{"id":"bgbl1-2009-39-14","kind":"bgbl1","year":2009,"number":39,"date":"2009-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-39-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_39.pdf#page=63","order":14,"title":"Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau","law_date":"2009-07-07T00:00:00Z","page":1747,"pdf_page":63,"num_pages":13,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009                1747\nVerordnung\nüber die Entwicklung und Erprobung\ndes Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau*)\nVom 7. Juli 2009\nAuf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom                5.     Einsatzlehre:\n23. März 2005 (BGBI. I S. 931), der durch Artikel 232               5.1 Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstel-\nNummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                               len,\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie                    5.2 Sichern, Retten und Bergen,\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                      5.3 Brandbekämpfung,\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem\n5.4 Technische Hilfeleistung,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\n5.5 ABC-Einsatz,\n§1                                5.6 Rettungssanitäter-Einsatz;\nAusnahmeregelung                              6.     Vorbeugender Brandschutz;\nAbweichend von § 4 Absatz 3 des Berufsbildungs-\ngesetzes dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den                Abschnitt B\nfolgenden Vorschriften ausgebildet werden.                          Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1.     Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;\n§2\n2.     Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-\nGegenstand und Struktur der Erprobung                              bes;\nZur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4              3.     Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;\ndes Berufsbildungsgesetzes sollen insbesondere\nStruktur und Inhalt des neuen Ausbildungsberufes                    4.     Umweltschutz;\nWerkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau erprobt wer-                    5.     Information, Kommunikation und Arbeitsorganisa-\nden.                                                                       tion:\n5.1 Kommunikation und Teamarbeit,\n§3\n5.2 Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,\nDauer der Berufsausbildung\n5.3 Kommunikations- und Informationssysteme,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n5.4 Planen der Arbeit;\n§4                                6.     Handwerkliche Tätigkeiten:\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                     6.1 Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehr-\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                       einsatz,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-               6.2 Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche                   Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-\n6.3 Holzarbeiten für den Feuerwehreinsatz.\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                                                          §5\n(2) Die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/                             Durchführung der Berufsausbildung\nzur Werkfeuerwehrfrau gliedert sich wie folgt (Ausbil-                  (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\ndungsberufsbild):                                                   Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nAbschnitt A                                                         den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\nhigkeiten:\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\n1.     Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes,                 und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nAnforderungen an den Beruf;                                  auch in den Prüfungen nach den §§ 6 bis 8 nachzu-\n2.     Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfah-                 weisen.\nren;                                                             (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung\n3.     Fahrzeuge und Geräte;                                        des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n4.     Atemschutz;\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\n§ 6 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                   ßig durchzusehen.","1748              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\n§6                                4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 600 Minuten; in-\nAbschlussprüfung                             nerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe ein-\nschließlich höchstens zehn Minuten Fachgespräch\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich              in 420 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der\nauseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-                Aufgaben in 180 Minuten durchgeführt werden.\nschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-                                    §8\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-                        Teil 2 der Abschlussprüfung\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und             (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschul-               in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung         Fähigkeiten, sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nwesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-      vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen die Quali-           dung wesentlich ist.\nfikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-            (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung          fungsbereichen:\nnur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel-\n1. Brandbekämpfung,\nlung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\n2. Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent, Teil 2 der        3. Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr,\nAbschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.                    