{"id":"bgbl1-2009-39-1","kind":"bgbl1","year":2009,"number":39,"date":"2009-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_39.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas","law_date":"2009-07-03T00:00:00Z","page":1686,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1686               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nzur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas“\nVom 3. Juli 2009\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    aa) Der erste Bindestrich wird Buchstabe „a)“ und\nsen:                                                                      in dem neuen Buchstaben a wird der Schräg-\nstrich durch das Wort „oder“ ersetzt und nach\nArtikel 1                                       den Wörtern „des Deutschen Bundestages“\nÄnderung des                                      das Wort „und“ eingefügt.\nGesetzes zur Errichtung                             bb) Der zweite Bindestrich wird Buchstabe „b)“\neiner „Stiftung Denkmal für                               und in dem neuen Buchstaben b wird das\ndie ermordeten Juden Europas“                                Wort „und“ gestrichen.\nDas Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nfür die ermordeten Juden Europas“ vom 17. März 2000\n(BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert:                             aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 wird wie folgt gefasst:                                            aaa) In Nummer 1 werden das Wort „Beru-\n„§ 2                                             fung“ durch das Wort „Bestellung“ und\ndie Wörter „des Vorstands und des\nStiftungszweck                                         Geschäftsführers/der Geschäftsführerin“\n(1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den                          durch die Wörter „des Direktors oder der\nnationalsozialistischen Völkermord an den Juden                              Direktorin“ ersetzt.\nEuropas. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung\nan alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Wür-                    bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „vom\ndigung in geeigneter Weise sicherzustellen.                                  Vorstand“ durch die Wörter „vom Direk-\ntor oder von der Direktorin“ ersetzt.\n(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbe-\nsondere, indem sie                                                     ccc) In Nummer 3 wird das Wort „Berufung“\ndurch das Wort „Bestellung“ ersetzt.\n1. das Denkmal für die ermordeten Juden Europas\n(Stelenfeld und Ort der Information) unterhält und             bb) In Satz 2 werden die Wörter „des Vorstands\nbetreibt,                                                          und der Geschäftsführung“ durch die Wörter\n2. eine ständige Ausstellung im Ort der Information                    „des Direktors oder der Direktorin“ ersetzt.\nunterhält,                                                 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n3. wechselnde Sonderausstellungen, Vortrags- und                   In Satz 2 wird das Wort „berufen“ durch das Wort\nSeminarveranstaltungen durchführt und                          „bestellt“ ersetzt.\n4. im notwendigen Umfang begleitende Publika-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ntionen erstellt.\n(3) Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die               In Satz 1 werden die Wörter „den Vorstand“ durch\nim Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma                   die Wörter „den Direktor oder die Direktorin“ er-\nund das Denkmal für die im Nationalsozialismus ver-                setzt.\nfolgten Homosexuellen.“                                     4. § 6 wird wie folgt gefasst:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n„§ 6\na) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-\nstrichen und der Wortlaut wird wie folgt geändert:                          Direktor oder Direktorin\naa) In Nummer 2 werden die Wörter „der Vor-                   (1) Der Direktor oder die Direktorin wird vom\nstand“ durch die Wörter „der Direktor oder            Kuratorium für fünf Jahre bestellt. Die wiederholte\ndie Direktorin“ ersetzt.                              Bestellung ist zulässig. Erster Direktor wird am\n11. Juli 2009 der bisherige Geschäftsführer der Stif-\nbb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort\ntung Denkmal für die ermordeten Juden Europas.\n„und“ ersetzt.\ncc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:                       (2) Der Direktor oder die Direktorin führt die\nBeschlüsse des Kuratoriums aus und führt die\n„3. der Beirat.“                                      Geschäfte der Stiftung.“\nb) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n5. § 7 wird wie folgt geändert:\n3. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird aufgehoben.\na) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-\ndert:                                                      b) Absatz 2 wird Absatz 1.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 2009            1687\nc) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „den Vor-                                  Artikel 2\nstand“ werden durch die Wörter „den Direktor                          Bekanntmachungserlaubnis\noder die Direktorin“ ersetzt.\nDie für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-\n6. In § 8 werden die Wörter „ , des Vorstands“                 desbehörde kann den Wortlaut des Gesetzes zur\ngestrichen.                                                 Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten\n7. § 12 wird wie folgt gefasst:                                Juden Europas“ in der vom Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n„§ 12                               bekannt machen.\nDienstsiegel\nArtikel 3\nDie Stiftung führt ein Dienstsiegel mit einer\nbesonderen Form des Bundesadlers und der Um-                                      Inkrafttreten\nschrift „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nEuropas“.“                                                  Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Juli 2009\nDer Bundespräsident\nHorst Köhler\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l"]}