{"id":"bgbl1-2009-39-10","kind":"bgbl1","year":2009,"number":39,"date":"2009-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-39-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_39.pdf#page=31","order":10,"title":"Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und zur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung","law_date":"2009-06-30T00:00:00Z","page":1715,"pdf_page":31,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009            1715\nVerordnung\nüber die Etikettierung von Rindfleisch und\nzur Aufhebung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, der\nVerordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnahmen\nzur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem\nRindfleisch und der Verordnung über die Zuständigkeit und die\nÜberwachung bei Informationskampagnen über die Rindfleischetikettierung\nVom 30. Juni 2009\nDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-            – des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswid-\nschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund               rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom\n– des § 2 Absatz 2 des Rindfleischetikettierungsgeset-         19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch\nzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der zu-           Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom\nletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Okto-         26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert\nber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im           worden ist:\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Technologie,                                                           Artikel 1\n– des § 4a Absatz 6, des § 5 Absatz 1 Satz 2 und des                               Verordnung\n§ 8 Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsgesetzes,                über die Etikettierung von Rindfleisch\nvon denen § 4a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 des       (Rindfleischetikettierungsverordnung – RiFlEtikettV)\nGesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527),\n§ 5 Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1 zuletzt durch                             Abschnitt 1\nArtikel 202 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, im Einver-                     Begriffsbestimmungen,\nnehmen mit den Bundesministerien der Finanzen                  Nachweise zur Rückverfolgbarkeit\nund für Wirtschaft und Technologie,\n§1\n– des § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 2\nNummer 1 des Handelsklassengesetzes in der Fas-                            Begriffsbestimmungen\nsung der Bekanntmachung vom 23. November 1972                Im Sinne dieser Verordnung sind:\n(BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Absatz 3 zuletzt\n1. verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13\ndurch Artikel 209 Nummer 1 Buchstabe b der Verord-\nAbsatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\ndert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-\n17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur\nministerium für Wirtschaft und Technologie,\nKennzeichnung und Registrierung von Rindern und\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f, g, m und s             über die Etikettierung von Rindfleisch und Rind-\nin Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5                fleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Ver-\nSatz 1, des § 8 Absatz 1 Satz 1, der §§ 15 und 16             ordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom\nund des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3              11.8.2000, S. 1), die durch die Verordnung (EG)\ndes Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen                 Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) ge-\nMarktorganisationen und der Direktzahlungen in der            ändert worden ist,\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005\n(BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Absatz 2          2. freiwillige Angaben: nach Artikel 16 Absatz 1 und\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-              Artikel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verord-\ngust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-            nung (EG) Nr. 1760/2000 zu genehmigende andere\nerlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) im             Angaben als die in Nummer 1,\nEinvernehmen mit den Bundesministerien der Finan-         3. Fleisch: Fleischstücke, Fleischteilstücke,     Hack-\nzen und für Wirtschaft und Technologie und                    fleisch und Fleischabschnitte,","1716              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\n4. Mitglied: jeder Betrieb, der Teil eines Etikettierungs-    des Rindfleischetikettierungsgesetzes ist bei der Bun-\nsystems ist,                                              desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-\n5. Betriebsstätten: jede selbständige oder unselbstän-        anstalt) schriftlich einzureichen.\ndige Filiale oder Niederlassung eines Mitglieds und          (2) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch\n6. Systemteilnehmer: jedes Mitglied eines Etikettie-          schriftlichen Bescheid.