{"id":"bgbl1-2009-39-13","kind":"bgbl1","year":2009,"number":39,"date":"2009-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-39-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_39.pdf#page=50","order":13,"title":"Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (Systemdienstleistungsverordnung  SDLWindV)","law_date":"2009-07-03T00:00:00Z","page":1734,"pdf_page":50,"num_pages":13,"content":["1734               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nVerordnung\nzu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen\n(Systemdienstleistungsverordnung – SDLWindV)\nVom 3. Juli 2009\nAuf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des                                         §3\nErneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008                                     Anschluss\n(BGBl. I S. 2074) verordnet die Bundesregierung:                       an das Hoch- und Höchstspannungsnetz\nBetreiberinnen und Betreiber von Windenergieanla-\nTe i l 1\ngen nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 des\nA l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n          Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem 30. Juni\n2010 an das Hoch- und Höchstspannungsnetz ange-\nschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt\n§1\neinzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder\nAnwendungsbereich                           durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrich-\ntungen die Anforderungen des „TransmissionCodes\nDiese Verordnung regelt                                      2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertra-\ngungsnetzbetreiber“, Ausgabe Version 1.1 August 2007\n1. die technischen und betrieblichen Vorgaben nach\n(TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai\n§ 6 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,\n2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen.\n2. die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-\nBonus nach § 29 Absatz 2 Satz 4 des Erneuerbare-                                       §4\nEnergien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen                            Anschluss verschiedener\nist, sowie                                                        Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt\n3. die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-                  Der Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus\nBonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuer-              nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2 des Erneuer-\nbare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu              bare-Energien-Gesetzes besteht auch dann, wenn\nführen ist.                                                 mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüp-\nfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindes-\nTe i l 2                           tens eine bis zum 30. Juni 2010 in Betrieb genommen\nwurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit\nNeue Windenergieanlagen                              Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:\n1. die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungs-\n§2                                   bereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und\nAnschluss                             2. die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung\nan das Mittelspannungsnetz                           zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des\nTransmissionCodes 2007 auch an der Unterspan-\n(1) Betreiberinnen und Betreiber von Windenergie-                nungsseite des Maschinentransformators oder\nanlagen nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und § 30 Satz 2                   einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt.\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem\n30. Juni 2010 an das Mittelspannungsnetz angeschlos-                                     Te i l 3\nsen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt ein-\nzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch                          Alte Windenergieanlagen\nzusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen\ndie Anforderungen der technischen Richtlinie des                                           §5\nBundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft                                   Voraussetzungen\n„Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Aus-                         für den Systemdienstleistungs-Bonus\ngabe Juni 2008 (Mittelspannungsrichtlinie 2008) (BAnz.