{"id":"bgbl1-2009-40-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":40,"date":"2009-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_40.pdf#page=9","order":2,"title":"Gesetz zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen","law_date":"2009-07-08T00:00:00Z","page":1781,"pdf_page":9,"num_pages":12,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009                      1781\nGesetz\nzur Anordnung des Zensus 2011\nsowie zur Änderung von Statistikgesetzen\nVom 8. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                  § 12 Zentrale Datenverarbeitung und -aufbereitung\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                               § 13 Ordnungsnummern\nInhaltsübersicht                                                        Abschnitt 4\nArtikel 1   Gesetz über den registergestützten Zensus im Jahre                         Maßnahmen zur Sicherung\n2011 (Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)\nder Qualität der Zensusergebnisse\nArtikel 2   Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005\n§ 14 Ergänzende Ermittlung von Anschriften von Gebäuden mit\nArtikel 3   Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011                  Wohnraum und von bewohnten Unterkünften\nArtikel 4   Inkrafttreten                                          § 15 Mehrfachfalluntersuchung\n§ 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten\nArtikel 1                             § 17 Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse\nGesetz\nüber den registergestützten Zensus im Jahre 2011                                               Abschnitt 5\n(Zensusgesetz 2011 – ZensG 2011)                                        Auskunftspflicht und Datenschutz\n§  18   Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung\nInhaltsübersicht\n§  19   Löschung\nAbschnitt 1                           §  20   Datenübermittlungen\nAllgemeine Regelungen                       §  21   Information der Öffentlichkeit\n§ 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus                   §  22   Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste\nBundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der\n§ 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen                            Gemeinden und Gemeindeverbände\nAbschnitt 2                                                       Abschnitt 6\nErhebung und Zusammenführung                                              Schlussvorschriften\nder Daten; Haushaltegenerierung\n§ 23 Bereitstellung von Auswahlgrundlagen für Gebäude-, Woh-\n§ 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und                     nungs- und Bevölkerungsstichproben\ndurch oberste Bundesbehörden\n§ 24 Kosten der Übermittlungen an das Statistische Bundesamt\n§ 4 Übermittlung von Daten durch die Bundesagentur für Arbeit\n§ 25 Finanzzuweisung\n§ 5 Übermittlung von Daten durch die nach dem Finanz- und\nPersonalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen\nAbschnitt 1\n§ 6 Gebäude- und Wohnungszählung\n§ 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis                                      Allgemeine Regelungen\n§ 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen\n§ 9 Zusammenführung der Datensätze und Haushaltegene-                                               §1\nrierung                                                                            Art, Zwecke und\nBerichtszeitpunkt des Zensus\nAbschnitt 3\n(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Län-\nOrganisation\nder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Woh-\n§ 10 Erhebungsstellen                                              nungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Be-\n§ 11 Erhebungsbeauftragte                                          richtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch.","1782             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009\n(2) Die benötigten Angaben werden erhoben im                 (2) Die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde ist\nWege von:                                                    die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen Auf-\n1. Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das          enthaltsort in der Gemeinde haben. Der übliche Aufent-\nMeldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden)           haltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den\nund oberster Bundesbehörden (§ 3),                       melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen\nWohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein\n2. Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit          sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen der\n(§ 4),                                                   Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen\n3. Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und              Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien ist an-\nPersonalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen     stelle des Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes\n(§ 5),                                                   anzugeben.\n4. Erhebungen zur Gewinnung der Gebäude- und Woh-\nnungsdaten (§ 6),\n(3) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Woh-\n5. Stichprobenerhebungen zur Sicherung der Daten-\nnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte\nqualität und zur Erfassung ergänzender Angaben\nUnterkünfte und Wohnungen. Ausgenommen sind Ge-\nüber die Bevölkerung (§ 7),\nbäude, Unterkünfte und Wohnungen, die von ausländi-\n6. Erhebungen von Angaben über Bewohner an An-               schen Staaten oder Angehörigen ausländischer Streit-\nschriften mit Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten,      kräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Ver-\nNotunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Ein-           tretungen genutzt werden und auf Grund internationaler\nrichtungen (§ 8),                                        Vereinbarungen unverletzlich sind.\n7. ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Ge-\nbäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften\n(§ 14),                                                     (4) Unter „Wohnung“ sind nach außen abgeschlos-\n8. Erhebungen zur Bewertung der Qualität der Zensus-         sene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zu-\nergebnisse (§ 17).                                       sammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung\neines eigenen Haushalts ermöglichen und zum Be-\n(3) Der Zensus dient:                                     richtszeitpunkt nicht vollständig für gewerbliche Zwe-\n1. der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von        cke genutzt werden. Zur Wohnung gehören auch ge-\nBund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstel-          sondert liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller-\nlung der Grundlage für die Fortschreibung der amt-       oder Bodenräume (zum Beispiel Mansarden). Eine\nlichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei        Wohnung muss nicht notwendigerweise eine Küche\nVolkszählungen,                                          oder Kochnische enthalten. Wohnungen haben einen\n2. der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsys-           eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus, von ei-\ntem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten      nem Vorraum oder von außen, das heißt, dass die Be-\nüber die Bevölkerung als Datengrundlage insbeson-        wohner ihre Wohnung betreten und verlassen können,\ndere für politische Entscheidungen von Bund, Län-        ohne durch die Wohnung eines anderen Haushalts ge-\ndern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung,          hen zu müssen.\nWirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumord-\nnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie\n(5) Sonderbereiche sind Gemeinschafts-, Anstalts-\n3. der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verord-\nund Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unter-\nnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parla-\nkünfte. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften\nments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks-\nsind Einrichtungen zu verstehen, die der in der Regel\nund Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008,\nlängerfristigen Unterbringung und Versorgung von Per-\nS. 14).