{"id":"bgbl1-2009-41-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":41,"date":"2009-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/41#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_41.pdf#page=8","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen","law_date":"2009-07-15T00:00:00Z","page":1804,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["1804                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009\nGesetz\nzur Änderung der Förderung von Biokraftstoffen1)2)\nVom 15. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                  Maßgabe der Absätze 3 und 3a einen Min-\nsen:                                                                                  destanteil von Biokraftstoff enthält.“\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 3,“\nArtikel 1                                             gestrichen.\nÄnderung des                                          cc) Nach Satz 8 werden folgende Sätze angefügt:\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n„Ein Inverkehrbringen im Sinne der Sätze 1\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-                                    und 2 liegt ebenfalls nicht vor, wenn der Erd-\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002                                        ölbevorratungsverband Kraftstoff aus seinem\n(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des                               Eigentum abgibt und dieser Abgabe keine\nGesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), wird                                 Rücklieferung am Abgabeort gegenüber steht\nwie folgt geändert:                                                                   oder er dafür Mineralölprodukte erwirbt, die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                      nicht unter die Vorschrift des Satzes 1 fallen.\nSatz 9 gilt auch für die nachfolgenden Abga-\na) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst:\nben des Kraftstoffs.“\n„§ 37a Mindestanteil von Biokraftstoffen an der\nc) Absatz 2 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.\nGesamtmenge des in Verkehr gebrachten\nKraftstoffs; Treibhausgasminderung“.                       d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe zu § 37d werden folgende An-                             aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „haben“ die\ngaben eingefügt:                                                             Wörter „bis zum 31. Dezember 2014“ einge-\nfügt.\n„§ 37e Gebühren und Auslagen;\nVerordnungsermächtigung                                       bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „2008“\ndas Komma durch das Wort „und“ sowie\n§ 37f     Pflichten der Bundesregierung“.                                    nach der Angabe „2,8 Prozent“ die Wörter\nc) Die Angabe „Anhang (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur                              „für das Jahr 2009 und von mindestens\nBestimmung des Standes der Technik“ am Ende                                  3,6 Prozent ab dem Jahr 2010“ durch die\nwird durch die Angabe                                                        Wörter „jeweils für die Jahre 2009 bis 2014“\n„Anlage (zu § 3 Abs. 6) Kriterien zur Bestimmung                             ersetzt.\ndes Standes der Technik“                 cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nersetzt.                                                                     „Unbeschadet der Sätze 1 und 2 beträgt der\n2. In § 3 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „im Anhang“                                 Mindestanteil von Biokraftstoff an der Ge-\ndurch die Wörter „in der Anlage“ ersetzt.                                        samtmenge Otto- und Dieselkraftstoffs, die\n3. § 37a wird wie folgt geändert:                                                     von Verpflichteten in Verkehr gebracht wird,\nim Jahr 2009 5,25 Prozent und in den Jahren\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                       2010 bis 2014 jeweils 6,25 Prozent.“\n„§ 37a                                      dd) In Satz 6 wird nach den Wörtern „Steuerent-\nMindestanteil von Biokraftstoffen                                 lastung nach“ die Angabe „§ 46 Abs. 1 Satz 1\nan der Gesamtmenge des in Verkehr                                   Nr. 1 oder“ eingefügt.\ngebrachten Kraftstoffs; Treibhausgasminderung“.                      