\nNr. 67a vom 6. Mai 2009) erfüllen, soweit in dieser Ver-            Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Windener-\nordnung nichts Abweichendes geregelt ist.                       gieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2001 und vor\ndem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind,\n(2) Abschnitt 2.5.1.2 der Mittelspannungsrichtlinie          haben Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus\n2008 gilt mit der Maßgabe, dass während eines Netz-             nach § 66 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Ener-\nfehlers die Netzspannung durch Einspeisung eines                gien-Gesetzes, wenn sie nach dem 11. Juli 2009 und\nBlindstroms in das Netz gemäß Nummer II.12.d und                vor dem 1. Januar 2011 erstmals die in Anlage 3 fest-\nNummer II.12.e der Anlage 1 sichergestellt werden               gelegten Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt\nmuss.                                                           oder an einem anderen zwischen Netzverknüp-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009                   1735\nfungspunkt und Windenergieanlage gelegenen Punkt                        werden. Dass eine wesentliche technische Weiterent-\nerfüllen.                                                               wicklung oder Neuerung vorliegt, muss durch einen\nZertifizierer bestätigt werden.\nTe i l 4\nNachweis                                                                   §7\nund Schlussbestimmungen                                                   Mehrere Windenergieanlagen\n§6                                        Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen\nan einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung\nZertifikate,                                 des Systemdienstleistungs-Bonus § 19 Absatz 3 des\nSachverständigengutachten und Prototypen                          Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.\n(1) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen der\n§§ 2 bis 4 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am                                                  §8\nNetzverknüpfungspunkt eingehalten werden, ist durch\ndie Vorlage von Einheitenzertifikaten nach dem Verfah-                                  Übergangsbestimmungen\nren des Kapitels 6.1 der Mittelspannungsrichtlinie 2008                    (1) Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Wind-\nund durch das Gutachten einer oder eines Sachver-                       energieanlagen, die nach dem 31. Dezember 2008\nständigen zu erbringen. Die Erstellung der Zertifikate                  und bis zum 30. Juni 2010 in Betrieb genommen wer-\nund die Begutachtung müssen nach dem Stand der                          den, haben nur dann einen Anspruch auf den System-\nTechnik durchgeführt werden. Zertifizierer müssen nach                  dienstleistungs-Bonus nach § 29 Absatz 2 Satz 4 und\nDIN EN 45011:1998*) akkreditiert sein.                                  § 30 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn\n(2) Der Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 5                  am Netzverknüpfungspunkt die Anforderungen nach\nin Verbindung mit Anlage 3 am Netzverknüpfungspunkt                     den §§ 2 bis 4 in Verbindung mit Anlage 1 und 2 erfüllt\neingehalten werden, kann durch Einheitenzertifikate                     werden. Sie können statt der Anforderungen in Anlage 1\nund durch das Gutachten einer oder eines Sachver-                       Nummer II.12.d und Nummer II.12.e die Anforderungen\nständigen erbracht werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gel-                   von Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 17 und 18 des Transmis-\nten entsprechend.                                                       sionCodes 2007 erfüllen. An diese Betreiberinnen und\nBetreiber werden keine Anforderungen nach § 6 Num-\n(3) Ist eine Windenergieanlage ein Prototyp, so gel-\nmer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gestellt. Er-\nten die Anforderungen der §§ 2 bis 4 in Verbindung mit\nbringen Betreiberinnen und Betreiber von Windenergie-\nden Anlagen 1 und 2 in einem Zeitraum von zwei Jahren\nanlagen nach Satz 1 den Nachweis nach § 6 Absatz 1\nab der Inbetriebnahme der Anlage für den Vergütungs-\nbis zum 31. Dezember 2010, gelten die Anforderungen\nanspruch nach § 16 Absatz 6 in Verbindung mit § 6\nals mit der Inbetriebnahme der Anlage erfüllt.\nNummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als er-\nfüllt. Abweichend von Absatz 1 muss für den Prototyp                       (2) Betreiberinnen und Betreiber derjenigen Wind-\nder Nachweis, dass die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4                   energieanlagen, die nach dem 30. Juni 2010 und bis\nin Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 am Netzver-                       zum 30. Juni 2011 in Betrieb genommen werden,\nknüpfungspunkt eingehalten werden, binnen zwei Jah-                     können statt der Anforderungen in Anlage 1 Num-\nren nach der Inbetriebnahme erbracht werden. Wird der                   mer II.12.d und Nummer II.12.e die Anforderungen\nNachweis nach Satz 2 erbracht, gelten die Anforderun-                   von Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 17 und 18 des Transmis-\ngen dieser Verordnung als seit der Inbetriebnahme der                   sionCodes 2007 erfüllen.\nAnlage erfüllt. Prototypen sind die erste Windenergie-\nanlage eines Typs, der wesentliche technische Weiter-                                                §9\nentwicklungen oder Neuerungen aufweist, und alle wei-\nInkrafttreten\nteren Windenergieanlagen dieses Typs, die innerhalb\nvon zwei Jahren nach der Inbetriebnahme der ersten                         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nWindenergieanlage dieses Typs in Betrieb genommen                       in Kraft.\nBerlin, den 3. Juli 2009\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSigmar Gabriel\n*) Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiviert.","1736                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nAnlage 1\nI.  Der TransmissionCode 2007 muss am Netzverknüpfungspunkt mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:\n1. Die Wörter „Erzeugungseinheit“ und „Erzeugungseinheit mit regenerativen Energiequellen“ sind durch das\nWort „Windenergie-Erzeugungsanlage“ zu ersetzen.\n2. Die Wörter „Energieerzeugungseinheiten“ und „EEG-Erzeugungseinheiten“ sind durch das Wort „Windener-\ngie-Erzeugungsanlagen“ zu ersetzen.\n3. Die Wörter „des Generators“ sind durch die Wörter „der Windenergie-Erzeugungseinheit “ zu ersetzen.\n4. Die Wörter „Erzeugungseinheiten vom Typ 1“ sind durch die Wörter „Windenergie-Erzeugungsanlagen, die\nWindenergie-Erzeugungseinheiten vom Typ 1 enthalten,“ zu ersetzen.\n5. Die Wörter „Erzeugungseinheiten vom Typ 2“ sind durch die Wörter „Windenergie-Erzeugungsanlagen, die\nWindenergie-Erzeugungseinheiten vom Typ 2 enthalten,“ zu ersetzen.\n6. Das Wort „Netzanschlusspunkt“ ist durch das Wort „Netzverknüpfungspunkt “ zu ersetzen.\nII. Kapitel 3 des TransmissionCodes 2007 gilt mit folgenden Maßgaben:\n1. In Abschnitt 3.3.6 werden in Bild 3.2 die Wörter „oberhalb der Kurve Anforderungen P = Pn“ durch die\nWörter „oberhalb der Kurve Anforderungen P = Pvb“ ersetzt.\n2. Abschnitt 3.3.7.1 ist nicht anzuwenden.\n3. Vor dem Abschnitt 3.3.8.1 werden folgende Absätze eingefügt:\n„(1) Die Blindleistung bezieht sich auf die Mitsystemkomponente der Strom-/Spannungs-Grundschwin-\ngung gemäß IEC 61400-21 Ed. 2*) Annex C.\n(2) Die Anforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung entspricht einer langsamen Blindleis-\ntungsregelung im Minutenbereich.“\n4. Abschnitt 3.3.8.1 wird wie folgt gefasst:\n„3.3.8.1. Blindleistungsbereitstellung bei Nennwirkleistung\n(1) Jede anzuschließende neue Windenergie-Erzeugungsanlage muss im Nennbetriebspunkt\n(Pmom = Pbb inst ) die Anforderungen am Netzverknüpfungspunkt nach einer Variante von Bild 3.3 (3.3a, 3.3b\noder 3.3c) erfüllen.\n(2) Der Übertragungsnetzbetreiber wählt auf Grund der jeweiligen Netzanforderungen eine der mög-\nlichen Varianten aus. Der vereinbarte Blindleistungsbereich muss innerhalb von maximal vier Minuten voll-\nständig durchfahren werden können und ist im Betriebspunkt Pmom = Pbb inst zu erbringen. Änderungen der\nBlindleistungsvorgaben innerhalb des vereinbarten Blindleistungsbereiches müssen jederzeit möglich sein.\n(3) Der Netzbetreiber muss sich zum Zeitpunkt des Netzanschlusses der Windenergie-Erzeugungsan-\nlage auf Grund der jeweiligen Netzanforderungen auf eine der drei Varianten nach den Bildern 3.3a bis 3.3c\nfestlegen. Falls der Netzbetreiber zu einem späteren Zeitpunkt eine andere als die vereinbarte Variante\nfordert, bleibt der Anspruch auf den Systemdienstleistungs-Bonus davon unberührt.