{"id":"bgbl1-2009-39-15","kind":"bgbl1","year":2009,"number":39,"date":"2009-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=76","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-39-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_39.pdf#page=76","order":15,"title":"Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken","law_date":"2009-07-08T00:00:00Z","page":1760,"pdf_page":76,"num_pages":8,"content":["1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken\nVom 8. Juli 2009\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über\nStoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche\nHausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Ver-\nwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwen-\ndung bei Tieren vom 16. März 2009 (BGBl. I S. 510, 740) wird nachstehend der\nWortlaut der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der ab dem\n21. März 2009 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-\nsichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. Dezember 2006\n(BGBl. I S. 3455),\n2. den am 21. März 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom\n16. März 2009 (BGBl. I S. 510, 740).\nBonn, den 8. Juli 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009                      1761\nVerordnung\nüber tierärztliche Hausapotheken\n(TÄHAV)*)\n§1                                     Hausapotheke tätig wird, entsprechend Art und Um-\nAnwendungsbereich                                 fang seiner Tätigkeit für die Einhaltung der Vorschriften\ndieser Verordnung Sorge zu tragen.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Er-\nwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Lagerung und                        (2) Hilfskräfte dürfen nur ihrer Ausbildung und ihren\ndie Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch                  Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden. Sie\nApotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie für                  sind vom Tierarzt zu beaufsichtigen.\ndie Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln                           (3) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb\ndurch Tierärzte.                                                        der Apotheken freigegeben sind, dürfen nur vom Tier-\narzt oder auf dessen ausdrückliche Weisung für den\n§ 1a                                   betreffenden Einzelfall an Tierhalter ausgehändigt wer-\nRegeln der Wissenschaft                              den.\nBeim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind\n§3\ndie Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu\nbeachten. Bei der Herstellung, Prüfung, Lagerung und                                          Betriebsräume\nAbgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Re-\n(1) Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt,\ngeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten.\nmuss über geeigneten Betriebsraum verfügen. Be-\ntriebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimittel herge-\n§2                                     stellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in Verkehr ge-\nVerantwortlichkeit des Tierarztes                          bracht werden.\n(1) Der Tierarzt, der den Betrieb der tierärztlichen                    (2) Die Betriebsräume müssen Art und Umfang der\nHausapotheke nach § 67 Absatz 1 des Arzneimittelge-                     jeweiligen tierärztlichen Tätigkeit entsprechend nach\nsetzes der zuständigen Behörde angezeigt hat, hat per-                  Art, Zahl, Anordnung, Größe und Einrichtung so be-\nsönlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der tierärzt-                   schaffen sein, dass sie eine einwandfreie Herstellung,\nlichen Hausapotheke Sorge zu tragen. Darüber hinaus                     Prüfung, Lagerung und Abgabe der Arzneimittel ermög-\nhat jeder Tierarzt, der beim Betrieb einer tierärztlichen               lichen; sie müssen sich in einem ordnungsgemäßen\nbaulichen und hygienischen Zustand befinden, insbe-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung                                 sondere sauber, trocken und gut belüftbar sein.\n– der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemein-                (3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwecken\nschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001,   nicht verwendet werden.\nS. 1), die durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom\n30.4.2004, S. 58) geändert worden ist,\n– der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das                                   §4\nVerbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw.\nthyreostatischer Wirkung und von beta-Agonisten in der tierischen               Geräte und Rechtsvorschriften\nErzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG,\n88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3),           (1) In den Betriebsräumen müssen die Geräte vor-\ndie zuletzt durch die Richtlinie 2008/97/EG (ABl. L 318 vom       handen sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb\n28.11.2008, S. 9) geändert worden ist,                            der betreffenden tierärztlichen Hausapotheke benötigt\n– der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kon-     werden. Die Geräte müssen sich in einwandfreiem Zu-\ntrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rück-\nstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur     stand befinden.\nAufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und\nder Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125              (2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen\nvom 23.5.1996, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/104/ Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln,\nEG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352) geändert worden ist,       Betäubungsmitteln, die Arzneimittelpreisverordnung\n– der Richtlinie 90/167/EWG des Rates vom 26. März 1990 zur          und, soweit entsprechend Art und Umfang der Tätigkeit\nFestlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehr-\nbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der     erforderlich, die amtliche Ausgabe des Arzneibuches in\nGemeinschaft (ABl. L 92 vom 7.4.1990, S. 42).                     der jeweils aktuellen Fassung verfügbar sein.","1762              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\n§5                                    Untereinheit der Praxis, von dort behandelten Tiere\n(weggefallen)                              bestimmt sind und\n2. die Betriebsräume ausschließlich der Verfügungs-\n§6                                    gewalt des Tierarztes unterstehen.\n(weggefallen)                          Die Praxis und die Untereinheit der Praxis müssen in-\nnerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien\n§ 6a                              Stadt oder in einem angrenzenden Kreis oder einer an-\n(weggefallen)                          grenzenden kreisfreien Stadt liegen.\n(2) Arzneimittel sind in übersichtlicher Anordnung\n§7                                und getrennt von anderen Mitteln zu lagern. Sie sind\nVerschreibung von Fütterungsarzneimitteln               so zu lagern, dass ihre einwandfreie Beschaffenheit er-\nhalten bleibt und sie Unbefugten nicht zugänglich sind.\n(1) Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem\nFormblatt nach dem Muster der Anlage 1 in drei Aus-              (3) Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und\nfertigungen (Original und zwei Durchschriften) im             deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt\nDurchschreibeverfahren verschrieben werden. Die Ver-          eindeutig bezeichnen. Für Arzneimittel, die im Arznei-\nschreibung darf auch durch Fernkopie erteilt werden;          buch aufgeführt sind, muss eine der dort angegebenen\ndie Originalfassung der Verschreibung ist unverzüglich        Bezeichnungen verwendet werden. Für Arzneimittel, die\nnachzureichen.                                                im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine gebräuch-\nliche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden.\n(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fütterungsarz-\nneimittel zur Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat\n§ 10\nder Europäischen Union oder in einem anderen Ver-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                                   Abgabebehältnisse\nWirtschaftsraum nur auf einem Formblatt nach dem                 (1) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgege-\nMuster der Anlage 1a in drei Ausfertigungen (Original         ben werden, die gewährleisten, dass die einwandfreie\nund zwei Durchschriften) im Durchschreibeverfahren            Beschaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt\nverschrieben werden.                                          wird.\n(2) Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arznei-\n§8\nmittel vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben wer-\nPrüfung der Arzneimittel                      den, auch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel\n(1) Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass Arz-       handelt, mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des\nneimittel, die von ihm vorrätig gehalten, abgegeben           Arzneimittelgesetzes zu kennzeichnen. Abweichend\noder angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind.          von Satz 1 dürfen vom Tierarzt in unveränderter Form\nZum Nachweis der einwandfreien Beschaffenheit hat             umgefüllte oder abgepackte Arzneimittel abgegeben\nder Tierarzt die Arzneimittel zu prüfen oder unter seiner     werden, soweit die Anforderungen nach § 10 Absatz 8\nVerantwortung prüfen zu lassen, es sei denn, er hat die       Satz 1 sowie § 11 Absatz 7 Satz 1 und 2 des Arznei-\nArzneimittel unmittelbar aus der Apotheke oder mit ei-        mittelgesetzes erfüllt und die Arzneimittel zusätzlich mit\nnem Zertifikat über die erfolgte Prüfung bezogen.             dem Namen und der Praxisanschrift des behandelnden\nTierarztes sowie der abgegebenen Menge gekenn-\n(2) Von pharmazeutischen Unternehmern, Groß-\nzeichnet sind.\nhändlern oder aus Apotheken bezogene Fertigarznei-\nmittel sind stichprobenweise zu prüfen. Dabei darf von\n§ 11\neiner über die Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung\nabgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte er-                              In der Außenpraxis\ngeben haben, die Zweifel an der einwandfreien Be-                             mitgeführte Arzneimittel\nschaffenheit des Arzneimittels begründen.                        (1) Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in all-\n(3) Ergibt die Prüfung, dass ein Arzneimittel nicht        seits geschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt\neinwandfrei beschaffen ist oder das Verfalldatum abge-        werden, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Beein-\nlaufen ist, so ist es der Vernichtung zuzuführen. Bis zur     flussung der Arzneimittel, insbesondere durch Licht,\nZuführung zur Vernichtung ist das Arzneimittel unter          Temperatur, Witterungseinflüsse oder Verunreinigun-\nKenntlichmachung des Erfordernisses der Vernichtung           gen. Von pharmazeutischen Unternehmern, Großhänd-\ngesondert zu lagern.                                          lern oder aus Apotheken bezogene Fertigarzneimittel\ndürfen darüber hinaus nur in ihrem Originalbehältnis\n§9                                mitgeführt werden. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.\nLagerung der Arzneimittel                         (2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen\n(1) Der Tierarzt muss alle Arzneimittel in Betriebs-       Menge und in einem solchen Sortiment mit sich führen,\nräumen an einem einzigen Standort lagern. Abwei-              dass der regelmäßige tägliche Bedarf seiner tierärzt-\nchend von Satz 1 dürfen Arzneimittel auch in anderen          lichen Tätigkeit nicht überschritten wird.\nBetriebsräumen gelagert werden, die sich in Zoo-\nlogischen Gärten, Tierheimen, Versuchstierhaltungen,                                     § 12\nTierkliniken, Hochschulen, Besamungsstationen oder                            Abgabe der Arzneimittel\nhöchstens einer Untereinheit der Praxis befinden, wenn                     an Tierhalter durch Tierärzte\n1. die Arzneimittel ausschließlich zur arzneilichen Ver-         (1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der\nsorgung der dort vorhandenen oder, im Falle einer         Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitun-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009              1763\ngen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verab-        Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apo-\nreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflich-        theken freigegeben sind.\ntig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rah-\nmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren                                          § 13\noder Tierbeständen abgegeben werden.\nNachweispflicht\n(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1\n(1) Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung,\nschließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der\nsofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und\ntierärztlichen Wissenschaft\nden Verbleib der Arzneimittel in der jeweiligen tierärzt-\n1. die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem            lichen Hausapotheke, ferner über die Verschreibung\nUmfang untersucht worden sind und                        von Fütterungsarzneimitteln sowie über die Herstellung\n2. die Anwendung der Arzneimittel und der Behand-            von Arzneimitteln Nachweise zu führen. Bei der Anwen-\nlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.            dung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung\nvon Lebensmitteln dienen, sowie bei der Abgabe von\n(3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener       Arzneimitteln, die zur Anwendung bei diesen Tieren be-\nEigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam           stimmt sind, ist ein Nachweis auszufüllen, der mindes-\ngehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.            tens folgende Angaben in übersichtlicher Weise enthält:\n(4) (weggefallen)                                         1. Anwendungs- oder Abgabedatum,\n§ 12a                              2. fortlaufende Belegnummer des Tierarztes im jewei-\nligen Jahr,\nInformationspflichten\n3. Name des behandelnden Tierarztes und Praxisan-\n(1) Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren, die        schrift,\nder Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet\noder zur Anwendung bei diesen Tieren von ihm selbst          4. Name und Anschrift des Tierhalters,\noder auf seine ausdrückliche Weisung abgegeben, so           5. Anzahl, Art und Identität der Tiere,\nhat der Tierarzt den Tierhalter unverzüglich auf die Ein-\nhaltung der Wartezeit hinzuweisen oder hinweisen zu          6. Arzneimittelbezeichnung,\nlassen. Im Falle der Abgabe hat sich der Tierarzt ferner     7. angewendete oder abgegebene Menge des Arznei-\nvon der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Arznei-                  mittels und\nmittelanwendung durch den Tierhalter zu vergewissern.        8. Wartezeit.\n§ 13 Absatz 1 bleibt unberührt.\nIm Falle der Abgabe von Arzneimitteln muss der Nach-\n(2) Im Rahmen des Hinweises nach Absatz 1 hat der\nweis zusätzlich folgende Angaben enthalten:\nTierarzt mindestens die Wartezeit, die auf einem Fertig-\narzneimittel für die zu behandelnde Tierart angegeben        1. Diagnose,\nist, zugrunde zu legen. Bei Abweichung von den Zulas-        2. Chargenbezeichnung,\nsungsbedingungen ist die Wartezeit so zu bemessen,\ndass die in der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des             3. Dosierung des Arzneimittels pro Tier und Tag sowie\nRates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemein-              Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung und\nschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmen-         4. soweit erforderlich, weitere Behandlungsanweisun-\ngen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln            gen an den Tierhalter.