{"id":"bgbl1-2009-39-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":39,"date":"2009-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_39.pdf#page=23","order":7,"title":"Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes","law_date":"2009-07-07T00:00:00Z","page":1707,"pdf_page":23,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009              1707\nGesetz\nzur Reform des Kontopfändungsschutzes\nVom 7. Juli 2009\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-               1. die Pfändung des Guthabens eines Kontos auf-\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                               gehoben wird oder\n2. das Guthaben des Kontos für die Dauer von bis\nArtikel 1\nzu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterwor-\nÄnderung der Zivilprozessordnung                        fen ist,\nDie Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-               wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in\nkanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;             den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch          überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrie-\nArtikel 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008                   ben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch\n(BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:                     innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz über-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                wiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.\na) Nach der Angabe zu § 833 wird folgende Angabe             Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwie-\neingefügt:                                               gende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die\nAnordnung nach Satz 1 Nr. 2 ist auf Antrag eines\n„§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben;               Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen\nAufhebung der Pfändung; Anordnung               nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den über-\nder Unpfändbarkeit“.                            wiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegen-\nb) Die Angabe zu § 850i wird wie folgt gefasst:              steht.“\n„§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte“.      4. § 835 wird wie folgt geändert:\nc) Die Angabe zu § 850k wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 850k Pfändungsschutzkonto“.\n„Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes\nd) Nach der Angabe zu § 850k wird folgende An-                  Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche\ngabe eingefügt:                                             Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf\n„§ 850l Pfändungsschutz für Kontoguthaben                   erst vier Wochen nach der Zustellung des Über-\naus wiederkehrenden Einkünften“.                   weisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus\n2. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „850k,“ durch die               dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder\nAngabe „833a Abs. 2, §§ 850k, 850l,“ ersetzt.                   der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Gutha-\nben gepfändet worden, ordnet das Vollstre-\n3. Nach § 833 wird folgender § 833a eingefügt:                     ckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst\n„§ 833a                                  vier Wochen nach der Gutschrift von eingehen-\nden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder\nPfändungsumfang bei Kontoguthaben;\nder Betrag hinterlegt werden darf.“\nAufhebung der Pfändung;\nAnordnung der Unpfändbarkeit                      b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n(1) Die Pfändung des Guthabens eines Kontos                     „(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Ver-\nbei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zu-             gütungen eines Schuldners, der eine natürliche\nstellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kredit-               Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder\ninstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesgut-                Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeits-\nhaben der auf die Pfändung folgenden Tage.                      einkommen sind, dem Gläubiger überwiesen wer-\n(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstre-             den, so darf der Drittschuldner erst vier Wochen\nckungsgericht anordnen, dass                                    nach der Zustellung des Überweisungsbeschlus-","1708               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hin-             (2) Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen\nterlegen.“                                                 als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhö-\n5. § 840 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                          hung des Freibetrages nach Absatz 1 folgende Be-\nträge nicht von der Pfändung erfasst sind:\na) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen\nStrichpunkt ersetzt.                                       1. die pfändungsfreien Beträge nach § 850c Abs. 1\nSatz 2 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a Satz 1,\nb) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:                       wenn\n„4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hin-              a) der Schuldner einer oder mehreren Personen\nblick auf das Konto, dessen Guthaben ge-                     aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt\npfändet worden ist, eine Pfändung nach                       gewährt oder\n§ 833a Abs. 2 aufgehoben oder die Unpfänd-\nbarkeit des Guthabens angeordnet worden                   b) der Schuldner Geldleistungen nach dem Zwei-\nist, und                                                     ten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für\nmit ihm in einer Gemeinschaft im Sinne des § 7\n5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben                      Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch\ngepfändet worden ist, um ein Pfändungs-                      oder der §§ 19, 20, 36 Satz 1 oder 43 des\nschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 han-                  Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebende\ndelt.