{"id":"bgbl1-2009-39-6","kind":"bgbl1","year":2009,"number":39,"date":"2009-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_39.pdf#page=20","order":6,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes","law_date":"2009-07-06T00:00:00Z","page":1704,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1704            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes\nVom 6. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 17. die Geltung von Bescheiden über Zulas-\nsen:                                                                      sung und Prüfung der Verpackung nach\nNummer 2 sowie der Beförderungsbehält-\nArtikel 1                                         nisse und Fahrzeuge nach Nummer 4, die\nDas Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung                         in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nder Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I                        päischen Union oder des Abkommens über\nS. 3114), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verord-                  den Europäischen Wirtschaftsraum oder in\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie                     Drittstaaten ausgestellt sind,\nfolgt geändert:                                                    18. die Zusammenarbeit und den Erfahrungs-\n1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                   austausch der mit Aufgaben der Zulassung\neinschließlich Konformitätsbewertung und\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „Luftfahrzeu-                       Prüfung betrauten Behörden und Stellen,“.\ngen“ die Wörter „sowie für das Herstellen, Ein-\nführen und Inverkehrbringen von Verpackungen,         4. § 5 wird wie folgt geändert:\nBeförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für              a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Beförderung gefährlicher Güter“ eingefügt.              aa) Nach den Wörtern „mit Zustimmung des\nb) In Nummer 1 werden die Wörter „innerhalb von                      Bundesrates“ werden die Wörter „das Bun-\nBetrieben“ durch die Wörter „innerhalb eines Be-                  desamt für Güterverkehr,“ eingefügt.\ntriebes oder mehrerer verbundener Betriebsge-               bb) Nach den Wörtern „Bundesamt für Strahlen-\nlände (Industrieparks)“ ersetzt.                                  schutz,“ werden die Wörter „das Bundesamt\n2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „(Ver-                  für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-\npacken und Auspacken der Güter, Be- und Entla-                       cherheit,“ eingefügt.\nden)“ ein Komma und die Wörter „Herstellen, Ein-            b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Bundesre-\nführen und Inverkehrbringen von Verpackungen,                  gierung“ durch die Wörter „Das Bundesministe-\nBeförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beför-              rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ er-\nderung gefährlicher Güter“ eingefügt.                          setzt.\n3. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:               5. § 8 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                         a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„2. das Zusammenpacken, Zusammenladen und                                              „§ 8\ndie Verpackung, einschließlich deren                         Maßnahmen der zuständigen Behörden“.\na) Zulassung einschließlich Konformitätsbe-          b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nwertung,\n„(1) Die jeweils für die Überwachung zustän-\nb) Herstellen, Einführen und Inverkehrbrin-             dige Behörde kann im Einzelfall die Anordnun-\ngen,                                                 gen treffen, die zur Beseitigung festgestellter\nc) Betreiben und Verwenden,“.                           oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen\nb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                            dieses Gesetz oder gegen die nach diesem Ge-\nsetz erlassenen Rechtsverordnungen erforder-\n„4. die Beförderungsbehältnisse und die Fahr-               lich sind. Sie kann insbesondere\nzeuge, einschließlich deren\n1. soweit ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Gü-\na) Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung, Prüfung                 ter befördert werden, nicht den jeweils gelten-\nund Kennzeichnung,                                       den Vorschriften über die Beförderung gefähr-\nb) Zulassung einschließlich Konformitätsbe-                 licher Güter entspricht oder die vorgeschrie-\nwertung,                                                 benen Papiere nicht vorgelegt werden, die zur\nc) Herstellen, Einführen und Inverkehrbrin-                 Behebung des Mangels erforderlichen Maß-\ngen,                                                     nahmen treffen und die Fortsetzung der Fahrt\nuntersagen, bis die Voraussetzungen zur Wei-\nd) Betreiben und Verwenden,“.                               