\n*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei IEC International Electrotechnical Commission, ISBN 2-8318-9938-9, www.iec.ch.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1737\nBild 3.3a: Mindestanforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-\nErzeugungsanlagen für das Netz (Variante 1)\nNetzspannung je Spannungsebene\nam Netzverknüpfungspunkt in [kV]\nKeine maßstäbliche Darstellung\nBild 3.3b: Mindestanforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-\nErzeugungsanlagen für das Netz (Variante 2)\nNetzspannung je Spannungsebene\nam Netzverknüpfungspunkt in [kV]\nKeine maßstäbliche Darstellung","1738             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nBild 3.3c: Mindestanforderung an die netzseitige Blindleistungsbereitstellung von Windenergie-\nErzeugungsanlagen für das Netz (Variante 3)\nNetzspannung je Spannungsebene\nam Netzverknüpfungspunkt in [kV]\n“.\nKeine maßstäbliche Darstellung\n5. Abschnitt 3.3.8.2 wird wie folgt gefasst:\n„Abschnitt 3.3.8.2. Blindleistungsbereitstellung im Teillastbetrieb\n(1) Neben den Anforderungen für die Blindleistungsbereitstellung im Nennbetriebspunkt der Windener-\ngie-Erzeugungsanlage (Pmom = Pbb inst ) bestehen auch Anforderungen an den Betrieb mit einer Momen-\ntanen Wirkleistung Pmom, die kleiner als die Betriebsbereite installierte Wirkleistung Pbb inst (Pvb < Pbb inst) ist.\n(2) Dabei muss die Windenergie-Erzeugungsanlage in jedem möglichen Arbeitspunkt gemäß Leistungs-\ndiagramm betrieben werden können. Die Bilder 3.3d bis 3.3f zeigen die Mindestanforderung an die\nBlindleistungsbereitstellung im Teillastbetrieb (0 % < Pmom/|Pbb inst| ≤ 100 %) am Netzverknüpfungspunkt.\nDie PQ-Diagramme sind den Bildern 3.3a bis 3.3c zugeordnet. In diesen Bildern sind jeweils der größte\nabzudeckende Blindleistungsbereich und das zugehörige Spannungsband angegeben. Die Abszisse gibt\ndie zur Verfügung zu stellende Blindleistung Qvb, bezogen auf den Betrag der Betriebsbereiten installierten\nWirkleistung Pbb inst in Prozent, an. Die Ordinate gibt die Momentane Wirkleistung Pmom (im Verbraucher-\nzählpfeilsystem negativ) bezogen auf den Betrag der Betriebsbereiten installierten Wirkleistung Pbb inst in\nProzent an.\n(3) Jeder Punkt innerhalb der umrandeten Bereiche in den Bildern 3.3d, 3.3e oder 3.3f muss innerhalb\nvon vier Minuten angefahren werden können. Die Anforderung dazu kann sich je nach der Situation im Netz\nergeben und eine vorrangige Bereitstellung von Blindleistung vor der Wirkleistungsabgabe bedeuten. Die\nFahrweise wird zwischen den Betreiberinnen und Betreibern der Windenergie-Erzeugungsanlage und dem\nBetreiber des Übertragungsnetzes abgestimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009 1739\nBild 3.3d: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt im Ver-\nbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild 3.3a (Variante 1)\nBild 3.3e: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt im Ver-\nbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild 3.3b (Variante 2)","1740             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nBild 3.3f: PQ-Diagramm der Windenergie-Erzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt im Ver-\nbraucherzählpfeilsystem (VZS) für Bild 3.3c (Variante 3)\n“.\n6. Abschnitt 3.3.9 wird wie folgt gefasst:\n„3.3.9 Überspannungskonzept der Maschinentransformatoren\n(1) Das Überspannungskonzept des Maschinentransformators ist mit dem Übertragungsnetzbetreiber\nabzustimmen.“\n7. Abschnitt 3.3.10 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.\n8. Abschnitt 3.3.12 gilt mit folgenden Maßgaben:\na. Absatz 1 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.\nb. Abschnitt 3.3.12.1 gilt mit der Maßgabe, dass die Vorschrift für symmetrische und unsymmetrische (1,2-\nund 3-polige) Netzkurzschlüsse anwendbar ist und dass die Wirkstromeinspeisung während des Fehlers\nzugunsten der Blindstromeinspeisung sowie zur Sicherung der Stabilität der Windenergie-Erzeugungs-\neinheiten abgesenkt werden muss.\nc. Abschnitt 3.3.12.2 gilt nur für Windenergie-Erzeugungsanlagen, die Windenergie-Erzeugungseinheiten\nvom Typ 1 enthalten.\n9. Abschnitt 3.3.13.1 ist auf Windenergie-Erzeugungsanlagen nicht anzuwenden.\n10. Abschnitt 3.3.13.3 gilt mit folgenden Maßgaben:\na. In Bild 3.4 entsprechen die Wörter „Pm Momentane verfügbare Leistung“ den Wörtern „Momentane\nWirkleistung Pmom ohne Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz“.