{"id":"bgbl1-2009-4-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":4,"date":"2009-01-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Düngegesetz","law_date":"2009-01-09T00:00:00Z","page":54,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["54              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009\nDüngegesetz\nVom 9. Januar 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                        §2\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                           Begriffsbestimmungen\nIm Sinne dieses Gesetzes sind\n§1\nZweck                                  1. Düngemittel: Stoffe, die dazu bestimmt sind,\na) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr\nZweck dieses Gesetzes ist es,                                     Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen\n1. die Ernährung von Nutzpflanzen sicherzustellen,                   oder ihre Qualität zu verbessern oder\nb) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu ver-\n2. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den                    bessern; ausgenommen sind Kohlendioxid und\nstandort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu                   Wasser;\nerhalten oder nachhaltig zu verbessern,\n2. Wirtschaftsdünger: Düngemittel, die\n3. Gefahren für die Gesundheit von Menschen und                   a) als tierische Ausscheidungen\nTieren sowie für den Naturhaushalt vorzubeugen\noder abzuwenden, die durch das Herstellen, Inver-                 aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung\nkehrbringen oder die Anwendung von Düngemitteln,                      von Lebensmitteln oder\nBodenhilfsstoffen, Pflanzenhilfsmitteln sowie Kultur-             bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der\nsubstraten oder durch andere Maßnahmen des Dün-                       Landwirtschaft oder\ngens entstehen können,                                         b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanz-\n4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die                     lichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft,\nSachbereiche dieses Gesetzes, insbesondere über                auch in Mischungen untereinander oder nach\nden Verkehr mit oder die Anwendung von Düngemit-               aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder\nteln betreffen, umzusetzen oder durchzuführen.                 erzeugt werden;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009                  55\n3. Festmist: Wirtschaftsdünger aus tierischen Aus-           entsprechen. Ausgenommen von Satz 1 sind Wirt-\nscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere             schaftsdünger, die im eigenen Betrieb angefallen sind,\nStroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches          sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzen-\nMaterial, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt         hilfsmittel, die ausschließlich aus Stoffen, die im eige-\nworden ist, oder mit Futterresten vermischt, dessen      nen Betrieb des Anwendenden angefallen sind, beste-\nTrockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt;         hen oder hergestellt worden sind.\n4. Gülle: Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausschei-             (2) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur nach\ndungen, auch mit geringen Mengen Einstreu oder           guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung\nFutterresten oder Zugabe von Wasser, dessen              nach guter fachlicher Praxis dient der Versorgung der\nTrockensubstanzgehalt 15 vom Hundert nicht über-         Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhal-\nsteigt;                                                  tung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit, um insbe-\n5. Jauche: Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten              sondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ\nfeinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu         hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern.\nsowie von Wasser. Jauche kann in geringem Um-            Zur guten fachlichen Praxis gehört, dass Art, Menge\nfang Futterreste sowie Reinigungs- und Nieder-           und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen\nschlagswasser enthalten;                                 und des Bodens ausgerichtet werden.\n6. Bodenhilfsstoffe: Stoffe ohne wesentlichen Nähr-              (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nstoffgehalt sowie Mikroorganismen, die dazu be-          schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)\nstimmt sind,                                             wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-\na) die biologischen, chemischen oder physika-            sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nlischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflus-        des Bundesrates die Anforderungen der guten fach-\nsen, um die Wachstumsbedingungen für Nutz-            lichen Praxis im Sinne des Absatzes 2 näher zu bestim-\npflanzen zu verbessern oder                           men. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können zum\nb) die symbiotische Bindung von Stickstoff zu för-       Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, insbesondere\ndern;                                                 durch Nitrat, auch Vorschriften erlassen werden über\n7. Pflanzenhilfsmittel: Stoffe ohne wesentlichen Nähr-       1. Zeiträume, in denen das Aufbringen bestimmter\nstoffgehalt, die dazu bestimmt sind, auf Pflanzen             Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen verbo-\nbiologisch oder chemisch einzuwirken, um einen                ten ist,\npflanzenbaulichen, produktionstechnischen oder\n2. flächenbezogene Obergrenzen für das Aufbringen\nanwendungstechnischen Nutzen zu erzielen, so-\nvon Nährstoffen aus Wirtschaftsdüngern tierischer\nweit sie nicht Pflanzenstärkungsmittel im Sinne\nHerkunft,\ndes § 2 Nr. 10 des Pflanzenschutzgesetzes sind;\n3. das Aufbringen von Düngemitteln auf stark geneig-\n8. Kultursubstrate: Stoffe, die dazu bestimmt sind,\nten landwirtschaftlichen Flächen,\nNutzpflanzen als Wurzelraum zu dienen und die\ndazu in Böden eingebracht, auf Böden aufgebracht         4. das Aufbringen von Düngemitteln auf wassergesät-\noder in bodenunabhängigen Anwendungen genutzt                 tigten, überschwemmten, gefrorenen oder schnee-\nwerden;                                                       bedeckten Böden,\n9. Herstellen: das Gewinnen, Behandeln, Verarbeiten,         5. die Bedingungen für das Aufbringen von Dünge-\nMischen oder sonstige Aufbereiten von Stoffen                 mitteln auf landwirtschaftlichen Flächen in der Nähe\nnach den Nummern 1 und 6 bis 8;                               von Wasserläufen,\n10. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zur        6. die Berücksichtigung von beim Weidegang anfallen-\nAbgabe, Feilhalten und jedes Abgeben von Stoffen              den sowie durch andere Maßnahmen als der Dün-\nnach Satz 1 Nr. 1 und 6 bis 8 an andere;                      gung zugeführten Nährstoffen,\n11. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewer-            7. die Aufzeichnungen der Anwendung von Dünge-\nbes oder sonst zu Erwerbszwecken.                             mitteln,\nDem Inverkehrbringen im Sinne des Satzes 1 Nr. 10             8. die Technik zum Aufbringen von Düngemitteln sowie\nstehen das Verbringen in den Geltungsbereich dieses\nGesetzes zur Abgabe an andere sowie die Abgabe zwi-           9. die Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger.\nschen Mitgliedern innerhalb von Personenvereinigun-           In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können ferner Vor-\ngen gleich.                                                   schriften zur Sicherung der Bodenfruchtbarkeit erlas-\nsen werden.\n§3\n(4) Soweit mit Rechtsverordnungen nach Absatz 3\nAnwendung                              Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der\n(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 dürfen nur an-       Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember\ngewandt werden, soweit sie                                    1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung\ndurch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG\n1. einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt          Nr. L 375 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/\nder Europäischen Gemeinschaft über den Verkehr            2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\nmit oder die Anwendung von Düngemitteln zugelas-          29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) geändert\nsenen Typ oder                                            worden ist, festgelegt oder fortgeschrieben werden, ist\n2. den Anforderungen für das Inverkehrbringen nach            die Öffentlichkeit zu beteiligen. Der Entwurf der Rechts-\neiner Rechtsverordnung auf Grund des § 5 Abs. 2           verordnung sowie Informationen über das Beteiligungs-\noder 5                                                    verfahren sind im Bundesanzeiger oder elektro-","56                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009\nnischen Bundesanzeiger*) zu veröffentlichen. Natür-             Stoffe, die zur Lieferung aus dem Geltungsbereich die-\nliche und juristische Personen sowie sonstige Vereini-          ses Gesetzes bestimmt sind.\ngungen, insbesondere Vereinigungen des Agrar- und                  (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nUmweltbereichs, deren Belange oder deren satzungs-              Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,\ngemäßer Aufgabenbereich durch den Entwurf berührt               soweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforder-\nwerden (betroffene Öffentlichkeit), haben innerhalb             lich ist,\neiner Frist von sechs Wochen Gelegenheit zur schrift-\nlichen Stellungnahme gegenüber dem Bundesministe-               1. die näheren Anforderungen an das Inverkehrbringen\nrium; der Zeitpunkt des Fristablaufs ist bei der Veröf-             zu bestimmen,\nfentlichung nach Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß einge-          2. das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe nach § 2\ngangene Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit               Nr. 1 und 6 bis 8 zu verbieten oder zu beschränken\nwerden vom Bundesministerium beim Erlass der                        oder\nRechtsverordnung angemessen berücksichtigt. Die\n3. vorzuschreiben, dass sie nur verpackt oder in\nFundstelle der vom Bundesministerium erlassenen\nPackungen oder Behältnissen von bestimmter Art\nund im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverord-\noder mit bestimmtem Verschluss in den Verkehr ge-\nnung ist im Bundesanzeiger oder elektronischen Bun-\nbracht werden dürfen.