{"id":"bgbl1-2009-40-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":40,"date":"2009-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_40.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes","law_date":"2009-07-07T00:00:00Z","page":1774,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["1774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes\nVom 7. Juli 2009\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1704) wird\nnachstehend der Wortlaut des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der ab dem\n1. Januar 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 29. September 1998\n(BGBl. I S. 3114),\n2. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 250 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785),\n3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 18 des Gesetzes vom\n15. Dezember 2001 (BGBl I S. 3762),\n4. den am 1. November 2002 in Kraft getretenen Artikel 11 § 5 des Gesetzes\nvom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),\n5. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 45 des Gesetzes vom 21. Juni\n2005 (BGBl. I S. 1818),\n6. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 294 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n7. den am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden Artikel 1 des eingangs genannten\nGesetzes (BGBl. I S. 1704).\nBerlin, den 7. Juli 2009\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009             1775\nGesetz\nüber die Beförderung gefährlicher Güter\n(Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG)\n§1                                mittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbe-\nGeltungsbereich                          dingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Ver-\nlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Beförderung gefähr-         denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind.\nlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-,              Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen,\nStraßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das            gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur\nHerstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpa-         Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke,\nckungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen              Tankcontainer, Tanks und Kesselwagen dürfen während\nfür die Beförderung gefährlicher Güter.                       des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.\nEs findet keine Anwendung auf die Beförderung\n§3\n1. innerhalb eines Betriebes oder mehrerer verbunde-\nner Betriebsgelände (Industrieparks), in denen                                 Ermächtigungen\ngefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verarbeitet,      (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\naufgearbeitet, gelagert, verwendet oder entsorgt          Stadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung\nwerden, soweit sie auf einem abgeschlossenen Ge-          des Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine\nlände stattfindet,                                        Verwaltungsvorschriften über die Beförderung gefährli-\n2. (weggefallen)                                              cher Güter zu erlassen, insbesondere über\n3. im grenzüberschreitenden Verkehr, wenn und soweit            1. die Zulassung der Güter zur Beförderung,\nauf den betreffenden Beförderungsvorgang Vor-               2. das Zusammenpacken und Zusammenladen und\nschriften der Europäischen Gemeinschaften oder                 die Verpackung, einschließlich deren\nzwischenstaatliche Vereinbarungen oder auf solchen\nVorschriften oder Vereinbarungen beruhende inner-              a) Zulassung      einschließlich Konformitätsbewer-\nstaatliche Rechtsvorschriften unmittelbar anwend-                 tung,\nbar sind, es sei denn, diese Vereinbarungen nehmen             b) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,\nauf innerstaatliche Rechtsvorschriften Bezug,\nc) Betreiben und Verwenden,\n4. mit Bergbahnen.\n3. die Kennzeichnung von Versandstücken,\n(2) Dieses Gesetz berührt nicht\n4. die Beförderungsbehältnisse und die Fahrzeuge,\n1. Rechtsvorschriften über gefährliche Güter, die aus              einschließlich deren\nanderen Gründen als aus solchen der Sicherheit im\nZusammenhang mit der Beförderung erlassen sind,                a) Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung und\nKennzeichnung,\n2. auf örtlichen Besonderheiten beruhende Sicher-\nheitsvorschriften des Bundes, der Länder oder der              b) Zulassung      einschließlich Konformitätsbewer-\nGemeinden.                                                        