\nb. In Absatz 3 wird der Satz „Diese Regelung wird dezentral (an jedem einzelnen Generator) ausgeführt“\ngestrichen.\nc. Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:\n„(4) Die Regelung nach Bild 3.4 und die Regelung zur Wiederkehr von Wirkleistung nach Rückkehr der\nFrequenz auf einen Wert f ≤ 50,05 Hz können im ungestörten Betrieb wahlweise dezentral oder zentral\nausgeführt werden. Für den Fall von Störungen innerhalb der übergeordneten Regelung der Windener-\ngie-Erzeugungsanlage sind bei Überfrequenz geeignete Maßnahmen zur Wirkleistungsreduktion von\nWindenergie-Erzeugungseinheiten dezentral bereitzuhalten.\n(5) Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die\nFunktion zum automatischen Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.“\n11. Abschnitt 3.3.13.4 gilt mit folgenden Maßgaben:\na. Die Vorgaben gelten für alle Windenergie-Erzeugungsanlagen.\nb. Die Blindleistungsabgabe muss innerhalb von vier Minuten dem vom Netzbetreiber vorgegebenen Soll-\nwert entsprechen.\nc. Im Fall einer Online-Sollwertvorgabe sind die jeweils neuen Vorgaben für den Arbeitspunkt des Blind-\nleistungsaustausches spätestens nach vier Minuten am Netzverknüpfungspunkt zu realisieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009             1741\n12. Der Abschnitt 3.3.13.5 gilt mit folgenden Maßgaben:\na. Vor Absatz 1 werden folgende Absätze eingefügt:\n„(i) Die Blindleistung bezieht sich auf die Mitsystemkomponente der Strom-/Spannungs-Grund-\nschwingung gemäß IEC 61400-21 Ed. 2*) Annex C.\n(ii) Die Mindestanforderung entspricht der Erfüllung der nach den Absätzen 2, 7, 8, 11 und 17 fest-\ngelegten Anforderungen an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators.\n(iii) Es ist zulässig, diese Anforderungen unter Verwendung eines anderen Bezugspunkts (zum Bei-\nspiel der Oberspannungsseite des Maschinentransformators) zu erfüllen, wenn das gleiche Betriebsver-\nhalten am Netzanschlusspunkt nachgewiesen wird.“\nb. Absatz 8 wird Absatz 8a. Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:\n„(8b) Die Bildunterschrift zu Bild 3.1, nach der Spannungsgradienten von kleiner/gleich 5 Prozent pro\nMinute innerhalb der im Bild 3.1 angegebenen Spannungsbänder zulässig sind und nicht zur Trennung\nder Windenergie-Erzeugungsanlagen führen dürfen, gilt auch hier.“\nc. Absatz 13 wird wie folgt gefasst:\n„(13) Einpolige, zweipolige und dreipolige Kurzschlüsse (jeweils mit und ohne Erdberührung) oder\nstörungsbedingte symmetrische und unsymmetrische Spannungseinbrüche dürfen oberhalb der Grenz-\nlinie 1 in Bild 3.5 nicht zur Instabilität der Windenergie-Erzeugungsanlage oder zu ihrer Trennung vom\nNetz führen. Der Spannungswert bezieht sich, wie in Bild 3.5 dargestellt, auf den größten Wert der drei\nverketteten Netzspannungen.“\nd. Absatz 17 wird wie folgt gefasst:\n„(17) Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstromeinspeisung\na) Geltungsbereich\ni.   Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten Netzspannungen oberhalb der Grenz-\nlinie 1 in Bild 3.5 müssen von allen Windenergie-Erzeugungseinheiten die Anforderungen an die\nSpannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstromeinspeisung nach den folgenden Buch-\nstaben b und c erbracht werden.\nii. Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten Netzspannungen unterhalb der Grenz-\nlinie 1 und oberhalb der Grenzlinie 2 in Bild 3.5 darf von den Anforderungen an die Spannungs-\nstützung bei Netzfehlern nach den folgenden Buchstaben b und c in folgender Weise abgewichen\nwerden:\n• Die folgenden Anforderungen an die Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstrom-\neinspeisung müssen nur so weit erfüllt werden, wie es das Netzanschlusskonzept der Wind-\nenergie-Erzeugungseinheit ermöglicht.\n• Sollte beim Durchfahren des Fehlers die einzelne Windenergie-Erzeugungseinheit instabil wer-\nden oder der Generatorschutz ansprechen, ist in Abstimmung mit dem jeweiligen Netzbetreiber\neine kurzzeitige Trennung der Windenergie-Erzeugungsanlage (KTE) vom Netz erlaubt.\niii. Bei einem Verlauf des größten Wertes der drei verketteten Netzspannungen unterhalb der Grenz-\nlinie 2 in Bild 3.5 ist eine KTE vom Netz immer erlaubt. Die Anforderungen nach den folgenden\nBuchstaben b und c an die Spannungsstützung bei Netzfehlern durch Blindstromeinspeisung\nmüssen nur so weit erfüllt werden, wie es das Netzanschlusskonzept der Windenergie-Erzeu-\ngungseinheit ermöglicht.