4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(3) Für den Prüfungsbereich Brandbekämpfung be-\n§7\nstehen folgende Vorgaben:\nTeil 1 der Abschlussprüfung\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende              und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die         und dabei\nin der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das               a) Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahr-\ndritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten,                zeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Stra-\nKenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-                  ßen führen und besetzen,\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu                b) Einsatzmittel handhaben,\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\ndung wesentlich ist.                                              c) Gefährdungspotentiale abschätzen,\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem                d) Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungs-\nPrüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten.                              vorschriften beachten,\n(4) Für den Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten             e) die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände\nbestehen folgende Vorgaben:                                          rückmelden\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          kann;\na) technische Unterlagen auswerten, technische            2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-\nParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen                 grunde zu legen:\nund abstimmen, Material und Werkzeug disponie-             a) Menschen retten,\nren,                                                       b) Brände löschen;\nb) Werkstücke herstellen, Funktionen überprüfen,          3. der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2\nseine Vorgehensweise erläutern und durchge-                Buchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezo-\nführte Arbeiten dokumentieren,                             genes Fachgespräch durchführen;\nc) Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften        4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten;\nund Umweltschutzbestimmungen einhalten,                    davon entfallen höchstens zehn Minuten auf die\nd) Gefährdungen erkennen, Maßnahmen zur Besei-                Fachgespräche.\ntigung ergreifen                                          (4) Für den Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung\nkann;                                                     und ABC-Einsatz bestehen folgende Vorgaben:\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-              1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Funktionen\ngrunde zu legen:                                              und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten\nnach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrnehmen\na) elektrotechnische Arbeiten,\nund dabei\nb) metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische\na) Einsatzmittel handhaben,\nArbeiten,\nb) Gefährdungspotentiale abschätzen,\nc) Holzarbeiten;\nc) Eigensicherung durchführen, Unfallverhütungs-\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe nach Nummer 2               vorschriften beachten,\nBuchstabe a, b oder c durchführen und hierüber ein\nauftragsbezogenes Fachgespräch führen; darüber                d) die Situationen vor Ort erkunden und Sachstände\nhinaus soll er Aufgaben nach Nummer 2 Buch-                      rückmelden\nstabe a, b und c schriftlich lösen;                           kann;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009                   1749\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-              4. Prüfungsbereich Grundlagen und\ngrunde zu legen:                                                  Techniken der Gefahrenabwehr              20 Prozent,\na) Technische Hilfe leisten,                                  5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und\nb) ABC-Einsatz durchführen;                                       Sozialkunde                               10 Prozent.\n3. der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Nummer 2                (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nBuchstabe a und b sowie jeweils ein auftragsbezo-             Leistungen\ngenes Fachgespräch durchführen;                               1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\n4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten; da-                 schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\nvon entfallen höchstens zehn Minuten auf die Fach-\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\ngespräche.\nmindestens „ausreichend“,\n(5) Für den Prüfungsbereich Grundlagen und Tech-\nniken der Gefahrenabwehr bestehen folgende Vorga-                 3. in den Prüfungsbereichen Brandbekämpfung sowie\nben:                                                                  Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz mit min-\ndestens „ausreichend“,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche\na) Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens er-                  von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens\nläutern,                                                       „ausreichend“,\nb) Brandgeschehen beurteilen, Löschmittel und\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nLöschverfahren auswählen und einsetzen,\nprüfung mit „ungenügend“\nc) Fahrzeuge und Geräte unterscheiden,\nbewertet worden sind.\nd) Atemschutz anwenden,\ne) Einsatzlehre berücksichtigen,                                                         § 10\nf) Kenntnisse des Vorbeugenden Brandschutzes                              Mündliche Ergänzungsprüfung\nanwenden\nAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der\nkann;                                                         in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als „aus-\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich lösen;                  reichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prü-\n3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.                          fungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewich-\ntung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-\nPrüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\nfür das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine               kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-               Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und              Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nbeurteilen kann;                                              hältnis von 2 : 1 zu gewichten.\n2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                                      § 11\nBestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n§9\nAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nGewichtungs- und Bestehensregelung                       31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften\n(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-             dieser Verordnung weiter anzuwenden.\nten:\n1. Prüfungsbereich Handwerkliche                                                             § 12\nArbeiten                                  30 Prozent,                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Prüfungsbereich Brandbekämpfung            20 Prozent,            Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft\n3. Prüfungsbereich Technische                                     und mit Ausnahme des § 11 am 31. Juli 2016 außer\nHilfeleistung und ABC-Einsatz             20 Prozent,         Kraft.\nBerlin, den 7. Juli 2009\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nOtremba","1750             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann/zur Werkfeuerwehrfrau\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                       4\n1   Rechtliche Grundlagen      a) Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des\ndes Feuerwehrdienstes,         Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der Techni-\nAnforderungen an den           schen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Ein-\nBeruf                          richtungen in Grundzügen erläutern\n(§ 4 Absatz 2              b) Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie Werk-\nAbschnitt A Nummer 1)          und Betriebsfeuerwehren unterscheiden\nc) Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche\nGrundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in\nder Technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Bei-\nspielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären\nd) Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderun-                         2\ngen darstellen und angemessen handeln\ne) Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewälti-\ngen\nf) körperliche Fitness kontinuierlich erhalten\ng) sich mit psychischen Belastungen des Berufs aus-\neinandersetzen, die psychische Stabilität erhalten\nh) berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden,\ninsbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienstvor-\nschriften\n2   Brandgeschehen,            a) Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung, ins-\nLöschmittel und                besondere unter Berücksichtigung der stofflichen und\nLöschverfahren                 energetischen Voraussetzungen der Verbrennung,\n(§ 4 Absatz 2                  durchführen\nAbschnitt A Nummer 2)      b) Wärme-, Rauchentwicklung und Brandausbreitung ab-\nschätzen\nc) Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stich-\nflamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen                              4\nergreifen\nd) die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid\nund sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den An-\nwendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und\neinsetzen\ne) Löschverfahren situationsbezogen anwenden\n3   Fahrzeuge und Geräte       a) Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen nach ihrem\n(§ 4 Absatz 2                  technischen und taktischen Einsatzwert unterscheiden;\nAbschnitt A Nummer 3)          die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakulta-\ntive Zusatzausstattung kontrollieren\nb) Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die\nNotfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und\naußerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirt-\nschaftlich führen\nc) Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhal-\nten\n10","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009               1751\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                       4\nd) Schutzkleidung und Schutzausrüstung, insbesondere\nFeuerwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung,\npersönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagen\nunterscheiden, auswählen und anlegen\ne) Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör,\nRettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte,\nBeleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweis-\ngeräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils\nnach Art, Funktion und Verwendungszweck unterschei-\nden, anwenden, prüfen und instand halten\n4   Atemschutz                 a) Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwen-\n(§ 4 Absatz 2                  dungszweck auswählen und anwenden\nAbschnitt A Nummer 4)      b) Atemschutzgeräte anlegen; Sicht-, Dichtigkeits- und\nFunktionskontrolle durchführen\nc) Atemschutzgeräte pflegen\n5\nd) Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atem-\nschutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze\ndurchführen\ne) Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmen\nf) Atemschutzüberwachung durchführen\n5   Einsatzlehre\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 5)\n5.1 Einrichten, Sichern         a) örtliche Gegebenheiten bewerten\nund Betreiben von          b) vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten\nEinsatzstellen\nc) Einsatzstellen ausleuchten\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 5.1)    d) Gerüste behelfsmäßig aufbauen, Betriebssicherheit\nvorhandener Gerüste beurteilen\ne) Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte                        3\nund Maschinen für den Abtransport vorbereiten und\nverlasten\nf) Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend der\nörtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstel-\nlerangaben sicher lagern\ng) Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten\n5.2 Sichern, Retten             a) Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrund-\nund Bergen                     sätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Ret-\n(§ 4 Absatz 