{"id":"bgbl1-2009-39-3","kind":"bgbl1","year":2009,"number":39,"date":"2009-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_39.pdf#page=10","order":3,"title":"Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes","law_date":"2009-07-06T00:00:00Z","page":1694,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1694              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nAchtes Gesetz\nzur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes\nVom 6. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            4. § 29 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nsen:                                                                 „(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen\nnach § 5 Nummer 1 Buchstabe d und e darf das\nArtikel 1                               Bundesverwaltungsamt folgende Daten des Spät-\nÄnderung des                                aussiedlers, seines Ehegatten oder seiner Abkömm-\nBundesvertriebenengesetzes                         linge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen\nDas Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der                werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst,\nBekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I                       das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militäri-\nS. 1902), das durch Artikel 19 Absatz 1 des Gesetzes              schen Abschirmdienst, die Bundespolizei, das Bun-\nvom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert                  deskriminalamt und das Zollkriminalamt übermitteln:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              1. den Familiennamen,\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                   2. Bestandteile des Namens, die das deutsche\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus                 Recht nicht vorsieht,\nder ehemaligen UdSSR,“ die Wörter „Estland,                3. die Vornamen,\nLettland oder Litauen,“ eingefügt.\n4. frühere Namen,\nb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n5. das Geschlecht,\n„Weitere Integrationshilfen im Sinne von Satz 1\nkönnen Personen gemäß Absatz 1 und weiteren                6. das Geburtsdatum,\nFamilienangehörigen des Spätaussiedlers ge-                7. den Geburtsort und\nwährt werden, die gemäß § 8 Absatz 2 gemein-               8. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet.\nsam mit diesem eintreffen.“\nSoweit Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach\n2. § 15 wird wie folgt geändert:\n§ 5 Nummer 1 Buchstabe d oder e vorliegen, teilen\na) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „den             die nach Satz 1 beteiligten Behörden dies dem Bun-\nmilitärischen Abschirmdienst,“ die Wörter „die             desverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit be-\nBundespolizei,“ eingefügt.                                 stehenden besonderen gesetzlichen Verwendungs-\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „Rücknahme und                regelungen innerhalb von zehn Tagen nach Über-\nWiderruf“ durch die Wörter „die Rücknahme“ er-             mittlung der Daten nach Satz 1 mit. Hält die jeweilige\nsetzt.                                                     Sicherheitsbehörde eine weitere Überprüfung der\nAusschlussgründe für erforderlich, soll diese insge-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nsamt innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung\n„(4) Eine Bescheinigung kann mit Wirkung für            der Daten nach Satz 1 abgeschlossen sein.“\ndie Vergangenheit nur zurückgenommen werden,\n5. § 100 wird wie folgt geändert:\nwenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung\noder Bestechung oder durch vorsätzlich unrich-             a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „an\ntige oder unvollständige Angaben, die wesentlich               Vertriebene oder Flüchtlinge zuständig ist,“ die\nfür ihre Ausstellung gewesen sind, erwirkt worden              Wörter „vom Bundesverwaltungsamt“ eingefügt.\nist. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergan-             b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.\ngenheit darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren\nnach Ausstellung der Bescheinigung erfolgen.               c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.\nHat die Rücknahme einer Bescheinigung nach             6. § 100a Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nAbsatz 1 auch Auswirkungen auf die Rechtmä-            7. § 100b wird wie folgt geändert:\nßigkeit von Bescheinigungen nach Absatz 2, so\nist für jeden Betroffenen eine selbständige Er-            a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nmessensentscheidung zu treffen. Dabei ist das              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nMaß der Beteiligung des Ehegatten oder Ab-\n8. § 101 wird aufgehoben.\nkömmlings an einer arglistigen Täuschung, Dro-\nhung oder Bestechung oder an unrichtigen oder\nunvollständigen Angaben des Spätaussiedlers                                     Artikel 2\ngegen die schutzwürdigen Belange des Ehegat-                                 Änderung des\nten oder Abkömmlings, insbesondere unter Be-                             Häftlingshilfegesetzes\nachtung des Kindeswohls, abzuwägen. Der Wi-               § 10 Absatz 7 des Häftlingshilfegesetzes in der Fas-\nderruf einer Bescheinigung ist nicht zulässig.“        sung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I\n3. In § 28 Satz 2 werden nach den Wörtern „den Mili-          S. 838), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ntärischen Abschirmdienst,“ die Wörter „die Bundes-         13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden\npolizei,“ eingefügt.                                       ist, wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009             1695\n„(7) Die Entscheidung über die Ausstellung einer Be-          Ausstellungsbehörde entscheidet auch über Rück-\nscheinigung nach Absatz 4 ist für alle Behörden und              nahme und Widerruf und über die Ausstellung einer\nStellen verbindlich, die für die Gewährung von Rechten           Zweitschrift einer Bescheinigung.“\nund Vergünstigungen nach diesem oder einem anderen\nGesetz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle                                    Artikel 3\ndie Entscheidung über die Ausstellung der Bescheini-\nInkrafttreten\ngung nicht für gerechtfertigt, so kann sie nur ihre Än-\nderung oder Aufhebung durch die für die Ausstellung                Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nder Bescheinigung zuständige Stelle beantragen. Die              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble"]}