{"id":"bgbl1-2009-39-2","kind":"bgbl1","year":2009,"number":39,"date":"2009-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_39.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsgesetz  FlErwÄndG)","law_date":"2009-07-03T00:00:00Z","page":1688,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["1688             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nGesetz\nzur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb\nnach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung\n(Flächenerwerbsänderungsgesetz – FlErwÄndG)\nVom 3. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 gung darf nicht überschritten werden. Weiter-\nsen:                                                               gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.“\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\nArtikel 1\nc) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:\nÄnderung                                   „Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach\ndes Ausgleichsleistungsgesetzes                          dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstma-\nDas Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der                lig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert\nBekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665),                wurde.“\ngeändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom               d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:\n22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt\ngeändert:                                                          aa) In Satz 1 werden die Wörter\n„a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\ngelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb\na) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:                           wieder einrichten und ortsansässig sind\noder im Zusammenhang mit der Wieder-\n„Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem\neinrichtung ortsansässig werden oder\n1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu\neinem langfristigen Pachtvertrag verlängert wur-                  b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu\nde. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des                        einrichten oder ortsansässig sind oder im\n31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisie-                        Zusammenhang mit der Neueinrichtung\nrungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem                         ortsansässig werden oder\nStichtag eine notariell beurkundete Zusage zur                    c) “\nGewährung der Begünstigung erteilt und der\nKaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage be-                  gestrichen.\nstimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage              bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden aufge-\nnach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünsti-                      hoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009               1689\ne) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:                       „(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13\n„Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Ab-                 bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen\nsatz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbs-           und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen\nmöglichkeit nach diesem Absatz.“                              im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu\n65 000 Hektar für den Naturschutz besonders\nf) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                            wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Ab-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „20“ durch die An-              satz 12 genannten Empfänger, an eine Umwelt-\ngabe „15“ ersetzt.                                        stiftung des Bundes oder an Träger von Natur-\nschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamt-\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nstaatlich repräsentativer Bedeutung oder an an-\n„Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Ge-              dere gemeinnützige Naturschutzträger übertra-\nnehmigung nur unter der Voraussetzung                     gen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entspre-\nerteilt werden, dass der Mehrerlös der Treu-              chend.“\nhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger\n2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:\nzufließt.“\n„§ 3b\ncc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-\nfügt:                                                                      Rechtsnachfolger\n„Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Er-            Werden von der Treuhandanstalt zu privatisie-\nwerbspreis und dem diesen übersteigenden              rende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche\nVeräußerungserlös, mindestens jedoch die              Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertra-\nDifferenz zwischen dem Erwerbspreis und               gen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und\ndem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten          Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächen-\nVerkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jah-           erwerbsverordnung ein.“\nren ist die Genehmigung unter der Vorausset-       3. § 4 wird wie folgt geändert:\nzung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treu-\nhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zu-           a) In der Überschrift werden die Wörter „Beirat und“\nfließt, wobei dem Erwerber ab dem vollende-               gestrichen.\nten fünften Jahr, sowie danach für jedes              b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.\nweitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nHöhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehr-\nerlöses verbleibt. Die Genehmigung kann ver-              aa) Die Absatzbezeichnung „(3)“ wird gestrichen.\nsagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vor-                bb) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3“ das\nliegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch                   Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die\nvon der Rückabwicklung absehen und die                         Wörter „sowie des Beirats“ gestrichen.\nGenehmigung erteilen, sofern die in Satz 2\ncc) Nach Satz 2 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a\ngenannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf\neingefügt:\nErteilung der Genehmigung besteht nicht, so-\nfern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon                   „1a. dass die Privatisierungsstelle berechtigt\nfür andere als land- oder forstwirtschaftliche                      ist, einen Erwerbsantrag nach § 3 abzu-\nZwecke genutzt werden oder diese andere                             lehnen, wenn der Berechtigte aus von\nNutzung absehbar ist. Im Falle einer vorheri-                       ihm zu vertretenden Gründen die erfor-\ngen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flä-                          derlichen Nachweise nach Aufforderung\nchenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1                            durch die Privatisierungsstelle nicht\nbis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass                            innerhalb der gesetzten Frist vorlegt\nder Mehrerlös die Differenz zwischen dem                            oder ein privatschriftliches Angebot der\nzum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Ver-                       Privatisierungsstelle nicht innerhalb der\nkehrswert und dem diesen übersteigenden                             hierzu gesetzten Frist zum Abschluss\nVeräußerungserlös, mindestens jedoch die                            eines notariell beurkundeten Kaufver-\nDifferenz zu dem im Zeitpunkt der Veräuße-                          trages führt,“.\nrung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die        4. Folgender § 7 wird angefügt:\nFeststellung des Verkehrswertes gelten die\nRegelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächen-                                        „§ 7\nerwerbsverordnung entsprechend.“                              Übergangs- und Schlussbestimmungen\ng) In Absatz 12 Satz 1 werden die Angabe „§ 13“                 (1) Die Erwerbsmöglichkeit für Waldflächen nach\ndurch die Angabe „§ 23“, die Angabe „§ 14“                § 3 Abs. 4 sowie nach § 3 Abs. 8 in der bis zum\ndurch die Angabe „§ 24“ und die Angabe „§ 14a             11. Juli 2009 geltenden Fassung endet mit Ablauf\nAbs. 1“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt.                  des 31. Dezember 2007. Sofern zu diesem Zeitpunkt\nh) Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:               ein Beiratsverfahren noch nicht abgeschlossen oder\nein Klageverfahren über den begünstigten Erwerb\n„Vermessungskosten sowie sonstige mit dem                 von Waldflächen anhängig ist, endet die Erwerbs-\nEigentumsübergang zusammenhängende Kosten                 möglichkeit nach diesen Regelungen innerhalb von\nträgt der Erwerber.“                                      sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss der\ni) Absatz 14 wird aufgehoben.                                jeweiligen Verfahren.\nj) Absatz 15 wird zu Absatz 14 und wie folgt ge-                (2) Soweit die durch das Flächenerwerbsände-\nfasst:                                                    rungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) in","1690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\ndieses Gesetz und die Flächenerwerbsverordnung                    leistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle\naufgenommenen Änderungen Erleichterungen für Er-                  ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien\nwerber mit sich bringen, gelten diese, mit Ausnahme               und in der genannten Rang- und Reihenfolge:\nder Streichung der Einhaltung des forstwirtschaftli-              1. die Waldflächen stammen überwiegend aus\nchen Betriebskonzepts, auch zu Gunsten von Käu-                       dem ehemaligen Eigentum eines Berechtig-\nfern, mit denen bereits vor dem 11. Juli 2009 Ver-                    ten;\nträge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der\nFlächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden                     2. ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem\nsind.                                                                 oder den Mitbewerbern noch keine forstwirt-\nschaftlichen Flächen begünstigt erworben;\n(3) Für Beiratsverfahren, die beim Inkrafttreten\n3. ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Um-\ndes Flächenerwerbsänderungsgesetzes noch nicht\nfang der ihm enteigneten land- und forstwirt-\nbeendet sind, gelten die bis zum 11. Juli 2009 gel-\ntenden Regelungen für den Beirat und das Beirats-                     schaftlichen Flächen weniger forstwirtschaft-\nliche Flächen als der oder die Mitbewerber\nverfahren fort.“\nbegünstigt erworben;\nArtikel 2                                   4. die Waldflächen liegen in enger räumlicher\nNähe zum ehemaligen Eigentum.“\nÄnderung\nder Flächenerwerbsverordnung                         e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.\nDie Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember               5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1995 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Arti-              a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesanzei-\nkel 538 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                 ger“ die Wörter „oder im elektronischen Bundes-\nS. 2407), wird wie folgt geändert:                                   anzeiger“ eingefügt.