terfahrt erfüllt sind,\nc) Folgende Nummern 16 bis 18 werden angefügt:                 2. die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit\n„16. die Stellen für Prüfung und Zulassung ein-                 eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über\nschließlich Konformitätsbewertung der Ver-                 Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit\npackung nach Nummer 2 sowie der Beför-                     § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung\nderungsbehältnisse und Fahrzeuge nach                      angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder\nNummer 4,                                                  nicht vollständig erbracht wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009                1705\n3. im grenzüberschreitenden Verkehr Fahrzeu-              a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nge, die nicht in einem Mitgliedstaat der Euro-               „(5) Mitteilungen und Ersuchen nach den Ab-\npäischen Union oder einem anderen Vertrags-              sätzen 2 bis 4 sind im Straßenverkehr über das\nstaat des Abkommens über den Euro-                       Bundesamt für Güterverkehr, im Eisenbahnver-\npäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind                 kehr über das Eisenbahn-Bundesamt und im\nund in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik              Binnenschiffsverkehr über das Bundesministe-\nDeutschland einfahren wollen, in Fällen der              rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu\nNummer 1 an den Außengrenzen der Mit-                    leiten.“\ngliedstaaten der Europäischen Union zurück-\nweisen.“                                              b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:\n6. § 9 wird wie folgt geändert:                                    aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie\nfolgt gefasst:\na) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a\nbis 3d eingefügt:                                                 „Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen\nzum Zweck der Feststellung von wiederhol-\n„(3a) Überwachungsmaßnahmen nach den                           ten Verstößen nach den Absätzen 2 und 3\nAbsätzen 1 und 2 können sich auch auf die                         folgende personenbezogene Daten über ab-\nÜberprüfung der Konformität der in Verkehr be-                    geschlossene Bußgeldverfahren, bei denen\nfindlichen und verwendeten Verpackungen, Be-                      sie Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nförderungsbehältnisse und Fahrzeuge beziehen.                     Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungs-\n(3b) Überwachungsmaßnahmen nach den                            widrigkeiten sind, oder die ihnen von einer\nAbsätzen 1 und 2 können sich auch auf die                         anderen zuständigen Verwaltungsbehörde\nÜberprüfung der Hersteller, Einführer, Eigentü-                   übermittelt wurden, in Dateien speichern\nmer, Betreiber und Verwender von Verpackun-                       und verändern:“.\ngen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen                 bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\ndurch Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 insoweit\nbeziehen, wie die Verpackungen, Beförderungs-                     „Die in Absatz 5 bestimmten Stellen dürfen\nbehältnisse und Fahrzeuge von diesen Stellen                      diese Daten nutzen, soweit es für den in\nkonformitätsbewertet, erstmalig oder wiederkeh-                   Satz 1 genannten Zweck erforderlich ist.\nrend geprüft worden sind, soweit dies in Rechts-                  Zur Feststellung der Wiederholungsfälle ha-\nverordnungen nach § 3 gestattet ist.                              ben sie die Zuwiderhandlungen der Angehö-\nrigen desselben Unternehmens zusammen-\n(3c) Überwachungsmaßnahmen nach den                            zuführen.“\nAbsätzen 1 und 2 können sich auch auf die\nÜberprüfung der Herstellung und der Prüfungen             c) In Absatz 7 werden die Wörter „übermitteln dem\ndurch die Stellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 16 bezie-              Bundesamt für Güterverkehr“ durch die Wörter\nhen, wenn diese Stellen die Konformitätsbewer-               „übermitteln den in Absatz 5 bestimmten Stel-\ntung der Verpackung, der Beförderungsbehält-                 len“ ersetzt.\nnisse oder der Fahrzeuge vorgenommen, das              8. § 10 wird wie folgt geändert:\nQualitätssicherungsprogramm oder Prüfstellen              a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Herstellers oder Betreibers anerkannt ha-\nben, soweit dies in Rechtsverordnungen nach                  aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer\n§ 3 gestattet ist.                                                 vorangestellt:\n(3d) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau                     „1. einer Rechtsverordnung nach\nund Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch                            a) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                               und c oder Nr. 4 Buchstabe c und d,\nrates die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3c nä-                           b) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a,\nher zu bestimmen, Vorgaben für die Zusammen-                              Nr. 3, 4 Buchstabe a und b, Nr. 5 bis 16\narbeit der zuständigen Behörden und Stellen zu                            oder Nr. 17\ntreffen und die im Zusammenhang mit Melde-\npflichten und Schutzklauselverfahren nach Vor-                         oder einer vollziehbaren Anordnung auf\ngaben von Rechtsakten und zwischenstaat-                               Grund einer solchen Rechtsverordnung\nlichen Vereinbarungen stehenden Maßnahmen                              zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-\nnach § 3 Abs. 2 festzulegen.