{"id":"bgbl1-2009-39-4","kind":"bgbl1","year":2009,"number":39,"date":"2009-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_39.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts","law_date":"2009-07-06T00:00:00Z","page":1696,"pdf_page":12,"num_pages":6,"content":["1696            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nGesetz\nzur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts\nVom 6. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                  „Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Ver-\nsen:                                                               mögens hinaus abzuziehen.“\nb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\nArtikel 1\n„Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer\nÄnderung                                   als das Vermögen, das er in der Auskunft zum\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs                           Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat die-\nDas Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-                ser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,                    die Vermögensminderung nicht auf Handlungen\n2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-              im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurück-\nsatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574)            zuführen ist.“\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n7. Dem § 1378 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zum\n„Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der\nBuch 4 Abschnitt 1 Titel 7 Untertitel 1 folgende\nAusgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des\nAngabe eingefügt:\n§ 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen\n„Untertitel 1a                          hinzuzurechnenden Betrag.“\nBehandlung der Ehewohnung und der                 8. § 1379 wird wie folgt geändert:\nHaushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung“.\na) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\n2. In § 1318 Absatz 4 werden die Wörter „Die Vor-                 setzt:\nschriften der Hausratsverordnung“ durch die Wör-\nter „Die §§ 1568a und 1568b“ ersetzt.                          „Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehe-\ngatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe,\n3. Die Überschrift des § 1361a wird wie folgt gefasst:            den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei\n„§ 1361a                                 vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemein-\nschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zuge-\nVerteilung der\nwinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehe-\nHaushaltsgegenstände bei Getrenntleben“.\ngatte von dem anderen Ehegatten\n4. § 1370 wird aufgehoben.\n1. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt\n5. § 1374 wird wie folgt geändert:                                   der Trennung verlangen;\na) In Absatz 1 werden die Wörter „; die Verbindlich-           2. Auskunft über das Vermögen verlangen, so-\nkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens                   weit es für die Berechnung des Anfangs-\nabgezogen werden“ gestrichen.                                  und Endvermögens maßgeblich ist.\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                           Auf Anforderung sind Belege vorzulegen.“\n„(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des         b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVermögens hinaus abzuziehen.“\n„(2) Leben die Ehegatten getrennt, kann jeder\n6. § 1375 wird wie folgt geändert:                                Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft\na) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:                     über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009              1697\nverlangen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entspre-        10. § 1389 wird aufgehoben.\nchend.“                                               11. § 1390 wird wie folgt geändert:\n9. Die §§ 1384 bis 1388 werden wie folgt gefasst:                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 1384\n„(1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann\nBerechnungszeitpunkt des Zugewinns                        von einem Dritten Ersatz des Wertes einer un-\nund Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung                   entgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflich-\nWird die Ehe geschieden, so tritt für die Berech-              tigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn\nnung des Zugewinns und für die Höhe der Aus-                      1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unent-\ngleichsforderung an die Stelle der Beendigung des                    geltliche Zuwendung an den Dritten in der\nGüterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit                      Absicht gemacht hat, den ausgleichsberech-\ndes Scheidungsantrags.                                               tigten Ehegatten zu benachteiligen und\n2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert\n§ 1385\ndes nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Be-\nVorzeitiger                                  endigung des Güterstands vorhandenen Ver-\nZugewinnausgleich des ausgleichs-                           mögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten\nberechtigten Ehegatten bei vorzeitiger                       übersteigt.\nAufhebung der Zugewinngemeinschaft\nDer Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt\nDer ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzei-                nach den Vorschriften über die Herausgabe einer\ntigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger                     ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann\nAufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen,                     die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten\nwenn                                                              abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte\n1. die Ehegatten seit mindestens drei Jahren ge-                  und der Dritte haften als Gesamtschuldner.“\ntrennt leben,                                             b) Absatz 4 wird aufgehoben.\n2. Handlungen der in § 1365 oder § 1375 Absatz 2          12. Nach § 1568 wird folgender Untertitel 1a eingefügt:\nbezeichneten Art zu befürchten sind und da-\ndurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung                                  „Untertitel 1a\nder Ausgleichsforderung zu besorgen ist,                          Behandlung der Ehewohnung und der\n3. der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die                Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung\nwirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus\ndem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft                                      § 1568a\nnicht erfüllt hat und anzunehmen ist, dass er                                   Ehewohnung\nsie auch in Zukunft nicht erfüllen wird, oder\n(1) Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der\n4. der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden                andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehe-\nGrund beharrlich weigert oder sich ohne ausrei-           wohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung\nchenden Grund bis zur Erhebung der Klage auf              unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt\nAuskunft beharrlich geweigert hat, ihn über den           lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der\nBestand seines Vermögens zu unterrichten.                 Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als\nder andere Ehegatte oder die Überlassung aus an-\n§ 1386                              deren Gründen der Billigkeit entspricht.\nVorzeitige Aufhebung                            (2) Ist einer der Ehegatten allein oder gemeinsam\nder Zugewinngemeinschaft                        mit einem Dritten Eigentümer des Grundstücks, auf\nJeder Ehegatte kann unter entsprechender An-               dem sich die Ehewohnung befindet, oder steht ei-\nwendung des § 1385 die vorzeitige Aufhebung der               nem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem\nZugewinngemeinschaft verlangen.                               Dritten ein Nießbrauch, das Erbbaurecht oder ein\ndingliches Wohnrecht an dem Grundstück zu, so\n§ 1387                              kann der andere Ehegatte die Überlassung nur ver-\nlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige\nBerechnungszeitpunkt\nHärte zu vermeiden. Entsprechendes gilt für das\ndes Zugewinns und Höhe der\nWohnungseigentum und das Dauerwohnrecht.\nAusgleichsforderung bei vorzeitigem\nAusgleich oder vorzeitiger Aufhebung                     (3) Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen\nwird, tritt\nIn den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die\nBerechnung des Zugewinns und für die Höhe der                 1. zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung der\nAusgleichsforderung an die Stelle der Beendigung                  Ehegatten über die Überlassung an den Ver-\ndes Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entspre-                mieter oder\nchenden Klagen erhoben sind.                                  2. mit Rechtskraft der Endentscheidung im Woh-\nnungszuweisungsverfahren\n§ 1388\nan Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehe-\nEintritt der Gütertrennung                     gatten in ein von diesem eingegangenes Mietver-\nMit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zu-          hältnis ein oder setzt ein von beiden eingegange-\ngewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Güter-            nes Mietverhältnis allein fort. § 563 Absatz 4 gilt\ntrennung ein.“                                                entsprechend.","1698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\n(4) Ein Ehegatte kann die Begründung eines                                    Artikel 3\nMietverhältnisses über eine Wohnung, die die Ehe-                                Änderung\ngatten auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhält-                       des Gesetzes über das\nnisses innehaben, das zwischen einem von ihnen                   Verfahren in Familiensachen und in den\nund einem Dritten besteht, nur verlangen, wenn              Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nder Dritte einverstanden oder dies notwendig ist,\num eine schwere Härte zu vermeiden.                          Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen\nund in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-\n(5) Besteht kein Mietverhältnis über die Ehewoh-      barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,\nnung, so kann sowohl der Ehegatte, der Anspruch           2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom\nauf deren Überlassung hat, als auch die zur Vermie-       3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, wird\ntung berechtigte Person die Begründung eines              wie folgt geändert:\nMietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen\nverlangen. Unter den Voraussetzungen des § 575             1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nAbsatz 1 oder wenn die Begründung eines unbe-                 a) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:\nfristeten Mietverhältnisses unter Würdigung der\n„§ 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Ge-\nberechtigten Interessen des Vermieters unbillig ist,\nwaltschutzgesetz und in Ehewohnungs-\nkann der Vermieter eine angemessene Befristung\nsachen“.\ndes Mietverhältnisses verlangen. Kommt eine Eini-\ngung über die Höhe der Miete nicht zustande, kann             b) In Buch 2 wird die Angabe zu Abschnitt 6 wie\nder Vermieter eine angemessene Miete, im Zweifel                 folgt gefasst:\ndie ortsübliche Vergleichsmiete, verlangen.                                         „Abschnitt 6\n(6) In den Fällen der Absätze 3 und 5 erlischt der                              Verfahren in\nAnspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf                   Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.\nseine Begründung ein Jahr nach Rechtskraft der\nEndentscheidung in der Scheidungssache, wenn                  c) Die Angabe zu § 200 wird wie folgt gefasst:\ner nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.                 „§ 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen“.\nd) Die Angaben zu den §§ 205 und 206 werden wie\n§ 1568b                                  folgt gefasst:\nHaushaltsgegenstände                             „§ 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewoh-\n(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der                      nungssachen\nandere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im                  § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssa-\ngemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsge-                              chen“.\ngenstände überlässt und übereignet, wenn er auf\n2. In § 57 Nummer 5 wird das Wort „Wohnungszuwei-\nderen Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls\nsungssache“ durch das Wort „Ehewohnungssache“\nder im Haushalt lebenden Kinder und der Lebens-\nersetzt.\nverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße an-\ngewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus         3. § 96 wird wie folgt geändert:\nanderen Gründen der Billigkeit entspricht.                    a) In der Überschrift wird das Wort „Wohnungszu-\n(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe                weisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-\nfür den gemeinsamen Haushalt angeschafft wur-                    nungssachen“ ersetzt.\nden, gelten für die Verteilung als gemeinsames                b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „Woh-\nEigentum der Ehegatten, es sei denn, das Allein-                 nungszuweisungssachen“ durch das Wort „Ehe-\neigentum eines Ehegatten steht fest.                             wohnungssachen“ ersetzt.