{"id":"bgbl1-2009-39-5","kind":"bgbl1","year":2009,"number":39,"date":"2009-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_39.pdf#page=18","order":5,"title":"Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere (Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz  SchlussFinG)","law_date":"2009-07-06T00:00:00Z","page":1702,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1702             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nGesetz\nzur Errichtung eines Sondervermögens\n„Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“\n(Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz – SchlussFinG)\nVom 6. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-           xierte Bundeswertpapier jährlich jeweils zum Kuponter-\nsen:                                                         min der Betrag zuzuführen, um den sich die Schluss-\nzahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten\n§1                                Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat.\nDie Inflationsentwicklung und die sich hieraus erge-\nErrichtung des Sondervermögens\nbende Schlusszahlung wird nach den vom Bundes-\nEs wird ein Sondervermögen des Bundes unter der           ministerium der Finanzen veröffentlichten Emissions-\nBezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für in-           und Anleihebedingungen des jeweiligen inflations-\nflationsindexierte Bundeswertpapiere“ errichtet.             indexierten Bundeswertpapiers festgestellt.\n(2) Erhöht sich die Schlusszahlung nach Errichtung\n§2\ndes Sondervermögens durch Aufstockung eines in-\nZweck des Sondervermögens                        flationsindexierten Bundeswertpapiers, so ist dem\nMit der Errichtung des Sondervermögens soll durch         Sondervermögen die hierdurch bis zum letzten Kupon-\nZuführung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt Vor-            termin aufgelaufene zusätzliche Schlusszahlung unver-\nsorge für die Inflationsentwicklung während der Lauf-        züglich zuzuführen.\nzeit von inflationsindexierten Bundeswertpapieren ge-           (3) Für jedes zum Zeitpunkt der Errichtung des Son-\ntroffen werden. Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten   dervermögens umlaufende inflationsindexierte Bundes-\nBundeswertpapiers soll aus dem Sondervermögen der            wertpapier ist dem Sondervermögen die bis zum\nBetrag gezahlt werden, um den der Rückzahlungsbe-            Kupontermin im Jahr 2009 aufgelaufene Schlusszah-\ntrag den Gesamtnennbetrag übersteigt. Dieser Betrag          lung im Jahr 2009 zuzuführen.\nwird nachfolgend als Schlusszahlung bezeichnet.\n§5\n§3                                                       Haushalt\nStellung im Rechtsverkehr                         Die geplanten Einnahmen und Ausgaben des Son-\nDas Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Bun-        dervermögens werden in einer Übersicht aufgeführt,\ndesministerium der Finanzen verwaltet das Sonderver-         die dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beizufügen\nmögen.                                                       ist. Die dem Sondervermögen zugeführten Beträge ver-\nbleiben bis zur Auszahlung an die Wertpapiergläubiger\n§4                                unverzinst im Kassenbereich des Bundes. Eine Kredit-\naufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zuläs-\nZuführung der Mittel                       sig. Einnahmen aus der Kreditaufnahme des Bundes\n(1) Vom Zeitpunkt der Errichtung des Sondervermö-         dürfen im Rahmen des Abschlusses des jeweiligen\ngens an ist diesem für jedes umlaufende inflationsinde-      Haushaltsjahres (§ 76 der Bundeshaushaltsordnung) in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009            1703\nHöhe der dem Sondervermögen in den Vorjahren zuge-          men und Ausgaben des Sondervermögens. Die Rech-\nführten und noch nicht ausgezahlten Beträge in das          nung ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bun-\nabzuschließende Haushaltsjahr umgebucht werden.             des beizufügen.\n§6                                                             §7\nRechnungslegung                                                 Inkrafttreten\nDas Bundesministerium der Finanzen legt jährlich           Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nzum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnah-         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}