“                                          ordnung für einen bestimmten Tatbe-\nstand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\nb) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                                       weist,“.\n„(5) Verantwortlicher für die Beförderung ist,            bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a; in\nwer als Unternehmer oder als Inhaber eines                         ihr wird die Angabe „§ 3,“ gestrichen.\nBetriebes gefährliche Güter verpackt, verlädt,\nversendet, befördert, entlädt, empfängt oder                 cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nauspackt. Als Verantwortlicher gilt auch, wer als                  „2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auf-\nUnternehmer oder als Inhaber eines Betriebes                           lage nach § 7 Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-\nVerpackungen, Beförderungsbehältnisse oder                             bindung mit § 7 Abs. 2, oder nach § 8\nFahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter                           Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\ngemäß Absatz 3 herstellt oder in den Verkehr                           § 8 Abs. 2, zuwiderhandelt,“.\nbringt.“                                                  b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie\n7. § 9a wird wie folgt geändert:                                   folgt gefasst:","1706             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\n„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-                lung beharrlich wiederholt oder durch eine solche\nlen des Absatzes 1 Nr. 1, Nr. 1a und Nr. 2 mit                 vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit ei-\neiner Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in                  nes Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder\nden übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu                   fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.“\neintausend Euro geahndet werden.“                          10. § 12 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie                   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfolgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „feste Sätze\naa) Nach den Wörtern „Beförderung gefährlicher                          oder Rahmensätze“ durch die Wörter „feste\nGüter auf der Straße“ werden ein Komma                             Sätze, auch in der Form von Gebühren nach\nund die Wörter „mit der Eisenbahn oder mit                         Zeitaufwand, Rahmensätze oder Gebühren\nBinnenschiffen“ eingefügt.                                         nach dem Wert des Gegenstandes der\nbb) Die Wörter „so ist Verwaltungsbehörde im                            Amtshandlung“ ersetzt.\nSinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes                      bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nüber Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt\nfür Güterverkehr“ werden durch die Wörter                          „Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro.\n„so sind Verwaltungsbehörden im Sinne                              Mit Ausnahme der Gebühr für die Bauartprü-\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über                            fung, Zulassung oder Anerkennung der Mus-\nOrdnungswidrigkeiten die in § 9a Abs. 5 ge-                        ter der Versandstücke der Klasse 7 mit einer\nnannten Stellen“ ersetzt.                                          Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Ki-\nlogramm darf sie im Einzelfall 25 000 Euro\nd) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und wie\nnicht übersteigen.“\nfolgt gefasst:\nb) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „die Prü-\n„(4) § 7 Abs. 4 Satz 2 des Binnenschifffahrts-\nfung oder Untersuchung“ durch die Wörter „die\naufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nPrüfung, Untersuchung oder Überwachung“ er-\nmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das\nsetzt.\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April\n2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, bleibt\nArtikel 2\nunberührt.“\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n9. Folgender § 11 wird eingefügt:\nentwicklung kann das Gefahrgutbeförderungsgesetz in\n„§ 11                                 der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden\nStrafvorschriften                           Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.\nMit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\nGeldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1                                          Artikel 3\nNr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Hand-                 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nW. T i e f e n s e e"]}