\nb) Grundsätzliches Verhalten:\ni.   Bei Auftreten einer Signifikanten Spannungsabweichung müssen die Windenergie-Erzeugungsein-\nheiten die Spannung durch Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) des Blindstroms IB stützen.\nii. Die Blindstromabweichung (ΔIB) der Windenergie-Erzeugungseinheit muss dabei proportional zur\nRelevanten Spannungsabweichung ΔUr (ΔIB / IN = K * ΔUr / UN) sein und in dem Bereich (definiert\ndurch 0 ≤ K ≤ 10) liegen, der in Bild 3.6 gezeigt wird.\niii. Die Konstante K muss zwischen 0 und 10 einstellbar sein.\niv. Die Schwankungsbreite des eingespeisten Blindstroms, der sich aus der eingestellten Blindstrom-\nSpannungscharakteristik ergibt, muss zwischen –10 Prozent und +20 Prozent des Nennstroms\nliegen.\nv. An die Höhe des Blindstroms IB werden folgende Anforderungen gestellt:\na. 3-polige Fehler: Windenergie-Erzeugungseinheiten müssen technisch in der Lage sein, einen\nBlindstrom IB von mindestens 100 Prozent des Nennstroms einzuspeisen.\nb. 1,2-polige Fehler: Windenergie-Erzeugungseinheiten müssen technisch in der Lage sein, einen\nBlindstrom IB von mindestens 40 Prozent des Nennstroms einzuspeisen. Die Einspeisung des\nBlindstroms darf die Anforderungen an das Durchfahren von Netzfehlern nicht gefährden.\n*) Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei IEC International Electrotechnical Commission, ISBN 2-8318-9938-9, www.iec.ch.","1742               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nvi. Während Signifikanter Spannungsabweichungen Us kann der Wirkstrom IW zugunsten der Blind-\nstromeinspeisung und zur Sicherung der Anlagenstabilität ausreichend abgesenkt werden.\nc) Zeitverlauf:\ni.   Das dynamische Verhalten der Blindstromstützung wird durch die Sprungantwort des Blindstroms\ncharakterisiert, wie sie näherungsweise infolge von Netzkurzschlüssen auftreten kann.\nii. Im Fall einer Signifikanten Spannungsabweichung muss die Sprungantwort des Blindstroms fol-\ngende Werte einhalten:\na) Anschwingzeit: 30 ms\nb) Einschwingzeit: 60 ms\niii. Bei stetigem Spannungsverlauf darf der Blindstrom keine Unstetigkeiten aufweisen, die nicht\ndurch die Blindstrom-Spannungscharakteristik nach Bild 3.6 vorgesehen sind und die die Netz-\nqualität in negativer Weise beeinflussen können. Dies gilt insbesondere auch für den Übergang\nzwischen dem Betrieb bei Spannungsabweichungen ΔU innerhalb des Spannungstotbands Ut und\ndem Betrieb bei Signifikanter Spannungsabweichung Us.\nBild 3.6: Prinzip der Spannungsstützung bei Netzfehlern bei Windenergie-Erzeugungseinheiten\n“.\ne. Absatz 18 ist nicht anzuwenden.\nf. Absatz 19 ist nicht anzuwenden.\ng. Absatz 20 wird wie folgt gefasst:\n„Bei Entfernungen zwischen den Windenergie-Erzeugungseinheiten der Windenergie-Erzeugungsanlage\nund dem Netzverknüpfungspunkt, die zu einer Unwirksamkeit der Spannungsregelung führen, kann der\nNetzbetreiber von den Betreiberinnen und Betreibern der Windenergie-Erzeugungsanlage fordern, dass\nder Spannungseinbruch am Netzverknüpfungspunkt gemessen und die Spannung an demselben Punkt\nabhängig von diesem Messwert geregelt wird. Die Windenergie-Erzeugungseinheiten müssen daher in\nder Lage sein, statt der Spannung an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators eine Be-\nzugsspannung zu verwenden, die außerhalb der Windenergie-Erzeugungseinheit liegt. Diese kann mess-\ntechnisch oder in geeigneter Weise in Abstimmung mit dem Netzbetreiber rechnerisch ermittelt werden.“\nh. Abschnitt 3.3.13.6 ist nicht anzuwenden.\ni. Abschnitt 3.3.13.7 ist nicht anzuwenden.\nIII. An Kapitel 9.2 werden folgende Definitionen angefügt:\n„1. „Anschwingzeit“ ist die charakteristische Größe der Sprungantwort. Es handelt sich um die Zeit zwischen\nsprunghaftem Eintritt einer Signifikanten Spannungsabweichung Us und erstmaligem Erreichen des Tole-\nranzbandes um den Stationären Endwert des Blindstroms IB. Die Anschwingzeit umfasst die Zeit des Er-\nkennens einer Signifikanten Spannungsabweichung sowie die Anregelzeit der Blindstrom-Regelung.\n2. „Betriebsbereite installierte Wirkleistung Pbb inst“, auch als „Nennwirkleistung“ bezeichnet, ist die Summe\nder Nennwirkleistungen der betriebsbereiten Windenergie-Erzeugungseinheiten innerhalb einer Windener-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009          1743\ngie-Erzeugungsanlage. Ausgenommen sind Windenergie-Erzeugungseinheiten, die sich in Revision befin-\nden oder defekt sind.