\ndesanzeiger zu veröffentlichen; dabei ist in zusammen-\ngefasster Form über den Ablauf des Beteiligungsver-                (3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können\nfahrens und über die Gründe und Erwägungen, auf de-             insbesondere Vorschriften erlassen werden über\nnen die getroffene Entscheidung beruht, zu unterrich-           1. zugelassene Ausgangsstoffe,\nten.\n2. Art der Herstellung,\n(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                 3. Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbe-\ndas Anwenden bestimmter Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6                 standteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt,\nbis 8 zu regeln und hierbei bestimmte Anwendungen zu                Nährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbe-\nbeschränken oder zu verbieten, soweit dies zu den in                standteilen,\n§ 1 genannten Zwecken erforderlich ist.                         4. Nährstoffverfügbarkeit,\n(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch            5. Wirkung von Nebenbestandteilen,\nRechtsverordnung zu Forschungs- oder Versuchszwe-               6. äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahl-\ncken eine von den Absätzen 1 und 2 abweichende Re-                  feinheit, Siebdurchgang oder Färbung,\ngelung zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Inte-\nresse besteht und Gesundheitsschäden bei Menschen               7. andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wir-\nund Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts                     kung des Stoffes wichtige Anforderungen.\nnicht zu befürchten sind.                                          (4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann zum\nSchutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder\n§4                               des Naturhaushalts ferner\nVerbringen                           1. vorgeschrieben werden, dass der Hersteller eines\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                    Stoffes nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Aufzeichnungen\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                     zu erstellen hat über\nVorschriften zu erlassen über Aufzeichnungs-, Melde-,               a) die Zusammensetzung des Stoffes oder\nMitteilungs- oder Aufbewahrungspflichten bezüglich\nb) die zur Herstellung verwendeten Ausgangsstoffe\nder Abgabe und des Verbringens von Stoffen nach § 2\nund deren Herkunft, sowie\nNr. 1 und 6 bis 8, soweit dies erforderlich ist, um die\nEinhaltung des § 3 Abs. 1 und 2, auch in Verbindung             2. die Art und Weise der Aufzeichnungen sowie die\nmit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3, sicherzu-                 Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden.\nstellen.                                                        Soweit für einen Stoff Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 1\nvorgeschrieben werden, hat der Hersteller die Aufzeich-\n§5                               nungen auf Verlangen der zuständigen Stelle vorzule-\nInverkehrbringen                         gen oder zu übermitteln.\n(1) Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8, die nicht als           (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\n„EG-Düngemittel“ bezeichnet sind, dürfen nur in den             Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nVerkehr gebracht werden, soweit sie geeignet sind,              1. zu Forschungs- oder Versuchszwecken eine von Ab-\n1. das Wachstum von Nutzpflanzen wesentlich zu för-                 satz 1 abweichende Regelung oder\ndern,                                                      2. bis zu einer Änderung einer auf Grund des Absat-\n2. ihren Ertrag wesentlich zu erhöhen,                              zes 2 erlassenen Rechtsverordnung längstens für\n3. ihre Qualität wesentlich zu verbessern oder                      einen Zeitraum von vier Jahren eine vorläufige Rege-\nlung\n4. die Fruchtbarkeit des Bodens, insbesondere den\nstandort- und nutzungstypischen Humusgehalt, zu            zu treffen, soweit hierfür ein berechtigtes Interesse be-\nerhalten oder nachhaltig zu verbessern,                    steht und Schäden für die Gesundheit von Menschen\nund Tieren oder Gefährdungen des Naturhaushalts\nund die bei sachgerechter Anwendung die Gesundheit              nicht zu befürchten sind. Das Bundesministerium wird\nvon Menschen und Tieren nicht schädigen und den                 ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nNaturhaushalt nicht gefährden. Satz 1 gilt nicht für            stimmung des Bundesrates die Ermächtigung nach\nSatz 1 ganz oder teilweise auf die Bundesanstalt