung sind insoweit nicht\nbeitung und Sicherung der zu über-              anwendbar.“\nmittelnden Daten,\nb) Folgender Absatz 9 wird angefügt:\nc) die Art und Weise der Übermittlung\nder Daten,                                         „(9) Für Beförderungen unter Steuerausset-\nzung, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen\nd) die Zuständigkeit für die Entgegen-\nworden sind, gelten dieses Gesetz und die Ener-\nnahme der zu übermittelnden Daten,\ngiesteuer-Durchführungsverordnung in der je-\ne) die Mitwirkungspflichten Dritter und            weils am 31. März 2010 geltenden Fassung fort,\nderen Haftung für Steuern oder                  es sei denn, die Beförderungen sind mit einem\nSteuervorteile, die auf Grund unrich-           elektronischen Verwaltungsdokument (§ 9d Ab-\ntiger Erhebung, Verarbeitung oder               satz 1) eröffnet worden.“\nÜbermittlung der Daten verkürzt\noder erlangt werden,                    40. In § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Absatz 1\nSatz 1 und 3, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1,\nf) den Umfang und die Form der für\n§ 15 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 16\ndieses Verfahren erforderlichen be-\nAbsatz 1 Satz 1, § 18 Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3\nsonderen Erklärungspflichten des\nSatz 3, in der Paragrafenüberschrift zu § 22 sowie\nAnmelde- oder Steuerpflichtigen\nin § 22 Absatz 1 Satz 1, § 23 Absatz 1 Satz 1 Num-\nzu regeln sowie                                 mer 3, § 25 Absatz 1 Satz 1 und 3, § 30 Absatz 1\ng) im Benehmen mit dem Bundesmi-                Satz 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie in\nnisterium des Innern anstelle der            § 47 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b wird\nqualifizierten elektronischen Signa-         jeweils die Angabe „nach § 4“ durch die Angabe\ntur ein anderes sicheres Verfahren,          „im Sinn des § 4“ ersetzt.\ndas die Authentizität und die Integri-\ntät des übermittelten elektronischen                             Artikel 7\nDokuments sicherstellt, und\nÄnderung\nh) Ausnahmen von der Pflicht zur Ver-\nwendung einer qualifizierten elektro-                  des Stromsteuergesetzes\nnischen Signatur oder eines anderen        In § 10 Absatz 2 Satz 3 des Stromsteuergesetzes\nsicheren Verfahrens nach Buch-          vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147),\nstabe g                                 das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 19. De-\nzuzulassen. Zur Regelung der Daten-        zember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist,\nübermittlung kann in der Rechtsverord-     werden die Angabe „im Fall des Absatzes 1a Satz 1\nnung auf Veröffentlichungen sachver-       Nr. 3“ durch die Angabe „im Fall des Absatzes 1a Satz 2\nständiger Stellen verwiesen werden;        Nummer 3“ und die Angabe „nach Absatz 1a Satz 2“\nhierbei sind das Datum der Veröffentli-    durch die Angabe „nach Absatz 1a Satz 3“ ersetzt.\nchung, die Bezugsquelle und eine\nStelle zu bezeichnen, bei der die Veröf-                            Artikel 8\nfentlichung archivmäßig gesichert nie-\ndergelegt ist.“                                                    Änderung\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     des Truppenzollgesetzes\naa) In dem einleitenden Satzteil vor Nummer 1             § 19 Absatz 1 des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai\nwird das Wort „bilaterale“ gestrichen.           2009 (BGBl. I S. 1090) wird wie folgt gefasst:\nbb) Der Nummer 2 abschließende Punkt wird\n„(1) Wird die Truppenverwendung durch die Über-\ndurch ein Komma ersetzt und folgende\nführung der Einfuhrware in den zollrechtlich freien Ver-\nNummer 3 wird angefügt:\nkehr beendet, gelten für die Entstehung der Abgaben-\n„3. für häufig und regelmäßig stattfindende      schuld dieser Einfuhrwaren vorbehaltlich Absatz 3 die\nBeförderungen von Energieerzeugnissen        Vorschriften des Zollkodex und der Zollkodex-Durch-\nin einem Verfahren der Steueraussetzung      führungsverordnung, die darauf Bezug nehmenden\nzwischen den Gebieten von zwei oder          Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes sowie die\nmehr Mitgliedstaaten vereinfachte Ver-       Verbrauchsteuergesetze.“\nfahren festgelegt werden.“\n39. § 67 wird wie folgt geändert:                                                      Artikel 9\na) Folgender Absatz 8 wird angefügt:\nÄnderung\n„(8) Soweit im Kalenderjahr 2007 ein Steuer-             des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nentlastungsanspruch nach § 55 für Schweröle\nnach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder Num-               Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-\nmer 3 entstanden ist, beginnt die Festsetzungs-        sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002\nfrist für diesen Anspruch mit Ablauf des 31. De-       (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nzember 2008. Antragsfristen in einer auf Grund         zes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert wor-\ndes § 66 Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b                den ist, wird wie folgt geändert:","1938             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 2009\n1. In § 37a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 11              4. Artikel 4 § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 18 Absatz 5,\nAbs. 