\nsonen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf\ndienen. Anschriften, unter denen Wohnungslose gemel-\n§2\ndet sind, werden als Notunterkünfte gezählt. Sensible\nErhebungseinheiten                        Sonderbereiche sind Bereiche, bei denen die Informa-\nund Begriffsbestimmungen                      tion über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr\n(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung            einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte. An-\nsind Personen und Haushalte. Zur Bevölkerung zählen          schriften, unter denen Personen auf Grund der Melde-\npflichten für Personen in Krankenhäusern, Heimen und\n1. die nach den melderechtlichen Vorschriften zum Be-\nähnlichen Einrichtungen gemeldet sind, werden den\nrichtszeitpunkt meldepflichtigen Personen,\nSonderbereichen zugeordnet.\n2. die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundes-\nwehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen\nDienstes (§ 2 des Gesetzes über den Auswärtigen             (6) Soweit Erhebungen auf Kreise, Gemeindever-\nDienst) sowie ihre dort ansässigen Familien.             bände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie\nNicht zur Bevölkerung zählen Angehörige ausländi-            Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebiets-\nscher Streitkräfte, diplomatischer und berufskonsulari-      stand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes\nscher Vertretungen. Einen Haushalt bilden alle Perso-        geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom\nnen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet          31. Dezember 2009 zugrunde gelegt. Davon kann ab-\neinen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Woh-           gewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der\nnungen werden an jedem Wohnort erfasst und einem             Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen\nHaushalt zugeordnet.                                         kommt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009             1783\nAbschnitt 2                             26. Übermittlungssperre nebst Grund der Übermitt-\nErhebung und Zusammenführung                                lungssperre,\nder Daten; Haushaltegenerierung                        27. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtli-\nchen Religionsgesellschaft.\n§3                                   (2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach\nÜbermittlung                           Absatz 1:\nvon Daten durch die Melde-                     1. zum Stichtag 1. November 2010,\nbehörden und durch oberste Bundesbehörden\n2. zum Berichtszeitpunkt,\n(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäu-\nderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes         3. zum Stichtag 9. August 2011\n2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie            jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten\nzur Vorbereitung und Durchführung des Zensus über-           Zeitpunkten.\nmitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern              (3) Für die in das Ausland entsandten\nder Länder für jede gemeldete Person elektronisch die\nfolgenden Daten:                                             1. Angehörigen der Bundeswehr,\n1. Ordnungsnummer im Melderegister,                         2. Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,\n2. Familienname, frühere Namen und Vornamen,                3. Angehörigen der Polizeibehörden,\n3. Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und An-             4. Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Aus-\nschriftenzusätze,                                           nahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Per-\nsonen\n4. Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-\nschlüssel,                                              sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht ge-\nmeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen\n5. Tag der Geburt,                                          Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Be-\n6. Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,               richtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezo-\n7. Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörig-        gene Daten zu übermitteln:\nkeitsbezeichnungen,                                     1. Familienname, frühere Namen, Vornamen,\n8. bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,                  2. Geschlecht,\n9. Geschlecht,                                              3. Tag der Geburt,\n10. Staatsangehörigkeiten,                                   4. Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,\n11. Familienstand,                                           5. Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Ver-\nsetzung aus dem Inland.\n12. Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder\nNebenwohnung),                                             (4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3\nSatz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der\n13. Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde,\nVerteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3\naus der die Person zugezogen ist,\nSatz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern\n14. Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der           und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4\nGemeinde,                                               das Auswärtige Amt.\n15. Tag des Beziehens der Wohnung,                              (5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten\n16. Tag des Zuzugs in die Gemeinde,                          werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des\nZensus erfasst.\n17. Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,\n(6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 über-\n18. Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,\nmittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Num-\n19. Tag des Wohnungsstatuswechsels,                          mer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus\n20. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der           dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19\nGeburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder            als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Num-\ndes eingetragenen Lebenspartners oder der einge-        mer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag\ntragenen Lebenspartnerin,                               der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale\nerfasst.\n21. Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der\nGeburt und Ordnungsnummer der minderjährigen               (7) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln\nKinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der            dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1\nGeburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der ge-            nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständig-\nsetzlichen Vertreter,                                   keitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach\nden in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.\n22. Tag der letzten Eheschließung oder Begründung\nder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,                                     §4\n23. Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten ein-                      Übermittlung von Daten\ngetragenen Lebenspartnerschaft,                                   durch die Bundesagentur für Arbeit\n24. Anschrift des Wohnungsgebers,                               Zur Durchführung des Zensus übermittelt die Bun-\n25. Information über freiwillige Anmeldung im Meldere-       desagentur für Arbeit dem Statistischen Bundesamt\ngister,                                                 zu dem Berichtstag, der dem Berichtszeitpunkt am","1784              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009\nnächsten liegt, aus ihrem Datenbestand elektronisch           1. als Erhebungsmerkmale:\ndie folgenden Daten:                                              a) amtlicher Gemeindeschlüssel des Arbeitsorts,\n1. für jede sozialversicherungspflichtig beschäftigte             b) die für Datenübermittlungen an die Bundesagen-\nPerson sowie für jede geringfügig entlohnt beschäf-              tur für Arbeit vergebene Betriebsnummer oder\ntigte Person bis spätestens sieben Monate nach                   den Wirtschaftszweig der Betriebsstätte,\ndem Berichtszeitpunkt als Erhebungsmerkmale:\nc) staatlicher Aufgabenbereich, kommunaler Aufga-\na) Arbeitsort (amtlicher Gemeindeschlüssel),                     benbereich oder Produktnummer der kommuna-\nb) Wirtschaftszweig,                                             len Haushaltssystematik,\nc) Betriebsnummer der Arbeitsstätte,                          d) Name oder Bezeichnung der Erhebungseinheit,\nd) Ausbildung,                                            2. als Hilfsmerkmale:\ne) ausgeübter Beruf,                                          a) Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-\nschlüssel,\nf) Status der Beschäftigten (beschäftigt oder ge-\nringfügig beschäftigt),                                   b) Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,\n2. für jede als arbeitslos oder Arbeit suchend gemel-             c) Familienname und Vornamen,\ndete oder nicht zu aktivierende Person bis spätes-            d) Tag der Geburt,\ntens drei Monate nach dem Berichtszeitpunkt als Er-\ne) Geschlecht,\nhebungsmerkmale:\nf) Umfang des Dienst- oder Dienstordnungsverhält-\na) Status (arbeitslos, nicht arbeitslos aber Arbeit su-          nisses,\nchend, nicht zu aktivieren),\ng) Berichts- oder Dienststellennummer.