e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        fügt:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                         „(3a) Verpflichtete im Sinne von Absatz 3\nSatz 1 und 2 haben ab dem Jahr 2015 einen Min-\n„Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-\ndestanteil Otto- und Dieselkraftstoff ersetzenden\nschaftlicher Unternehmungen nach § 2 Abs. 1\nBiokraftstoffs in Verkehr zu bringen, durch den\nNr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu\nder Treibhausgasanteil der Gesamtmenge Otto-\nversteuernde Otto- oder Dieselkraftstoffe in\nund Dieselkraftstoffs zuzüglich des Otto- oder\nVerkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die\nDieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs stufen-\ngesamte im Lauf eines Kalenderjahres in\nweise um folgende Quoten gesenkt wird:\nVerkehr gebrachte Menge Kraftstoffs nach\n1. ab dem Jahr 2015 um 3 Prozent,\n1\n) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/30/EG des              2. ab dem Jahr 2017 um 4,5 Prozent und\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur För-\nderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuer-              3. ab dem Jahr 2020 um 7 Prozent.\nbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. EU Nr. L 123 S. 42).\n2\n) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Euro-\nDer Referenzwert, gegenüber dem die Treibhaus-\npäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein                 gasminderung zu erfolgen hat, berechnet sich\nInformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen              nach den CO2-Äquivalenten in Kilogramm pro\nVorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informations-          Gigajoule der Gesamtmenge Otto- und Diesel-\ngesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363                kraftstoffs und des Otto- und Dieselkraftstoff\nS. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.                            ersetzenden Biokraftstoffs. Dabei wird für Diesel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009             1805\nkraftstoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2-             f) Nach dem bisherigen Satz 8 werden folgende\nÄquivalent für Dieselkraftstoff und für Ottokraft-           Sätze eingefügt:\nstoff ersetzende Biokraftstoffe das CO2-Äquiva-\n„Biokraftstoffe, die bereits zuvor eine anderwei-\nlent für Ottokraftstoff zugrunde gelegt. Absatz 3\ntige direkte staatliche Förderung im In- oder Aus-\nSatz 6 gilt entsprechend. Bei der Berechnung der\nland erhalten haben und für die keine Ausgleichs-\ndurch Biokraftstoffe erreichbaren Minderung des\noder Antidumpingzölle erhoben wurden, oder\nTreibhausgasanteils von Kraftstoff sind die bei\nBiokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach\nder Herstellung des Biokraftstoffs entstehenden\n§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 47 Abs. 1 Nr. 1\nTreibhausgase zu berücksichtigen.“\noder Nr. 2 des Energiesteuergesetzes gewährt\nf) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            wurde, werden nicht auf die Erfüllung von Ver-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                           pflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in\nVerbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a angerechnet.\n„Der Mindestanteil von Biokraftstoff nach den            Das Bundesministerium der Finanzen gibt die\nAbsätzen 3 und 3a kann durch Beimischung                 konkreten staatlichen Förderungen im Sinne des\nzu Otto- oder Dieselkraftstoff, durch Inver-             Satzes 10, die zu einem Ausschluss aus der An-\nkehrbringen reinen Biokraftstoffs oder im Fall           rechnung auf die Quotenerfüllung führen, im Bun-\nvon Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie im Fall von              desanzeiger bekannt. Satz 10 gilt nicht für dieje-\nAbsatz 3a durch Zumischung von Biomethan                 nigen Mengen von dort genannten Energie-\nzu Erdgaskraftstoff sichergestellt werden, so-           erzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Hersteller\nfern das Biomethan die Anforderungen für                 von Biodiesel sowie Verpflichtete vor dem\nErdgas nach § 6 der Verordnung über die                  25. September 2008 abgeschlossen hatten und\nBeschaffenheit und die Auszeichnung der                  deren Nichtabnahme zudem zu vertraglich fest-\nQualitäten von Kraftstoffen in der jeweils gel-          gelegten finanziellen Belastungen für die Unter-\ntenden Fassung erfüllt.“                                 nehmen führt.