“                                                       Personen, denen er nicht aufgrund gesetzli-\n6. § 850i wird wie folgt geändert:                                       cher Vorschriften zum Unterhalt verpflichtet\nist, entgegennimmt;\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n2. einmalige Geldleistungen im Sinne des § 54\n„§ 850i\nAbs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und\nPfändungsschutz für sonstige Einkünfte“.                  Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten\nMehraufwandes im Sinne des § 54 Abs. 3 Nr. 3\n„(1) Werden nicht wiederkehrend zahlbare Ver-               des Ersten Buches Sozialgesetzbuch;\ngütungen für persönlich geleistete Arbeiten oder\nDienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeits-         3. das Kindergeld oder andere Geldleistungen für\neinkommen sind, gepfändet, so hat das Gericht                  Kinder, es sei denn, dass wegen einer Unterhalts-\ndem Schuldner auf Antrag während eines ange-                   forderung eines Kindes, für das die Leistungen\nmessenen Zeitraums so viel zu belassen, als ihm                gewährt oder bei dem es berücksichtigt wird, ge-\nnach freier Schätzung des Gerichts verbleiben                  pfändet wird.\nwürde, wenn sein Einkommen aus laufendem Ar-               Für die Beträge nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 ent-\nbeits- oder Dienstlohn bestünde. Bei der Ent-              sprechend.\nscheidung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse\n(3) An die Stelle der nach Absatz 1 und Absatz 2\ndes Schuldners, insbesondere seine sonstigen\nSatz 1 Nr. 1 pfändungsfreien Beträge tritt der vom\nVerdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen. Der An-\nVollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss be-\ntrag des Schuldners ist insoweit abzulehnen, als\nlassene Betrag, wenn das Guthaben wegen der in\nüberwiegende Belange des Gläubigers entgegen-\n§ 850d bezeichneten Forderungen gepfändet wird.\nstehen.“\n(4) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag ei-\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.\nnen von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2             abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzen.\nund 3.                                                     Die §§ 850a, 850b, 850c, 850d Abs. 1 und 2, die\n7. § 850k wird wie folgt gefasst:                                 §§ 850e, 850f, 850g und 850i sowie die §§ 851c\nund 851d dieses Gesetzes sowie § 54 Abs. 2, Abs. 3\n„§ 850k                                Nr. 1, 2 und 3, Abs. 4 und 5 des Ersten Buches So-\nPfändungsschutzkonto                         zialgesetzbuch, § 17 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Bu-\n(1) Wird das Guthaben auf dem Pfändungs-                    ches Sozialgesetzbuch und § 76 des Einkommen-\nschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut            steuergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Im\ngepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende             Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, die in\ndes Kalendermonats über Guthaben in Höhe des                   § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlas-\nmonatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1             sen.\nin Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit               (5) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leis-\nwird es nicht von der Pfändung erfasst. Soweit der             tung aus dem nach Absatz 1 und 3 nicht von der\nSchuldner in dem jeweiligen Kalendermonat nicht                Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des ver-\nüber Guthaben in Höhe des nach Satz 1 pfändungs-               traglich Vereinbarten verpflichtet. Dies gilt für die\nfreien Betrages verfügt hat, wird dieses Guthaben in           nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Be-\ndem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem                  träge nur insoweit, als der Schuldner durch eine Be-\nnach Satz 1 geschützten Guthaben nicht von der                 scheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse,\nPfändung erfasst. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-            des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten\nchend, wenn das Guthaben auf einem Girokonto des               Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1\nSchuldners gepfändet ist, das vor Ablauf von vier              der Insolvenzordnung nachweist, dass das Gutha-\nWochen seit der Zustellung des Überweisungsbe-                 ben nicht von der Pfändung erfasst ist. Die Leistung\nschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungs-              des Kreditinstituts an den Schuldner hat befreiende\nschutzkonto umgewandelt wird.                                  Wirkung, wenn ihm die Unrichtigkeit einer Beschei-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009               1709\nnigung nach Satz 2 weder bekannt noch infolge gro-        8. Der bisherige § 850k wird § 850l und wie folgt ge-\nber Fahrlässigkeit unbekannt ist. Kann der Schuld-            ändert:\nner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen, so hat             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndas Vollstreckungsgericht auf Antrag die Beträge\nnach Absatz 2 zu bestimmen. Die Sätze 1 bis 4 gel-                                      „§ 850l\nten auch für eine Hinterlegung.                                          Pfändungsschutz für Kontoguthaben\naus wiederkehrenden Einkünften“.\n(6) Wird einem Pfändungsschutzkonto eine Geld-\nleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder Kinder-               b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngeld gutgeschrieben, darf das Kreditinstitut die For-               „(1) Werden die in den §§ 850 bis 850b sowie\nderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die               die in den §§ 851c und 851d bezeichneten wie-\nDauer von 14 Tagen seit der Gutschrift nur mit sol-              derkehrenden Einkünfte auf ein Konto des\nchen Forderungen verrechnen und hiergegen nur mit                Schuldners, das vom Kreditinstitut nicht als Pfän-\nsolchen Forderungen aufrechnen, die ihm als Entgelt              dungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7\nfür die Kontoführung oder aufgrund von Kontoverfü-               geführt wird, überwiesen, so ist eine Pfändung\ngungen des Berechtigten innerhalb dieses Zeitraums               des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom\nzustehen. Bis zur Höhe des danach verbleibenden                  Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als\nBetrages der Gutschrift ist das Kreditinstitut inner-            das Guthaben dem der Pfändung nicht unterwor-\nhalb von 14 Tagen seit der Gutschrift nicht berech-              fenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfän-\ntigt, die Ausführung von Zahlungsvorgängen wegen                 dung bis zum nächsten Zahlungstermin ent-\nfehlender Deckung abzulehnen, wenn der Berech-                   spricht.