\nb) höchster erreichter Schulabschluss,\nDie statistischen Ämter der Länder übermitteln für das\nc) letzte abgeschlossene Berufsausbildung,                in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungs-\n3. für jede Person, die als Teilnehmer oder Teilnehmerin      verhältnis stehende Personal der übrigen in § 2 Absatz 1\nan Maßnahmen der Arbeitsförderung geführt wird,           des Finanz- und Personalstatistikgesetzes genannten\nbis spätestens drei Monate nach dem Berichtszeit-         Erhebungseinheiten jeweils zu den in Satz 1 genannten\npunkt als Erhebungsmerkmale:                              Fristen die dort genannten Daten elektronisch an das\na) Art der Maßnahme (soweit von Bedeutung für die         Statistische Bundesamt.\nErfassung der Erwerbstätigkeit),\n§6\nb) höchster erreichter Schulabschluss,\nGebäude- und Wohnungszählung\nc) letzte abgeschlossene Berufsausbildung,\n(1) Zur Durchführung des Zensus führen die statisti-\n4. für jede in den Nummern 1 bis 3 genannte Person            schen Ämter der Länder zum Berichtszeitpunkt eine\nals Hilfsmerkmale innerhalb der in den Nummern 1          Gebäude- und Wohnungszählung als schriftliche Befra-\nbis 3 für die jeweilige Personengruppe genannten          gung durch.\nFristen:\n(2) Erhebungsmerkmale sind:\na) Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-\n1. für Gebäude:\nschlüssel,\na) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Gemeinde-\nb) Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze,\nschlüssel,\nc) Familienname und Vornamen,\nb) Art des Gebäudes,\nd) Geschlecht,\nc) Eigentumsverhältnisse,\ne) Tag der Geburt.\nd) Gebäudetyp,\n§5                                   e) Baujahr,\nÜbermittlung                               f) Heizungsart,\nvon Daten durch die nach                          g) Zahl der Wohnungen,\ndem Finanz- und Personalstatistikgesetz               2. für Wohnungen:\nauskunftspflichtigen Stellen\na) Art der Nutzung,\nDie nach § 11 Absatz 2 Nummer 3 des Finanz- und\nPersonalstatistikgesetzes auskunftspflichtigen Stellen            b) Eigentumsverhältnisse,\ndes Bundes, soweit es sich dabei um Bundesbehörden                c) Wohnung nicht meldepflichtiger Personen, soweit\noder Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10                  bekannt,\ndes Finanz- und Personalstatistikgesetzes handelt, an             d) Fläche der Wohnung,\ndenen der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als\nder Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt            e) WC,\nist, übermitteln dem Statistischen Bundesamt für das in           f) Badewanne oder Dusche,\neinem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsver-               g) Zahl der Räume.\nhältnis stehende Personal der in § 12 Absatz 2 des Fi-\nnanz- und Personalstatistikgesetzes genannten Erhe-              (3) Hilfsmerkmale sind:\nbungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von            1. Familienname, frühere Namen, Vornamen und An-\ndrei Monaten elektronisch die folgenden Daten:                    schrift der Auskunftspflichtigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009             1785\n2. Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichti-          schriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichproben-\ngen oder einer anderen Person, die für Rückfragen        ziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsda-\nzur Verfügung steht,                                     tei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgeset-\n3. Namen und Vornamen von bis zu zwei Wohnungs-              zes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den\nnutzern je Wohnung,                                      Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten\nverwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hin-\n4. soweit bekannt: Zahl der Bewohner je Wohnung,             blick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1\n5. Straße, Hausnummer und Anschriftenzusätze der             genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Aus-\nWohnung.                                                 wahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Ein-\nwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden\n§7                                unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise so-\nHaushaltebefragung auf Stichprobenbasis               wie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf\nder Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich\n(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum         etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne\nBerichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stich-         dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden\nprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhe-           in Rheinland-Pfalz.\nbung dient:\n(4) Erhebungsmerkmale sind:\n1. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern\nsowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwoh-            1. Wohnungsstatus,\nnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa         2. Geschlecht,\n200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen,\n3. Staatsangehörigkeiten,\ndie im Melderegister verzeichnet sind, an der ange-\ngebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohn-            4. Monat und Jahr der Geburt,\nanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegis-        5. Familienstand,\nter verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der\namtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Ge-         6. nichteheliche Lebensgemeinschaften,\nnauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers        7. für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach\nvon höchstens 0,5 Prozent,                                    dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zuge-\n2. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in               zogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr\nallen Kreisen sowie in Städten mit mindestens                 der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des\n400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durch-             Elternteils,\nschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung           8. Zahl der Personen im Haushalt,\nvon Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsre-\n9. Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Ar-\ngistern gewonnen werden können, mit einer ange-\nbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsor-\nstrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten\nganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit\nStandardfehlers von höchstens 1 Prozent der Ein-\nentsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten\nwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der be-\nTätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für\ntreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne\nalle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem\ndieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemein-\nüberwiegenden Status in der Woche des Berichts-\nden in Rheinland-Pfalz.\nzeitpunkts,\nDie Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus\nden Melderegistern übernommenen Angaben zum                  10. Stellung im Beruf,\nWohnungsstatus der Person.                                   11. ausgeübter Beruf,\n(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absat-        12. Wirtschaftszweig des Betriebes,\nzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll\n13. Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),\n10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die\nBundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1        14. Haupterwerbsstatus,\nAbsatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1          15. höchster allgemeiner Schulabschluss,\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten           16. höchster beruflicher Bildungsabschluss,\nStichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsver-        17. aktueller Schulbesuch,\nordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zu-          18. rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtli-\nzuleiten.                                                         chen Religionsgesellschaft,\n(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschrif-\n19. Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung\nten mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäu-\noder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiiti-\nderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge\nscher Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hin-\nmit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der\nduismus und sonstige Religionen, Glaubensrich-\nStichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das\ntungen oder Weltanschauungen).\nAnschriften- und Gebäuderegister aufgenommen wor-\nden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.             (5) Hilfsmerkmale sind:\nStichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind           1. Familienname und Vornamen,\nbei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maß-\ngabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt          2. Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,\nbei den Stichproben geschichtet nach einem mathema-          3. Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresanga-\ntischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des An-               be),","1786             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009\n4. Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichti-                                      §9\ngen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfü-                             Zusammenführung\ngung stehenden Person,                                          der Datensätze und Haushaltegenerierung\n5. für Erwerbspersonen der überwiegende Status                  (1) Zur Erstellung des kombinierten Datensatzes mit\n(Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeit-      demografischen und erwerbsstatistischen Angaben\npunkts.                                                  führt das Statistische Bundesamt die Datensätze nach\n(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung         den §§ 3 bis 5 unter Beachtung der Ergebnisse der Er-\ninnerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeit-            hebungen und Untersuchungen nach den §§ 8, 15\npunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten         und 16 zusammen.\nAusnahmefällen abgewichen werden.                               (2) Zur Feststellung von Über- und Untererfassungen\nin den Melderegistern sowie zur Ergänzung des kombi-\n§8                                nierten Datensatzes um die zusätzlichen Merkmale aus\nErhebungen                            der Erhebung nach § 7 führen die statistischen Ämter\nan Anschriften mit Sonderbereichen                 der Länder die Daten nach Absatz 1 anhand des Refe-\nrenzdatenbestandes nach § 12 Absatz 4 Satz 3 und\n(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle   Absatz 5 mit den Daten nach § 7 zusammen.\nAnschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden\nPersonen fest. Dafür werden für jede dort wohnende              (3) Die statistischen Ämter der Länder führen die aus\nPerson folgende Daten erhoben:                               der Gebäude- und Wohnungszählung übermittelten Da-\ntensätze (§ 6) sowie die kombinierten Datensätze (Ab-\n1. als Erhebungsmerkmale:                                    sätze 1 und 2) mittels der Anschrift gebäudeweise unter\na) Monat und Jahr der Geburt,                            Beachtung des § 12 Absatz 2 und 4 bis 7 zusammen.\nSie übermitteln die zusammengeführten Daten an das\nb) Geschlecht,                                           Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbei-\nc) Familienstand,                                        tung. Dieses ordnet die zusammengeführten Daten mit-\ntels der folgenden Merkmale personenweise den Woh-\nd) Staatsangehörigkeiten,                                nungen zu und führt die Datensätze zu Haushalten zu-\ne) Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns           sammen:\nder Unterbringung,                                    1. Merkmale aus der Gebäude- und Wohnungszählung:\nf) Geburtsstaat,                                             a) Name und Vornamen von bis zu zwei Wohnungs-\ng) ob die Person unter der Anschrift in einem Haus-              nutzern je Wohnung,\nhalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,                 b) Zahl der Bewohner je Wohnung, soweit bekannt,\nh) Wohnungsstatus,                                           c) Art der Nutzung,\n2. als Hilfsmerkmale:                                            d) Fläche der Wohnung,\na) Familienname, frühere Namen und Vornamen,                 e) Zahl der Räume,\nb) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresan-        2. Merkmale aus den Melderegistern:\ngabe),                                                    a) Ordnungsnummer der Person im Melderegister,\nc) Geburtsort.                                               b) Familienname, frühere Namen und Vornamen,\n(2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen             c) Tag der Geburt,\nfindet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermit-\ntelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder           d) Geschlecht,\nklären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an wel-            e) Staatsangehörigkeiten,\nchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung                f) Familienstand,\nzu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehör-\nden ist unzulässig.                                              g) Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Haupt- oder\nNebenwohnung),\n(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in ei-\nnem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buch-                 h) Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde,\nstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Ab-                    aus der die Person zugezogen ist,\nsatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich             i) Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der\ngelöscht.                                                            Gemeinde,\n(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Ge-           j) Tag des Beziehens der Wohnung,\nbäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerk-                k) Tag des Zuzugs in die Gemeinde,\nmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Fa-\nmiliennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Te-           l) Zuzug aus dem Ausland,\nlekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen                 m) Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag\nerhoben.                                                             der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten\n(5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haus-                 oder des eingetragenen Lebenspartners oder der\nhaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den                 eingetragenen Lebenspartnerin,\nübrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen wer-               n) Familienname, frühere Namen, Vornamen und\nden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen                     Tag der Geburt und Ordnungsnummer der Kinder\nnach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.                                     sowie Familienname, frühere Namen, Vornamen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009            1787\nTag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer          Erkenntnisse aus der Erhebungstätigkeit zum Schaden\ndes gesetzlichen Vertreters,                          der auskunftspflichtigen Person genutzt werden.\no) Tag der letzten Eheschließung oder Begründung            (4) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich\nder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,        eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine\np) Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten        steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des\neingetragenen Lebenspartnerschaft,                    § 3 Nummer 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.