\n(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Ab-           4. In § 109 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter\nsatz 1 überträgt, kann eine angemessene Aus-                  „am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushalts-\ngleichszahlung verlangen.“                                    gegenständen“ ersetzt.\n13. § 1813 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:           5. § 111 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„3. wenn der Anspruch das Guthaben auf einem                  „5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,“.\nGiro- oder Kontokorrentkonto zum Gegenstand\nhat oder Geld zurückgezahlt wird, das der Vor-       6. In § 133 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nmund angelegt hat,“.                                    „am Hausrat“ durch die Wörter „an den Haushalts-\ngegenständen“ ersetzt.\nArtikel 2                            7. § 137 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt\ngefasst:\nAufhebung\nder Verordnung über die                          „3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen und“.\nBehandlung der Ehewohnung und des Hausrats                   8. In Buch 2 wird die Überschrift zu Abschnitt 6 wie\nDie Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-                 folgt gefasst:\nnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt                                     „Abschnitt 6\nTeil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 62 des                                 Verfahren in\nGesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) ge-                     Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.\nändert worden ist, wird aufgehoben.                            9. § 200 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009              1699\n„§ 200                           16. § 269 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nEhewohnungssachen; Haushaltssachen                     a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 18“ durch die\n(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren                           Angabe „§ 17“ ersetzt.\n1. nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,                 b) In Nummer 6 wird das Wort „Hausratssachen“\n2. nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs.                     durch das Wort „Haushaltssachen“ und die An-\ngabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 17“ ersetzt.\n(2) Haushaltssachen sind Verfahren\n1. nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,                                      Artikel 4\n2. nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“                             Änderung des Gesetzes\n10. In § 202 Satz 1 werden die Wörter „Wohnungs-                      über Gerichtskosten in Familiensachen\nzuweisungssache oder Hausratssache“ durch die\nDas Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen\nWörter „Ehewohnungs- oder Haushaltssache“ er-\nvom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das\nsetzt.\ndurch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I\n11. § 203 wird wie folgt geändert:                           S. 700) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Hausratssachen“\na) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:\ndurch das Wort „Haushaltssachen“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Hausratssachen“                 „§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen“.\ndurch das Wort „Haushaltssachen“ und das             b) Nach der Angabe zu § 63 werden die folgenden\nWort „Hausratsgegenstände“ durch das                     Angaben eingefügt:\nWort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt.\n„Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)\nb) In Absatz 3 wird das Wort „Wohnungszuwei-\nsungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungs-                    Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1)“.\nsachen“ ersetzt.                                     2. § 48 wird wie folgt gefasst:\n12. § 204 wird wie folgt geändert:                                                        „§ 48\na) In Absatz 1 werden das Wort „Wohnungszuwei-                        Ehewohnungs- und Haushaltssachen\nsungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungs-\nsachen“ und die Wörter „§ 4 der Verordnung                  (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1\nüber die Behandlung der Ehewohnung und des               Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-\nHausrats“ durch die Wörter „§ 1568a Absatz 4             miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.                   willigen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert\n3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Ab-\nb) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Wohnungs-\nsatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren\nzuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-\nin Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nnungssachen“ ersetzt.\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit 4 000 Euro.\n13. § 205 wird wie folgt geändert:\n(2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2\na) In der Überschrift wird das Wort „Wohnungszu-             Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-\nweisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-                  miliensachen und in den Angelegenheiten der frei-\nnungssachen“ ersetzt.                                    willigen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro,\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wohnungs-               in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2\nzuweisungssachen“ durch das Wort „Ehewoh-                des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen\nnungssachen“ ersetzt.                                    und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-\n14. § 206 wird wie folgt geändert:                               richtsbarkeit 3 000 Euro.\na) In der Überschrift wird das Wort „Hausrats-                  (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte\nsachen“ durch das Wort „Haushaltssachen“ er-             Wert nach den besonderen Umständen des Einzel-\nsetzt.                                                   falls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         einen niedrigeren Wert festsetzen.“\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort       3. In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird die Vorbe-\n„Hausratssachen“ durch das Wort „Haus-               merkung 1.3.2 Absatz 1 Nummer 3 wie folgt gefasst:\nhaltssachen“ ersetzt.                                „3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,“.\nbb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das\nWort „Hausratsgegenstände“ durch das                                       Artikel 5\nWort „Haushaltsgegenstände“ ersetzt.