“\ntigte nachweist oder dem Kreditinstitut sonst be-\nc) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „oder § 851c“\nkannt ist, dass es sich um die Gutschrift einer Geld-\ndurch die Angabe „ , § 851c oder § 851d“ ersetzt.\nleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kin-\ndergeld handelt. Das Entgelt des Kreditinstituts für          d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\ndie Kontoführung kann auch mit Beträgen nach                        „(4) Der Antrag des Schuldners ist nur zuläs-\nden Absätzen 1 bis 4 verrechnet werden.                          sig, wenn er kein Pfändungsschutzkonto im\n(7) In einem der Führung eines Girokontos zu-                 Sinne von § 850k Abs. 7 bei einem Kreditinstitut\ngrunde liegenden Vertrag können der Kunde, der                   führt. Dies hat er bei seinem Antrag glaubhaft zu\neine natürliche Person ist, oder dessen gesetzlicher             machen.“\nVertreter und das Kreditinstitut vereinbaren, dass\ndas Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt                                      Artikel 2\nwird. Der Kunde kann jederzeit verlangen, dass das                          Änderung des Gesetzes\nKreditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutz-         betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung\nkonto führt. Ist das Guthaben des Girokontos bereits         Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilpro-\ngepfändet worden, so kann der Schuldner die Füh-          zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-\nrung als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des              derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten\nvierten auf seine Erklärung folgenden Geschäftsta-        Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 28 des Geset-\nges verlangen.                                            zes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie\n(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutz-          folgt geändert:\nkonto führen. Bei der Abrede hat der Kunde gegen-         1. Dem § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er ein\n„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nweiteres Pfändungsschutzkonto nicht führt. Die\nwenn sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli\nSCHUFA Holding AG darf zum Zweck der Überprü-\ndes jeweiligen Jahres ändern.“\nfung der Versicherung nach Satz 2 Kreditinstituten\nauf Anfrage Auskunft über ein bestehendes Pfän-           2. Nach § 37 wird folgender § 38 angefügt:\ndungsschutzkonto des Kunden erteilen. Die Kredit-                                      „§ 38\ninstitute sind zur Erreichung dieses Zwecks berech-\nInformationspflicht aus Anlass des\ntigt, der SCHUFA Holding AG die Führung eines\nGesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes\nPfändungsschutzkontos mitzuteilen.\nDie Kreditinstitute haben die Inhaber der bei ihnen\n(9) Führt ein Schuldner entgegen Absatz 8 Satz 1           geführten Konten darüber zu unterrichten, dass\nmehrere Girokonten als Pfändungsschutzkonten,                 Pfändungsschutz für Kontoguthaben und Verrech-\nordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag eines             nungsschutz für Sozialleistungen und Kindergeld\nGläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in              ab dem 1. Januar 2012 nur für Pfändungsschutzkon-\ndem Antrag bezeichnete Girokonto dem Schuldner                ten nach § 850k der Zivilprozessordnung in der Fas-\nals Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger             sung des Gesetzes zur Reform des Kontopfän-\nhat die Voraussetzungen nach Satz 1 durch Vorlage             dungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707)\nentsprechender Erklärungen der Drittschuldner                 gewährt wird. Die Unterrichtung hat in Textform spä-\nglaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuld-                testens bis zum 30. November 2011 zu erfolgen.“\nners unterbleibt. Die Entscheidung ist allen Dritt-\nschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Ent-                                 Artikel 3\nscheidung an diejenigen Kreditinstitute, deren Giro-\nkonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt                         Änderung der Insolvenzordnung\nsind, entfallen die Wirkungen nach den Absätzen 1            In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom\nbis 6.“                                                   5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch","1710             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nArtikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I             b) In Satz 2 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das\nS. 2026) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 850i“              Wort „Kreditinstitut“ ersetzt.\ndurch die Angabe „§ 850l“ ersetzt.                           3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch\ndas Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“\nArtikel 4                                durch die Angabe „14“ ersetzt.\nÄnderung der Abgabenordnung                      4. In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch die An-\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-                gabe „14“ ersetzt.\nmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I         5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nS. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 9 des Ge-\n„(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht\nsetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie\nnach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein\nfolgt geändert:\nPfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7\n1. Dem § 309 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut\n„(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos               keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungs-\ndes Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinsti-           schutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4\ntut gilt § 833a der Zivilprozessordnung entspre-              mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegen-\nchend. § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der              über dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leis-\nZivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass An-            tung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des\nträge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozess-             Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.“\nordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stel-\nlen sind.“                                                                          Artikel 6\n2. Dem § 314 wird folgender Absatz 4 angefügt:                                      Änderung des\nErsten Buches Sozialgesetzbuch\n„(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht\nwiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstre-            § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allge-\nckungsschuldners, der eine natürliche Person ist,         meiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember\nfür persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder      1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des\nsonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, ange-      Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert\nordnet, so gilt § 835 Abs. 4 der Zivilprozessordnung      worden ist, wird wie folgt geändert:\nentsprechend.“                                            1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. § 316 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                         a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das\nWort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch\na) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch einen\ndie Angabe „14“ ersetzt.\nStrichpunkt ersetzt.\nb) In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch die An-\nb) Folgende Nummern 4 und 5 werden angefügt:\ngabe „14“ ersetzt.\n„4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hin-\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nblick auf das Konto, dessen Guthaben ge-\npfändet worden ist, eine Pfändung nach                 a) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ jeweils\n§ 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufge-              durch das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sie-\nhoben oder die Unpfändbarkeit des Gutha-                  ben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.\nbens angeordnet worden ist, und                        b) In Satz 2 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das\n5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben                  Wort „Kreditinstitut“ ersetzt.\ngepfändet worden ist, um ein Pfändungs-            3. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch\nschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der             das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“\nZivilprozessordnung handelt.“                          durch die Angabe „14“ ersetzt.\n4. In Absatz 4 wird das Wort „sieben“ durch die An-\nArtikel 5                                gabe „14“ ersetzt.\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes                   5. Folgender Absatz 5 wird angefügt:\n§ 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fassung                 „(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht\nder Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I                 nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein\nS. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 3             Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7\ndes Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) ge-              der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                      keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungs-\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             schutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4\nmit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegen-\na) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ durch das\nüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leis-\nWort „Kreditinstitut“ und das Wort „sieben“ durch\ntung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des\ndie Angabe „14“ ersetzt.\nPfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.“\nb) In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch die An-\ngabe „14“ ersetzt.                                                               Artikel 7\n2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             Änderungen aus Anlass des Außerkrafttretens\na) In Satz 1 wird das Wort „Geldinstitut“ jeweils              des herkömmlichen Kontopfändungsschutzes\ndurch das Wort „Kreditinstitut“ und das Wort „sie-        (1) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-\nben“ durch die Angabe „14“ ersetzt.                    kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009                1711\n2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch           gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach\nArtikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:              § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 Vollstreckungsgericht zu stellen sind.“\na) Die Angabe zu § 833a wird wie folgt gefasst:          2. In § 316 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „eine Pfän-\ndung nach § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung\n„§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben“.\naufgehoben oder“ durch die Wörter „nach § 850l\nb) Die Angabe zu § 850l wird wie folgt gefasst:              der Zivilprozessordnung“ ersetzt.\n„§ 850l  Anordnung der Unpfändbarkeit von               (4) § 76a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-\nKontoguthaben auf dem Pfändungs-            sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002\nschutzkonto“.                               (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179), das zuletzt durch Ar-\n2. In § 788 Abs. 4 wird die Angabe „833a Abs. 2, §§“         tikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf-\ngestrichen.                                              