“\nbb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 3“             g) In dem bisherigen Satz 9 wird nach der Angabe\ndie Angabe „und 3a“ eingefügt.\n„§ 37a Abs. 3“ die Angabe „und 3a“ eingefügt.\ncc) In Satz 4 werden die Wörter „nach Absatz 3“\n5. § 37c wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „nach den Absätzen 3\nund 3a“ und die Angabe „§ 50 Abs. 1 bis 5“            a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2            aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3“\nund 4“ ersetzt.                                               durch die Angabe „§ 37a Abs. 3 und 3a“ er-\ndd) Folgender Satz wird angefügt:                                 setzt.\n„Ist nach Satz 2 die Erfüllung von Verpflich-            bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\ntungen auf einen Dritten übertragen worden,\n„In den Fällen des § 37a Abs. 3a wird die Ab-\nkann der Dritte zur Erfüllung der von ihm ver-\ngabe nach Satz 2 berechnet unter der Annah-\ntraglich    übernommenen       Verpflichtungen\nme, dass die Treibhausgasminderung der\nkeine Biokraftstoffe verwenden, für die eine\nFehlmenge pro Energieeinheit so hoch gewe-\nSteuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Satz 8\nsen wäre wie die durchschnittliche Treibhaus-\ndes Energiesteuergesetzes nicht gewährt\ngasminderung pro Energieeinheit aller Bio-\nwird.“\nkraftstoffe, die im Vorvorjahr in Deutschland\n4. § 37b wird wie folgt geändert:                                       zur Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a\na) In Satz 1 wird die Angabe „Sätze 2 bis 7“ durch                   Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a\ndie Angabe „Sätze 2 bis 8“ ersetzt.                               Abs. 3 und ab dem Jahr 2016 zur Erfüllung\nvon Verpflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1\nb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                    und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 3a in den\n„Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn                 Verkehr gebracht wurden.“\nes sich um Ethylalkohol ex Unterposition\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im\nSinne des § 1 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes               aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Biokraft-\nhandelt und seine Eigenschaften mindestens den                    stoffs“ die Wörter „sowie ab dem Jahr 2015\nAnforderungen der DIN EN 15376, Ausgabe März                      auch die Treibhausgasminderung“ eingefügt.\n2008, entsprechen.“                                          bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 37a Abs. 3“\nc) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:                        durch die Angabe „§ 37a Abs. 3 und 3a“ er-\n„Biomethan gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn                  setzt.\nes den Anforderungen für Erdgas nach § 6 der                 cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 oder Satz 3“\nVerordnung über die Beschaffenheit und die Aus-                   durch die Angabe „Satz 2, 3 oder Satz 5“ er-\nzeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen in der                  setzt.\njeweils geltenden Fassung entspricht.“\ndd) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 5“ durch die\nd) Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Sätzen 1                    Angabe „Satz 6“ ersetzt.\nbis 6“ durch die Angabe „Sätzen 1 bis 7“ ersetzt.\n6. § 37d wird wie folgt geändert:\ne) Im bisherigen Satz 8 werden die Wörter „und Bio-\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngas“ gestrichen und nach der Angabe „§ 37a\nAbs. 3“ die Angabe „und 3a“ eingefügt.                       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:","1806               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009\n„1. unter Berücksichtigung der technischen               (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-\nEntwicklung                                       mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\na) auch in Abweichung von § 37b Satz 1\nund dem Bundesministerium für Ernährung, Land-\nbis 7 Erzeugnisse als Biokraftstoffe zu\nwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechtsver-\nbestimmen und\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die\nb) in Abweichung von § 37b Satz 1 bis 7           gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren-\nfestzulegen, dass bestimmte Erzeug-           sätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in\nnisse nicht oder nicht mehr in vollem         Form von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzu-\nUmfang als Biokraftstoffe gelten, und         sehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung\nc) die Anrechenbarkeit von biogenen Ölen          von Auslagen auch abweichend vom Verwaltungs-\nim Sinne von § 37b Satz 9 auf die Er-         kostengesetz geregelt werden.