für\n*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de                    Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009               57\n§6                                                            §9\nEG-Düngemittel                                             Probenahmeverfahren,\nAnalysemethoden\nDüngemittel dürfen mit der Bezeichnung „EG-Dün-\ngemittel“ nur in den Verkehr gebracht werden, wenn                Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nsie einem Düngemitteltyp entsprechen, der im Anhang I          Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nder Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen             die Anwendung bestimmter Probenahmeverfahren und\nParlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über             Analysemethoden vorzuschreiben, soweit es zur ord-\nDüngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1 ), die zuletzt durch       nungsgemäßen Überwachung des Düngemittelver-\ndie Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission vom            kehrs oder zur Durchführung von Rechtsakten der Or-\n19. Februar 2007 (ABl. EU Nr. L 51 S. 7) geändert wor-         gane der Europäischen Gemeinschaften auf dem Ge-\nden ist, festgelegt worden ist.                                biet des Düngemittelrechts erforderlich ist. In der\nRechtsverordnung nach Satz 1 kann die Beschreibung\nder Probenahmeverfahren und Analysemethoden durch\n§7                                 den Hinweis auf Veröffentlichungen im Amtsblatt der\nKennzeichnung, Verpackung                       Europäischen Gemeinschaften oder auf Veröffent-\nlichungen allgemein anerkannter Probenahmeverfahren\nDas Bundesministerium wird ermächtigt, durch                und Analysemethoden unter Angabe der Bezugsquelle\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,               ersetzt werden.\nsoweit dies zu den in § 1 genannten Zwecken erforder-\nlich ist, für Stoffe nach § 2 Nr. 1 und 6 bis 8 Art und                                  § 10\nUmfang der Kennzeichnung zu regeln. In Rechtsverord-\nnungen nach Satz 1 können insbesondere folgende An-                            Wissenschaftlicher Beirat\ngaben vorgeschrieben werden:                                      Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\n1. Verkehrsbezeichnung,                                      einen Wissenschaftlichen Beirat zu errichten, der es in\n2. zur Herstellung verwendete Ausgangsstoffe,                Düngungsfragen berät. In dem Beirat sollen insbeson-\ndere die Bereiche der Bodenkunde, der Pflanzenernäh-\n3. Art der Herstellung,                                      rung, des Pflanzenbaues, der Gewässerkunde, der To-\nxikologie, der Ökotoxikologie und der Seuchenhygiene\n4. Zusammensetzung nach Haupt- und Nebenbe-\ndurch Wissenschaftler, die auf diesen Gebieten tätig\nstandteilen, insbesondere über Nährstoffgehalt,\nsind, vertreten sein. In der Rechtsverordnung nach\nNährstoffform sowie Art und Gehalt von Nebenbe-\nSatz 1 kann das Nähere über die Zusammensetzung\nstandteilen sowie deren Einteilung in Aufberei-\ndes Beirats, die Berufung der Mitglieder sowie die Ge-\ntungshilfsmittel, Anwendungshilfsmittel und Fremd-\nschäftsordnung geregelt werden.\nbestandteile,\n5. Nährstoffverfügbarkeit,                                                             § 11\n6. Wirkung von Nebenbestandteilen,                                     Klärschlamm-Entschädigungsfonds\n7. äußere Merkmale, insbesondere Korngröße, Mahl-               (1) Der durch Artikel 4 Nr. 8 des Gesetzes vom\nfeinheit, Siebdurchgang oder Färbung,                     27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) errichtete Ent-\nschädigungsfonds hat die durch die landwirtschaftliche\n8. andere für die Aufbereitung, Anwendung oder Wir-          Verwertung von Klärschlämmen entstehenden Schäden\nkung des Stoffes wichtige Anforderungen,                  an Personen und Sachen sowie sich daraus ergebende\nFolgeschäden zu ersetzen.\n9. das Gewicht oder das Volumen der Verpackungs-\neinheit,                                                     (2) Die Beiträge zu diesem Fonds sind von allen Her-\nstellern von Klärschlämmen zu leisten, soweit diese\n10. der Name oder die Firma des für das Inverkehrbrin-         den Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung\ngen Verantwortlichen,                                     abgeben. Bei der Verbringung von Klärschlamm in den\nGeltungsbereich dieses Gesetzes sind die Beiträge\n11. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung\nvom Besitzer des Klärschlamms zu leisten, der den\noder Behandlung.\nKlärschlamm in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nverbringt oder verbringen lässt, soweit er den Klär-\n§8                                 schlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung abgibt.