\ntierischen Ursprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1) in der\nDer Tierarzt hat dem Tierhalter den Nachweis unver-\njeweils geltenden Fassung festgesetzten Höchstmen-\nzüglich auszuhändigen oder im Falle des Absatzes 3\ngen nicht überschritten werden. Sofern auf einem Arz-\nSatz 2 unverzüglich zu übermitteln. Die Sätze 1 bis 4\nneimittel keine Wartezeit für die betreffende Tierart an-\ngelten nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außer-\ngegeben ist, darf, auch im Falle des Satzes 2, die im\nhalb der Apotheken freigegeben sind. Satz 1 gilt nicht\nRahmen des Hinweises nach Absatz 1 festzulegende\nfür die Herstellung von Arzneimitteln, sofern diese aus-\nWartezeit folgende Zeiträume nicht unterschreiten:\nschließlich aus dem Umfüllen, Abpacken oder Kenn-\n1. bei Eiern sieben Tage,                                    zeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form be-\n2. bei Milch sieben Tage,                                    steht. Satz 2 gilt nicht, sofern nach der Anwendung des\nArzneimittels durch den Tierarzt die Dokumentation\n3. bei essbarem Gewebe von Geflügel und Säugetieren          nach § 2 Satz 1 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweis-\n28 Tage,                                                 verordnung unverzüglich vorgenommen wird und der\n4. bei essbarem Gewebe von Fischen die Zahl (Anzahl          Tierarzt die entsprechende Eintragung durch seine\nder Tage), die sich aus der Division von 500 durch       Unterschrift und die Angabe seiner Praxis bestätigt.\ndie mittlere Wassertemperatur in Grad Celsius er-        Im Falle der elektronischen Nachweisführung ist die Au-\ngibt,                                                    thentizität der tierärztlichen Bestätigung nach Satz 7\nsicherzustellen.\n5. bei essbarem Gewebe von Einhufern, die der Gewin-\nnung von Lebensmitteln dienen und bei denen Arz-            (2) Als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nneimittel gemäß § 56a Absatz 2a des Arzneimittel-        gelten:\ngesetzes angewendet wurden, sechs Monate.                1.    für den Erwerb die geordnete Zusammenstellung\nDie Wartezeit für homöopathische Arzneimittel, die aus-            der Lieferscheine, Rechnungen oder Warenbegleit-\nschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der             scheine, aus denen sich Lieferant, Art und Menge\nVerordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind, darf                 und, soweit vorhanden, die Chargenbezeichnung\nauf null Tage festgesetzt werden. Satz 3 gilt nicht für            der Arzneimittel ergeben müssen,","1764             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\n2.   für die Herstellung Aufzeichnungen in einem Her-        tronisches Dokument muss insbesondere sichergestellt\nstellungsbuch oder auf Karteikarten, aus denen          sein, dass die Daten während der Aufbewahrungszeit\ndas Datum der Herstellung, die Art und Menge            jederzeit lesbar gemacht werden können und unver-\nder hergestellten Arzneimittel und die zugrunde lie-    änderlich sind. Im Falle der Übermittlung des Nachwei-\ngenden Herstellungsvorschriften hervorgehen,            ses nach Absatz 1 Satz 2 an den Tierhalter in elektro-\n3.   für die Prüfung Aufzeichnungen in einem Prüfungs-       nischer Form ist die Authentizität der Daten sicherzu-\nbuch oder auf Karteikarten oder Prüfungsberichte,       stellen. Die Nachweise sind der Behörde zeitlich und im\nwenn die Prüfung nicht in der tierärztlichen Haus-      Falle des Absatzes 2 Nummer 4 und 4a auf Verlangen\napotheke durchgeführt worden ist; die Aufzeich-         nach Tierhaltern geordnet vorzulegen.\nnungen müssen Angaben über Lieferant, Art und              (4) Mindestens einmal jährlich hat der Tierarzt im\nMenge der untersuchten Arzneimittel, über das Da-       Rahmen einer Prüfung die Ein- und Ausgänge gegen\ntum des Erwerbs oder der Herstellung sowie über         die vorhandenen Bestände verschreibungspflichtiger\nOrt, Art und Datum der Untersuchung enthalten,          Arzneimittel in der jeweiligen tierärztlichen Hausapo-\n4.   für die                                                 theke aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzu-\nstellen.\na) Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der\nGewinnung von Lebensmitteln dienen, die Infor-                                  § 13a\nmationen nach Absatz 1 Satz 2,\nVerschreibung von Arzneimitteln\nb) Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung\nbei solchen Tieren bestimmt sind, die Informa-          (1) Außer im Falle des § 4 Absatz 2 der Arzneimittel-\ntionen nach Absatz 1 Satz 2 und 3,                   verschreibungsverordnung dürfen verschreibungs-\npflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren\nc) Abgabe und Anwendung der übrigen Arzneimit-          bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln\ntel Aufzeichnungen im Tagebuch der Praxis oder       dienen, nur in drei Ausfertigungen (Original und zwei\nin der Patientenkartei über Art und Menge sowie      Doppel), sonstige Verschreibungen nur in zwei Ausfer-\nName und Anschrift des Empfängers, wobei             tigungen (Original und ein Doppel) verschrieben wer-\ndiese Eintragungen gegenüber anderen Ein-            den.