\nÄnderung des\n15. § 209 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes\na) In Satz 1 werden die Wörter „Wohnungszuwei-              In § 48 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergü-\nsungs- und Hausratssachen“ durch die Wörter          tungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788),\n„Ehewohnungs- und Haushaltssachen“ ersetzt.          das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. April\nb) In Satz 2 wird das Wort „Wohnungszuweisungs-          2009 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist, werden die\nsachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“           Wörter „dem Hausrat“ durch die Wörter „den Haus-\nersetzt.                                             haltsgegenständen“ ersetzt.","1700            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nArtikel 6                                                       „§ 17\nÄnderung des Einführungs-                                    Behandlung der gemeinsamen\ngesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche                         Wohnung und der Haushaltsgegenstände\nanlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft\nDas Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-\nche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-                 Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung\ntember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-          und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Auf-\nletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009            hebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a\n(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, wird wie folgt           und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-\ngeändert:                                                       chend.“\n3. Die §§ 18 und 19 werden aufgehoben.\n1. Artikel 17a wird wie folgt gefasst:\n„Artikel 17a                                               Artikel 8\nEhewohnung und Haushaltsgegenstände                                       Änderung\ndes Wohnungseigentumsgesetzes\nDie Nutzungsbefugnis für die im Inland belegene\n§ 60 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im\nEhewohnung und die im Inland befindlichen Haus-\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1,\nhaltsgegenstände sowie damit zusammenhängende\nveröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nBetretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote unter-\nArtikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I\nliegen den deutschen Sachvorschriften.“\nS. 370) geändert worden ist, wird aufgehoben.\n2. Dem Artikel 229 wird folgender § 20 angefügt:\nArtikel 9\n„§ 20\nÄnderung\nÜbergangsvorschrift                                     der Bundesnotarordnung\nzum Gesetz zur Änderung\ndes Zugewinnausgleichs- und                     § 78a Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im\nVormundschaftsrechts                     Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,\nvom 6. Juli 2009                      veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch\ndas Gesetz vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282) geän-\n(1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegen-            dert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nständen aus Anlass der Scheidung ist auf Haus-              „(1) Die Bundesnotarkammer führt ein automatisier-\nhaltsgegenstände, die vor dem 1. September 2009          tes Register über Vorsorgevollmachten und Betreu-\nangeschafft worden sind, § 1370 des Bürgerlichen         ungsverfügungen (Zentrales Vorsorgeregister). In die-\nGesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden           ses Register dürfen Angaben über Vollmachtgeber, Be-\nFassung anzuwenden.                                      vollmächtigte, die Vollmacht, deren Inhalt sowie über\n(2) Für Verfahren über den Ausgleich des Zuge-        Vorschläge zur Auswahl eines Betreuers, Wünsche zur\nwinns, die vor dem 1. September 2009 anhängig            Wahrnehmung der Betreuung und den Vorschlagenden\nwerden, ist für den Zugewinnausgleich § 1374 des         aufgenommen werden. Das Bundesministerium der\nBürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag        Justiz führt die Rechtsaufsicht über die Registerbehör-\ngeltenden Fassung anzuwenden.                            de.“\n(3) § 1813 Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen                                 Artikel 10\nGesetzbuchs in der Fassung vom 1. September\n2009 gilt auch für vor dem 1. September 2009 an-                                 Änderung\nhängige Vormundschaften (§ 1773 des Bürgerlichen                    der Vorsorgeregister-Verordnung\nGesetzbuchs), Pflegschaften (§ 1915 Absatz 1 des            § 10 der Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Feb-\nBürgerlichen Gesetzbuchs) und Betreuungen                ruar 2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 25\n(§ 1908i Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-        des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)\nbuchs).“                                                 geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\nArtikel 7                                                     „§ 10\nÄnderung                                             Betreuungsverfügungen\ndes Lebenspartnerschaftsgesetzes                     Im Zentralen Vorsorgeregister können auch Betreu-\nungsverfügungen unabhängig von der Eintragung einer\nDas Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar\nVollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 9 gelten ent-\n2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 12 des\nsprechend.“\nGesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nArtikel 11\n1. Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:                                 Änderung\n„§ 13                                      des Betreuungsbehördengesetzes\nIn § 6 Absatz 2 Satz 1 des Betreuungsbehördenge-\nVerteilung der\nsetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002,\nHaushaltsgegenstände bei Getrenntleben“.\n2025), das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes vom\n2. § 17 wird wie folgt gefasst:                             17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009             1701\nist, wird nach dem Wort „Betreuungsverfügungen“ das            2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 105\nWort „öffentlich“ eingefügt.                                   des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)\ngeändert worden ist, wird das Wort „Wohnungszuwei-\nArtikel 12                              sungssachen“ durch das Wort „Ehewohnungssachen“\nÄnderung des                              ersetzt.\nAchten Buches Sozialgesetzbuch\nArtikel 13\nIn § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Achten Bu-\nches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in                                Inkrafttreten\nder Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember                   Dieses Gesetz tritt am 1. September 2009 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}