{"id":"bgbl1-2009-40-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":40,"date":"2009-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/40#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-40-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_40.pdf#page=23","order":5,"title":"Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts","law_date":"2009-07-09T00:00:00Z","page":1795,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009                  1795\nBerichtigung\ndes Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts\nVom 9. Juli 2009\nDas Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 23. April 2009 (BGBl. I S. 790) ist wie folgt zu berich-\ntigen:\nArtikel 1 Nummer 5 Buchstabe g muss wie folgt lauten:\n„g) In Buchstabe n wird der Punkt am Ende durch ein                      oder Bau- oder Dienstleistungen von mehr als\nKomma ersetzt und werden folgende Buchstaben                         einem mit dem Auftraggeber verbundenen Un-\nangefügt:                                                            ternehmen erbracht, so wird die Prozentzahl\n„o) von                                                              unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes\nerrechnet, den diese verbundenen Unterneh-\naa) Auftraggebern, die auf dem Gebiet der                        men mit der Erbringung der Lieferung oder Leis-\nTrinkwasser- oder Energieversorgung oder                     tung erzielen; § 36 Abs. 2 und 3 gilt entspre-\ndes Verkehrs tätig sind, an ein mit diesem                   chend;\nAuftraggeber verbundenes Unternehmen\noder                                                     p) die\nbb) einem gemeinsamen Unternehmen, das                           aa) ein gemeinsames Unternehmen, das meh-\nmehrere Auftraggeber, die auf dem Gebiet                          rere Auftraggeber, die auf dem Gebiet der\nder Trinkwasser- oder Energieversorgung                           Trinkwasser- oder Energieversorgung oder\noder des Verkehrs tätig sind, ausschließlich                      des Verkehrs tätig sind, ausschließlich zur\nzur Durchführung dieser Tätigkeiten gebil-                        Durchführung von diesen Tätigkeiten gebil-\ndet haben, an ein Unternehmen, das mit ei-                        det haben, an einen dieser Auftraggeber\nnem dieser Auftraggeber verbunden ist,                            oder\nsofern mindestens 80 Prozent des von diesem                      bb) ein Auftraggeber, der auf dem Gebiet der\nverbundenen Unternehmen während der letzten                           Trinkwasser- oder Energieversorgung oder\ndrei Jahre in der Europäischen Union erzielten                        des Verkehrs tätig ist, an ein gemeinsames\ndurchschnittlichen Umsatzes im entsprechen-                           Unternehmen im Sinne des Doppelbuchsta-\nden Liefer- oder Bau- oder Dienstleistungssek-                        ben aa, an dem er beteiligt ist,\ntor aus der Erbringung dieser Lieferungen oder                   vergibt, sofern das gemeinsame Unternehmen\nLeistungen für den mit ihm verbundenen Auf-                      errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit\ntraggeber stammen; dies gilt auch, sofern das                    während eines Zeitraumes von mindestens drei\nUnternehmen noch keine drei Jahre besteht,                       Jahren durchzuführen, und in dem Gründungs-\nwenn zu erwarten ist, dass in den ersten drei                    akt festgelegt wird, dass die dieses Unterneh-\nJahren seines Bestehens wahrscheinlich min-                      men bildenden Auftraggeber dem Unternehmen\ndestens 80 Prozent erreicht werden; werden                       zumindest während des gleichen Zeitraumes\ndie gleichen oder gleichartigen Lieferungen                      angehören werden;“.“\nBerlin, den 9. Juli 2009\nBundesministerium\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIm Auftrag\nB. Waldmann"]}