gehoben.\n3. In § 811 Abs. 1 Nr. 8 werden nach der Angabe                 (5) § 55 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – All-\n„§§ 850 bis 850b“ die Wörter „dieses Gesetzes oder       gemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezem-\nder in § 54 Abs. 3 bis 5 des Ersten Buches Sozial-       ber 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 6\ngesetzbuch“ und nach den Wörtern „bezeichneten           dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.\nArt“ die Wörter „oder laufende Kindergeldleistun-\ngen“ eingefügt.                                             (6) In § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Errichtung\neiner Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungebo-\n4. § 833a wird wie folgt geändert:                           renen Lebens“ in der Fassung der Bekanntmachung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:               vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 406), das durch Artikel 18\n„§ 833a                          der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I\nS. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 55\nPfändungsumfang bei Kontoguthaben“.             des Ersten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter\nb) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen.         „bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der\nc) Absatz 2 wird aufgehoben.                             Zivilprozessordnung“ ersetzt.\n5. In § 840 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „eine Pfän-          (7) In § 27a des Aufstiegsfortbildungsförderungsge-\ndung nach § 833a Abs. 2 aufgehoben oder“ durch           setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndie Wörter „nach § 850l“ ersetzt.                        18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322) werden der Punkt am\nEnde durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\n6. § 850l wird wie folgt gefasst:\nsatz angefügt:\n„§ 850l\n„wird eine Leistung auf das Konto des Teilnehmers bei\nAnordnung der Unpfändbarkeit                 einem Kreditinstitut überwiesen, gilt bei fehlender De-\nvon Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto           ckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessord-\nAuf Antrag des Schuldners kann das Vollstre-          nung entsprechend.“\nckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf\ndem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis              (8) In § 28 Abs. 2 Satz 3 des Wohngeldgesetzes vom\nzu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen          24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch\nist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto        Artikel 9 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I\nin den letzten sechs Monaten vor Antragstellung          S. 634) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 51,\nganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutge-          52, 54 und 55“ durch die Angabe „§§ 51, 52 und 54“\nschrieben worden sind, und er glaubhaft macht,           ersetzt.\ndass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate\nnur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu                                    Artikel 8\nerwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden,                         Änderung des Gesetzes\nwenn überwiegende Belange des Gläubigers entge-                        über die Zwangsversteigerung\ngenstehen. Sie ist auf Antrag eines Gläubigers auf-                      und die Zwangsverwaltung\nzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr\nvorliegen oder die Anordnung den überwiegenden              Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die\nBelangen dieses Gläubigers entgegensteht.“               Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinig-\n(2) In § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung vom\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Ge-\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch\nsetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird\nArtikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird\nwie folgt geändert:\ndie Angabe „§ 850l“ durch die Angabe „§ 850k“ ersetzt.\n(3) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-             1. In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein\nkanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;               Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses           „liegt ein vollstreckbarer Titel vor, so steht § 30 der\nGesetzes, wird wie folgt geändert:                               Abgabenordnung einer Mitteilung des Einheitswerts\n1. § 309 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:                          an die in Absatz 1 Nr. 2 genannten Gläubiger nicht\nentgegen.“\n„(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos\ndes Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinsti-      2. In § 163 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Seeberufsge-\ntut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessord-         nossenschaft“ durch die Wörter „Deutsche Renten-\nnung entsprechend. § 850l der Zivilprozessordnung            versicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.","1712            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nArtikel 9                              nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht, an den\nÄnderung des Wohnungseigentumsgesetzes                    anderen Wohnungseigentümer nicht entgegen.“\nIn § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgeset-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-                                  Artikel 10\nnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\ndas zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juli                                  Inkrafttreten\n2009 (BGBl. I S. 1696) geändert worden ist, wird der\nPunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nsatz angefügt:\nam 1. Juli 2010 in Kraft.\n„in diesem Fall steht § 30 der Abgabenordnung einer\nMitteilung des Einheitswerts an die Gemeinschaft der             (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 8\nWohnungseigentümer oder, soweit die Gemeinschaft               und 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Soziales\nOlaf Scholz"]}