\n1. In der Überschrift werden das Komma durch das                 b) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5\nWort „und“ ersetzt und die Wörter „sowie den Bei-                ersetzt:\nrat“ gestrichen.                                                 „Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                     gen, dass die regionalen Wertansätze als Ermitt-\nlungsgrundlage ungeeignet sind, unterbreitet die\na) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4,“ gestri-               Privatisierungsstelle ein die Wertentwicklung\nchen.                                                        berücksichtigendes Angebot. Kommt eine Eini-\nb) In Absatz 3 werden das Komma und die Wörter                   gung nicht zustande, können der Kaufbewerber\n„bei Verheirateten der Lebensmittelpunkt der                 oder die Privatisierungsstelle eine Bestimmung\nFamilie“ gestrichen.                                         des Verkehrswertes durch ein Verkehrswertgut-\nachten des nach § 192 des Baugesetzbuches\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\neingerichteten und örtlich zuständigen Gutach-\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20“ durch                 terausschusses oder eines öffentlich bestellten\ndie Angabe „15“ ersetzt.                                     und vereidigten Sachverständigen, bei dem\nb) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-              auch die aktuelle Wertentwicklung nach Bieter-\ngefügt:                                                      verfahren für vergleichbare Flächen für die\nVerkehrswertermittlung heranzuziehen ist, ver-\n„Sofern Berechtigte dies gegenüber der Privati-              langen.“\nsierungsstelle nachweisen, wird auf die Orts-\n6. § 6 wird wie folgt geändert:\nansässigkeitsverpflichtung der Zeitraum ange-\nrechnet, in dem Berechtigte seit Abschluss eines          a) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.\nlangfristigen Pachtvertrages gemäß § 3 Abs. 1             b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und erhält\ndes Ausgleichsleistungsgesetzes bereits orts-                folgende Fassung:\nansässig im Sinne des § 1 Abs. 3 waren.“\n„(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.“\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n7. Dem § 7 wird der folgende Satz angefügt:\na) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.                     „Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufver-\nb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und die               trages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen\nAngabe „Buchstabe c“ wird gestrichen.                     entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis\nvorzulegen.“\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die\nWörter „Buchstabe a und c“ werden gestrichen.          8. § 9 wird wie folgt geändert:\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie               a) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe\nfolgt gefasst:                                               „Satz 8“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt.\n„(3) Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen           b) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 aufge-\nBewerbern. Berechtigte, die Waldflächen nach                 hoben.\n§ 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes er-         9. § 10 wird wie folgt geändert:\nwerben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndes Absatzes 4, gegenüber Berechtigten nach\n§ 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vor-              aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nrangig zu berücksichtigen. Bewerben sich meh-                      „Die Privatisierungsstelle übermittelt nach\nrere Berechtigte nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichs-                   Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009              1691\nallein oder vorrangig zu berücksichtigenden               raussetzung gestatten, dass die Differenz zwi-\nBewerber ein privatschriftliches Vertragsan-              schen dem Erwerbspreis und dem zum Zeit-\ngebot.“                                                   punkt der Entscheidung der Privatisierungsstelle\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                 ermittelten Verkehrswert gezahlt wird. Nach dem\nAblauf von fünf Jahren hat die Privatisierungs-\n„Die Privatisierungsstelle ist berechtigt, ei-            stelle auf Antrag des Erwerbers eine Lösung\nnen Erwerbsantrag abzulehnen, wenn der                    von den Zweckbindungen unter der Vorausset-\nBerechtigte aus von ihm zu vertretenden                   zung zu gestatten, dass die Differenz zwischen\nGründen die erforderlichen Nachweise nach                 dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der\nAufforderung durch die Privatisierungsstelle              Entscheidung der Privatisierungsstelle ermittel-\nnicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt               ten Verkehrswert gezahlt wird, wobei dem Erwer-\noder ein privatschriftliches Angebot der Pri-             ber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie da-\nvatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu             nach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils\ngesetzten Frist zum Abschluss eines nota-                 ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent der ermit-\nriell beurkundeten Kaufvertrages führt.“                  telten Differenz verbleibt. Dies gilt nicht, wenn\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.                         ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungs-\n10. § 11 wird wie folgt geändert:                                     stelle kann in diesem Fall jedoch von der Rück-\nabwicklung und den Zweckbindungen absehen,\na) Satz 1 wird aufgehoben.                                        sofern eine Zahlung nach Maßgabe von Satz 1\nb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:                   erfolgt. Die Privatisierungsstelle kann in allen\n„Für den Abschluss des Vertrages gelten die                    Fällen vom Erwerber den Abschluss einer Ver-\nVorschriften des Bürgerlichen Rechts.“                         einbarung verlangen, nach der bei einer Nutzung\nder Fläche oder Teilen davon für außerland- und\nc) Satz 3 wird aufgehoben.\naußerforstwirtschaftliche Zwecke die Differenz\nd) Es wird folgender Satz angefügt:                               zwischen dem der Gestattung zu Grunde liegen-\n„Dies gilt auch für die Kosten der notariellen Be-             den Verkehrswert und dem Verkehrswert der in\nurkundung der Zusage nach § 3 Abs. 1 Satz 3                    ihrer Nutzung geänderten Fläche an die Privati-\ndes Ausgleichsleistungsgesetzes.“                              sierungsstelle zu entrichten ist. Diese Vereinba-\nrung mit dem Erwerber darf einen Geltungszeit-\n11. § 12 wird wie folgt geändert:\nraum von fünf Jahren ab der Gestattung durch\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              die Privatisierungsstelle und den ursprünglich\naa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:                       vereinbarten Zeitablauf der Zweckbindungen\nnicht überschreiten. Im Falle einer Weiterveräu-\naaa) Die Angabe „20“ wird durch die An-\nßerung gilt § 3 Abs. 10 des Ausgleichleistungs-\ngabe „15“ ersetzt.\ngesetzes entsprechend. Für die Feststellung des\nbbb) In Doppelbuchstabe bb werden die                     Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3\nWörter „oder der Käufer ohne wichti-               Abs. 7 des Ausgleichleistungsgesetzes und der\ngen Grund von dem für die Verpach-                 Flächenerwerbsverordnung entsprechend.“\ntung oder den Verkauf maßgeblichen\nBetriebskonzept erheblich abgewichen            e) In Absatz 4 wird die Angabe „20“ durch die An-\nist“ gestrichen.                                   gabe „15“ ersetzt.\nccc) In Doppelbuchstabe dd werden nach                 f) In Absatz 5 wird die Angabe „20“ jeweils durch\ndem Wort „Hauptwohnsitz“ die Wörter                die Angabe „15“ ersetzt.\n„oder im Falle juristischer Personen            g) Absatz 7 wird aufgehoben.\nden Betriebssitz“ eingefügt.\nh) Die Absätze 8 und 9 werden Absätze 7 und 8.\nbb) Buchstabe b wird aufgehoben.\ni) Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 3 wird die\ncc) Buchstaben c und d werden zu Buchstaben                    Angabe „den §§ 994 bis 996“ durch die Angabe\nb und c.                                                  „§ 996“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „20“ jeweils durch\n12. § 13 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „15“ ersetzt.\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-               a) Absatz 1 wird aufgehoben.\nfügt:                                                       b) Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 1\n„(2a) Auf die Frist von 15 Jahren gemäß Ab-                 bis 7.\nsatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 wird der Zeit-              c) Im neuen Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die\nraum der vor Abschluss des Kaufvertrages ge-                   Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-\ngebenen Ortsansässigkeit gemäß § 2 Abs. 2                      aufgaben oder eine von ihr“ durch die Wörter\nSatz 3 angerechnet. Dies gilt bei Gesellschaftern              „eine von der Bundesanstalt für vereinigungsbe-\neiner juristischen Person entsprechend.“                       dingte Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnach-\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-                  folger“ ersetzt.\nfügt:                                                       d) Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter\n„(3a) Die Privatisierungsstelle kann auf Antrag             „seit seiner Eintragung in das Grundbuch“ durch\ndes Erwerbers eine Lösung von den in den Ab-                   die Wörter „nach Abschluss des Kaufvertrages“\nsätzen 1 bis 3 normierten Zweckbindungen vor                   und die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ er-\ndem Ablauf von fünf Jahren nur unter der Vo-                   setzt.","1692              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\ne) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die             a) In der Überschrift werden nach dem Wort\nBundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-                „durch“ die Wörter „frühere Eigentümer“ ange-\naufgaben oder die von ihr“ durch die Wörter „die              fügt.\nvon der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte             b) Vor der Nummer 1, nach der Nummer 9 sowie\nSonderaufgaben oder ihrem Rechtsnachfolger“                   nach der Nummer 10 werden jeweils die\nersetzt.                                                      Zwischenüberschriften gestrichen.\n13. § 14 erhält folgende Fassung:                                  c) In der Nummer 1 werden die Wörter „der Wieder-\n„§ 14                                   einrichtung und“ gestrichen.\nPrivatisierungsstelle                        d) Die Nummern 2, 6, 7, 10 und 11 werden ge-\nDie Bundesanstalt für vereinigungsbedingte                     strichen.\nSonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr               e) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu\nRechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstel-                Nummern 2 bis 4.