{"id":"bgbl1-2009-41-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":41,"date":"2009-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_41.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze","law_date":"2009-07-15T00:00:00Z","page":1798,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1798                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009\nGesetz\nzur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze\nVom 15. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 Bezirksnotars besitzt. Die Landesjustizverwaltung\nsen:                                                               kann davon absehen, Personen mit Befähigung\nzum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz\nArtikel 1                                in den Anwärterdienst zu übernehmen, wenn ge-\nÄnderung                                 eignete Bewerber mit Befähigung für die Laufbahn\nder Bundesnotarordnung                          des Bezirksnotars nach Satz 1 zur Verfügung stehen;\ndie Auswahl unter solchen Bewerbern ist nach der\nDie Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-                  persönlichen und fachlichen Eignung unter beson-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten          derer Berücksichtigung des Ergebnisses der Lauf-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9              bahnprüfung vorzunehmen. Wer einen dreijährigen\ndes Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird              Anwärterdienst geleistet hat und sich im Anwärter-\nwie folgt geändert:                                                dienst des Landes Baden-Württemberg befindet, gilt\n1. § 114 wird wie folgt gefasst:                                   als befähigt im Sinne des § 5.\n„§ 114                                   (6) Für Stellenbesetzungsverfahren im badischen\nFür das Land Baden-Württemberg gelten fol-                   Rechtsgebiet, für die die in der Ausschreibung ge-\ngende besondere Vorschriften:                                   setzte Frist vor dem 21. Juli 2009 abgelaufen ist, gilt\n§ 6b Abs. 3 nicht für Bezirksnotare und für Perso-\n(1) Neben Notaren nach § 3 Abs. 1 können Notare              nen, die die Voraussetzungen für die Ernennung zum\nim Landesdienst bestellt werden.                                Bezirksnotar erfüllen.“\n(2) Notare im Landesdienst, die sich um eine              2. § 115 wird aufgehoben.\nBestellung zum Notar nach § 3 Abs. 1 bewerben,\nstehen Bewerbern gleich, die einen dreijährigen                                        Artikel 2\nAnwärterdienst als Notarassessor geleistet haben\nund sich im Anwärterdienst des Landes Baden-                                           Änderung\nWürttemberg befinden. Das Gleiche gilt für Perso-                               der Bundesnotarordnung\nnen, welche die Voraussetzungen für die Ernennung               Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-\nzum Bezirksnotar erfüllen. § 5 zweiter Halbsatz gilt         blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten\ninsoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass        bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1\nauch der berufliche Werdegang der Bewerber zu                dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\nberücksichtigen ist, vor allem die im Justizdienst           1. § 114 wird wie folgt gefasst:\ndes Landes erbrachten Leistungen.\n„§ 114\n(3) Dieses Gesetz gilt für die Notare im Landes-\ndienst nicht. Die Vorschriften über ihre Dienstverhält-            Für das Land Baden-Württemberg gelten fol-\nnisse, ihre Zuständigkeit und das von ihnen bei ihrer           gende besondere Vorschriften:\nAmtstätigkeit zu beachtende Verfahren einschließ-                  (1) Es werden Notare nach § 3 Abs. 1 bestellt.\nlich des Rechtsmittelzugs bleiben unberührt.                       (2) Wer am 31. Dezember 2017 als Notar im\n(4) Die Notare im Landesdienst sind berechtigt,              Landesdienst oder Notarvertreter im Sinne des\neiner in Baden-Württemberg gebildeten Notarkam-                 baden-württembergischen Landesgesetzes über die\nmer als Mitglieder ohne Stimmrecht beizutreten.                 freiwillige Gerichtsbarkeit bei den Abteilungen\nDem Vorstand einer Notarkammer, der Notare im                   „Beurkundung und vorsorgende Rechtspflege“ der\nLandesdienst angehören, gehört für das badische                 staatlichen Notariate tätig ist und mit Ablauf des\nund für das württembergische Rechtsgebiet je ein                31. Dezember 2017 auf eigenen Antrag aus dem\nNotar im Landesdienst an, der nicht stimmberechtigt             Landesdienst entlassen wurde, gilt als am 1. Januar\nist. Er nimmt auch an den Vertreterversammlungen                2018 zum Notar im Sinne des § 3 Abs. 1 bestellt. Die\nder Bundesnotarkammer ohne Stimmrecht teil. Der                 Landesjustizverwaltung erteilt als Nachweis über die\nNotar im Landesdienst und sein Vertreter werden                 Bestellung eine Bestallungsurkunde. § 13 gilt ent-\nvon den Notaren im Landesdienst nach Rechts-                    sprechend.