tung,\nc) Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen,\n§2\nd) Betreiben und Verwenden,\nBegriffsbestimmungen\n5. das Verhalten während der Beförderung,\n(1) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind\nStoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer               6. die Beförderungsgenehmigungen, die Beförde-\nNatur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zu-             rungs- und Begleitpapiere,\nsammenhang mit der Beförderung Gefahren für die                 7. die Auskunfts-, Aufzeichnungs- und Anzeigepflich-\nöffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für              ten,\ndie Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben          8. die Besetzung und Begleitung der Fahrzeuge,\nund Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und\nSachen ausgehen können.                                         9. die Befähigungsnachweise, auch in den Fällen des\n§ 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2,\n(2) Die Beförderung im Sinne dieses Gesetzes um-\nfasst nicht nur den Vorgang der Ortsveränderung, son-         10. die Mess- und Prüfverfahren,\ndern auch die Übernahme und die Ablieferung des               11. die Schutzmaßnahmen für das Beförderungsper-\nGutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Be-             sonal,\nförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen\n(Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Ent-              12. das Verhalten und die Schutz- und Hilfsmaßnah-\nladen), Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von             men nach Unfällen mit gefährlichen Gütern,\nVerpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen              13. bei der Beförderung beteiligte Personen, ein-\nfür die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn                  schließlich ihrer ärztlichen Überwachung und Unter-\ndiese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt                   suchung, des Ergebnisses von Ausbildung, Prüfung\nwerden. Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beför-          und Fortbildung sowie zur Festlegung qualitativer\nderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den             Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und Lehr-\nWechsel der Beförderungsart oder des Beförderungs-                 kräfte,","1776             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009\n14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, ein-           Katastrophenschutzes sowie die Kampfmittelräum-\nschließlich des Erfordernisses von Ausbildung, Prü-     dienste der Länder oder Kommunen zuzulassen, soweit\nfung und Fortbildung sowie zur Festlegung qualita-      dies Gründe der Verteidigung, polizeiliche Aufgaben\ntiver Anforderungen an Lehrgangsveranstalter und        oder die Aufgaben der Feuerwehren, des Katastro-\nLehrkräfte,                                             phenschutzes oder der Kampfmittelräumung erfordern.\n15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle,          Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrich-\ndie gefährliche Güter sind,                             tendienst zuzulassen, soweit er im Rahmen seiner Auf-\ngaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig\n16. die Stellen für Prüfung und Zulassung einschließlich     wird und soweit sicherheitspolitische Interessen dies\nKonformitätsbewertung der Verpackung nach Num-          erfordern.\nmer 2 sowie der Beförderungsbehältnisse und\nFahrzeuge nach Nummer 4,                                                            §4\n17. die Geltung von Bescheiden über Zulassung und                                   (weggefallen)\nPrüfung der Verpackung nach Nummer 2 sowie\nder Beförderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach                                      §5\nNummer 4, die in einem anderen Mitgliedstaat der\nEuropäischen Union oder des Abkommens über                                   Zuständigkeiten\nden Europäischen Wirtschaftsraum oder in Dritt-            (1) Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, Mag-\nstaaten ausgestellt sind,                               netschwebebahnen, im Luftverkehr sowie auf dem Ge-\n18. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch           biet der See- und Binnenschifffahrt auf Bundeswasser-\nder mit Aufgaben der Zulassung einschließlich Kon-      straßen einschließlich der bundeseigenen Häfen obliegt\nformitätsbewertung und Prüfung betreuten Behör-         die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz\nden und Stellen,                                        und nach den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften\ndem Bund in bundeseigener Verwaltung. Unberührt\nsoweit dies zum Schutz gegen die von der Beförderung         bleiben die Zuständigkeiten für die Hafenaufsicht (Ha-\ngefährlicher Güter ausgehenden Gefahren und erheb-           fenpolizei) in den nicht vom Bund betriebenen Strom-\nlichen Belästigungen erforderlich ist. Die Rechtsverord-     häfen an Bundeswasserstraßen.\nnungen nach Satz 1 haben den Stand der Technik zu\nberücksichtigen. Das Grundrecht auf körperliche Un-             (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset-      Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nzes) wird nach Maßgabe des Satzes 1 Nummer 13 ein-           nung ohne Zustimmung des Bundesrates die für die\ngeschränkt. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1            Ausführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhen-\nkann auch geregelt werden, dass bei der Beförderung          den Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und\ngefährlicher Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche       Stellen zu bestimmen, soweit es sich um den Bereich\nVersicherung abzuschließen und nachzuweisen ist.             der bundeseigenen Verwaltung handelt. Wenn und so-\nweit der Zweck des Gesetzes durch das Verwaltungs-\n(2) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal-             handeln der Länder nicht erreicht werden kann, kann\ntungsvorschriften nach Absatz 1 können auch zur              das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nDurchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der              wicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nEuropäischen Gemeinschaften und zur Erfüllung von            Bundesrates das Bundesamt für Güterverkehr, das\nVerpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarun-         Bundesamt für Strahlenschutz, das Bundesamt für Ver-\ngen erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Ab-             braucherschutz und Lebensmittelsicherheit, die Bun-\nsatz 1 Satz 1, die der Verwirklichung neuer Erkennt-         desanstalt für Materialforschung und -prüfung, das\nnisse hinsichtlich der internationalen Beförderung ge-       Bundesinstitut für Risikobewertung, das Eisenbahn-\nfährlicher Güter auf dem Gebiet der See- und Binnen-         Bundesamt, das Kraftfahrt-Bundesamt, die Physika-\nschifffahrt dienen, sowie Rechtsverordnungen zur In-         lisch-Technische Bundesanstalt, das Robert-Koch-In-\nkraftsetzung von Abkommen nach Artikel 5 § 2 des An-         stitut, das Umweltbundesamt und das Wehrwissen-\nhanges B des Übereinkommens über den internationa-           schaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebs-\nlen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF-Über-            stoffe auch für den Bereich für zuständig erklären, in\neinkommen, BGBl. 1985 II S. 132), erlässt das Bundes-        dem die Länder dieses Gesetz und die auf ihm beru-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung            henden Rechtsvorschriften auszuführen hätten. Das\nohne Zustimmung des Bundesrates; diese Rechtsver-            Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nordnungen bedürfen jedoch der Zustimmung des Bun-            lung kann ferner durch Rechtsverordnung mit Zustim-\ndesrates, wenn sie die Einrichtung der Landesbehörden        mung des Bundesrates bestimmen, dass\noder die Regelung ihres Verwaltungsverfahrens betref-\nfen.                                                         1. die Industrie- und Handelskammern für die Durch-\nführung, Überwachung und Anerkennung der Aus-\n(3) (weggefallen)                                             bildung, Prüfung und Fortbildung von am Gefahrgut-\n(4) Soweit Sicherheitsgründe und die Eigenart des             transport beteiligten Personen, für die Erteilung von\nVerkehrsmittels es zulassen, soll die Beförderung                Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von\ngefährlicher Güter mit allen Verkehrsmitteln einheitlich         Lehrgängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräf-\ngeregelt werden.                                                 ten zuständig sind und insoweit Einzelheiten durch\n(5) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind              Satzungen regeln sowie\nAusnahmen für die Bundeswehr, in ihrem Auftrag               2. Sachverständige und sachkundige Personen für\nhoheitlich tätige zivile Unternehmen, ausländische               Prüfungen, Überwachungen und Bescheinigungen\nStreitkräfte, die Bundespolizei und die Polizeien, die           hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter zu-\nFeuerwehren, die Einheiten und Einrichtungen des                 ständig sind. Die in Satz 3 Nummer 2 Genannten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009            1777\nunterliegen der Aufsicht der Länder und dürfen im            (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für den Fall, dass sich\nBereich eines Landes nur tätig werden, wenn sie           bei der Beförderung von Gütern, die bisher nicht den\ndazu von der zuständigen obersten Landesbehörde           Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter un-\noder der von ihr bestimmten oder der nach Landes-         terworfen waren, eine Gefährdung im Sinne von § 2 Ab-\nrecht zuständigen Stelle entsprechend ermächtigt          satz 1 herausgestellt.\nworden sind.                                                 (3) Auf Grund von Absatz 1 und 2 getroffene Anord-\n(3) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen oder          nungen gelten ein Jahr, sofern sie nicht vorher zurück-\nRechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf die            genommen werden.