\nfüllung dort genannter Verpflichtungen\nabweichend von dieser Vorschrift zu                                      § 37f\nregeln, soweit landwirtschaftliche Roh-                    Pflichten der Bundesregierung\nstoffe, die bei der Herstellung von bio-\ngenen Ölen verwendet werden sollen,              (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-\nnachhaltig erzeugt worden sind, und           schen Bundestag bis zum 31. Dezember 2011 unter\nBerücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit\nd) die Anrechenbarkeit von Biomethan im           über die Entwicklung der Treibhausgasminderung\nSinne von § 37b Satz 7 auf die Erfül-         der Biokraftstoffe und über die Biomassepotenziale;\nlung dort genannter Verpflichtungen           die Bundesregierung empfiehlt, soweit erforderlich,\nzu konkretisieren,“.                          eine Anpassung der in § 37a Abs. 3a Satz 1 genann-\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37b Satz 1              ten Quoten. Die Bundesregierung prüft bis zum\nbis 7“ durch die Angabe „§ 37b Satz 1 bis 8“          31. Dezember 2011, ob auf Grund der bis dahin auf\nersetzt.                                              dem Kraftstoffmarkt befindlichen Biomethan-Men-\ngen über die in § 37a Abs. 4 getroffene Regelung\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                       hinaus weitere Maßnahmen zu ergreifen sind.\n„3. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur              (2) Die Bundesregierung legt dem Deutschen\ndann auf die Erfüllung von Verpflichtungen        Bundestag sowie dem Bundesrat regelmäßig im\nnach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Ver-            Abstand von vier Jahren, erstmalig am 1. Juli 2012,\nbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a ange-             einen Bericht über die Umsetzung und Effekte einer\nrechnet werden, wenn bei der Erzeugung            Rechtsverordnung zu den in § 37d Abs. 2 Nr. 3 ge-\nder eingesetzten Biomasse nachweislich            nannten Anforderungen vor, damit die Förderung\nbestimmte ökologische und soziale Anfor-          von Biokraftstoffen nicht zu negativen ökologischen\nderungen an eine nachhaltige Produktion           oder sozialen Effekten führt.“\nder Biomasse sowie zum Schutz natür-\nlicher Lebensräume erfüllt werden und          8. Die Überschrift des Anhangs wird wie folgt gefasst:\nwenn der Biokraftstoff eine bestimmte             „Anlage\nTreibhausgasminderung aufweist,“.                 (zu § 3 Abs. 6)\ndd) In Nummer 5 wird die Angabe „Satz 2 oder                                      Kriterien zur\nSatz 3“ durch die Angabe „Satz 2, 3 oder                     Bestimmung des Standes der Technik“.\nSatz 5“ ersetzt.\nb) Der Absatz 3 Nr. 2 abschließende Punkt wird                                        Artikel 2\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3\nÄnderung des Energiesteuergesetzes\nwird angefügt:\nDas Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I\n„3. zu bestimmen, dass das Entstehen von Ver-\nS. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti-\npflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2\nkel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nin Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a an das\nS. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nInverkehrbringen einer bestimmten Mindest-\nmenge an Kraftstoff geknüpft wird.“                 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66\ndie Angabe „§ 66a Gebühren und Auslagen; Verord-\n7. Nach § 37d werden folgende §§ 37e und 37f einge-\nnungsermächtigung“ eingefügt.\nfügt:\n2. § 50 wird wie folgt geändert:\n„§ 37e\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nGebühren und Auslagen;\nVerordnungsermächtigung                            aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\n(1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverord-                       „4. für nachweislich nach den Steuersätzen\nnungen auf der Grundlage des § 37d Abs. 2 Nr. 3                            des § 2 Abs. 2 versteuerte Energieerzeug-\nund 4 beruhen und die in Zusammenhang mit der                              nisse, die durch Vergärung oder synthe-\nAnerkennung von Systemen oder mit der Anerken-                             tisch aus Biomasse erzeugtes und auf\nnung und Überwachung einer unabhängigen Kon-                               Erdgasqualität aufbereitetes Biogas (Bio-\ntrollstelle stehen, werden zur Deckung des Verwal-                         methan) sind oder enthalten, vorausge-\ntungsaufwands Gebühren und Auslagen erhoben.                               