\nq) Anschrift der wohnungsgebenden Person,                   (5) Bei Erhebungen nach § 6 können Erhebungsbe-\nr) Information über freiwillige Anmeldung im Melde-      auftragte eingesetzt werden\nregister.                                             1. zur Feststellung des Auskunftspflichtigen nach\n§ 18 Absatz 2,\nAbschnitt 3\n2. um bei fehlenden, unvollständigen oder wider-\nOrganisation                                 sprüchlichen Antworten ersatzweise Befragungen\nnach § 18 Absatz 2 Satz 8 durchzuführen.\n§ 10\n(6) Bei der Haushaltsstichprobe nach § 7 sind den\nErhebungsstellen\nErhebungsbeauftragten auf Verlangen die Angaben zu\n(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6         § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 und zu den Hilfsmerk-\nbis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstel-        malen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 mündlich\nlen einrichten. Den Erhebungsstellen können auch Auf-        mitzuteilen. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese\ngaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von          Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen\nden statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.        oder elektronisch erfassen. Das gilt auch für weitere\n(2) Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisato-       Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die\nrisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu        Auskunftspflichtigen einverstanden sind.\ntrennen. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den        (7) Bei Erhebungen nach § 8 können Erhebungsbe-\nErhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben ver-           auftragte eingesetzt werden. Bei Erhebungen in nicht-\nwendet werden. Die in den Erhebungsstellen tätigen           sensiblen Sonderbereichen sind den Erhebungsbeauf-\nPersonen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistik-    tragten auf Verlangen die Angaben zu § 8 Absatz 1\ngeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse             Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b und zu den Hilfs-\nüber Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer     merkmalen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buch-\nTätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch       stabe a und b mündlich mitzuteilen. Die Erhebungsbe-\nnach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstel-          auftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhe-\nlen.                                                         bungsunterlagen eintragen. Das gilt auch für weitere\nEintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die\n§ 11                              Auskunftspflichtigen einverstanden sind.\nErhebungsbeauftragte\n(8) Bei der ergänzenden Ermittlung von Anschriften\n(1) Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14       von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unter-\nbis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des             künften nach § 14 können Erhebungsbeauftragte für\nBundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Sie sind          Begehungen nach § 14 Absatz 3 eingesetzt werden.\nvon den statistischen Ämtern der Länder oder von\nden Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen.              (9) Bei der Mehrfachfalluntersuchung nach § 15 Ab-\nsatz 3 können Erhebungsbeauftragte insbesondere\n(2) Bund und Länder benennen den statistischen            dann eingesetzt werden, wenn ein schriftliches Erhe-\nÄmtern der Länder oder den Erhebungsstellen auf Er-          bungsverfahren nicht erfolgreich durchgeführt werden\nsuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als     konnte.\nErhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten\nöffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden.          (10) Bei der Befragung zur Klärung von Unstimmig-\nDie Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhe-     keiten nach § 16 sind den Erhebungsbeauftragten auf\nbungsbeauftragte zu übernehmen. Zu befreien ist, wem         Verlangen die Angaben zu § 16 Satz 2 Nummer 1 Buch-\neine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder ande-        stabe a, b und f sowie die Angaben zu den Hilfsmerk-\nren wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann.           malen nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mündlich mitzutei-\nDie Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und        len. Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben\nBürgerinnen zur Übernahme der Tätigkeit als Erhe-            selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elek-\nbungsbeauftragte kann durch Landesrecht vorgesehen           tronisch erfassen. Das gilt auch für weitere Eintragun-\nwerden.                                                      gen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunfts-\npflichtigen einverstanden sind.\n(3) Erhebungsbeauftragte sind schriftlich zu ver-\npflichten, das Statistikgeheimnis nach § 16 des Bun-            (11) Die Erhebungsbeauftragten erhalten zur Unter-\ndesstatistikgesetzes zu wahren und auch solche Tatsa-        stützung ihrer Tätigkeit bei den Erhebungen nach den\nchen geheim zu halten, die im Zusammenhang mit der           §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 einen verkürzten Melderegis-\nErhebungstätigkeit bekannt werden. Die Verpflichtung         terauszug für die betreffenden Anschriften. Dieser Aus-\ngilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Erhebungs-        zug enthält für die unter der Anschrift gemeldeten Per-\nbeauftragte dürfen nicht in der unmittelbaren Nähe ihrer     sonen die Angaben zu Familienname, frühere Namen,\nWohnung eingesetzt werden. Sie dürfen nicht einge-           Vornamen, Namenszusatz, Geschlecht, Tag der Geburt,\nsetzt werden, wenn auf Grund ihrer beruflichen Tätig-        Staatsangehörigkeiten sowie die Angaben zur An-\nkeit oder aus anderen Gründen zu befürchten ist, dass        schrift.","1788             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009\n§ 12                                 (8) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die\nZentrale Daten-                         zentral gespeicherten Daten trägt das nach den Absät-\nverarbeitung und -aufbereitung                   zen 1 bis 7 zuständige statistische Amt. Es hat insbe-\nsondere zu gewährleisten, dass die Daten von den an-\n(1) Die erhobenen Daten werden nach Maßgabe der           deren statistischen Ämtern nur im Rahmen ihrer jewei-\nfolgenden Vorschriften zentral verarbeitet und aufberei-     ligen Aufgaben nach diesem Gesetz abgerufen werden\ntet.                                                         können. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Ab-\n(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Führung        rufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.\ndes Anschriften- und Gebäuderegisters im Rahmen\nder Durchführung des Zensus und die damit verbun-                                      § 13\ndene Erfüllung der Aufgaben nach § 2 des Zensusvor-                             Ordnungsnummern\nbereitungsgesetzes 2011 zuständig. Bei den Zusam-\nmenführungen nach § 9 sind die im Anschriften- und              (1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Woh-\nGebäuderegister gespeicherten Angaben zu nutzen.             nung, jeden Haushalt und jede Person wird von den\nstatistischen Ämtern des Bundes und der Länder eine\n(3) Das Statistische Bundesamt stellt das Metada-         Ordnungsnummer vergeben und geführt, die gemein-\ntensystem für den Zensus bereit.                             de- und gebäudeübergreifend sein kann.\n(4) Das Statistische Bundesamt stellt die Informati-         (2) Die Ordnungsnummern dürfen bei den Zusam-\nonstechnik für die Übernahme und Zusammenführung             menführungen nach § 9 verwendet werden.\nder von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 über-\n(3) Die Ordnungsnummern dürfen zusammen mit\nmittelten Daten sowie der Angaben aus den erwerbs-\nden Erhebungsmerkmalen gespeichert werden. Sie\nstatistischen Registern nach den §§ 4 und 5 in das dort\nsind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus,\nfür den Zensus betriebene Datenbanksystem bereit. Die\nspätestens jedoch vier Jahre nach dem Berichtszeit-\nÜbernahme und Zusammenführung der von den Mel-\npunkt zu löschen.\ndebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten\nund der erwerbsstatistischen Angaben nach § 5 Satz 2\nobliegt den statistischen Ämtern der Länder. Die melde-                           Abschnitt 4\nund erwerbsstatistischen Angaben werden mit dem An-                    Maßnahmen zur Sicherung\nschriften- und Gebäuderegister verbunden und bilden              der Qualität der Zensusergebnisse\nzusammen einen Referenzdatenbestand, der vom Sta-\ntistischen Bundesamt bereitgehalten wird. Der Refe-                                    § 14\nrenzdatenbestand ist im Zusammenwirken mit den sta-\nErgänzende Ermittlung\ntistischen Ämtern der Länder zu nutzen, um Erhe-\nvon Anschriften von Gebäuden\nbungs- und Hilfsmerkmale erhebungsteilübergreifend\nmit Wohnraum und von bewohnten Unterkünften\ndurch automatisierten Abgleich auf ihre Schlüssigkeit\nund Vollständigkeit zu prüfen; die Fachkonzepte sind            (1) Die statistischen Ämter der Länder überprüfen\nabzustimmen.                                                 bei Anschriften, die in das Anschriften- und Gebäude-\nregister nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes\n(5) Der Referenzdatenbestand nach Absatz 4 Satz 3\n2011 ausschließlich auf Grund von Angaben der Ver-\nwird um das Ergebnis der Abgleiche ergänzt. Dabei\nmessungsbehörden (§ 4 des Zensusvorbereitungsge-\nfestgestellte Unstimmigkeiten, insbesondere zwischen\nsetzes 2011) oder ausschließlich von Angaben der Mel-\nden Angaben aus unterschiedlichen Erhebungsteilen,\ndebehörden (§ 5 des Zensusvorbereitungsgesetzes\nwerden von den statistischen Ämtern geklärt und in\n2011) oder ausschließlich von Angaben der Bundes-\nden Referenzdatenbestand eingearbeitet.\nagentur für Arbeit (§ 6 des Zensusvorbereitungsgeset-\n(6) Das Statistische Bundesamt gewährt den statis-        zes 2011) aufgenommen wurden, ob es sich dabei um\ntischen Ämtern der Länder zur Erfüllung ihrer Aufgaben       Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum oder be-\nnach diesem Gesetz Zugriff auf den Referenzdatenbe-          wohnten Unterkünften handelt. Die statistischen Ämter\nstand nach Absatz 4 Satz 3 sowie Absatz 5. Die statis-       der Länder stellen die hierbei festgestellten Wohnan-\ntischen Ämter der Länder nutzen diese Daten für die          schriften bis zum 30. Juli 2010 in das Anschriften-\nDurchführung und Aufbereitung der Angaben aus der            und Gebäuderegister ein.\nGebäude- und Wohnungszählung sowie den Datener-                 (2) Zur Prüfung der Anschriften nach Absatz 1 dürfen\nhebungen nach den §§ 7, 8, 15 Absatz 4 und § 16.             nur in den statistischen Ämtern der Länder vorhandene\n(7) Die statistischen Ämter der Länder nehmen die         Unterlagen und allgemein zugängliche Quellen verwen-\ninformationstechnischen Aufgaben für die primärstatis-       det werden. Führt die Prüfung auf Grundlage der Daten\ntische Erhebung, Aufbereitung und Auswertung der An-         nach Satz 1 zu keinem Ergebnis, dürfen die statisti-\ngaben nach den §§ 6 bis 8 Absatz 4 und 5 arbeitsteilig       schen Ämter der Länder für die Prüfung erforderliche\nim Sinne einer zentralen Verarbeitung und Datenhaltung       Angaben, die nicht personenbezogen sein dürfen, aus\nwahr. Dies gilt auch für die Aufgabe nach § 9 Absatz 3.      Unterlagen der nach Landesrecht für die Bauleitpla-\nVerantwortlich für die Stichproben und Erhebungen in         nung, für das Meldewesen, für die Grundsteuer und\nSondergebäuden (§§ 7 und 8) ist der Landesbetrieb In-        für die Führung der Liegenschaftskataster zuständigen\nformation und Technik Nordrhein-Westfalen, für die Ge-       Stellen erheben und verwenden. Die nach Satz 2 zu-\nbäude- und Wohnungszählung (§ 6) das Statistische            ständigen Stellen übermitteln die Angaben auf Ersu-\nLandesamt des Freistaates Sachsen, für die Haushalte-        chen an die statistischen Ämter der Länder; soweit Da-\ngenerierung (§ 9 Absatz 3) und für die Auswertungsda-        ten der Bauleitplanung betroffen sind, gilt das nur,\ntenbank das Bayerische Landesamt für Statistik und           wenn die Datenübermittlung durch Landesgesetz ange-\nDatenverarbeitung.                                           ordnet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009             1789\n(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 füh-         1. Erhebungsmerkmale:\nren die statistischen Ämter der Länder zur Klärung der           a) Monat und Jahr der Geburt,\nverbleibenden Anschriften eine schriftliche Erhebung\nbei den in § 18 Absatz 2 bezeichneten Personen durch.            b) Geschlecht,\nFührt diese zu keinem Ergebnis, sind Begehungen                  c) Familienstand,\ndurchzuführen. Eine Begehung im Sinne des Satzes 2               d) Wohnungsstatus,\nist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öf-\nfentlichen Straßenraum oder vom öffentlich zugängli-             e) Staatsangehörigkeiten,\nchen Grundstücksteil.                                            f) Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,\n2. Hilfsmerkmale:\n§ 15\na) Familienname, frühere Namen und Vornamen,\nMehrfachfalluntersuchung\nb) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresan-\n(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der                  gabe),\nvon den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittel-\nten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Woh-          c) Anschrift.\nnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für\nNebenwohnungen gemeldet sind.                                                          § 17\n(2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens                                  Bewertung der\n10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundes-                       Qualität der Zensusergebnisse\namt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungs-            (1) Zur Sicherung der Qualität der Durchführung des\nkriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen        Zensus dokumentieren die Erhebungsstellen die Schu-\nPerson. Der sich daraus ergebende Datenbestand bil-          lung und die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauf-\ndet die Grundlage für die Zusammenführungen nach             tragten. Die Dokumentationen sind den statistischen\n§ 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und        Ämtern der Länder vorzulegen und von diesen zu prü-\nUntererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmel-            fen. Sofern keine Erhebungsstellen eingerichtet worden\ndung an die Meldebehörden ist unzulässig.                    sind, erfolgt die Dokumentation durch die statistischen\n(3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen         Ämter der Länder.\ngemeldet sind und für Personen mit mehr als einer al-           (2) Zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergeb-\nleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemein-           nisse im Hinblick auf die amtliche Einwohnerzahl sind\nden mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind,         mit einem Auswahlsatz von mindestens 5 und höchs-\nstellen die statistischen Ämter der Länder den Woh-          tens 10 Prozent bei den nach § 7 Absatz 3 ausgewähl-\nnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmel-        ten Anschriften repräsentative Wiederholungsbefragun-\ndung an die Meldebehörden ist unzulässig.                    gen durch das zuständige statistische Landesamt\n(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Ab-          durchzuführen.\nsatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei           (3) Zur Prüfung der Qualität der Ergebnisse, die der\nden betroffenen Personen folgende Angaben:                   Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in den Ge-\n1. Erhebungsmerkmale:                                        meinden unter 10 000 Einwohnern zugrunde liegen,\nführen die statistischen Ämter der Länder repräsenta-\na) Monat und Jahr der Geburt,                            tive Befragungen mit einem Auswahlsatz von bis zu 0,3\nb) Geschlecht,                                           Prozent der Einwohner durch.\nc) Familienstand,                                           (4) Zu den nach den Absätzen 2 und 3 ausgewählten\nd) Staatsangehörigkeiten,                                Anschriften werden für jede dort wohnende Person fol-\ngende Angaben erhoben:\ne) Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug\nauf jede Anschrift,                                   1. Erhebungsmerkmale:\n2. Hilfsmerkmale:                                                a) Monat und Jahr der Geburt,\na) Familienname, frühere Namen und Vornamen,                 b) Geschlecht,\nb) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresan-            c) Familienstand,\ngabe),                                                    d) Wohnungsstatus,\nc) Geburtsort,                                               e) Staatsangehörigkeiten,\nd) Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen               f) Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,\nder betroffenen Person.                               