\nrungssystems sowie jede Betriebsstätte eines Mit-\nglieds.                                                                                §4\n7. Kontrollstelle: eine nach § 5 anerkannte unabhän-                                 Antragsinhalt\ngige Kontrollstelle.\n(1) Im Antrag auf Genehmigung eines Etikettierungs-\n§2                                systems nach § 3 Absatz 1 sind alle zur Prüfung der\nVoraussetzungen nach Artikel 16 Absatz 1 und Arti-\nAufzeichnungspflichten\nkel 11 Satz 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG)\n(1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach              Nr. 1760/2000 erforderlichen Angaben zu machen. Dies\nAbsatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen:           sind insbesondere:\n1. den Zu- und Abgang der Tiere oder des Fleisches in\n1. Name und Adresse des Antragstellers sowie Namen\neiner Weise, die die Herstellung eines Zusammen-\nund Adressen aller für das Etikettierungssystem ver-\nhangs zwischen Zu- und Abgängen ermöglicht,\nantwortlichen Personen,\n2. die Referenznummer oder den Referenzcode (Refe-\nrenznummer) in einer Weise, die die Herstellung einer     2. Namen und Adressen aller Systemteilnehmer, aufge-\nVerbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von              schlüsselt nach den einzelnen Mitgliedern und den\nTieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt,              jeweils dazu gehörenden Betriebsstätten,\neinerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches       3. eine Darstellung der Maßnahmen, die\ngemachten verpflichtenden und genehmigten freiwil-\nligen Angaben andererseits ermöglicht,                        a) im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer\nunter Bezugnahme auf die vom Anlieferer ange-\n3. im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer die\ngebene Kennzeichnung auf Schlachtkörpern,\nZuordnung der jeweils neu vergebenen Referenz-\nSchlachtkörpervierteln oder Fleisch die Verbin-\nnummer zur jeweils ursprünglichen Referenznummer\ndung dieser beiden Kennzeichnungen sicher-\nsowie\nstellen,\n4. auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und\ndas Geburtsdatum der Tiere.                                   b) zur Registrierung von Zugang und Abgang der\netikettierten und zu etikettierenden Schlachtkör-\n(2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe            per, Schlachtkörperviertel oder Fleisch vorgese-\nder Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Ab-                    hen sind,\nsatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichten-\nden und genehmigten freiwilligen Angaben zu führen.               c) bei Schlachtung, Zerlegung und im Handel eine\n(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die                      Trennung von unterschiedlich etikettierten oder\nNachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich                     zu etikettierenden Schlachtkörpern, Schlachtkör-\noder elektronisch vorliegende Rechnungen, Liefer-                    pervierteln und Fleisch sicherstellen und\nscheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf ver-               d) bei der Bildung einer Partie nach Artikel 1a Buch-\ngleichbare Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte                 stabe f der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 vom\nAufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen                      25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften\nder zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilneh-                 zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäi-\nmer auszudrucken.                                                    schen Parlaments und des Rates hinsichtlich der\n(4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise                    Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischer-\nnach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindes-                  zeugnissen (ABl. L 216 vom 26.8.2000, S. 8), die\ntens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewah-               durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2007 (ABl.\nrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der                    L 76 vom 16.3.2007, S. 12) geändert worden ist,\nUnterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben                    eine zeitliche Begrenzung der Partie gewährleis-\nmit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach                  ten, sofern nicht die Voraussetzungen des Arti-\ndenen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, blei-                 kel 5c Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1825/\nben unberührt.                                                       