\n3. „Blindstrom IB“ ist der gesamte Blindstrom, der aus den Mitsystemkomponenten (Indizierung mit „1”) des\nGrundschwingungsanteils von Strom und Spannung auf der Niederspannungsseite des Maschinentrans-\nformators ermittelt wird:                 mit                 unterstrichen: komplexe Größe; „*“: konjugiert\nkomplexe Größe.\n4. „Blindstromabweichung ΔIB“ ist die Abweichung des Blindstroms IB vom 1-Minuten-Mittelwert.\n5. „Einschwingzeit“ ist die charakteristische Größe der Sprungantwort. Es handelt sich um die Zeit zwischen\ndem sprunghaften Eintritt einer Signifikanten Spannungsabweichung Us bis zu dem Zeitpunkt, an dem die\nEinschwingvorgänge so weit abgeklungen sind, dass der Blindstrom IB im Toleranzband um den Stationä-\nren Endwert liegt und dort verbleibt.\n6. „Gestörter Betrieb“ ist ein Betriebszustand der Windenergie-Erzeugungsanlage, bei dem ein oder mehrere\nihrer Systeme nicht konzeptgemäß arbeiten.\n7. „Installierte Wirkleistung Pinst“ ist die Summe der Nennwirkleistungen der Windenergie-Erzeugungseinhei-\nten innerhalb einer Windenergie-Erzeugungsanlage.\n8. „Leistungsdiagramm“ ist das Wirkleistungs-Blindleistungs-Diagramm (PQ-Diagramm) der Windenergie-Er-\nzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt.\n9. „Momentane Blindleistung Qmom“ ist der momentane Wert der Blindleistung einer Windenergie-Erzeugungs-\nanlage am Netzverknüpfungspunkt im Verbraucherzählpfeilsystem.\n10. „Momentane Wirkleistung Pmom“ ist der momentane Wert der am Netzverknüpfungspunkt eingespeisten\nWirkleistung.\n11. „Nennbetriebspunkt einer Windenergie-Erzeugungsanlage“ ist der Betrieb einer Windenergie-Erzeugungs-\nanlage unter Abgabe von Betriebsbereiter installierter Wirkleistung Pbb inst bei Nennspannung und Nenn-\nfrequenz im Ungestörten Betrieb.\n12. „Netzverknüpfungspunkt“ ist der Netzpunkt, an dem die Windenergie-Anschlussanlage an das Netz des\nNetzbetreibers angeschlossen ist.\n13. „Relevante Spannungsabweichung ΔUr“ ist der Anteil der Spannungsabweichung ΔU, mit dem die Span-\nnung U1 über die Grenzen des Spannungstotbands Ut hinaus abweicht. Innerhalb des Spannungstotbands\nUt ist die Relevante Spannungsabweichung (ΔUr) gleich null:\n• Wenn: ΔU > Ut : ΔUr = ΔU – Ut\n• Wenn: ΔU < –Ut : ΔUr = ΔU + Ut\n• Sonst: ΔUr = 0\n14. „Signifikante Spannungsabweichung ΔUs“ ist eine Spannungsabweichung ΔU mit einem Betrag, der größer\nals das Spannungstotband Ut ist.\n15. „Spannung U1“ ist die Spannung, die aus den Mitsystemkomponenten des Grundschwingungsanteils von\nStrom und Spannung auf der Niederspannungsseite des Maschinentransformators ermittelt wird.\n16. „Spannungsabweichung ΔU “ ist die Abweichung der Spannung U1 vom 1-Minuten-Mittelwert. Eine Span-\nnungsabweichung mit negativem Vorzeichen entspricht einem Spannungseinbruch. Eine Spannungsabwei-\nchung mit positivem Vorzeichen entspricht einer Spannungserhöhung.\n17. „Spannungstotband Ut“ entspricht 10 % der Nennspannung, kann aber mit Einverständnis des Netzbetrei-\nbers, zum Beispiel bei Anwendung einer kontinuierlichen Spannungsregelung, auch reduziert beziehungs-\nweise gleich null gesetzt werden.\n18. „Sprungantwort des Blindstroms IB“ ist der zeitliche Verlauf des Blindstroms IB infolge einer sprunghaften\nÄnderung der Spannung U1.\n19. „Stationärer Endwert“ des Blindstroms IB ist der Wert des Blindstroms IB in Abhängigkeit der Spannung U1\nim eingeschwungenen Zustand.\n20. „Statische Blindleistungskompensation“ ist eine nicht rotierende Einrichtung, die als geregelte Blindleis-\ntungsquelle oder Blindleistungssenke eingesetzt werden kann.\n21. „Strom I1“ ist eine Mitsystemkomponente des Strangstroms an der Niederspannungsseite des Maschinen-\ntransformators.\n22. „Ungestörter Betrieb“ ist ein Betriebszustand der Windenergie-Erzeugungsanlage, bei dem alle Systeme\nder Windenergie-Erzeugungsanlage konzeptgemäß arbeiten.\n23. „Verbraucherzählpfeilsystem (VZS)“ ist ein einheitliches Zählpfeilsystem für Verbraucherinnen und Verbrau-\ncher sowie Erzeugerinnen und Erzeuger.\n24. „Verfügbare Blindleistung Qvb“ ist der maximal mögliche Wert der Blindleistung, den eine Windenergie-\nErzeugungsanlage am Netzverknüpfungspunkt sowohl übererregt als auch untererregt zur Verfügung stel-","1744            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nlen kann; sie ist abhängig vom Betriebspunkt (Momentane Wirkleistung Pmom und Spannung am Netzver-\nknüpfungspunkt ).\n25. „Verfügbare Wirkleistung Pvb“ ist der maximal mögliche Wert der Wirkleistungseinspeisung der Windener-\ngie-Erzeugungsanlage am Netzanschlusspunkt.