\nzuständigen Behörden der Vertragsstaaten Bezug neh-              (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nmen, gilt für die Bestimmung dieser Behörden durch            Stadtentwicklung kann nach vorheriger Genehmigung\nRechtsverordnung Absatz 2 entsprechend.                       der Kommission der Europäischen Gemeinschaften\n(4) (weggefallen)                                          die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter mit Ei-\nsenbahn- und Straßenfahrzeugen untersagen oder nur\n(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nunter Bedingungen oder Auflagen gestatten, wenn sich\nStadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ndie geltenden Sicherheitsvorschriften bei einem Unfall\nnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-\noder Zwischenfall als unzureichend herausgestellt ha-\nmen, dass der Vollzug dieses Gesetzes und der auf die-\nben und dringender Handlungsbedarf besteht. Satz 1\nses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen in Fällen, in\ngilt sinngemäß für den Fall, dass sich bei der Beförde-\ndenen gefährliche Güter durch die Bundeswehr, in ih-\nrung von Gütern, die bisher nicht den Vorschriften für\nrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen, aus-\ndie Beförderung gefährlicher Güter unterworfen waren,\nländische Streitkräfte, den Bundesnachrichtendienst\neine Gefahr im Sinne von § 2 Absatz 1 herausstellt. Auf\noder die Bundespolizei befördert werden, Bundesbe-\nGrund von Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen wer-\nhörden obliegt, soweit dies Gründe der Verteidigung,\nden entsprechend der Festlegung der Kommission der\nsicherheitspolitische Interessen oder die Aufgaben der\nEuropäischen Gemeinschaften befristet.\nBundespolizei erfordern.\n§ 7a\n§6\nAnhörung\nAllgemeine Ausnahmen\n(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-          den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und\nentwicklung kann allgemeine Ausnahmen von den auf             -organisationen angehört werden, insbesondere\ndiesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               1. das Bundesamt für Strahlenschutz,\nzulassen für die Beförderung gefährlicher Güter mit           2. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-\n1. Eisenbahn- oder Straßenfahrzeugen im Rahmen des                fung,\nArtikels 6 der Richtlinie 96/49/EG des Rates vom          3. das Bundesinstitut für Risikobewertung,\n23. Juli 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-\n4. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,\nten der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförde-\nrung gefährlicher Güter und des Artikels 6 der Richt-     5. das Robert-Koch-Institut,\nlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994            6. das Umweltbundesamt,\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Stra-     7. das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explo-\nße,                                                           siv- und Betriebsstoffe und\n2. Fahrzeugen, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a        8. das Eisenbahn-Bundesamt.\nder Richtlinie 94/55/EG in den Geltungsbereich des           (2) Verbände und Sachverständige der beteiligten\nGesetzes einbezogen werden,                               Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen\n3. Wasserfahrzeugen,                                          vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1\ngehört werden. Das Bundesministerium für Verkehr,\n4. Luftfahrzeugen.                                            Bau und Stadtentwicklung bestimmt den jeweiligen\nUmfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände\n§7                                und Sachverständigen.\nSofortmaßnahmen\n§ 7b\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung kann die Beförderung bestimmter ge-                                    Beirat\nfährlicher Güter mit Wasser- und Luftfahrzeugen unter-           (1) Beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nsagen oder nur unter Bedingungen und Auflagen ge-             Stadtentwicklung wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat\nstatten, wenn sich die geltenden Sicherheitsvorschrif-        (Beirat) eingesetzt.\nten als unzureichend zur Einschränkung der von der\nBeförderung ausgehenden Gefahren herausstellen und               (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministe-\neine Änderung der Rechtsvorschriften in dem nach § 3          rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hinsichtlich\nvorgesehenen Verfahren nicht abgewartet werden kann.          der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbeson-\nAllgemeine Anordnungen dieser Art trifft das Bundes-          dere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit            (3) Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.             Personen aus dem Kreis der","1778             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009\n1. Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne          meingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen\nvon § 7a Absatz 1,                                       und sowie für Tiere und Sachen auch die Wohnräume\n2. Länder,                                                   des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen\nund Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftli-\n3. Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Ver-          chen Unterlagen des Auskunftspflichtigen einzusehen.\nkehrswirtschaft,                                         Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dul-\n4. Gewerkschaften und                                        den. Er hat den mit der Überwachung beauftragten Per-\n5. Wissenschaft                                              sonen auf Verlangen Proben und Muster von gefährli-\nchen Stoffen und Gegenständen oder Muster von Ver-\nangehören. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau            packungen zum Zwecke der amtlichen Untersuchung\nund Stadtentwicklung bestimmt die Zahl der Beirats-          zu übergeben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit\nmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden           der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-\nStellen im Einzelnen.                                        weit eingeschränkt. Der Auskunftspflichtige hat der für\n(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sit-        die Überwachung zuständigen Behörde bei der Durch-\nzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu wer-      führung der Überwachungsmaßnahmen die erforderli-\nden.                                                         chen Hilfsmittel zu stellen und die nötige Mithilfe zu\nleisten.\n§8                                (2a) Überwachungsmaßnahmen können sich auch\nMaßnahmen der zuständigen Behörden                   auf Brief- und andere Postsendungen beziehen. Die\nvon der zuständigen Behörde mit der Überwachung be-\n(1) Die jeweils für die Überwachung zuständige Be-\nauftragten Personen sind nur dann befugt, verschlos-\nhörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die\nsene Brief- und andere Postsendungen zu öffnen oder\nzur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künf-\nsich auf sonstige Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu\ntiger Verstöße gegen dieses Gesetz oder gegen die\nverschaffen, wenn Tatsachen die Annahme begründen,\nnach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen\ndass sich darin gefährliche Güter im Sinne des § 2 Ab-\nerforderlich sind. Sie kann insbesondere\nsatz 1 befinden und von diesen eine Gefahr ausgeht.\n1. soweit ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter be-        Das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Arti-\nfördert werden, nicht den jeweils geltenden Vor-         kel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nschriften über die Beförderung gefährlicher Güter        Absatz 2 gilt für die Durchführung von Überwachungs-\nentspricht oder die vorgeschriebenen Papiere nicht       maßnahmen entsprechend.\nvorgelegt werden, die zur Behebung des Mangels\nerforderlichen Maßnahmen treffen und die Fortset-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Überwa-\nzung der Fahrt untersagen, bis die Voraussetzungen       chung von Fertigungen von Verpackungen, Behältern\nzur Weiterfahrt erfüllt sind,                            (Containern) und Fahrzeugen, die nach Baumustern\nhergestellt werden, welche in den Vorschriften für die\n2. die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit eine         Beförderung gefährlicher Güter festgelegt sind.\nnach § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungs-\nwidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Absatz 1 Num-          (3a) Überwachungsmaßnahmen nach den Absät-\nmer 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicher-        zen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung\nheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht      der Konformität der in Verkehr befindlichen und ver-\nwird,                                                    wendeten Verpackungen, Beförderungsmittel und Fahr-\nzeuge beziehen.\n3. im grenzüberschreitenden Verkehr Fahrzeuge, die\nnicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union         (3b) Überwachungsmaßnahmen nach den Absät-\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens           zen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen         der Hersteller, Einführer, Eigentümer, Betreiber und Ver-\nsind und in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik         wender von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen\nDeutschland einfahren wollen, in Fällen der Num-         und Fahrzeugen durch Stellen nach § 3 Absatz 1 Num-\nmer 1 an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten            mer 16 insoweit beziehen, als die Verpackungen, Beför-\nder Europäischen Union zurückweisen.                     