setzt, das so erzeugte Biomethan ent-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009                 1807\nspricht den Anforderungen für Erdgas                  „3. Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolan-\nnach § 6 der Verordnung über die Be-                       teil von mindestens 70 Volumenprozent ent-\nschaffenheit und die Auszeichnung der                      halten, hinsichtlich des Bioethanolanteils.“\nQualitäten von Kraftstoffen in der jeweils        e) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „jähr-\ngeltenden Fassung,“.                                  lich“ die Wörter „bis zum 1. September“ einge-\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                            fügt.\n„In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1, 2 und 4 wird       f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-\neine Steuerentlastung nur gewährt, soweit die             fügt:\nEnergieerzeugnisse nicht dazu dienen, Ver-                    „(6a) Unternehmen, die Biokraft- oder Bioheiz-\npflichtungen nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2               stoffe herstellen, sind verpflichtet, die für den Be-\nin Verbindung mit § 37a Abs. 3 und 3a des                 richt nach Absatz 6 Satz 1 erforderlichen Daten\nBundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfül-                 für eine zollamtliche Überprüfung bereitzuhalten\nlen.“                                                     und auf Anforderung dem Hauptzollamt vorzule-\ncc) Nach Satz 4 werden folgende Sätze einge-                  gen. Sie sind, wenn sie über eine jährliche Pro-\nfügt:                                                     duktionskapazität von mindestens 1 000 Tonnen\n„Eine Steuerentlastung wird nicht gewährt,                verfügen, ferner verpflichtet, der zuständigen\nsofern der Biokraftstoff bereits zuvor eine               Stelle im Sinne des § 37d Abs. 1 des Bundes-Im-\nanderweitige direkte staatliche Förderung im              missionsschutzgesetzes bis zum 31. März jeden\nIn- oder Ausland erhalten hat und keine Aus-              Jahres ihre Produktionskapazität und die produ-\ngleichs- oder Antidumpingzölle erhoben wur-               zierte Menge an Biokraft- und Bioheizstoffen des\nden. Das Bundesministerium der Finanzen                   Vorjahres zu melden. Das Hauptzollamt ist be-\ngibt die konkreten staatlichen Förderungen                fugt, zu diesen Zwecken die Vorlage von Beweis-\nim Sinne des Satzes 5, die zu einem Aus-                  mitteln zu verlangen und jede Art von Überprü-\nschluss der Steuerentlastung führen, im Bun-              fung der Buchführung des Unternehmens oder\ndesanzeiger bekannt. Satz 5 gilt nicht für die-           sonstige von ihm für zweckdienlich erachtete\njenigen Mengen von dort genannten Energie-                Kontrollen durchzuführen. Die §§ 193 bis 203\nerzeugnissen aus Bezugsverträgen, die Her-                der Abgabenordnung gelten entsprechend.“\nsteller von Biodiesel sowie Steuerschuldner        3. § 57 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nvor dem 25. September 2008 abgeschlossen\n„a) nach § 50 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1\nhatten und deren Nichtabnahme zudem zu\nvertraglich festgelegten finanziellen Belastun-             bis 31. Dezember 2007                   90,00 EUR,\ngen für die Unternehmen führt.“                             vom 1. Januar 2008\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               bis 31. Dezember 2008                 150,00 EUR,\naa) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:                        vom 1. Januar 2009\nbis 31. Dezember 2009                 182,92 EUR,\n„1. für 1 000 l Fettsäuremethylester\nvom 1. Januar 2010\nbis 31. Dezember 2007          399,40 EUR,\nbis 31. Dezember 2010                 245,02 EUR,\nvom 1. Januar 2008\nvom 1. Januar 2011\nbis 31. Dezember 2008          336,40 EUR,\nbis 31. Dezember 2011                 304,08 EUR,\nvom 1. Januar 2009\nvom 1. Januar 2012\nbis 31. Dezember 2009          303,40 EUR,\nbis 31. Dezember 2012                 422,21 EUR,\nvom 1. Januar 2010\nab 1. Januar 2013                    450,33 EUR,“.