2                  tungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen\nAbschnitt A Nummer 5.2)    b) Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahren-\nmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von\nMenschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsätzen und\ntechnischen Notsituationen aus Gebäuden und Objek-\nten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis,\nHöhen und Tiefen\n8\nc) Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen\nanwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüs-\ntungen\nd) Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen un-\nter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderhei-\nten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebs-\nabläufe und zur Werterhaltung, durchführen\ne) Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen","1752             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                       4\n5.3 Brandbekämpfung             a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im\n(§ 4 Absatz 2                  Löscheinsatz berücksichtigen\nAbschnitt A Nummer 5.3)    b) Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung\nentsprechend der Gefahrenmatrix bewerten\nc) Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebs-\nspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Auf-\nrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhal-\n8\ntung, durchführen\nd) Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöh-\nter Brand- und Explosionsgefahr und anderen beson-\nderen Gefahren durchführen\ne) Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Ge-\nbäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung\n5.4 Technische Hilfeleistung    a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in\n(§ 4 Absatz 2                  der Technischen Hilfeleistung berücksichtigen\nAbschnitt A Nummer 5.4)    b) Gefahren der Einsatzstelle bei der Technischen Hilfe-\nleistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten\nc) Technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung be-\ntriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur\nAufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Wert-\n8\nerhaltung, durchführen\nd) Technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in\nGebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung\ne) Geräte und Hilfsmittel zur Technischen Hilfeleistung\neinsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfäl-\nlen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr\n5.5 ABC-Einsatz                 a) Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im\n(§ 4 Absatz 2                  ABC-Einsatz berücksichtigen\nAbschnitt A Nummer 5.5)    b) Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entspre-\nchend der Gefahrenmatrix bewerten und berücksichti-\ngen\nc) ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezi-\nfischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrecht-\nerhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung,\ndurchführen                                                                 6\nd) ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter\nBrand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen\nGefahren durchführen\ne) ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden\nund Objekten besonderer Art und Nutzung\nf) Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte auf-\nbauen und betreiben\n5.6 Rettungssanitäter-Einsatz Medizinische Grundlagen, Hygiene\n(§ 4 Absatz 2              a) anatomische und physiologische Grundlagen kennen\nAbschnitt A Nummer 5.6)\nb) Verhaltensregeln im Umgang mit Kranken und Verletz-\nten einhalten\nc) Maßnahmen der Hygiene durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009               1753\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.  Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1               2                                             3                                      4\nStörungen der Vitalfunktionen\nd) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf\n– Störungen der Bewusstseinslage\n– zentrale, periphere und mechanische Störungen der\nAtmung\n– Störungen von Herz und Kreislauf, insbesondere\nSchock verschiedener Ursachen, Herzinfarkt, Angina\npectoris, Herzinsuffizienz, Lungenödem, Rhythmus-\nstörungen, Herz-Kreislauf-Stillstand\nschließen und entsprechende Maßnahmen durchfüh-\nren; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in\nAnpassung an den so ermittelten Zustand handeln\nChirurgische Erkrankungen\ne) aufgrund der Erkennungsmerkmale verschiedene\nWundarten unterscheiden und entsprechende Maßnah-\nmen durchführen\nf) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf\n– Blutungen nach außen und nach innen,\n– arteriellen/venösen Gefäßverschluss an den Glied-\nmaßen,\n– Harnverhaltung,\n– Verletzungen des Bauches und der Bauchorgane,\n– Fraktur, Luxation oder Distorsion,\n– Schädel-/Hirnverletzungen und -erkrankungen (zum\nBeispiel Apoplexie) sowie Verletzungen der Wirbel-\nsäule und des Rückenmarks,\n– akutes Abdomen\n– Mehrfachverletzungen\nschließen und entsprechende Maßnahmen durchfüh-\nren; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in\nAnpassung an den so ermittelten Zustand handeln\nInnere Medizin – Pädiatrie\ng) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf allergische Re-\naktionen schließen und Maßnahmen durchführen; bei\nVeränderungen der Erkennungsmerkmale in Anpassung\nan den so ermittelten Zustand handeln\nh) die im Notfalleinsatz verwendeten Arzneimittel und\nInfusionslösungen einschließlich Indikation, Wirkung,\nwesentlicher Nebenwirkungen und Kontraindikationen\nkennen; Arzneimittel nach Weisung des Arztes verab-\nreichen\ni) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf\n– Hitzeerschöpfung, Hitzschlag, Sonnenstich, Verbren-\nnungen/Verbrühungen, Schädigungen durch Strom\nund Blitz und Unterkühlung                                              15\n– eine Infektionskrankheit\n– auf Krämpfe bei Säuglingen und Kleinkindern\n– Exsikkose","1754          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.  Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1               2                                            3                                       4\n– Vergiftung\n– Strahlenkrankheit\nschließen und entsprechende Maßnahmen durchfüh-\nren; bei Veränderungen der Erkennungsmerkmale in\nAnpassung an den so ermittelten Zustand handeln;\nbei Vergiftung und Strahlenkrankheit Maßnahmen\nzum Selbstschutz ergreifen\nErkrankung der Augen\nj)   aufgrund der Erkennungsmerkmale auf akute Erkran-\nkungen oder Verletzungen des Auges schließen und\nentsprechende Maßnahmen durchführen; bei Verän-\nderung der Erkennungsmerkmale in Anpassung an\nden so ermittelten Zustand handeln\nGeburtshilfe\nk)   den Ablauf einer regelgerechten Geburt kennen; auf-\ngrund der Erkennungsmerkmale auf\n– eine plötzlich eintretende Geburt\n– Schwangerschafts- und Geburtskomplikationen\nschließen und entsprechende Maßnahmen durchfüh-\nren; bei Veränderung der Erkennungsmerkmale in\nAnpassung an den so ermittelten Zustand handeln\nl)   Maßnahmen zum Transport von Früh-/Neugeborenen\ndurchführen\nPsychiatrie\nm) aufgrund der Erkennungsmerkmale auf Rauschzu-\nstände, Krampfanfälle, Nerven- und Gemütskrankhei-\nten schließen und entsprechende Maßnahmen auch\ndes Selbstschutzes durchführen; bei Veränderung\nder Erkennungsmerkmale in Anpassung an den so er-\nmittelten Zustand handeln\nRettungsdienst-Organisation,\ntechnische und rechtliche Fragen\nn)   Krankenkraftwagen nach ihrem Verwendungszweck\nunterscheiden; die Mindestausstattung des Kranken-\nraumes und die fakultative Zusatzausstattung benen-\nnen, die Ausstattung benutzen beziehungsweise an-\nwenden sowie Maßnahmen nach Gebrauch von In-\nstrumenten und Material durchführen\no)   vom Rettungsdienst nutzbare Meldewege kennen;\nFernmeldemittel unter Einhaltung der Funkdisziplin\nnutzen, Meldungen entsprechend der Lage abfassen\np)   Personen und Institutionen für eine Zusammenarbeit\nmit dem Rettungsdienst kennen, die Besonderheiten\nbei einem Massenanfall von Verletzten oder Erkrank-\nten kennen, auf Grund des Inhalts einer Meldung auf\neinen Notfalleinsatz schließen\nq)   besondere Gefahrenstellen in einem rettungsdienstli-\nchen Einsatzbereich kennen, auf Grund der Erken-\nnungsmerkmale auf Gefährdung schließen und\nSelbstschutz bei Gefährdung sowie Maßnahmen zur\nRettung durchführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009               1755\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                       4\n6   Vorbeugender               a) Auskunft geben über baulichen, technischen, organi-\nBrandschutz                    satorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahren-\n(§ 4 Absatz 2                  abwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehrein-\nAbschnitt A Nummer 6)          satzplanung\nb) ortsfeste Brandschutzeinrichtungen, insbesondere\nRauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanla-\ngen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungen, be-\ndienen und prüfen                                                           4\nc) Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und prü-\nfen\nd) Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbeson-\ndere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbestei-\ngung und -befahrung\ne) Löschwasserversorgungssysteme bedienen und prüfen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                       4\n1   Berufsbildung,             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht        Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2              b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt B Nummer 1)          dungsvertrag nennen                                     während\nder gesamten\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen         Ausbildungszeit\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen            zu vermitteln\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-\ndes Ausbildungsbetriebes       läutern\n(§ 4 Absatz 2              b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\nAbschnitt B Nummer 2)          schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nwährend\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner der gesamten\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- Ausbildungszeit\ntretungen und Gewerkschaften nennen                     zu vermitteln\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Sicherheit und             a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-\nGesundheitsschutz              platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\nbei der Arbeit                 ergreifen\n(§ 4 Absatz 2              b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nAbschnitt B Nummer 3)          vorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen                 während\nder gesamten","1756             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                   Zu vermittelnde                         in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                  2                                             3                                      4\ne) Aufgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft und Ausbildungszeit\nder für den Arbeitsschutz zuständigen betrieblichen zu vermitteln\nStelle erläutern\nf) Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz bedienen\ng) Kennzeichnungen und Kennzeichnungsfarben von Be-\nhältern und Fördersystemen berücksichtigen\nh) Regeln der Arbeitshygiene anwenden\ni) ergonomische Grundregeln anwenden\nj) mit Gefahrstoffen umgehen; Gefahren erläutern und\nvermeiden\n4   Umweltschutz               Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2              beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt B Nummer 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-\nbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-\nspielen erklären                                        während\nder gesamten\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nAusbildungszeit\nUmweltschutzes anwenden                                 zu vermitteln\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Information,\nKommunikation und\nArbeitsorganisation\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 5)\n5.1 Kommunikation               a) Informationen in deutscher und englischer Sprache be-\nund Teamarbeit                 schaffen, auswerten und aufbereiten, insbesondere aus\n(§ 4 Absatz 2                  Dokumentationen, Handbüchern, Fachberichten, Fir-\nAbschnitt B Nummer 5.1)        menunterlagen und Datenbanken\nb) schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung\nenglischer Fachbegriffe durchführen                           