\nle. Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle               f) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden zu\nvon ihrer Zustimmung abhängig machen.“                            Nummern 5 und 6.\n14. Der Abschnitt 4 wird aufgehoben.                               g) Es wird folgende Nummer 4a eingefügt:\n15. Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 4.                                  „4a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der\n16. § 17 wird § 15, in Absatz 1 Satz 2 die Angabe                           Bankenaufsicht eines Staates der Europäi-\n„Satz 8“ durch die Angabe „Satz 7“ und in Absatz 2                      schen Union, Liechtensteins oder der\nSatz 1 die Angabe „5 Satz 2“ durch die Angabe „3                        Schweiz unterliegt“.\nSatz 1“ ersetzt.\n17. § 18 wird § 16.                                                                    Artikel 3\n18. Anlage 1 zu § 7 wird wie folgt geändert:                                          Änderung\ndes Vermögenszuordnungsgesetzes\na) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein-\ngefügt:                                                  § 7 Abs. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994\n„5a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der        (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\nBankenaufsicht eines Staates der Europäi-        zes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert\nschen Union, Liechtensteins oder der             worden ist, wird wie folgt gefasst:\nSchweiz unterliegt“.\n„(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2\nb) Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften            kann, unbeschadet der §§ 4 und 10 des Grundbuchbe-\ndazu werden gestrichen.                               reinigungsgesetzes, ein Vermögenswert einer Gebiets-\n19. Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt geändert:                  körperschaft oder einer bundesunmittelbaren Anstalt\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-             des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft,\ngefügt:                                               deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich un-\nmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder mehrerer\n„3a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der        Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für ver-\nBankenaufsicht eines Staates der Europäi-        einigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, auf eine\nschen Union, Liechtensteins oder der             der vorbezeichneten juristischen Personen oder auf\nSchweiz unterliegt“.                             eine öffentlich-rechtliche Stiftung übertragen werden.\nb) In Nummer 9 wird die Angabe „20“ durch die             In diesem Fall bleiben die Vorschriften über die Restitu-\nAngabe „15“ ersetzt.                                  tion und des Vermögensgesetzes weiter anwendbar.\nc) Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften            Die Übertragung ist nur nach Einigung der Beteiligten\ndazu werden gestrichen.                               (§ 2 Abs. 1 Satz 6) möglich; den Antrag kann sowohl die\nabgebende als auch die aufnehmende juristische Per-\n20. Anlage 3 zu § 7 wird wie folgt geändert:                  son stellen.“\na) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-\ngefügt:                                                                        Artikel 4\n„2a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der                                Änderung\nBankenaufsicht eines Staates der Europäi-                        des Vermögensgesetzes\nschen Union, Liechtensteins oder der                Dem § 3 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in der Fas-\nSchweiz unterliegt“.                             sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005\nb) In Nummer 11 wird die Angabe „20“ durch die            (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 14\nAngabe „15“ ersetzt.                                  des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)\n21. Anlage 4 zu § 7 wird wie folgt geändert:                  geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:\nNach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-              „Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbe-\nfügt:                                                     dingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für\nImmobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des\n„4a. Finanzierungsnachweis einer Bank, die der            Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende\nBankenaufsicht eines Staates der Europäi-           Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zah-\nschen Union, Liechtensteins oder der Schweiz        lung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des\nunterliegt“.                                        Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die\n22. Anlage 5 zu § 7 wird wie folgt geändert:                  Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009              1693\nGläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches           durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005\nnicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwen-           (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird aufgehoben.\ndungsbereiches des Satzes 3.“\nArtikel 5\nArtikel 6\nÄnderung\ndes Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes                                        Inkrafttreten\n§ 5 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrsflächenbereinigungs-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\ngesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das          Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nPeer Steinbrück"]}