\nToleranzen                                (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch            Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                ministerium für Wirtschaft und Technologie durch\nduldbare Abweichungen (Toleranzen) der bei der Über-           Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nwachung festgestellten Gehalte von den durch Rechts-           Vorschriften zu erlassen über\nverordnung nach § 7 vorgeschriebenen oder im Rah-\nmen der vorgeschriebenen Kennzeichnung zulässigen              1. die Rechtsform des Entschädigungsfonds,\nAngaben festzusetzen, um unvermeidbare Unsicherhei-            2. die Bildung und die weitere Ausgestaltung des Ent-\nten bei der Herstellung, der Probenahme und der Ana-               schädigungsfonds einschließlich der erforderlichen\nlyse aufzufangen.                                                  finanziellen Ausstattung bis zu einer Höhe von\n(2) Die Toleranzen dürfen nicht planmäßig ausge-                125 Millionen Euro,\nnutzt werden.                                                  3. die Verwaltung des Entschädigungsfonds,","58               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009\n4. die Höhe und die Festlegung der Beiträge und die Art        sonen bei diesen Maßnahmen zu unterstützen und die\nihrer Aufbringung unter Berücksichtigung der Art und       geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.\nMenge des abgegebenen Klärschlamms sowie eine                 (5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf\nNachschusspflicht im Falle der Erschöpfung der in          solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nNummer 2 vorgesehenen finanziellen Ausstattung,            selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der\n5. einen angemessenen Selbstbehalt für Sachschäden             Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der\nsowie einen angemessenen Entschädigungshöchst-             Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-\nbetrag insbesondere unter Berücksichtigung des             rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-\nUmfanges der geschädigten Fläche,                          setzen würde.\n6. den Übergang von Ansprüchen gegen sonstige Er-                 (6) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu-\nsatzpflichtige auf den Entschädigungsfonds, soweit         ständigen Behörden des Bundes und der Länder haben\ndieser die Ansprüche befriedigt hat, und deren Gel-        sich gegenseitig\ntendmachung,                                               1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen\n7. Verfahren und Befugnisse der für die Aufsicht des               Behörden mitzuteilen und\nEntschädigungsfonds zuständigen Behörde,                   2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen.\n8. die Rechte und Pflichten des Beitragspflichtigen ge-        Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Ein-\ngenüber dem Entschädigungsfonds und der in Num-            haltung der Anforderungen dieses Gesetzes oder der\nmer 7 bezeichneten Behörde.                                auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe\n(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist dem             der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist,\nBundestag vor der Zuleitung an den Bundesrat zuzulei-          Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen\nten. Die Rechtsverordnung kann durch Beschluss des             haben, anderen zuständigen Behörden desselben Lan-\nBundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Be-            des, den zuständigen Behörden anderer Länder, des\nschluss des Bundestages wird der Bundesregierung               Bundes oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kom-\nzugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei        mission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.\nSitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung\nnicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechts-\n§ 13\nverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Soweit die\nRechtsverordnung auf Grund des Beschlusses des                                 Behördliche Anordnungen\nBundesrates geändert wird, bedarf es einer erneuten               Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung\nZuleitung an den Bundestag nicht.                              festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künfti-\nger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund\n§ 12                                dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen so-\nwie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Euro-\nÜberwachung\npäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittel-\n(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes         rechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann ins-\nund der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-           besondere\nverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte            1. die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen,\nder Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des                   die gegen § 3 Abs. 1 oder 2 oder auf Grund des\nDüngemittelrechts wird vorbehaltlich des Absatzes 2                § 3 Abs. 3 oder 5 erlassene Rechtsverordnungen\ndurch die nach Landesrecht zuständigen Behörden                    verstoßen,\nüberwacht.