\nbis 31. Dezember 2010          240,40 EUR,\n4. § 66 Abs. 1 Nr. 11a Buchstabe a wird wie folgt ge-\nvom 1. Januar 2011\nfasst:\nbis 31. Dezember 2011          177,40 EUR,\nvom 1. Januar 2012                                „a) vorzuschreiben, dass für Biokraftstoffe eine Ent-\nbis 31. Dezember 2012           51,40 EUR,              lastung nach § 50 nur dann in Anspruch genom-\nmen werden kann, wenn bei der Erzeugung der\nab 1. Januar 2013             21,40 EUR,“.              eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte\nbb) Dem Satz 3 wird folgender Satz angefügt:                    ökologische und soziale Anforderungen an eine\n„Für andere als die in Satz 2 genannten Bio-                nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum\nkraftstoffe, die nach den Steuersätzen des § 2              Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden\nAbs. 1 Nr. 4 versteuert worden sind, gelten                 und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treib-\ndie Sätze 1 und 3 Nr. 1 entsprechend.“                      hausgasminderung aufweist,“.\nc) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                5. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:\n„Bioethanol gilt nur dann als Biokraftstoff, wenn                                    „§ 66a\nes sich um Ethylalkohol ex Unterposition                                   Gebühren und Auslagen;\n2207 10 00 der Kombinierten Nomenklatur im                                Verordnungsermächtigung\nSinne des § 1 Abs. 4 handelt und seine Eigen-                (1) Für Amtshandlungen, die auf Rechtsverord-\nschaften mindestens den Anforderungen der DIN             nungen auf der Grundlage des § 66 Abs. 1 Nr. 11a\nEN 15376, Ausgabe März 2008, entsprechen.“                Buchstabe a beruhen und die in Zusammenhang mit\nd) Absatz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:                    der Anerkennung von Systemen oder mit der Aner-","1808             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009\nkennung und Überwachung einer unabhängigen                 gust 2008 (BGBl. I S. 1658) werden die Angabe „23. Ok-\nKontrollstelle stehen, werden zur Deckung des Ver-         tober 2007 (BGBl. I S. 2470)“ durch die Angabe „15. Juli\nwaltungsaufwands Gebühren und Auslagen erho-               2009 (BGBl. I S. 1804)“ sowie das Wort „Erzeugung“\nben.                                                       durch das Wort „Produktion“ ersetzt und vor dem Wort\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-         „Anforderungen“ die Wörter „ökologischen und sozia-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-           len“ eingefügt.\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nund dem Bundesministerium für Ernährung, Land-                                       Artikel 4\nwirtschaft und Verbraucherschutz durch Rechts-                                     Inkrafttreten\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die\ngebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren-              (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nsätze zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in          und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nForm von Zeitgebühren oder Rahmensätzen, vorzu-                (2) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,\nsehen. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung         Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Artikel 2 Nr. 3\nvon Auslagen auch abweichend vom Verwaltungs-              treten an dem Tag in Kraft, an dem die Kommission\nkostengesetz geregelt werden.“                             der Europäischen Gemeinschaften die hierfür erforder-\nliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt, frühestens\nArtikel 3                             jedoch am 21. Juli 2009. Der Tag des Inkrafttretens ist\nÄnderung des                             vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesge-\nErneuerbare-Energien-Wärmegesetzes                    setzblatt gesondert bekannt zu machen.\nIn Nummer II.2 Buchstabe b Satz 1 der Anlage zu                 (3) Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb\ndem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 7. Au-               tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}