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 9a Absatz 4“                 § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8, § 24 Absatz 3, § 25\nund die Angabe „§§ 19, 22 Abs. 1“ durch die Angabe              Absatz 4, die §§ 28 und 29;\n„§ 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1“ ersetzt.                   5. Artikel 5 § 1 Absatz 7, § 2 Absatz 3, § 5 Absatz 2, § 6\n2. In § 37b Satz 4 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“ durch               Absatz 3, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 5,\ndie Angabe „§ 1a Nummer 2“ ersetzt.                             § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 6, § 12 Absatz 3, § 15\nAbsatz 5, § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 8, § 18 Ab-\nArtikel 10                                   satz 7, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 2, § 21 Absatz 4,\n§ 23;\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n6. Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe l, Nummer 4 Buch-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nstabe a, Nummer 9 Buchstabe a, die Nummern 23,\nbis 4 am 1. April 2010 in Kraft.\n27, 28, 31 Buchstabe a und b, die Nummern 32, 34\n(2) Artikel 6 Nummer 39 Buchstabe a tritt mit Wir-               Buchstabe b, die Nummern 35 und 38;\nkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.\n7. Artikel 7.\n(3) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:\n(4) Artikel 6 Nummer 33 und 34 Buchstabe a und c\n1. Artikel 1 § 1 Absatz 9, § 2 Absatz 2 und 3, § 3 Ab-         tritt vorbehaltlich einer hierzu jeweils erforderlichen bei-\nsatz 7, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8      hilferechtlichen Genehmigung durch die Kommission\nAbsatz 4, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 5,      der Europäischen Gemeinschaften am Tag nach der\n§ 12 Absatz 6, § 14 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 16          Verkündung in Kraft. Das Inkrafttreten ist vom Bundes-\nAbsatz 2, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3, § 21 Ab-           ministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt geson-\nsatz 5, § 22 Absatz 3, § 23 Absatz 4, § 24 Absatz 2,       dert bekannt zu geben.\n§ 25, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4,             (5) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den\n§ 31 Absatz 4, § 32 Absatz 5, § 33 Absatz 4, § 35,         Absätzen 1 bis 4 treten außer Kraft:\n§ 36 Absatz 2 Nummer 3, § 38 Absatz 5;\n1. das Tabaksteuergesetz vom 21. Dezember 1992\n2. Artikel 2 Nummer 1, 2 und 3 § 130 Absatz 6, §       131          (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-\nAbsatz 3, § 133 Absatz 3, § 134 Absatz 3, §        135          setzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2830;\nAbsatz 4, § 136 Absatz 4, § 137 Absatz 3, §        138          2007 I S. 498) geändert worden ist;\nAbsatz 3, § 139 Absatz 5, § 140 Absatz 6, §        142\nAbsatz 7, § 143 Absatz 8, § 144 Absatz 4, §        147     2. das Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und\nAbsatz 5, § 148 Absatz 3, § 149 Absatz 6, §        150          Zwischenerzeugnissen vom 21. Dezember 1992\nAbsatz 8, § 151 Absatz 4, § 152 Absatz 4, §        153          (BGBl. I S. 2150, 2176), das zuletzt durch Artikel 2\nAbsatz 5, § 154 Absatz 2, § 155 Absatz 4, §        156          des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1594)\nAbsatz 3, § 159 sowie die Nummern 4 bis 7;                      geändert worden ist;\n3. Artikel 3 § 1 Absatz 4, § 2 Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5     3. das Biersteuergesetz 1993 vom 21. Dezember 1992\nAbsatz 3, § 6 Absatz 4, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 3,             (BGBl. I S. 2150, 2158; 1993 I S. 169), das zuletzt\n§ 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 6, § 13                durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Dezember\nAbsatz 7, § 14 Absatz 6, § 15 Absatz 3, § 18 Ab-                2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist;\nsatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 8,       4. das Kaffeesteuergesetz vom 21. Dezember 1992\n§ 22 Absatz 4, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 28,              (BGBl. I S. 2150, 2199), das zuletzt durch Artikel 2\njeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, § 33              des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I\nAbsatz 7, § 34 Absatz 3;                                        S. 2830) geändert worden ist.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}