\ngebieten aus dem Kreis derjenigen Notare im                        (3) Den Notaren im Sinne des Absatzes 2 Satz 1\nLandesdienst gewählt, die der Notarkammer bei-                  werden die von ihnen bei den Abteilungen „Beurkun-\ngetreten sind.                                                  dung und vorsorgende Rechtspflege“ der staat-\n(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7               lichen Notariate geführten Akten und Bücher in\nhat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des               Verwahrung gegeben. § 51 Abs. 1 Satz 2 und 3","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009              1799\ngilt entsprechend. Für die bei den Abteilungen                                      Artikel 5\n„Freiwillige Gerichtsbarkeit“ der staatlichen Notare                              Änderung\nfür die Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 des baden-württem-                    des Rechtspflegergesetzes\nbergischen Landesgesetzes über die freiwillige\nGerichtsbarkeit geführten Akten und Bücher gelten            § 35 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November\ndie Vorschriften über die Verwahrung von Akten            1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 14\nund Büchern durch die Amtsgerichte entsprechend.          des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) ge-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n(4) Personen, die am 31. Dezember 2017 zum             1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Grundbuch-\nNotar im Landesdienst bestellt waren oder die Vo-            ämtern“ die Wörter „des badischen Rechtsgebiets“\nraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar             gestrichen und nach der Angabe „§ 3 Nr. 1 Buch-\nerfüllten und sich um eine Bestellung zum Notar              staben f, h und i“ ein Komma und die Wörter „nach\nnach § 3 Abs. 1 bewerben, stehen Bewerbern gleich,           § 3 Nr. 2 Buchstabe a und b vorbehaltlich der §§ 14\ndie einen dreijährigen Anwärterdienst als Notaras-           und 15 dieses Gesetzes“ eingefügt.\nsessor geleistet haben und sich im Anwärterdienst         2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\ndes Landes Baden-Württemberg befinden. § 5 zwei-\nter Halbsatz gilt insoweit nicht. § 6 Abs. 3 gilt mit der    „Über Erinnerungen nach § 11 Abs. 2 Satz 3 ent-\nMaßgabe, dass auch der berufliche Werdegang der              scheidet der Richter des Amtsgerichts, in dessen\nBewerber zu berücksichtigen ist, vor allem die im            Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz\nJustizdienst des Landes erbrachten Leistungen.               hat.“\n(5) Zugang zum Anwärterdienst im Sinne des § 7                                   Artikel 6\nhat auch, wer am 31. Dezember 2017 die Befähi-                                    Änderung\ngung für die Laufbahn des Bezirksnotars besaß.                          des Rechtspflegergesetzes\nDie Landesjustizverwaltung kann davon absehen,\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\nPersonen mit Befähigung zum Richteramt nach\n(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 5\ndem Deutschen Richtergesetz in den Anwärterdienst\ndieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:\nzu übernehmen, wenn geeignete Bewerber mit\nBefähigung für die Laufbahn des Bezirksnotars nach        1. Dem § 33 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nSatz 1 zur Verfügung stehen; die Auswahl unter                  „(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach\nsolchen Bewerbern ist nach der persönlichen und              Absatz 2 Aufgaben nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a, b\nfachlichen Eignung unter besonderer Berück-                  oder c wahr, gelten § 14 Abs. 1 Nr. 2, 5, 7, 8 und 12\nsichtigung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung               Buchstabe a sowie § 15 Nr. 1 bis 6 und § 16 nicht.\nvorzunehmen. Wer einen dreijährigen Anwärterdienst           Dem Richter bleiben vorbehalten:\ngeleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes\n1. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung\nBaden-Württemberg befindet, gilt als befähigt im\noder Aufhebung der Ehe durch den gesetzlichen\nSinne des § 5.\nVertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten\n(6) Richter und Beamte des Landes Baden-Würt-                nach § 125 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über\ntemberg, die am 31. Dezember 2017 zum Notar im                  das Verfahren in Familiensachen und in den An-\nLandesdienst oder Notarvertreter bestellt waren,                gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,\nkönnen zur Unterstützung der Aufsichtsbehörden               2. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach\nbei der Prüfung und Überwachung der Amtsführung                 § 1800 i. V. m. § 1631b, den §§ 1906 und 1915\nder Notare und des Dienstes der Notarassessoren                 Abs. 1 i. V. m. den §§ 1800, 1631b des Bürger-\nberufen werden.“                                                lichen Gesetzbuchs, die Anordnung einer Frei-\nheitsentziehung auf Grund der §§ 1846, 1908i\n2. § 116 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder\nder §§ 283 und 284 des Gesetzes über das Ver-\n„(1) Anwaltsnotare, die am 31. Dezember 2017 in              fahren in Familiensachen und in den Angelegen-\nBaden-Württemberg bestellt sind, bleiben im Amt.“               heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Anord-\nnung einer Vorführung nach § 278 Abs. 5 des\nArtikel 3                                Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen\nAufhebung des Gesetzes                             Gerichtsbarkeit sowie alle Entscheidungen in\nüber die Ermächtigung des Landes                         Unterbringungssachen; dies gilt jeweils auch bei\nBaden-Württemberg zur Rechtsbereinigung                       Unterbringung durch einen Bevollmächtigten,\n3. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung ei-\nDas Gesetz über die Ermächtigung des Landes                     nes Einwilligungsvorbehalts sowie die Bestellung\nBaden-Württemberg zur Rechtsbereinigung vom                        eines Betreuers oder Pflegers auf Grund dienst-\n17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3602), zuletzt geändert              rechtlicher Vorschriften,\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\n4. die nach § 1596 Abs. 1 Satz 3 und den §§ 1904,\n(BGBl. I S. 2586), wird aufgehoben.\n1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforder-\nlichen Genehmigungen sowie die Anordnung\nArtikel 4                                einer Pflegschaft und die Bestellung eines\nPflegers für Minderjährige oder für Betreute zur\n(entfallen)                               Entscheidung über die Ausübung des Zeugnis-","1800            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 2009\nverweigerungsrechtes eines Minderjährigen oder                                        „§ 143\nBetreuten bei Verhinderung des gesetzlichen                    In Baden-Württemberg können die Gewährung\nVertreters und                                              von Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch\n5. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine                 und in die elektronische Grundakte sowie die Er-\nUntersuchung des Gesundheitszustandes, eine                 teilung von Ausdrucken hieraus im Wege der Organ-\nHeilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff               leihe auch bei den Gemeinden erfolgen. Zuständig\nnach §§ 1846, 1908i Abs. 1 Satz 1 und § 1915                ist der Ratschreiber, der mindestens die Befähigung\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“                       zum mittleren Verwaltungs- oder Justizdienst haben\n2. Die §§ 35 und 36 werden aufgehoben.                            muss. Er wird insoweit als Urkundsbeamter der Ge-\nschäftsstelle des Grundbuchamts tätig, in dessen\nArtikel 7                                 Bezirk er bestellt ist. Das Nähere wird durch Landes-\ngesetz geregelt.“\nÄnderung\ndes Beurkundungsgesetzes\nArtikel 9\n§ 61 Abs. 4 und § 64 des Beurkundungsgesetzes\nvom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt                                       (entfallen)\ndurch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008\n(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden aufge-                                    Artikel 10\nhoben.                                                                                   (entfallen)\nArtikel 8                                                       Artikel 11\nÄnderung                                                          (entfallen)\nder Grundbuchordnung\nDie Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-                                     Artikel 12\nmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), zuletzt\nSchlussvorschriften\ngeändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. De-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:          (1) Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in\nKraft.\n1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „der §§ 143\nund 144 für Baden-Württemberg und“ durch die                  (2) Artikel 5 tritt am 1. September 2009 in Kraft.\nWörter „des § 144 für“ ersetzt.                               (3) Artikel 2, 3 und 6 bis 8 treten am 1. Januar 2018\n2. § 143 wird wie folgt gefasst:                              in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nZu diesem Gesetz hat die Regierung des Landes\nBaden-Württemberg die nach Artikel 138 des Grundge-\nsetzes erforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}