{"id":"bgbl1-2009-39-16","kind":"bgbl1","year":2009,"number":39,"date":"2009-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=84","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-39-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_39.pdf#page=84","order":16,"title":"Neufassung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung","law_date":"2009-07-08T00:00:00Z","page":1768,"pdf_page":84,"num_pages":4,"content":["1768    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung\nVom 8. Juli 2009\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über\nStoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche\nHausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Ver-\nwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwen-\ndung bei Tieren vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 510, 740) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der seit\ndem 21. März 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-\nrücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 7. März 2005 (BGBl. I\nS. 730),\n2. den am 5. November 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098),\n3. den am 20. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai\n2008 (BGBl. I S. 797),\n4. den am 21. März 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom\n16. März 2009 (BGBl. I S. 510, 740).\nBonn, den 8. Juli 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009                                1769\nVerordnung\nüber Stoffe mit pharmakologischer Wirkung*)\n§1                                                                        §4\nDie in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen den in                       Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe werden, soweit\ndieser Anlage bezeichneten Tieren für die dort genann-                   sie nicht Stoffe mit pharmakologischer Wirkung sind,\nten Anwendungsgebiete nicht zugeführt werden.                            den Stoffen mit pharmakologischer Wirkung gleichge-\nstellt.\n§2                                                                        §5\nDie in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe,                         Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des\nderen Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist,                       Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-\ndürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln                       straft, wer\ndienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den                    1. entgegen § 1 in Anlage 1 aufgeführte Stoffe den in\nAnlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die                      Anlage 1 bezeichneten Tieren für die dort genannten\ndort genannten Anwendungsgebiete unter den dort                             Anwendungsgebiete zuführt,\naufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie                    2. entgegen § 2 dort genannte Stoffe den dort genann-\n1. als Fertigarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3                    ten Tieren zuführt,\ngenannten Anwendungsgebiete zugelassen sind                         3. entgegen § 3 Absatz 1 Lebensmittel in den Verkehr\nund                                                                    bringt oder\n2. entsprechend der dem Fertigarzneimittel beiliegen-                    4. entgegen § 3 Absatz 2 dort genannte Stoffe in den\nden Gebrauchsinformation angewendet werden.                            Verkehr bringt.\nWer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig\nbegeht, ist nach § 58 Absatz 6 des Lebensmittel- und\n§3\nFuttermittelgesetzbuches strafbar.\n(1) Lebensmittel, die von Tieren gewonnen wurden,\ndenen Stoffe entgegen § 1 in Verbindung mit Anlage 1                                                      §6\noder entgegen § 2 in Verbindung mit Anlage 2 oder 3                         Unberührt bleiben futtermittelrechtliche Vorschriften,\nzugeführt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr ge-                   nach denen Stoffe als Futtermittel oder als Zusatzstoffe\nbracht werden.                                                           zu Futtermitteln in den Verkehr gebracht oder verwen-\ndet werden dürfen.\n(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen für eine\nnach den Vorschriften dieser Verordnung verbotene An-                                                     §7\nwendung nicht in den Verkehr gebracht werden. Die in\nAnlage 2 genannten Stoffe dürfen nur in den Verkehr                                                 (weggefallen)\ngebracht werden, soweit sie zur Anwendung bei den\nin dieser Anlage bezeichneten Tieren und für die dort                                                     §8\ngenannten Anwendungsgebiete bestimmt sind.                                                         (Inkrafttreten)\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe\nmit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/\nEWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/97/EG (ABl. L 318 vom 28.11.2008,\nS. 9) geändert worden ist.","1770                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nAnlage 1\n(zu den §§ 1, 3 und 4)\nStoffe                                                                     Anwendungsgebiete,\nLfd.                (allein oder als                                                                für die die Anwendung\nTiere\nNr.        Bestandteil von Zubereitungen)                                                             ausgeschlossen ist\n1                          2                                         3                                         4\n1       Stoffe mit antimikrobieller Wirkung          alle Tiere, die der Lebensmittel-        Beeinflussung der Haltbarkeit\nwie Antibiotika und Sulfonamide              gewinnung dienen                         der von ihnen gewonnenen\nsowie sonstige Stoffe mit konser-                                                     Lebensmittel\nvierender oder antioxydierender\nWirkung\n2       Papain und andere Stoffe mit                 alle Tiere, die der Lebensmittel-        Beeinflussung der Beschaffenheit\nproteolytischer Wirkung                      gewinnung dienen                         der von ihnen gewonnenen\n(Zartmacher)                                                                          Lebensmittel\n3*)     Thyreostatika                                alle Tiere, die der Lebensmittel-        alle Anwendungsgebiete\ngewinnung dienen\n4*)     Stilbene, Stilbenderivate, ihre              alle Tiere, die der Lebensmittel-        alle Anwendungsgebiete\nSalze und Ester                              gewinnung dienen\n5*)     17β-Östradiol oder seine ester-              alle Tiere, die der Lebensmittel-        alle Anwendungsgebiete\nartigen Derivate                             gewinnung dienen\n*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB.\nAnlage 2\n(zu den §§ 2 und 3)\nStoffe                                                 Anwendungsgebiete,\nLfd.              (allein oder als                                                 für die die\nTiere                                                    Bedingungen\nNr.      Bestandteil von Zubereitungen)                                      Anwendung möglich ist\n1                        2                                3                            4                               5\n1*)      (weggefallen)\n2*)      Beta-Agonisten mit anaboler             Rinder                   Induktion der Tokolyse               Verabreichung nur\nWirkung                                                                                               als Injektion durch\neinen Tierarzt\n3*)      Beta-Agonisten mit anaboler             Equiden                  Induktion der Tokolyse;              im Falle der Induk-\nWirkung                                                          Behandlung von Atem-                 tion der Tokolyse\nstörungen; Hufrollenerkran-          Verabreichung nur\nkung; Hufrehe                        durch einen Tierarzt\n*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009                        1771\nAnlage 3\n(zu den §§ 2 und 3 Absatz 1)\nStoffe                                                  Anwendungsgebiete,\nLfd.           (allein oder als                                                    für die die\nTiere                                                   Bedingungen\nNr.    Bestandteil von Zubereitungen)                                       Anwendung möglich ist\n1                     2                                 3                              4                           5\n1*)    Stoffe mit östrogener                alle Tiere, die der          Brunstsynchronisation;         Verabreichung an\nWirkung (ausgenommen                 Lebensmittel-                Vorbereitung von Spender-      eindeutig identifizierte\n17ß-Östradiol und seine              gewinnung dienen,            oder Empfängertieren für       Nutztiere\nesterartigen Derivate) und           außer Masttiere              Embryotransfer\nStoffe mit androgener oder\ngestagener Wirkung\n(einschließlich Stoffe der lfd.\nNummern 2 und 4)\n2*)    Testosteron, Progesteron             alle Tiere, die der          Fruchtbarkeitsstörung bei      nur als Injektion oder\noder Derivate dieser Stoffe,         Lebensmittel-                Einzeltieren; Abbruch einer    im Falle der Behand-\ndie nach der Resorption an           gewinnung dienen,            unerwünschten Trächtigkeit     lung von Funktions-\nder Verabreichungsstelle             außer Masttiere                                             störungen der Eier-\nleicht wieder in die Aus-                                                                        stöcke auch als\ngangsverbindung zurück-                                                                          Vaginalspiralen;\ngeführt werden                                                                                   Verabreichung nur\ndurch einen Tierarzt\nan eindeutig identi-\nfizierte Nutztiere\n3*)    Stoffe mit androgener                Fische                       sexuelle Inversion während\nWirkung                              (außer Masttiere)            der ersten drei Lebens-\nmonate\n4*)    Allyltrenbolon (Altrenogest)         Equiden                      Fruchtbarkeitsstörungen bei    nur orale Anwendung\n(außer Masttiere)            Einzeltieren\n*) Amtlicher Hinweis: Stoff im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 LFGB."]}