\ntragungen besonders hervortreten müssen,\n(2) Das Original der Verschreibung sowie das für die\n4a. für die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln        Apotheke bestimmte erste Doppel sind dem Tierhalter\ndie beim Tierarzt verbliebene Durchschrift der Ver-     auszuhändigen. Im Falle von Verschreibungen von Arz-\nschreibung,                                             neimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt\n5.   für den sonstigen Verbleib Aufzeichnungen in ei-        sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, ver-\nnem besonderen Arzneimitteltagebuch oder auf            bleibt das zweite Doppel beim Tierarzt. Das Doppel ist\nUnterlagen nach den Nummern 1, 2 oder 4.                vom Tierarzt zeitlich geordnet mindestens fünf Jahre\n(2a) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass           aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-\nder Tierarzt für Arzneimittel, die für den Verkehr außer-    langen vorzulegen.\nhalb von Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zu-\nbereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres                                  § 14\nVerabreichungsweges oder ihrer Indikation apotheken-                                Apotheken\npflichtig sind, weitergehende Nachweise zu führen hat,                  der tierärztlichen Bildungsstätten\nwenn\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die\n1. ihr Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen las-     Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der\nsen, dass Vorschriften über den Verkehr mit Arznei-      Ausbildung der Studierenden der Veterinärmedizin und\nmitteln nicht beachtet worden sind, oder                 der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter\n2. die vorgelegten Unterlagen nach Absatz 2 den              Tiere im Hochschulbereich dienen, entsprechende An-\nNachweis über den ordnungsgemäßen Bezug und              wendung.\nden Verbleib der Arzneimittel nicht erlauben.               (2) Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen\nDie Nachweise nach Satz 1 müssen zeitlich geordnet           Bildungsstätte hat die nach den Vorschriften dieser Ver-\ndie Menge des Bezuges unter Angabe des oder der              ordnung dem Tierarzt obliegenden Verpflichtungen zu\nLieferanten und die Menge der Abgabe erkennen                erfüllen. Er darf sich auch durch einen Apotheker ver-\nlassen. Aus den Nachweisen über die Abgabe müssen            treten lassen.\nferner das Untersuchungsdatum, Art, Zahl und Alter der          (3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 be-\nbehandelten Tiere, Name und Adresse des Tierhalters,         zeichneten Zwecken erworben, hergestellt, gelagert\ndie Diagnose, das verabreichte oder abgegebene Arz-          oder abgegeben werden.\nneimittel sowie dessen Chargenbezeichnung, die ver-\nabreichte oder verordnete Dosis pro Tier und Tag sowie                                  § 15\ndie Dauer der Anwendung der Arzneimittel und der ein-\nzuhaltenden Wartezeiten ersichtlich sein.                                     Ordnungswidrigkeiten\n(3) Die Nachweise sind in übersichtlicher und allge-         Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Absatz 2 Num-\nmein verständlicher Form zu führen und mindestens            mer 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vor-\nfünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen                 sätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der\nBehörde auf Verlangen vorzulegen. Sie können auch            Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte\nals elektronisches Dokument geführt und aufbewahrt           1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Betriebsraum zu\nwerden. Bei der Aufbewahrung der Nachweise als elek-             praxisfremden Zwecken verwendet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009               1765\n2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 sich nicht vergewis-            vollständig führt, nicht oder nicht rechtzeitig aushän-\nsert, dass die dort genannten Arzneimittel einwand-          digt, nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, nicht\nfrei beschaffen sind,                                        oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder\n3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder         nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\nnicht richtig lagert,                                     9. entgegen § 13a Absatz 2 Satz 3 das Doppel nicht\n4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Arznei-           oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder\nmittel nicht oder nicht richtig lagert,                      nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n5. entgegen § 10 Absatz 2 ein Behältnis nicht oder\nnicht richtig kennzeichnet,                                                          § 15a\n6. entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarzneimittel                               (weggefallen)\nmitführt,\n7. entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 auf die Wartezeit                                      § 16\nnicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinweist\n(weggefallen)\noder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig hinwei-\nsen lässt,\n§ 17\n8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 4 oder Absatz 3\nSatz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht                            (Inkrafttreten)","1766                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nAnlage 1\n(zu § 7)\nVerschreibung eines Fütterungsarzneimittels\n(Hersteller mit