2. Hilfsmerkmale:\n§ 16                                  a) Familienname, frühere Namen und Vornamen,\nBefragung zur                               b) Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresan-\nKlärung von Unstimmigkeiten                            gabe),\nDie statistischen Ämter der Länder bereinigen Un-             c) Anschrift.\nstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur ei-         (5) Das Statistische Bundesamt erstellt im Beneh-\nner bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als           men mit den statistischen Ämtern der Länder bis zum\n10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den          31. Dezember 2015 einen Qualitätsbericht über die\nbetroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person        Durchführung des Zensus und dessen Ergebnisse. In\nfolgende Angaben:                                            dem Bericht ist darzustellen, wie die Qualitätsvorgaben","1790             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009\ndes § 7 Absatz 1 erfüllt worden sind. Insbesondere ist          (3) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe\ndarzustellen                                                 nach § 7 sowie für die Stichproben nach § 17 Absatz 2\n1. von welchen Annahmen bei der Entwicklung des              und 3 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt\nStichprobenverfahrens ausgegangen worden ist             führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjäh-\nund inwieweit sie durch die Ergebnisse der Stichpro-     rige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten\nbenerhebung bestätigt worden sind,                       Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglie-\nder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes\n2. nach welchen wissenschaftlichen Standards das             andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied aus-\nStichprobenverfahren ausgestaltet worden ist,            kunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Minderjährige\n3. ob und inwieweit die Ergebnisse der Stichprobe An-        oder Personen, die nicht selbst Auskunft geben kön-\nlass gaben, das Hochrechnungsverfahren zur Siche-        nen, erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunfts-\nrung der Ergebnisqualität an neue Erkenntnisse an-       pflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen\nzupassen.                                                einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine\nVertrauensperson, die für diese die erforderliche Aus-\nFür diesen Qualitätsbericht stellen die statistischen\nkunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinder-\nÄmter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbe-\nten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichti-\nreich dem Statistischen Bundesamt Qualitätsberichte\ngen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson\nüber die Durchführung des Zensus bis spätestens\ndie Auskunft erteilt.\nzum 1. März 2015 zur Verfügung. Diese Berichte ent-\nhalten insbesondere einen Bericht über die Schulung             (4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind\nund Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten             die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5\nsowie die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Ab-          Nummer 1 bis 3 sowie die Angaben nach § 7 Absatz 4\nsätzen 2 und 3.                                              Nummer 2, 4 und 8 von den angetroffenen Auskunfts-\npflichtigen auch für andere in derselben Wohnung woh-\nAbschnitt 5                             nende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber\nden Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Die weiteren\nAuskunftspflicht und Datenschutz                        Auskünfte können mündlich gegenüber den Erhe-\nbungsbeauftragten, schriftlich oder elektronisch erteilt\n§ 18                              werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunfts-\nAuskunftspflicht und                       erteilung ist diese innerhalb der gesetzten Frist an den\nForm der Auskunftserteilung                     vorgegebenen Empfänger zu übermitteln. Bei elektroni-\nscher Auskunftserteilung sind die Angaben über das\n(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht         den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Ver-\nAuskunftspflicht. Die Auskunft über die Erhebungs-           fahren zu erteilen.\nmerkmale nach § 7 Absatz 4 Nummer 19 ist freiwillig.\n(5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 Ab-\n(2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den        satz 1 sind alle an der Anschrift im Sonderbereich woh-\n§§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und Eigen-          nenden Personen, auch für eigene minderjährige Kin-\ntümerinnen, die Verwalter und Verwalterinnen, die sons-      der, die unter derselben Anschrift wohnen. Werden Er-\ntigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Ge-           hebungsbeauftragte eingesetzt, haben die angetroffe-\nbäude oder Wohnungen. Als Eigentümer und Eigentü-            nen Auskunftspflichtigen die Angaben nach § 8 Ab-\nmerinnen gelten auch die Personen, denen die Ge-             satz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie\nbäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abga-             Nummer 2 Buchstabe a und b auch für andere in der-\nbenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. Für die          selben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung\nAuskunftserteilung kann zum Selbstausfüllen neben            mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mit-\ndem gedruckten Fragebogen ein Online-Fragebogen              zuteilen. Für volljährige Personen, die nicht selbst Aus-\nzur Verfügung gestellt werden. Mit gewerblichen Woh-         kunft erteilen können, und für Minderjährige ist ersatz-\nnungseigentümern und Wohnungseigentümerinnen                 weise die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig.\nkönnen die statistischen Ämter der Länder Sonderver-         Für Personen in sensiblen Sonderbereichen ist die Lei-\neinbarungen über die Form der Auskunftserteilung             tung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Die Aus-\nschließen. Verwaltungen, die keine Angaben nach § 6          kunftspflicht der Leitung erstreckt sich nur auf die ihr\nAbsatz 2 oder 3 machen können, sind verpflichtet, An-        bekannten Daten. Soweit die Leitung der Einrichtung\ngaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümer            zur Auskunft verpflichtet ist, sind diejenigen Personen,\nund Eigentümerinnen zu erteilen. Gehört eine nach § 10       über die Auskunft zu erteilen ist, darüber zu informie-\nAbsatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 er-            ren.\nmittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines\nzum Berichtszeitpunkt bei den Stellen nach § 10 Ab-             (6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 15\nsatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 noch             Absatz 4 sind die betroffenen Personen.\nnicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr             (7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 16\nzum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Satz 1 und 2,        sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt füh-\nhat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen          renden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige\nund Anschriften der Erwerber und Erwerberinnen mit-          Haushaltsmitglieder, die unter den betroffenen An-\nzuteilen. Verfügt die auskunftspflichtige Person nicht       schriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder,\nüber die nötigen Informationen, hat sie eine auskunfts-      die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes an-\npflichtige Person nach Satz 1 und 2 zu benennen, die         dere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunfts-\ndie Auskünfte erteilen kann. Im Falle von Antwortaus-        pflichtig. Die Auskunftspflicht über Personen, die nicht\nfällen dürfen ersatzweise die Bewohner des Gebäudes          selbst Auskunft geben können, und über Minderjährige\noder der Wohnung befragt werden.                             erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunfts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009            1791\npflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen            jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen\neiner Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine            die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den\nVertrauensperson, die für diese die erforderliche Aus-         obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit\nkunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinder-     statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Ta-\nten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichti-          bellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.\ngen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson               (2) Für ausschließlich kommunalstatistische Zwecke\ndie Auskunft erteilt. Die Angaben zu den Hilfsmerkma-          dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der\nlen nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16             Länder den für statistische Aufgaben zuständigen Stel-\nNummer 1 Buchstabe a, b und f sind von den angetrof-           len der Gemeinden und Gemeindeverbände (Statistik-\nfenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben        stellen) auf Ersuchen für deren Zuständigkeitsbereich\nWohnung wohnende Personen auf Aufforderung münd-               Einzelangaben zu den Erhebungsmerkmalen sowie zu\nlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen.          den Hilfsmerkmalen „Straße“ und „Hausnummer“ oder\nnach Blockseiten zusammengefasste Einzelangaben\n§ 19                               übermitteln. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn\nLöschung                              das Statistikgeheimnis durch gesetzlich vorgeschrie-\n(1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerk-           bene Maßnahmen, insbesondere zur räumlichen, orga-\nmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und            nisatorischen und personellen Trennung der Statistik-\ngesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht           stellen von den für nichtstatistische Aufgaben zustän-\naus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu            digen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände,\nlöschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Über-         gewährleistet ist. Die Hilfsmerkmale sind zum frühest-\nprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre              möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwei Jahre\nSchlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.           nach Übermittlung zu löschen.\nSie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeit-\npunkt zu löschen.                                                                   Abschnitt 6\n(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss                            Schlussvorschriften\nder Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre\nnach dem Berichtszeitpunkt zu vernichten.                                                 § 23\nBereitstellung\n§ 20                                       von Auswahlgrundlagen für Gebäude-,\nDatenübermittlungen                              Wohnungs- und Bevölkerungsstichproben\n(1) Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz 1 und 3            Als Grundlage für Gebäude-, Wohnungs- und Bevöl-\nsowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen.             kerungsstichproben, die als Bundes- oder Landessta-\nDie Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den vorhande-             tistiken durchgeführt werden, dürfen die statistischen\nnen Daten zu erstellen, ohne neue Erhebungen durch-            Ämter des Bundes und der Länder die Zahl der Woh-\nzuführen.                                                      nungen und Personen, die Art des Sonderbereichs, die\n(2) Bei der Datenübermittlung im Wege der Daten-            Anschrift des Gebäudes oder der Unterkunft zur Ermitt-\nfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik          lung von Auswahlbezirken im Geltungsbereich dieses\nentsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von                 Gesetzes nach mathematischen Zufallsverfahren nut-\nDatenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbe-         zen. Diese Merkmale sind gesondert aufzubewahren.\nsondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität      Die Auswahlbezirke für die Stichproben werden auf\nder Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allge-           20 Prozent begrenzt. Die Merkmale für diese Auswahl-\nmein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand              bezirke sind unverzüglich nach Zweckerfüllung zu lö-\nder Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren            schen, spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem entspre-\nanzuwenden.                                                    chende Auswahlgrundlagen aus einer künftigen Zäh-\nlung zur Verfügung stehen. Die Merkmale für die nicht\n§ 21                               benötigten 80 Prozent der Auswahlbezirke sind unver-\nzüglich nach Festlegung der Auswahlbezirke nach\nInformation der Öffentlichkeit\nSatz 3, spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeit-\n(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Län-         punkt zu löschen.\nder richten im Internet unter www.zensus2011.de eine\ngemeinsame Internetseite ein, um die Bevölkerung über                                     § 24\nden Zensus zu informieren.\nKosten der Übermittlungen\n(2) Die Bundesregierung gibt die Merkmalsausprä-                         an das Statistische Bundesamt\ngungen der Erhebungsmerkmale im elektronischen\nBundesanzeiger sowie auf der Internetseite nach Ab-               Die Kosten der Datenübermittlungen an das Statisti-\nsatz 1 bekannt.                                                sche Bundesamt werden nicht erstattet.\n§ 22                                                          § 25\nÜbermittlung von Tabellen                                         Finanzzuweisung\nund Einzelangaben an oberste                         Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der\nBundes- und Landesbehörden sowie an Statistik-               Kosten der Vorbereitung und der Durchführung des re-\nstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände                  gistergestützten Zensus am 1. Juli 2011 eine Finanzzu-\n(1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-              weisung in Höhe von 250 Millionen Euro. Die Verteilung\nbenden Körperschaften und für Zwecke der Planung,              der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Auf-","1792            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009\nwand der Länder; sie ist im Rahmen einer Verwaltungs-                                   „§ 16\nvereinbarung zwischen den Ländern bis spätestens                                     Umwelt- und\n31. März 2010 festzulegen.                                          wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen\n(1) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 20,\nArtikel 2                              26 und 29 dürfen in Verbindung mit den Angaben nach\n§ 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis f des Zensus-\nÄnderung des\ngesetzes 2011 als Auswahlgrundlage für umwelt- und\nMikrozensusgesetzes 2005                          wohnungsstatistische Stichprobenerhebungen genutzt\n§ 3 Satz 2 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom                 werden.\n24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350), das durch Artikel 1              (2) Die Angaben nach § 2 Absatz 3 Nummer 32\ndes Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2526)            und 33 dürfen in Verbindung mit den nach Absatz 1\ngeändert worden ist, wird wie folgt gefasst:                   ausgewählten Wohnanschriften für die Vorbereitung\n„In jedem Auswahlbezirk werden die Erhebungsein-               und Durchführung der Stichprobenerhebungen verwen-\nheiten innerhalb von fünf aufeinander folgenden Jahren         det werden.\nbis zu viermal befragt.“                                          (3) Die Angaben nach Absatz 2 sind zu löschen, so-\nbald sie für die Durchführung der Stichprobenerhebun-\ngen nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch am\nArtikel 3\n9. Mai 2017.“\nÄnderung des\nZensusvorbereitungsgesetzes 2011                                              Artikel 4\n§ 16 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom                                    Inkrafttreten\n8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) wird wie folgt ge-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nfasst:                                                         Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz\ndie nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche\nZustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}