{"id":"bgbl1-2009-4-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":4,"date":"2009-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/4#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_4.pdf#page=9","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes","law_date":"2009-01-17T00:00:00Z","page":61,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009                 61\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nVom 17. Januar 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  Behörde anzeigen, für wie viele Monate sie El-\nsen:                                                                terngeld beansprucht, wenn mit ihrem Anspruch\ndie Höchstgrenze nach § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3\nArtikel 1                                 überschritten würde. Liegt der Behörde weder ein\nAntrag noch eine Anzeige der anderen berechtig-\nÄnderung des\nten Person nach Satz 2 vor, erhält der Antragstel-\nBundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes\nler oder die Antragstellerin die Monatsbeträge\nDas Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom                   ausgezahlt; die andere berechtigte Person kann\n5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch                  bei einem späteren Antrag abweichend von § 5\nArtikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007                   Abs. 2 nur für die unter Berücksichtigung von\n(BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert:                         § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 verbleibenden Monate\n1. § 2 Abs. 7 wird wie folgt geändert:                              Elterngeld erhalten.“\na) In Satz 6 werden die Wörter „Das Gleiche gilt für“      5. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „Beschäftigten de-\ndurch die Wörter „Unberücksichtigt bleiben auch“           ren“ durch die Wörter „der nach § 12 zuständigen\nersetzt.                                                   Behörde für bei ihm Beschäftigte das“ ersetzt.\nb) Folgender Satz wird angefügt:                           6. In § 15 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-\ngefügt:\n„Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen\ndie berechtigte Person Wehrdienst nach Maß-                   „(1a) Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmer\ngabe des Wehrpflichtgesetzes oder des Vierten              und Arbeitnehmerinnen auch, wenn sie mit ihrem\nAbschnitts des Soldatengesetzes oder Zivildienst           Enkelkind in einem Haushalt leben und dieses Kind\nnach Maßgabe des Zivildienstgesetzes geleistet             selbst betreuen und erziehen und\nhat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder               1. ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder\nteilweise weggefallen ist.“                                2. ein Elternteil des Kindes sich im letzten oder vor-\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „kann“                 letzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor\ndie Wörter „mindestens für zwei und“ eingefügt.                  Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen\nwurde und die Arbeitskraft des Elternteils im All-\n3. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\ngemeinen voll in Anspruch nimmt.\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\nDer Anspruch besteht nur für Zeiten, in denen keiner\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit bean-\n„(2) In dem Antrag ist anzugeben, für welche            sprucht.“\nMonate Elterngeld beantragt wird. Die im Antrag         7. In § 16 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1\ngetroffene Entscheidung kann bis zum Ende des              Satz 3“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 3“ er-\nBezugszeitraums ohne Angabe von Gründen ein-               setzt.\nmal geändert werden. In Fällen besonderer Härte,        8. § 22 wird wie folgt geändert:\ninsbesondere bei Eintritt einer schweren Krank-\nheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Eltern-             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nteils oder eines Kindes oder bei erheblich gefähr-            aa) In Nummer 8 wird das Wort „voraussicht-\ndeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach                    liche“ durch das Wort „tatsächliche“ ersetzt.\nAntragstellung ist bis zum Ende des Bezugszeit-               bb) Nummer 13 wird wie folgt geändert:\nraums einmal eine weitere Änderung zulässig.\nEine Änderung kann rückwirkend nur für die letz-                   aaa) Dem Buchstaben d werden die Wörter\nten drei Monate vor Beginn des Monats verlangt                           „unverheiratetes Zusammenleben mit\nwerden, in dem der Änderungsantrag eingegan-                             dem anderen Elternteil und“ angefügt.\ngen ist. Sie ist außer in den Fällen besonderer                    bbb) In Buchstabe e werden nach dem Wort\nHärte unzulässig, soweit Monatsbeträge bereits                           „der“ die Wörter „im Haushalt lebenden“\nausgezahlt sind. Im Übrigen finden die für die An-                       eingefügt.\ntragstellung geltenden Vorschriften auch auf den           b) In Absatz 3 wird die Angabe „bis 7 und 9“ gestri-\nÄnderungsantrag Anwendung.“                                   chen.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                          c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n„(3) Der Antrag ist außer in den Fällen des § 4            aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein\nAbs. 3 Satz 3 und 4 und der Antragstellung durch                   Komma ersetzt.\neine allein sorgeberechtigte Person von der Per-              bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort\nson, die ihn stellt, und zur Bestätigung der Kennt-                „und“ ersetzt.\nnisnahme auch von der anderen berechtigten\nPerson zu unterschreiben. Die andere berechtigte              cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nPerson kann gleichzeitig einen Antrag auf das                      „3. Kennnummer des Antragstellers oder der\nvon ihr beanspruchte Elterngeld stellen oder der                       Antragstellerin.“","62             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009\n9. § 23 wird wie folgt geändert:                                     und nur für die Übermittlung an das Statistische\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:               Bundesamt verwenden und haben diese unver-\nzüglich nach Übermittlung an das Statistische\n„(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin             Bundesamt zu löschen.“\nist gegenüber den nach § 12 Abs. 1 zuständigen\nStellen zu den Erhebungsmerkmalen nach § 22                b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nAbs. 2 auskunftspflichtig. Die zuständigen Stellen\nnach § 12 Abs. 1 dürfen die Angaben nach § 22                                   Artikel 2\nAbs. 2 Nr. 13, soweit sie für den Vollzug dieses\nInkrafttreten\nGesetzes nicht erforderlich sind, nur durch tech-\nnische und organisatorische Maßnahmen ge-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ntrennt von den übrigen Daten nach § 22 Abs. 2           Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 17. Januar 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nUrsula von der Leyen"]}