4\nc) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen\nd) Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und ab-\nstimmen, kulturelle Identitäten berücksichtigen\ne) Übergabeprozesse abstimmen\n5.2 Erstellen und Anwenden      a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und\ntechnischer Unterlagen         Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schal-\n(§ 4 Absatz 2                  tungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache\n4\nAbschnitt B Nummer 5.2)        anwenden\nb) technische Skizzen und Zeichnungen erstellen\n5.3 Kommunikations-             a) feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations-\nund Informationssysteme        und Informationssysteme einsetzen\n(§ 4 Absatz 2              b) Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software\nAbschnitt B Nummer 5.3)        anwenden                                                                    5\nc) Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit an-\nwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009               1757\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                       4\n5.4 Planen der Arbeit           a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit\n(§ 4 Absatz 2                  von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Mög-\nAbschnitt B Nummer 5.4)        lichkeiten abstimmen\nb) Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und\nAbwicklungszeiten einschätzen\nc) Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebs-         6\nmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und\nbereitstellen\nd) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen\nerproben und optimieren\ne) Lösung implementieren und organisatorisch absichern\n6   Handwerkliche\nTätigkeiten\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 6)\n6.1 Elektrotechnische           a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden\nArbeiten für den           b) elektrotechnische Gefährdungen erkennen und Maß-\nFeuerwehreinsatz\nnahmen zur Beseitigung ergreifen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 6.1)    Hausinstallationen\nc) Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gegeben-\nheiten und der technischen Regeln erkennen und beur-\nteilen\nd) Leitungen unter Beachtung der mechanischen und\nelektrischen Belastung und des Verwendungszwecks\nauswählen\ne) Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen,\ninsbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und\nKlemmen, herstellen\nf) Schalter und Steckvorrichtungen auswählen und instal-\nlieren; Funktionsfähigkeit und Sicherheit prüfen\ng) Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach\ntechnischen Regeln auswählen sowie in und außer Be-\ntrieb nehmen                                                  16\nMesstechnik\nh) elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion,\nSpannung, Widerstand, Stromstärke und Phasenfolge\nsowie Schutzmaßnahmen prüfen\nFehlerdiagnose\ni) Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Ge-\nräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergrei-\nfen\nMotorschaltungen\nj) Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrommoto-\nren unterscheiden und Aggregate einsetzen\nBeleuchtungstechnik\nk) Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Einsatz-\nzweck auswählen und einsetzen\nl) Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen","1758             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                  Zu vermittelnde                          in Wochen im\nNr.     Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                       4\n6.2 Metall-, sanitär-,          Metalltechnik\nheizungs- und\na) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden\nklimatechnische Arbeiten\nfür den Feuerwehreinsatz   b) Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseiti-\n(§ 4 Absatz 2                   gung ergreifen\nAbschnitt B Nummer 6.2)    c) Maße erfassen, übertragen und anreißen\nd) Innengewinde berechnen und schneiden, Bohrer aus-\nwählen und Drehzahl einstellen\ne) Metalle durch Biegen, Kanten, Runden und Falzen um-\nformen\nf)   Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung\nvornehmen\ng) Rohre trennen, umformen und verbinden                          16\nh) Löcher auf Maß in Metalle sowie in Stein und Beton\nbohren\ni)   Maße auf Bleche übertragen, anreißen und zuschnei-\nden\nj)   Aushalsungen an Kupferrohren herstellen\nk) Kupferrohre biegen\nl)   Metalle durch Schweißen, Hart- und Weichlöten ver-\nbinden\nm) Bauteile thermisch trennen\nn) hydraulische und pneumatische Systeme handhaben\nWasser- und Abwasserinstallationen\na) Wasserver- und Entsorgungsanlagen absperren und\nabdichten\nb) Bauteile und Baugruppen von Wasserver- und Entsor-\ngungsanlagen montieren und demontieren\nHeizungs- und Klimaanlagentechnik\nc) Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und ab-\ndichten\nd) Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und de-\nmontieren\ne) Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen                16\nFeuerungstechnik\nf)   Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen\ng) Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen\nabsperren und abdichten\nFörder- und Transportsysteme\nh) Anlagenteile und Behälter abdichten und absperren\ni)   Anlagenteile montieren und demontieren\n6.3 Holzarbeiten für den        a) berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden\nFeuerwehreinsatz           b) Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseiti-\n(§ 4 Absatz 2                   gung ergreifen\nAbschnitt B Nummer 6.3)\nBearbeiten von Holz\nc) Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln,\nRaspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und Holz-\nverbindungen herstellen                                       16","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009               1759\nZeitliche Richtwerte\nLfd.         Teil des                                 Zu vermittelnde                           in Wochen im\nNr.  Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1               2                                           3                                        4\nEinbauen von Holz und Holzbauteilen\nd) Holzkonstruktionen herstellen\ne) Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen\nf) Holzbauteile einbauen\nDämmung\ng) Unterkonstruktionen für Ständerwerke erstellen\nh) Dämmstoffe ein- und ausbauen"]}