derungsbehältnisse und Fahrzeuge von diesen Stellen\nkonformitätsbewertet, erstmalig oder wiederkehrend\n(2) Absatz 1 gilt für die Ladung entsprechend.            geprüft wurden, soweit dies in Rechtsverordnungen\nnach § 3 gestattet ist.\n§9\n(3c) Überwachungsmaßnahmen nach den Absät-\nÜberwachung                            zen 1 und 2 können sich auch auf die Überprüfung\n(1) Die Beförderung gefährlicher Güter unterliegt der     der Herstellung und der Prüfungen durch die Stellen\nÜberwachung durch die zuständigen Behörden.                  nach § 3 Absatz 1 Nummer 16 beziehen, wenn diese\n(2) Die für die Beförderung gefährlicher Güter Ver-       Stellen die Konformitätsbewertung der Verpackung, der\nantwortlichen (Absatz 5) haben den für die Überwa-           Beförderungsbehältnisse oder der Fahrzeuge vorge-\nchung zuständigen Behörden und deren Beauftragten            nommen, das Qualitätssicherungsprogramm oder Prüf-\ndie zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aus-         stellen des Herstellers oder Betreibers anerkannt ha-\nkünfte unverzüglich zu erteilen. Die von der zuständi-       ben, soweit dies in Rechtsverordnungen nach § 3 ge-\ngen Behörde mit der Überwachung beauftragten Per-            stattet ist.\nsonen sind befugt, Grundstücke, Betriebsanlagen, Ge-            (3d) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nschäftsräume, Fahrzeuge und zur Verhütung dringender         Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nGefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,        nung mit Zustimmung des Bundesrates die Maßnah-\ninsbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Ge-         men nach Absatz 1 bis 3c näher zu bestimmen, Vorga-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009             1779\nben für die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden             (4) Ergibt eine Kontrolle, der ein in einem anderen\nund Stellen zu treffen und die im Zusammenhang mit           Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem\nMeldepflichten und Schutzklauselverfahren nach Vor-          anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\ngaben von Rechtsakten und zwischenstaatlichen Ver-           päischen Wirtschaftraum zugelassenes Fahrzeug unter-\neinbarungen stehenden Maßnahmen nach § 3 Absatz 2            zogen wird, Tatsachen, die Anlass zu der Annahme ge-\nfestzulegen.                                                 ben, dass schwerwiegende Verstöße gegen Vorschrif-\nten über die Beförderung gefährlicher Güter vorliegen,\n(4) Der zur Erteilung der Auskunft Verpflichtete kann\ndie bei dieser Kontrolle nicht festgestellt werden kön-\ndie Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-\nnen, wird den zuständigen Behörden der betreffenden\nantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und der ande-\nNummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten\nren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-\nAngehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung\nschen Wirtschaftsraum dieser Sachverhalt mitgeteilt.\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nFührt eine zuständige deutsche Behörde auf eine ent-\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.\nsprechende Mitteilung einer zuständigen Behörde eines\n(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist, wer als    Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines an-\nUnternehmer oder als Inhaber eines Betriebes gefähr-         deren Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-\nliche Güter verpackt, verlädt, versendet, befördert, ent-    päischen Wirtschaftsraum eine Kontrolle in einem inlän-\nlädt, empfängt oder auspackt. Als Verantwortlicher gilt      dischen Unternehmen durch, so werden die Ergebnisse\nauch, wer als Unternehmer oder als Inhaber eines Be-         dem anderen betroffenen Staat mitgeteilt.\ntriebes Verpackungen, Beförderungsbehältnisse oder              (5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Absätzen 2\nFahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß           bis 4 sind im Straßenverkehr über das Bundesamt für\nAbsatz 3 herstellt oder in den Verkehr bringt.               Güterverkehr, im Eisenbahnverkehr über das Eisen-\nbahn-Bundesamt und im Binnenschiffsverkehr über\n§ 9a                              das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nwicklung zu leiten.\nAmtshilfe und Datenschutz\n(6) Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen zum\n(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten bei         Zweck der Feststellung von wiederholten Verstößen\nder Gewährung von Amtshilfe gegenüber zuständigen            nach den Absätzen 2 und 3 folgende personenbezo-\nBehörden der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union         gene Daten über abgeschlossene Bußgeldverfahren,\nund anderer Vertragsstaate des Abkommens über den            bei denen sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nEuropäischen Wirtschaftsraum im Rahmen der Über-             Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-\nwachung der Beförderung gefährlicher Güter ist nur zu-       rigkeiten sind, oder die ihnen von einer anderen zustän-\nlässig, soweit dies zur Verfolgung von schwerwiegen-         digen Verwaltungsbehörde übermittelt wurden, in Da-\nden oder wiederholten Verstößen gegen Vorschriften           teien speichern und verändern:\nüber die Beförderung gefährlicher Güter erforderlich ist.