2000 erfüllt sind,\n4. die Benennung der beantragten freiwilligen Angaben\nAbschnitt 2                                 unter Vorlage der Unterlagen, anhand derer diese\nBestimmungen für                                 Angaben überprüfbar sind,\nfreiwillige Etikettierungssysteme\nund unabhängige Kontrollstellen                        5. eine Darstellung, wie eine ununterbrochene Doku-\nmentationskette vom Wareneingang zum Warenaus-\ngang sichergestellt wird,\n§3\nAntrag auf                           6. Muster der zu verwendenden Etiketten und Aus-\nGenehmigung eines Etikettierungssystems                    hänge und\n(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Etikettie-            7. folgende Angaben zur Darstellung des Kontrollsys-\nrungssystems nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                    tems:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009                1717\na) Benennung der Stellen innerhalb eines Etikettie-        Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus kann die\nrungssystems, an denen Daten erhoben, ver-             Bundesanstalt vom Antragsteller weitere Angaben for-\narbeitet oder übermittelt werden,                      dern, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag\nb) eine Bewertung des Risikos einer fehlerhaften           erforderlich ist.\nDatenerhebung oder -verarbeitung innerhalb des            (3) Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch\nEtikettierungssystems in die Stufen „hoch“, „mit-      schriftlichen Bescheid.\ntel“ und „niedrig“ und                                    (4) Nach Anerkennung einer Kontrollstelle erfolgt die\nc) die Angabe der Maßnahmen, mit denen sicherge-           Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener\nstellt wird, dass bei jedem Mitglied durchschnitt-     Mitarbeiter nach Prüfung der Voraussetzungen des Ab-\nlich einmal jährlich (12-Monats-Intervall) und bei     satzes 2 Nummer 6 durch schriftlichen Bescheid der\njeweils mindestens 10 Prozent der Betriebsstät-        Bundesanstalt. Das Ausscheiden von für die Kontrolle\nten jedes Mitglieds auf Basis einer Risikoanalyse      vorgesehenen Mitarbeitern wird ebenfalls durch schrift-\ndurch eine Kontrollstelle jeweils eine System- und     lichen Bescheid festgestellt.\neine unangekündigte Stichprobenkontrolle durch-\ngeführt wird. System- und Stichprobenkontrolle                                       §6\nkönnen miteinander kombiniert werden, wenn                          Mitteilungs- und Berichtspflichten\ndie kombinierte Kontrolle unangekündigt erfolgt.           der Kontrollstellen und Etikettierungssysteme\n(2) Über die im Antrag erfolgten Angaben hinaus                (1) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt\nkann die Bundesanstalt vom Antragsteller weitere An-           für jedes von ihr zu kontrollierende Etikettierungssys-\ngaben zum Etikettierungssystem fordern, soweit dies            tem eine Darstellung des Prüfkonzepts und ein Muster\nzur Entscheidung über den Antrag erforderlich ist.             des von ihr verwendeten Berichts (Kontrollbericht).\n(3) Dem Antrag nach Absatz 1 ist die Erklärung min-            (2) Jede Kontrollstelle hat nach Abschluss jeder\ndestens einer Kontrollstelle darüber beizufügen, dass          Kontrolle einen schriftlichen Kontrollbericht zu fertigen,\ndiese Kontrollstelle sich zur Durchführung der nach            der insbesondere folgende Angaben enthalten muss:\nden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft für              1. Name, Adresse und Systemzugehörigkeit des kon-\ndie Etikettierung von Rindfleisch geforderten Kontrollen           trollierten Systemteilnehmers,\nverpflichtet.\n2. Benennung der vom Systemteilnehmer verwendeten\n(4) Sollen in ein Etikettierungssystem Angaben ein-             Pflichtangaben und freiwilligen Angaben,\nbezogen werden, die bereits in einem anderen Mitglied-         3. Dokumentation der gezogenen Stichproben, Dar-\nstaat der Europäischen Gemeinschaft als Teil eines                 stellung der Prüfung der Systemvorgaben und des\nEtikettierungssystems genehmigt wurden, so ist das                 Prüfungsergebnisses,\nVorliegen dieser Genehmigung mit dem Antrag nach\nAbsatz 1 nachzuweisen.                                         4. festgestellte Mängel unter Angabe der betroffenen\nMengen und\n§5                               5. die vom Betroffenen zur Mängelbeseitigung zum\nZeitpunkt der Kontrolle durchgeführten Maßnahmen.\nAnerkennung von Kontrollstellen\nAbweichend von Satz 1 können Kontrollberichte ohne\n(1) Der Antrag auf Anerkennung als Kontrollstelle ist       Mängelfeststellungen auf elektronischen Datenträgern\nbei der Bundesanstalt schriftlich einzureichen.                erfasst werden. Sie sind auf Verlangen der Bundesan-\n(2) Der Antrag muss insbesondere Folgendes ent-             stalt auf Kosten der Kontrollstelle auszudrucken. Die\nhalten:                                                        Bundesanstalt kann zur elektronischen Übermittlung\nder Daten ein zu verwendendes Format vorgeben.\n1. Name und Adresse der Kontrollstelle und aller für die\nKontrollen verantwortlichen Personen,                         (3) Jede Kontrollstelle übermittelt der Bundesanstalt\nbis zum 15. Dezember eines Jahres die Risikoanalyse,\n2. Darstellung, dass das Unternehmensziel die Kon-\nanhand derer die Auswahl der im folgenden Kalender-\ntrolle von Etikettierungssystemen umfasst,\njahr zu kontrollierenden Systemteilnehmer getroffen\n3. Darstellung und Erklärung, dass die Unabhängigkeit          wird. Bis zum 31. März eines Jahres übermittelt sie eine\nder Kontrollstelle gegenüber den von ihr kontrollier-      schriftliche Übersicht über die im Vorjahr vorgenomme-\nten Etikettierungssystemen und deren Systemteil-           nen Kontrollen unter Angabe, ob Mängel festgestellt\nnehmern sichergestellt ist,                                wurden.