Sitz in Deutschland)\nVom Tierarzt auszufüllen\n1    Name und Anschrift des Tierarztes                                                                                             2         Datum\n(Gültigkeit: 3 Wochen)\n3    Name und Anschrift des Fütterungsarzneimittel-Herstellers\n4    Name und Anschrift des Tierhalters                                                                                            5         Kreis\n6    Tierart und Identität der Tiere                                            7 Tierzahl                                         8         Durchschnittliches\nGewicht der Tiere\n9    Indikation                                                                                                                    10        Behandlungsdauer\n(Tage)\n11        Wartezeit (Tage)\n12   Bezeichnung des Fütterungsarzneimittels (fakultativ)                                                                          13        Menge\n14   Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung und verantwortlicher pharmazeuti- 15                                                           Menge\nscher Unternehmer\n16   Bezeichnung des Mischfuttermittels                                                                                            17        Menge\n18   Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Wiederkäuern ggf. den täglichen\nBedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist:\n........................ %\n19   Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit\nanderen Mitteln)\n20   Anschrift der für den Tierhalter zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde\n21   Eigenhändige Unterschrift des Tierarztes:\n......................................................................\nVom Hersteller auszufüllen\n22   Hergestellt am                                   23 Ausgeliefert am                                24        Haltbar bis\n25   Name der sachkundigen Person, die das Fütterungsarzneimittel                                       26        Chargen-Nr.\nfreigegeben hat\n27   Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.\nEigenhändige Unterschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHinweis für den Tierarzt:   Original und 1. Durchschrift an Hersteller, 2. Durchschrift verbleibt beim Tierarzt.\nHinweis für den Hersteller: Original verbleibt beim Hersteller, Durchschrift mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009                                                                          1767\nAnlage 1a\n(zu § 7)\nVerschreibung eines Fütterungsarzneimittels\n(Hersteller mit Sitz in anderem EU- oder EWR-Mitgliedstaat)\nVom Tierarzt auszufüllen\n1    Name und Anschrift des Tierarztes                                                                                                2         Datum\n(Gültigkeit: 3 Wochen)\n3    Name und Anschrift des Fütterungsarzneimittel-Herstellers                                                                        4         Land\n5    Name und Anschrift des Tierhalters                                                                                               6         Kreis\n7    Tierart und Identität der Tiere                                                 8     Tierzahl                                   9         Durchschnittliches\nGewicht der Tiere\n10 Indikation                                                                                                                         11 Behandlungsdauer\n(Tage)\n12 Wartezeit (Tage)\n13 Bezeichnung der Arzneimittel-Vormischung und verantwortlicher pharmazeutischer 14 Menge\nUnternehmer, Zulassungs-/Registrier-Nr.\n15 Bezeichnung der vergleichbaren in Deutschland zugelassenen Arzneimittel-Vormischung, Zulassungs-/Regis-\ntrier-Nr.\n16 Bezeichnung des Mischfuttermittels                                                                                                 17 Menge\n18 Prozentsatz, zu dem das Fütterungsarzneimittel die tägliche Futterration, bei Wiederkäuern ggf. den täglichen\nBedarf an Ergänzungsfuttermitteln, zu decken bestimmt ist:\n........................ %\n19 Anleitung für die Verwendung (z. B. Beginn, Ende, Gegenanzeigen, Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit\nanderen Mitteln)\n20 Anschrift der für den Tierhalter zuständigen Arzneimittelüberwachungsbehörde\n21 Eigenhändige Unterschrift des Tierarztes:\n......................................................................\nVom Hersteller auszufüllen\n22 Hergestellt am                                   23    Ausgeliefert am            24       Haltbar bis                             25 Chargen-Nr.\n26 Ordnungsgemäße Ausführung wird bestätigt.\nEigenhändige Unterschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nVon der für die arzneimittelrechtliche Überwachung des Herstellers zuständigen Behörde auszufüllen\n27 Hiermit wird bescheinigt, dass das oben bezeichnete Fütterungsarzneimittel von einer zugelassenen Person\nentsprechend der Richtlinie 90/167/EWG hergestellt wurde.\n.................................... ......................................\nSiegel der Veterinärbehörde                             (Ort, Datum)                                                        Unterschrift\n(Name, Amtsbezeichnung)\nHinweis für den Tierarzt:    Original und 1. Durchschrift an Hersteller, 2. Durchschrift verbleibt beim Tierarzt.\nHinweis für den Hersteller:  Original verbleibt beim Hersteller, Durchschrift mit Fütterungsarzneimittel an Tierhalter."]}