\n26. „Windenergie-Anschlussanlage“ ist die Gesamtheit aller Betriebsmittel, die erforderlich sind, um eine oder\nmehrere Einheiten zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie an das Netz eines Netzbetreibers\nanzuschließen.\n27. „Windenergie-Erzeugungsanlage“ ist eine Anlage, in der sich eine oder mehrere Einheiten zur Erzeugung\nelektrischer Energie aus Windenergie (Windenergie-Erzeugungseinheit ) befinden. Dies umfasst auch die\nAnschlussanlage und alle zum Betrieb erforderlichen elektrischen Einrichtungen. Windenergie-Erzeugungs-\nanlagen sind Einheiten zur Erzeugung elektrischer Energie aus Windenergie. Diese können entweder ein-\nzeln oder über eine interne Windparkverkabelung verbunden an ein Netz angeschlossen werden. Eine\nWindenergie-Erzeugungsanlage kann aus unterschiedlichen Typen von Windenergie-Erzeugungseinheiten\nbestehen.\n28. „Windenergie-Erzeugungseinheit “ ist eine einzelne Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wind-\nenergie. Eine Windenergie-Erzeugungseinheit vom Typ 1 liegt vor, wenn ein Synchrongenerator direkt mit\ndem Netz gekoppelt ist. Eine Windenergie-Erzeugungseinheit vom Typ 2 liegt vor, wenn diese Bedingung\nnicht erfüllt ist.\n29. „Wirkstrom IW“ ist der gesamte Wirkstrom, der aus den Mitsystemkomponenten (Indizierung mit „1“) des\nGrundschwingungsanteils von Strom und Spannung ermittelt wird:                        mit\nunterstrichen: komplexe Größe; „*“: konjugiert komplexe Größe.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009       1745\nAnlage 2\nmit Nneu = Anzahl aller neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten und der\ngesamten Betriebsbereiten installierten Wirkleistung.\nmit NWEA = Anzahl aller alten und neuen Windenergie-Erzeugungseinheiten in der erwei-\nterten Windenergie-Erzeugungsanlage.\nQvb, gefordert ist die gemäß §§ 2 und 3 geforderte Verfügbare Blindleistung Qvb, wenn eine Windenergie-Erzeugungs-\nanlage ausschließlich aus neu errichteten oder repowerten Windenergie-Erzeugungseinheiten bestehen würde.\nQvb, anteilig, NAP ist die anteilig am Netzverknüpfungspunkt geforderte Verfügbare Blindleistung Qvb, wenn eine\nerweiterte Windenergie-Erzeugungsanlage sowohl aus neu errichteten als auch aus alten Windenergie-Erzeu-\ngungseinheiten besteht:","1746             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nAnlage 3\n1. Die Definitionen der Anlage 1 Nummer III sind auch im Rahmen der Anlage 3 anzuwenden.\n2. Symmetrische und unsymmetrische Fehler mit einem Spannungseinbruch oberhalb der Grenzlinie 1, die nach\nBild 3.5 im Abschnitt 3.3.13.5 des TransmissionCodes 2007 (für Anlagen des Typs 2) beschrieben sind, müssen\nohne Netztrennung durchfahren werden.\nDer Blindleistungsbezug darf nicht zur Auslösung des Blindleistungs-Unterspannungsschutzes führen.\nNicht eingehalten werden muss die Anforderung im Abschnitt 3.3.13.5 Absatz 2 des TransmissionCodes 2007,\ndass von den Aus-Hilfskontakten der Leistungsschalter auf der Ober- oder der Unterspannungsseite des Netz-\ntransformators ein Abfahr- und Ausschaltbefehl auf alle einzelnen Generatoren der Anlage gegeben wird, so\ndass der Inselbetrieb spätestens nach drei Sekunden beendet ist.\n3. Ein Blindleistungs-Unterspannungsschutz (Q ➔ & U<) muss vorhanden sein. Seine Einstellwerte werden gemäß\nMittelspannungsrichtlinie 2008 festgelegt.\n4. Eine Trennung vom Netz bei Frequenzen zwischen 47,5 Hz und 51,0 Hz ist nicht erlaubt.\n5. Bei einer Verfügbaren Wirkleistung Pvb von größer oder gleich der Hälfte der Verfügbaren installierten Wirk-\nleistung (Pvb ≥ 50 % Pbb inst), bei einer Frequenz von mehr als 50,2 Hz und weniger als 51,0 Hz muss die\nMomentane Wirkleistung Pmom jeder einzelnen Windenergie-Erzeugungseinheit mit einem Gradienten von 40 %\nder Verfügbaren Wirkleistung Pvb der Windenergie-Erzeugungseinheiten je Hz abgesenkt werden können.\nZwischen 51,0 Hz und 51,5 Hz sind die Überfrequenzschutzeinrichtungen der einzelnen Einheiten einer Wind-\nenergie-Erzeugungsanlage unter Ausnutzung des ganzen Bereichs gestaffelt so einzustellen, dass bei einer\nFrequenz von 51,5 Hz alle Windenergie-Erzeugungseinheiten vom Netz getrennt worden sind.\n6. Auf Anforderung des Netzbetreibers (zum Beispiel per Funkrundsteuerung oder Ähnlichem) ist die Funktion zum\nautomatischen Wiederankoppeln an das Netz zu blockieren.\n7. Die zu ändernden Einstellungen des Entkupplungsschutzes werden vom Netzbetreiber vorgegeben."]}