\n4. Nachweis der bisherigen Kontrolltätigkeit nach Art             (4) Beendet eine Kontrollstelle innerhalb eines Ka-\nund Umfang, höchstens über den Zeitraum von drei           lenderjahres ihre Tätigkeit für ein Etikettierungssystem,\nJahren, soweit eine solche bisher ausgeübt worden          so hat sie der Bundesanstalt die Übersicht nach Ab-\nist,                                                       satz 3 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Beendigung\nihrer Tätigkeit zu übermitteln.\n5. Darstellung der betrieblichen Aufbauorganisation,\n(5) Stellt eine Kontrollstelle bei einer Kontrolle Män-\n6. Darstellung der Sachkunde der für die Durchführung          gel fest, ist sie verpflichtet, der Bundesanstalt innerhalb\nder Kontrolle vorgesehenen Mitarbeiter, insbeson-          eines Monats nach Durchführung der Prüfung einen ge-\ndere Angaben zur Aus- und Fortbildung sowie Be-            sonderten Bericht über die festgestellten Mängel (Män-\nrufserfahrung, und                                         gelbericht) auf einem von der Bundesanstalt vorgege-\n7. Darstellung, dass die Voraussetzungen von Artikel 16        benen Vordruck zu übermitteln. Er hat die Angaben\nAbsatz 1 Unterabsatz 2, 3. Spiegelstrich der Verord-       nach Absatz 2 zu enthalten. Die Kontrollstelle hat inner-\nnung (EG) Nr. 1760/2000 vorliegen.                         halb von zwei Monaten eine Nachkontrolle durchzufüh-","1718             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nren und der Bundesanstalt innerhalb eines Monats             ten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten kann\nnach Durchführung der Nachkontrolle deren Ergebnis           die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format vor-\nzu übermitteln.                                              geben.\n(6) Die Bundesanstalt kann von der Kontrollstelle die        (2) Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt\nHerausgabe einzelner Kontrollberichte nach Absatz 2          oder Vordrucke oder Formulare bereit hält, sind diese\nverlangen.                                                   zu verwenden.\n(7) Der Rechtsträger jedes Etikettierungssystems hat\nder Bundesanstalt eine Übersicht über seine System-                                 Abschnitt 3\nteilnehmer sowie monatlich deren Zu- und Abgänge                           Ordnungswidrigkeiten,\nschriftlich oder elektronisch zu übermitteln und dabei                      Schlussbestimmungen\nfolgende Angaben zu machen:\n1. Namen und Adressen der Systemteilnehmer, das                                           § 10\nDatum des Eintritts der Systemteilnehmer in das                              Ordnungswidrigkeiten\nEtikettierungssystem und die genehmigten frei-\nwilligen Angaben, die die jeweiligen Systemteilneh-         Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 2 Num-\nmer verwenden dürfen,                                    mer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n2. im Falle eines Austritts oder einer Änderung der ver-\nwendeten Angaben von Systemteilnehmern Name,             1. entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung\nAdresse sowie Datum des Austritts oder der Ände-             oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht\nrung der Systemteilnehmer und                                vollständig führt,\n3. Benennung der für die Kontrolle der Systemteilneh-        2. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung\nmer jeweils zuständigen Kontrollstelle.                      oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens\nein Jahr aufbewahrt,\n(8) Der Rechtsträger eines Etikettierungssystems hat\nder Bundesanstalt im Falle der Feststellung eines Man-       3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Kontrollbericht\ngels bei einem seiner Systemteilnehmer die gegebe-               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nnenfalls getroffenen Abhilfemaßnahmen und Sanktions-             zeitig fertigt,\nmaßnahmen innerhalb eines Monats nach Durchfüh-              4. entgegen § 6 Absatz 3, 4, 5 Satz 1 oder Satz 2, Ab-\nrung der Maßnahmen mitzuteilen.                                  satz 7 oder 8 eine Risikoanalyse, eine Übersicht, ei-\n(9) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr die            nen Mängelbericht oder eine Mitteilung nicht, nicht\nnach den Absätzen 1 bis 8 zu erstellenden Darstellun-            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\ngen, Muster, Berichte, Risikoanalysen, Übersichten und           mittelt,\nMitteilungen auch oder ausschließlich elektronisch           5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3 eine Nachkontrolle\nübermittelt werden.                                              nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder das Er-\ngebnis der Nachkontrolle der Bundesanstalt nicht\n§7                                   oder nicht rechtzeitig übermittelt,\nAufbewahrung\n6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 6 zu-\nvon Berichten und Übersichten\nwiderhandelt,\n(1) Kontrollstellen haben Kontrollberichte nach § 6\n7. entgegen § 6 Absatz 7 eine Übersicht nicht, nicht\nAbsatz 2, die zu den Kontrollberichten gehörenden\nrichtig oder nicht vollständig übermittelt oder Ände-\nDokumente und die nach § 6 Absatz 3 und 4 zu ferti-\nrungen der Übersicht nicht, nicht richtig, nicht voll-\ngenden Risikoanalysen und Übersichten zwei Jahre\nständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder\naufzubewahren.\n(2) Die Pflicht zur Aufbewahrung oder zur Erfassung       8. entgegen § 7 Absatz 1 einen Kontrollbericht, ein Do-\nbeginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung des Berichts.           kument, eine Risikoanalyse oder eine Übersicht\nAndere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbe-              nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt.\nwahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.\n§ 11\n§8                                            Zuständige Verwaltungsbehörde\nGebühren                                Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nDie Bundesanstalt erhebt nach § 5 Absatz 1 des            von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleisch-\nRindfleischetikettierungsgesetzes Gebühren für Amts-         etikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt über-\nhandlungen nach § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 Satz 1         tragen, soweit sie für die Überwachung zuständig ist.\ndes Rindfleischetikettierungsgesetzes nach dem anlie-\ngenden Gebührenverzeichnis.                                                               § 12\nUnterrichtung der Länder\n§9\nDie Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die\nMuster, Vordrucke und Formulare                  Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Ge-\n(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen An-         nehmigung eines Etikettierungssystems, den Ein- und\nträge, Berichte, Mitteilungen und Übersichten kann die       Austritt von Systemteilnehmern in ein bzw. aus einem\nBundesanstalt Muster bekannt geben oder Vordrucke            Etikettierungssystem oder die Anerkennung einer Kon-\noder Formulare, auch in elektronischer Form, bereithal-      trollstelle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009                               1719\nAnlage\n(zu § 8)\nGebührenverzeichnis\nNr.                                          Gebührentatbestand                                                     Gebührenrahmen\n1.  Genehmigung eines Etikettierungssystems\n– bis zu zwei Marktstufen inklusive Einzelangaben                                                             450,00 bis 900,00 €\n– jede weitere Marktstufe                                                                                     150,00 bis 300,00 €\n2.  Änderung eines Etikettierungssystems\n– je zusätzlicher Marktstufe                                                                                  150,00 bis 300,00 €\n– neue Einzelangaben pro Antrag                                                                                50,00 bis 100,00 €\n– neue Kontrollstelle bzw. Änderung der Kontrollstelle                                                         50,00 bis 100,00 €\n– Änderung der Spezifikation                                                                                  170,00 bis 350,00 €\n– umfangreiche schriftliche Anfragen zur Änderung eines Etikettierungssystems oder zu\neiner Einzelangabe                                                                                              bis zu 50,00 €\n3.  Anerkennung einer Kontrollstelle\n(inklusive Zulassung von bis zu drei Prüfern)                                                                 200,00 bis 450,00 €\nZulassung jedes weiteren Prüfers                                                                                25,00 bis 50,00 €\n4.  Überwachung einer Kontrollstelle\n– Basisbetrag pro Prüfung zuzüglich                                                                           150,00 bis 300,00 €\n– je angefangenem Prüfungstag                                                                                 250,00 bis 500,00 €\nArtikel 2\nAufhebung von Vorschriften\nEs werden aufgehoben\n1. die Rinder- und Schafprämien-Verordnung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I\nS. 2588), die zuletzt durch Artikel 429 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,\n2. die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Maßnah-\nmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem\nRindfleisch vom 20. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1755), die durch Artikel 65\ndes Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist,\n3. die Verordnung über die Zuständigkeit und die Überwachung bei Informati-\nonskampagnen über die Rindfleischetikettierung vom 28. April 1999 (BGBl. I\nS. 805), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 1999 (BGBl. I\nS. 1936) geändert worden ist, und\n4. die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 9. März 1998 (BGBl. I S. 438),\ndie zuletzt durch Artikel 9a der Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I\nS. 1879) geändert worden ist.\nArtikel 3\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Juni 2009\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}