\n2. die Einstellung des Inverkehrbringens von Dünge-\n(2) Die Verwaltung des Entschädigungsfonds nach                 mittelpartien anordnen, die entgegen § 5 Abs. 1 oder\n§ 11 Abs. 1 obliegt der Bundesanstalt für Landwirtschaft           § 6 oder entgegen einer auf Grund des § 5 Abs. 2\nund Ernährung. Sie ist zuständige Behörde für die Über-            erlassenen Rechtsverordnung in den Verkehr ge-\nwachung der Einhaltung des § 11 und der auf Grund                  bracht werden,\ndieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen.\n3. vorübergehend verbieten, dass ein Stoff nach § 2\n(3) Natürliche und juristische Personen und nicht               Nr. 1 oder 6 bis 8 in den Verkehr gebracht oder an-\nrechtsfähige Personenvereinigungen haben den zu-                   gewendet wird, bis das Ergebnis der Untersuchung\nständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu er-              einer entnommenen Probe vorliegt,\nteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch\n4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,\ndieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertra-\nanordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein\ngenen Aufgaben erforderlich sind.\nStoff nach § 2 Nr. 1 oder 6 bis 8, der den Verbrau-\n(4) Personen, die von der zuständigen Behörde be-               cher noch nicht erreicht hat, auch durch andere\nauftragt sind, dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2                Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht\nGrundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und                     wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines\nTransportmittel des Auskunftspflichtigen während der               in den Verkehr gebrachten Stoffes nach § 2 Nr. 1\nGeschäfts- oder Betriebszeit betreten und dort                     oder 6 bis 8 abzielt, der den Verbraucher oder den\n1. Besichtigungen vornehmen,                                       Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben\nkönnte (Rückruf).\n2. Proben ohne Entgelt gegen Empfangsbescheini-\ngung entnehmen,                                                                       § 14\n3. geschäftliche Unterlagen einsehen.                                             Bußgeldvorschriften\nDer Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1             (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 8 Abs. 2\nzu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Per-           eine festgesetzte Toleranz planmäßig ausnutzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009                  59\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder            bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches\nfahrlässig                                                     Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten von Or-\n1. einer Rechtsverordnung                                      ganen der Europäischen Gemeinschaft, die Sachberei-\nche dieses Gesetzes, insbesondere über den Verkehr\na) nach § 3 Abs. 3 oder Abs. 5, auch in Verbindung         mit oder die Anwendung von Düngemitteln, betreffen,\nmit § 15 Abs. 6,                                       erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates er-\nb) nach § 4, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,           lassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 be-\nc) nach § 5 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 15            dürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu be-\nAbs. 6,                                                teiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverordnun-\ngen treten spätestens sechs Monate nach ihrem In-\nd) nach § 7, auch in Verbindung mit § 15 Abs. 6,           krafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur\ne) nach § 11 Abs. 3 Nr. 7 oder 8                           mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer             (4) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnun-\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit            gen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umset-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-           zung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richt-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,                linien oder Entscheidungen der Organe der Euro-\npäischen Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses Ge-\n2. entgegen § 6 Düngemittel in den Verkehr bringt,\nsetzes, insbesondere über den Verkehr mit oder die An-\n3. entgegen § 12 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht rich-       wendung von Düngemitteln, betreffen, dienen, ohne\ntig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-      Zustimmung des Bundesrates erlassen.\nteilt,\n(5) Rechtsverordnungen können abweichend von\n4. entgegen § 12 Abs. 4 Satz 2 eine Maßnahme nicht             § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsver-\nduldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder        ordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger*)\ngeschäftliche Unterlagen nicht vorlegt,                    verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im\n5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Satz 2 zu-          elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist\nwiderhandelt oder                                          unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des\nTages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesge-\n6. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsak-\nsetzblatt hinzuweisen.\nten der Europäischen Gemeinschaften im Anwen-\ndungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, so-               (6) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses\nweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 für            Gesetzes, ausgenommen § 11, kann die jeweilige Er-\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-          mächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregie-\nschrift verweist.                                          rungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 er-\nlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nErlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese\nbis zu fünfzehntausend Euro, in den Fällen des Absat-\nbefugt,\nzes 2 Nr. 1 Buchstabe e bis zu zweitausendfünfhundert\nEuro, geahndet werden.                                         1. außer im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3\nAbs. 3 Nr. 2 bis 8 die Ermächtigung durch Rechts-\n(4) Düngemittel und Stoffe, auf die sich eine Ord-\nverordnung ganz oder teilweise auf andere Behör-\nnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe c oder\nden zu übertragen,\nNr. 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Ge-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.               2. im Falle einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 all-\ngemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von ein-\n§ 15                                     zelnen Vorschriften zuzulassen, soweit dies erforder-\nlich ist, um besonderen betrieblichen Gegebenheiten\nRechtsverordnungen in bestimmten Fällen\nRechnung zu tragen oder unbillige Härten zu vermei-\n(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit                den.\ndies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-\nIm Falle des Satzes 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 gilt\npäischen Gemeinschaften erforderlich ist, durch\n§ 3 Abs. 4 entsprechend.\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndie Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswid-\nrigkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 geahndet werden können.                                       § 16\n(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch                                     Ermächtigung\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates                         zur Aufhebung von Rechtsvorschriften\nin diesem Gesetz oder in den von ihm auf Grund dieses              Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermäch-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen                         tigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des\n1. Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der            Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf\nEuropäischen Gemeinschaft zu ändern, soweit es             solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsver-\nzur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften            ordnung des Bundesministeriums ohne Zustimmung\nerforderlich ist,                                          des Bundesrates aufgehoben werden.\n2. Vorschriften zu streichen oder in ihrem Wortlaut ei-                                      § 17\nnem verbleibenden Anwendungsbereich anzupas-\nsen, soweit sie durch den Erlass entsprechender                                  Übergangsregelung\nVorschriften in Verordnungen der Europäischen Ge-              Bis zum erstmaligen Inkrafttreten einer Rechtsver-\nmeinschaft unanwendbar geworden sind.                      ordnung nach § 5 Abs. 2 sind abweichend von § 3\n(3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die\nder Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können                *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de","60                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2009\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 der § 2 Abs. 1 in Verbindung mit                                                         § 18\nAbs. 2 und der § 10 Abs. 2 Nr. 2 des Düngemittelgeset-\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), das zu-\nletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezem-                                 Dieses Gesetz tritt am …*) in Kraft. Gleichzeitig tritt\nber 2006 (BGBl. I S. 2819; 2007 I S. 195) geändert wor-                       das Düngemittelgesetz vom 15. November 1977\nden ist, weiter anzuwenden. Das Bundesministerium                             (BGBl. I S. 2134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des\ngibt den Tag nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt be-                             Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819;\nkannt.                                                                        2007 I S. 195), außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 9. Januar 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner\n*) Hinweis der Schriftleitung: Das Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in\nKraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist."]}