{"id":"bgbl1-2009-4-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":4,"date":"2009-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/4#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_4.pdf#page=11","order":3,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes","law_date":"2009-01-19T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009                 63\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Weingesetzes\nVom 19. Januar 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                Aus den verfügbaren Gemeinschaftsmitteln stehen\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                             für die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich 1 Mil-\nlion Euro und für die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 im\nArtikel 1                               Weinwirtschaftsjahr 2008/2009 4 Millionen Euro zur\nVerfügung. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im\nDas Weingesetz in der Fassung der Bekannt-\nSinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durch-\nmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt\nführung der gemeinsamen Marktorganisationen und\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Novem-\nder Direktzahlungen.\nber 2007 (BGBl. I S. 2558), wird wie folgt geändert:\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,\na) Im 1. Abschnitt werden nach der § 3 betreffenden           durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nZeile folgende Zeilen eingefügt:                          desrates Regelungen über die Voraussetzungen und\n„§ 3a Ausschluss der elektronischen Form                  das Verfahren für die Umstrukturierung und Um-\nstellung von Rebflächen nach Artikel 11 der Verord-\n§ 3b    Stützungsprogramm“.\nnung (EG) Nr. 479/2008 zu erlassen, soweit die\nb) Die den § 8b betreffende Zeile wird gestrichen.            Regelungen zur Durchführung der genannten ge-\nc) Die den § 55 betreffende Zeile wird wie folgt ge-          meinschaftsrechtlichen Vorschrift und der zu seiner\nfasst:                                                    Durchführung ergangenen Rechtsakte der Euro-\npäischen Gemeinschaft erforderlich sind und nach\n„§ 55 Verkündung von Rechtsverordnungen“.                 diesen Vorschriften bestimmt, bestimmbar oder be-\n2. Im 1. Abschnitt wird nach § 3a folgender § 3b ein-            grenzt sind.\ngefügt:                                                          (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\n„§ 3b                                durch Rechtsverordnung für\nStützungsprogramm                           1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatz-\n(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Titels II               förderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10\nKapitel I der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des                    der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit sich\nRates vom 29. April 2008 über die gemeinsame                      die Maßnahmen ausschließlich auf eine Absatz-\nMarktorganisation für Wein, zur Änderung der Ver-                 förderung der Erzeugnisse aus den im jeweiligen\nordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003,                 Land belegenen bestimmten Anbaugebieten be-\n(EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhe-                ziehen,\nbung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG)              2. die Unterstützung für Ernteversicherungen nach\nNr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1) in der jeweils             Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008,\ngeltenden Fassung umfasst für die erste Laufzeit              3. die Unterstützung für Investitionen nach Artikel 15\nvon fünf Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008,                 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008\nselbständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der\nLänder nach Maßgabe der folgenden Absätze.                    Regelungen zu erlassen über das Verfahren sowie\nüber die Voraussetzungen und die Höhe der Unter-\n(2) Von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und           stützung, soweit die Regelungen zur Durchführung\nErnährung werden durchgeführt:                                der genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschrif-\n1. die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatz-                ten und der zu ihrer jeweiligen Durchführung ergan-\nförderung auf Drittlandsmärkten nach Artikel 10           genen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft\nder Verordnung (EG) Nr. 479/2008, soweit die              erforderlich und nach diesen Vorschriften bestimmt,\nMaßnahmen sich ausschließlich auf eine einheit-           bestimmbar oder begrenzt sind.\nliche Absatzförderung der Erzeugnisse aus den                (5) Bei Maßnahmen nach Artikel 10 der Verord-\ndeutschen Anbaugebieten beziehen,                         nung (EG) Nr. 479/2008 unterrichten sich die Bun-\n2. die Unterstützung für die Verwendung von rektifi-          desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und\nziertem Traubenmostkonzentrat nach Artikel 19             die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegensei-\nder Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Weinwirt-             tig über die Anträge sowie den Abschluss von Ver-\nschaftsjahr 2008/2009.                                    trägen. Die Bundesanstalt und die Landesstellen be-","64                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009\nrücksichtigen bei ihren Entscheidungen über Ver-                          im elektronischen Bundesanzeiger*) verkündet wer-\ntragsabschlüsse die nach Satz 1 mitgeteilten Ver-                         den. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen\ntragsabschlüsse.“                                                         Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe\n3. § 8b wird aufgehoben.                                                      der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres\nInkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt\n4. § 55 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:                               hinzuweisen.“\n„§ 55\nVerkündung von Rechtsverordnungen                                                        Artikel 2\nRechtsverordnungen des Bundes nach diesem\nGesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes                             Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nüber die Verkündung von Rechtsverordnungen auch                       Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 19. Januar 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de"]}