{"id":"bgbl1-2009-38-7","kind":"bgbl1","year":2009,"number":38,"date":"2009-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2009/38#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2009-38-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2009/bgbl1_2009_38.pdf#page=24","order":7,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung","law_date":"2009-06-30T00:00:00Z","page":1680,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["1680              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009\nZweite Verordnung\nzur Änderung der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung\nVom 30. Juni 2009\nAuf Grund                                                             schutzdiensttage das      Bundespolizeipräsi-\n– des § 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches So-                        dium Mitte“ gestrichen.\nzialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,              bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:\ndessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 256 Nummer 1                    „Das Bundesamt für Wehrverwaltung und das\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I                          Bundesamt für den Zivildienst bestimmen im\nS. 2407) und dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 39                 Einvernehmen mit dem Spitzenverband Bund\nder Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I                        der Krankenkassen das Verfahren zur Fest-\nS. 2390) geändert worden sind,                                        stellung der nicht zu berücksichtigenden\n– des § 43 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die                        Diensttage.“\nKrankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezem-          4. § 4 wird wie folgt geändert:\nber 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557) in Verbindung mit            a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesversiche-\n§ 244 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozial-                  rungsamt führt“ durch die Wörter „Bundesamt für\ngesetzbuch und                                                   Wehrverwaltung und das Bundesamt für den\n– des § 57 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-                 Zivildienst führen“ ersetzt.\nbuch – Soziale Pflegeversicherung –, der zuletzt              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 8 Nummer 27 Buchstabe a des Geset-\n„(2) Der Spitzenverband Bund der Kranken-\nzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert\nworden ist, in Verbindung mit § 244 Absatz 2 und 3               kassen teilt dem Bundesamt für Wehrverwaltung\nund dem Bundesamt für den Zivildienst bis zum\ndes Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche\n30. April jedes Jahres für das vorangegangene\nKrankenversicherung –\nKalenderjahr die Mitgliederzahl der von den\nverordnet das Bundesministerium für Gesundheit im                   gesetzlichen Krankenkassen gemeldeten Wehr-\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-                   und Zivildienstleistenden im Jahresdurchschnitt\nzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem                 mit.“\nBundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und\nc) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 2“\nJugend:\ndie Angabe „Nr. 1 bis 3“ und nach den Wörtern\n„Anteile an den Beiträgen“ die Wörter „gemäß\nArtikel 1                                   Absatz 2 Nr. 4 für die jeweilige Kassenart“ ge-\nÄnderung der                                   strichen.\nKV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung                   5. § 5 wird wie folgt geändert:\nDie KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung vom 3. März             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1998 (BGBl. I S. 392), die zuletzt durch Artikel 29 des\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Wehrver-\nGesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), geändert\nwaltung“ das Komma durch das Wort „und“\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt und die Wörter „und vom Bundes-\n1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Wehr-                        polizeipräsidium Mitte“ gestrichen.\ndienst“ das Komma gestrichen und die Wörter „Zivil-              bb) Satz 2 wird aufgehoben.\ndienst oder Grenzschutzdienst“ durch die Wörter\n„oder Zivildienst“ ersetzt.                                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesundheits-\n2. In § 1 werden nach dem Wort „Wehrdienstes“ das\nfonds der gesetzlichen Krankenversicherung“\nKomma gestrichen und die Wörter „Zivildienstes\ndurch die Wörter „Gesundheitsfonds, die Bei-\noder Grenzschutzdienstes“ durch die Wörter „oder\nträge zur landwirtschaftlichen Krankenver-\nZivildienstes“ ersetzt.\nsicherung an den Spitzenverband der land-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                          wirtschaftlichen Sozialversicherung“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             bb) In Satz 2 werden die Wörter „an den Aus-\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 18“ die                     gleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung\nAngabe „Absatz 1“ eingefügt.                                  zu zahlen“ durch die Wörter „ebenfalls an den\nGesundheitsfonds zu zahlen, dabei sind diese\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                       Beiträge betragsmäßig als solche auszu-\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                  weisen“ ersetzt.\naa) In Satz 4 wird nach dem Wort „Wehrverwal-             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ntung“ das Komma durch das Wort „und“ er-                 aa) In Satz 2 werden die Wörter „im Einverneh-\nsetzt und werden nach dem Wort „Zivildienst“                  men mit dem Bundesversicherungsamt“ ge-\ndie Wörter „und für die Anzahl der Grenz-                     strichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2009             1681\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.                                                        „§ 6\nBerücksichtigung\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndes zusätzlichen Beitragssatzes\naa) In Satz 1 werden die Angabe „30. Juni“ durch             Für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 31. De-\ndie Angabe „10. Juli“ und die Wörter „von den         zember 2008 ist für die Ermittlung der Berechnungs-\nEmpfängern der Vorschüsse“ durch das Wort             grundlagen auch § 241a des Fünften Buches Sozi-\n„zurück“ ersetzt.                                     algesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 gel-\ntenden Fassung zu berücksichtigen.“\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n7. Folgender § 7 wird angefügt:\n„Ausgleichsbeträge für das Jahr 2008 sind an                                   „§ 7\nden Spitzenverband Bund der Krankenkassen                       Abrechnungszeiträume bis 2008\nzu zahlen oder von diesem zurückzufordern.“\nFür die Abrechnungszeiträume bis einschließlich\ne) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                         2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in\nder bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung\n„(5) Nachträglich festgestellte Änderungen be-          weiter anzuwenden.“\nzüglich der Anzahl der Diensttage werden mit den\nBerechnungsgrößen des dazugehörigen Abrech-                                    Artikel 2\nnungsjahres bei der nächsten Abrechnung be-\nInkrafttreten\nrücksichtigt.“\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n6. § 6 wird wie folgt gefasst:                              2009 in Kraft\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 30. Juni 2009\nDie Bundesministerin für Gesundheit\nUlla Schmidt"]}