\n1. Name, Anschrift und Geburtsdatum der Betroffenen\n(2) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße ei-             sowie Name und Anschrift des Unternehmens,\nnes Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der\n2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-             3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit,\nraum sind den dort zuständigen Behörden im Rahmen            4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses\nihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich können die ge-         und dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft, ge-\nnannten Behörden ersucht werden, gegenüber dem be-               richtliche Entscheidungen in Bußgeldsachen mit\ntreffenden Unternehmen angemessene Maßnahmen zu                  dem Datum des Eintritts ihrer Rechtskraft und\nergreifen. Sofern diese Behörden im Rahmen ihrer Zu-\n5. die Höhe der Geldbuße.\nständigkeit bei schwerwiegenden oder wiederholten\nVerstößen eines Unternehmens mit Sitz im Inland die          Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen diese Daten\nzuständige deutsche Behörde ersuchen, angemessene            nutzen, soweit es für den in Satz 1 genannten Zweck\nMaßnahmen zu ergreifen, hat diese den ersuchenden            erforderlich ist. Zur Feststellung der Wiederholungsfälle\nBehörden mitzuteilen, ob und welche Maßnahmen er-            haben sie die Zuwiderhandlungen der Angehörigen\ngriffen wurden.                                              desselben Unternehmens zusammenzuführen. Die\nnach Satz 1 gespeicherten Daten sind zwei Jahre nach\n(3) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße mit         dem Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides\neinem Fahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der Euro-         oder der gerichtlichen Entscheidung zu löschen, wenn\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des          in dieser Zeit keine weiteren Eintragungen im Sinne von\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum              Satz 1 Nummer 4 hinzugekommen sind. Sie sind spä-\nzugelassen ist, sind den dort zuständigen Behörden           testens fünf Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.\nim Rahmen ihrer Zuständigkeit mitzuteilen. Zugleich\nkönnen die genannten Behörden ersucht werden, ge-               (7) Die zuständigen Verwaltungsbehörden im Sinne\ngenüber dem betreffenden Fahrzeughalter angemes-             des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-\nsene Maßnahmen zu ergreifen. Sofern diese Behörden           nungswidrigkeiten übermitteln den in Absatz 5 be-\nim Rahmen ihrer Zuständigkeit bei schwerwiegenden            stimmten Stellen nach Eintritt der Rechtskraft des Buß-\noder wiederholten Verstößen mit einem Fahrzeug, das          geldbescheides oder nach dem Eintritt der Rechtskraft\nim Inland zugelassen ist, die zuständige deutsche Be-        der gerichtlichen Entscheidung die in Absatz 6 Satz 1\nhörde um angemessene Maßnahmen ersuchen, hat                 genannten Daten.\ndiese den ersuchenden Behörden mitzuteilen, ob und              (8) Der Empfänger der Mitteilung oder des Ersu-\nwelche Maßnahmen ergriffen wurden.                           chens ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten","1780              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 2009\nDaten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu              zes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Nieder-\ndessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.                  lassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungs-\n(9) Die Übermittlung von Daten unterbleibt, wenn           bereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so sind Verwal-\ndurch sie schutzwürdige Interessen der Betroffenen be-        tungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1\neinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfänger-          des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die in § 9a\nland ein angemessener Datenschutzstandard nicht ge-           Absatz 5 genannten Stellen.\nwährleistet ist. Daten über schwerwiegende Verstöße              (4) § 7 Absatz 4 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufga-\ngegen anwendbare Vorschriften über die Beförderung            bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ngefährlicher Güter dürfen auch mitgeteilt werden, wenn        5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4\nim Empfängerland kein angemessener Datenschutz-               des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geän-\nstandard gewährleistet ist.                                   dert worden ist, bleibt unberührt.\n(10) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung wird ermächtigt, mit Zustimmung                                          § 11\ndes Bundesrates Rechtsverordnungen und allgemeine                                 Strafvorschriften\nVerwaltungsvorschriften über das Verfahren bei der Er-           Mit Freiheitsstraße bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten nach           strafe wird bestraft, wer eine in § 10 Absatz 1 Nummer 1\nden Absätzen 2 bis 9 zu erlassen.                             Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung be-\nharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche\n§ 10                             Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm\nOrdnungswidrigkeiten                        nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeu-\ntendem Wert gefährdet.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n§ 12\n1. einer Rechtsverordnung nach                                                          Kosten\na) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und             (1) Für Amtshandlungen einschließlich Prüfungen\nc oder Nummer 4 Buchstabe c und d,                   und Untersuchungen nach diesem Gesetz und den auf\nb) § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a,          ihm beruhenden Rechtsvorschriften werden Kosten\nNummer 3, 4 Buchstabe a und b, Nummer 5 bis          (Gebühren und Auslagen) erhoben. Das Verwaltungs-\n16 oder Nummer 17                                    kostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) findet\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer       Anwendung.\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit             (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-         Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,              die gebührenpflichtigen Tatbestände näher und sieht\n1a. einer Rechtsverordnung nach § 6, § 7 Absatz 1             dabei feste Sätze, auch in der Form von Gebühren nach\nSatz 2 oder § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 7 Ab-       Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren nach dem\nsatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen       Wert des Gegenstandes der Amtshandlung vor. Die Ge-\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift        bühr beträgt mindestens fünf Euro. Mit Ausnahme der\nverweist,                                                Gebühr für die Bauartprüfung, Zulassung oder Aner-\nkennung der Muster von Versandstücken der Klasse 7\n2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach            mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilo-\n§ 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 7          gramm darf sie im Einzelfall 25 000 Euro nicht über-\nAbsatz 2, oder nach § 8 Absatz 1 Satz 2, auch in         steigen.\nVerbindung mit § 8 Absatz 2, zuwiderhandelt,\n(3) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann\n3. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 in          bestimmt werden, dass die für die Prüfung, Untersu-\nVerbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft         chung oder Überwachung zulässige Gebühr auch erho-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht       ben werden darf, wenn die Prüfung, Untersuchung oder\nrechtzeitig erteilt,                                     Überwachung ohne Verschulden der prüfenden oder\n4. einer Duldungspflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 3 oder        untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Ent-\neiner Übergabepflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 4, je-      schuldigung des Antragsstellers am festgesetzten Ter-\nweils auch in Verbindung mit § 9 Absatz 3, zuwider-      min nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden\nhandelt oder                                             musste.\n5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 6 die erforderlichen               (4) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubi-\nHilfsmittel nicht stellt oder die nötige Mithilfe nicht  ger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des\nleistet.                                                 Bundesrates.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des\n§ 13\nAbsatzes 1 Nummer 1, Nummer 1a und Nummer 2 mit\neiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den üb-                       (Änderungen anderer Gesetze)\nrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro\ngeahndet werden.                                                                          § 14\n(3) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei                                   (weggefallen)\nder Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit\nder Eisenbahn oder mit Binnenschiffen in einem Unter-                                     § 15\nnehmen begangen, das im Geltungsbereich des Geset-                                   (Inkrafttreten)"]}